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BGH

Gericht: BGH

Oktober i946iiess ihn das Strassenverkehrsamt in den bei der Firma Br^H^ errichteten Kraftfahrzeugpark I in verbringen, wobei es der Klägerin gleichzeitig mitteilte, dass es er-forderlich äei, däs Kraftfahrzeug für einen besonderen Zweck in Anspruch zu nehmen, und'dass die.endgültige Beorderung durch die Strassenbau^ und Verkehrsdirektion Düs-* seldorf ihr in den nächsten Tagen zugehen würde. Oktober 1946 eine an die Klägerin gerichtete Verfügung, durch welche sie diese "auf Grund der von der Militärregierung erteilten Vollmacht” verpflichtete-, den ’ Wagen ”dem Kraftfahrzeugpark I . Oktober 1^4$"forderte das Strassen-Verkehrsamt die Firma Br*pP auf den Wagen der Beklagten zu’2) vorbehaltlich der Zustimmung der Strassenbau- und Verkehrsdirektion zu Eigentum zu übertragen.: November 1946 beantragte es bei der Strassenbau,- und Verkehrsdirektion die Freigabe des Wagens an die Firma jr., indem es ausführte: Der Wägen sei in dem vorliegenden Zustand unbrauchbar, der Inhaber der Firma verfüge aber über passende Ersatztei- Die Klägerin behauptet, der Leiter des Strässenver--kehröamtes habe mit dem Inhaber der Beklagten zu 2) ver^ abredet, diesem den:Wagen, obwohl er darauf,keinen Anspruch gehabt habe, zu verschaffen. Die Klägerin hat beantragt, die beiden Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr einen dem beorderten Wagen entsprechenden Personenkraftwagen zu liefern - hilfs-weise: ihr den zur Anschaffung eines solchen Wagens erfor-v derlichen Betrag zu zahlen - und ihr, für, die Gebraüchsent-ziehung einen vom Gericht festzusetzenden Betrag von wenigstens i .000 DM zu.zahlen. Sie hat beantragt, unter Zurückweisung der Berufung die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den der Klägerin entstandenen Schadenwegen Entziehung des Eigentums an dem Personenwagen DKW-Sönderklasse, Pol.Kennz.s Die Klägerin erblickt Amtspflichtverletzungen, die für den später entstandenen Schaden ursächlich seien, schon darin, dass der Leiter des Strassenverkehrsamtes über ih-' ren Antrag auf Zulassung des Wagens trotz entsprechender Zusagen nicht entschieden, sondern sie hingehalten habe, und dass er überhaupt ihren Wagen als nach dem Reichsleistungsgesetz erfassbar angesehen und seine Sicherstellung _ angeordnet habe. 1 o) Die dem Leiter des Strassenverkehrsamtes -r der gleichzeitig für die Zulassung von Kraftfahrzeugen zuständig war - vorgewörfene Untätigkeit im Zusammenhang mit dem Antrag der Klägerin auf Zulassung ihres Personen^-kraftwagens DKV,’-Sonderklasse kann als eine selbständige Anspruchsgrundlage;nur;insoweit in Betracht kommen* als sie vor dem 22. Oktober 1946 liegt, d.h. vor dem läge, an dem die Inanspruchnahme des Kraftfahrzeugs ausgesprochen worden ist; denn nach der Beorderung'des Wagens für den öffentlichen Bedarf konnte eine Zulassung für’ die Klägerin nicht mehr in Betracht kommen. Die Revision hält diese Beurteilung für "tatbestands-widrig”, weil das Berufungsgericht-gleichzeitig ausführe, , der Leiter des Strassenverkehrsamtes habe seine ’»Zusagen”, den Wagen zuzulassen, nicht ernstlich ausgesprochen, sondern sieh nur einer Entscheidung entziehen wollen« Diese Rüge ist unbegründet; denn es kann sein, dass trotz einer einmal schon ausgesprochenen Ablehnung die Klägerin auch weiterhin noch die Zulassung betrieben hat und hierbei in der genannten Weise hinhaltend behandelt worden ist. aber, dass die Klägerin vsich\hätthinhälteh lassen,' ohne; ' eine Entscheidung bestimnrter ^Art^von^dem'1 Leiter des Stras senverkehrsamtes zu fordern..Die Revision ist im-Irrtum, wenn sie meint, erst ein ablehnender-Bescheid hätte der Klägerin die Möglichkeit gegeben, höheren Ortes vorstel- Der Leiter desi Strassenverkehrsamtes konnte deshalb davon ausgehen, dass eine besondere Entscheidung über die Zulassung nicht notwendig sei» solange die Sicherstellung in Kraft blieb; denn in der Anordnung der Sicherstellung lag gleichzeitig auch schon ein Ausspruch dahin, dass eine Zulassung für die Klägerin nicht in Betracht kommen könne; anderenfalls wäre nämlich die Sicherstellung nicht am Platze gewesen. . bb) Für den Fall, dass eine Entscheidung getroffen sein sollte, will die Revision eine Amtspflichtverletzung darin erblicken, dass das Strassenverkehrsamt der Klägerin nicht die Gründe für die Ablehnung ihres Zulassungs-Y antrages mitgeteilt habe. Die Gründe für die Sicherstellung und das-Betreiben der Beorderung - Unmöglichkeit einer Reparatur in absehbarer Zeit - sind aber nach Einlegung des Einspruchs alsbald vom Strassenverkehrsamt genannt worden.* seh worden wäre, dass bei einer rechtzeitigen Bescheidung des Zulassungsgesuches durch den Leiter des Strassenver^ kehrsamtes der Wagen:für die Klägerin zugelassen worden wäre, so kann sie auch damit keinen Erfolg haben. Durch die beiden Zengen sollte bewiesen werden, dass der Klägerin bei der Strassenbau- und Verkehrsdirektion gesagt worden sei, die Beschlagnahme des Wagens würde aufgehoben (am 25. 2.) So kann die Frage überhaupt nur die sein, ob in dem Zugriff des StrassenVerkehrsamtes auf das Fahrzeug der Klägerin, wie er in der das weitere Verfahren auslösenden An--Ordnung der Sicherstellung vom 18.- Juli 1946 liegt, eine schuldhafte Amtspflichtverletzung: erblickt werden kann. b) lm Gegensatz zu der Annahme des Berufungsgerichts, dass auch die Sicherstellung des Wagens der Klägerin nach diesen Bestimmungen und dem Reiehsleistungsgesetz berechtigt gewesen sei, meint aber die Revision, dass das Vorgehen des Strassenverkehrsamtes durch die genannten Vor^- aa) Es hätten nur Personenkraftwagen, "die nicht zu dem Verkehr zugelassen werden", erfasst werden dürfen; deshalb sei im vorliegenden Palle eine Sicherstellung solange nicht statthaft gewesen,, als über den Zulassungsantrag der Klägerin noch nicht rechtskräftig entschieden gewesen wäre Es kann dahingestellt bleiben, wie die Rechtslage insoweit objektiv zu beurteilen ist. Dem Leiter des Strassenverkehrsamtes kann es jedenfalls nicht als Verschulden angerechnet werden, wenn er die Bestimmung dahin aüsge'legt hat, dass von ihm nur zu prüfen sei, oh das betreffende Fahrzeug für den Eigentümer zugelassen werden könnte oder nicht. "ehe