Tatbestands Der Kläger, der bis zu seiner im August 1940 erfolgten Einziehung zu dem ..Wehrdienst auf Grund einer von dem Oberlandesgerichtspräsidenten in Köln vorgenommenen Bestellung als Hilfsrichter im-Beamtenverhältnis■auf Widerruf, zuletzt am Amtsgericht Malmedy tätig gewesen und am 1« Dezember 1950 von der Inneren Verwaltung des Beklagten übernommen worden ist, verlangt mit einer Teilklage die Nachzahlung von 1 000 DM Gehaltund zwar jetzt für die Zeit vom J\ <, April 1949 bis 30o November 1950 sowie Zinsen0 Im Entnazifizierungsverfahren ist er am 4 - September 1947 durch die britische Militärregierung-in die Kategorie IV, am 29» September 1949 im Wege der periodischen Überprüfung in die Kategorie V eingestuft und schließlich am 11 0 Januar 1954 ’’mit Wirkung vom 1„ September 1950” durch den Sonderbeauftragten für die Entnazifizierung in die Rechtsstellung eines im Wiederaufnahmeverfahren in die Kategorie V Eingestuften versetzt wordeno Nachdem er mit seiner Klage in den Vorinstanzen unterlegen war, hat der jetzt erkennende Senat mit Urteil vom 24o Oktober 1955 III ZR 57/54 die Sache an das Oberlandesgericht zuriickverwieseiio Tn der Entscheidung heißt ess Insoweit sich die Klage darauf stütze, daß das beklagte Land mit dem Kläger das im Dienste der Justizverwaltung begonnene Dienstverhältnis fortgesetzt habe, habe sie das Oberlandesgericht zu Unrecht aus verfahrensrechtlichen Gründen scheitern lassen^ soweit der Kläger geltend mache, er falle unter den Rersonenkreis des § 63 G 131 und könne daher Beträge auf Grund des § 3 der Ersten '.Nordrhein-Westfälischen Sparverordnung fordern, sei die Klage nach dem bis jetzt vorgetra-' genen Sachverhalt zu demindest deswegen unbegründet, weil ein Beamter nach der Bestimmung des § 3 nur dann Ansprüche ha-ben könne, wenn er bis zu dem 30 0 September 1949 in die Kategorie V eingestuft und bis zu diesem Tage im Anschluß an diese Einstufung um seine Wiedereinsetzung eingekommen sei (§3 Abs 6)o Seihst wenn der Kläger unter den Personenkreis des Kapitel II des G- 131 falle und wenn eine im Wege der periodischen Überprüfung erfolgte Einstufung für § 3 der Ersieh SparVO genüge, so sei nicht zu ersehen, daß der Kläger noch rechtzeitig im Anschluß an diese Einstufungseine Wiedereinstellung beantragt habe» Da der Kläger, so führt die damalige Entscheidung des Senats weiter .aus*: vielleicht doch noch zu dem letzteren Punkt eine sachdienliche Behauptung aufstellen könne, habe der Senat davon abgesehen, schon jetzt die Klage im vollen Umfange, auch soweit ihr das Be- > rufungsgericht aus verfahrensrechtlichen Granden keine Folge gegeben habe, als unbegründet abzuweisens daß sie nicht -mit Erfolg auf eine Fortsetzung des früheren Beamtenverhältnisses gestützt werden könne, ergebe -die Bestimmung des § 77 G 131 o Bas Berufungsgericht hat erneut zu Ungunsten des Klägers entschiedene Es hat auf Grund einer eigenen Würdigung der Rechtslage sich der in dem Senatsurteil vom 24« Oktober 1955 zu § 3 Erste SparYO vertretenen Rechtsauffassung ange-schlossen und hat ferner ausgeführt', die Eingabe, die üer Kläger unter dein 26, September 1949 - noch in Unkenntnis von seiner Einstufung in Kategorie Y - an den Innenminister gerichtet und nunmehr im Rechtsstreit vorgelegt hat, sei nicht als Antrag auf Wiederein Stellung im Ju s t i z d i ens t, s ond e rn als eine Bewerbung um die Übernahme in den höheren Verwaltungsdienst aufzufassen, sei auch so vom Innenminister verstanden worden. Recht selbst die Bestimmung des § 3 der Ersten Sparverordnung gewürdigt0Denn das Revisionsurteil hat die erste Berufungsentscheidung nur im Hinblick auf die bezüglich des einen