Hin Grundeigentümer, dessen Grundstück nach den Vorschriften des Landheschaffungsgesetzes (LBG) unter den Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 LBG (Errichtung von nicht nur vorübergehenden Zwecken dienenden Bauwerken) enteignet wird, hat nach §§ 19» 64 Abs.4 LBG einen Entschädigungsanspruch auch für die "anderen Vermögensnachteile"die ihm schon vor dem 5• Mai 1955 im Zeitpunkt oder als Folge der beoatzungsrechtlichen Inanspruchnahme entstanden sind. Ein Grundeigentümer»^Jessen Grundstück nach den Vorschriften des Landbeechaffungsgesetzes (IBG) unter den Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 LBG (Errichtung von nicht nur vorübergehenden Zwecken dienenden Bau-^ werken) enteignet wird, hat nach §§ 19, 64 Abs.4 LBG eine» Entschädigungsanspruch auch für die "anderen Ver-mögensanteile", die ihm schon vor dem 5. November 1958 einigten sich, die Beteiligten vor der Enteignungsbehörde gemäß § «37 LBG über den Übergang des Eigentums an dem Grundstück auf die Beklagte mit der Maßgabe, daß die vorgesehene RechtsMnderung entsprechend § 51 LBG erst eintrete, wenn die Geldentschädigung gezahlt oder Ereatzland zur Verfügung gestellt sei. Dezember 1959» wurde als Ent-eignungsentsehädigung eine von der Beklagten zu zahlende Geldentschädigung von 26 772 DM festgesetzt mit einer Verzinsung dieses Betrages gemäß § 17 Abs. 4 LBG seit dem Denn es sei ihnen möglich und zu demutbar gewesen, sich im Laufe eines Jahres nach der Beschlagnahme des Grundstücks durch die Besatzungsmacht einen neuen Lagerplatz zu beschaffen; im Jahre 1951 sei es bei ernsthaften Bemühungen noch möglich gewesen, Ersatzland für den Lagerplatz zu erhalten. Außer einer jetzt nicht mehr interessierenden von der Beklagten verlangten Herabsetzung der Entschädigung um 2 408 DM für geplantes Straßengelände hat die Beklagte sich mit ihrer Widerklage dagegen gewendet, daß den Klägern von der Enteignungsbehörde ein Betrag von 2 300 DM für Vermögensverluste infolge Erwerbsminderung zuerkannt worden sei. Hier sei die Enteignung aber erst 1958 erfolgt, während, den Klägern der Lagerplatz bereits 1950 infolge der Requisition durch die Besatzungsmacht entzogen worden sei* Mithin sei dieser schon durch jene Besitzentziehung den Klägern entstandene zusätzliche Schaden ein Besatzungs- oder Requisitionsschaden, der nicht über das Landfceschaffungsgesetz abgewickelt werden könne. Das Landgericht hat mit einem Teilurteil die Beklagte verurteilt, an die Kläger die von ihnen geforderten weiteren 10 488 DM (nebst Zinsen;) für den Verlust ihres Grundeigentums zu zahlen, da es entsprechend dem eingeholten Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen einen Bodenpreis von 20 DM je qm als Verkehrswert. Dieses Teilurteil des Landgerichts hat die Beklagte • mit ihrer Berufung - neben einem nicht mehr interessierenden prozessualen Punkt - in sachlicher Hinsicht nur insoweit angegriffen, als durch dieses Urteil ihre Widerklage wegen der noch ihrer Ansicht zu unrecht festgesetzten Entschädigung für sonstige Vermögensnachteile in Höhe von 2 500 BK abgewiesen worden ist. Demzufolge hat die Beklagte in sachlicher Beziehung im Berufungeverfahren die Abänderung des landgerichtlichen Teilurteils lediglich in der Richtung beantragt, daß ihrer Widerklage insoweit stattgegeben wird, daß den Klägern Uber den mit dem Enteignungsbeschluß - Teil B - vom 5* Dezember 1959 festgesetzten Entschädigungsbetrag hinaus nur ein weiterer Betrag von 8 188 DM (statt 10 488 DM) zuzuerkennen sei. Es bestehen auch keine Rechtsbedenken, soweit das Landgericht über den sachlichrechtlich und prozessual einheitlichen Enteignungsentschädigungeanspruch der Kläger mit seinem feilurteil entschieden hat, und zwar insoweit nur den von den Klägern geforderten höheren Eödenwert des enteigneten Grundstücks selbst (§ 18 LBG) zuerkannt und die jetzt noch im Streit befindliche Widerklage der Beklagten auf Herabsetzung der verwaltungsmäßig festgesetzten Entschädigung um den Betrag von 2 300 DK für sonstige Vermögensnachteile der Kläger (§ 19 LBG) abgewiesen hat. BGHZ 35, 227, 233), ist jedenfalls das Zusnrechen eines Teils des geltend gemachten einheitlichen Anspruchs durch ein Teilurteil nach § 301 ZPO zulässig, wenn hierdurch das Schlußurteil über den restlichen Teil des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs in keiner Weise berührt wird, wie das hier.der Fall ist* Das gilt insbesondere auch für das ergangene Teilurteil über die jetzt noch im Streit befindliche Widerklage. 