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BGH · Ill ZR 63/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZR 63/58

Rechtssnwalt hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22, Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Br, Geiger -sowie der Bundesrichter Br. Weber, Br. Kreft, Br. Arndt und Br, Hußla für Recht erkannt? Der Kläger erhielt als Richter im Dienste des beklagten Landes für seinen im Jahre 1936 geborenen Sohn Wilhelm Kinderzuschlag gemäß § 14 des Besoldungsgesetzes für das Land Niedersachsen idP vom 22. April 1956 als Schlosserlehrling zu arbeiten begonnen habe und brutto monatlich 86 DM verdiene, stellte das Land ab Mai 1956 die Zahlung des Kinderzuschlages ein* Einkommen seines Sohnes im Sinne des § 14 Abs.3 Ziff.2 Nds SesGr sei nur der Überschuß über die Werbungskosten. Dieses so zu berechnende Einkommen liege aber angesichts der für seinen Sohn aufzubringenden Kosten für /rbeitskleidung, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle, Fachzeitschrift, Abendschule pp unter 75 DM monatlich. der auf Grund des § 45 Nds BesG erlassenen Besoldungsvorschriften vom 3* September 1956 - Nds BV - (Nds GVB1 1956, 156) v/erde der Begriff des ,,Einkommens,, im Sinne des § 14 Abs.3 Nds BesG dahin definiert, daß das "Ein- Angesichts dieser gesetzlichen Regelung hätte der Auffassung des Klägers, "Einkorn men" eines Kindes im Sinne von § 14 Abs.3 Nds BesG könne lediglich das Einkommen nach Abzug der Werbungskosten sein, nur dann gefolgt werden können, wenn sich aus der geschichtlichen Entwicklung des Besoldungsrecbts in diesem Teil oder aus sonstigen besoldungsrechtlichen Erwägun gen eindeutig ergeben würde, daß der Begriff "Einkommen" im Sinne von § 14 Abs.3 Es wird von dem Kläger nicht in Zweifel gezogen, daß die "Werbungskosten", die er zur Ermittlung des "Einkommens" seines Sohnes von dessen Brutiobezügen abgezogen wissen will, zu den Ausgaben für die Berufsausbildung oder Berufsausübung gehören, die gemäß Nr. 69 ?.'ds BV - die insoweit mit den Reichsbesoldungsvorschrif-ten vom 12. d.h. oh diese Bestimmungen mit dem Begriff des Einkommens , wie er im Sinne des § 14 Abs» 3 Nds BesG verstanden werden muß, im Widerspruch stehen oder nicht«. Wenn das Gesetz den Wegfall dieses Zuschusses bei einem eigenen Einkommen des Kindes von bestimmter Höhe vorsieht, dann müssen unt.er diesem Einkommen alle Einkünfte verstanden werden, die den Aufwand des Beamten für den Unterhalt und die Ausbildung des Kindes mindern, und es dürfen zur Errechnung dieses "Einkommens" von den Bruttobezügen des Kindes nicht solche Aufwendungen in Abzug gebracht werden, die zu den Kosten der Berufsausbildung und -ausübung zu rechnen sind, deren Beckung dem Beamten gerade durch die Gewährung des Kinderzuschlages erleichtert werden soll. werden mit dem - möglichen - Ergebnis, daß sie das eigene "Einkommen11 des Kindes unter .die Freigrenze von 75 DM senken. Das würde dann wiederum zur Folge haben, daß dem Beamten, obwohl die in Rede stehenden Kosten bereits durch den nicht berücksichtigten Teil der eigenen Einkünfte des Kindes gedeckt werden, dennoch der Kinderzuschlag, der einen Zuschuß auch zu diesen Ausbildungsaufwendungen bilden soll, gezahlt werden müßte, Ausführungen der Revision in der Richtung, das hier gewonnene Ergebnis stehe mit der Verpflichtung des beamtenrechtlichen Dienstherrn zu angemessener Alimentation seiner Beamten, die die Gewährleistung einer angemessenen Ausbildung der Kinder in sich schließe, im Widerspruch, gehen fehl. Die Revision verkennt dabei, daß die notwendigen Aufwendungen für den Unterhalt und die Ausbildung der Kinder grundsätzlich von dem Beamten selbst aus seinen Dienstbezügen getragen werden müssen. Auch nach diesen Erwägungen muß davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber in dem hier interessierenden Zusammenhang das Bruttoeinkommen ohne Abzug von "Werbungskosten11 berücksichtigt wissen will. Hach alledem erweist sich die Revision des Klägers als unhegründet und muß zurückgewiesen werden.

