* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Ende 1949 nahm der Kläger nach Rückkehr aus russischer Kriegsgefangenschaft den Vorbereitungsdienst wieder auf und bestand am 11« Juni 1953 die große juristische Staatsprüfung. Der Kläger, der seit 194o verheiratet ist, erhielt nach Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft als Assessor (K) die üblichen Diäten nach einem Diätendienstalter vom 15. Der'Kläger macht im vorliegenden Rechtsstreit den ünterschiedsbetrag für Oktober 195o geltend und hat beantragt, das land zur Zahlung von 63,33 DM nebst 4 £ Zinsen seit Rechtshängigkeit zu verurteilen. Das beklagte Land hat Abweisung der Klage beantragt, weil nach seiner Ansicht dem Kläger ein Anspruch auf die höheren Diäten nicht zustehe, und hat insbesondere ausgeführt: Die die Diäten für Assessoren (K) regelnden Erlasse gälten nur für echte Beamtenanwärter, wozu Assessoren (K) nicht gehörten. Der Kläger hatte zwar einen Anspruch auf Zahlung von Diäten nach § 16 des Reichsbesoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 und der dazu ergangenen RuncLerlasse, weil er als Assessor (K) außerplanmäßiger Beamter war, doch steht ihm der hier geltend gemachte Anspruch mangels Zustimmung des Justizministers nicht zu, wie sich aus dem Wortlaut der Erlasse und ihrer Entstehungsgeschichte ergibt: Juli 1941 (RBB I80) sollten Zivilanwärter, die wegen des Kriegswehrdienstes den« Vorbereitungsdienst nicht ableisten und ihre* Prüfung nicht ablegen konnten, allgemein Unterhaltszuschüsse in Höhe der Diäten der außerplanmäßigen Beamten ihrer Läufbahniierhöltön. Ein Runderlaß der Reichsminister der Finanzen und des Innern vom 22. Dazu bestimmte wieder ein Runderlaß des Heichsministers der Justiz vom 15- Februar 1943 (DJ 125) folgendes: Gerichtsreferendare, die infolge ihres Kriegswehrdienstes dan Vorbereitungsdienst nicht anzutreten oder nicht zu beenden vermögen, konnten ohne Ablegung der großen Staatsprüdung von-Amts wegen zu außerplanmäßigen Beamten ernannt werden. Nach dem Kriege erging die Anweisung Nr. 67 der Britischen Militärregierung, wonach den ehemaligen Mitgliedern der Wehrmacht bei ihürer Rückkehr kein Vorrang gewährt, der Runderlaß vom 22. August 1952 (MB1 465) wies der niedersächsische Finanzminister im Einvernehmen mit dem Minister des Innern ferner ”zur Klarstellung von Zweifeln über den Erlaß vom 9. Zu den wiederanwendbaren Vorschriften zählten neben den allgemeinen besoldungsrechtlichen nur, diejenigen Bestimmungen, nach denen in besoldungsmäßiger Hinsicht ein Härteausgleich während des letzten Krieges bei der Berechnung und Festsetzung des Diäten- und Besoldungsdienstalters der Beamten herbeizuführen war; das seien insbesondere die Runderlasse vom 12. Dezember 1942 und ”c) des früheren Reichsministers der Finanzen vom 29o Dezember 1942 (EBB 1943 S. Dezember 1927 (RGBl I 34S) war der Reichsminister der Finanzen allein--ermächtigt, Bestimmungen für solche Fälle zu treffen, in denen die besondere Lage der Verhältnisse eine abweichende,Regelung geboten erscheinen ließ. Kach der ursprünglichen Fassung des Gesetzes bedurfte der Reichsminister der Finanzen dazu der Zustimmung des Reichsrates und des Ausschusses des Reichstags für den Reichshaushalt, doch war diese Zustimmungsbedürftigkeit später beseitigt worden (§2 Abs 1 des Gesetzes