BGB § 359 E; StVG § 12 Der Senat hält an seiner Rechtsprechung (BGHZ 47, 196) Test, daß sich dann, wenn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft für die Beschädigung eines Fahrzeugs aus Amtshaftung und Halterhaftung Ersatz zu leisten hat, die Frage, in welcher Höhe der KaskoVersicherer des Geschädigten auf ihn übergegangene Ansprüche gegen die öffentlich-rechtliche Körperschaft aus Halterhaftung geltend machen kann, danach entscheidet, wie die Haftung summe (§ 12 Abs* 1 StVG) zu verteilen wäre, wenn die öffentlich-rechtliche Körperschaft lediglich aus Halterhaftung für den Schaden einzustehen hätte» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27® Juni 1968 unter Mitwirkung de3 Senatspräsidenten Dr- Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Xreft, Dr. Arndt, G-ähtgens und Keßler für Hecht erkannt: Von den vor dem Berufungsgericht entstandenen Kosten hat die Klägerin 3/5 der außergerichtlichen und 5/7 der gerichtlichen Kosten, die Beklagte 2/5 der außergerichtlichen Die Beklagte hat der Klägerin, die einen auf sie übergegangenen Ersatzanspruch ihres Versicherungsnehmers aus §§ 7 ff StVG in Höhe von 10.000 DM (Höohstbetrag gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 a.P. StVG) rechtzeitig gemäß Art. 8 Ab3, 6 deQ Pinanzvertrages angemeidet hatte, gemäß Bescheid vom 29. Die Klägerin hat demgegenüber die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte dera Geschädigten über den von ihr, Klägerin, geleisteten Betrag hinaus - allein -aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG), wahrend dessen Ersatzanspruch gemäß 5§ 7 ff StVG mit dem vollen Betrage der in § 12 StVG bestimmten Höchstsumme von 10.000 DM auf sie, Klägerin, übergegangen sei. November 1962 bis zu dem 15o Bezember 1962 verlängerten Frist zur Begründung der Berufung nach den bei den Akten befindlichen Unterlagen erst mit schriftlicher Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 17* Bezember 1962 angeordnet worden ist, sind im Ergebnis nicht begründet. Gegenüber dem unmittelbar Geschädigten kommt eine Haftung der Beklagten aus Halterhaftung und Amtshaftung in Betracht. Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich für die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft gegenüber dem Kasko-Versicherer, der dem unmittelbar Geschädigten in Rahmen des Versicherungsverhältniases Ersatzleistungen erbracht oder vertragsgemäß zu erbringen hat, folgendes: Der Kasko-Ver3icherer kann als Rechtsnachfolger deo unmittelbar Geschädigten auf Grund des in § 67 VVG normierten Forderungsübergangs Ansprüche aus Amtopflichtverletzung nicht geltend machen. Denn die Leistungen, die er zu erbringen hat, sind ander-weite Ersatzleistungen im Sinne deo § 839 Abs.i Satz 2 BGB, so daß im Umfange seiner leistungspflicht ein Anspruch des unmittelbar Geschädigten aus Amtopflichtver-letzung ixiQht entsteht0 Soweit- sich indös dis Ersatzansprüche des unmittelbar Geschädigten im Rahmen der Halterhaftung auf Grund §§ 7 ff StVG bev/egen, kann sich die öffentlich-rechtliche Körperschaft als ’’Schädiger' auf eine nur subsidiäre Haftung nicht berufen und kommt der gesetzliche Forderungsübergang nach Maßgabe deo § 67 VVG zu dem Zuge. Da sich ein Forderungsübergang auf den ICasko-Versicherer sonach nur hinsichtlich der nach dem Straßenverkehrsgesetz gegebenen Ansprüche vollziehen kann, muß für die Frage, in welchem Umfange ein solcher Übergang stattfindet, die Tatsache, daf3 der unmittelbar Denn soweit in diesem Rahmen