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Volltext der Entscheidung

Ill ZR 63/58
Verkündet am 22r Juni 1959 Scheibl Justiz-Assistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2383 023
Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
 des Landgerichtsrats Br. Wilhelm
 Str«
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt
 gegen
das Land Niedersachsen, Justizverwaltung, vertreten durch den Generalstaatsanwalt in
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtssnwalt
 hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22, Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof, Br, Geiger -sowie der Bundesrichter Br. Weber, Br. Kreft, Br. Arndt und Br, Hußla
 für Recht erkannt?
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 8, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 7» März 1958 wird zuruckgewiesen.
Bie Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt»
Von Rechts wegen
 Tatbestand?
Der Kläger erhielt als Richter im Dienste des beklagten Landes für seinen im Jahre 1936 geborenen Sohn Wilhelm Kinderzuschlag gemäß § 14 des Besoldungsgesetzes für das Land Niedersachsen idP vom 22. März 1955 - Nds BesG - (Nds GVB1 1955? 113). Auf seine Anzeige, daß sein Sohn ab 1. April 1956 als Schlosserlehrling zu arbeiten begonnen habe und brutto monatlich 86 DM verdiene, stellte das Land ab Mai 1956 die Zahlung des Kinderzuschlages ein*
Der Kläger hält die Einstellung der Kinderzuschlags-zahlung für nicht gerechtfertigt und macht geltend? Einkommen seines Sohnes im Sinne des § 14 Abs. 3 Ziff. 2 Nds SesGr sei nur der Überschuß über die Werbungskosten. Dieses so zu berechnende Einkommen liege aber angesichts der für seinen Sohn aufzubringenden Kosten für /rbeitskleidung, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle, Fachzeitschrift, Abendschule pp unter 75 DM monatlich. Infolge der unberechtigten Einbehaltung des KinderzuSchlages und der damit verbundenen Kürzung des Wohnungsgeldes mindere sich sein Gehalt ab 1. Mai 1956 monatlich um mindestens 50 DM.
Mit der vorliegpiden Klage verlangt der Kläger Zahlung \ron 400 DM als Teilbetrag der ihm seiner Meinung nach zu Unrecht einbehaltenen Bezüge.
Das Landgericht hat die Klage, dem Antrag des beklagten 'Landes entsprechend, abgewiesen,und das Oberlan-*'' desgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Ent sc heidnngsgrimd
 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt? Unter Nr.69 der auf Grund des § 45 Nds BesG erlassenen Besoldungsvorschriften vom 3* September 1956 - Nds BV - (Nds GVB1 1956, 156) v/erde der Begriff des ,,Einkommens,, im Sinne des § 14 Abs. 3 Nds BesG dahin definiert, daß das "Ein-
kommen des Kindes......das Bruttoeinkommen” sei und daß
"Ausgaben für......Schulausbildung oder Berufsausbildung,
 für Berufsausübung..... nicht abgesetzt werden” dürfen.
Die hier vom Kläger angeführten Aufwendungen fielen sämtlich entweder unter "Ausgaben für Berufsausbildung" oder "Ausgaben für Berufsausübung". Angesichts dieser gesetzlichen Regelung hätte der Auffassung des Klägers, "Einkorn men" eines Kindes im Sinne von § 14 Abs. 3 Nds BesG könne lediglich das Einkommen nach Abzug der Werbungskosten sein, nur dann gefolgt werden können, wenn sich aus der geschichtlichen Entwicklung des Besoldungsrecbts in diesem Teil oder aus sonstigen besoldungsrechtlichen Erwägun gen eindeutig ergeben würde, daß der Begriff "Einkommen" im Sinne von § 14 Abs.3 Nds BesG anders als oben ausgeführt auszulegen sei. Das sei aber nicht der Pall.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet.
Es wird von dem Kläger nicht in Zweifel gezogen, daß die "Werbungskosten", die er zur Ermittlung des "Einkommens" seines Sohnes von dessen Brutiobezügen abgezogen wissen will, zu den Ausgaben für die Berufsausbildung oder Berufsausübung gehören, die gemäß Nr. 69 ?.'ds BV - die insoweit mit den Reichsbesoldungsvorschrif-ten vom 12. März 1928 idP vom 15. Mai 1940 RBB1 3.139) übereinstimmen - zur Einkommensermittlung vom Bruttoeinkommen nicht abgezogen werden dürfen. Es fragt sich mithin, ob diese Bestimmungen durch die Ermächtigung des
 
