Klägerin die Fahrbahn überquerte, kam - in ihrer Richtung gesehen von rechts - ein von dem Zweitbeklagten (im folgenden der Beklagte) gesteuerter roter VW-Fkw der Berufsfeuerwehr der beklagten Stadt, und zwar nach der Feststellung im angefochtenen Urteil mit einer Geschwindigkeit von mindestens 60 - 70 km/h und mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn heran. Die Klägerin verlangt von beiden Beklagten Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens« Nachdem sie vor dem Landgericht mit ihrer Klage gegen den Beklagten abgewiesen worden war und in Richtung gegen die beklagte Stadt nur teilweise - dies hauptsächlich wegen eines sie angeblich zur Hälfte treffenden Mitverschuldens an ihrem Unfall - obgesiegt hatte, hat sie vor dem Oberlandesgericht beantragt : Es hat der Klägerin statt 6.719>39 DM nur 5.039>55 EM nebst Zinsen, sowie die geforderte Rente nur in Höhe von monatlich 13 >83 DM zugesprochen und hat dem PestStellungsantrag bloß in Höhe von 3/4 des künftigen Schadens und vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger entsprochen. Mit einem in der Berufungsverhandlung erlassenen Versäumnisurteil hat es hinsichtlich des in der Berufungsbegründung weiter enthaltenen, in der Berufungsverhandlung aber nicht verlesenen Antrags, die beklagte Stadt zur Zahlung von 15*000 UM Schmerzensgeld zu verurteilen, zuungunsten der Klägerin entschieden. Es handelt sich hier um eine im Dienst der Rettung und Gesundheit von Menschenleben stehende,der Betreuung der Einwohner der Stadt und der sich in ihr aufhaltenden Personen gewidmete Tätigkeit, die sehr wohl schlicht-hoheitliche Verwaltung sein kann und bei der, wie gegenüber der Revision betont sei, nicht notwendig hoheitliche Machtmittel eingesetzt werden müssen. Das wird besonders augenfäl-' lig dadurch, daß die beklagte Stadt, worauf bereits das Berufungsgericht hinweist, für eilige und nicht eilige Blutkonserventransporte einen ständigen Bereitschaftsdienst bei der Feuerwehr ohne Rücksicht auf Rentabilität unterhält und auch für seine Inanspruchnahme öffentlich-rechtliche Gebühren erhebt. Im gegebenen Fall liegt nichts Entscheid dendes dafür vor, daß die beklagte Stadt hinsichtlich des Blutkonserven-Transportdienstes und seiner Durchführung eine Maßnahme des bürgerlichen Rechts ergriffen hätte. Im Übrigen würde eine Unterscheidung, nach der die Zurechnung einer Fahrt zu einer hoheitlichen oder privat-rechtlichen Tätigkeit von der Eiligkeit des Transports abhinge, zu unangemessenen Ergebnissen führen; man denke nur cm das sich sonst für den Geschädigten ergebende Klagerisiko. Hat aber der Beklagte eine ihm als Fahrer des Feuerwehrwagens gegenüber der Klägerin obliegende Amtspflicht in Ausübung eines ihm anvertrauten Öffentlichen Amtes verletzt, so erweist sich die Revision aus den Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet. Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht wegen eines die Klägerin treffenden Mitverschuldens an dem Unfall die Schadensersatzpflicht der beklagten Stadt um 1/4 gemindert hat. Es meint: Selbst wenn der Beklagte zu Recht mit Martinshorn und Blaulicht gefahren sei, hätte er auch bei Inanspruchnahme der besonderen Rechte aus § 48 StVO nicht darauf vertrauen dürfen, daß die übrigen Verkehrsteilnehmer durch die Warnsignale genügend gewarnt seien. Ein beachtliches Mitverschulden der Klägerin sieht das Berufungsgericht