Erhebt ein Versorgungsberechtigter wegen einer Körperverletzung Amtshaftungsansprüche, so ist eine durch die Verletzungsfolgen veranlaßte Erhöhung der Grundrente (§31 BVG) keine andere Ersatzmöglichkeit im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Es wird festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin 2/3 des dem Justizangestellten Kf^p aus dem Unfall vom 9. Schadens zu ersetzen hat, jedoch nur bis zur Höhe der Versorgungsleistungen, die die Klägerin dem Justizangestellten infolge des Unfalls zusätzlich zu gewähren hat. Kfm ist Schwerbeschädigter (infolge einer Kriegsverwundung ist ihm das rechte Bein bis zu dem Oberschenkel amputiert worden) und bezog zur Zeit des Unfalls wegen 70 %iger Minderung der Erwerbsfähigkeit Das Versorgungsamt erkannte einen bleibenden Körper schaden, den Kaiser bei dem Unfall davontrug, als weitere Folge der Kriegsbeschädigung an und setzte die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Wirkung vom 1. Er hat infolge des Unfalls vermehrte Bedürfnisse, die dem Unterschiedsbetrag zwischen der früheren und der erhöhten Grundrente entsprechen. Entsprechend den damaligen Anträgen der Klägerin hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 764 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3. Oktober 1968 verurteilt und festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin zwei Drittel des weiteren Schadens zu ersetzen Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlossen und ihren Zahlungsantrag um den Betrag von 330 DM für die Zeit vom 1. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Überwachung der Verkehrssicherheit den Bediensteten der Beklagten als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit obgelegen habe (§§ 3, 67 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg vom 20. Das angefochtene Urteil führt weiter aus, dem Verletzten sei durch vermehrte Bedürfnisse ein Schaden entstanden, den die Beklagte nach § 843 Abs. 1 BGB - zu zwei Dritteln - zu ersetzen habe. Der hier erkennende Senat hat in dem Urteil VersR 1970, 369, 371 ausgesprochen, daß durch die Grundrente die gesundheitliche Versehrtheit und deren materielle Nachteile ausgeglichen werden sollen; er schließt sich auch im übrigen der Rechtsprechung des VI. Das Berufungsgericht begründet die Abweisung der Klage damit, ein Amtshaftungsanspruch des Verletzten KOB gegen die Beklagte sei nicht entstanden und habe darum nicht auf die Klägerin übergehen können, weil KBB infolge der Leistungen der Klägerin nach § 31 BVG (Grundrente) auf andere Weise Ersatz erlange (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Beklagte konnte den Verletzten Kaiser nicht nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Versorgung sleistungen der Klägerin als anderweitige Ersatzmöglichkeit verweisen. April 1954 (BGHZ 13, 88, 104 f) in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, kann eine aus Amtspflichtverletzung in Anspruch genommene öffentliche Körperschaft den Geschädigten nicht auf einen anderen Anspruch gegen die öffentliche Hand verweisen, der demselben Tatsachenkreis entspringt (BGH VersR 1958, 705, 706 - LM § 839 C BGB Mr. 40; VersR I960 , 994, In den entschiedenen Fällen handelte es sich um Schadensersatzansprüche aus Gefährdungshaftung nach § 1 RHaftPflG und § 7 StVG (VersR i960, 994; NJW 1961, 2256) und Entschädigungsansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff (BGHZ 13, 88), aber auch um beamtenrechtliche Unfallfürsorge (NJW 1966, 1749) und Beihilfen (VersR 1958, 705)* Wie der Senat in der zuletzt genannten Entscheidung ausdrücklich betont hat, kann der mit einer Amtshaftungsklage überzogene öffentliche Dienstherr den Kläger auf keinen wie irgend gearteten Anspruch gegen die öffentliche Hand verweisen. Obwohl die Sozialversicherungsträger Körperschaften oder Anstalten öffentlichen Rechts sind, sind ihre Leistungen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen (BGHZ 31, 148, 150; 49, 267, 275 f; Nach § 62 BVG wird der Versorgungsanspruch neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung des Anspruches maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eintritt. Die Beklagte konnte den Verletzten Kaiser demnach nicht auf die Leistlingen der Klägerin verweisen, sofern diese demselben Tatsachenkreis entspringen