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BGH

Gericht: BGH

Im Rahmen des in § 33o Abs« Z AO vorgesehenen Klagevcrfahrens hat das Zivilgericht darüber zu entscheiden, ob eine nach § kl9 BGB eintretende Mithaftung des Erwerbers aus vertraglicher Vermögensübernähme für Schulden dos Obergebers sich auf eine Abgabeschuld des Übergebers .deswegen erstrockt oder nicht, veil die Abgabeschuld bereits 2ur Zeit der Vermögens-Übernahme bestanden hat oder nicht * Das in K||B setzte am 19» August 1955 eine Vermögensabgabe von b 9?o DM gegen den Verstorbenen fest und wandte sich, nachdem Beitreibungsmaßnahmen gegen die Erben fruchtlos blieben, unter Berufung auf § *+19 BGB (Mithaftung des Erwerbers aus vertraglicher Vermögensübernahme) an den Kläger« Dessen Widerspruch wies es mit Bescheid vom lo« Juni 1958 zurück» Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage beantragt, festzustellen, daß er nicht verpflichtet sei, Vermögensabgabe zu zahlen oder die Zwangsvollstreckung zu dulden, notfalls - dieser Hilfsantrag ist erstmals im Berufungsrecht s-zug gestellt worden - ihm die Beschränkung seiner Haftung aus dem Grundstück vorzubehalten» Die in Abschnitt III der Revisionsbegründung näher behandelte Rüge der Revision gibt zunächst Anlaß , den Raum abzugrenzen, in dem die Zivilgerichte im vorliegenden Rechtsstreit zur Entscheidung der zwischen den Parteien auf getretenen Streitfragen berufen sind«, Die Rüge geht dahin: Nach § ^-19'BGB haftet der Schuldübernehmer nur hinsichtlich der Ansprüche, die.zur Zeit der vertraglichen Übernahme bereits bestehen; nach § 2o LAG gilt die Vermögensabgabe zwar als mit dem Beginn des 21 * Juni 19^8 entstanden o Diese Fiktion wirke jedoch, so meint die Revision, nur im Anwendungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes, vielleicht auch für das sonstige Abgabenrecht, nicht aber bei der Anwendung des § Wl9 BGB«* Diese Bestimmungen sind dahin verstanden^^^ni^.daß das gemäß Abs» 2 Satz 2 angerufene Zivilgericht ebenso wie das FflBHBi bei der Entscheidung nach Abs« 2 Satz 1 nur darüber zu befinden habe, ob und auf Grund welcher Bestimmung und mit welcher Haftungsbeschränkung aus §§ 7Ö1 bis 78^, 786 ZPO der in Anspruch Genommene entsprechend § 33o Abs« 1 Satz 1 kraft bürgerlichen Rechts verpflichtet ist, "Schulden" eines anderen zu bezahlen, daß dagegen Uber die Frage, ob und in welcher Weise sich diese Verpflichtung auch auf "Steuerschulden" erstreckt, die Finanzbehörden und Steuergerichte erforderlichenfalls gesondert zu entscheiden hätten (vgl» Kühn, Abgabenordnung 60 Auflo § 33o Arniu 35 BFH Bescheid vom 28, Januar 1953 II 198/52 U in BStBl 1953 III So 82)5 Die Auffassung beruft sich auf die Entscheidung des Reichsgerichts vom 3* Marz 1939 VII 132/36 - RGZ I60, 7 ff* Pflicht abstreiteno Der in Anspruch Genommene kann vor dem Zivilgericht zwar nicht einwenden, daß die Steuerschuld, für die er einstehen soll., überhaupt nicht oder zu Unrecht begründet worden sei» Er kann aber (so auch Riewald, Reichsabgabenordnung 19513 § 33o Anm* 2^2/) das Vorliegen derjenigen Umstände bestreiten, aus denen sich gerade seine Haftung öder seine Duldungspflicht bezogen auf die Abgabeschuld für den Fall ergibt, daß der eigentliche Abgabenschuldner den geforderten Betrag wirklich schuldete Das bedeutet: Da nach § kl9 BGB eine Schuldmitübernahme nur für die Ansprüche eintritt, die im Zeitpunkt des Vermö-gensübernahmevertrages bereits entstanden sind, kann der in Anspruch Genommene vor dem Zivilgericht zur Nachprüfung stellen, ob die in § 2o LAG angeordnete Rückwirkung auch für den Bereich des § kl9 BGB gilt oder nicht, und hat das Zivilgericht auch darüber zu befinden, ob etwa die Entstehung der Abgabeschuld aus anderen Erwägungen auf einen Zeitpunkt vor der Vermögensübernahme zu verlegen ist» Dabei ist zunächst hervorzuheben, daß das am 1«, September 1952 in Kraft getretene Lastenausgleichsgesetz, was eine Haftung für die Vermögensabgabe betrifft, keine den Erwerber ohne weiteres verpflichtende Vorschriften für rechtsgeschäftliche entgeltliche Veräußerungen von Vermögen gebracht hat, die in der Zeit vom 21* Juni 19^8 bis zu dem Ablauf des 31» August 1952 vorgenommen worden sind* Hinsichtlich der Haftung desjenigen, der in dem angegebenen Zeitraum von dem Schuldner der Vermögensabgabe unentgeltlich Vermögen erworben hatj enthält das Gesetz in § 6l eine den Erwerber belastende Regelung* Daneben sieht es in § 60 eine von der Mitwirkung des Vermögensubernehmers abhängige und vom zu genehmigende Übernahme der Abgabe- 23; bfh Nach § k-19 BGB tritt eine Haftung des Vermögensüberneh-mers für Schulden des Übergebers nur ein, wenn die entsprechenden Ansprüche der Gläubiger bereits zur Zeit der Vermögensübernahme zwar nicht notwendig voll wirksam, aber doch "im Keime" (vgl» Palandt, BGB 21» Aufl»,§ ^19 ^a) bestehen» Cb dem gegenüber die in § 2o LAG angeordnote Rückwirkung der Entstehung der Lastenausgloichsabgabe könnte zweifelhaft sein, wenn man nur auf das Lastcncnsgleichs-gesetz und seine Regelung der Vermögensabgabe abstellt» Das trifft zunächst für die Rüge zu, das Berufungsgericht habe bei seiner Auffassung, daß der verstorbene SchfIBfc im Zeitpunkt des Verkaufs seines Grundstücks außer diesem nennenswertes Vermögen nicht besessen habe, Lebenserfahrungen trotz Fehlens eines typischen Geschehensablaufs herangezogen» Das Berufungsgericht hat aus den früheren 3teuerakten SchflBp eine Reihe von Umständen festgestellt, die ein ungünstiges Bild von den früheren Vermögens«’ und Einkommensverhältnissen des Verkäufers für die Jahre nach 19*+1 ergeben - im Jahre 19^*2 hat Sch^HP, ein früherer Malermeister, sein Gewerbe abgcmeldet -» Es erachtet die Bekundungen der Zeugen für nicht widerlegbar, nach denen die Schd^ gehörenden Möbel nach seinem Ableben nicht einmal von einem Wohltätigkeitsverein angenommen, sondern zu Brandholz zerschlagen worden seien» Der Inhalt der Auskünfte, die die um sic angegangenen Sparkassen Über das Vorhandensein von Konten des Verstorbenen erteilt haben, mag im Urteil nicht genau wiedergegeben sein; es fehlt ober auch bei Würdigung des Revisionsvortrages an jedem überzeugenden Anhalt dafür, daß Sch0P bei der Veräußerung des Grundstücks ein nennenswertes Guthaben unterhalten hat» Aus der von der Revision herangezogenen Aussage der Zeugin RflB^ ist nicht mehr zu folgern, als daß SchflBfc nachdem er eine Anzahlung (auf den Verkaufspreis des Grundstücks) bekommen hatte, ein Sparkonto errichtete» Waren aber die Lebensverhältnisse eines über 8o Jahre alten Rentners im übrigen bescheiden, so spricht in der Tat eine Lebenserfahrung dafür, daß der Kleider- und V/ä schöbe st and dieses Rentners gegebne!