darin, und zwar, wie gegenüber der Revision zu bemerken ist, nur darin, daß die Klägerin sich auf die Fahrbahn begeben habe, obwohl das Martinshorn bereits zu hören und der mit Blaulicht fahrende Feuerwehrwagen jedenfalls für den auf dem gegenüberliegenden Gehweg wartenden Zeugen StflB zu sehen gewesen sei; bei genügender Aufmerksamkeit hätte die Klägerin mindestens die akustischen Signale wahmehmen müssen und sich sagen sollen, es könne gefährlich werden, jetzt noch vor einem Kraftfahrzeug, das sich wahrscheinlich nicht an die normalen Verkehrsregeln halte, die Fahrbahn zu überschreiten, statt das Vorbeifahren des Fahrzeugs abzuwarten. Der Zeuge Stöhn hat allerdings, was der Revision zuzugeben ist, bei seiner vor dem Erstgericht stattgefundenen Vernehmung nur davon gesprochen, er habe auf der anderen Seite der Straße gegenüber der Sparkasse stehend den ”Feuerwehrwagen mit Blaulicht” herankommen sehen. Bei seiner Vernehmung in dem gegen den Beklagten angestrengten Strafverfahren hat er jedoch vor dem Schöffengericht weiter ausgesagt, er habe die HoflHHIBP Straße überqueren wollen, dies aber nicht getan, weil ein Feuerwehrfahrzeug ”mit Blaulicht und Martinshorn” angekommen sei. Ohne Erfolg verweist die Revision darauf, nach den Aussagen der Zeuginnen KMB und BMP sei kein Martinshorn zu hören gewesen, auch die übrigen Zeugen hätten sich nach ihren Aussagen nicht daran erinnern können, daß unmittelbar vor dem Unfall ein Martinshorn zu hören gewesen sei. Die Zeugin EMM befand sich nach ihrer vor dem Schöffengericht abgegebenen Aussage zur Unfallzeit in dem Gebäude der Sparkasse; das kann sehr wohl verständlich machen, daß sie das Martinshorn nicht hörte. Die vor dem Erstgericht abgegebene Aussage des Zeugen HMMP» der nach seiner Bekundung nicht gut hören kann, spricht eher dafür als dagegen, daß das Martinshorn eingeschaltet war, als sich der Unfallwagen der Unfallstelle näherte. Der Zeuge SMB hat vor dem Erstgericht bekundet, er wisse nicht mehr, ob das Martinshorn, das er vorher gehört habe, noch in Tätigkeit gewesen sei, als der Feuerwehrwagen sich der Unfallstelle genähert habe. Die Revision kann daher die auf Seite 11 des angefochtenen Urteils enthaltene Feststellung, der Beklagte sei nach den glaubhaften Angaben der vom Landgericht vernommenen Zeugen Sie mußte, wie entgegen der Revision betont sei, unter den gegebenen Umständen auch damit rechnen, daß sie vor dem vermutlich rasch heranfahrenden Fahrzeug die Straße nicht mehr ungefährdet werde überqueren können. Vor dem Erstgericht hat er sich dahin ausgelassen, er habe gegenüber der Sparkasse gestanden und die Straße überqueren wollen, als er von links einen Feuerwehrwagen mit Blaulicht habe herankommen sehen, er habe sich gesagt - obschon er Zeit gehabt habe, vorher über die Straße zu gehen -, "du wartest lieber, bis der Feuerwehrwagen vorbei ist".
0400 013 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein GG Art. 34; BGB § 839 A, Fm; NRW FeuerschutzG v. 25• März 1958 §§ 1, 7 Ein der städtischen Berufsfeuerwehr zugewiesener Blutkonserven-Transportdienst kann öffentlich-rechtliches Verwaltungshandeln sein und eine Schadens-ersatzpflicht der Stadt nach § 839 BGB, Art. 34 GG auslösen, wenn der Fahrer eines Feuerwehrwagens auf einer solchen Transportfahrt einen Verkehrsunfall verschuldet (entschieden für Nordrhein-Westfalen). BGH, Urt. v. 7. Juni 1971 - III ZR 63/68 - OLG Hamm LG Essen BUNDESGERICHTSHOF DI NAMEN DES VOLKES III ZR 63/68 URTEIL Verkündet am 7. Juni 1971 Groß, Justizangesteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Diplom-Ingenieurin Gisela Eflüi CMMstraße ■, 9 - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Prof.Dr. und Dr. MM - gegen 1 die Stadt £ MMMB $ vertreten durch den Rat der Stadt, 2 den Feuerwehrmann Hans-Josef Istraße #. - Prozeßbevollmächtigter Beklagte und Revisionsbeklagte, i Rechtsanwalt Dr. MMIM - - 2 Der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Gähtgens und Dr. Krohn für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf) vom 12, Dezember 1967 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbegtand: Am 3* Januar 1964 gegen 17 Uhr wollte die damals 41jährige Klägerin zu Kuß die HoflBBBV Straße, eine stark befahrene Hauptverkehrsstraße in EiBft, in der Höhe der StadtSparkasse überschreiten. Vor diesem Gebäude befindet sich ein 2,6 m breiter Gehweg, an den sich ein 3,7 m breiter Parkstreifen anschließt. In der Mitte der 9,8 m breiten Kahrbahn sind zwei Straßenbahngleise, verlegt. Während die Klägerin die Fahrbahn überquerte, kam - in ihrer Richtung gesehen von rechts - ein von dem Zweitbeklagten (im folgenden der Beklagte) gesteuerter roter VW-Fkw der Berufsfeuerwehr der beklagten Stadt, und zwar nach der Feststellung im angefochtenen Urteil mit einer Geschwindigkeit von mindestens 60 - 70 km/h und mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn heran. Der Wagen erfaßte die Klägerin auf der Fahrbahnmitte zwischen den Straßenbahngleisen, wobei ihr der rechte Unterschenkel abgerissen wurde« Der Beklagte sollte auf Anordnung seiner Vorgesetzten entsprechend dem kurz nach 14 Uhr an die Berufsfeuerwehr gestellten Ersuchen der Städtischen Krankenanstalten um 17 Uhr eine vorbestellte, nur eine begrenzte Zeit haltbare Blutkonserve bei der Blutbank in BrMHB abholen« Der Beklagte hatte sich erst um 16.50 Uhr bei der Zentrale der Feuerwehr zu dem Transport abgemeldet und von dem zuständigen Diensthabenden keine Anweisung erhalten, mit Martinshorn und Blaulicht zu fahren« Die Klägerin verlangt von beiden Beklagten Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens« Nachdem sie vor dem Landgericht mit ihrer Klage gegen den Beklagten abgewiesen worden war und in Richtung gegen die beklagte Stadt nur teilweise - dies hauptsächlich wegen eines sie angeblich zur Hälfte treffenden Mitverschuldens an ihrem Unfall - obgesiegt hatte, hat sie vor dem Oberlandesgericht beantragt : 7 / I« Die beklagte Stadt als Gesamtsehuldnerin mit dem Beklagten zu verurteilen, 1. an sie a) über die ihr vom Landgericht zugesprochenen 3.309,05 DM nebst Zinsen hinaus weitere 3.410,34 DM nebst Zinsen zu dem Ersatz ihres materiellen Schadens (darunter namentlich Heilungskosten, Auslagen für eine notwendig gewordene Putzhilfe und für Reisen ihrer zu ihrer Betreuung nach Ei^^ gereisten Mutter, einen wegen ihres Unfalls an ihre Krankenversicherung zu zahlenden Risikozuschlag bis 30. September 1967), sowie b) beginnend ab 1. Oktober 1967 monatlich je 18,43 DM zu dem Ausgleich der danach anfallenden Risikozuschläge zu zahlen, 2. ferner die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, ihr den zukünftig entstehenden Unfallschaden über die ihr bereits zugesprochene Schadenshälfte hinaus zu erstatten. II. 1. Den Beklagten neben der beklagten Stadt als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 6.719 , 39 UM (= die oben genannten 3.309,05 + 3.410,34 UM) nebst Zinsen sowie eine Rente wie unter I 1 b), ferner ein Sohmerzens-;* geld von 15.000 UM zu zahlen, 2. die Verpflichtung des Beklagten festzustel-len9ihr als Gesamtschuldner neben der Stadt den künftigen Unfallschaden zu ersetzen. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung gegen den Beklagten in vollem Umfange zurückgewiesen und der Klage gegen die beklagte Stadt eingeschränkt stattgegeben. Es hat der Klägerin statt 6.719>39 DM nur 5.039>55 EM nebst Zinsen, sowie die geforderte Rente nur in Höhe von monatlich 13 >83 DM zugesprochen und hat dem PestStellungsantrag bloß in Höhe von 3/4 des künftigen Schadens und vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger entsprochen. Mit einem in der Berufungsverhandlung erlassenen Versäumnisurteil hat es hinsichtlich des in der Berufungsbegründung weiter enthaltenen, in der Berufungsverhandlung aber nicht verlesenen Antrags, die beklagte Stadt zur Zahlung von 15*000 UM Schmerzensgeld zu verurteilen, zuungunsten der Klägerin entschieden. Mit der Revision bittet die Klägerin, ihrem Berufungsbegehren, soweit ihm das streitig ergangene oberlandesgerichtliche Urteil nicht entsprochen hat, stattzugeben. Beide Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision. / Entscheidragsgründe: 1. Die Revision gegen den Beklagten. Mit Hecht hat daa Berufungsgericht gleich dem Eratgericht angenommen, der Beklagte habe bei der Un-glücksfahrt in Auaübung einea ihm anvertrauten öffentlichen Amtea mit der Folge gehandelt, daß er der Klägerin im Hinblick auf Art. 34 GG nicht hafte. Wie auch die Reviaion nicht bezweifeln kann, wird die Berufafeuerwehr der beklagten Stadt - daa führt daa angefochtene Urteil näher aus - bei der Erfüllung der der Stadt obliegenden Pflichtaufgäbe, Schadenfeuer zu bekämpfen, bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse verursacht werden, einzugreifen und auch für einen geordneten Krankentransport- und Rettungsdienst zu sorgen (§§ 1, 7 des Nordrhein-Westfälischen Gesetzes über den Feuerschutz vom 23. März 1938 - GVB1 S. 101), hoheitlich tätig. Darüber hinaus können die Gemeinden kraft der ihnen grundsätzlich zustehenden gemeindlichen Allzuständigkeit (§2 GdeO NRW) weitere Angelegenheiten in ihre Verwaltungstätigkeit übernehmen und etwa einen über § 1 des genannten Gesetzes hinausgehenden Krankenbeförderungsdienst einrichten (vgl. Allgemeine Durchführungsbestimmungen zu dem Feuerschutzgesetz vom 13. März 1931 MinBl. NRW Sp. 401 Nr. 1; Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Feuerschutzgesetzes vom 29. August 1958 MinBl. NRW 1958 Sp. 2185) und mit ihm ihre Berufsfeuerwehr betrauen. In diesen weit gesteckten öffentlichen Aufgabenbereich fällt auch ein Transport von Blutkonserven von einem Zentralinstitut des Blutspendedienstes des Deutschen Roten Kreuzes zu den Städtischen Krankenanstalten. Es handelt sich hier um eine im Dienst der Rettung und Gesundheit von Menschenleben stehende,der Betreuung der Einwohner der Stadt und der sich in ihr aufhaltenden Personen gewidmete Tätigkeit, die sehr wohl schlicht-hoheitliche Verwaltung sein kann und bei der, wie gegenüber der Revision betont sei, nicht notwendig hoheitliche Machtmittel eingesetzt werden müssen. Die Tätigkeit der Berufsfeuerwehr ist hoheitlich-rechtlich organisiert, und