sie beiseite geschafft oder ausgeschlachtet werden", Deshalb könnte der Leiter des Strassenverkehrsamtes das Abwarten einer endgültigen Entscheidung Über einen vorliegenden Zulassungsantrag als mit dieser Aufgabe unvereinbar ansehen. bb) Zu einer anderen Beurteilung kann man auch nicht gelangen, wenn man das Vorbringen der Revision, der Leiter des Strassenverkehrsamtes habe wiederholt zugesagt, der Wagen würde nach erfolgter Reparatur für die Klägerin zuge-lassen werden, berücksichtigt. Bei dieser Lage der Dinge konnte der VLeiter des Strassenverkehrsamtes; davon ausgehen* dass der Wagen für die Klägerin auf unbestimmte Zeit nutzlos sei, und ihn erfassen. Dass er im Kraftfahrzeügpark von Nutzen sein konnte, wie das Strassenverkehrsämt es in dem Ein-^ Bpruchsverfähren alsbald -dargelegt hat, ißt vom Berufungsgericht als richtig angenommen und von der Revision nicht in Zweifel gezogen worden.Dann lässt sich aber auch nicht sagen; dass die Voraussetzungen für eine Erfassbarkeit des Wagens beim Erlass der Verfügung vom 18. dass er sich nicht an die ihm in den Anordnungen des Oberpräsidenten gezogenen Grenzen gehalten hätte, ist nach alledem vom Berufungsgericht mit Recht verneint worden. Eine den Anspruch" dies Klägers begründende Amtspflicht Verletzung konnte freilich auch dann vorliegen, wenn die Sicherstellung des Wagens sich zwar formell im Rahmen des Gesetzes gehalten hätte, aber von. Die Klägerin hat ihre Klage von Anfang an in der Hauptsache auf einen derartigen Tatbestand gestützt, indem sie behauptet hat, dass der Leiter des -Strassenverkehrsamtes bewusst mit dem Inhaber der Beklag^-zUsamin'engeWirkt •-habeV’ um' diesem einen Wägen zu 'VersöKaffen, auf den kein Anspruch bestanden hätte. 1.) Zu Unrecht verlangt die Revision vom Berufungsgericht, es hätte auch die dafür angebotenen Beweise, dass der Leiter des Strässenverkehrsamtes sieh in anderen Pallen grober Amtspfiiehtverletzungen schuldig .gemacht und nach seinem Ausscheiden aus den Diensten der beklagten Stadt sich als Kaufmann nicht redlich verhalten habe, erheben müssen. Oktober 1^46 in den Ahten des Stras-senverkehrsamtes auftrete, also nachdem nicht nur die Sicherstellung, sondern auch schon die Beorderung ausgesprochen war, und dass hach der Aussage des unbeteiligten Zeugen zmmm kein Zweifel daran zu hegen sei, dass vor diesem Zeitpunkt für den Inhaber der Beklagten zu 2) gar kein Anlass bestanden habe, sich um ein anderes Fahrzeug oder um Ersatzteile zu bemühen, weil bis dahin sein eige-ner Wagen noch nicht ausgebrannt gewesen sei. Das Berufungsgericht hat sich mit Recht darauf beschränkt, die Beweismittel, die sich •unmittelbar auf den vorliegenden Fall beziehen, zu erschöpfen; mit "Verdachtsgründen", die sich vielleicht aus dem Vorbringen der Klägerin über das sonstige Verhalten des' Leiters des Strässenverkehrsamtes nach einer Beweiserhebung hätten ergeben können, zu arbeiten* könnte es mit Recht ablehnen. visionsbegründung nicht entnehmen} die Tatsache, dass das Berufungsurteil nicht ausdrücklich aussprieht - nach Würdigung der einzelnen Momente r,- dass auch aus der Gesamtheit der Prüfung kein anderes Ergebnis zu folgefn sei als das mit den Einzelerwägungen begründete, ist unschädlich; denn das Berufungsgericht braucht nicht alle seine Erwä- dieses Zweckes auch die Einlieferung des Wagens in den Kraftfahrzeugpark anordnenDer Klägerin ist‘hierdurch auch kein Schaden entstanden, da der Wagen von1 ihr sowieso nicht benutzt werden'konntev : die Strassenbau- und Verkehrs dir ektiön gerichteten - Einspruchs der Klägerin nicht selbst über eine Aufhebung der Sicherstellung entschieden, sondern sich damit begnügt hat, das Ansinnen der Klägerin, ihr in Anbetracht der früheren geschäftlichen Beziehungen Un-terstützung zu gewähren, abzulehnen, und im Gegenteil bei der Vorgesetzten Behörde für eine Abweisung des Einspruchs eingetreten ist, war nicht fehlsam» Zur Entscheidung war die angerufene Stelle zuständig, zur Vertretung seiner Ansicht der Leiter des Strassenverkehrsamtes aber durchaus ' Wenn die Revision ihm vorwirft, er habe mit dem in seiner Stellungnahme enthaltenen Satz, eine Zulassung des Wagens für die Klägerin hätte ohnehin nicht erfolgen können, eine Amtspflichtverletzung begangen, wenn die Zulassung in Wirklichkeit nur wegen des Motorschadens abgelehnt hauptet, dass die Zulassung aus.anderen Gründen als denen der Unbrauchbarkeit•des Wagens,für die Klägerin ab-gelehnt worden sei, sondern nur die Meinung geäussert,/ dasB für eine Zulassung auch dann kein Raum gegeben wäre, wenn ein Motorschaden nicht,bestünde. des Strassenverkehrsamtes geäusserte Meinung schon "auf Grund der eigenen Angaben der Klägerin in dem Einspruchschreiben als vertretbar ansehen; denn wenn die ,Klägerin noch zwei weitere Wagen hatte, so konnte es als mit der Lage der Verhältnisse unvereinbar erscheinen, dass für sie noch ein weiterer Wagen zugelassen würde. Oktober- 1946 nicht selbst an die Klägerin weiterleitete, sondern damit die Firma BrBB) beauftragte, kann dahingestellt bleiben; auf keinen Fall ist dadurch der Klägerin ein Schaden.zugefügt worden, weil sie vor der Bekanntgabe" der Verfügung an sie keinen Rechtsverlust erleiden konn te ° . Januar 1947 aus gehändigt und auch da nur an die Firma * zu Gunsten der Gewerkschaft", nicht an den Inhaber der Beklagten zu 2). 6.) Dass sich das Strassenverkehrsamt für eine Überlassung des zu Gunsten des Kraftfahrzeugparlcs bereits beorderten Wagens an die Beklagte zu 2) mit der Begründung eingesetzt hat, dass diese den Wagen an Stelle ihres inzwischen unbrauchbar gewordenen eigenen Wagens für die Bedürfnisse der örtlichen Gewerksehaftsorganisation zur Ver-r fügung steilen würde, kann ihm ebenfalls nicht als eine . Pflichtwidrigkeit vorgeworfen werden*, Dass der Leiter des Strassenverkehrsamtes dlese Begründung nur vorgeschoben hätte, ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fail. Die Revision verlangt zu Unrecht, dass der Leiter des Strassenverkehrsamtes sich nicht auf den Antrag des örtlichen Gewerkschaftsvertreters hätte verlassen dürfen, sondern die Entscheidung des Vorstandes hätte herbeiführen müssen, durch den dann die Übernahme des Wagens abgelehnt worden wäre} die Klägerin vermag nicht an-zügeben, auf Grund welcher besonderer Umstände das Stras-senverkehrsamt an einer Vollmacht des Zeugen zu dem Auftreten für die örtliche Gewerkschaftsorganisation hätte Zweifel haben sollen. Die/Revision macht allerdings geltend, das Strapsen-: Verkehrsamt habe eine Freigabe des Wagens, die Ende 1946 noch möglich gewesen wäre, dureh "bewusst unrichtige Berichte" verhindert, und'rügt, dass das Berufungsgericht die hierfür angeboiene’n Beweise nicht erhoben habe. Damit War eine Amtspfiichtverletzung ausgeschlossen, und es bestand kein Anlass zu prüfen, ob die Klägerin eine Freigabe des Wagens erreicht hätte, wenn die vorhandenen Berichte, nicht erstattet worden wären. Dass die Strassenbau- und Verkehrsdirektion eine unmittelbare Inanspruchnahme des Kraftfahrzeugs selbst und nicht nur die Begründung einer Verpflichtung zu seiner '.