Tatbestands Der Kläger, der Transportunternehmer von Beruf ist, besass seit 1931 die Genehmigung zu dem Betriebe eines Ferntransportunternehmens in Dortmund» Hach dem Zusammenbruch bemühte er sich im Jahre 1946 um eine erneute Genehmigung seines Unternehmens» Diese Genehmigung wurde ihm zunächst versagt, aber im Jahre 1947 durch das Strassenverkehrsamt in Dortmund erteilt. März 195o beim Regierungspräsidenten in Arnsberg die Genehmigung für die Zulassung von drei Lastkraftfahrzeugen entsprechend der Bestimmung des genannten Gesetzes, wonach die Genehmigung nicht mehr für den Betrieb eines Unternehmers, sondern für bestimmte Fahrzeuge nachgesucht werden musste. Januar 1951 beim Verkehrsdezementen in Arnsberg stattfand und zu der der Kläger nicht geladen war, wurde im Einvernehmen mit dem Verband für das Verkehrsgewerbe - Fachvereinigung Güterfernverkehr -ein Beschluss gefasst, den Antrag des Klägers abzulehnen wegen erheblichen Rückstandes an Beförderungssteuer in Höhe von 15.267»21 DM bis einschliesslich Oktober 195o„ Die Ablehnung wurde dem Kläger telefonisch am 19» Januar 1951 mitgeteilt» Auf dessen Beschwerde forderte der Minister für Wirtschaft und Verkehr die Akten an, und es erging nach Anstellung weiterer Ermittlungen durch den Verkehrsdezernenten der Regierung der schriftliche Bescheid des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 28. März 1951s der Antrag des Klägers auf Erteilung von drei Genehmigungen für den allgemeinen Güterfernverkehr und Interzonenverkehr gemäss § 7 Abs 1 des Gesetzes über Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen würde abgelehnt. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 5* April 1951 Beschwerde beim Minister für Wirtschaft und Verkehr des Landes Hordrhein-Westfalen in Düsseldorf, Dieser bat die Regierung in Arnsberg mit Erlass vom 5. Juli 1951 fasste die Generalversammlung der Fachvereinigung Güterfernverkehr Westfalen-Lippe unter dem Vorsitz des Beklagten WflBden Beschluss, bei dem Minister für Wirtschaft und Verkehr gegen die beabsichtigte Aushändigung der Genehmigungsurkunden an den Kläger vorstellig zu werden. In einem Telegramm an den Minister wurde der einmütige Protest gegen die beabsichtigte Aushändigung zu dem Ausdruck gebracht mit dem Bemerken, dass der Kläger im Hinblick auf die Vorstrafen und wegen erwiesener Unzuverlässigkeit als untragbar für das Transpoxtgewerbe abgelehnt werden müsste. Die Genehmigungsangelegenheit sei von dem Verkehrsdezernenten Dolle auch mit Absicht ungebührlich verzögert worden und zwar auch dann noch, als der Minister für Wirtschaft und Verkehr zu erkennen gegeben habe, dass er Bedenken gegen die Zulassung nicht habe, und sogar noch nach der ausdrücklich erteilten Weisung vom 5« Juli 1951* Infolge der verzögerlichen Behandlung des Genehmigungsantrages habe sein Unter-, nehmen im Juni und Juli 1951 etwa 6 Wochen brach gelegen. Der vorstehenden Klagebegründung hat der Kläger hilfsweise einen weiteren Klagegrund hinzugefügt und hierzu behauptet, dass seine Geschäftsbücher von der Preisprüfungsstelle (Obersekretär Ludwig) im Jahre 195o beschlagnahmt und erst im Jahre 1951 und auch dann nicht vollständig, zurückgegeben worden seien. Das beklagte Land hat hierzu folgendes geltend gemacht: Die vom Kläger beschuldigten Beamten seien bei der Bearbeitung der Angelegenheiten des Klägers und seines Betriebes ordnungsmässig vorgegangen. Die Aushändigung sei nochmals zurückgestellt worden im Hinblick auf den Protest der Fachvereinigung Güterfernverkehr Westfalen-Lippe 5 sie seien dann aber nach dem neuen Entscheid des Ministers sogleich ausgehändigt worden. Der Beklagte Vogt hat die Ansicht vertreten, dass seine Haftung für einen etwaigen Schaden des Klägers schon deshalb nicht in Frage komme, weil die Stellungnahme seines Verbandes nicht verbindlich gewesen sei für die Entscheidungen der Negierung. Danach soll sich die Prüfung der Zuverlässigkeit vornehmlich (also nicht ausschliesslich) darauf erstrecken, ob der Antragsteller dafür bürgt, dass e:r die Vorschriften des Gesetzes und des Tarifs einhält, ob ihn seine Vermögenslage für eine geordnete Betriebsführung befähigt und ob seine Fahrzeuge für den Güterfernverkehr geeignet sind. Ber Kläger ist seit dem Krieg viermal bestraft .worden und zwar 1942 wegen Vergehens gegen das Kraftfahrzeuggesetz mit 5o Blf, wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt mit loo HM, wegen leichtfertiger falscher Verdächtigung mit 5oo und 3oo EM und 1948 wegen gefährlicher Körperverletzung anstelle von 2 Monaten Gefängnis mit 4oo HM Geldstrafe* Biese Strafen sind immerhin nicht unerheblich; mögen sie auch bis auf die erste verhältnismässig nicht erhebliche Strafe nicht "einschlägig11 gewesen sein, so geben sie doch ein Bild Von der Persönlichkeit des Klägers, aus dem ohne He.chtsfehler auf seine Unzuverlässigkeit geschlossen werden konnte* Hinzukommt aber noch, dass der Kläger, wie er selbst nicht bestreitet, zu den Erörterungsterminen vom 3* April, 12. Wenn die Revision meint, es habe dem Kläger nicht zugemutet werden können, zu diesen Terminen zu erscheinen, weil der ihm feindlich gesinnte Beklagte Vogt bei diesen Terminen zugegen war, so kann sie damit nicht gehört werden. Wenn nun die Behörde diese Anhörung im Rahmen einer allgemeinen Besprechung in Gegenwart des Antragstellers durchführt, so kann dies nicht beanstandet werden, zu demal damit dem Kläger Gelegenheit gegeben wurde, sich gegen die vom Verband gegen ihn erhobenen Beschwerden an Ort und Stelle zu verteidigen. Wenn der Sachbearbeiter somit angesichts der Vorstrafen des Klägers .und angesichts des Umstandes, dass der Kläger den drei Erörterungsterminen ferngeblieben ist, den Antrag des Klägers abgelehnt hat, so lässt das keine AmtspflichtVerletzung erkennen. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe dem Kläger Beschwerden und Beanstandungen aus früherer Zeit angelastet, obwohl diese Vorgänge von der Behörde bei ihrer Entscheidung überhaupt nicht verwertet worden seien, ist nicht begründet, denn das Berufungsgericht hat diese Vorgänge auch seinerseits nicht für seine Entscheidung, ob DflHb willkürlich oder verzögerlich gehandelt hat, zu dem Nachteil des Klägers verwertet, sondern sie nur beiläufig erwähnt, ohne sie zu einem tragenden Bestandteil seiner Urteilsgründe zu machen. Die Revision trägt weiter vor, der Sachbearbeiter des Regierungspräsidenten sei selbst der Auffassung gewesen, dass das Fernbleiben des Klägers in den Erörterungsterminen nicht ausgereicht habe, sein Gesuch abzulehnen, denn er habe selbst in einem Schreiben vom 14. Der von der Revision hieraus gezogene Schluss ist aber nicht richtig, denn es handelt sich hierbei, wie aus dem Wortlaut dieses Schreibens ersichtlich ist («Trotzdem hatte ich die Absicht ...ff) nur um die Äusserung des Dolle, dass er unter Aufrechterhaltung seines Standpunktes entgegenkommenderweise bereit sei, in dieser Sache dem Kläger nochmals Gelegenheit zu einer Besprechung zu geben und die Angelegenheit nochmals zu prüfen« November 195o eingegangene Beschwerde des Klägers erst am 14* Dezember 195o dem Minister vorge-legt hat, kann dahingestellt bleiben, da dieser Beschwerde von dem Minister nicht abgeholfen wurde, also auch eine schnellere Behandlung der Angelegenheit nicht zu einem dem Kläger günstigeren Ergebnis geführt hätte» Inzwischen hatte sich die Lage aber daT durch zu dem Nachteil des Klägers verändert, dass dem Regierungspräsidenten eine Bescheinigung der Dandesstel-le für Abrechnung im Güterfernverkehr vom 2. März 1951 wird damit begründet, dass der Kläger viermal vorbestraft ist, dass er die gesamten, seit der Währungsreform fälligen Be-förde rungs steuern in Höhe von 15- 267 »^121 BM nicht abgeführt hat und dass wegen Tarifverstösse ein Bussgeldverfahren gegen ihn schwebt. Im Gegenteils Ber neu hinzugetretene Umstand, dass der Kläger die Beförderungsstauer nicht bezahlt hat, musste für sich allein schon zu einer Ablehnung führen; denn § 7 der Allgemeinen Anweisung zur Burchführung des Güterfernverkehrsänderungsgesetzes sagt ausdrücklich, dass die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes als wesentliche Voraussetzung für die Genehmigung nicht gewährleistet sind, wenn erhebliche Rück- Selbst wenn dies in anderen Fällen entgegenkommenderweise sc gehandhabt worden wäre, könnte der Kläger daraus für sich noch nicht den Anspruch herleiten, ihm dasselbe Entgegenkommen zu gewähren; dies umsoweniger, als er von den nach der Währungsreform fällig gewordenen Be-förderungssteuem überhaupt nichts bezahlt, also nicht einmal den Willen zur Bezahlung gezeigt hat. Wenn der Regierungspräsident angesichts dieses Umstandes die Genehmigung versagt hat, gleichviel ob in anderen Fällen möglicherweise durch Auflagen entgegengekommen wurde, so kann das nicht beanstandet werden. Was die angeblichen Xarifverstösse und das schwebende Bussgeldverfahren betrifft, so kann dem Sachbearbeiter Pfl| nicht der Vorwurf der Unsachlicbkeit gemacht werden, wenn er diesen Umstand ebenfalls zur* Begründung seiner Entscheidung herangezogen hat, selbst wenn dieses Bussgeldverfahren noch nicht seinen Abschluss gefunden hat. Die Revision rügt schliesslich noch, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass DMi sich durch den Beklagten Vfl^habe beeinflussen lassen, unsachlich gegen den Kläger zu entscheiden; sie verweist dabei auf den Umstand, dass DflP von VjflBp 2oo bis 3oo DM "Bestechungsgeld" erhalten habe.'Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Behauptung des beklagten Landes, dass diese Geldhingabe für Parteigründungszwecke erfolgt sei, könne nicht widerlegt werden; der Kläger könne auch nicht behaupten, dass die Geldhingabe irgend etwas mit der Behandlung seiner Angelegenheit zu tun gehabt habe. Der Umstand, dass diese Geldhingabe möglicherweise Zweifel in die persönliche und dienstliche Korrektheit des UflHI auf kommen lassen konnte, kann hier nicht zu dem Nachteil des.beklagten Landes herangezogen werden, da damit noch nicht bewiesen ist, dass Bolle gerade in der Angelegenheit des Klägers unsachlich gehandelt hat. durch verletzt, dass er der Weisung de3 Ministers, die Genehmigung ftir zwei Lastkraftwagen zu erteilen, nicht nachgekommen sei, die Genehmigungsurkunde vielmehr noch auf einen Protest des Verbandes hin zurückbehalten und die Sache zur nochmaligen Überprüfung dem Minister vorgelegt und erst auf dessen erneute Weisung die Urkunde am 11, August 1951 zur Verfügung gestellt habe. Verband ausdrücklich gegen die Genehmigungen protestiert hatte, die Akten nochmals umgehend dem Minister zur nochmaligen Überprüfung vorlegte, so kann das in der Tat noch nicht als Amtspflichtverletzung angesehen werden* e) Der Hauptanspruch des Klägers' gegen das beklag-te Land ist somit von dem Berufungsgericht mit Recht für unbegründet erklärt worden« Es mag zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass 14^^ nicht nur aus sachlichen, sondern auch aus eigennützigen Gründen und auf Grund seiner negativen Einstellung gegen den Kläger sich bemüht hat, die Erteilung der von dem Kläger beantragten Genehmigungen zu vereiteln. Dafür, dass diese von dem Kläger behaupteten Versuche noch einen Einfluss auf das neue Genehmigungsverfahren gehabt haben, hat er nichts dargetan. Zur Begründung eines Schüdensersatzanspruches gegen Vogt, der sich nur auf § 826 BGB gründen könnte, müsste noch hinzukommen, dass er sich bei Verfolgung seines Zieles unerlaubter Mittel bedient hat und dass diese die Entscheidung des Regierungspräsidenten massgeblich beeinflusst haben. fungsgericht zutreffend aua den Verwaltungsakten feststellt, darauf beschränkt, zur Begründung seiner ablehnenden Haltung auf die amtlichen Feststellungen hinsichtlich der Vorstrafen, Steuerrückstände und Frachttarifverstösse Bezug zu nehmen und sich diese zu eigen zu machen« Darin kann aber - gleichviel welche Motive