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BGH · in zr 63/7

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 63/7

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Mai 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, es könne nicht festgestellt werden, daß die beanstandeten Maßnahmen des Finanzamts den vom Kläger behaupteten Schaden nach sich gezogen hätten. Denn auch wenn ihr hierin gefolgt wird, ist die Entscheidung des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Hinreichend bestimmte Angaben des Klägers hat das Berufungsgericht jedoch vermißt.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtsanwaltProzeßbevollmächtigterFirmaZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
yy
 in zr 63/7Q BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Kaufmann Hans Werner W Firma Alfred sSHB & Co
 Inhaber der
m. bi
»
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. ■■■P -
gegen
B HHHHV , vertreten durch den Senator für Finanzen,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt
S7
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Lohmann und Boujong am 28. Mai 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. März 1979 -9 U 2949/78 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 144.685 DM
Gründe
 Die Revision wirft keine Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, es könne nicht festgestellt werden, daß die beanstandeten Maßnahmen des Finanzamts den vom Kläger behaupteten Schaden nach sich gezogen hätten. Diese weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet liegende Würdigung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Dabei kann auf sich beruhen, ob auf die Beurteilung der Ursächlich
 
heit insoweit die §§ 287 ZPO, 252 Satz 2 BGB anwendbar sind, wie die Revision meint. Denn auch wenn ihr hierin gefolgt wird, ist die Entscheidung des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Durch die Beendigung der sog. Polengeschäfte und der Geschäft sbeziehung zu der Firma	sind	die	Grund-
lagen der geschäftlichen Tätigkeit, die der Kläger bis dahin entfaltet hatte, im Frühjahr 197^ aus Gründen entfallen, die mit der Vorenthaltung der Umsatzsteuer-Erstattungen nichts zu tun hatten. Diese Maßnahme des Finanzamts könnte den behaupteten Schaden daher nur unter der Voraussetzung verursacht haben, daß der Kläger seinen Betrieb, hätten ihm die vorenthaltenen Gelder zur Verfügung gestanden, in anderer Weise als bisher hätte fortführen können. Eine dahingehende Feststellung könnte indessen auch nach §§ 287 ZPO, 252 Satz 2 BGB nur anhand tatsächlicher Unterlagen getroffen werden. Hinreichend bestimmte Angaben des Klägers hat das Berufungsgericht jedoch vermißt. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Nüßgens *	Krohn	Peetz
 Lohmann	Boujong