- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr. gegen die Freie und Hansestadt H a m b u r Bezirksamt der Rfl Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. 1. Der Klägerin wird das Armenrecht für die Revisionsinstanz verweigert, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 ZPO). Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. G r ü nde Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 554 b ZPO. Das Berufungsurteil hat ersichtlich den gesamten Inhalt der Verhandlung und der Beweisaufnahme verwertet; ein Verstoß gegen Erfahrungs- oder Denkgesetze ist nicht gegeben.
BUNDESGERICHTSHOF in zr 63/77 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Frau Ursula Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr. gegen die Freie und Hansestadt H a m b u r Bezirksamt der Rfl g 1. f - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Beklagte und Revisionsbeklagte, 2 /jr Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Kroner und Boujong am 22. November 1979 beschlossen: 1. Der Klägerin wird das Armenrecht für die Revisionsinstanz verweigert, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 ZPO). 2. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 25. März 1977 (1 U 8/70) wird nicht angenommen (§ 554 b Abs. 1 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). G r ü nde Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 554 b ZPO. Nach dem Reichsleistungsgesetz zu beurteilenden Entschädigungsfragen kommt eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung nicht mehr zu, da dieses Gesetz, soweit es Bundesrecht geworden ist, bereits durch das Bundesleistungsgesetz vom 19. Oktober 1956 aufgehoben worden ist (§ 87). Zudem lassen sich die von der Revision als grundsätzlich herausgestellten Fragen nur einzelfallbezogen beantworten. Durchgreifende Verfahrensfehler liegen nicht vor. Das Berufungsurteil hat ersichtlich den gesamten Inhalt der Verhandlung und der Beweisaufnahme verwertet; ein Verstoß gegen Erfahrungs- oder Denkgesetze ist nicht gegeben. Auch sind anerkannte Grundsätze des Beweisrechts nicht verletzt worden. Schließlich sind erhebliches Vorbringen oder beachtliche Beweisanträge nicht übergangen worden. Die Anwendung des materiellen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt begegnet revisionsrechtlich keinen durchgreifenden Bedenken. Die Revision verspricht daher im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfG Beschl. vom 9. August 1978 -2 BvR 831/76). Nüßgens Krohn Tidow Kroner Boujong