Ansprüche des Kasko-Yer3icherera zu befriedigen gewesen wären - aber auch nur in diesem Umfang kann sich der Schädiger nicht auf seine nur subsidiäre Haftung berufen und kann der ICasko-Versicherer Ansprüche aus Halterhaftung kraft ForderungsUbergangs geltend machen, ohne sich dem ^inv/and aus der Subsidiaritätsklausel ausgesetzt zu sehen. März 1967 - III ZR 100/66 (= HGHü 47, 196) fest, in der er bereits eingehend zu aer Frage Steilung genommen hat, in welcher Höhe der Xasko-Versicherer auf ihn Ubergegangene Ansprüche gegen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft geltend machen kann, die - wie hier - für die Beschädigung eines Fahrzeuges aus Amtshaftung und- Halterhaftung zur Ersatzleistung verpflichtet ist. Es bleibt mithin dabei, daß für die Beantwortung der Frage des Forderungsübergangs auf den Kaskoversicherer die Haftung des Schädigers aus Amtspflichtverletzung wegzudenken und die Frage so zu beurteilen ist. Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall seine der Klage 'An vollem Umfang stattgebende Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet: Da der Geschädigte grundsätzlich nach seinem Belieben den Ersatz des einen oder des anderen ihm zugefügten Schadens verlangen und dabei von mehreren an sich zur Verfügung stellenden Rechtsgrundlagen die ihm richtig erscheinende auswählen könne, könne er unter dem Gesichtspunkt der Halterhaftung von der Körperschaft zunächst (bis zu dem Höchstbetrag) die Deckung seines vom Kaskoversicherungsschutz erfaßten Schadens verlangen; bezüglich der nicht vom Versicherungsschutz erfaßten Schäden könne er sodann nach freier Entschließung Ersatz aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung oder auch noch - soweit nicht zur Abdeckung der vom Versicherungsschutz umfaßten Schäden verbraucht - aus Halterhaftung geltend machen« Auf diese weise könne der Geschädigte erreichen, daß der Höchstbetrag aus Halterhaftung voll auf die vom Versicherungsschutz umfaßten Schäden angerechnet werde. auch Heitmann in NJV/ 1968, 437) , daß die Normierung einer Köchstsummc, bis zu der aus Halterhaftung Schadensersatz verlangt werden kann, eine verhältnismäßige Kürzung ;jedes ersetzt verlangten Schadensposten bewirkt und daß der Geschädigte eben nicht nach seinem Belieben einen oder mehrere Schadensposten bis zur Erschöpfung des Höchstbetrages voll aus Halterhaftung ersetzt verlangen kann. Auch die in NJW 1967, 1756 von Schultz geübte Kritik - der zu dem Ergebnis kommt, daß die öffentlich-rechtliche Körperschaft in Fällen der vorliegenden Art insgesamt nicht mehr als den in § 12 StVG festgelegten Haftungs-höchstbctrag zu zahlen habe - verkennt, daß die öffentlich-rechtliche Körperschaft aus Halterhaftung für jeden der einzelnen Posten des Sachschadens in dem Verhältnis der IlaftungshÖchstoumme zu dem gesamten Sachschaden haftet und insoweit - da im Rahmen der Halterhaftung der Grundsatz der Subsidiarität (§ 839 Abo« 1 Satz 2 BGB) nicht gijt -ein Forderungsübergang auf den Kaskoversicherer gemäß § 67 VVG 3tattfindet, dem Rechnung getragen werden muß, Mithin bleibt zu prüfen, wie die Haftungssumrae von 10«000 UM zu verteilen wäre, wenn die Beklagte lediglich aus Halterhaftung (und nicht auch aus Amtspflichtverletzung) in Anspruch genommen werden könnte« Diese Prüfung ergibt unter Beachtung der in der genannten Senatwentocheidung auf gestellten Grundsätze folgende:«: StVG zu berücksichtigen mit Ausnahme der dem geschädigten Göggel im Verwaltungs-Verfahren entstandenen (und von der Beklagten ersetzten) Rechtsanwaltskooten im Betrage von 109»20 DI!» Diese Kosten zählen nicht zu den Sach- oder Sachfolgeschaden, die aus dem Gesichtspunkt der Halterhaftung nach § 12 StVG zu ersetzen und durch den Höchstbetrag von 10«000 DK anteilmäßig abzudecken gewesen wären (so Urteil vom 20« März 1967, insoweit nicht in BGHZ 47, 196, wohl aber in IsJ'7 1967, 1273/4 mit abgedruckt)« Damit setzt sich der Senat nicht in Y/iderspruch zu seiner bisherigen Rechtsprechung (BGHZ 30, 154; 39, 60 und 73 u.a«), nach der einem durch Verschulden des Fahrers eines Dienstfahrzeugo der stationierten Streitkräfte Geschädigten, der sich zur Geltendmachung seiner Ansprüche beim Amt für Verteidigungslasten eines Rechtsanwalts bedient, auch die dadurch entstandenen Rechtsanwalts- Denn der Anspruch auf Ersatz dieser Kosten ist in der Rechtsprechung des Senats immer nur aus dem Gesichtspunkt der Amtuhaftung gewährt worden, in deren Rahmen für jeden durch die Amtspflichtverletzung adäquat verursachter Schaden Ersatz zu leisten ist, während, nach § 12 StVG lediglich für den Sachund Saehfolgeschaden Ersatz verlangt werden kann. Bei Berechnung des danach auf die Klägerin übergegangenen Anspruches ist jedoch noch das in § 67 Abs. 1 Satz 2 V«VG normierte Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Auf die .echtsmittel der Beklagten ist mithin das ober'landesgüiichtliche Urteil teilweise aufzuheben und ist unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteile die Verurteilung der Beklagten lediglich zur Zahlung von 2.135,48 DM mit Zinsen auszusprechen.
Nachuchlagev/erk: ja BGHZ: ja BGB § 359 E; StVG § 12 Der Senat hält an seiner Rechtsprechung (BGHZ 47, 196) Test, daß sich dann, wenn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft für die Beschädigung eines Fahrzeugs aus Amtshaftung und Halterhaftung Ersatz zu leisten hat, die Frage, in welcher Höhe der KaskoVersicherer des Geschädigten auf ihn übergegangene Ansprüche gegen die öffentlich-rechtliche Körperschaft aus Halterhaftung geltend machen kann, danach entscheidet, wie die Haftung summe (§ 12 Abs* 1 StVG) zu verteilen wäre, wenn die öffentlich-rechtliche Körperschaft lediglich aus Halterhaftung für den Schaden einzustehen hätte» BG1I, Urt.v. 27- Juni 1968 - III ZR 65/65 - OLG Stuttgart LG Tübingen BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VOLKES Verkündet am 27o Juni 1968 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle III ZR 63/69 URTEIL in dem Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland, handelnd in Prozoßotandachaft für die Französische Republik, vertreten durch den Bundesminiuter der Finanzen, dieser vertreten durch das Regijjrungt^ Präsidium Süd-V/Urttemberg-Hohenzollern, NllHIstraiic 0, - Prozeßbevollmächtigte: Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Prof» Dr, und Dr, gegen die Firma I^^^^^MM^^^^Allgemeinc^Versicherungs-AC './(HHHF'^HH^HvflHHB^traße m, ve^reten durch dieVorotandsmitgliedcr Dr. Walter August 3fl|HH|und Dr. Gerhard Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27® Juni 1968 unter Mitwirkung de3 Senatspräsidenten Dr- Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Xreft, Dr. Arndt, G-ähtgens und Keßler für Hecht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil deo 1. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Stuttgart vom 17« Pebruar 1965 teilweise aufgehoben und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 6. Juni 1962 - an Verkündungsstatt zugestellt am 15.6.1962 - teilweise abgeändert: Die Beklagte v/ird verurteilt, an die Klägerin 2.135,48 DM nebst 4 rfi Zinsen seit dem 5. Januar 1962 zu zahlen. Mit der v/eitergehenden Klage wird die Klägerin abgewiesen. Von den vor den Landgericht entstandenen Kosten hat die Klägerin 3/5 und die Beklagte 2/5 zu tragen. Von den vor dem Berufungsgericht entstandenen Kosten hat die Klägerin 3/5 der außergerichtlichen und 5/7 der gerichtlichen Kosten, die Beklagte 2/5 der außergerichtlichen und 2/7 der gerichtlichen Konten zu tragen., Die Kosten des Revisionsrechtszuges v/erden zu 6/7 der Klägerin und zu 1/7 der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Versicherungsgesellschaftt macht als Kaskoversicherer des Fuhrunternehmers G aus G mm °inerl vermeintlich auf sie gemäß § 67 V$G überge gangenen Schadenseruatzanspruch ihres Versichei’ungsnehroers geltend. Im einzelnen handelt es sich um folgenden Sach-verhal t: Der bei der Klägerin mit einem Selbstbehalt von 500 DM kaskoversicherte Lastzug ihres Vei’sicherungs-nehmers wurde am 5. Hai 1961 bei einem Verkehrsunfall erheblich beschädigt, zu dem es aus alleinigem Verschulden des Fahrers eines auf Dienstfahrt befindlichen 1KY: der französischen Streitkräfte gekommen war. Die Klägerin hat ihrem Versicherungsnehmer die Instandsetzungskosten für den beschädigten LK17 nach Abzug des Selbotbehalts mit (12.878,50 DM minus 500 DK =) 12.378,50 DM bezahlt. Die dem Versicherungsnehmer weiter unstreitig entstandenen, jedoch von der Klägerin nicht ei*setzten Schäden in Gestalt von Aufwendungen für Krsutzfahrzeuge (200 Dil), Verdienstausfall (4<>500 DM) und Anwaltskosten t4*i irn Verwaltimgaverfahren (109»20 DIi) sowie den Selbst-behalt hinoiehtlich der Instandsetzungskosten (500 DM) hat die Beklagte dein Geschädigten mit insgesamt 5*309,--G DM ersetzt; der Gesamtschaden des Geschädigten betrug danach (12.578,50 + 5.309,20 =) 17.687,70 DM. Die Beklagte hat der Klägerin, die einen auf sie übergegangenen Ersatzanspruch ihres Versicherungsnehmers aus §§ 7 ff StVG in Höhe von 10.000 DM (Höohstbetrag gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 a.P. StVG) rechtzeitig gemäß Art. 8 Ab3, 6 deQ Pinanzvertrages angemeidet hatte, gemäß Bescheid vom 29. November 1961 lediglich 4.690,80 I;M erstattet mit der Begründung, der von der Klägerin an den Geschädigten gezahlte Betrag von 5.309,20 DM sei auf den Höchstbetrag von 10.000 Df! voll anzurechnen. Die Klägerin hat demgegenüber die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte dera Geschädigten über den von ihr, Klägerin, geleisteten Betrag hinaus - allein -aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG), wahrend dessen Ersatzanspruch gemäß 5§ 7 ff StVG mit dem vollen Betrage der in § 12 StVG bestimmten Höchstsumme von 10.000 DM auf sie, Klägerin, übergegangen sei. Die Klägerin hat dementsprechend vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 5.309,20 DM nebst 4 A Zinsen seit dem 5. Januar 1962 zu zahlen. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Vor dem von ihr mit der Berufung angegangenen Ober-lanuesgericht hat die Beklagte zuletzt den Antrag gestellt, die Klage abzuweisen, sov/eit die Klageforderung den Betrag von 1.561,76 BM mit Zinsen übersteigt. Ihre Berufung ist jedoch ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren zuletzt vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag weiter. Bie Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: I. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung, die sich daraus ergeben hatten, daß die Verlängerung der mit Verfügung vom 12. November 1962 bis zu dem 15o Bezember 1962 verlängerten Frist zur Begründung der Berufung nach den bei den Akten befindlichen Unterlagen erst mit schriftlicher Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 17* Bezember 1962 angeordnet worden ist, sind im Ergebnis nicht begründet. Denn der Vorsitzende des Berufungsgerichts (Oberlandesgerichtsvizepräsident Br. in seiner eingeholten dienstlichen Äußerung vom 4* Oktober 1967 zur Überzeugung des erkennenden Senats die Darstellung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten vor dem Oberlandesgericht bestätigt, daß dieser vor dem Ablauf der Berufungsbegründungafrist, nämlich am 12. Dezember 1962, fernmündlich um Fristverlängerung gebeten und er. u ei Dr. Müller, diese begehrte Fristverlängerung fornmünd-lich gewährt, jedoch gebeten habe, den Antrag auch noch schriftlich ’au den Akten au bringen. Danach aber ist die Fristverlängerung in wirksamer V/cise rechtzeitig verfügt worden. Der Auffassung der Revisionserwiderung, die fernmündlich erteilte "Bewilligung" sei schon deswegen keine wirksame Verfügung einer Fristverlängerung, weil damals noch"kein hierfür erforderlicher schriftlicher, von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt Unterzeichneter Verlängerungsantrag" Vorgelegen habe, kann nicht beigepflichtet werden. Darauf, ob ein wirksamer Antrag vorlag, kommt es nicht entscheidend an. Denn jedenfalls ist die Fristverlängerung von dem zuständigen Vorsitzenden des Berufungsgerichts verfügt worden, was ohne Y/ahrung einer besonderen Form geschehen und dem rarteivertreter nitgeteilt werden konnte. II. Gegenüber dem unmittelbar Geschädigten kommt eine Haftung der Beklagten aus Halterhaftung und Amtshaftung in Betracht. Unter diesen beiden Ansprüchen weist der Amtshaftungsanspruch die Besonderheit auf, daß er infolge der Subsidiaritätsklausel dos § 839 Abs. 1 Satz 2 5GB überhaupt nicht zur Entstehung kommt, soweit der Geschädigte anderweite Ersatzansprüche hat. Dabei stellt jedoch der gegen die Beklagte selbst gegebene Anspruch aus Halterhaftung keinen anderweiten Ersatzanspruch im Sinne des § 839 Abo. 1 Satz 2 EGB dar. Andererseits v/ircl auch die Halterhaftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch die Haftung aus Amtspflichtverletzung nicht verdrängt oder beseitigt. Vielmehr sind nach ständiger Rechtsprechung de3 Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes (RGZ 145, 177; 156, 257; BGHZ 1, 388; 29, 38, 44 u.a.) die Ansprüche aus Amtopflichtverletzung und diejenigen aus §§ 7 ff StVG selbständig nebeneinander gegeben. Bo besteht zwischen ihnen, soweit sie sich der Höhe nach decken, Anspruchokonkurrenz. Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich für die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft gegenüber dem Kasko-Versicherer, der dem unmittelbar Geschädigten in Rahmen des Versicherungsverhältniases Ersatzleistungen erbracht oder vertragsgemäß zu erbringen hat, folgendes: Der Kasko-Ver3icherer kann als Rechtsnachfolger deo unmittelbar Geschädigten auf Grund des in § 67 VVG normierten Forderungsübergangs Ansprüche aus Amtopflichtverletzung nicht geltend machen. Denn die Leistungen, die er zu erbringen hat, sind ander-weite Ersatzleistungen im Sinne deo § 839 Abs. i Satz 2 BGB, so daß im Umfange seiner leistungspflicht ein Anspruch des unmittelbar Geschädigten aus Amtopflichtver-letzung ixiQht entsteht0 Soweit- sich