vom 14. Allerdings hatte die Anweisung der Militärregierung Nr* 67 nach Wortlaut, Hechtsnatur, Zweck und Handhabung nur die Bedeutung einer vorübergehenden Sperre der deutschen Vorschriften gehabt, jedoch nicht die endgültige Aufhebung aller entsprechenden Rechtsvorschriften bewirkt« Das hat der sffat schon in einer früheren Entscheidung zu dem Ausdruck gebracht (Krautstrunk gegen Niedersachsen III ZR 149/56 vom 27.1.1958)» ähnlich hat der Bundesgerichtshof auch andere finanztechnische Anweisungen der Militärregierung behandelt (BGH III ZH 159/50 vom 12. Der Finanzminister des Landes Niedersachsen war auf Grund der Ermächtigung in § 45 des Reichsbe-soldungsgesetzes befugt, die Härteausgleichsbestimmungen nach Wegfall der Anweisung Nr. 67 nicht wieder in vollem Umfang in Kraft treten zu lassen. 1952 hat daran nichts geändert, denn er dient nur der "Klarstellung von Zweifeln" Uber den Erlaß vom 9* Dezember 1942 für anwendbar, aber auch nur mit der Beschränkung auf die Festsetzung des Diätendienstalters; das hatte Sinn, denn der Erlaß vom 29- Dezember 1942 enthält nicht nur die Einführung der höheren Diäten für verheiratete außerplanmäßige Beamte, sondern auch Erläuterungen früherer Erlasse. April 1944 (2111 - VIII a 9 - 3002/44) angeördnet, daß die Bewilligung von Diäten in Höhe der planmäßigen Bezüge nach dem Ruhüerlaß vom 29. nur zu einem geringen feil der Ausbildung der Anwärter für den höheren Justizdienst dient, insbesondere folgendes berücksichtigen: $ie Härteausgleichsbestimmungen und auch der Erlaß vom 29- Dezember 1942 sollten überhaupt nur Platz greifen, wenn sich die planmäßige Anstellung verzögerte, so daß stets zu prüfen war, ob der Anwärter eine planmäßige Anstellung im Justizdienst erstrebte und zu erwarten hatte; die Bestimmungen sollten ferner nur finanzielle Benachteiligungen durch den Wehrdienst im Einzelfall verhindern, sonst aber keine Bevorzugung bewirken. Der Erlaß des niedersächsischen Ministers der Justiz vom 5c August 1953 (2100 I 6 a 1 - 764/53), der im Einvernehmen mit dem Finanzminister darauf hinweist, daß weiterhin bei den Vergütungen der Assessoren (K) alle früheren Runderlasse des Reichsministers der Justiz zu beachten seien, gibt also die Rechtslage zutreffend wieder*. Danach bedurfte es zur Zahlung der Diäten in Höhe der Planbezüge in jedem Fall der Zustimmung des Justizministers«, Diese Zustimmung ist unstreitig nicht erteilt, so daß die Klage mit Recht abgewiesen ist.

Zitierte Normen: Art. 131 GG § 97 ZPO
BeamteLandErlaßBestimmungDiätBrKläger

Volltext der Entscheidung

r in za 6^/57
Verkündet	2359	013
* laut Protokoll am - 16, Juni 1958 Sattler, ap« Justizassistent ! als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
»Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Oberregierungsrafcs Sduard H straße
 Klagers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 das Land Kiedersachsen, vertreten durch den Präsidenten des Hiedersächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg,
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger sowie der Sundesrichter Br. Weber, Br. irndt, Br. Wolany und Br. Beyer
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Kl%ers ge.^en das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgeriehts in Oldenburg (Oldb) vom 3o. Januar 1957 wird zurückgewiesen.
Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
s »' *
% '
• i.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger war seit 1938 Referendar im Bezirk des Oberlandesgerichts Oldenburg. Im August 1939 wurde er zu dem Wehrdienst einberufen. Durch Erlaß vom 15. April 1943 ernannte ihn der Reichsminister der Justiz zu dem außerplanmäßigen Beamten mit der Dienstbezeichnung Assessor (K). Ende 1949 nahm der Kläger nach Rückkehr aus russischer Kriegsgefangenschaft den Vorbereitungsdienst wieder auf und bestand am 11« Juni 1953 die große juristische Staatsprüfung.
Der Kläger, der seit 194o verheiratet ist, erhielt nach Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft als Assessor (K) die üblichen Diäten nach einem Diätendienstalter vom 15. April 1941. Er ist der Auffassung, daß ihm seit Oktober 195o Diäten in Hohe der planmäßigen Dienstbezüge eines Amtsgerichtsrates nach einem unterstellten Besoldungsdienstalter vom 1. Januar 1944 zugestanden hätten. Der'Kläger macht im vorliegenden Rechtsstreit den ünterschiedsbetrag für Oktober 195o geltend und hat beantragt, das land zur Zahlung von 63,33 DM nebst 4 £ Zinsen seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.
Das beklagte Land hat Abweisung der Klage beantragt, weil nach seiner Ansicht dem Kläger ein Anspruch auf die höheren Diäten nicht zustehe, und hat insbesondere ausgeführt: Die die Diäten für Assessoren (K) regelnden Erlasse gälten nur für echte Beamtenanwärter, wozu Assessoren (K) nicht gehörten. Die Erlasse gewährten keine Rechtsansprüche und hätten keinesfalls mehr für die Zeit nach dem Kriege gegolten. Zur Zahlung von Diäten in Höhe der planmäßigen Dienstbezüge sei die
 Zustimmung des Justizministers erforderlich, die nicht vorliege.
Das Landgericht hat nach dem Klagantrag erkannt.* Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt. Das Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Gegen die Zulässigkeit des Rechtsweges bestehen keine Bedenken. Die Bestimmungen über den Vorbescheid (§ 143 DBG) sind beachtet.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger insbesondere wegen seiner Abwesenheit infolge Kriegsgefangenschaft zu dem Personenkreis des Art. 131 GG gehört (vgl. BGHZ 14, 325/327). Er macht zwar'Ansprüche für die Zeit vor dem 1. April 1951 geltend, jedoch nur solche, die ihm angeblich nach §§ 77, 63 des Regelungsgesetzes zu Art. 131 GG zustehen; denn er stützt seine Klagforderung auf nach dem 8. Mai 1945 erlassene landesgesefczliche Regelungen.
Der Kläger hatte zwar einen Anspruch auf Zahlung von Diäten nach § 16 des Reichsbesoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 und der dazu ergangenen RuncLerlasse, weil er als Assessor (K) außerplanmäßiger Beamter war, doch steht ihm der hier geltend gemachte Anspruch mangels Zustimmung des Justizministers nicht zu, wie sich aus dem Wortlaut der Erlasse und ihrer Entstehungsgeschichte ergibt:
 
Der Kläger war Widerrufsbeamter im Vorbereitungsdienst, und zwar zunächst Reichsjustizbearater. Rach dem Zusammenbruch hat das Land Niedersachsen dieses ßeaintenverhältnis mit ihm fortgesetzt; das war ohne Aushändigung einer neuen Erkennungsurkunde möglich (BGH III ZR 319/54 vom 28. Juni 1956). Während des zweiten Y/eltkrieges waren verschiedene Bestimmungen (Härteausgleichserlasse) ergangen, um für Kriegsteilnehmer die wirtschaftlichen Folgen des Kriegsdienstes auszugleichen. Nach einem Erlaß des Reichsfinanzministers vom 12. Juli 1941 (RBB I80) sollten Zivilanwärter, die wegen des Kriegswehrdienstes den« Vorbereitungsdienst nicht ableisten und ihre* Prüfung nicht ablegen konnten, allgemein Unterhaltszuschüsse in Höhe der Diäten der außerplanmäßigen Beamten ihrer Läufbahniierhöltön. -Dies^ 'Regelung -ward© jj&xde-1942., ge ändert, weil die Zahlung bloßer Unterhaltszuschüsse den Hinterbliebenen gefallener Beamten keine Versorgungsansprüche gewährte. Ein Runderlaß der Reichsminister