dem zugrunde lagen - keine unerlaubte Handlung gesehen werden. Es ist auch nichts dafür erwiesen, dass um eine Handhabe gegen den Kläger zu haben, veranlasst hat, dass gegen den Kläger ein (fber-prüfungsverfahren wegen angeblicher Tarifverstösse eingeleitet wird und dass von Ludwig in diesem Verfahren Tarifverstösse konstruiert worden sindAus den Prüfungsakten ergibt sich das Gregenteil 3 Die Prüfung erfolgte auf eine Weisung des Regierungspräsidenten vom 22. Es ist dem Berufungsgericht auch weiterhin darin beizustimmen, dass das ablehnende Verhalten des Beklagten WflBfeffir die Entscheidung des DfliB nicht ursächlich gewesen ist« Die ablehnenden Bescheide des Regierungspräsidenten sind ausschliesslich auf Grund amtlich festgestellter und - abgesehen von den Tarif-verstössen, die aber für die Entscheide, wie dargelegt, nicht ursächlich waren - vom Kläger nicht bestrittenen Tatsachen ergangen und lassen nichts dafür erkennen, dass 40 nicht auf Grund eigener Ermittlungen und in eigener Verantwortung entschieden hätte* Hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Klagegrundes, dass dem Kläger durch die pflichtwidrige Beschlagnahme und Vorenthaltung seiner Geschäftsbücher Steuervergünstigungen entgangen und ihm dadurch ein Schaden entstanden sei, sieht das Berufungsgericht eine AmtspflichtVerletzung ebenfalls nicht als dargetan an« Aber auch wenn, so führt das Berufungsgericht aus, in diesem Zusammenhang eine Amtspflichtverletzung des Preisprüfers 14HÜ Vorgelegen haben sollte, so könnte der Kläger daraus noch keinen Schadensersatz herleiten, weil er in der Lage und verpflichtet gewesen wäre, nach der Beschlagnahme der Unterlagen neue Bücher zu dem Zwecke der Vorlage bei dem Finanzamt zu führen; ausserdem hätte er bei seinen Steuererklärungen darauf hinweisen können, wo sich die Bücher befanden, und schliesslich hätte er sich auch, wenn ihm steuerliche Nachteile drohten, nicht mit einer einfachen Mahnung begnügen dürfen, sondern auf die ungewöhnlich hohen steuerlichen Nachteile hinweisen müssen«. che überhaupt zu haften hätteund ob diese für den von dem Kläger behaupteten Schaden ursächlich gewesen ist, kann dahingestellt bleiben, da dem Anspruch des Klägers jedenfalls die Vorschrift des § 839 Abs 3 BGB entgegensteht, weil er es unterlassen hat, gegen die von ihm behauptete pflichtwidrige Unterlassung-der rechtzeitigen Rückgabe aller Bücher und Unterlagen ein Rechtsmittel, in diesem Falle eine BienstaufSichtsbeschwerde, einzulegen. Bass er das nicht getan hat, war auch schuldhaft; denn der Kläger musste ja nach seinem eigenen Vortrag die ihm drohenden Steuernachteile kennen und musste auch wissen, dass er nicht gezwungen war, sich mit dem - hier unterstellten - fahrlässigen Verhalten des Prüfers abzufinden, sondern sich dagegen beschweren konnte, wie er sich ja auch in seiner Zulassungsangelegenheit mehrfach beschwert hat. Benn selbst wenn dies als wahr unterstellt wird, so könnte das für den hier geltend gemachten Anspruch auch nur wegen der dadurch verursachten Verzögerung der Rückgabe der Bücher und Unterlagen Bedeutung haben.'
Ill ZE 63/55 •7 2365 Q82 Verkündet am 29» Oktober 1956 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Transportunternetoaers Eugen W in Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen 1) das Band Kordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Arnsberg, 2) den Transportunternehmer Heinrich VflUB in (Bi AflBstr. MIB Beklagte^ Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Frozessbevollmächtigter zu 1): Rechtsanwalt Br.* zu 2): Rechtsanwalt Br. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Br. Arndt, Br. Beyer und Br.Hussla für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgeridhts in Hamm/W. vom 9« Dezember 1954 wird zurückgewiesen. Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen ✓ Tatbestands Der Kläger, der Transportunternehmer von Beruf ist, besass seit 1931 die Genehmigung zu dem Betriebe eines Ferntransportunternehmens in Dortmund» Hach dem Zusammenbruch bemühte er sich im Jahre 1946 um eine erneute Genehmigung seines Unternehmens» Diese Genehmigung wurde ihm zunächst versagt, aber im Jahre 1947 durch das Strassenverkehrsamt in Dortmund erteilt. Hach Erlass des Güterverkehrsänderungsgesetzes vom 2o. September 1949 (WiGBl S 3o6) beantragte der Kläger mit formularmässigen Anträgen vom 12. März 195o beim Regierungspräsidenten in Arnsberg die Genehmigung für die Zulassung von drei Lastkraftfahrzeugen entsprechend der Bestimmung des genannten Gesetzes, wonach die Genehmigung nicht mehr für den Betrieb eines Unternehmers, sondern für bestimmte Fahrzeuge nachgesucht werden musste. Im Prüfungsverfahren über diese Anträge setzte der Dezernent der Verkehrsabteilung beim Regierungspräsidenten in Arnsberg, Dflfe» Erörterungstermine in Dortmund, in denen unter Beteiligung de? Beklagten l^^als Vorsitzenden des Verbandes für das Verkehrsgewerbe -Fachvereinigung Güterfernverkehr - die für Dortmund vorliegenden Anträge besprochen wurden, für den 3» April, 12. Juli und 3o» August 193o an. Zu diesen Terminen wurde der Kläger als Antragsteller geladen» Er erschien jedoch nicht; die Anträge des Klägers wurden jeweils zurückgestellt. Im Termin vom 12. Juli 195o wurde beschlossen, den Antragsteller aufzufordern, die Unterlagen zu ergänzen, Umsatzziffern für die Zeit vom 1. Januar 19$o bis 3o. Juni 195o mit Abrechnungsunterlagen und Bescheinigung der Abrechnungsstelle über ab-* geführte Beförderungssteuern vorzulegen» Im Termin vom 3o. August 195o entschieden die Beteiligten: Ab- - 3 ~ lebnung des Antrages wegen Unzuverlässigkeit des Klägersv Bei einer weiteren Besprechung, die am 18. Januar 1951 beim Verkehrsdezementen in Arnsberg stattfand und zu der der Kläger nicht geladen war, wurde im Einvernehmen mit dem Verband für das Verkehrsgewerbe - Fachvereinigung Güterfernverkehr -ein Beschluss gefasst, den Antrag des Klägers abzulehnen wegen erheblichen