* Ebenso konnte es das Berufungsgericht in Verbindung mit den anderen Umständen als eine Lebenserfahrung werten, daß ein eines besonderen Vermögens barer ehemaliger Gewerbetreibender im Jahre 1952, wenn er zehn Jahre ohne Arbeitseinkommen war und die Währungsumstellung erlebt hatte, außer seinem Grundstück nicht mehr viel besitze, und konnte erwägen, daß Sch^l^fc sich nicht zu einem. anschließend findet sich die Bemerkung, daß der Kläger einen noch vorhandenen Gegenstand von besonderem Wert sicher im Laufe des Prozesses entdeckt hätte« Hierbei handelt es sich um eine Hilfserwägung, die hinweggedacht werden kann, ohne daß sich am Ergebnis etwas ändert« Im übrigen ist zu bedenken, daß der der Beklagten obliegende Beweis, SchfH^ habe im Zeitpunkt der Veräußerung des Grundstücks kein nennenswertes anderes Vermögen gehabt, als Beweis einer negativen Tatsache schwer zu führen ist und dem dadurch Rechnung getragen werden muß, daß die Gegenpartei sich nicht mit einem einfachen Bestreiten der Behauptung begnügen darf, sondern daß sie die Behauptung substantiiert bestreiten und darle-gen muß, daß der Vermögensabgeher doch über ein solches Vermögen verfügte« Demgegenüber müßte dann hier die Beklagte be weisen, daß die Gegendarstellung ihres Gegners unrichtig ist (II ZR 53/57 vom 19« Hai 195$ = WM 1958, 777? Io rufungsgericht entgegen der Rüge der Revision nicht eigens zu befassen» Denn das Darlehen soll im Jahre 19539 also nachdem SchflBfc das Grundstück an den Kläger verkauft hatte 3 gegeben sein, kann also sehr wohl aus Mitteln stammen, die Schiffer als Kaufentgelt von dem Kläger bekommen hat«, Denn die Befriedigungsmöglichkeit der Beklagten, deren Interesse die Vorschrift des § *+19 BGB dienen will, ist verschlechtert, wenn die Beklagte nicht mehr auf das mit einem Einheitswert von 23 ooo DM geschätzte Grundstück zurückgreifen kann, sondern versuchen müßte, sich wegen einer Abgabeh-forderung von nahezu 5 ooo DM an die dem Veräußerer im Vertrag versprochenen Gegenleistungen zu haitön, darunter an eine monatliche, hinsichtlich ihrer Dauer bei dem hohen Alter des Veräußerers ungewisse Rentenzahlung, von der Übernahme hypothekarischer Lasten ganz zu schweigen» Dem werden die Ausführungen der Revision nicht gerecht, bei denen die Interessen des “alten Gläubigers” zu sehr in den Hintergrund verdrängt werden» Letzteres wird auch augenfällig, wenn die Revision dem Kläger die Berechtigung zugestehen will, sich wegen seines bereits aus dem ir Der Revision kann schließlich auch insoweit nicht recht gegeben werden, als sie bemängelt, das angefochtene Urteil stelle nicht eindeutig festi daß der Kläger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Vermögenslage von Schfll^^ gekannt habe.

Zitierte Normen: § 32 LAG
GrundstückBGBBerufungsgerichtVermögenAnspruchVermögensabgabeUmstandKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2223 075
Bachschlagewerk: ja.
•irr Amtliche Sammlung: nein
 AbgO § 330
Im Rahmen des in § 33o Abs« Z AO vorgesehenen Klagevcrfahrens hat das Zivilgericht darüber zu entscheiden, ob eine nach § kl9 BGB eintretende Mithaftung des Erwerbers aus vertraglicher Vermögensübernähme für Schulden dos Obergebers sich auf eine Abgabeschuld des Übergebers .deswegen erstrockt oder nicht, veil die Abgabeschuld bereits 2ur Zeit der Vermögens-Übernahme bestanden hat oder nicht *
BGH, Urto v
Verkündet
 am l8o Oktober 1962 Fieser5
Justizangestcllter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 Ka»~
des Hauptlehrers Jakob (■■Mweg^,
Klägers, Berufungsklägers und Revisions* klagers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
a^^P dp vpHBPP dIVr'PHPHB in
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,	-
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2«Juli 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr«, Kr oft, Dr* Arndt, Dr* Hußla, Keßler und Dr* Reinhardt
 für Recht erkannt:
•• •••;
Die Revision dos Klägers gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 9® Dezember i960 wird zurückgewiesen*
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen*
Von Rechts wegen
i*
,
tWWmrntau
/I /(?