Klagegrundes bestehenden verfahrensrechtliehen Bedenken aufgehoben und eine Bindungswirkung gemäß ;§ 565 Abs 2 ZPO können nur die Ausführungen des Revisionsgerichts entfalten, die zur Aufhebung des 'Berufungsurteils, nicht aber -solche, die zu einer Zu-rückvervveisung der Sache geführt haben (vgl III ZR 31/56 vom 27o Mai 1957)« Bei ihren Angriffen gegen das Berufungsurteil setzt sich die Revision,, ohne neue beachtliche Gesichtspunkte aufzeigen zu können, in Gegensatz zu der gefestigten Rechtsprechung des jetzt erkennenden Senats <> lie Angriffe, die sie gegen die Gültigkeit von § 3 der ErstenSparVO richtet, können ihr im Ergebnis nichts nützen<> lern wäre die Vorschrift ungültig, so stünde dem Klagan-spruch die Bestimmung des § 77 G 131 entgegen0 laß der Kläger, wenn sein Beamtenverhältnis nicht etwa, wie das beklagte Land vor dem Berufungsgericht geltend gemacht hat, im September 1945 aus beamtenrechtlichen Gründen beendet worden ist, zu den Beamten gehört," deren Dienstverhältnis infolge des Zusammenbruchs regelungsbedürftig geworden ist, kann nicht zweifelhaft seine, wird auch von ihm nicht verkannt„ daß ein Anspruch auf Wiedereinstellung zur Voraussetzung hat, daß der Beamte rechtskräftig in die Kategorie V eingestuft ist und im Anschluß hieran noch vor dem 1, Oktober 1949 den Antrag auf seine Wiedereinsteilung gestellt hat» In seinen Entscheidungen (siehe hierzu außer III ZR 275/53 vom 27.6c1955 auch III ZR 74/52 vom 18,10.1954 III ZR 57/54 vom 24.10.1955/ III ZR 182/54 vom 5.4.1956), hat der Senat die gegenüber dieser Auffassung vorgebrachten Bedenken, die sich mit denen der Revision decken, angesichts des allein die Auffassung des Senats rechtfertigenden.Zwecke der Bestimmung nicht durchgreifen lassen,; dieser geht dahin, mit dem Ablauf des 300 September 1949 den offentliehen Diens herren. daß der Kläger vor dem 1o Oktober 1949 in die Kategorie V eingestuft worden ist 0 Die im Wege der periodischen 13b er prüf ühg- am 29 0 September 1949 erfolgte Einstufung in diese Kategorie hat nämlich hier gemäß § 9 Erste Spa.rVO der Beschluß des Sonderbeauftragten vom 11„ Januar 1951 müsse auf den 4o September 1947 zurückbezogen und demgemäß der Kläger so behandelt weiden5 als ob er bereits an jenem Tage m die -vategorie V eingereiiit worden Wäre ? die die Möglichkeit eröffnet <3y Antrag steilem in einem neueh Überprüfungsverfahren die Rechtsstellung zuzubilligeny die sie in eineM V/iederaufnahmeverfahren erhalten würden*, wollte zudem nicht rückwirkend Hechtsansprüche der Beamten begründen oder wieder aufleben lassen (vgl III ZK 182/54 vom 5«4°1956)c Das ergeben die: DiirchführungsbeStimmungen in ihrer Ziffer III eindeutig^ nach diesen entstehen Hechtsansprücxiev die durch eine Entscheidung nach der Hecht sstellungs Verordnung wieder auf leben* mit•dem Tag der Entscheidung des Ausschusses oder des Sonderbeauftragten und ist es in jedem Halle unzulässig y die Entstehung der Ansprüche auf einen früheren Zeitpunkt zu verlegene Dem entgegen läßt sich der Beschluß des Sonderbeauftragten nicht so wie dies die Revision will zuruckbezieheno Auch' kann nicht etwa; wie der Sehat in seiner eben genannten Entscheidung vom 5o April 1956 dargelegt haty der Beginn der Ausschlußfrist des § 5 Abs 6 Erste SpurYO im falle einer zu einer Einieichung in die Kategorie Y führenden Wiederaufnähme"entScheidung auf den Zeitpunkt verlegt werden, in dem die Entscheidung rechtskräftig wiröo