Rückstandes an Beförderungssteuer in Höhe von 15.267»21 DM bis einschliesslich Oktober 195o„ Die Ablehnung wurde dem Kläger telefonisch am 19» Januar 1951 mitgeteilt» Auf dessen Beschwerde forderte der Minister für Wirtschaft und Verkehr die Akten an, und es erging nach Anstellung weiterer Ermittlungen durch den Verkehrsdezernenten der Regierung der schriftliche Bescheid des Regierungspräsidenten in Arnsberg vom 28. März 1951s der Antrag des Klägers auf Erteilung von drei Genehmigungen für den allgemeinen Güterfernverkehr und Interzonenverkehr gemäss § 7 Abs 1 des Gesetzes über Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen würde abgelehnt. Als Begründung ist angegeben, dass der Antragsteller viermal vorbestraft sei, zuletzt wegen gefährlicher Körperverletzung. Ferner habe er sich schwerer Ver-stösse gegen das* Beförderungssteuergesetz schuldig gemacht. Die seit der Währungsreform rückständigen Steuern in Höhe von 15.267,21 DM habe er nicht abgeführt, Ausserdem schwebe gegen den Antragsteller ein Bussgeldverfahren wegen wesentlicher Verstösse gegen . die Bestimmungen des Reichskraftwagentarifs. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 5* April 1951 Beschwerde beim Minister für Wirtschaft und Verkehr des Landes Hordrhein-Westfalen in Düsseldorf, Dieser bat die Regierung in Arnsberg mit Erlass vom 5. Juli 1951» die Bedenken zurückzustellen und dem Kläger 2 unbeschränkte Güterfernverkehrsgenehmigungen und zwar befristet bis zu dem 3o« Juni 1932 zu erteilen. In dem Erlass wurde ferner angeordnet, dass vor Erteilung der Genehmigung der Antragsteller zur Abdeckung der EückstänSeT • bei der Lande.sstelle für Abrechnung im Güterfernverkehr ”den ihm für diesen Zweck in Aussicht gestellten Bankkredit bei der Landesstelle ein-zuzahlen1* habe. Am 25. Juli 1951 fasste die Generalversammlung der Fachvereinigung Güterfernverkehr Westfalen-Lippe unter dem Vorsitz des Beklagten WflBden Beschluss, bei dem Minister für Wirtschaft und Verkehr gegen die beabsichtigte Aushändigung der Genehmigungsurkunden an den Kläger vorstellig zu werden. In einem Telegramm an den Minister wurde der einmütige Protest gegen die beabsichtigte Aushändigung zu dem Ausdruck gebracht mit dem Bemerken, dass der Kläger im Hinblick auf die Vorstrafen und wegen erwiesener Unzuverlässigkeit als untragbar für das Transpoxtgewerbe abgelehnt werden müsste. Die ablehnende Stellungnahme wurde dann nochmals in einem Schreiben vom 28. Juli 1951, von dem eine Abschrift dem Begierungspräsidenten in Arnsberg - Verkehrsdezernat - erteilt wurde, dem Minister zur Kenntnis gebracht. Dieser antwortete dem Verband mit Schreiben vom 7. August 1951 und teilte mit, dass er nach Prüfung des gesamten Vorgangs dahin entschieden habe, dass die zwei unbeschränkten Konzessionen für den Güterfernverkehr mit den bereits vorgesehenen Auflagen dem Kläger zu erteilen seien. Das Sohreiben vom 7. August 1951 wurde dem Begierungspräsidenten in Arnsberg abschriftlich mitgeteilt mit der Weisung, die Genehmigungen mit den notwendigen Auflagen zu er- /• teilen. Darauf wurde der Kläger am 11. August 1951 telefonisch aufgefordert, die Genehmigungen abzuholen; sie wurden ihm dann ausgehändigt. Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 7*555>7o DM nebst Zinsen zu zahlen. Br hat vorgetragen, dass auf Veranlassung des Beklagten der ihn als lästigen Konkurrenten ha- be ausschalten wollen, ein Kesseltreiben gegen ihn veranlasst worden sei. Der Beklagte V(^ habe den .mit ihm befreundeten Verkehrsdezernenten Dfl^, den er auch persönlich durch Hingabe eines Betrages von 2oo oder 25o DM bestochen habe, bestimmt, die Versagung der Genehmigung auszusprechen. Durch daraufhin erfolgte unrechtmässige Verwaltungsmassnahmen sei er in der Ausübung seines Verkehrsgewerbes längere Zeit behindert worden. Der Beklagte habe es auch verstanden, den Breisprüfer bei der Stadtverwaltung in Dortmund, Oberstadtsekretär LflHl gegen ihn, den Kläger, einzunehmen und ihn zu veranlassen, unrichtige Berichte über angebliche Verfehlungen zu machen. Schon im Jahre 1946, als die damals beantragte Genehmigung durch Entscheid des Oberpräsidenten in Münster versagt worden sei, hätten und gegen ihn gearbeitet. In einer Besprechung, die im Hause ViflB stattgefunden habe, sei beschlossen worden, der Birma äen Bernverkehr zu untersagen. Die Gründe hierfür häjtten nachträglich durch eine von DflHb vorzunehmende Betriebsprüfung geschaffen werden sollen. Die Betriebsprüfung sei aber ergebnislos verlaufen, so dass nichts anderes übrig geblieben sei, als die Genehmigung dann zu erteilen. -* 6 — V Die Genehmigungsangelegenheit sei von dem Verkehrsdezernenten Dolle auch mit Absicht ungebührlich verzögert worden und zwar auch dann noch, als der Minister für Wirtschaft und Verkehr zu erkennen gegeben habe, dass er Bedenken gegen die Zulassung nicht habe, und sogar noch nach der ausdrücklich erteilten Weisung vom 5« Juli 1951* Infolge der verzögerlichen Behandlung des Genehmigungsantrages habe sein Unter-, nehmen im Juni und Juli 1951 etwa 6 Wochen brach gelegen. In diesen beiden Monaten würde er einen Umsatz in Höhe von 18.536,3o DM und einen Gewinn von 4o $ des Umsatzes in Höhe von 7.414»5o DM erzielt haben, der ihm durch Verschulden der Beamten der Regierung und durch die Machenschaften des Beklagten ent- gangen sei. Hinzu kämen Kosten für Aufwendungen zur Durchsetzung seiner Rechte; an Telefongebühren allein seien ihm 141,2o DM entstanden. Danach hat der Kläger einen Schadensbetrag von 7.555,7o DM errechnet (7.414,5o + 141,2o ** 7.555,7o DM). Der vorstehenden Klagebegründung hat der Kläger hilfsweise einen weiteren Klagegrund hinzugefügt und hierzu behauptet, dass seine Geschäftsbücher von der Preisprüfungsstelle (Obersekretär Ludwig) im Jahre 195o beschlagnahmt und erst im Jahre 1951 und auch dann nicht vollständig, zurückgegeben worden seien. Dadurch sei es ihm unmöglich gemacht worden, Steuervergünstigungen, wozu