2.) Ebenso wie das Landgericht hält auch das Berufungsgericht einen'Anspruch der Kläger auf Ersatz sonstiger Vermögensnachteile, die im Jahre 1950/51 durch den Verlust der VerwendungsmÖgljchkeit des Grundstücks als Holzlagerplatz für den Gewerbebetrieb des Klägers in der unstreitigen Höhe von 2 300 DM entstanden sind, nach § 19 DBG, der wegen der im § IS LBG normierten Entschädigung für das enteignete Objekt selbst eine zusätzliche Entschädigung für andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile vorsieht, für begründet. Grundstücks durch eine Besatzungsmacht zur Errichtung von Gebäuden), sei für die Bemessung der Entschädigung der Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt der Inanspruchnahme (Oktober 1950) maßgebend, also abweichend von dem nach § 17 Abs.3 LBG grundsätzlich als maßgebend bestimmten Zeitpunkt des Enteignungsbeschlusses. 3 und 4 LBG nur den Beoiessungszeitpunkt für die Entschädigung, nicht aber den Inhalt des Anspruchs des Entschädigungsberechtigten änderten, könne dieser auch bei einer sog. Altrequisition, wenn er sein Grundstück nach dem Dandbeschaffungsgesetz auf den Begünstigten zu übertragen habe, entsprechend dem Grundsatz des § 17 LBG, mithin auch nach § 19 J.BG eine Entschädigung für sonstige Vermögensnachteile fordern. Kraft der gesetzlichen Sonderregelung in § 64 Abs.4 LBG sei als maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Entschädigung die Ende 1950 von der französischen Besatzungsmacht erfolgte Inanspruchnahme des Grundstücke zugrundezulegen. - wie vielen anderen - das Grundstück schon von der Besatzungsmacht entzogen gewesen sei; diese Sonderregelung wolle aber keinesfalls die den Klägern gesetzlich zustehende Entschädigung für andere Ve,rmögensnachteiie gemäß § 19 LEG entziehen, sondern habe - ähnlich wie § 17 Abs» 3 Satz 2 LBG bei der vorzeitigen Besitzeinweisung - den Bemessungszeitpunkt zurückverlegt« § 19 LBG habe, ebenso wie in rechtsähnlichen anderen Entejgnungsfallen, nur solche Vermögensnachteile im Auge, die infolge der Enteignung "in Zukunft" entstünden, während das Cberlandesgericht hier eine Entschädigung für bereits im Jahre 1950/51 entstandene Rachteile subillige, also Verrcögensschäden aus der Vergangenheit, die durch die 1950 erfolgte vorzeitige Räumung und durch den damaligen Besitzverlust des Grundstücks herbeigeführt worden seien. Mai 1955 als vorzeitige Besitzeinweisung im Sinne des § 38 LBG, während das Landbechaffungsgesetz eine Entschädigung für - wie hier -vor dem 5. gestellt werden, daß der tatsächliche und rechtliche Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene die Verfügungsgewalt über das Grundstück verloren habe, für die Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen sei; d.h. daß Zustandsveränderungen des Grundstücks nach der besatzungsrbchtlichen Inanspruchnahme dem Betroffenen weder zu dem Nachteil gereichen noch zugute kommei sollen. Durch diese Regelungen des § 64 Abs.4 LBG würden im Ergebnis Schäden am Grundstück, die bei oder nach der Inanspruchnahme durch die Besatzungsmacht entstanden seien, durch die Enteignungsentschädigung mit abgegolten, ohne daß es eines besonderen Verfahrens nach anderen Entschädigungsgesetzen bedürfe. Enteignungsentschädigung gemäß § 19 LEG auch für solche "anderen Vermögensnöchteile" verlangen, die tatsächlich bereits lange vor der formellen Enteignung nach dem Land-bescheffungsgesetz entstanden sind oder diesen früheren Zeitraum betreffen, und die vor allem - wie hier - schon 3m Zusammenhang mit einer vor vielen Jahren (Oktober 1950) erfolgten besätzungsrechtlichen Inanspruchnahme herbei-geführt worden sind ? Oder können— wie die Revision meint -Schäden aus der Zeit vor dem 5« Mai 1955 in keinem Fall nach dem Landbeschaffungsgesetz abgegolten werden, sondern höchstens aus der Zeit a£,5» Mai 1955» und ist der von einer Enteignung nach dem Landbeschaffungsgesetz Betroffene insoweit lediglich auf den Anspruch wegen Besitzeinweisungs-Schäden beschränkt, wie ihn §..38 Abs.4 in Verbindung mit § 64 Abs« 3 LEG gqgen die beklagte versieht ? Zunächst ist klarzustellen, daß entgegen der Ansicht der Revision hier nicht ein Anspruch auf einen Besitz-eimveisungaschaden gemäß § 38 Abs.4 LBG in Frage steht, sondern ein Anspruch nach § 19 LBG auf Entschädigung "wegen anderer (als der durch den Entzug des Eigentums am Grund und Boden) durch »die Enteignung eintretender Vermögensnachteile". Denn es steht lediglich die Ersatzfähigkeit eines Schadens der Kläger aus dem «Jahre 1950/51 zur Entscheidung, und das Landbeechaffungsgesetz gewährt eine Entschädigung für in jener Zeit entstandene ”Be-sitzeinweisungsschäden" zweifellos nicht (§ 38 Abs.4 i.V. m. Das setzt in erster Linie voraus, daß den Klägern der Besitz des Grundstücks und die ?