 Tatbestand:
Am b0 Juni 1952 kaufte der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau von dem achtzigjährigen Rentner August Sch^l^ das mit einem Einheit s\7ert von 23 000 DM veranschlagte Hausgrundstück PflBBstraße in	Er	übernahm	eine Hypothek
 von lo 000 DM, zahlte in drei Raten b 000 DM und verpflichtete sich außerdem, dem Veräußerer neben einem unentgeltlichen Wohnrecht auf Lebensdauer (Sch^B^ verstarb im	195^)
eine Rente von monatlich $oo DM zu gewähren«*
Das	in	K||B	setzte am 19» August 1955 eine
 Vermögensabgabe von b 9?o DM gegen den Verstorbenen fest und wandte sich, nachdem Beitreibungsmaßnahmen gegen die Erben fruchtlos blieben, unter Berufung auf § *+19 BGB (Mithaftung des Erwerbers aus vertraglicher Vermögensübernahme) an den Kläger« Dessen Widerspruch wies es mit Bescheid vom lo« Juni 1958 zurück»
Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage beantragt, festzustellen, daß er nicht verpflichtet sei, Vermögensabgabe zu zahlen oder die Zwangsvollstreckung zu dulden, notfalls - dieser Hilfsantrag ist erstmals im Berufungsrecht s-zug gestellt worden - ihm die Beschränkung seiner Haftung aus dem Grundstück vorzubehalten»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Das Oberlan--desgericht hat lediglich dem Hilfsantrag stattgegeben»
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Hauptantrag weiter» Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision»
 
Entseheidungs gründe:
Die in Abschnitt III der Revisionsbegründung näher behandelte Rüge der Revision gibt zunächst Anlaß , den Raum abzugrenzen, in dem die Zivilgerichte im vorliegenden Rechtsstreit zur Entscheidung der zwischen den Parteien auf getretenen Streitfragen berufen sind«, Die Rüge geht dahin: Nach § ^-19'BGB haftet der Schuldübernehmer nur hinsichtlich der Ansprüche, die.zur Zeit der vertraglichen Übernahme bereits bestehen; nach § 2o LAG gilt die Vermögensabgabe zwar als mit dem Beginn des 21 * Juni 19^8 entstanden o Diese Fiktion wirke jedoch, so meint die Revision, nur im Anwendungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes, vielleicht auch für das sonstige Abgabenrecht, nicht aber bei der Anwendung des § Wl9 BGB«*
Nach § 33o AO, dessen Anwendung § 2o3 LAG ausdrücklich vor schreibt, kann das	<*as	Zwangsverfahren	auch
 gegen Personen anordnen, die nach bürgerlichem Recht kraft Gesetzes verpflichtet sind, die Steuerschuld zu erfüllen oder die Zwangsvollstreckung zu dulden (vgl« auch § 12o AG), Der Anordnung dos	muß	eine Entscheidung des Am-
tes vorausgehen, die nur nach vorherigem Gehör des in Anspruch Genommenen ergehen kann und als vollstreckbarer Titel gilt. Bestreiten die Betroffenen, zur Erfüllung der Schuld oder zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet zu sein, oder erheben sie Einwendungen nach den §§ 781 bis ?8h und 786 ZPO, so entscheidet (§ 33o Abs® 2 Satz 1) das FgHHBPo Gegen die öitscheidung, die den Widerspruch zurückweist, hier gegen den Bescheid vom 1p« Juni 1958, ist dann die gegen die Bundesrepublik zu richtende Klage zu den Zivilgerichten gegeben (§ 33o Abs« 2 Satz 2;)«
Diese Bestimmungen sind dahin verstanden^^^ni^.daß das
 gemäß Abs» 2 Satz 2 angerufene Zivilgericht ebenso wie das FflBHBi bei der Entscheidung nach Abs« 2 Satz 1 nur darüber zu befinden habe, ob und auf Grund welcher Bestimmung und mit welcher Haftungsbeschränkung aus §§ 7Ö1 bis 78^, 786 ZPO der in Anspruch Genommene entsprechend § 33o Abs« 1 Satz 1 kraft bürgerlichen Rechts verpflichtet ist, "Schulden" eines anderen zu bezahlen, daß dagegen Uber die Frage, ob und in welcher Weise sich diese Verpflichtung auch auf "Steuerschulden" erstreckt, die Finanzbehörden und Steuergerichte erforderlichenfalls gesondert zu entscheiden hätten (vgl» Kühn, Abgabenordnung 60 Auflo § 33o Arniu 35 BFH Bescheid vom 28, Januar 1953 II 198/52 U in BStBl 1953 III So 82)5 Die Auffassung beruft sich auf die Entscheidung des Reichsgerichts vom 3* Marz 1939 VII 132/36 - RGZ I60, 7 ff*