die Vorlage der Bücher erforderlich gewesen sei, in Anspruch zu nehmen. Auf diese Weise sei ihm ein Schaden in Höhe von 14.412,4o DM entstanden. Die beiden Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Vi Das beklagte Land hat hierzu folgendes geltend gemacht: Die vom Kläger beschuldigten Beamten seien bei der Bearbeitung der Angelegenheiten des Klägers und seines Betriebes ordnungsmässig vorgegangen. Abgesehen von den Vorstrafen .und dem Beförderungssteuerrückstand seien Verstösse gegen die Pracht- und Beförderungsbestimmungen vorgekommen» Nachdem am 21.Juli 1931 festgestellt worden sei. dass der Kläger die Auflage des Erlasses vom Juli 1951 betr. Beförderungssteuer erfüllt habe, seien die Konzessionen für die Fahrzeuge vorbereitet worden. Die Aushändigung sei nochmals zurückgestellt worden im Hinblick auf den Protest der Fachvereinigung Güterfernverkehr Westfalen-Lippe 5 sie seien dann aber nach dem neuen Entscheid des Ministers sogleich ausgehändigt worden. Wenn D^^von V^^Geld erhalten haben sollte, so sei dieses Geld gegeben zur Finanzierung einer Mittelstandspartei, die Dfll^habe gründen wollen. Dieser sei wegen der Ausführung seines Planes an einige Unternehmer mit der Bitte um finanzielle Hilfe herangetreten. Die Verzögerung habe sich der Kläger durch sein Nichterscheinen zu den Erörterungsterminen und sein sonstiges passives'Verhalten selbst zuzuschreiben. Der Beklagte Vogt hat die Ansicht vertreten, dass seine Haftung für einen etwaigen Schaden des Klägers schon deshalb nicht in Frage komme, weil die Stellungnahme seines Verbandes nicht verbindlich gewesen sei für die Entscheidungen der Negierung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter* Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision» Entscheidungsgründet 1 • Der Hauptanspruch gegen das beklagte Sands Der Kläger stützt seinen Anspruch darauf, dass die Erteilung der von ihm beantragten Genehmigungen gesetzwidrig und willkürlich verweigert und dass das Genehmigungsverfahren ungebührlich verzögert worden sei* Hierzu stellt das Berufungsgericht an Hand der Verwaltungsakten fest, dass der Sachbearbeiter des Regierungspräsidenten, DflBl, bei der Behandlung des Genehmigungsverfahrens weder willkürlich noch schuldhaft verzögerlich gehandelt habe. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet« % a) Die Revision glaubt zu Unrecht, dass die erstmalige Ablehnung des Antrages des Klägers am 3o. August 195o amtspflichtwidrig gewesen sei, weil kein hinreichender Grund zur Ablehnung Vorgelegen habe. Die Erteilung der Genehmigung zu dem Güterfernverkehr darf nach § 7 des damals anzuwendenden Güterfernverkehrsgesetzes vom 26. Juni 1935 (RGBl I 788) nur erteilt werden, wenn der Unternehmer zuverlässig und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet ist. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang die Verletzung des § 11 des Güterfernverkehrsänderungsgesetzes vom 2». September 1949. (WiGBl 3o6), nach dem für die Verneinung der Zuverlässigkeit bestimmte Voraussetzungen vorliegen müssen, rügt, so liegt das ne- -- 9 ~ ben der Sache, denn diese Bestimmung enthält die Gründe, aus denen eine bereits erteilte Genehmigung wieder zurückgenommen werden kann. Wenn hierfür - also für die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes - * ganz bestimmte Voraussetzungen gegeben sein müssen, so lässt das noch nicht den Schluss zu, dass diese auch gegeben sein müssen, wenn es sich um die Verweigerung einer neuen Zulassung handelt. Massgebend ist vielmehr §17 der DVO zu dem Güterfernverkehrsgesetz vom 27. März 1936 (RGBl I 32o). Danach soll sich die Prüfung der Zuverlässigkeit vornehmlich (also nicht ausschliesslich) darauf erstrecken, ob der Antragsteller dafür bürgt, dass e:r die Vorschriften des Gesetzes und des Tarifs einhält, ob ihn seine Vermögenslage für eine geordnete Betriebsführung befähigt und ob seine Fahrzeuge für den Güterfernverkehr geeignet sind. Ferner ist in § 6 der allgemeinen Vorschriften zu dem Güterfernverkehrsänderungsgesetz vom 7. Februar 195o (VerkBl 5o) bestimmt, dass Tatsachen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers erweisen, grundsätzlich insbesondere (also nicht ausschliesslich) erhebliche einschlägige Vorstrafen,wiederholtes disziplinwidriges Verhalten im Verkehr und wesentliche Verstösse gegen die Bestimmungen des Güterfernverkehr sgesetzes sind, . Daraus ist zu entnehmen, dass die Genehmigungsbehörde die Überzeugung von der Unzuverlässigkeit des Bewerbers aus allen dafür geeigneten - auch im Gesetz nicht ausdrücklich genannten - Umständen des Binzelfalls gewinnen kann, also dabei nicht beschränkt ist auf dienUnzuverlässigkeitsgründe", die das Gesetz für den Fall der Zurücknahme einer Genehmigung fordert, und dann die Genehmigung versagen kann» Bs kommt des- ., 1© halb für die Frage, ob die Behörde bei ihrer die Genehmigung versagenden Entscheidung ihre Amtspflichten verletzt hat, nur darauf an, ob sie bei ihrer Entscheidung den Begriff der "Unzuverlässigkeit" verkannt hat* Bas ist aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die sich auf die Aktenvorgänge gründen, zu verneinen. Ber Kläger ist seit dem Krieg viermal bestraft .worden und zwar 1942 wegen Vergehens gegen das Kraftfahrzeuggesetz mit 5o Blf, wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt mit loo HM, wegen leichtfertiger falscher Verdächtigung mit 5oo und 3oo EM und 1948 wegen gefährlicher Körperverletzung anstelle von 2 Monaten Gefängnis mit 4oo HM Geldstrafe* Biese Strafen sind immerhin nicht unerheblich; mögen sie auch bis auf die erste verhältnismässig nicht erhebliche Strafe nicht "einschlägig11 gewesen sein, so geben sie doch ein Bild Von der Persönlichkeit des Klägers, aus dem ohne He.chtsfehler auf seine Unzuverlässigkeit geschlossen werden konnte* Hinzukommt aber noch, dass der Kläger, wie er selbst nicht bestreitet, zu den Erörterungsterminen vom 3* April, 12. Juli und 3o. August 