*Iöglichkeit, es wie bisher zu nutzen, schon 1950 durch die besatzungsrechtliche Inanspruchnahme dauernd entzogen worden ist. Denn nach dem festgestellten Sachverhalt - da das Berufungsgericht die tatsächlichen Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 LBG als gegeben erachtet - hat die Besatzüngsmacht schon im Oktober .1950 das Grundstück der Kläger dauernd in Anspruch genommen, nämlich um darauf Wohnhäuser zu errichten und diese für ihre Zwecke dauernd zu benutzen, wie dies unstreitig dann auch tatsächlich geschehen ist. Vor allem aber - und das ist letztlich entscheidend - stellt das Landbeschaffungsgesetz selbst in seinem § 64 Abs» 4 insofern einen rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang mit der späteren Enteignung nach deutschem Recht her, als in dieser Vorschrift für die Bemessung der Enteignungsentschädigung der Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt der besatzungsrechtlichen Inanspruchnahme als allein'maßgeblich erklärt wird; eine Regelung, die in den meisten Fällen wegen der zu demindest im letzten Jahrzehnt eingetretenen wesentlichen Veränderungen auf dem Grundstücksmarkt, insbesondere in bezug auf die Entwicklung von Grundeigentum zu Bauland, sich günstig für die beklagte aus- hierzu auch: BGHZ 19, 139, 147), sofern schon die frühere besatzungsrechtliche Inanspruchnahme, wenn auch nur im Y/ege einer gesetzlichen Fiktion, als Beginn und somit feil des einheitlichen Enteignungsverfahrens nach deutschem Recht angesehen wird. Schon diese, notwendigerweise verfarsungs-konforme Auslegung des § 64 Abs.4 DBG zwingt also dazu, die dauernde und endgültige besatzungsrechtliche Inansprucl nähme eines Grundstücks in der Zeit vor dem 5» Mai 1955, sofern sie später eine Enteignung des Grundstücks nach deutschem Recht zur Folge hat und auch haben soll, und Das alles fuhrt dazu, daß Ser Schaden im Gewerbebetrieb des Klägers, der tatsächlich schon 1950/51 durch den dauernden Besitzverlust des Grundstücks infolge dessen besatzungsrechtlicher Inanspruchnahme eingetreten ist, auch als ein "durch die Enteignung entstandener" Vermögensnachteil entsprechend $ 19 DBG anzusehen ist.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja LandbeschaffungsG §§ 19» 64 Hin Grundeigentümer, dessen Grundstück nach den Vorschriften des Landheschaffungsgesetzes (LBG) unter den Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 LBG (Errichtung von nicht nur vorübergehenden Zwecken dienenden Bauwerken) enteignet wird, hat nach §§ 19» 64 Abs.4 LBG einen Entschädigungsanspruch auch für die "anderen Vermögensnachteile"die ihm schon vor dem 5• Mai 1955 im Zeitpunkt oder als Folge der beoatzungsrechtlichen Inanspruchnahme entstanden sind. BGH, T7rt. vom 13. Dezember 1962 - III ZR 63/62 OLG Koblenz LG Mainz Vorstehender Leitsatz zu dem BGH-Urteil vom 13. Dezember 1962 - III ZR 63/62 - wird zur Berichtigung dos am 8. Februar 1963 ausgegebenen Abdruckes übersandt, der in Zeile 7 einen Schreibfehler enthält (Vermögensanteile, statt, wie richtig, Vermögensnachteile). Karlsruhe, den 13. Februar 1963 Bundesgerichtshof - Geschäftsstelle - Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja LandbeschaffungsG $§ 19, 64 Ein Grundeigentümer»^Jessen Grundstück nach den Vorschriften des Landbeechaffungsgesetzes (IBG) unter den Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 LBG (Errichtung von nicht nur vorübergehenden Zwecken dienenden Bau-^ werken) enteignet wird, hat nach §§ 19, 64 Abs. 4 LBG eine» Entschädigungsanspruch auch für die "anderen Ver-mögensanteile", die ihm schon vor dem 5. Mai 1955 im Zeitpunkt oder als Folge der besatzungsrechtlichen Inanspruchnahme entstanden sind. BGH,Urt.v. 13. Dezember 1962 - III ZR 63/62 OLG Koblenz LG Mainz Ill ZR 65/62 Verkündet am 13. Dezember 1962 Scheibl, Juetizobersekretär nip Urkundebeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem fiechtsstreit DflIHBB (Bundesfinanzverwaltung), der B vertreten durch die Oberfinanzdirektion Ki Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollroächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen 1. den Holzhändler Valentin 3 e 2. seine Ehefrau Cäcilie B e beide wohnhaft in str. Kläger und Revisionsbeklagte, - Frozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt 41^.flu hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenter» Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Gähtgens und Dr. Reinhardt fiir Recht erkannt: , Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 14. Februar** 1962 wird zurückge-wiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen. ' Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Kläger besitzt in H( Straße #, eine Holzgroßhanölung. Beide Kläger sind Eigentümer eines an der Landstraße in telegenen Grundstücks in einer Größe von 1.748 am, das sie irn Oahre 1949 erwarben und das der Kläger seitdem als Holzlager- und Umschlagplatz benutzte. Im Oktober 1950 requirierte die französische Besatzungsmacht dieses Grundstück, verlangte seine alBbaldige vollständige Räumung und errichtete darauf in der Folgezeit.Wohnblocks,die später von den amerikanischen Streitkräften übernommen wurden. Am 22. November 1957 beantragte die Beklagte die Einleitung eines Enteignungsverfahrens nach dem Landbeschaffungsgesetz - LBG - gegen die Kläger. Durch Beschluß der Bezirksregierung für Rheinhessen als Enteignungsbehörde vom 7. Januar 