vv TIP.,ZB; 63^56 v Verkündet am 1o Juli 1957 Pieser, v Ju stizsngestellte r, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2386 Oil T m Hamen d e s V o Ik e s In dem Hechtsstreit des Regierungsrats Matthiäs' BtiR Ba®str0 ■ fe, Klägers; Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt in gegen das Land Hordrhein-We s t f a 1 e h, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - ProzeßbevolImächtigterg Rechtsanwalt hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs a,uf die mündliche Verhandlung vom 1„ Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof„Br. Geiger, sowie der Bundesriehter Ir« Kreft, Pro Arndt, Br» Wo1any und Br«, Hußla für Recht erkannt? Pie Revision des Klägers gegen das Urteil des 7° Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln -vom. 15r März 1956 wird zurückgewiesen«, Per Kläger hat auch die Kosten des zweiten Revisionsverfahrens zu tragen0 Von Rechts wegen . V'2 .p. ■■ '■ Tatbestands Der Kläger, der bis zu seiner im August 1940 erfolgten Einziehung zu dem ..Wehrdienst auf Grund einer von dem Oberlandesgerichtspräsidenten in Köln vorgenommenen Bestellung als Hilfsrichter im-Beamtenverhältnis■auf Widerruf, zuletzt am Amtsgericht Malmedy tätig gewesen und am 1« Dezember 1950 von der Inneren Verwaltung des Beklagten übernommen worden ist, verlangt mit einer Teilklage die Nachzahlung von 1 000 DM Gehaltund zwar jetzt für die Zeit vom J\ <, April 1949 bis 30o November 1950 sowie Zinsen0 Im Entnazifizierungsverfahren ist er am 4 - September 1947 durch die britische Militärregierung-in die Kategorie IV, am 29» September 1949 im Wege der periodischen Überprüfung in die Kategorie V eingestuft und schließlich am 11 0 Januar 1954 ’’mit Wirkung vom 1„ September 1950” durch den Sonderbeauftragten für die Entnazifizierung in die Rechtsstellung eines im Wiederaufnahmeverfahren in die Kategorie V Eingestuften versetzt wordeno Nachdem er mit seiner Klage in den Vorinstanzen unterlegen war, hat der jetzt erkennende Senat mit Urteil vom 24o Oktober 1955 III ZR 57/54 die Sache an das Oberlandesgericht zuriickverwieseiio Tn der Entscheidung heißt ess Insoweit sich die Klage darauf stütze, daß das beklagte Land mit dem Kläger das im Dienste der Justizverwaltung begonnene Dienstverhältnis fortgesetzt habe, habe sie das Oberlandesgericht zu Unrecht aus verfahrensrechtlichen Gründen scheitern lassen^ soweit der Kläger geltend mache, er falle unter den Rersonenkreis des § 63 G 131 und könne daher Beträge auf Grund des § 3 der Ersten '.Nordrhein-Westfälischen Sparverordnung fordern, sei die Klage nach dem bis jetzt vorgetra-' genen Sachverhalt zu demindest deswegen unbegründet, weil ein Beamter nach der Bestimmung des § 3 nur dann Ansprüche ha-ben könne, wenn er bis zu dem 30 0 September 1949 in die Kategorie V eingestuft und bis zu diesem Tage im Anschluß an diese Einstufung um seine Wiedereinsetzung eingekommen sei (§3 Abs 6)o Seihst wenn der Kläger unter den Personenkreis des Kapitel II des G- 131 falle und wenn eine im Wege der periodischen Überprüfung erfolgte Einstufung für § 3 der Ersieh SparVO genüge, so sei nicht zu ersehen, daß der Kläger noch rechtzeitig im Anschluß an diese Einstufungseine Wiedereinstellung beantragt habe» Da der Kläger, so führt die damalige Entscheidung des Senats weiter .aus*: vielleicht doch noch zu dem letzteren Punkt eine sachdienliche Behauptung aufstellen könne, habe der Senat davon abgesehen, schon jetzt die Klage im vollen Umfange, auch soweit ihr das Be- > rufungsgericht aus verfahrensrechtlichen Granden keine Folge gegeben habe, als unbegründet abzuweisens daß sie nicht -mit Erfolg auf eine Fortsetzung des früheren Beamtenverhältnisses gestützt werden könne, ergebe -die Bestimmung des § 77 G 131 o Bas Berufungsgericht hat erneut zu Ungunsten des Klägers entschiedene Es hat auf Grund einer eigenen Würdigung der Rechtslage