 der Finanzen und des Innern vom 22. Dezember 1942
%
(RBB 1943* 1) sah deshalb vor, daß Anwärter auch ohne Prüfung zu außerplanmäßigen Beamten ernannt werden durften, wenn sie wegen ihres Kriegswehrdienstes ihren Vorbereitungsdienst nicht erfüllen konnten; Ausbildung und Prüfung sollten später nachgeholt werden. Dazu bestimmte wieder ein Runderlaß des Heichsministers der Justiz vom 15- Februar 1943 (DJ 125) folgendes: Gerichtsreferendare, die infolge ihres Kriegswehrdienstes dan Vorbereitungsdienst nicht anzutreten oder nicht zu beenden vermögen, konnten ohne Ablegung der großen Staatsprüdung von-Amts wegen zu außerplanmäßigen Beamten ernannt werden. Sie führten die Dienstbe-seichnung "Assessor", allerdings mit dem Zusatz (K), d.h. Kriegsteilnehmer; sie blieben Widerrufsbeamte.
1;
i 1 ^ <> ;,i
'•
P
%
'• f
# V
I
i .
( '• 'I
,i • . .
’ 1 ’ v
1 ,
i
11.

I*
t ‘
•'f. .. f
K
«
j i \
, 4
i ?
►
I;.
Paneben ordnete der nunmehr vom Kläger herangezo-gene Runderlaß des Reichsministers der Finanzen vom 29- Dezember 1942 (RBB 1943, 2) in Ziffer 2 an, daß
“die verheitateten und außerplanmäßigen Beamten, die während des Wehrdienstes im Kriege erst verspätet zur Pfugung zugelassen werden können, und deren planmäßige Anstellung sich infolgedessen verzögert, von dem Zeitpunkt an, zu dem sie bei einem regelmäßigen Verlauf ihrer Dienstlaufbahn planmäßig angestellt worden wären, Diäten in Höhe der planmäßigen Dienstbezüge erhalten, die sie ohne Verzögerung der Anstellung erhalten würden; für die Ermittlung des Zeitpunktes der regelmäßigen Anstellung gelten die Bestimmungen im Abschnitt I Nr* 4 Abs. 2 des Erlasses vom 12. Juli 1941 entsprechend.”
Nach dem Kriege erging die Anweisung Nr. 67 der Britischen Militärregierung, wonach den ehemaligen Mitgliedern der Wehrmacht bei ihürer Rückkehr kein Vorrang gewährt, der Runderlaß vom 22. Dezember 1942 nicht mehr angewendet und Kriegswehrdienst bei der Gehaltszahlung nicht berücksichtigt werden dürfe. Nachdem die Besatzungbehörde mitgeteilt hatte, daß ihre Anweisung Nr. 67 “nicht länger gültig oder bindend“ sei, hob. der gemeinsame Erlaß des niedersächsischen Ministerpräsidenten'- Staatskanzlei -und des niedersächsischen Ministers der Finaftzen vom 9. Oktober 195o (ABI 35o) mit Wirkung vom 1. Oktober 195o einzelne Runderlasse auf, die die Beachtung der in der Anweisung Nr. 67 bestimmten Beschränkungen zur Pflicht machten, und fügte hinzu: “Damit werden die Vorschriften des deutschen Besoldungsrechtes über die Berücksichtigung des Wehr- und Arbeitsdienstes bei
 
der Festsetzung des Besoldungs- und Diätendienstalters wieder uneingeschränkt anwendbar”. Durch Erlaß vom 29«. August 1952 (MB1 465) wies der niedersächsische Finanzminister im Einvernehmen mit dem Minister des Innern ferner ”zur Klarstellung von Zweifeln über den Erlaß vom 9. Oktober 195o” auf folgendes hin? Zu den wiederanwendbaren Vorschriften zählten neben den allgemeinen besoldungsrechtlichen nur, diejenigen Bestimmungen, nach denen in besoldungsmäßiger Hinsicht ein Härteausgleich während des letzten Krieges bei der Berechnung und Festsetzung des Diäten- und Besoldungsdienstalters der Beamten herbeizuführen war; das seien insbesondere die Runderlasse vom 12. Juli 1941, 22. Dezember 1942 und ”c) des früheren Reichsministers der Finanzen vom 29o Dezember 1942 (EBB 1943 S. 2) betr. Bezüge der nicht*planmäßigen Beamten während des Wehrdienstes sowie wegen der unterschiedlichen Laufbahnen der Beamten anderer Dienstzweige die entsprechenden Bestimmungen anderer Fachressorts”.