1958 wurde die vorzeitige Besitzeinweisung, als welche die Inanspruchnahme des Grundstücks durch die alliierten Streitkräfte ab 5.Mai 1955 grundsätzlich gilt, bis zu dem 51. Dezember 1958 verlängert. Am 11. November 1958 einigten sich, die Beteiligten vor der Enteignungsbehörde gemäß § «37 LBG über den Übergang des Eigentums an dem Grundstück auf die Beklagte mit der Maßgabe, daß die vorgesehene RechtsMnderung entsprechend § 51 LBG erst eintrete, wenn die Geldentschädigung gezahlt oder Ereatzland zur Verfügung gestellt sei. Durch Beschluß der Bezirksregierung für Rheinhessen vom 3. Dezember 1959 - Teil B des Enteignungsbeschlusses ~, den Klägern zugestellt am 10. Dezember 1959» wurde als Ent-eignungsentsehädigung eine von der Beklagten zu zahlende Geldentschädigung von 26 772 DM festgesetzt mit einer Verzinsung dieses Betrages gemäß § 17 Abs. 4 LBG seit dem 5. Mai 1955 sowie mit der Maßgabe, daß eine seit dem 5. Kai 1955 an die Kläger etwa gezahlte Nutzungsentschädigung für das von der Enteignung betroffene Grundstück auf die Entschädigung anzurechnen sei. In den Gründen dieses Beschlusses ist ausgeführt: Die Entschädigung gliedere sich - entsprechend den Feststellungen des zugezogenen Sachverständigen in 24 472 DM für den Verlust des Grundeigentums (unter Zugrundelegung eines Wertes von 14 DM je qm) und in 2 300 DK Ausgleich für wirtschaftliche Schäden im Gewerbebetrieb des Klägers, die insbesondere durch den Verlust des Holzlagerplatzes in Form von Umsatzrückgang und Gewinnausfall im Jahre 1950/51 entstanden seien. Die Beklagte brauche den Schaden am Gewerbebetrieb des Klägers nur für ein Jahr, nämlich für 1950/51, zu ersetzen, da die Kläger den von ihnen behaupteten weitergehenden Schaden selbst zu vertreten hätten. Denn es sei ihnen möglich und zu demutbar gewesen, sich im Laufe eines Jahres nach der Beschlagnahme des Grundstücks durch die Besatzungsmacht einen neuen Lagerplatz zu beschaffen; im Jahre 1951 sei es bei ernsthaften Bemühungen noch möglich gewesen, Ersatzland für den Lagerplatz zu erhalten. Die Kläger haben Anfang I960 gemäß § 61 LBG i.V.m. § 261 b Abs. 3 ZPO fristgemäß Klage erhoben, mit der sie die Festsetzung einer höheren Enteignungsentschädi- 1 Ä gung erstreben. Dazu haben sie geltend gemacht: . Als Bodenpreis für das enteignote Grundstück seien nicht 14 DM je qm, sondern 20 DM je qm anzusetzen, so daß sich eine Erhöhung der Entschädigung für das Grundeigentum selbst von 10 488 DM ergebe. Auch habe die Enteignungsbehörde den Schaden für die Erwerbsminderung der 4 Höhe und der Zeit nach zu niedrig festgesetzt; außer und neben dem zugebilligten Betrag von 2 300 DM könnte mindestens für sechs Jahre zusätzlich eine Entschädigung für die Nachteile infolge Erwerbsminderung verlangt werden, was einen Betrag von mindestens 13 800 DM ergebe. Demgemäß haben die Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger über den in dem Beschluß der Enteignungstehörde vom 3. Dezember 1959 festgesetzten Betrag von 26 772 DK hinaus weiter folgende Kntschädigungr:-beträge zu zahlen: a) 10 488,- DM für den Verlust des Grundeigentums, t) 13 800,- DK als Ausgleich für die sonstigen Vermögensnachteile „ jeweils verzinslich ab 5. Mai 1955 mit dem derzeitigen Kominalzinsfuß für die Hypothekenpfandbriefe. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und mit Schriftsatz vom 9- Mai I960 widerklagend beantragt, den Beschluß der Enteignungsbehörde vom '3. Dezember 1959 dahin abzuändern, daß den Klägern statt der in dem Beschluß festgesetzten Entschädigung von 26 772 DK nur ein Entschädigungsbetrag von 22 064,- DK zustehe. Außer einer jetzt nicht mehr interessierenden von der Beklagten verlangten Herabsetzung der Entschädigung um 2 408 DM für geplantes Straßengelände hat die Beklagte sich mit ihrer Widerklage dagegen gewendet, daß den Klägern von der Enteignungsbehörde ein Betrag von 2 300 DM für Vermögensverluste infolge Erwerbsminderung zuerkannt worden sei. Sie bestreitet nicht, daß der mit der Entziehung des Holzlsgerplatzes entstandene Gewinnausfall im Jahre 1950/51 entsprechend den Schätzungen durch den Gutachter und durch die Enteignungs- behörde 2 300 DJ-' betragen habe. Sie meint jedoch, djese den Klägern 1950/51 entstandenen Sachteile könnten nach den Bestimmungen des Landbeschaffungsgesetzes, insbesondere seines § 19, überhaupt nicht entschädigt werden; denn § 19 DBG sehe - neben dem nach § 18 LBG zu entschädigenden . Verlust des enteigneten Rechts oder Objektes selbst - einen Ausgleich nur für solche anderen Vermögensnachteile vor, die "durch die Enteignung” entstanden seien. Hier sei die Enteignung aber erst 1958 erfolgt, während, den Klägern der Lagerplatz bereits 1950 infolge der Requisition durch die Besatzungsmacht entzogen worden sei* Mithin sei dieser schon durch jene Besitzentziehung den Klägern entstandene zusätzliche Schaden ein Besatzungs- oder