Übereignung im Auge hatteergibt sich auch aus der späteren Zuweisung des Wagens an den industrie^Verband-Me:-tallj in dieser Verfügung :vcm I 7Y Dezember 1946 wird der Birma BrtflB^ auf gegeben, mit dem Industrie-Verband einen Kauf über das in dem Kraftfahrzeugpark abgestellte Fahrzeug abzuschliessen, das dem Verband gleichzeitig "zu Eigentum zugewiesen" wird. b) Ist die Rechtslage aber so, dass das Eigentum -./der^Klägerin untergegähgen ist, dann entfällt /die Folge-.'^rungYwelche die Revision aus ihrer Ansicht zieht , näm-lieh dass der Wagen überhaupt nicht an eine dritte Ver-son hätte ausgehändigt werden dürfen, weil er nach wie vor Eigentum der Klägerin geblieb^enTsel« , Ein« Amtspflichtverletzung könnte nach dem Verlust des Eigentums der Klägerin nur in Betracht kommen, wenn V das Strassenverkehrsamt verpflichtet gewesen wäre, die Beorderung rückgängig zu machen und diese Pflicht nicht er- ; füllt, hätte.

Zitierte Normen: § 839 BGB § 15 RDG § 97 ZPO
LeiterWagenFirmaSicherstellungBerufungsgerichtKlägerinZulassungRevision

Volltext der Entscheidung

Ill 2K 6-5/53
Verkündet am IT. Mai 1954 Fieser, Jüst.Ang. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen de s V o 1 k e
s
In dem Rechtsstreit Naehf;
der Firma Wilhelm Schf
 Klägefin>^Berufungsbeklagt en, Anschiussberufungsklä-gerin und Revisionsklägerin9
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt 1
gegäfc
, vertreten durch den Rat ,
1., ) die Stadtgemeinde
 der Stadt,	.	.	^
2.) die Firma ff.	jr.»
Beklagten, Berufungskläger, Anschiussberufungsbekläg ten und Revisionsbeklagtenj Prozessbevollmächtigter: RechtsanwaltI

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17« Mai 1954 unter .Mitwirkung 4 der Bundesrichter Rietschel, Dr. Weber,. DrrtRreft;, Dr* Wo-lany und Dr. Beyer für Recht erkann£:Vj^ ‘
f4,	,,	V
:	Die Revision der Klägerin'gegemfji
 Zivilsenats des. Oberlahde.sgefichbsVi^	■;
vom 8. Januar 1953 wird-zurUckgewieseh,,, ^ ,
Die Klägerin hat di^Kostfeh!Ader Revision zu tragen.
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Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Klägerin hatte einen Personenkraftwagen Marke DKW-rSonderklasse. Der Wagen befand sich im Jahre 1946 bei der Firma J^din	zur	Reparatur» Dur eh
 schriftliche Verfügung des Strassenverkehrsämtes
 vom 18. Juli 1946 wurde er auf Grund des Reichsleistungsgesetzes sichergestelltv Am 7. Oktober i946iiess ihn das Strassenverkehrsamt in den bei der Firma Br^H^ errichteten Kraftfahrzeugpark I in	verbringen,
 wobei es der Klägerin gleichzeitig mitteilte, dass es er-forderlich äei, däs Kraftfahrzeug für einen besonderen Zweck in Anspruch zu nehmen, und'dass die.endgültige Beorderung durch die Strassenbau^ und Verkehrsdirektion Düs-* seldorf ihr in den nächsten Tagen zugehen würde. Am nächsten Tage beantragte das Strassenverkehrsamt die Beorderung des sichergestellten Kraftfahrzeugs: zu Gunsten des Kraftfahrzeugparks' I. Die Strassenbau-^ und Verkehrsdir.ektion er-liess am 22. Oktober 1946 eine an die Klägerin gerichtete Verfügung, durch welche sie diese "auf Grund der von der Militärregierung erteilten Vollmacht” verpflichtete-, den ’ Wagen ”dem Kraftfahrzeugpark I . .0 sofort zu Eigentum zu überlassen". Die Verfügung wurde an das Strassenverkehrs-amtx übersandt, das sie an die Firma BrtMÜ zweeks weiteret1 ' Veranlassung gab; diese übermittelte die Verfügung am 1J)‘; Januar 1947 an die Klägerin.

Bereits am 31. Oktober 1^4$"forderte das Strassen-Verkehrsamt die Firma Br*pP auf den Wagen der Beklagten zu’2) vorbehaltlich der Zustimmung der Strassenbau- und Verkehrsdirektion zu Eigentum zu übertragen.: Mit . Sehtfei-r ben vom 9. November 1946 beantragte es bei der Strassenbau,- und Verkehrsdirektion die Freigabe des Wagens an die Firma	jr., indem es ausführte: Der Wägen sei
 in dem vorliegenden Zustand unbrauchbar, der Inhaber der Firma	verfüge aber über passende Ersatztei-
le; dessen bisheriger Wagen, der dem Freien Deutschen Gewerks chaftsbund^zur Verfügung gestanden habe; sei unbrauchbar geworden; der Gewerkschaftsbund benötige aber eirieh Wageil für dringende Dienstfahrten.: Die Strassenbau-und Verkehrsdirektion wollte eich nur mit einer direkten Überlassung des beorderten Wagens an den "Industrie-Ver-band-Metall" einverstanden erklären. Das Strassenverkehrs-amt machte mit Schreiben vom 27. November 1946 darauf aufmerksam, dass'der Verband über die zur Anschaffung und Inbetriebhaltung des Fahrzeugs erforderlichen Mittel nicht verfüge, urid bat, die Zuweisung deshalb "nach Möglichkeit": zu. Gunsten des Herrn	D**	•	aus zusprechen. Am
17« Dezember 1946 schrieb die Strassenbau- und Verkehrs-direktio’n an die Firma BrBB&>' der Wagen werde hiermit • dem Industrie-Verband-Metall zu Eigentum zugewiesen, der sich Wegen des Kaufs und der Übergabe, unmittelbar mit der Firma in Verbindung setzen werden Am 20. Januar 1947 wurde der inzwischen veränderte Wagen von der Firma 'BrBj|(i zu Gunsten der Gewerkschaft an die Reparaturwerkstätte der Firma	ausgehändigt^ Den Taxwert zahlte die Be-
klagte zu 2) an die Firma Br||B| und diese dann an die Klägerin . Auf Kosten der Beklagten zu 2) wurde der Wagen in der Folgezeit bei der Firma^	noc^	weiter instand-
gesetzt und schilesslich ah den Inhaber der Beklagten zu-2) übergeben. Der Kraftfahrzeugbrief jedoch wurde auf die Gewerkschaft, später auf die Arbeiterwohlfahrt ausgestellt.