In der Tat befinden sich dort auf Seite 11 oben und auf Seite 12 oben Ausführungen, die für die wiedergegebene Auffassung sprecheno Auf Seite 11 unten befindet sich dagegen V der - in der Entscheidung freilich nicht durchgeführte -Satz, daß das FflBHHi im Rahmen des im § 33o Abs« 2 AO geordneten Widerspruchsverfahrens, abgesehen von den Entscheidungsfällen der §§ 761 bis 78^3 786 ZPO (nur) darüber zu entscheiden berufen ist, ob die Personen, gegen die es das Zwangsverfahren einleiten wolle, nach bürgerlichem Recht kraft Gesetzes verpflichtet sind, die beizutreibende Steuerschuld zu erfüllen oder die Zwangsvollstreckung zu dulden, und daß dem Widersprechenden auch (nur) in gleichem Umfang der ordentliche Rechtsweg eröffnet sein solle
 Der in dem eben wiedergegebenen Satz zu dem Ausdruck gelangten Erwägung ist der Vorzug zu geben» Nach § 33o Abs» 2 Satz 1 und 2 AO können die Personen, gegen die das Finanzamt im Hinblick auf eine sie nach bürgerlichen Vorschriften gesetzlich treffende Pflicht zur Erfüllung einer Abgabenschuld oder zur Duldung der Vollstreckung das Zwangsverfahren angeordnet hat, das Gericht angehen, wenn sie ihre
 
Pflicht abstreiteno Der in Anspruch Genommene kann vor dem Zivilgericht zwar nicht einwenden, daß die Steuerschuld, für die er einstehen soll., überhaupt nicht oder zu Unrecht begründet worden sei» Er kann aber (so auch Riewald, Reichsabgabenordnung 19513 § 33o Anm* 2^2/) das Vorliegen derjenigen Umstände bestreiten, aus denen sich gerade seine Haftung öder seine Duldungspflicht bezogen auf die Abgabeschuld für den Fall ergibt, daß der eigentliche Abgabenschuldner den geforderten Betrag wirklich schuldete
 Das bedeutet: Da nach § kl9 BGB eine Schuldmitübernahme nur für die Ansprüche eintritt, die im Zeitpunkt des Vermö-gensübernahmevertrages bereits entstanden sind, kann der in Anspruch Genommene vor dem Zivilgericht zur Nachprüfung stellen, ob die in § 2o LAG angeordnete Rückwirkung auch für den Bereich des § kl9 BGB gilt oder nicht, und hat das Zivilgericht auch darüber zu befinden, ob etwa die Entstehung der Abgabeschuld aus anderen Erwägungen auf einen Zeitpunkt vor der Vermögensübernahme zu verlegen ist»
Dabei ist zunächst hervorzuheben, daß das am 1«, September 1952 in Kraft getretene Lastenausgleichsgesetz, was eine Haftung für die Vermögensabgabe betrifft, keine den Erwerber ohne weiteres verpflichtende Vorschriften für rechtsgeschäftliche entgeltliche Veräußerungen von Vermögen gebracht hat, die in der Zeit vom 21* Juni 19^8 bis zu dem Ablauf des 31» August 1952 vorgenommen worden sind* Hinsichtlich der Haftung desjenigen, der in dem angegebenen Zeitraum von dem Schuldner der Vermögensabgabe unentgeltlich Vermögen erworben hatj enthält das Gesetz in § 6l eine den Erwerber belastende Regelung* Daneben sieht es in § 60 eine von der Mitwirkung des Vermögensubernehmers abhängige und vom	zu	genehmigende	Übernahme	der	Abgabe-
schuld vor* Diese Bestimmungen stellen nicht etwa eine Sonderregelung dar, die die Anwendung des §'*+19 BGB auf von ihnen nicht erfaßte Fälle ausschlössen	hierzu
i
 
3MF RdErl» v, 1. September 1955 BStBl I M*1 Tz BStBl 1953 HI 82)»
23; bfh
 Nach § k-19 BGB tritt eine Haftung des Vermögensüberneh-mers für Schulden des Übergebers nur ein, wenn die entsprechenden Ansprüche der Gläubiger bereits zur Zeit der Vermögensübernahme zwar nicht notwendig voll wirksam, aber doch "im Keime" (vgl» Palandt, BGB 21» Aufl»,§ ^19 ^a) bestehen» Cb dem gegenüber die in § 2o LAG angeordnote Rückwirkung der Entstehung der Lastenausgloichsabgabe	könnte