Requisitionsschaden, der nicht über das Landfceschaffungsgesetz abgewickelt werden könne. Wohl hätten die Kläger für die Zeit ab 5* Mai 1955 einen Anspruch auf Ersatz für Beeitzeinweisungsscnäden (nach § 64 Abs. 3 und 4 i.V.m. § 38 Abs. 4 LBG); der Ersatz derartiger Schäden könne aber für die Zeit von der Beschlagnahme durch die Besatzungsmacht im Oktober 1950 bis zu dem 5. Mai 1955 nicht über § 64 LBG der Beklagten aufgebürdet werden. Das Landgericht hat mit einem Teilurteil die Beklagte verurteilt, an die Kläger die von ihnen geforderten weiteren 10 488 DM (nebst Zinsen;) für den Verlust ihres Grundeigentums zu zahlen, da es entsprechend dem eingeholten Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen einen Bodenpreis von 20 DM je qm als Verkehrswert. und demzufolge angemessene Entschädigung angesehen hat;-so-weit die Kläger eine höhere Entschädigung für zusätzliche Vermögenonachteile verlangten (§ 19 LBG), bedürfe es noch näherer Aufklärungen, und der Rechtsstreit sei insoweit noch nicht zur Entscheidung reif» Jedoch hat das Landgericht mit diesem Teilurteil zugleich die Widerklage der Beklagten, mit der sie die Herabsetzung der festgesetzten Entschädigung verlangte, im vollen Umfang abgewiesen. Dieses Teilurteil des Landgerichts hat die Beklagte • mit ihrer Berufung - neben einem nicht mehr interessierenden prozessualen Punkt - in sachlicher Hinsicht nur insoweit angegriffen, als durch dieses Urteil ihre Widerklage wegen der noch ihrer Ansicht zu unrecht festgesetzten Entschädigung für sonstige Vermögensnachteile in Höhe von 2 500 BK abgewiesen worden ist. Demzufolge hat die Beklagte in sachlicher Beziehung im Berufungeverfahren die Abänderung des landgerichtlichen Teilurteils lediglich in der Richtung beantragt, daß ihrer Widerklage insoweit stattgegeben wird, daß den Klägern Uber den mit dem Enteignungsbeschluß - Teil B - vom 5* Dezember 1959 festgesetzten Entschädigungsbetrag hinaus nur ein weiterer Betrag von 8 188 DM (statt 10 488 DM) zuzuerkennen sei. Das Oberlandesgericbt hat die Berufung der Beklagten in sachlicher Hinsicht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihre Widerklage in dem Umfang und mit dem Ziel, wie sie im Berufungsrechtszug noch geltend gemacht worden ist, weiter. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe s 1.) In formeller Hinsicht ist zu bemerken, daß die Beklagte trotz Ablaufs der in § 61 LEG bestimmten Hotfrist von zwei Monaten nach Zustellung des Entschädigungs-beschlusses der Enteignungabehörde nicht gehindert war, Widerklage mit dem Ziel der Herabsetzung der Verwaltung?-mäßig festgesetzten Entschädigung zu erheben, wie der erkennende Senat in seinem Urteil in EGHZ 35, 227 ff mit näherer Begründung, auf die hier verwiesen werden kann, ausgeführt hat.. Es bestehen auch keine Rechtsbedenken, soweit das Landgericht über den sachlichrechtlich und prozessual einheitlichen Enteignungsentschädigungeanspruch der Kläger mit seinem feilurteil entschieden hat, und zwar insoweit nur den von den Klägern geforderten höheren Eödenwert des enteigneten Grundstücks selbst (§ 18 LBG) zuerkannt und die jetzt noch im Streit befindliche Widerklage der Beklagten auf Herabsetzung der verwaltungsmäßig festgesetzten Entschädigung um den Betrag von 2 300 DK für sonstige Vermögensnachteile der Kläger (§ 19 LBG) abgewiesen hat. Denn ebenso wie der Entschädigungs berechtigte nicht gehindert ist, trotz des einheitlichen Entschädigungsanspruchs, bei dem die verschiedenen aus-gleichspflichtigeh Folgen des enteignenden Eingriffs nur unselbständige Rechnungsposten sind, lediglich einen Teil der nach seiner Meinung angemessenen und■richtigen Enteignungsentschädigung gerichtlich geltend zu machen (vgl. BGHZ 35, 227, 233), ist jedenfalls das Zusnrechen eines Teils des geltend gemachten einheitlichen Anspruchs durch ein Teilurteil nach § 301 ZPO zulässig, wenn hierdurch das Schlußurteil über den restlichen Teil des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs in keiner Weise berührt wird, wie das hier.der Fall ist* Das gilt insbesondere auch für das ergangene Teilurteil über die jetzt noch im Streit befindliche Widerklage. Denn die ausgesprochene Abweisung der Widerklage der Beklagten ■ auf Herabsetzung der Entschädigung um den verwaltungs- 8 mäßig festgesetzten Entschädigungsbetrag fiir den Vermögensnachteil im Gewerbebetrieb des Klägers (Verlust des Holzlagerplatzes) kann den von den Klägern geltend gemachten und dem Schlußurteil vorbehaltenen Anspruch auf einen, die verwaltungsmäßig festgesetzten 2 300 DM übersteigenden Betrag fiir andere Vermögensnachteile im Gewerbebetrieb des Klägers ebenfalls nicht unmittelbar berühren. Vor allem kann insoweit eine vorgreifliehe Äirkung in "bezug auf den noch nicht entschiedenen Teil-anspruch der Kläger nicht eintreten, worauf übrigens schon das Berufungsgericht in seinen Urteilsgriinden zutreffend hingewiesen