indös dis Ersatzansprüche des unmittelbar Geschädigten im Rahmen der Halterhaftung auf Grund §§ 7 ff StVG bev/egen, kann sich die öffentlich-rechtliche Körperschaft als ’’Schädiger' auf eine nur subsidiäre Haftung nicht berufen und kommt der gesetzliche Forderungsübergang nach Maßgabe deo § 67 VVG zu dem Zuge. Da sich ein Forderungsübergang auf den ICasko-Versicherer sonach nur hinsichtlich der nach dem Straßenverkehrsgesetz gegebenen Ansprüche vollziehen kann, muß für die Frage, in welchem Umfange ein solcher Übergang stattfindet, die Tatsache, daf3 der unmittelbar ^ 4 - ö - Geschädigte selbst neben den Ansprüchen aua dem Straßen-verkehrsgeoetz auch noch Schadensersatzansprüche aus § 839 BG3 in Verbindung mit Art. 34 GrundG geltend machen kann, unberücksichtigt bleiben. Daher kann das Spannungsverhältnis zwischen § 839 Abs. 1 Satz 2 20ß (im Rahmen der Amtshaftung) und § 67 VVG (im Rahmen der Halterhaftung) und damit die Frage, in welchem Umfang Ansprüche aus einem achadenstiftenden Ereignis, das Ansprüche sowohl aus Amts- wie aus Halterhaftung aus-gelöst hat, dem gesetzlichen Forderungsübergang unter-fallen, sachgerecht nur so gelöst.wö;r dem daß man • entscheidend darauf abstellt, wie der Schaden abzudecken gewesen wäre, v.renn lediglich aus Halterhaftung Ersatz zu leisten sein würde. Denn soweit in diesem Rahmen Ansprüche des Kasko-Yer3icherera zu befriedigen gewesen wären - aber auch nur in diesem Umfang kann sich der Schädiger nicht auf seine nur subsidiäre Haftung berufen und kann der ICasko-Versicherer Ansprüche aus Halterhaftung kraft ForderungsUbergangs geltend machen, ohne sich dem ^inv/and aus der Subsidiaritätsklausel ausgesetzt zu sehen. Allein bei dieser Lösung kann erreicht werden, daß einmal der ForderungsUbergang auf den Kasko-Versicherer im Rahmen der Halterhaftung, zu dem andern aber auch die Subsidiarität der Amtshaftung zu dem Zuge kommt, was nicht in vollem Umfang der Fall wäre, wenn der Kasko-Versicherer im Rahmen der Halterhaftung d.h. bei der Verteilung des Höchutbetrages aus § 12 StVG irgendwie in die V/aagschale werfen und a.".raus Vorteile herleiten könnte, daß der Schädiger dem Versicherungsnehmer (gegebenenfalls auch noch weiteren unmittelbar Geschädigten) außer nach dem Ötraßenver-kehrs^esetz auch noch aus Amtspflichtverletzung haftete Der Senat hält deshalb an den Grundsätzen seiner Entscheidung vom 20. März 1967 - III ZR 100/66 (= HGHü 47, 196) fest, in der er bereits eingehend zu aer Frage Steilung genommen hat, in welcher Höhe der Xasko-Versicherer auf ihn Ubergegangene Ansprüche gegen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft geltend machen kann, die - wie hier - für die Beschädigung eines Fahrzeuges aus Amtshaftung und- Halterhaftung zur Ersatzleistung verpflichtet ist. Der Senat sieht nach erneuter Überprüfung keine Veranlassung, von dieser Entscheidung, die in Ergebnis und Begründung bei Wussow in Y/ussows Informationen 1967, 77 und Y/eireter in VeroR 1967, 925 Zustimmung gefunden und der sich inzwischen auch der VI. Zivilsenat (Urteil vom 26. März 1968 - VI ZR 188/66 ~) angeschlossen hat, abzurücken. Es bleibt mithin dabei, daß für die Beantwortung der Frage des Forderungsübergangs auf den Kaskoversicherer die Haftung des Schädigers aus Amtspflichtverletzung wegzudenken und die Frage so zu beurteilen ist. v/ie wenn der Schädiger allein aus Straßenverkehrsgesetz haften würde. Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall seine der Klage 'An vollem Umfang stattgebende Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet: Da der Geschädigte grundsätzlich nach seinem Belieben den Ersatz des einen oder des anderen ihm zugefügten Schadens verlangen und dabei von mehreren an sich zur Verfügung stellenden Rechtsgrundlagen die ihm richtig erscheinende auswählen könne, könne er unter dem Gesichtspunkt der Halterhaftung von der Körperschaft zunächst (bis zu dem Höchstbetrag) die Deckung seines vom Kaskoversicherungsschutz erfaßten Schadens verlangen; bezüglich der nicht vom Versicherungsschutz erfaßten Schäden könne er sodann nach freier Entschließung Ersatz aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung oder auch noch - soweit nicht zur Abdeckung der vom Versicherungsschutz umfaßten Schäden verbraucht - aus Halterhaftung geltend machen« Auf diese weise könne der Geschädigte erreichen, daß der Höchstbetrag aus Halterhaftung voll auf die vom Versicherungsschutz umfaßten Schäden angerechnet werde. Bei diesem Vorgehen könne der Kaskoversicherer von seiner Leistungsverpflichtung bis zu dem Iiaftungshöchst-botrage frei './erden. An diesem Ergebnis könne sich auch dann nichts ändern, wenn der geschädigte Versicherungsnehmer sich zunächst an seinen Kas2coversicherer gehalten habe. Hierbei verkennt das Berufungsgericht (vgl. auch Heitmann in NJV/ 1968, 437) , daß die Normierung einer Köchstsummc, bis zu der aus Halterhaftung Schadensersatz verlangt werden kann, eine verhältnismäßige Kürzung ;jedes ersetzt verlangten Schadensposten bewirkt und daß der Geschädigte eben nicht nach seinem Belieben einen oder mehrere Schadensposten bis zur Erschöpfung des Höchstbetrages voll aus Halterhaftung ersetzt verlangen kann. Auch die in NJW 1967, 1756 von Schultz geübte Kritik - der zu dem Ergebnis kommt, daß die öffentlich-rechtliche Körperschaft in Fällen der vorliegenden Art insgesamt nicht mehr als den in § 12 StVG festgelegten Haftungs-höchstbctrag zu zahlen habe - verkennt, daß die öffentlich-rechtliche Körperschaft aus Halterhaftung für jeden der einzelnen Posten des Sachschadens in dem Verhältnis der IlaftungshÖchstoumme zu dem gesamten Sachschaden haftet und 11 insoweit - da im Rahmen der Halterhaftung der Grundsatz der Subsidiarität (§ 839 Abo« 1 Satz 2 BGB) nicht gijt -ein Forderungsübergang auf den Kaskoversicherer gemäß § 67 VVG 3tattfindet, dem Rechnung getragen werden muß, Mithin bleibt zu prüfen, wie die Haftungssumrae von 10«000 UM zu verteilen wäre, wenn die Beklagte lediglich aus Halterhaftung (und nicht auch aus Amtspflichtverletzung) in Anspruch genommen werden könnte« Diese Prüfung ergibt unter Beachtung der in der genannten Senatwentocheidung auf gestellten Grundsätze folgende:«: Die Schadensposten, die der Geschädigte ersetzt verlangt und die ihm auch teils die Klägerin, teils die Beklagte erstattet haben, sind sämtlich im Rahmen der Haftung nach §§ 7, 12 a»P. StVG zu berücksichtigen mit Ausnahme der dem geschädigten Göggel im Verwaltungs-Verfahren entstandenen (und von der Beklagten ersetzten) Rechtsanwaltskooten im Betrage von 109»20 DI!» Diese Kosten zählen nicht zu den Sach- oder Sachfolgeschaden, die aus dem Gesichtspunkt der Halterhaftung nach § 12 StVG zu ersetzen und durch den Höchstbetrag von 10«000 DK anteilmäßig abzudecken gewesen wären (so Urteil vom 20« März 1967, insoweit nicht in BGHZ 47, 196, wohl aber in IsJ'7 1967, 1273/4 mit abgedruckt)« Damit setzt sich der Senat nicht in Y/iderspruch zu seiner bisherigen Rechtsprechung (BGHZ 30, 154; 39, 60 