Die Klägerin behauptet, der Leiter des Strässenver--kehröamtes habe mit dem Inhaber der Beklagten zu 2) ver^ abredet, diesem den:Wagen, obwohl er darauf,keinen Anspruch gehabt habe, zu verschaffen. Um diesen Zweck zu erreichen,' habe er auf den Wagen zugegriffen. Das sei aber nicht'; niif>
wegen des verfolgten Zweckes,' sondern auch deshalb ünzu-lässig gewesen; weil die Voraussetzungen für eine Inan-
spruchnahme bei ihr nicht Vorgelegen hätten. Der Leiter des Strassenverkehrsamtes habe wiederholt zugesagt, dass der Wagen wieder für sie zugelass-en werde, dann aber un-
geachtet dieser Zusicherungen die Sicherstellung ausgei
 sprechen und mit unzutreffenden'Angaben die Beorderung betrieben; er habe sich hierbei weder um ihren 'Einspruch >
noch darum gekümmert, ob die Voraussetzungen für eine Zuteilung des Wagens an die Gewerkschaft vorhanden gewesen seien. Die Aushändigung des Wagens an den Inhaber der Be-
klagten: zu 2) sei auf alle ’Fälle unstatthaft gewesen. Von der Beklagten zu 2) sei eine Schadloshaltung nicht zu erwarten, weil sie inzwischen unpfändbar geworden sei.
Die Klägerin hat beantragt, die beiden Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihr einen dem beorderten Wagen entsprechenden Personenkraftwagen zu liefern - hilfs-weise: ihr den zur Anschaffung eines solchen Wagens erfor-v derlichen Betrag zu zahlen - und ihr, für, die Gebraüchsent-ziehung einen vom Gericht festzusetzenden Betrag von wenigstens i .000 DM zu.zahlen.	*
: :	Die	Beklagten	haben um Klageabweisung gebeten. Sie
 bestreiten, dass der Leiter des Strassenverkehrsamtes in Wuppertal und der Inhaber der Beklagten zu 2) bewusst zusammengewirkt hätten,;.u^ der Klägerin den' Wagen zu entzieh hen. Der Antrag auf Zuweisung* des'Wagens an die Beklagte zu 2) sei zu dem ersten Mal -erst Ende Oktober.oder Anfang November 1946 verlautbart worden;‘nachdem-einige Tage zuvorl der eigene Wagen des Inhabers der Beklagten zu 2) ausgebrannt sei. Der Zweck der Zuweisung an die Beklagte zu 2),’ die vom Strassenämt beantragt worden/sei, sei tatsächlich nur der gewesen, sicherzustellen, dass dem gewerkschaftliO
chen Verband ein Fahrzeug zur Verfügung stünde. Die Inanspruchnahme des Wagens der Klägerin sei statthaft gewesen, weil ein dringender Bedarf bestanden habe und der Wagen in absehbarer Zeit wegen Fehlens der Ersatzteile von der Klägerin doch nicht inständzusetzen gewesen wäre.
Das Landgericht hat die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Gegen dieses Urteil haben die beiden Beklagten Berufung, die Klägerin Anschlüssberufung eingelegt. Die Klägerin macht einen weiteren Schaden geltend, der ihr, sowie ihrem Inhaber persönlich, infolge der Entziehung des Wägens entstanden sei (%otwehdigfceit von Aufwendungen im geschäftlichen Interesse) . Sie hat beantragt, unter Zurückweisung der Berufung die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den der Klägerin entstandenen Schadenwegen Entziehung des Eigentums an dem Personenwagen DKW-Sönderklasse, Pol.Kennz.s
in einer vönr Gericht festgesetzten Höhe zu erstatten, hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, der Klägerin wegen der vorbezeichneten Entziehung des’ Eigentums den ihr entstandenen Schaden zu ersetzen. Das Berufungsgericht hat die Anschlussberufung zurückgewiesen und auf die Berufung hin die Klage abgewiesenx
 Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.
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Die Klägerin erblickt Amtspflichtverletzungen, die für den später entstandenen Schaden ursächlich seien, schon darin, dass der Leiter des Strassenverkehrsamtes über ih-' ren Antrag auf Zulassung des Wagens trotz entsprechender Zusagen nicht entschieden, sondern sie hingehalten habe, und dass er überhaupt ihren Wagen als nach dem Reichsleistungsgesetz erfassbar angesehen und seine Sicherstellung _ angeordnet habe.	-	,	.-p
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1 o) Die dem Leiter des Strassenverkehrsamtes -r der gleichzeitig für die Zulassung von Kraftfahrzeugen zuständig war - vorgewörfene Untätigkeit im Zusammenhang mit dem Antrag der Klägerin auf Zulassung ihres Personen^-kraftwagens DKV,’-Sonderklasse kann als eine selbständige Anspruchsgrundlage;nur;insoweit in Betracht kommen* als sie vor dem 22. Oktober 1946 liegt, d.h. vor dem läge, an dem die Inanspruchnahme des Kraftfahrzeugs ausgesprochen worden ist; denn nach der Beorderung'des Wagens für den öffentlichen Bedarf konnte eine Zulassung für’ die Klägerin nicht mehr in Betracht kommen.
a) Das Berufungsgericht geht davon aus, dass über den Zulassungsantrag entschieden worden" sei, indem es mit näherer Begründung ausführt, 'dass in der Ablehnung der Zulassung keine AmtsPflichtVerletzung zu erblicken sei. Die Revision hält diese Beurteilung für "tatbestands-widrig”, weil das Berufungsgericht-gleichzeitig ausführe, , der Leiter des Strassenverkehrsamtes habe seine ’»Zusagen”,
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den Wagen zuzulassen, nicht ernstlich ausgesprochen, sondern sieh nur einer Entscheidung entziehen wollen« Diese Rüge ist unbegründet; denn es kann sein, dass trotz einer einmal schon ausgesprochenen Ablehnung die Klägerin auch weiterhin noch die Zulassung betrieben hat und hierbei in der genannten Weise hinhaltend behandelt worden ist. Beide vom Berufungsgericht angenommenen Sachverhalte schlies sen einander nicht aus.
'b) Der Berufungsrichter stellt freilich nicht fest, wann und wie der Zulassungsantrag äbgelehnt worden sei.