hat. 2.) Ebenso wie das Landgericht hält auch das Berufungsgericht einen'Anspruch der Kläger auf Ersatz sonstiger Vermögensnachteile, die im Jahre 1950/51 durch den Verlust der VerwendungsmÖgljchkeit des Grundstücks als Holzlagerplatz für den Gewerbebetrieb des Klägers in der unstreitigen Höhe von 2 300 DM entstanden sind, nach § 19 DBG, der wegen der im § IS LBG normierten Entschädigung für das enteignete Objekt selbst eine zusätzliche Entschädigung für andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile vorsieht, für begründet. Hierzu hat das Oberlandssgericht ausgeführt; Wenn auch die Enteignung erst durch die Einigungs-verhandlung zwischen den Beteiligten am 11. Uovember 1958 MeingetretenM sei, könne nicht übersehen werden, daß das Grundstück lange zuvor von der früheren Besatzungs-macht in Anspruch genommen worden sei. Für die Fälle dieser sog. Altrequisition hätte § 64 LBG einige besondere ^Regelungen getroffen. Da hier der Fall des § 64 Abs. 2 LBG .vorliege (dauernde Inanspruchnahme eines - s Grundstücks durch eine Besatzungsmacht zur Errichtung von Gebäuden), sei für die Bemessung der Entschädigung der Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt der Inanspruchnahme (Oktober 1950) maßgebend, also abweichend von dem nach § 17 Abs. 3 LBG grundsätzlich als maßgebend bestimmten Zeitpunkt des Enteignungsbeschlusses. Kit dieser Sonderregelung des $ 64 Abs. 4 LBG sei zwangsläufig auch die Grundlage geschaffen, während der Besatzüngszeit einge-tretene Schäden im Verfahren nach dem Landbeschaffungsgesetz abzuwickeln. Da die Vorschriften des § 64 A s. 3 und 4 LBG nur den Beoiessungszeitpunkt für die Entschädigung, nicht aber den Inhalt des Anspruchs des Entschädigungsberechtigten änderten, könne dieser auch bei einer sog. Altrequisition, wenn er sein Grundstück nach dem Dandbeschaffungsgesetz auf den Begünstigten zu übertragen habe, entsprechend dem Grundsatz des § 17 LBG, mithin auch nach § 19 J.BG eine Entschädigung für sonstige Vermögensnachteile fordern. Die Voraussetzung, daß der nach § 19 LBG zu entschädigende sonstige Verraögensnach-teil ''durch die Enteignung entstandet'1 sein müsse, sei ebenfalls erfüllt. Denn der Kläger büße durch die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auch die Möglichkeit ein, das Grundstück - wie früher - gewerblich als Holzlagerplatz zu nutzen; er erleide insoweit wirtschaftliche Rachteile, die zwangsläufig durch die gewollte Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auf die Beklagte aüsgelöst würden. Kraft der gesetzlichen Sonderregelung in § 64 Abs. 4 LBG sei als maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Entschädigung die Ende 1950 von der französischen Besatzungsmacht erfolgte Inanspruchnahme des Grundstücke zugrundezulegen. Diese Sonderbestimmung sei notwendig gewesen, weil den Klägern 10 - - wie vielen anderen - das Grundstück schon von der Besatzungsmacht entzogen gewesen sei; diese Sonderregelung wolle aber keinesfalls die den Klägern gesetzlich zustehende Entschädigung für andere Ve,rmögensnachteiie gemäß § 19 LEG entziehen, sondern habe - ähnlich wie § 17 Abs» 3 Satz 2 LBG bei der vorzeitigen Besitzeinweisung - den Bemessungszeitpunkt zurückverlegt« 3«) Die Anwendung des § 19 *i<BG auf die den Klägern 1950/51 entstandenen Vermögensnachteile durch das Berufungsgericht greift die Revision mit im wesentlichen folgenden Erwägungen an: § 19 LBG habe, ebenso wie in rechtsähnlichen anderen Entejgnungsfallen, nur solche Vermögensnachteile im Auge, die infolge der Enteignung "in Zukunft" entstünden, während das Cberlandesgericht hier eine Entschädigung für bereits im Jahre 1950/51 entstandene Rachteile subillige, also Verrcögensschäden aus der Vergangenheit, die durch die 1950 erfolgte vorzeitige Räumung und durch den damaligen Besitzverlust des Grundstücks herbeigeführt worden seien. Solche Schäden seien (nur) als Besitzeinweisungsschäden entsprechend § 38 Abs. 4 LBG abzugelten, und kraft der gesetzlichen Fiktion des § 64 Abs. 5 LBG gelte die besatzungerechtliche Requisition erst ab 5. Mai 1955 als vorzeitige Besitzeinweisung im Sinne des § 38 LBG, während das Landbechaffungsgesetz eine Entschädigung für - wie hier -vor dem 5. Mai 1955 entstandenen Besitzeinweisungsschäden nicht vorsehe. Aus der Vorschrift des § 64 Abs. 4 LBG (Rückbeziehung des Bemessungszeitpunktes auf den Zeitpunkt der besatzungsrechtlichen Inanspruchnahme) lasse sich nichts zugunsten der Kläger herleiten. Denn hiermit solle lediglich sicher- 11 gestellt werden, daß der tatsächliche und rechtliche Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene die Verfügungsgewalt über das Grundstück verloren habe, für die Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen sei; d.h. daß Zustandsveränderungen des Grundstücks nach der besatzungsrbchtlichen Inanspruchnahme dem Betroffenen weder zu dem Nachteil gereichen noch zugute