§45 Nds BesG zu dem Erlaß der "zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften” gedeckt werden? d.h. oh diese Bestimmungen mit dem Begriff des Einkommens , wie er im Sinne des § 14 Abs» 3 Nds BesG verstanden werden muß, im Widerspruch stehen oder nicht«. Biese Präge muß mit den Vorinstanzen dahin beantwortet werden, daß ein derartiger Widerspruch nicht vorhanden ist-.
Ber erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 7. Pebruar 1955 - III ZR 133/53 - (RM § 14 BesG Nr.l) bereits ausgeführt, daß der Begriff des "Einkommens" im Sinne des Besoldungsrechts mit dem Einkommensbegriff im Sinne des Einkommensteuergesetzes nicht ohne weiteres ‘ gleichgesetzt werden kann, daß vielmehr die verschiedene Zielsetzung der beiden Gesetze erfordert, den besoldungsrechtlichen Einkommensbegriff aus dem Besoldungsgesetz selbst heraus zu ermitteln.
Ber Kinderzuschlag stellt seiner Natur und seinem Zweck nach einen Zuschuß des Bienstherm zu den Aufwendungen dar, die dem Beamten durch den Unterhalt und die Ausbildung seiner Kinder erwachsen. Wenn das Gesetz den Wegfall dieses Zuschusses bei einem eigenen Einkommen des Kindes von bestimmter Höhe vorsieht, dann müssen unt.er diesem Einkommen alle Einkünfte verstanden werden, die den Aufwand des Beamten für den Unterhalt und die Ausbildung des Kindes mindern, und es dürfen zur Errechnung dieses "Einkommens" von den Bruttobezügen des Kindes nicht solche Aufwendungen in Abzug gebracht werden, die zu den Kosten der Berufsausbildung und -ausübung zu rechnen sind, deren Beckung dem Beamten gerade durch die Gewährung des Kinderzuschlages erleichtert werden soll. Anderenfalls würden diese Ausgaben in gewisser Weise eine doppelte Berücksichtigung zugunsten des Beamten finden. Sie würden zunächst bei der Ermittlung des eigenen Einkommens des Kindes durch Absetzung vom Bruttoeinkommen berücksichtigt
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werden mit dem - möglichen - Ergebnis, daß sie das eigene "Einkommen11 des Kindes unter .die Freigrenze von 75 DM senken. Das würde dann wiederum zur Folge haben, daß dem Beamten, obwohl die in Rede stehenden Kosten bereits durch den nicht berücksichtigten Teil der eigenen Einkünfte des Kindes gedeckt werden, dennoch der Kinderzuschlag, der einen Zuschuß auch zu diesen Ausbildungsaufwendungen bilden soll, gezahlt werden müßte,
 Ausführungen der Revision in der Richtung, das hier gewonnene Ergebnis stehe mit der Verpflichtung des beamtenrechtlichen Dienstherrn zu angemessener Alimentation seiner Beamten, die die Gewährleistung einer angemessenen Ausbildung der Kinder in sich schließe, im Widerspruch, gehen fehl. Die Revision verkennt dabei, daß die notwendigen Aufwendungen für den Unterhalt und die Ausbildung der Kinder grundsätzlich von dem Beamten selbst aus seinen Dienstbezügen getragen werden müssen. Dementsprechend erfolgte die Besoldung der Beamten auch ursprünglich ohne Rücksicht auf das Vorhandensein und die Zahl ihrer Kinder, und eine besoidungsmäßige Berück-'	sichtigung der Kinder des Beamten erfolgte erstmals bei
\	den Kriegsteuerungsraaßnahmen während des ’ersten Weltkrie-
f	ges„ Der Kinderzuschlag kann und soll lediglich einen
I	- angesichts der tatsächlich mit dem Unterhalt und der
f	Ausbildung der Kinder verbundenen Kosten verhältnismä-
f	ßig geringfügigen - Beitrag zu diesen Aufwendungen bil-
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\	Hinzu	kommen	noch	folgende	Erwägungen,die gegen
|	die vom Kläger vorgenommene Auslegung des Einkommensbe-
«	griffs im Sinne des § 14 Abs. 3 Nds BesG sprechen? Dem
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l	Gesetzgeber ist es im Interesse der Vermeidung einer
.	zeitraubenden und kostspieligen Verwaltungsarbeit daran
{	gelegen, gerade auch im Rahmen des Beamtenbesoldungs-
'j	rechts möglichst einfache gesetzliche Tatbestände zu
\	schaffen, deren Abgrenzung eindeutig ist und im Einzel-
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fall möglichst keiner besonderen Erhebungen bedarf. Wenn für die Ermittlung des Einkommens im Sinne des § 14 Abs.
3 Eds BesG (ebenso § 14 Abs. 3 ReichsBesG vom 16. Dezember 1927) die im Einzelfall sich ergebenden "Werbungskosten " abgezogen v/erden müßten, dann v/ürde das eine vermehrte Verwaltungsarbeit erfordern, die vom Gesetzeszweck nicht gefordert und durch diesen nicht gerechtfertigt wird. Auch nach diesen Erwägungen muß davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber in dem hier interessierenden Zusammenhang das Bruttoeinkommen ohne Abzug von "Werbungskosten11 berücksichtigt wissen will. Diese Auffassung ist bisher auch stets im Schrifttum (Sölch-Zie-gelasch, Kommentar zu dem Reichsbesoldungsgesetz 1938, Anm»
6 e zu Er. 69 BV S. 257; Ambrosius, Das Besoldungsrecht der Beamten, 5* A'ufl. 1954 Anm. 4 und 24 zu Er. 68 - 70 BV) und in der Rechtsprechung (vgl. die in RBB1 1931»
 28 veröffentlichte Entscheidung des Reichsversorgungsgerichts vom 19. Pebruar 1931) vertreten worden.
Hach alledem erweist sich die Revision des Klägers als unhegründet und muß zurückgewiesen werden.
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Klägei* gemäß § 97 ZPO zu tragen,
 Dr. Geiger	Dr.	Weber	Dr,	Kreft
 Dr, Arndt	Dr,	Hußla

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