wie die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten. Die Erhöhung der Grundrente ist aber durch die Folgen des Unfalls vom 19. Amtshaftung in Anspruch genommenen Körperschaft die Berufung auf § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nur insoweit verwehren will, als die andere Körperschaft ebenfalls "hafte", findet - wie sich aus dem oben Dargelegten ergibt - in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Stütze. In BGHZ 13, 88, 105 hat der Große Senat seine Entscheidung aber gerade auch damit begründet, daß die "andere" Körperschaft der Haftung "ferner stehe" und daß es darum dem Verhältnis der beiden Körperschaften zueinander und zu dem die Haftung auslösenden Ereignis nicht entspreche, den Anspruchsteller auf Ansprüche gegen sie zu verweisen. Dieser Gedankengang führt zu der Folgerung, daß eine Verweisung nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB um so weniger erlaubt ist, je "ferner" die andere Körperschaft dem schädigenden Ereignis steht. Ist schon ein Anspruch gegen eine - nach dem Sprachgebrauch des Berufungsgerichts - "haftende" Körperschaft keine andere Ersatzmöglichkeit im Sinne dieser Vorschrift, so kann der Geschädigte auf einen Anspruch gegen eine lediglich "leistende" Stelle der öffentlichen Hand also erst recht nicht verwiesen werden. Bei der Fassung der Urteilsformel war zu berücksichtigen, daß die Klägerin Zinsen nur noch seit Rechtshängigkeit verlangt und daß ihr Feststellungsbegehren nur für den nicht vom Zahlungsantrag umfaßten Zeitraum und nur in den durch § 81 a BVG gezogenen Grenzen Erfolg haben kann.
Nachschlagewerk: J a BGHZ: Ja BGB § 839 E Erhebt ein Versorgungsberechtigter wegen einer Körperverletzung Amtshaftungsansprüche, so ist eine durch die Verletzungsfolgen veranlaßte Erhöhung der Grundrente (§31 BVG) keine andere Ersatzmöglichkeit im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. BGH, Urt. v. 4. Juli 1974 - III ZR 63/72 - OLG Stuttgart LG Hechingen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 4. Juli 1974 Groß Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle III ZR 63/72 URTEIL in dem Rechtsstreit der Blindesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung, dieser vertreten durch das Arbeits-und Sozialministerium Baden-Württemberg, dieses vertreten durch das Landesversorgungs- It Baden-Württemberg in S0HHHA» VHP" 1 straße IH. Klägerin und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr.Dr. und Prof. Dr. gegen die Stadt BflHHI» vertreten durch ihren Oberbürgermeister, Beklagte und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1974 durch die Richter Dr. Kreft, Gähtgens, Dr. Krohn, Peetz und Lohmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. April 1972 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 10. November 1971 teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.094 DM nebst 4 % Zinsen von 764 DM seit dem 20. April 1971 sowie von 330 DM seit dem 25. Februar 1972 zu zahlen. Es wird festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin 2/3 des dem Justizangestellten Kf^p aus dem Unfall vom 9. August 1968 seit dem 1. März 1972 entstandenen und noch entstehenden weiteren Schadens zu ersetzen hat, jedoch nur bis zur Höhe der Versorgungsleistungen, die die Klägerin dem Justizangestellten infolge des Unfalls zusätzlich zu gewähren hat. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Justizangestellte K^P erlitt am 9« August 1968 im Gebiet der beklagten Stadt mit seinem Motorroller einen Verkehrsunfall. Er fuhr über einen Schachtdeckel, der acht bis neun Zentimeter tiefer lag als die umgebende Straßendecke, kam zu Fall und brach den rechten Oberschenkelhals. Kfm ist Schwerbeschädigter (infolge einer Kriegsverwundung ist ihm das rechte Bein bis zu dem Oberschenkel amputiert worden) und bezog zur Zeit des Unfalls wegen 70 %iger Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Grundrente nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes - BVG - . Das Versorgungsamt erkannte einen bleibenden Körper schaden, den Kaiser bei dem Unfall davontrug, als weitere Folge der Kriegsbeschädigung an und setzte die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Wirkung vom 1. Oktober 1968 neu auf 80 % fest, so daß kJ||HB seither eine entsprechend höhere Grundrente bezieht. Er hat infolge des Unfalls vermehrte Bedürfnisse, die dem Unterschiedsbetrag zwischen der früheren und der erhöhten Grundrente entsprechen. Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus übergegangenem Recht zwei Drittel des jeweiligen Unterschi edsbe träges, da die Bediensteten der Beklagten den Unfall durch Vernachlässigung der Verkehrssicherung spf licht fahrlässig verursacht hätten. Bei der Bemessung ihres Anspruches berücksichtigt die Klägerin, daß der Verletzte den Unfall durch eigenes Verschulden zu einem Drittel mitverursacht habe. Die um ein Drittel gekürzten Unterschiedsbeträge belaufen sich für die Zeit vom 1. Oktober 1968 bis zu dem 31. März 1971 auf zusammen 764 DM und für die Zeit vom 1. April 1971 bis zu dem 29. Februar 1972 auf zusammen 330 DM. Entsprechend den damaligen Anträgen der Klägerin hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 764 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3. Oktober 1968 verurteilt und festgestellt, daß die Beklagte der Klägerin zwei Drittel des weiteren Schadens zu ersetzen habe. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt hat. Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlossen und ihren Zahlungsantrag um den Betrag von 330 DM für die Zeit vom 1. April 1971 bis zu dem 29. Februar 1972 nebst 4 % Prozeßzinsen erweitert. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter, verlangt jedoch auch von dem Betrag von 764 DM Zinsen erst ab Rechtshängigkeit. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Überwachung der Verkehrssicherheit den Bediensteten der Beklagten als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit obgelegen habe (§§ 3, 67 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg vom 20. März 1964; GBl S. 127)> daß sie diese Amtspflicht fahrlässig verletzt und dadurch den Unfall des Justizangestellten unter Berücksichtigung seines Mitverschuldens - zu zwei Dritteln verursacht hätten und daß die Beklagte daher nach Art. 34 GG, § 839 Abs. 1 BGB hafte, sofern ein Schadensersatzanspruch des Verletzten nicht wegen Bestehens eines anderweitigen Ersatzanspruches nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen sei. Das angefochtene Urteil führt weiter aus, dem Verletzten sei durch vermehrte Bedürfnisse ein Schaden entstanden, den die Beklagte nach § 843 Abs. 1 BGB - zu zwei Dritteln - zu ersetzen habe. Da die Grundrente, zu deren Erhöhung die Klägerin nach §§ 62 Abs. 1, 30 BVG verpflichtet gewesen sei, dem Ausgleich vermehrter Bedürfnisse diene, und die Höhe des Schadens dem Unterschied zwischen der früheren und der erhöhten Grundrente entspreche, seien die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ein Schadensersatzanspruch des Verletzten nach § 81 a BVG auf die Klägerin übergehe. Gegen diese Ausführungen, die von der Revision nicht angegriffen werden, sind keine rechtlichen Bedenken zu erheben. Daß der Schadensersatzanspruch wegen vermehrter Bedürfnisse nach § 81 a BVG übergeht, soweit der Geschädigte infolge seiner Mehrbedürfnisse Grundrente bezieht, hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bereits entschieden (LM § 81 a BVG Nr. 1). Der hier erkennende Senat hat in dem Urteil VersR 1970, 369, 371 ausgesprochen, daß durch die Grundrente die gesundheitliche Versehrtheit und deren materielle Nachteile ausgeglichen werden sollen; er schließt sich auch im übrigen der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats an. II. Das Berufungsgericht begründet die Abweisung der Klage damit, ein Amtshaftungsanspruch des Verletzten KOB gegen die Beklagte sei nicht entstanden und habe darum nicht auf die Klägerin übergehen können, weil KBB infolge der Leistungen der Klägerin nach § 31 BVG (Grundrente) auf andere Weise Ersatz erlange (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision mit Recht. Die Beklagte konnte den Verletzten Kaiser nicht nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Versorgung sleistungen der Klägerin als anderweitige Ersatzmöglichkeit verweisen. 