kommei sollen. Durch diese Regelungen des § 64 Abs. 4 LBG würden im Ergebnis Schäden am Grundstück, die bei oder nach der Inanspruchnahme durch die Besatzungsmacht entstanden seien, durch die Enteignungsentschädigung mit abgegolten, ohne daß es eines besonderen Verfahrens nach anderen Entschädigungsgesetzen bedürfe. Diese Zurückbeziehung des Bemessungszeitpunktes rechtfertige aber nicht, alle Vermögensnaehteile des Betroffenen, für die (lediglich) die Requisition kausal gewesen sei, einer Abgeltung nach den Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes, insbesonder« des § 19,zuzuführen. Die Ansicht des Berufungsgerichts habe zur Folge, daß die vom Gesetzgeber bewußt auf einen späteren Zeitpunkt (5- Mai 1955) als die besatzungsrecht- . liehe Inanspruchnahme (Oktober 1950) fiktiv verlegte Besitzeinweisung illusorisch gemacht würde, und daß die Requisitionsgeschädigten ungleich behandelt würden, da hierdurch Besatzungsschäden als Enteignungsschäden abgegolten würden, die von einer Entschädigung ganz oder teilweise ausgeschlossen seien und auf die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die EnteignungsgrundsUtze nicht angewandt würden« 4.) Die im jetzigen Revision^jsechtszug allein zu entscheidende Rechtsfrage ist die: Kann ein Grundstückseigentümer, dessen Grundstück jetzt unter den Voraussetzungei des § 64 Abs. 2 LBG enteignet worden ist oder wird, eine 12 Enteignungsentschädigung gemäß § 19 LEG auch für solche "anderen Vermögensnöchteile" verlangen, die tatsächlich bereits lange vor der formellen Enteignung nach dem Land-bescheffungsgesetz entstanden sind oder diesen früheren Zeitraum betreffen, und die vor allem - wie hier - schon 3m Zusammenhang mit einer vor vielen Jahren (Oktober 1950) erfolgten besätzungsrechtlichen Inanspruchnahme herbei-geführt worden sind ? Oder können— wie die Revision meint -Schäden aus der Zeit vor dem 5« Mai 1955 in keinem Fall nach dem Landbeschaffungsgesetz abgegolten werden, sondern höchstens aus der Zeit a£,5» Mai 1955» und ist der von einer Enteignung nach dem Landbeschaffungsgesetz Betroffene insoweit lediglich auf den Anspruch wegen Besitzeinweisungs-Schäden beschränkt, wie ihn §..38 Abs. 4 in Verbindung mit § 64 Abs« 3 LEG gqgen die beklagte versieht ? Liese Frage ist im Sinne der Kläger zu entscheiden, wie dies im Ergebnis schon dutch die Enteignungsbehörde sowie die beiden Vordergorichte geschehen ist. Lazu führen folgende Erwägungen: Zunächst ist klarzustellen, daß entgegen der Ansicht der Revision hier nicht ein Anspruch auf einen Besitz-eimveisungaschaden gemäß § 38 Abs. 4 LBG in Frage steht, sondern ein Anspruch nach § 19 LBG auf Entschädigung "wegen anderer (als der durch den Entzug des Eigentums am Grund und Boden) durch »die Enteignung eintretender Vermögensnachteile". Er ist gerade so wie der Eingriff in Grund und Boden seine» ÄFesen nach ein Entschädigungsanspruch wegen Eingriffs in das "Eigentum",zu dem im enteignungsrecbtlichem Sinne außer Grund und Boden auch "sonstige Vermögenswerte Rechte" gehören. Las Verhältnis zwischen einer Entschädigung für einen Besitzeinweisungs- schaden, zu der sich die Beklagte selbst für die Zeit ab 5. Kai 1955 für verpflichtet hält, und einem Enteignungsentschädigungsanspruch nach § 19 LBG für die Zeit nach dem 5. Mai 1955 braucht hier nicht untersucht zu werden. Denn es steht lediglich die Ersatzfähigkeit eines Schadens der Kläger aus dem «Jahre 1950/51 zur Entscheidung, und das Landbeechaffungsgesetz gewährt eine Entschädigung für in jener Zeit entstandene ”Be-sitzeinweisungsschäden" zweifellos nicht (§ 38 Abs. 4 i.V.m. § 64 Abs. 3 DBG). Es ist nun richtig, worauf die Beklagte ständig abgehoben hat, daß § 19 LBG ausdrücklich voraussetzt, daß diese anderen Vermögensnachteile "durch die Enteignung eingetreten sein müssen, um nach dieser Vorschrift entschädigt werden zu können. Aber auch diese Voraussetzung ist gegeben, wenn auch insoweit die Begründung des Berufungsurteils nicht genügend klar ist. Den Ursachenzusammenhong zwischen der erat Ende 1958 ausgesprochenen oder in Aussicht genommenen Enteignung und dem im Streit befindlichen Schaden der Kläger herzustellen, ist nämlich durch den im Enteignungsrecht anerkannten Begriff der "Vorwirkung" der Enteignung möglich. So kann z.B. bereits ein dauerndes, der endgültigen formellen Enteignung vorausgehendes Bauverbot Teil der späteren endgültigen Enteignung sein und in diesem Palle einen Enteignun^sentSchädigungsanspruch wegen Entzugs eines Teiles der Eigentumssubstanz aus-lösen (vgl. BGHZ 37, 269, 273)* Es stellt sich demnach die Präge, ob ein - wie hier - tatsächlich schon 1950/51 durch den als Folge einer Bequisition eingetretenen Besitzverlust des Grundstücks ausgelöster Schaden als "Vorwirkung" der späteren Enteignung nach dem Landbeschaffungsgesetz und somit als ’’durch die Enteignung entstanden" im Sinne des § 19 LBG angesehen werden kann» Das setzt in erster Linie voraus, daß den Klägern der Besitz des Grundstücks und die ?