sich der in dem Senatsurteil vom 24« Oktober 1955 zu § 3 Erste SparYO vertretenen Rechtsauffassung ange-schlossen und hat ferner ausgeführt', die Eingabe, die üer Kläger unter dein 26, September 1949 - noch in Unkenntnis von seiner Einstufung in Kategorie Y - an den Innenminister gerichtet und nunmehr im Rechtsstreit vorgelegt hat, sei nicht als Antrag auf Wiederein Stellung im Ju s t i z d i ens t, s ond e rn als eine Bewerbung um die Übernahme in den höheren Verwaltungsdienst aufzufassen, sei auch so vom Innenminister verstanden worden. Mit der Revision 'beantragt der Kläger auch, das zweite oberlandesgerichtliche Urteil auf zuheben und seinem Zahlungsanspruch stattzugeben* las beklagte Land bittet um die Zurückweisung der Revision Entsehe i dungsgründ e t las Berufungsgericht hat mit*. Recht selbst die Bestimmung des § 3 der Ersten Sparverordnung gewürdigt0Denn das Revisionsurteil hat die erste Berufungsentscheidung nur im Hinblick auf die bezüglich des einen Klagegrundes bestehenden verfahrensrechtliehen Bedenken aufgehoben und eine Bindungswirkung gemäß ;§ 565 Abs 2 ZPO können nur die Ausführungen des Revisionsgerichts entfalten, die zur Aufhebung des 'Berufungsurteils, nicht aber -solche, die zu einer Zu-rückvervveisung der Sache geführt haben (vgl III ZR 31/56 vom 27o Mai 1957)« Bei ihren Angriffen gegen das Berufungsurteil setzt sich die Revision,, ohne neue beachtliche Gesichtspunkte aufzeigen zu können, in Gegensatz zu der gefestigten Rechtsprechung des jetzt erkennenden Senats <> lie Angriffe, die sie gegen die Gültigkeit von § 3 der ErstenSparVO richtet, können ihr im Ergebnis nichts nützen<> lern wäre die Vorschrift ungültig, so stünde dem Klagan-spruch die Bestimmung des § 77 G 131 entgegen0 laß der Kläger, wenn sein Beamtenverhältnis nicht etwa, wie das beklagte Land vor dem Berufungsgericht geltend gemacht hat, im September 1945 aus beamtenrechtlichen Gründen beendet worden ist, zu den Beamten gehört," deren Dienstverhältnis infolge des Zusammenbruchs regelungsbedürftig geworden ist, kann nicht zweifelhaft seine, wird auch von ihm nicht verkannt„ Daß ferner § 77 ß 131 in einem .Fall wie dem des Klägers nicht der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie wider- ; spricht und rechtswirksam ist* hat der Senat in ständiger Rechtsprechung dargetanl Schließlich hat der Senat, wie in diesem Zusammenhang ..zu- bemerken ist , in gleichbleiben der Rechtsprechung dahin erkannt, daß Entnazifizier.ungs-(Kategorisierungs- ) Entscheidungen als solche nach der ihnen beizu demessenden Bedeutung für den günstig Eingestuften überhaupt keine Ansprüche begründen, sondern nur Hemmungen beseitigen, die Ansprüchendes Beamten aus seiner früheren Rechtsstellung entgegenstehen (siehe die Belegstellen in : III ZR 231/54 vom 5. April 1956 S 4/5) , und daß die Erste Sparver'ordnung: auch bei einer entsprechend günstigen Einstufung-Ansprüche nur für die Zeit nach Rechtskräftigwerden der Entnazifizierungs- (Kategorisierungs- ) .. Entscheidungen gewährt (aaO S 7)o Hält man aber § 3 Erste SparVO für gültig, wie dies der Senat im Blick auf § 27 II c UmstCfes bisher getan hat, so hat es auch gegenüber den Ausführungen der Revision dabei zu bleiben? daß ein Anspruch auf Wiedereinstellung zur Voraussetzung hat, daß der Beamte rechtskräftig in die Kategorie V eingestuft ist und im Anschluß hieran noch vor dem 1, Oktober 1949 den Antrag auf seine Wiedereinsteilung gestellt hat» In seinen Entscheidungen (siehe hierzu außer III ZR 275/53 vom 27.6c1955 auch III ZR 74/52 vom 18,10.1954 III ZR 57/54 vom 24.10.1955/ III ZR 182/54 vom 5.4.1956), hat der Senat die gegenüber dieser