in diesen Tätigkeitskreis hat die beklagte Stadt die Abholung von Blutkonserven eingegliedert. Das wird besonders augenfäl-' lig dadurch, daß die beklagte Stadt, worauf bereits das Berufungsgericht hinweist, für eilige und nicht eilige Blutkonserventransporte einen ständigen Bereitschaftsdienst bei der Feuerwehr ohne Rücksicht auf Rentabilität unterhält und auch für seine Inanspruchnahme öffentlich-rechtliche Gebühren erhebt. Demgegenüber greift der Hinweis der Revision nicht durch, privat-rechtliches Verwaltungshandeln werde nicht allein deswegen, weil eine - angemessene - Vergütung in Form einer Gebühr verlangt werde, zu hoheitlicher . Tätigkeit. Es mag sein, daß der Transport einer Blutkonserve von der beklagten Stadt privat-rechtlich geregelt werden könnte* Daß er seinem Wesen nach privat-r echt-liches Verwaltungshandeln darstelle und seiner Zielsetzung nach nicht zu dem Bereich der Öffentlich-rechtlichen Verwaltung gehöre, vielmehr von jedem privaten Transportunternehmer auszuführen sei, kann der Revision jedoch nach dem vorstehend Gesagten nicht zugegeben werden. Im gegebenen Fall liegt nichts Entscheid dendes dafür vor, daß die beklagte Stadt hinsichtlich des Blutkonserven-Transportdienstes und seiner Durchführung eine Maßnahme des bürgerlichen Rechts ergriffen hätte. Vielmehr verwirklichte die Beklagte eine ihr nach den Normen des öffentlichen Rechts zukommende, einer Erledigung im Wege der öffentlichen Verwaltung zugängliche Aufgabe unter Zuweisung zu einer nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts tätig werdenden öffentlich-rechtlichen Einrichtung und mit deren Hilfe. Da bei einem Amtshaftungsstreit die gesamte, dem Transport von Blutkonserven gewidmete Tätigkeit ganzheitlich betrachtet werden muß (vgl. BGHZ 42, 177 u.a«), kann auch entgegen der Revision nicht darauf Gewicht gelegt werden, daß es sich bei der Unglücksfahrt um einen nicht eiligen Transport gehandelt habe. Im Übrigen würde eine Unterscheidung, nach der die Zurechnung einer Fahrt zu einer hoheitlichen oder privat-rechtlichen Tätigkeit von der Eiligkeit des Transports abhinge, zu unangemessenen Ergebnissen führen; man denke nur cm das sich sonst für den Geschädigten ergebende Klagerisiko. Hat aber der Beklagte eine ihm als Fahrer des Feuerwehrwagens gegenüber der Klägerin obliegende Amtspflicht in Ausübung eines ihm anvertrauten Öffentlichen Amtes verletzt, so erweist sich die Revision aus den Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet. 2. Die Revision gegen die beklagte Stadt. Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht wegen eines die Klägerin treffenden Mitverschuldens an dem Unfall die Schadensersatzpflicht der beklagten Stadt um 1/4 gemindert hat. Das Berufungsgericht hält an sich eine Schadensersatzpflicht der Stadt sowohl nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG als auch nach § 7 StVG für gegeben. Es meint: Selbst wenn der Beklagte zu Recht mit Martinshorn und Blaulicht gefahren sei, hätte er auch bei Inanspruchnahme der besonderen Rechte aus § 48 StVO nicht darauf vertrauen dürfen, daß die übrigen Verkehrsteilnehmer durch die Warnsignale genügend gewarnt seien. Er habe sehen können, daß die Klägerin, auf die er freie Sicht gehabt habe, die Fahrbahn nur zögernd überquert habe, und habe, statt deutlich nach rechts oder links zu fahren, die Klägerin, statt es ihr zu ermöglichen, sich