*Iöglichkeit, es wie bisher zu nutzen, schon 1950 durch die besatzungsrechtliche Inanspruchnahme dauernd entzogen worden ist. Das ist hier der Fall. Denn nach dem festgestellten Sachverhalt - da das Berufungsgericht die tatsächlichen Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 LBG als gegeben erachtet - hat die Besatzüngsmacht schon im Oktober .1950 das Grundstück der Kläger dauernd in Anspruch genommen, nämlich um darauf Wohnhäuser zu errichten und diese für ihre Zwecke dauernd zu benutzen, wie dies unstreitig dann auch tatsächlich geschehen ist. Die Vorschrift des § 64 Abs. 2 LBG sieht auch lediglich derartige Fälle für eine "Abwicklung" und insbesondere für eine Enteignung nach den Vorschriften des Londbeschsffungsgesetzes vor. Ein entscheidender Fehler der Beweisführung der Revision liegt also schon darin, daß sie von einem nur "vorübergehenden" Besitzverlust der Kläger im Oktober 1950 ausgeht (Rev.Begr. S. 3), während es sich dabei in Wirklichkeit, zu demal im Enteignungsrecht die wirtschaftliche Betrachtungsweise gilt, um einen dauernden und endgültigen Besitzverlust der Kläger handelte. Es ist ferner kein durchgreifender Grund ersichtlich, auf diese Fälle der sog. Altrequisitionen, sofern sie noch dem Willen des Gesetzgebers nunmehr nach deutschem Recht, d.h. nach dem Landbeschaffungsgesetz in der Form der Enteignung, "endgültig bereinigt" oder in das Recht des deutschen Landfceschaffungsgesetzes "iibergeleitet” (so Danckelmann LBG Vorbem. vor § 64 Anm. 2 und 4) werden sollen und - wie hier - auch tat- - 15 sächlich nach dem deutschen Recht des Landbeschaffungs-gesetzes abgewickelt werden, die für das deutsche Enteignungsrecht generell geltenden Rechtsgrundsätze nicht anzuwenden. Vor allem aber - und das ist letztlich entscheidend - stellt das Landbeschaffungsgesetz selbst in seinem § 64 Abs» 4 insofern einen rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang mit der späteren Enteignung nach deutschem Recht her, als in dieser Vorschrift für die Bemessung der Enteignungsentschädigung der Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt der besatzungsrechtlichen Inanspruchnahme als allein'maßgeblich erklärt wird; eine Regelung, die in den meisten Fällen wegen der zu demindest im letzten Jahrzehnt eingetretenen wesentlichen Veränderungen auf dem Grundstücksmarkt, insbesondere in bezug auf die Entwicklung von Grundeigentum zu Bauland, sich günstig für die beklagte aus- wirkt. Dieses Festhalten des Eigentümers an der ’’Qualität" seines Grundstücks in diesem zeitlich wesentlich früheren, also schon lange vor dem 5. Mai 1955 möglichen Zeitpunkt, kann aber nur dann rechtlich gebilligt werden, d.h. es verstößt nur dann nicht gegen die Entschädigungsvorschrift des Art. 14 Abs. 3 GG (vgl. hierzu auch: BGHZ 19, 139, 147), sofern schon die frühere besatzungsrechtliche Inanspruchnahme, wenn auch nur im Y/ege einer gesetzlichen Fiktion, als Beginn und somit feil des einheitlichen Enteignungsverfahrens nach deutschem Recht angesehen wird. Schon diese, notwendigerweise verfarsungs-konforme Auslegung des § 64 Abs. 4 DBG zwingt also dazu, die dauernde und endgültige besatzungsrechtliche Inansprucl nähme eines Grundstücks in der Zeit vor dem 5» Mai 1955, sofern sie später eine Enteignung des Grundstücks nach deutschem Recht zur Folge hat und auch haben soll, und wobei diese Enteignung dem gleichen Zweck dient wie die früheren Requisitionen, als Zeitpunkt des Beginns der späteren formellen Enteignung' nach deutschem Recht und damit als Teil eines einheitlichen Enteignungsverfahrens zu werten. Durch die Unterstellung dieser Fälle der sog. Altrequisitionen unter das deutsche Recht unterscheiden sie sich auch von denen anderer Requieitionsbetroffener, so daß von einer Verletzung des Gleichheitssatzes, worauf die Revision anscheinend abheben will, nicht die Rede sein kann. Das alles fuhrt dazu, daß Ser Schaden im Gewerbebetrieb des Klägers, der tatsächlich schon 1950/51 durch den dauernden Besitzverlust des Grundstücks infolge dessen besatzungsrechtlicher Inanspruchnahme eingetreten ist, auch als ein "durch die Enteignung entstandener" Vermögensnachteil entsprechend $ 19 DBG anzusehen ist. Denn der gleichzeitige Eingriff in einen Gewerbebetrieb des von einer. Enteignung betroffenen Eigentümers mit der Folge eines Umsatzrückganges und Gewinnverlustes, so wie er hier festgestellt worden ist, ist ein enteignender Eingriff in einen sonstigen "konkreten Wert" oder in ein sonstiges vermögenswertes Recht im Sinne des Enteignungsrechts (vgl. hierzu BGHZ 52, 358, 351 und BGKZ 37, 269, 278/279). - 17 Da hiernach das Berufungsurteil jedenfalls in seinem Ergebnis richtig ist, ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr. Pagendarm Dr. Kreft Dr. Beyer Gähtgens Dr. Reinhardt