Es lässt sich nicht ausschliessen, dass eine besondere Verfügung überhaupt nicht erlassen worden ist, sondern dass die Ablehnung des Zulassungsantrags vom Berufungs^±:f gericht aus der Anordnung der Sicherstellung des Kraft- ' fahrzeugs gefolgert worden ist. Es bedarf aber keiner wei teren Aufklärung des tatsächlichen Geschehens, weil sich die Unbegründetheit, des, von der Klägerin auf die’ angebliche Untätigkeit des Strässenverkehrsamtes gestützten Anspruches bereits aus den folgenden Gründen ergibt:
aa) Ist eine Entscheidung überhaupt nicht getroffen worden, wie die Revision in erster LinievbehaüptetV"dann hätte die Klägerin, wenn ihr 'an einer Entseneiduhgrlag, gemäss § 839 Abs. 3 BGB die nötigen Schrittej-untärnehmen
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müssen,fUm den aus der' Untätigkeit entstehenden;Schaden :'"äbzuwehden> Aus der Aussage|de_sj||ji^ der damals Angestellter der Klägerin-war, ergibt sich . aber, dass die Klägerin vsich\hätthinhälteh lassen,' ohne; ' eine Entscheidung bestimnrter ^Art^von^dem'1 Leiter des Stras senverkehrsamtes zu fordern..Die Revision ist im-Irrtum, wenn sie meint, erst ein ablehnender-Bescheid hätte der Klägerin die Möglichkeit gegeben, höheren Ortes vorstel-
lig zu werden. Mindestens eine Aufsichtsbeschwerde hätte jederzeit eingelegt werden können.
Soweit die behauptete Untätigkeit in die Zeit nach dem 18Juli 1946 fällt, muss im übrigen auch schon ein Verschulden verneint werden. Die Klägerin legte gegen die Anordnung der Sicherstellung alsbald Einspruch ein. Der Leiter desi Strassenverkehrsamtes konnte deshalb davon ausgehen, dass eine besondere Entscheidung über die Zulassung nicht notwendig sei» solange die Sicherstellung in Kraft blieb; denn in der Anordnung der Sicherstellung lag gleichzeitig auch schon ein Ausspruch dahin, dass eine Zulassung für die Klägerin nicht in Betracht kommen könne; anderenfalls wäre nämlich die Sicherstellung nicht am Platze gewesen.	-	v

. bb) Für den Fall, dass eine Entscheidung getroffen sein sollte, will die Revision eine Amtspflichtverletzung darin erblicken, dass das Strassenverkehrsamt der Klägerin nicht die Gründe für die Ablehnung ihres Zulassungs-Y antrages mitgeteilt habe. Eine etwaige Amtspflichtverletzung dieses Inhalts kann aber für den ge11endgemachten Schaden nicht ursächlich gewesen seinv^ZAUch'gegen eine Vv< nicht mit Gründen- versehene Ablehnung hätte die Klägerin angehen können;. Im übrigen kähn der Schaden nur auf die Inanspruchnahme als solche, zurüekgehen. Die Gründe für die Sicherstellung und das-Betreiben der Beorderung - Unmöglichkeit einer Reparatur in absehbarer Zeit - sind aber nach Einlegung des Einspruchs alsbald vom Strassenverkehrsamt genannt worden.* \	T--,>
......- ..................
c) Wenn die Revision .schliesslichvi^	Zusamt	;
menhang eine Verletzung, des § 286 ZP0xdürOlr|däs Berufungen
 gerieht rügt, weil dieses nicht die Zeugen Dr. Hofl) und Dr,	vernommen	habe,	durch	deren	Aussagen nachgewie-
seh worden wäre, dass bei einer rechtzeitigen Bescheidung des Zulassungsgesuches durch den Leiter des Strassenver^ kehrsamtes der Wagen:für die Klägerin zugelassen worden wäre, so kann sie auch damit keinen Erfolg haben.
Durch die beiden Zengen sollte bewiesen werden, dass der Klägerin bei der Strassenbau- und Verkehrsdirektion gesagt worden sei, die Beschlagnahme des Wagens würde aufgehoben (am 25. oder 26. September 1947s Zeuge Dr. .Ho^P) oder seine Freigabe verfügt werden (am 27. Januar 1947s Zeuge Dr.;	, wenn sie bestimmte Unterlagen beibringen
 würde trnd wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt wären. Dies ' hat aber mit der Frage der Zulassung nichts zu tun. Vielmehr ergibt sich daraus im Gegenteil, dass auch ohne eine vorherige förmliche Entscheidung über die Zulassung die Möglichkeit bestand, zu Gunsten der Klägerin die sie schädigenden Massnahmen der Beschlagnahme und später der Beorderung wieder rückgängig zu machen. Sachlich war bei der Beorderung dasselbe zu prüfen wie bei einer Zulassung, nämlich die Frage, ob der Wagen für die Klägerin selbst erforderlich sei (dann Zulassung, jedenfalls keine Inan^ spruchnahme) oder nicht (dann Beorderung)i Durch die Un-^ terlassung einer Entscheidung über die Zulassung, war die Rechtsstellung der Klägerin in dem Beorderungsverfahren nicht schlechter geworden, als dies bei einer getroffenen Entscheidung der lall gewesen wäre.
2.) So kann die Frage überhaupt nur die sein, ob in dem Zugriff des StrassenVerkehrsamtes auf das Fahrzeug der Klägerin, wie er in der das weitere Verfahren auslösenden An--Ordnung der Sicherstellung vom 18.- Juli 1946 liegt, eine
 schuldhafte Amtspflichtverletzung: erblickt werden kann.
a)	Dass das Strassenverkehrsamt nicht nur 'berech-
tigt., sondern auf Grund der zur Durchführung einer Anordnung der MilitärregierungVerlassenen Bestimmungen des Oberpräsidenten der Nordrhein-Provinz vom 4, Januar 1946 und 5.;. April 1946 sogar verpflichtet war» "zivile Kraftfahr zeügpärks '! zu errichten und die hierfür benötigten Kraftfahrzeuge,'auch "reparaturbedürftige oder nicht einsatzbereite" , wie es in einer dieser Bestimmungen ausdrück lieh heisst, zu ermitteln und sicherzustellen, hat das Be-rufungsgericht zutreffend angenommen. Gegen diesen Ausgangspunkt werden auch von der Revision keine' Einwendungen erhoben.	!