 zweifelhaft sein, wenn man nur auf das Lastcncnsgleichs-gesetz und seine Regelung der Vermögensabgabe abstellt»
Das Lastenausgleichsgesetz hat aber einen Vorläufer in dem am 18» August 19^9 im Vereinigten Wirtschaftsgebiet in Kraft getretenen Soforthilfegesetz, das u.ao für die Eigentümer von Grundvermögen, wie es der Rentner Schiffer war, eine Soforthilfeabgabe einführte (§§ 1, 2'und 3 d» Ges.). Diese Abgabe sollte nach § 2? d» Ges» eine Voraus-1’ Zahlung auf die später endgültig zu regelnden Lastenausgleichsabgaben sein und wurde mit der Aufhebung des Sor forthilfegesetzos und dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes in die an ihre Stelle getretene Vermögensabgabe nach dem letzteren Gesetz Übergeleitet (vgl»
 BMF RdErl. v» 8» August 1952 DStZ 298; sowie die Erläuterung swerko zu dem Lastenausgleichsgesotz von Harraening, Kühn-V/olff und Hopf-Littmann, je Anm» 1 zu § ^8)» Auf die Ver-mögc-nsabgabeschuld dos Lastenausgloichsgesetzes ist denn auch die Soforthilfeabgabe anzurochnen (§ 32 LAG)»
Danach war die Abgaboschuld dos Veräußerers Sei bereits lange vor dem Zeitpunkt, in dem der Kläger das Hausgrundstück erwarb, begründet worden» Daß SchflK eine in das Recht der Vermögensabgabe nicht übernommene Befreiung ven der Soforthilfeabgabe zugestanden hätte, ist nicht zu ersehen, so daß sich etwa aus dem Wegfall eines Befreiungsgrundes ergebende Folgen nicht erörtert zu werden brauchen» Mithin muß der Kläger die ihm abver-
 
longte Vermögensabgabe, soweit hierüber auf Grund der dem Zivilgericht überv/iesenen Prüfung zu befinden ist, entrichten, falls im übrigen die Voraussetzungen des § hl9 BUB erfüllt sind»
Das hat das Berufungsgericht bejaht» Was die Revision hiergegen vorbringt, schlägt nicht durch»
Das trifft zunächst für die Rüge zu, das Berufungsgericht habe bei seiner Auffassung, daß der verstorbene SchfIBfc im Zeitpunkt des Verkaufs seines Grundstücks außer diesem nennenswertes Vermögen nicht besessen habe, Lebenserfahrungen trotz Fehlens eines typischen Geschehensablaufs herangezogen» Das Berufungsgericht hat aus den früheren 3teuerakten SchflBp eine Reihe von Umständen festgestellt, die ein ungünstiges Bild von den früheren Vermögens«’ und Einkommensverhältnissen des Verkäufers für die Jahre nach 19*+1 ergeben - im Jahre 19^*2 hat Sch^HP, ein früherer Malermeister, sein Gewerbe abgcmeldet -» Es erachtet die Bekundungen der Zeugen für nicht widerlegbar, nach denen die Schd^ gehörenden Möbel nach seinem Ableben nicht einmal von einem Wohltätigkeitsverein angenommen, sondern zu Brandholz zerschlagen worden seien» Der Inhalt der Auskünfte, die die um sic angegangenen Sparkassen Über das Vorhandensein von Konten des Verstorbenen erteilt haben, mag im Urteil nicht genau wiedergegeben sein; es fehlt ober auch bei Würdigung des Revisionsvortrages an jedem überzeugenden Anhalt dafür, daß Sch0P bei der Veräußerung des Grundstücks ein nennenswertes Guthaben unterhalten hat» Aus der von der Revision herangezogenen Aussage der Zeugin RflB^ ist nicht mehr zu folgern, als daß SchflBfc nachdem er eine Anzahlung (auf den Verkaufspreis des Grundstücks) bekommen hatte, ein Sparkonto errichtete» Waren aber die Lebensverhältnisse eines über 8o Jahre alten Rentners im übrigen bescheiden, so spricht in der Tat eine Lebenserfahrung dafür, daß der Kleider- und V/ä schöbe st and dieses Rentners gegebne!* einem