auf seine Fahrweise einzustellen, in Unsicherheit gebracht,so daß er sie zu dem verzweifelten und verhängnisvollen Versuch veranlaßt habe, sich durch Zurüoktreten um / einen bis drei Schritte aus der Gefahr zu retten. Darüber hinaus sei seine Fahrweise (zu hohe Geschwindigkeit und Benutzung der Fahrbahnmitte),die die Klägerin beim Überqueren der Fahrbahn überrascht und in die Gefahrenlage gebracht habe, mangels eines Eilfalles überhaupt nicht durch § 48 StVO gedeckt gewesen, was der Beklagte habe erkennen können und die beklagte Stadt ebenfalls vertreten müsse. Ein beachtliches Mitverschulden der Klägerin sieht das Berufungsgericht darin, und zwar, wie gegenüber der Revision zu bemerken ist, nur darin, daß die Klägerin sich auf die Fahrbahn begeben habe, obwohl das Martinshorn bereits zu hören und der mit Blaulicht fahrende Feuerwehrwagen jedenfalls für den auf dem gegenüberliegenden Gehweg wartenden Zeugen StflB zu sehen gewesen sei; bei genügender Aufmerksamkeit hätte die Klägerin mindestens die akustischen Signale wahmehmen müssen und sich sagen sollen, es könne gefährlich werden, jetzt noch vor einem Kraftfahrzeug, das sich wahrscheinlich nicht an die normalen Verkehrsregeln halte, die Fahrbahn zu überschreiten, statt das Vorbeifahren des Fahrzeugs abzuwarten. Diese weitgehend auf tatsächlichem Gebiet liegenden Erwägungen halten den Rügen der Revision stand. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben zunächst nicht, daß die beklagte Stadt ein -11- vorsätzliches Handeln des Beklagten vertreten müsse. Das Berufungsurteil besagt vielmehr nur: der Beklagte hätte damit rechnen sollen, daß die Klägerin auf der Fahrbahnmitte verharren und dort sein Vorbeifahren ab-warten werde, es wäre seine Pflicht gewesen, die Ver-kehrslage alsbald zu klären; das Fehlen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 und Abs. 3 StVO sei für ihn erkennbar gewesen. Vorsätzlich im Sinne des § 839 BGB handelt ein Beamter aber nur, wenn er weiß, daß er pflichtwidrig vorgeht, oder wenn er zu demindest mit der Möglichkeit rechnet, er gehe pflichtwidrig vor, und diese Pflichtwidrigkeit in Kauf nimmt. Der Zeuge Stöhn hat allerdings, was der Revision zuzugeben ist, bei seiner vor dem Erstgericht stattgefundenen Vernehmung nur davon gesprochen, er habe auf der anderen Seite der Straße gegenüber der Sparkasse stehend den ”Feuerwehrwagen mit Blaulicht” herankommen sehen. Bei seiner Vernehmung in dem gegen den Beklagten angestrengten Strafverfahren hat er jedoch vor dem Schöffengericht weiter ausgesagt, er habe die HoflHHIBP Straße überqueren wollen, dies aber nicht getan, weil ein Feuerwehrfahrzeug ”mit Blaulicht und Martinshorn” angekommen sei. Die Strafakten sind in diesem Rechtsstreit vom Erstgericht ausweislich des Tatbestands seines Urteils zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, zu Beweiszwecken verwertet und in Bezug genommen worden. Das angefochtene Urteil nimmt seinerseits auf Seite 5 auf das erstgerichtliche Urteil Bezug. / I « Ohne Erfolg verweist die Revision darauf, nach den Aussagen der Zeuginnen KMB und BMP sei kein Martinshorn zu hören gewesen, auch die übrigen Zeugen hätten sich nach ihren Aussagen nicht daran erinnern können, daß unmittelbar vor dem Unfall ein Martinshorn zu hören gewesen sei. Die Aussage der Zeugin Brand im ersten Rechtszug ist nach dieser Richtung unbestimmt und ihre Bekundung vor dem