195o nicht erschienen ist, obwohl er dazu geladen war. Wenn die Revision meint, es habe dem Kläger nicht zugemutet werden können, zu diesen Terminen zu erscheinen, weil der ihm feindlich gesinnte Beklagte Vogt bei diesen Terminen zugegen war, so kann sie damit nicht gehört werden. Hach $ 5 des GUterfernverkehrsänderungsgesetzes ist die Behörde verpflichtet, vor.ihrer Entscheidung die Vertretung des allgemeinen Güterfernverkehrsgewerbes zu hören* WflU war damals Vorsitzender des das Gewer- . be vertretenden Verbandes. Seine Anhörung war also' nicht bloss angebracht, sondern nach dem Gesetz vorge- schrieben. Wenn nun die Behörde diese Anhörung im Rahmen einer allgemeinen Besprechung in Gegenwart des Antragstellers durchführt, so kann dies nicht beanstandet werden, zu demal damit dem Kläger Gelegenheit gegeben wurde, sich gegen die vom Verband gegen ihn erhobenen Beschwerden an Ort und Stelle zu verteidigen. Wenn der Sachbearbeiter somit angesichts der Vorstrafen des Klägers .und angesichts des Umstandes, dass der Kläger den drei Erörterungsterminen ferngeblieben ist, den Antrag des Klägers abgelehnt hat, so lässt das keine AmtspflichtVerletzung erkennen. Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Rüge, das Berufungsgericht habe dem Kläger Beschwerden und Beanstandungen aus früherer Zeit angelastet, obwohl diese Vorgänge von der Behörde bei ihrer Entscheidung überhaupt nicht verwertet worden seien, ist nicht begründet, denn das Berufungsgericht hat diese Vorgänge auch seinerseits nicht für seine Entscheidung, ob DflHb willkürlich oder verzögerlich gehandelt hat, zu dem Nachteil des Klägers verwertet, sondern sie nur beiläufig erwähnt, ohne sie zu einem tragenden Bestandteil seiner Urteilsgründe zu machen. Die Revision trägt weiter vor, der Sachbearbeiter des Regierungspräsidenten sei selbst der Auffassung gewesen, dass das Fernbleiben des Klägers in den Erörterungsterminen nicht ausgereicht habe, sein Gesuch abzulehnen, denn er habe selbst in einem Schreiben vom 14. Dezember 195o an den Minister berichtet, dass er gleichwohl die Absicht gehabt hätte, den jetzt als Be- 12 - ✓ schwerdeführer auf tretenden Antragsteller herzubitten, um ihm nochmals Gelegenheit zu geben, wenigstens der Genehmigungsbehörde seine Verhältnisse darzulegen« Der von der Revision hieraus gezogene Schluss ist aber nicht richtig, denn es handelt sich hierbei, wie aus dem Wortlaut dieses Schreibens ersichtlich ist («Trotzdem hatte ich die Absicht ...ff) nur um die Äusserung des Dolle, dass er unter Aufrechterhaltung seines Standpunktes entgegenkommenderweise bereit sei, in dieser Sache dem Kläger nochmals Gelegenheit zu einer Besprechung zu geben und die Angelegenheit nochmals zu prüfen« Ob Dffl^P dadurch schuldhaft verzögerlich gehandelt hat, dass er den Kläger von der am 5o. August 1950 beschlossenen Ablehnung und trotz der am 25* September 195o eingegangenen Anmahnung erst am 27« Oktober 195o telefonisch benachrichtigt hat und dass er die am 4. November 195o eingegangene Beschwerde des Klägers erst am 14* Dezember 195o dem Minister vorge-legt hat, kann dahingestellt bleiben, da dieser Beschwerde von dem Minister nicht abgeholfen wurde, also auch eine schnellere Behandlung der Angelegenheit nicht zu einem dem Kläger günstigeren Ergebnis geführt hätte» b) Der Sachbearbeiter DflBl hat die Sache, nachdem die Akten vom Minister zurückgekommen waren, erneut geprüft. Inzwischen hatte sich die Lage aber daT durch zu dem Nachteil des Klägers verändert, dass dem Regierungspräsidenten eine Bescheinigung der Dandesstel-le für Abrechnung im Güterfernverkehr vom 2. Januar 1951 vorgelegt wurde, wonach der Kläger die’von ihm zu entrichtende Beförderungssteuer für. die Zeit vom Io Juli 1948 bis Oktober 195o in Höhe von insgesamt 15,267,21 DM nicht bezahlt hat. Bas führte zu dem zweiten Ablehnungsbeschluss vom 18. Januar 1951« Auf die sofort erhobene Beschwerde hat der Sachbearbeiter am 13. Februar 1951 eine Reihe weiterer Unterlagen angefordert und nach deren Eingang durch Entscheid vom 28. März 1951. den Antrag des Klägers erneut abgelehnt. Bie Behandlung der Sache bei diesen beiden Entscheidungen lässt angesichts der Tatsache, dass die BeiZiehung der weiteren Unterlagen naturgemäss eine gewisse Zeit in Anspruch nahm, keine schuldhafte Verzögerung erkennen. Bef Entscheid vom 28. März 1951 wird damit begründet, dass der Kläger viermal vorbestraft ist, dass er die gesamten, seit der Währungsreform fälligen Be-förde rungs steuern in Höhe von 15- 267 »^121 BM nicht abgeführt hat und dass wegen Tarifverstösse ein Bussgeldverfahren gegen ihn schwebt. Bieser Entscheid lässt - ebenso wie der Entscheid vom 18. Januar 1951. - keinen Rechtsfehler erkennen. Im Gegenteils Ber neu hinzugetretene Umstand, dass der Kläger die Beförderungsstauer nicht bezahlt hat, musste für sich allein schon zu einer Ablehnung führen; denn § 7 der Allgemeinen Anweisung zur Burchführung des Güterfernverkehrsänderungsgesetzes sagt ausdrücklich, dass die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes als wesentliche Voraussetzung für die Genehmigung nicht gewährleistet sind, wenn erhebliche Rück- stände an Beförderungssteuern bestehen. Pass die - von dem Kläger nicht bestrittenen - Rückstände erheblich waren, bedarf keiner weiteren Begründung. Pabei kann es nicht darauf ankommen, ob, wie die Revision behauptet, in anderen Fällen trotz rückständiger Beförderungssteuern die Konzession erteilt worden ist und nur entsprechende Zahlungsauflagen gemacht worden sind. Selbst wenn dies in anderen Fällen entgegenkommenderweise sc gehandhabt worden wäre, könnte der Kläger daraus für sich noch nicht den Anspruch herleiten, ihm dasselbe Entgegenkommen zu gewähren; dies umsoweniger, als er von den nach der Währungsreform fällig gewordenen Be-förderungssteuem überhaupt nichts bezahlt, also nicht einmal den Willen zur Bezahlung gezeigt hat. Wenn der Regierungspräsident angesichts dieses