Auffassung vorgebrachten Bedenken, die sich mit denen der Revision decken, angesichts des allein die Auffassung des Senats rechtfertigenden.Zwecke der Bestimmung nicht durchgreifen lassen,; dieser geht dahin, mit dem Ablauf des 300 September 1949 den offentliehen Diens herren. einen klaren? sieh nicht mehr wesentlich verändernden überblick darüber zu geben? wieviele Beamte, der Kategorie 7 sie wieder einstellen müssen? und sie rechtzeitig in die Lage zu versetzen? den Beamten gegenüber bis zu dem 30o November 1949 die in der Verordnung vorgesehenen befristeten Maßnahmen zu treffen* Ben in § 3 Abs 6 Erste SparVO aufgestellten Erfordernissen hat der Kläger auch nach seinem neuen Vortrag nicht genügt,. Selbst wenn die Würdigung? die das Berufungsgericht seiner Eingabe vom 26* September 1949 und der Antwort des Innenministers ■ hat angedeihen lassen? zu beanstanden wäre? fehlt esj *wie der Senat nunmehr über sein Urteil vom 24c Oktober 1955 hinaus entscheidet? daran? daß der Kläger vor dem 1o Oktober 1949 in die Kategorie V eingestuft worden ist 0 Die im Wege der periodischen 13b er prüf ühg- am 29 0 September 1949 erfolgte Einstufung in diese Kategorie hat nämlich hier gemäß § 9 Erste Spa.rVO außer Betracht zu bleiben Biese Bestimmung ist auch im Hinblick auf die Entnazifizier;' rungsvorSchriften der Besatzungsmacht (KHBir Hr 24 und 38? VOen Hr 79 und 110 BritMilReg) nicht ungültig£ die Vorschriften der Besatzungsmacht geben? wie der Revision ent-gegenzulialten ist ? lediglich Entnazifizierimgsbestimmungeni; sie gewähren selbst keine Rechte und haben es dem d eutschen G-esetzgeber nicht verwehrt?: die Ansprüche der "echten” An- gehörigen einer Entnazifizierungskategorie und derjenigen? die vermittels einer periodischen Überprüfung in diese Kategorie gekommen sind? unterschiedlich zu regeln (III ZR 234/34 vom 5^i-c 1956)o Bie Auffassung der Revision? der Beschluß des Sonderbeauftragten vom 11„ Januar 1951 müsse auf den 4o September 1947 zurückbezogen und demgemäß der Kläger so behandelt weiden5 als ob er bereits an jenem Tage m die -vategorie V eingereiiit worden Wäre ? geht fehle Der Be Schluß s elb st legt sich Hückwirkung nur auf den; 1, September 1950 bei* Die Hechtsstellungsverordnung vom 20o Mars 19 50 ? die die Möglichkeit eröffnet <3y Antrag steilem in einem neueh Überprüfungsverfahren die Rechtsstellung zuzubilligeny die sie in eineM V/iederaufnahmeverfahren erhalten würden*, wollte zudem nicht rückwirkend Hechtsansprüche der Beamten begründen oder wieder aufleben lassen (vgl III ZK 182/54 vom 5«4°1956)c Das ergeben die: DiirchführungsbeStimmungen in ihrer Ziffer III eindeutig^ nach diesen entstehen Hechtsansprücxiev die durch eine Entscheidung nach der Hecht sstellungs Verordnung wieder auf leben* mit•dem Tag der Entscheidung des Ausschusses oder des Sonderbeauftragten und ist es in jedem Halle unzulässig y die Entstehung der Ansprüche auf einen früheren Zeitpunkt zu verlegene Dem entgegen läßt sich der Beschluß des Sonderbeauftragten nicht so wie dies die Revision will zuruckbezieheno Auch' kann nicht etwa; wie der Sehat in seiner eben genannten Entscheidung vom 5o April 1956 dargelegt haty der Beginn der Ausschlußfrist des § 5 Abs 6 Erste SpurYO im falle einer zu einer Einieichung in die Kategorie Y führenden Wiederaufnähme"entScheidung auf den Zeitpunkt verlegt werden, in dem die Entscheidung rechtskräftig wiröo “V/ 8 ~ Die Revision muß nach dem allen, ohne daß ein Eingehen im einzelnen auf ihre bisher nicht berührten Aus-Führungen geboten ist, weil unbegründet, mit der Kosten-t olge aus § 97 ZPO zurückgevviesen werdeno Pr«, Geigen Pr, KDeft Pr, Arndt Wolany Pr, Hüßla