Unbegründet ist in diesem Zusammenhang der im Rechtsstreit wiederholt erhobene Einwand, die Runderlasse von 1941/42 gewährten keine Rechtsansprüche. Denn nach § 45 des damals geltenden Reichsbesoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 (RGBl I 34S) war der Reichsminister der Finanzen allein--ermächtigt, Bestimmungen für solche Fälle zu treffen, in denen die besondere Lage der Verhältnisse eine abweichende,Regelung geboten erscheinen ließ. Kach der ursprünglichen Fassung des Gesetzes bedurfte der Reichsminister der Finanzen dazu der Zustimmung des Reichsrates und des Ausschusses des Reichstags für den Reichshaushalt, doch war diese Zustimmungsbedürftigkeit später beseitigt worden (§2 Abs 1 des Gesetzes vom 14. Februar 1934 - RGBl I 89 -
 
und Notverordnung vom 3o. März 1933 - RGBl I 147).
Allerdings hatte die Anweisung der Militärregierung Nr* 67 nach Wortlaut, Hechtsnatur, Zweck und Handhabung nur die Bedeutung einer vorübergehenden Sperre der deutschen Vorschriften gehabt, jedoch nicht die endgültige Aufhebung aller entsprechenden Rechtsvorschriften bewirkt« Das hat der sffat schon in einer früheren Entscheidung zu dem Ausdruck gebracht (Krautstrunk gegen Niedersachsen III ZR 149/56 vom 27.1.1958)» ähnlich hat der Bundesgerichtshof auch andere finanztechnische Anweisungen der Militärregierung behandelt (BGH III ZH 159/50 vom 12. Juli 1951 = IM Nr« 3* zu DBG §. 35JGSZ 6/53 vom 2o. Mai 1954 = BGHZ 12, 265/3o6j III .ZH 234/54 vom 5. April 1956 - IM Nr. 2 zurFinanztechnischen Anweisung Nr. 88). Der Finanzminister des Landes Niedersachsen war auf Grund der Ermächtigung in § 45 des Reichsbe-soldungsgesetzes befugt, die Härteausgleichsbestimmungen nach Wegfall der Anweisung Nr. 67 nicht wieder in vollem Umfang in Kraft treten zu lassen. Denn die im Reichs-besolaungsgesetz enthaltene Ermächtigung war nach § io
 des Gesetzes zur vorläufigen Ordnung der niedersächsischen
«
Landesgewalt vom 11. Februar 1947 (GVB1 1) auf das niedersächsische $taatsministrei*ium bzw. den zuständigen Fachminister übergegangen.