Schöffengericht inhaltslos. Die Zeugin EMM befand sich nach ihrer vor dem Schöffengericht abgegebenen Aussage zur Unfallzeit in dem Gebäude der Sparkasse; das kann sehr wohl verständlich machen, daß sie das Martinshorn nicht hörte. Die vor dem Erstgericht abgegebene Aussage des Zeugen HMMP» der nach seiner Bekundung nicht gut hören kann, spricht eher dafür als dagegen, daß das Martinshorn eingeschaltet war, als sich der Unfallwagen der Unfallstelle näherte. Der Zeuge Eap hat vor dem Erstgericht bekundet, er wohne in dem Sparkassengebäude und habe ein Martinshorn und daraufhin einen Enall gehört. Der Zeuge kam nach seiner Aussage vor dem Erstgericht erst nach dem Unfall zu der Unfallstelle. Der Zeuge SMB hat vor dem Erstgericht bekundet, er wisse nicht mehr, ob das Martinshorn, das er vorher gehört habe, noch in Tätigkeit gewesen sei, als der Feuerwehrwagen sich der Unfallstelle genähert habe. Das alles gab dem Tatrichter keinen Anlaß zu der Annahme, der Beklagte habe bei den gegebenen Verkehrsverhältnissen das Martinshorn kurz vor dem Unfall abgeschaltet. Die Revision kann daher die auf Seite 11 des angefochtenen Urteils enthaltene Feststellung, der Beklagte sei nach den glaubhaften Angaben der vom Landgericht vernommenen Zeugen -13- mit Martinshorn und Blaulicht gefahren, nicht aus der Welt schaffen. Ist nach dem allem davon auszugehen, daß die Klägerin das Martinshorn hätte wahrnehmen können, so hätte sie, zu demal ihr nach ihrem eigenen Vortrag die Sicht durch ein parkendes Fahrzeug auf ihrer Straßenseite genommen war, die ihr vom Berufungsgericht angesonnene Sorgfalt walten lassen müssen. Sie mußte, wie entgegen der Revision betont sei, unter den gegebenen Umständen auch damit rechnen, daß sie vor dem vermutlich rasch heranfahrenden Fahrzeug die Straße nicht mehr ungefährdet werde überqueren können. Wenn die Revision darauf verweist, der Zeuge Stöhn habe mehrfach bekundet, es sei noch genügend Zeit gewesen, um vor dem Fahrzeug über die Straße zu kommen, so hat sie gegen sich: Der Zeuge hat vor dem Schöffengericht ausgesagt: er habe die Holsterhauser Straße überqueren wollen, es aber nicht getan, weil ein Fahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn herangekommen sei; er habe eine Frau (gemeint die Klägerin) die Straße überqueren sehen und sich gedacht, hoffentlich bleibt sie stehen. Vor dem Erstgericht hat er sich dahin ausgelassen, er habe gegenüber der Sparkasse gestanden und die Straße überqueren wollen, als er von links einen Feuerwehrwagen mit Blaulicht habe herankommen sehen, er habe sich gesagt - obschon er Zeit gehabt habe, vorher über die Straße zu gehen -, "du wartest lieber, bis der Feuerwehrwagen vorbei ist". Die Klägerin, die im Gegensatz zu dem Zeugen das herannahende Fahrzeug noch nicht gesehen hatte, mußte, bezogen auf ein möglicherweise in ihrer Richtung von rechts herankommendes Fahrzeug, die Situation noch bedrohlicher empfinden; denn sie hatte damit zu rechnen, daß ein solches Fahrzeug die rechte Fahrbahnhälfte einhalte und sie selbst daher, um vor dem Fahrzeug noch auf die andere Straßenseite zu gelangen, nahezu die gesamte Fahrbahnbreite werde Überschreiten müssen. Die Revision gegen die beklagte Stadt erweist sich darnach, ohne daß Ausführungen zu ihren weiteren Verfahrensrügen veranlaßt sind (Art. 1 Nr. 4 BntlastG), ebenfalls als unbegründet. Meyer Gähtgens Kreft Dr. Krohn Dr. Hußla