b)	lm Gegensatz zu der Annahme des Berufungsgerichts, dass auch die Sicherstellung des Wagens der Klägerin nach diesen Bestimmungen und dem Reiehsleistungsgesetz berechtigt gewesen sei, meint aber die Revision, dass das Vorgehen des Strassenverkehrsamtes durch die genannten Vor^-
Schriften nicht gedeckt werde»	^
aa) Es hätten nur Personenkraftwagen, "die nicht zu dem Verkehr zugelassen werden", erfasst werden dürfen; deshalb sei im vorliegenden Palle eine Sicherstellung solange nicht statthaft gewesen,, als über den Zulassungsantrag der Klägerin noch nicht rechtskräftig entschieden gewesen wäre
 Es kann dahingestellt bleiben, wie die Rechtslage insoweit objektiv zu beurteilen ist. Dem Leiter des Strassenverkehrsamtes kann es jedenfalls nicht als Verschulden angerechnet werden, wenn er die Bestimmung dahin aüsge'legt
 hat, dass von ihm nur zu prüfen sei, oh das betreffende Fahrzeug für den Eigentümer zugelassen werden könnte oder nicht. In der Anordnung wird den Behörden zur Pflicht gemacht, die benötigten Fahrzeuge rechtzeitig zu erfassen,
"ehe sie beiseite geschafft oder ausgeschlachtet werden", Deshalb könnte der Leiter des Strassenverkehrsamtes das Abwarten einer endgültigen Entscheidung Über einen vorliegenden Zulassungsantrag als mit dieser Aufgabe unvereinbar ansehen. Durch die Sicherstellung als solche wurde aus-' serdem auch noch kein Verlust des Kraftfahrzeugs für die Klägerin herbei geführt;' Die Frage der Zulassung für sie könnte auch noch nach der Sicherstellung einer Entscheidung zugeführt werden» V;-
bb) Zu einer anderen Beurteilung kann man auch nicht gelangen, wenn man das Vorbringen der Revision, der Leiter des Strassenverkehrsamtes habe wiederholt zugesagt, der Wagen würde nach erfolgter Reparatur für die Klägerin zuge-lassen werden, berücksichtigt.	.	^	*	'
Die Klägerin hat ihrem Einspruch vom 25. August 1946 eine Abschrift ihres Schreibens an die Firma	vom
19V August 1946 beigefügt. Aus dem .Einspruchsschriftsatz ergibt sich, dass die Zusage der Zulassung an die Reparatur des Wägens geknüpft waf, aus dem Schreiben an die Firma ‘dass der Wagen noch nicht instandgesetzt war, obwohl er sich schon seit mehr als einem Jahr in der Werk-^. statt befunden hatte. Bei dieser Lage der Dinge konnte der VLeiter des Strassenverkehrsamtes; davon ausgehen* dass der Wagen für die Klägerin auf unbestimmte Zeit nutzlos sei, und ihn erfassen. Dass er im Kraftfahrzeügpark von Nutzen sein konnte, wie das Strassenverkehrsämt es in dem Ein-^ Bpruchsverfähren alsbald -dargelegt hat, ißt vom Berufungsgericht als richtig angenommen und von der Revision nicht
 in Zweifel gezogen worden.Dann lässt sich aber auch nicht sagen; dass die Voraussetzungen für eine Erfassbarkeit des Wagens beim Erlass der Verfügung vom 18. Juli 1946 nicht ; Vorgelegen hätten.
Die Möglichkeit, dass der Leiter des Strassenver-kehrsamtes eine zürn'Schadensersatz verpflichtende unrechtmässige Handlung dadurch begangen haben könnte? dass er sich nicht an die ihm in den Anordnungen des Oberpräsidenten gezogenen Grenzen gehalten hätte, ist nach alledem vom Berufungsgericht mit Recht verneint worden.	'
Eine den Anspruch" dies Klägers begründende Amtspflicht Verletzung konnte freilich auch dann vorliegen, wenn die Sicherstellung des Wagens sich zwar formell im Rahmen des Gesetzes gehalten hätte, aber von. vornherein nur angeord-
net worden wäre, um damit einen dem Gesetz widerstreiten-
den Zweck zu erreichen. Die Klägerin hat ihre Klage von Anfang an in der Hauptsache auf einen derartigen Tatbestand gestützt, indem sie behauptet hat, dass der Leiter des -Strassenverkehrsamtes bewusst mit dem Inhaber der Beklag^-zUsamin'engeWirkt •-habeV’ um' diesem einen Wägen zu 'VersöKaffen, auf den kein Anspruch bestanden hätte.
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Das Berufungsgericht hat ^dieses Hauptvorbringen der Klägerin jedoch als nicht erwiesen>hngesehen«: Die von.der Revision hiergegen erhobenen Angriffe sind1’.unbegründet.
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1.) Zu Unrecht verlangt die Revision vom Berufungsgericht, es hätte auch die dafür angebotenen Beweise, dass
 der Leiter des Strässenverkehrsamtes sieh in anderen Pallen grober Amtspfiiehtverletzungen schuldig .gemacht und nach seinem Ausscheiden aus den Diensten der beklagten Stadt sich als Kaufmann nicht redlich verhalten habe, erheben müssen. Zu seiner Feststellung, dass das von der Klägerin immer wieder behauptete unredliche Zusammenwirken des Leiters des' Strässenverkehrsamtes mit dem Inhaber der Beklagten zu 2) nicht erwiesen sei, ist der Be-rufurigsriehter auf Grund der Erwägungen gekommen, dass der Name des Inhabers der Beklagten zu 2) zu dem ersten Mal überhaupt erst am 31. Oktober 1^46 in den Ahten des Stras-senverkehrsamtes auftrete, also nachdem nicht nur die Sicherstellung, sondern auch schon die Beorderung ausgesprochen war, und dass hach der Aussage des unbeteiligten Zeugen zmmm kein Zweifel daran zu hegen sei, dass vor diesem Zeitpunkt für den Inhaber der Beklagten zu 2) gar kein Anlass bestanden habe, sich um ein anderes Fahrzeug oder um Ersatzteile zu bemühen, weil bis dahin sein eige-ner Wagen noch nicht ausgebrannt gewesen sei. Das Berufungsgericht hat sich mit Recht darauf beschränkt, die Beweismittel, die sich •unmittelbar auf den vorliegenden Fall beziehen, zu erschöpfen; mit "Verdachtsgründen", die sich vielleicht aus dem Vorbringen der Klägerin über das sonstige Verhalten des' Leiters des Strässenverkehrsamtes nach einer Beweiserhebung hätten ergeben können, zu arbeiten* könnte es mit Recht ablehnen.
2,) Im übrigen rügt die Revision nicht das Übergehen von Beweisangeboten, sondern' nur die Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahmen und des Inhalts der mündlichen Verhand-
r lung.durch das Berufungsgericht.Sie meint, das Berufungs-• gericht' hätte bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände zur 1p.estStellung. der Richtigkeit, der Behauptung der Klägerin
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 kommen müssen. Ob das Ergebnis, zu dem der Tatriohter auf Grund der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung ge-kommen ‘ist, als richtig zu bezeichnen ist, kann aber das Revisionsgerieht nicht nachprüfen. Die Revision vermag nicht anzuführen, dass das Berufungsgericht einen wesentlichen Punkt ausser acht gelassen hätte, sondern beschränkt sich darauf, zu rügen, dass es nur die einzelnen Umstände
 als solche, nicht aber"im Zucaimnenhan£" gewürdigt habe. Inwiefern dies wirklich zutreffen soll, kann man der Re-
visionsbegründung nicht entnehmen} die Tatsache, dass das
 Berufungsurteil nicht ausdrücklich aussprieht - nach Würdigung der einzelnen Momente r,- dass auch aus der Gesamtheit der Prüfung kein anderes Ergebnis zu folgefn sei als das mit den Einzelerwägungen begründete, ist unschädlich; denn das Berufungsgericht braucht nicht alle seine Erwä-
gungen bei der Beurteilung eines tatsächlichen Vorbringens pt&ftykL •	•	•	.	•	••	k	.•	-1-
i)ie Revision kann die in Wahrheit erstrebte selb-
ständige Beweiswürdigung dÜrdh^däs^	auch
 nicht dadurch erreichen, dass sie-iusfiüirt, der Berufungsrichter hätte hei einer richtigen-Bewertung der Umstände .zu dem Ergebnis kommen müssen, dass "für ein bewusstes Zu-^ sammenwirken ... zu demindest der prima facie-Beweis erbracht sei". Auch damit behauptet sie nur, dass das Berufungsgericht zu einemunriehtigenErgebnis gekommen sei, gibt aber nicht an, dass es Rechtssätze übersehen oder nieht richtig angewandt hätte. ■ '	.•	-	.	1
III.