Umstandes die Genehmigung versagt hat, gleichviel ob in anderen Fällen möglicherweise durch Auflagen entgegengekommen wurde, so kann das nicht beanstandet werden. Hinsichtlich der zur weiteren Begründung der Entscheidung vom 28. März 1951 angeführten Vorstrafen kann auf das bereits zu a) Ausgeführte Bezug genommen werden. Was die angeblichen Xarifverstösse und das schwebende Bussgeldverfahren betrifft, so kann dem Sachbearbeiter Pfl| nicht der Vorwurf der Unsachlicbkeit gemacht werden, wenn er diesen Umstand ebenfalls zur* Begründung seiner Entscheidung herangezogen hat, selbst wenn dieses Bussgeldverfahren noch nicht seinen Abschluss gefunden hat. Eine Amtspflichtverletzung könnte dann höchstens in dem Verhalten des Prüfers Obersekretär PflHP gesehen werden, wenn er, wie der Kläger behauptet, diese Verstösse amtspflichtwidrig zu Unrecht 15 - festgestellt hätte« Ob dies der Fall war., kann aber dahingestellt bleiben» Das Berufungsgericht hat das mit Recht unerörtert gelassen, da der Entscheid vom 28. März 1951 schon allein durch die beiden anderen Gründe (Vorstrafen und Steuerrückstände) seine Rechtfertigung findet und, wie das Berufungsgericht ohne Irrtum feststellt, nicht anders ergangen wäre, wenn das schwebende Bussgeldverfahren nicht weiter berücksichtigt worden wäre. Deshalb fehlt es insoweit schon an der Ursächlichkeit der angeblichen Amtspflichtverletzungen des Prüfers LflH^für den Entscheid vom 28. März 1951 und damit für den von dem Kläger behaupteten Schaden. Infolgedessen liegen auch alle in diesem Zusammenhang wegen des Bussgeldverfahrens erhobenen Rügen der Revision neben der Sache. Die Revision rügt schliesslich noch, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass DMi sich durch den Beklagten Vfl^habe beeinflussen lassen, unsachlich gegen den Kläger zu entscheiden; sie verweist dabei auf den Umstand, dass DflP von VjflBp 2oo bis 3oo DM "Bestechungsgeld" erhalten habe.'Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Behauptung des beklagten Landes, dass diese Geldhingabe für Parteigründungszwecke erfolgt sei, könne nicht widerlegt werden; der Kläger könne auch nicht behaupten, dass die Geldhingabe irgend etwas mit der Behandlung seiner Angelegenheit zu tun gehabt habe. Der Einwand der Revision, das Land sei beweispflichtig dafür, dass das Geld für Parteigründungszwecke bezahlt worden sei, liegt neben der Sache. Nicht darauf kommt es an, sondern darauf, ob das Geld im Zusammenhang mit der An- 4 gelegenheit des Klägers hingegeben worden ist. Das hat aber, wie das Berufungsgericht insoweit von der Revision unangefochten feststellt, der Kläger selbst nicht behauptet, viel weniger unter Beweis gestellt. Der Umstand, dass diese Geldhingabe möglicherweise Zweifel in die persönliche und dienstliche Korrektheit des UflHI auf kommen lassen konnte, kann hier nicht zu dem Nachteil des.beklagten Landes herangezogen werden, da damit noch nicht bewiesen ist, dass Bolle gerade in der Angelegenheit des Klägers unsachlich gehandelt hat. c) Auch die Behandlung der Angelegenheit nach dem Entscheid vom 28. März 1951 lässt entgegen der Auffassung der Revision keine schuldhafte Verzögerung durch den Sachbearbeiter Bolle erkennen. Bie Beschwerde des Klägers vom 5* April 1951 wurde am Io. April 1951 an den Regierungspräsidenten übersandt und ging dort am 12. April 1951 ein'. Bieser berichtete bereits am 14. April 1951 unter Beifügung der Akten. Weitere Vorgänge wurden am 22. Mai 1951 übersandt. Mit Schreiben vom 1. Juni 1951, eingegangen am 5. Juni 1951, bat der Minister den Regierungspräsidenten um nochmalige wohlwollende Überprüfung im Hinblick darauf, dass der Kläger Schwerkriegsbeschädigter ist. Am 2o« Juni 1951 erklärte der Regierungspräsident, dass er an seinem Standpunkt festhalte. Baraufhin erging der Bescheid des Ministers vom 5* Juli 1951, wonach die Genehmigung für zwei Lastkraftwagen zu erteilen sei jedoch mit der Einschränkung, dass vorher die Abdeckung der Rückstände durch einen für diesen Zweclc in Aussicht gesteli ten Benkkredit sichergestellt werden müsse. d) Der Kläger wirft dem beklagten Land weiter vor, habe seine Amtspflicht nunmehr noch da- durch verletzt, dass er der Weisung de3 Ministers, die Genehmigung ftir zwei Lastkraftwagen zu erteilen, nicht nachgekommen sei, die Genehmigungsurkunde vielmehr noch auf einen Protest des Verbandes hin zurückbehalten und die Sache zur nochmaligen Überprüfung dem Minister vorgelegt und erst auf dessen erneute Weisung die Urkunde am 11, August 1951 zur Verfügung gestellt habe. Das Berufungsgericht ist hierzu der Auffassung, dass das Verhalten des Sachbearbeiters nicht abwegig gewesen sei* Das lässt entgegen der Auffassung der Bevision keinen Irrtum erkennen. Einmal ist zu beachten, dass die Sicherstellung der Steuerrückstände durch Bankkredit erst am U. Juli 1951 erfolgt ist und der Regierungspräsident erst am 21, Juli 1951 hiervon Kenntnis erhalten hat. Vorher brauchte, ja durfte der Regierungspräsident die Genehmigungsurkunden dem Kläger nicht aushändigen* Wenn er nun, nachdem der » Verband ausdrücklich gegen die Genehmigungen protestiert hatte, die Akten nochmals umgehend dem Minister zur nochmaligen Überprüfung vorlegte, so kann das in der Tat noch nicht als Amtspflichtverletzung angesehen werden* e) Der Hauptanspruch des Klägers' gegen das beklag-te Land ist somit von dem Berufungsgericht mit Recht für unbegründet erklärt worden« Der Hauptanspruoh gegen den Beklagten VjfllL Hinsichtlich des Beklagten sieht das Beru- fungsgericht das Vorliegen einer unerlaubten Handlung nicht als dargetan an. Auch das wird von der Revision zu Unrecht angegriffen. Es mag zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass 14^^ nicht nur aus sachlichen, sondern auch aus eigennützigen Gründen und auf Grund seiner negativen Einstellung gegen den Kläger sich bemüht hat, die Erteilung der von dem Kläger beantragten Genehmigungen zu vereiteln. Das allein genügt aber nicht zur Begründung eines Schadensersatzanspruches. Deshalb kommt es auf die Ausführungen der Revision, die in dieser Richtung gemacht worden sind, nicht an. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob ViflP schon im Jahre 194-6 versucht hat, dem Kläger die Ausübung seines Gewerbes unmöglich zu machen. Denn dieser Versuch hat keinen Erfolg gehabt, da der Kläger im Jahre 1947 die gewünschten Genehmigungen erhalten hatte. Dafür, dass diese von dem Kläger behaupteten Versuche noch einen Einfluss auf das neue Genehmigungsverfahren gehabt haben, hat er nichts dargetan. Zur Begründung eines Schüdensersatzanspruches gegen Vogt, der sich nur auf § 826 BGB gründen könnte, müsste noch hinzukommen, dass er sich bei Verfolgung seines Zieles unerlaubter Mittel bedient hat und dass diese die Entscheidung des Regierungspräsidenten massgeblich beeinflusst haben. Beides sieht das Berufungsgericht nicht als erwiesen an. Das Berufungsgericht weist mit Recht darauf hin, dass der Kläger selbst nichts dafür dargetan hat, dass Vogt zur Begründung seiner ablehnenden Haltung unrichtige Tatsachen be hauptet hat. Der Fachverband hat sich, wie das Bern- fungsgericht zutreffend aua den Verwaltungsakten feststellt, darauf beschränkt, zur Begründung seiner ablehnenden Haltung auf die amtlichen Feststellungen hinsichtlich der Vorstrafen, Steuerrückstände und Frachttarifverstösse Bezug zu nehmen und sich diese zu eigen zu machen« Darin kann aber - gleichviel welche Motive dem zugrunde lagen - keine unerlaubte Handlung gesehen werden. Es ist auch nichts dafür erwiesen, dass um eine Handhabe gegen den Kläger zu haben, veranlasst hat, dass gegen den Kläger ein (fber-prüfungsverfahren wegen angeblicher Tarifverstösse eingeleitet wird und dass von Ludwig in diesem Verfahren Tarifverstösse konstruiert worden sindAus den Prüfungsakten ergibt sich das Gregenteil 3 Die Prüfung erfolgte auf eine Weisung des Regierungspräsidenten vom 22. März 1949» wurde also zu einem Zeitpunkt eingeleitet,, der etwa ein Jahr vor dem Eingang der Genehmigungsanträge des Klägers liegt<• Ausserdem fehlt es an jeder substantiierten Behauptung des Klägers in der Richtung, dass auf dieses Prüfungsverfahren irgend einen Einfluss genommen hat» Der Kläger beschränkt sich hier lediglich auf Vermutungen. Die Prüfungsakten ergeben hierfür nicht den geringsten Anhaltspunkt. Ebenso ist,, wie bereits unter 1 b) dargetan, nicht behauptet, viel weniger unter Beweis gestellt, dass der von Vfll an DflM angeblich gegebene Geldbetrag der Bestechung des in der Angelegenheit des Klägers dienen sollte« Es ist dem Berufungsgericht auch weiterhin darin beizustimmen, dass das ablehnende Verhalten des Beklagten WflBfeffir die Entscheidung des DfliB nicht ursächlich gewesen ist« Die ablehnenden Bescheide des Regierungspräsidenten sind ausschliesslich auf Grund amtlich festgestellter und - abgesehen von den Tarif-verstössen, die aber für die Entscheide, wie dargelegt, nicht ursächlich waren - vom Kläger nicht bestrittenen Tatsachen ergangen und lassen nichts dafür erkennen, dass 40 nicht auf Grund eigener Ermittlungen und in eigener Verantwortung entschieden hätte* 3• Der Hilfsanspruch. Hinsichtlich des hilfsweise geltend gemachten Klagegrundes, dass dem Kläger durch die pflichtwidrige Beschlagnahme und Vorenthaltung seiner Geschäftsbücher Steuervergünstigungen entgangen und ihm dadurch ein Schaden entstanden sei, sieht das Berufungsgericht eine AmtspflichtVerletzung ebenfalls nicht als dargetan an« Aber auch wenn, so führt das Berufungsgericht aus, in diesem Zusammenhang eine Amtspflichtverletzung des Preisprüfers 14HÜ Vorgelegen haben sollte, so könnte der Kläger daraus noch keinen Schadensersatz herleiten, weil er in der Lage und verpflichtet gewesen wäre, nach der Beschlagnahme der Unterlagen neue Bücher zu dem Zwecke der Vorlage bei dem Finanzamt zu führen; ausserdem hätte er bei seinen Steuererklärungen darauf hinweisen können, wo sich die Bücher befanden, und schliesslich hätte er sich auch, wenn ihm steuerliche Nachteile drohten, nicht mit einer einfachen Mahnung begnügen dürfen, sondern auf die ungewöhnlich hohen steuerlichen Nachteile hinweisen müssen«. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind jedenfalls im Ergebnis nicht begründet« Es ist - 21 zwar nicht zu verkennen, dass sich das Prüfungsverfahren fast zwei Jah^e hingezogen hat. Ob darin eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Prüfungsbeamten gesehen werden kann, ob das beklagte Land für eine sol~ 0 che überhaupt zu haften hätteund ob diese für den von dem Kläger behaupteten Schaden ursächlich gewesen ist, kann dahingestellt bleiben, da dem Anspruch des Klägers jedenfalls die Vorschrift des § 839 Abs 3 BGB entgegensteht, weil er es unterlassen hat, gegen die von ihm behauptete pflichtwidrige Unterlassung-der rechtzeitigen Rückgabe aller Bücher und Unterlagen ein Rechtsmittel, in diesem Falle eine BienstaufSichtsbeschwerde, einzulegen. Bass er das nicht getan hat, war auch schuldhaft; denn der Kläger musste ja nach seinem eigenen Vortrag die ihm drohenden Steuernachteile kennen und musste auch wissen, dass er nicht gezwungen war, sich mit dem - hier unterstellten - fahrlässigen Verhalten des Prüfers abzufinden, sondern sich dagegen beschweren konnte, wie er sich ja auch in seiner Zulassungsangelegenheit mehrfach beschwert hat. Bamit erübrigt es sich auch, auf den in der Berufungsinstanz nachgebrachten Vortrag des Klägers, D|^hätte die Bücher des Klägers dem Beklagten Vogt zur Einsicht gegeben, weiter einzugehen. Benn selbst wenn dies als wahr unterstellt wird, so könnte das für den hier geltend gemachten Anspruch auch nur wegen der dadurch verursachten Verzögerung der Rückgabe der Bücher und Unterlagen Bedeutung haben.' 4. Die Revision ist deshalb in vollem Umfange als un- -22- begründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr. Seiger Rietschel Dr. Arndt Dr. Beyer Dr. Hussla IL