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ihm verbliebenen Grundstuck keinen beachtlichen Wert hatte, eine Lebenserfahrung, die zu demindest neben den anderen auf-geführten Umständen vom Berufungsgericht so wie geschehen gewürdigt werden durfte«. Ebenso konnte es das Berufungsgericht in Verbindung mit den anderen Umständen als eine Lebenserfahrung werten, daß ein eines besonderen Vermögens barer ehemaliger Gewerbetreibender im Jahre 1952, wenn er zehn Jahre ohne Arbeitseinkommen war und die Währungsumstellung erlebt hatte, außer seinem Grundstück nicht mehr viel besitze, und konnte erwägen, daß Sch^l^fc sich nicht zu einem. Verkauf des Grundstücks, wohl der wertvollsten Kapitalanlage, entschlossen hätte, wenn er noch andere wertvolle Gegenstände gehabt hätte«,
Ergänzend zu dem oben Gesagten ist noch die Rüge der Revision als unbegründet zurückzuweisen, die dahin geht: Die Beklagte habe den häftungsbegründenden Tatbestand und damit bei Zugrundelegung der von dem Berufungsgericht zu § *+19 vBGB . vertretenen Ansicht darzutun, daß 3chfl|9 zur Zeit der Veräußerung des Grundstücks kein anderes Vermögen von Belang gehabt habe«. Das Berufungsgericht habe daher zu Unrecht gegen den Kläger erwogen, einmal, wenn ein Gegenstand von besonderem Wert noch vorhanden gewesen wäre, hätte ihn der Kläger ohne Zweifel noch im Verlaufe des Prozesses entdeckt, zu dem anderen, allein der Kläger könne die Richtig-' keit seiner Behauptung bekunden, er habe bei seinen Besuchen in der Wohnung von Schiffer in einer Schublade eines Schrankes im Wohnzimmer eine Kassette bemerkt, in der sich bündelweise Hundertmarkscheine befunden hätten; dies reiche zu dem Nachweis eines die Lebenserfahrung ausschließenden Sachverhalts nicht aus»
Was die erste Erwägung anlangt, so besagt das angcfoch-tene Urteil an der in Betracht kommenden Stelle, habe bei seinem Tod über kein nennensv/ertes Vermögen mehr verfügt, ein solches sei jedenfalls nicht auffindbare Daran
 
anschließend findet sich die Bemerkung, daß der Kläger einen noch vorhandenen Gegenstand von besonderem Wert sicher im Laufe des Prozesses entdeckt hätte« Hierbei handelt es sich um eine Hilfserwägung, die hinweggedacht werden kann, ohne daß sich am Ergebnis etwas ändert« Im übrigen ist zu bedenken, daß der der Beklagten obliegende Beweis, SchfH^ habe im Zeitpunkt der Veräußerung des Grundstücks kein nennenswertes anderes Vermögen gehabt, als Beweis einer negativen Tatsache schwer zu führen ist und dem dadurch Rechnung getragen werden muß, daß die Gegenpartei sich nicht mit einem einfachen Bestreiten der Behauptung begnügen darf, sondern daß sie die Behauptung substantiiert bestreiten und darle-gen muß, daß der Vermögensabgeher doch über ein solches Vermögen verfügte« Demgegenüber müßte dann hier die Beklagte be weisen, daß die Gegendarstellung ihres Gegners unrichtig ist (II ZR 53/57 vom 19« Hai 195$ = WM 1958, 777? 7805 II ZR 3*1-2/56 vom 29« September 1958 S« 1*+)« Die Begründung des Berufungsgerichts, daß die Aussage des Klägers zu dem Nachweis eines die Lebenserfahrung ausschließenden Sachverhalts nicht ausreicht, läßt erkennen, daß das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung auf Grund der von ihm herangezogenen Erfahrungssätze und, v/ie als selbstverständlich anzunehmen, der von ihm im einzelnen aufgefübrten, gegen das Vorhandensein woiteren Vermögens sprechenden Umstände es als eine erwiesene und damit von der Beklagten nicht durch Parteivernehinung des Klägers unter Beweis zu stellende Tatsache ansicht, (daß Sch(HI^ nicht Über größere Beträge von Bargeld in gültiger Währung verfügte«
Entsprechendes gilt für das vom Kläger erwähnte Darlehensangebot, das das Berufungsgericht im gleichen Sinne würdigt« Mit der Angabe des Klägers, er habe ;von SchflHH ein Darlehen über 1 000 DM erhalten, brauchte sich das Be-

Io