Das niedersächsische Staatsministerium hatte nun, wie der Senat schon in der vorerwähnten Sache Krautstrunk im einzelnen dargelegt hat, durch den Erlaß vom 9. Oktober 195o die Härteausgleichserlasse nur insoweit wieder in Kraft gesetzt, als sie sich auf die Festsetzung des Besoldungs- und Dienstalters bezogen. Dazu gehörte der Erlaß vom 29. Dezember 1942 nicht. Der Erlaß vom 29. August
 
1952 hat daran nichts geändert, denn er dient nur der "Klarstellung von Zweifeln" Uber den Erlaß vom 9*
Oktober 195o, wiederholt in der Einleitung ausdrücklich, daß sich der vorangegangene Erlaß nur auf die Festsetzung des Diäten- und Besoldungsdienstalters bezogen habe, und bezeichnet als anwendbar wiederum nur Bestimmungen Uber die "Errechnung und Festsetzung des Diäten- und Besoldungsdienstalters". Zwar erklärt dann dieser Erlaß ausdrücklich den Erlaß vom 29. Dezember 1942 für anwendbar, aber auch nur mit der Beschränkung auf die Festsetzung des Diätendienstalters; das hatte Sinn, denn der Erlaß vom 29- Dezember 1942 enthält nicht nur die Einführung der höheren Diäten für verheiratete außerplanmäßige Beamte, sondern auch Erläuterungen früherer Erlasse.
i
Entscheidend ist aber, daß außerdem der Erlaß vom 29. August 1952 im'Absatz 3 unter dem erwähnten Abschnitt c nicht nur den Runderlaß vom 29. Dezember 1942 für anwendbar erklärt, sondern fortfährt "sowie wegen der unterschiedlichen Laufbahnen der Beamte» anderer Dienstzweige (z.ß. .Volksschullehrer) die entsprechenden Bestimmungen anderer Fachressorts". Damit waren alle diejenigen einschränkenden Bestimmungen als fortgeltend erklärt, die die Fachressorts bis dahin erlassen hatten.
Der Reichsminister der Justiz hatte aber in seinen Runderlassen vom 3. Juli 1943 und 28. April 1944 (2111 - VIII a 9 - 3002/44) angeördnet, daß die Bewilligung von Diäten in Höhe der planmäßigen Bezüge nach dem Ruhüerlaß vom 29. Dezember 1942 jeweils seiner Genehmigung bedürfe. Dabei wollte der Reichsminister der Justiz, weil der Vorbereitungsdienst der Justizverwaltung
 
*•
nur zu einem geringen feil der Ausbildung der Anwärter für den höheren Justizdienst dient, insbesondere folgendes berücksichtigen: $ie Härteausgleichsbestimmungen und auch der Erlaß vom 29- Dezember 1942 sollten überhaupt nur Platz greifen, wenn sich die planmäßige Anstellung verzögerte, so daß stets zu prüfen war, ob der Anwärter eine planmäßige Anstellung im Justizdienst erstrebte und zu erwarten hatte; die Bestimmungen sollten ferner nur finanzielle Benachteiligungen durch den Wehrdienst im Einzelfall verhindern, sonst aber keine Bevorzugung bewirken. Diese Erwägungen sind sachgerecht und lassen eine abweichende Behandlung der Assessoren (K) im Justizdienst gerechtfertigt erscheinen. Der Erlaß des niedersächsischen Ministers der Justiz vom 5c August 1953 (2100 I 6 a 1 - 764/53), der im Einvernehmen mit dem Finanzminister darauf hinweist, daß weiterhin bei den Vergütungen der Assessoren (K) alle früheren Runderlasse des Reichsministers der Justiz zu beachten seien, gibt also die Rechtslage zutreffend wieder*. Danach bedurfte es zur Zahlung der Diäten in Höhe der Planbezüge in jedem Fall der Zustimmung des Justizministers«, Diese Zustimmung ist unstreitig nicht erteilt, so daß die Klage mit Recht abgewiesen ist.
Io -

Die Revision muß deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Dr. Geiger	Dr.	Weber	Dr.	Arndt
 Wolany	Dr.	Beyer
t
s