Ein Schadensersatzanspruch könnte nach alledem der Klägerin nur dann erwachsen sein, wenn eine Von den nach
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der Sicherstellung des Wagens erfolgtön Einzelhandlungen des Strassenverkehrsamtes eine Amtspflichtverletzung dar-stellen würde» Aber auch das. ist vom Berufungsgericht mit Recht'verneint worden»
-- ..^s)'.a;-'Dabs das Strassenverkehrsamt den Wagen schon vor iy^^BVok'erung vom 22» Oktober. 1946' in den Kraftfahrzeug-verbringen lassen, istnicht zu beanstanden» Es ?	’'Sicherstellung'” befugt und'-i^imte Teyfoigung.'
dieses Zweckes auch die Einlieferung des Wagens in den Kraftfahrzeugpark anordnenDer Klägerin ist‘hierdurch auch kein Schaden entstanden, da der Wagen von1 ihr sowieso nicht benutzt werden'konntev :
■■r-t : V.

2») Dass der Leiter des Strassenverkehrsamtes nach Einlegung des V an. die Strassenbau- und Verkehrs dir ektiön gerichteten - Einspruchs der Klägerin nicht selbst über eine Aufhebung der Sicherstellung entschieden, sondern sich damit begnügt hat, das Ansinnen der Klägerin, ihr in Anbetracht der früheren geschäftlichen Beziehungen Un-terstützung zu gewähren, abzulehnen, und im Gegenteil bei der Vorgesetzten Behörde für eine Abweisung des Einspruchs eingetreten ist, war nicht fehlsam» Zur Entscheidung war
 die angerufene Stelle zuständig, zur Vertretung seiner Ansicht der Leiter des Strassenverkehrsamtes aber durchaus
' Wenn die Revision ihm vorwirft, er habe mit dem in seiner Stellungnahme enthaltenen Satz, eine Zulassung des Wagens für die Klägerin hätte ohnehin nicht erfolgen können, eine Amtspflichtverletzung begangen, wenn die Zulassung in Wirklichkeit nur wegen des Motorschadens abgelehnt
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.oi;dra},sei, so kann dem nicht zugestimmt werden. Mit dem
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eaüstandeten Satz wird nicht der Wahrheit zuwider "be-
hauptet, dass die Zulassung aus.anderen Gründen als denen der Unbrauchbarkeit•des Wagens,für die Klägerin ab-gelehnt worden sei, sondern nur die Meinung geäussert,/ dasB für eine Zulassung auch dann kein Raum gegeben wäre, wenn ein Motorschaden nicht,bestünde. Weiche anderen : Gründe gegen die Zulassung vorhanden seih"konnten, ist nicht festgestellt. Es lässt sich aber die vom Leiter . des Strassenverkehrsamtes geäusserte Meinung schon "auf Grund der eigenen Angaben der Klägerin in dem Einspruchschreiben als vertretbar ansehen; denn wenn die ,Klägerin noch zwei weitere Wagen hatte, so konnte es als mit der Lage der Verhältnisse unvereinbar erscheinen, dass für
 sie noch ein weiterer Wagen zugelassen würde.
3.) Dass der Antrag auf Beorderung am 8. Oktober 194-6 ohne Rücksicht auf das noch nicht erledigte Einspruchsverfahren gestellt worden ist, kann ebenfalls nicht beanstandet werden. Die Entscheidung lag bei der Strassenbau-und Verkehrsdirektion, die der Tatsache, dass über den.
Einspruch wegen der Sicherstellung noch nicht entschieden war, bei der Entscheidung über die Beorderung Rechnung tragen konnte.
4.)
Ob das Strassenverkehfsamt am 30. Oktober 1946
rich-
tig gehandelt hat, als es die Beorderungsverfügung vom 22. Oktober- 1946 nicht selbst an die Klägerin weiterleitete, sondern damit die Firma BrBB) beauftragte, kann dahingestellt bleiben; auf keinen Fall ist dadurch der Klägerin ein Schaden.zugefügt worden, weil sie vor der Bekanntgabe" der Verfügung an sie keinen Rechtsverlust erleiden konn te °	.	■	v

17 -
5.0 ■ Ob es richtig war, die Firma Br^BB» hei weicher der Kraftfahrzeugpark eingerichtet war, bereits am 31. Oktober 1946 zu ersuchen, den ffagen der Beklagten zu 2} "vorbehaltlich der Zustimmung der Strassenbau- und Ver-kehrsdirektion .. *zu Eigentum zu übergeben", kann ebenfalls offen bleiben. Auch hierdurch kann der Klägerin kein Schaden entstanden sein. Die Revision behauptet zu Unrecht, der Wagen sei hierdurch der Klägerin verloren gegangen. An den Eigentumsverhältnissen hätte sich nichts ändern können, selbst wenn die genannte Anordnung des Strassenverkehrsamtes durchgeführt worden wäre. In Wirklichkeit ist es aber dazu gar nicht gekommen. Die Firma BxBBB hat den Wagen überhaupt erst am 20. Januar 1947 aus gehändigt und auch da nur an die Firma	* zu
 Gunsten der Gewerkschaft", nicht an den Inhaber der Beklagten zu 2). y
6.) Dass sich das Strassenverkehrsamt für eine Überlassung des zu Gunsten des Kraftfahrzeugparlcs bereits beorderten Wagens an die Beklagte zu 2) mit der Begründung eingesetzt hat, dass diese den Wagen an Stelle ihres inzwischen unbrauchbar gewordenen eigenen Wagens für die Bedürfnisse der örtlichen Gewerksehaftsorganisation zur Ver-r fügung steilen würde, kann ihm ebenfalls nicht als eine . Pflichtwidrigkeit vorgeworfen werden*, Dass der Leiter des Strassenverkehrsamtes dlese Begründung nur vorgeschoben hätte, ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fail. Dass diese Regelung, wenn sie tatsächlich den Bedürfnissen der Gewerkschaft dienen sollte, nicht statthaft gewesen sein sollte, kann nicht anerkannt werden.