 rufungsgericht entgegen der Rüge der Revision nicht eigens zu befassen» Denn das Darlehen soll im Jahre 19539 also nachdem SchflBfc das Grundstück an den Kläger verkauft hatte 3 gegeben sein, kann also sehr wohl aus Mitteln stammen, die Schiffer als Kaufentgelt von dem Kläger bekommen hat«,
Soweit die Revision nach näherer Maßgabe von Ziffer II der RevisionsbegrUndung grundsätzliche Fragen der Anwendbarkeit des § b-19 BGB zur Nachprüfung stellt, sieht der erkennende Senat keinen Anlaß, von den Rechtssätzen, wie sie in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs herausgearbeitet worden sind, abzugehen»
So ist bei der Frage, ob das ganze Vermögen des Schuldners übernommen worden ist, grundsätzlich die Gegenleistung des Übernehmers außer Betracht zu lassen«» Ob hiervon eine Ausnahme für den Fall zu machen ist, daß die Gegenleistung die gleiche Sicherheit und die gleiche Befriedigungsmöglichkeit wie das bisherige Vermögen bietet, kann offen bleiben«. Denn die Befriedigungsmöglichkeit der Beklagten, deren Interesse die Vorschrift des § *+19 BGB dienen will, ist verschlechtert, wenn die Beklagte nicht mehr auf das mit einem Einheitswert von 23 ooo DM geschätzte Grundstück zurückgreifen kann, sondern versuchen müßte, sich wegen einer Abgabeh-forderung von nahezu 5 ooo DM an die dem Veräußerer im Vertrag versprochenen Gegenleistungen zu haitön, darunter an eine monatliche, hinsichtlich ihrer Dauer bei dem hohen Alter des Veräußerers ungewisse Rentenzahlung, von der Übernahme hypothekarischer Lasten ganz zu schweigen» Dem werden die Ausführungen der Revision nicht gerecht, bei denen die Interessen des “alten Gläubigers” zu sehr in den Hintergrund verdrängt werden» Letzteres wird auch augenfällig, wenn die Revision dem Kläger die Berechtigung zugestehen will, sich wegen seines bereits aus dem
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Kaufvertrag erwachsenen Anspruchs auf Übertragung des Grundstücks gegen Entgelt vorab aus dem übernommenen Vermögen zu befriedigen» Wegen solcher Forderungen, die dem Vermögensübernehmer erst durch die Übernahme des Vermögens entstehen, darf sich vielmehr ein Übernehmer nicht vorweg befriedigen (vgl. RGRK-BGB 11, Aufl, § kl9 Anm, 2b\ Palandt aaO § hl9 Anm, ifc). Andernfalls ginge in Fällen, in denen für die Übernahme des Vermögens kein gleichwertiges Entgelt ausgemacht wird, ein Altgläubiger leer aus. Dem Schutz des Übernehmers dient es hier allein, daß seine Haftung sich auf den Bestand des übernommenen Vermögens beschränkt.
Der Revision kann schließlich auch insoweit nicht recht gegeben werden, als sie bemängelt, das angefochtene Urteil stelle nicht eindeutig festi daß der Kläger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Vermögenslage von Schfll^^ gekannt habe. Die einschlägigen Ausführungen des angefochtenen Urteils bringen zusammengenommen mit hinreichender Deutlichkeit zu dem Ausdruck, daß das Berufungsgericht, was im Grunde Tatfrage ist, das Vorhandensein einer solchen Kenntnis, nicht nur eines Kennenmüssens, bejaht. Dabei hat das Berufungsgericht in Ausübung seiner tatrichterlichen Befugnisse seine Überzeugung zu dem Teil aus Umständen gewonnen, die einen bestimmten Schluß^nur nahelegen, aber nicht als zwingend erscheinen lassen. Eine unzulässige Anwendung des prima facie-Grundsatzes, wie die Revision meint, ist nicht zu ersehen. Soweit die Revision auch in diesem Zusammenhong auf die Vermögensverhältnisse von Sch^lBfc zu sprechen kommt, kann auf das bereits Gesagte verwiesen worden.

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Da das angefochtene Urteil auch im übrigen einen beachtlichen Rechtsirrtum zu Lasten des Klägers nicht ersehen läßt? ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzu-weisen«
Dr» Kreft	Dr0	Arndt	Ur«	Hußla
 Keßler
 Dro Reinhardt