und 73 u.a«), nach der einem durch Verschulden des Fahrers eines Dienstfahrzeugo der stationierten Streitkräfte Geschädigten, der sich zur Geltendmachung seiner Ansprüche beim Amt für Verteidigungslasten eines Rechtsanwalts bedient, auch die dadurch entstandenen Rechtsanwalts- f* V kosten zu ersetzen sind. Denn der Anspruch auf Ersatz dieser Kosten ist in der Rechtsprechung des Senats immer nur aus dem Gesichtspunkt der Amtuhaftung gewährt worden, in deren Rahmen für jeden durch die Amtspflichtverletzung adäquat verursachter Schaden Ersatz zu leisten ist, während, nach § 12 StVG lediglich für den Sachund Saehfolgeschaden Ersatz verlangt werden kann. Im Rahmen der Halterhaftung wären dementsprechend (17o687,70 DM minus 109,20 LI.I =) 17.570,50 DM zu berücksichtigen gewesen. Alle - hier zu berücksichtigenden -Einzelschäden wären mithin im Verhältnis 10.000 zu 17»578,50 abzudecken gewesen, d.h. bildlich gesprochen hätte die Beklagte im Rahmen der Halterhaftung jeden Pfennig des Gesamtschadens in Verhältnis 1 : 1 ,75785 abzudecken gehabt. Bei Berechnung des danach auf die Klägerin übergegangenen Anspruches ist jedoch noch das in § 67 Abs. 1 Satz 2 V«VG normierte Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Dieses Quotenvorrecht bezieht sich indes nicht auf alle (Sach-) Schäden, die der geschädigte G^HBI erlitten hat, sondern nach den in BGHZ 25, 340 dargelegten Grundsätzen nur auf die fc'ahr-zeugschäden, gegen die der Geschädigte sich durch die Kaskoversicherung versichert hatte. Da sonach das Quotenvorrecht nur auf den unmittelbaren Sachschaden, gegen den allein die Kaskoversicherung Versicherungsschutz gewährt, anzuwenden ist, scheiden für das Quotenvorrecht die Aufwendungen für Ersatzfahrzeuge (200 DH) und der Verdionst-ausfall (4.500 DM) aus. Danach würde die Haftungshöchst-sumrne von 10.000 DH bei ausschließlicher Plalterliaftung der Beklagten auf den geschädigten GflHB un<* die Klägerin folgendermaßen aufzuteilen gewesen sein: 13 - Die vom Versicherungsschutz nicht erfaßten Sachfolge-schäden dec geschädigten uflim im Betrage von (200 DM + 4.500 DM =) 4-700 DM wären mit (10.000 mal 4-700 geteilt durch 17.578,50 =) 2.673,72 DM zu erstatten gewesen. Außerdem hätte an OflHH der Schaden, der zwar im Rahmen des Äaskoversichertenrisikos entstanden, von der Klägerin aber nicht erstattet worden ist - das ist der Betrag des Selbstbehaltc bezüglich der Instandsetzungskosten mit 500 DU -, mit Rücksicht auf 3cin Quotenvorrecht in voller Höhe ersetzt werden müssen. Der danach verbleibende Restbetrag von (10.000 DM minus 2.673,72 DM minus 500 DM =) 6.826,28 DM wäre auf die Klägerin entfallen. Außer dem an die Klägerin bereite erstatteten Betrag von 4.690,80 DM stehen dieser mithin noch weitere (6.826,28 DK minus 4.690,80 DM =) 2.155,48 DM zu. Hinsichtlich der geltend gemachten Zinsen bestehen gegen Höhe und Zinsbeginn keine Bedenken, werden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Auf die .echtsmittel der Beklagten ist mithin das ober'landesgüiichtliche Urteil teilweise aufzuheben und ist unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteile die Verurteilung der Beklagten lediglich zur Zahlung von 2.135,48 DM mit Zinsen auszusprechen. Die Kosten des Rechtsstreits sind gemäß §§ 92, 97 ZPO verhältnismäßig zu teilen., Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Beklagte ihren Berufungsantrag erst nach der ersten mündlichen Verhandlung eingeschränkt h Dr* Pagendarm Dr«, Kreft- Dr» Arndt Gähtgens PCeßler