1. Wie der erkennende Senat im Anschluß an den Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 12. April 1954 (BGHZ 13, 88, 104 f) in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, kann eine aus Amtspflichtverletzung in Anspruch genommene öffentliche Körperschaft den Geschädigten nicht auf einen anderen Anspruch gegen die öffentliche Hand verweisen, der demselben Tatsachenkreis entspringt (BGH VersR 1958, 705, 706 - LM § 839 C BGB Mr. 40; VersR I960 , 994, 9955 NJW 1961, 2256; LM § 839 E BGB Hr. 12 - NJV 19fö,“ 8 791, 792; VersR 1963, 254, 255; VersR 1964, 289, 290; NJW 1966, 1749, 1750). Dabei hat der Senat nicht danach unterschieden, welchem Rechtsgrund der andere Anspruch gegen die öffentliche Hand entspringt. In den entschiedenen Fällen handelte es sich um Schadensersatzansprüche aus Gefährdungshaftung nach § 1 RHaftPflG und § 7 StVG (VersR i960, 994; NJW 1961, 2256) und Entschädigungsansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff (BGHZ 13, 88), aber auch um beamtenrechtliche Unfallfürsorge (NJW 1966, 1749) und Beihilfen (VersR 1958, 705)* Wie der Senat in der zuletzt genannten Entscheidung ausdrücklich betont hat, kann der mit einer Amtshaftungsklage überzogene öffentliche Dienstherr den Kläger auf keinen wie irgend gearteten Anspruch gegen die öffentliche Hand verweisen. 2. Eine Ausnahme gilt allerdings für Leistungen aus der Sozialversicherung. Obwohl die Sozialversicherungsträger Körperschaften oder Anstalten öffentlichen Rechts sind, sind ihre Leistungen nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen (BGHZ 31, 148, 150; 49, 267, 275 f; VersR 1968, 695, 697; 1974, 549). Diese Rechtsprechung hat ihren Grund darin, daß die Sozialver-sicherungsträger mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Teile einer in sich geschlossenen und der Allgemeinheit dienenden Zwangsversicherung sind, die mit den eigens hierfür aufgebrachten Mitteln im Allgemeininteresse die fraglichen Schäden im gesetzlichen Rahmen auf fangen soll (BGHZ 31 aaO). Während die öffentliche Hand - wie der Große Senat zur Begründung seiner Entscheidung hervorgehoben hat - sonst wirtschaftlich als wein Ganzes” anzusehen ist (BGHZ 13, 105), können die Sozialversicherungsträger aus den genannten Gründen nicht als wirtschaftlicher Teil der aus Amtshaftung in Anspruch genommenen öffentlichen Hand gelten. Die Versorgungsleistungen der Klägerin können indessen den Leistungen von Sozialversicherungsträgern nicht gleichgestellt werden. Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts übersieht, daß die Besonderheiten, die für die Beurteilung der Leistungen von Sozial-verSicherungsträgern maßgebend sind, bei der Klägerin als Versorgungsträger in wesentlichen Teilen nicht gegeben sind. Ihre Versorgungsleistungen sollen die in § 1 BVG genannten Schäden ausgleichen. Es ist nicht ihr Zweck, einen Unfallschaden aufzufangen, wie er hier dem Verletzten Kaiser entstanden ist. Daß dessen Grundrente infolge der Gesundheitsbeeinträchtigungen erhöht worden ist, die der Unfall vom 9. August 1968 bei ihm hinterlassen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Nach § 62 BVG wird der Versorgungsanspruch neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung des Anspruches maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eintritt. Die Gesund-heitsbeeinträchtigung, die Kaiser bei dem Unfall davongetragen hat, hat eine solche Änderung der Verhältnisse bewirkt, indem sie bei dem Verletzten zu einer weiteren Minderung der Erwerbsfähigkeit geführt hat. 10 Nur aus diesem Grunde ist ihm die höhere Grundrente bewilligt worden. Zudem setzte die Erhöhung der Versorgungsleistung nach §§ 62, 30 BVG voraus, daß die Gesundheitsbeeinträchtigung als Folge der Schädigung anerkannt wurde, die nach § 1 BVG den Versorgungsanspruch des Verletzten Kaiser ausgelöst hatte (Rohr-Beuster-Strässer, Bundesversorgungsrecht mit Ver-fahrensrecht, Loseblattkommentar Erg. Dezember 1972 Anm. 4 zu § 62 BVG). Ursache des KörperSchadens, den Kaiser bei dem Unfall erlitten hat, muß also auch seine Kriegsbeschädigung gewesen sein. Auch daraus erhellt, daß die Erhöhung der Grundrente diese Kriegsbeschädigung ausgleichen soll, nicht aber den Unfallschaden. Die Unfallfolgen haben allein für die Bemessung der Versorgungsleistungen Bedeutung, nämlich soweit sie gleichzeitig auf der Kriegsbeschädigung beruhen und zu einer (weiteren) Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versorgungsberechtigten geführt haben. Ferner unterscheiden sich die Versorgungsleistungen der Klägerin von den Leistungen der Sozialversicherungsträger dadurch, daß die Klägerin, die nach § 1 Nr. 8 des Ersten Überleitungsgesetzes idF des Art. V des Zweiten Neuordnungsgesetzes vom 21. Februar 1964 (BGBl I S. 85) die Aufwendungen für Kriegsgeschädigte trägt, diese ausschließlich aus allgemeinen Haushaltsmitteln leistet. Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß die Versorgungsämter besondere Verwaltungsbehörden sind (§ 1 des Gesetzes 11 über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vom 12. März 1951; BGBl I S. 169)» die Versorgungsverwaltung also keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. 3. Hiernach besteht kein Anlaß, die erhöhte Grundrente anders zu behandeln als sonstige Leistungen der öffentlichen Hand außer Sozialversicherungsleistungen. Sie ist also keine andere Ersatzmöglichkeit im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dieses Ergebnis entspricht der Regelung, die in § 54 Abs. 4 BSeuchG idF des Gesetzes vom 25. August 1971 (BGBl I S. 1401) für den Bereich der ImpfSchäden ausdrücklich getroffen worden ist. Die Beklagte konnte den Verletzten Kaiser demnach nicht auf die Leistlingen der Klägerin verweisen, sofern diese demselben Tatsachenkreis entspringen wie die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Zwar hat die Versorgungsleistung - wie ausgeführt - ihren Grund in der Kriegsbeschädigung des Verletzten. Die Erhöhung der Grundrente ist aber durch die Folgen des Unfalls vom 19. August 1968 veranlaßt worden. Daher entspringt sie demselben tatsächlichen Vorgang, auf dem auch die Haftung der Beklagten beruht. 4. Die Auffassung des Berufungsgerichts, das zwischen "haftenden” und lediglich "leistenden" öffentlichen Körperschaften unterscheidet und der aus 12 Amtshaftung in Anspruch genommenen Körperschaft die Berufung auf § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nur insoweit verwehren will, als die andere Körperschaft ebenfalls "hafte", findet - wie sich aus dem oben Dargelegten ergibt - in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Stütze. Sie würde auch zu ungerechtfertigten, den Leitgedanken dieser Rechtsprechung widersprechenden Ergebnissen führen. Eine Körperschaft, die aus rechtswidrig enteignendem Eingriff, Gefährdungshaftung oder vergleichbaren Anspruchsgrundlagen "haftet", steht dem schädigenden Ereignis regelmäßig näher als eine andere Stelle der Öffentlichen Hand, die als Folge des Ereignisses Beihilfe-, Fürsorgeoder Versorgungsleistungen zu erbringen hat. In BGHZ 13, 88, 105 hat der Große Senat seine Entscheidung aber gerade auch damit begründet, daß die "andere" Körperschaft der Haftung "ferner stehe" und daß es darum dem Verhältnis der beiden Körperschaften zueinander und zu dem die Haftung auslösenden Ereignis nicht entspreche, den Anspruchsteller auf Ansprüche gegen sie zu verweisen. Dieser Gedankengang führt zu der Folgerung, daß eine Verweisung nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB um so weniger erlaubt ist, je "ferner" die andere Körperschaft dem schädigenden Ereignis steht. Ist schon ein Anspruch gegen eine - nach dem Sprachgebrauch des Berufungsgerichts - "haftende" Körperschaft keine andere Ersatzmöglichkeit im Sinne dieser Vorschrift, so kann der Geschädigte auf einen Anspruch gegen eine lediglich "leistende" Stelle der öffentlichen Hand also erst recht nicht verwiesen werden. Mit seiner entgegengesetzten Meinung verkehrt das Berufungsgericht die Grundsätze des Beschlusses des Großen Senats in ihr Gegenteil. -13- III. Der Anspruch der Klägerin erweist sich demnach als begründet. Das gilt auch für den Feststellungsantrag, für den ein rechtliches Interesse nach § 256 ZPO besteht. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts hätte daher nicht zur Abweisung der Klage führen dürfen, während der Anschlußberufung stattzugeben war. Bei der Fassung der Urteilsformel war zu berücksichtigen, daß die Klägerin Zinsen nur noch seit Rechtshängigkeit verlangt und daß ihr Feststellungsbegehren nur für den nicht vom Zahlungsantrag umfaßten Zeitraum und nur in den durch § 81 a BVG gezogenen Grenzen Erfolg haben kann. Mit diesen Maßgaben wurde daher der Klage stattgegeben. Obwohl hiernach die Klägerin geringfügig unterliegt, hat die Beklagte nach § 92 Abs. 2 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Peetz Lohmann Kreft Gähtgens Dr. Krohn