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Die Revision verlangt zu Unrecht, dass der Leiter des Strassenverkehrsamtes sich nicht auf den Antrag des örtlichen Gewerkschaftsvertreters hätte verlassen dürfen, sondern die Entscheidung des Vorstandes hätte herbeiführen müssen, durch den dann die Übernahme des Wagens abgelehnt worden wäre} die Klägerin vermag nicht an-zügeben, auf Grund welcher besonderer Umstände das Stras-senverkehrsamt an einer Vollmacht des Zeugen	zu dem
 Auftreten für die örtliche Gewerkschaftsorganisation hätte Zweifel haben sollen. Ohne Anhaltspunkte für ein unstatthaftes Auftreten des Zeugen war das Strassenverkehrs-amt zu einer näheren Nachprüfung der Verhältnisse nicht verpflichtet.	;
Ebenst ist es'unrichtig, dass das S tr assenverkehrs-amt verpflichtet gewesen sei, das Sozialministerium zu befragen, ob ein"gewerkschaftliches Bedürfnis anzuerkennen sei, bevor es sieh für die von ihm vorgeschlagene Regelung einsetzte. Die Entscheidung über die Zuteilung des Wagens stand der Stfassenbaul und Verkehrsdirektion zu.
Das Strassenverkehrsamt hatte nur auf Grund der Kenntnis der örtlichen Verhältnisse entsprechehde Vorschläge zu machen» Dass es im vorliegenden Falle willkürlich gehan^ delt hätte;, als es. den schon erwähnten Vorschlag machte, kann nicht anerkannt werden.

Die/Revision macht allerdings geltend, das Strapsen-: Verkehrsamt habe eine Freigabe des Wagens, die Ende 1946 noch möglich gewesen wäre, dureh "bewusst unrichtige Berichte" verhindert, und'rügt, dass das Berufungsgericht die hierfür angeboiene’n Beweise nicht erhoben habe. Auch damit, kann sie aber keinen Erfolg haben; denn die Klägerin hat die Beweise? deren Nichterhebung gerügt wird, nicht für ihre Behauptung, der Leiter des Strassenver-
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kehrsamtes habe bewusst falsche Angaben gemacht, ange-boten, sondern nur dafür, dass bei Nichtvorhandensein seiner Berichtet ihr der Wagen freigegeben worden wäre.
Das Berufungsgericht hat aber festgestellt, dass von bewusst falschen Berichten nicht die Rede sein könne. Damit War eine Amtspfiichtverletzung ausgeschlossen, und es bestand kein Anlass zu prüfen, ob die Klägerin eine Freigabe des Wagens erreicht hätte, wenn die vorhandenen Berichte, nicht erstattet worden wären.
7.) Mit der Bekanntgabe der Beorderungsverfügung am 10. Januar 1947 ist das Eigentum der Klägerin an dem Wagen
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verloren gegangen.
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a) Die Revision bekämpft zu Unrecht diese Ansicht. Ihre Meinung, dass die Klägerin durch die genannteiVerfügung nur verpflichtet Worden sei, einen tfbereignuhgsvertrag abzuschliessen, ist nicht zutreffend. Zwar heisst es in der Verfügung: wir "verpflichten" Sie. Aber dieser Ausdruck wird gerade auch in § 15 RDG gebraucht. Die Verpflichtung lautete nicht dahin, dass die Klägerin den Wagen : "übereignen” solle, sondern es wird ihr aufgegeben, den Wagen "sofort zu Eigentum zu überlassen". Die Verfügung ist zudem nicht unter Bezugnahme auf Vorschriften des Reichsieistungsgesetzes ausgesprochen worden, söridern "auf Grund .der von der Militärregierung erteilten Vollmacht". Diese Vollmacht ging aber, wie in der Rundverfügung des Oberpräsidenten.vom 14. Februar 1946 klargestellt worden war,, dahin, Kraftfahrzeuge "zur Benutzung" oder "zur Ver-^rügung"! in Anspruch zu nehmen; ah Begründung blosser Ver-■ ■ ungen zu dem Abschluss eines Rechtsgeschäfts gemäss
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§ 3 ä RLG war. dabei nicht gedacht. Dementsprechend heisst
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es auch in der Verfügung vom 22. Oktober 1946. ausdrücklich; "Betr. Beorderung eines Kraftfahrzeuges", nicht abef; "Aufforderung zu dem Abschluss eines Rechtsgeschäfts". Dass die Strassenbau- und Verkehrsdirektion eine unmittelbare Inanspruchnahme des Kraftfahrzeugs selbst und nicht nur die Begründung einer Verpflichtung zu seiner '. Übereignung im Auge hatteergibt sich auch aus der späteren Zuweisung des Wagens an den industrie^Verband-Me:-tallj in dieser Verfügung :vcm I 7Y Dezember 1946 wird der Birma BrtflB^ auf gegeben, mit dem Industrie-Verband einen Kauf über das in dem Kraftfahrzeugpark abgestellte Fahrzeug abzuschliessen, das dem Verband gleichzeitig "zu Eigentum zugewiesen" wird. Daraus ist deutlich ersichtlich, dass sich der Eigentumsübergang nicht auf Grund eines mit der Klägerin abzusohliessenden Rechtsgeschäftes, sondern kraft hoheitlichen Aktes vollziehen sollte. Anders hat auch die Klägerin selbst vor der Revisionsinstanz die Beorderung nicht, verstanden,, wie sich aus ihrem Klageantrag
b) Ist die Rechtslage aber so, dass das Eigentum -./der^Klägerin untergegähgen ist, dann entfällt /die Folge-.'^rungYwelche die Revision aus ihrer Ansicht zieht , näm-lieh dass der Wagen überhaupt nicht an eine dritte Ver-son hätte ausgehändigt werden dürfen, weil er nach wie vor Eigentum der Klägerin geblieb^enTsel«	,
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Ein« Amtspflichtverletzung könnte nach dem Verlust des Eigentums der Klägerin nur in Betracht kommen, wenn V das Strassenverkehrsamt verpflichtet gewesen wäre, die Beorderung rückgängig zu machen und diese Pflicht nicht er- ; füllt, hätte. Das Bestehen einer solchen Pflicht ist aber '
■ nicht ersichtlich. Es hat sich weder nachträglich heraus-
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gestellt, dass der Wagen unbrauchbar wäre, noch dass es nicht mehr nötig sei, auf ihn zurückzugreifen, um den vordringlichen Bedürfnissen, die durch die Kraftwagen aus den zivilen Kraftfahrzeugparks befriedigt werden sollten, zu.genügen.
IV.
Nach alledem muss das Vorliegen der von der Klägerin behaupteten Amtspflichtverletzungen verneint werden. Damit entfallen aber nicht nur Ansprüche gegen die öffentliche Hand, sondern auch gegen die Beklagte zu 2)
'* Bine^Anstiftung oder Beihilfe zu einer Amtspflichtverletr-zung kann nicht in Betracht kommen, wenn es an einer Amts^-Pflichtverletzung fehlt. Dass die Beklagte zu 2) sich in einer sonstigen Weise sbhadensersatzpflichtig gemacht haben könnte, ist nicht ersichtlich^ V %	*	v
Deshalb hat das Berufungsgericht mit Recht die Klage in vollem Umfang abgewiesen, und die Revision der

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Klägerin war, wie geschehen, ala unbegründet anzusehen, hie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
 
Dr»Weber
 hr.Kreft
 Wolany
hr.Beyer