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BGH · III ZR 62/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 62/87

b) Zur Frage der Begründetheit einer solchen Klage, wenn im Laufe des Rechtsstreits die zuständige Gemeinde die bisher von den Rechtlern durchgeführte Wasserversorgung als gemeindliche Aufgabe an sich zieht. Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu Ziffer 1-12, 14-21 vor Gründung der WflBI-genossenschaft RBHHMHPeG verpflichtet waren, der Wasserversorgung des von der Klä-gerin auf Flur-Nr. HHB der Gemarkung zur Errichtung beabsichtigten Wohnhauses mit 12 Wohneinheiten (Az. des Landratsamts Baiiplan Nr. HH0) durch die und aus der Wasserversorgungsanlage der Wassergemeinschaft RVHBIIBP zuzustimmen. Im daraufhin eingeleiteten vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin u.a. beantragt, die Beklagten zu verurteilen, der Wasserversorgung des von ihr zur Errichtung beabsichtigten Wohnhauses mit zwölf Wohneinheiten durch die und aus der Wasserversorgungsanlage der Wassergemeinschaft Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen: Die Wasser- Als Inhaberin eines solchen Rechts erhebe sie Anspruch auf Versorgung ihres Grundstücks mit Wasser, und zwar auch für den geplanten Neubau, was ihr die beklagten Mitrechtler zu Unrecht verweigerten. Die Beklagten haben geltend gemacht: Der Klägerin stehe für das über den Eigenbedarf hinausgehende geplante Spekulationsgeschäft der Errichtung von zwölf Eigentumswohnungen kein Wasserbezugsrecht zu. Während des Berufungsverfahrens hat die Marktgemeinde OHHHBidie Wasserversorgung von RflBHBHBPals gemeindliche Aufgabe an sich gezogen und einer neugegründeten Wassergenossenschaft übertragen. Das Oberlandesgericht hat den auf Zustimmung zur Wasserversorgung gerichteten Klageantrag daraufhin wegen Wegfalls der Passivlegitimation der Beklagten als unbegründet und einen Hilfsantrag der Klägerin auf Feststellung, die Beklagten seien vor der Gründung der neuen Wassergenossenschaft zur Zustimmung verpflichtet gewesen, wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgewiesen. Entscheidunasaründe Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht den auf Zustimmung zur Wasserversorgung gerichteten Klageantrag in Abänderung des landgerichtlichen Urteils abgewiesen hat. Rechtler; diese und nicht die Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Verband hätten in der Folgezeit nach der Erstellung der Wasserversorgungsanlage die Versorgung von Reichenbach mit Wasser durchgeführt. Daß Gemeindenutzungsrechte in Bayern, hier das Recht auf Nutzung gemeindlicher Grundstücke zur Wasserversorgung ("Recht zu dem Bezüge eines Brunnens", wie es in dem Beschluß der Gemeindeversammlung Reichenbach vom 29. Die Klägerin leitet die Verpflichtung der Beklagten, auch ihr Grundstück mit Wasser zu beliefern, nicht aus dem Gegenstand des Klagebegehrens ist vielmehr ausschließlich ein privatrechtlicher Anspruch, den die Klägerin unabhängig von den zur Gemeinde bestehenden Beziehungen aus ihrem privatrechtlichen Verhältnis zu den Beklagten als Mitrechtlern in bezug auf die private Wasserversorgungsanlage Reichenbach herleitet (vgl. 2. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin gegen die Beklagten verfolgten (Haupt-)Antrag auf Zustimmung zur Versorgung ihres Grundstücks mit Wasser ohne Rechtsirrtum abgewiesen. Auch die Revision stellt nicht in Frage, daß die Marktgemeinde OflUHMP damit einer ihr kraft öffentlichen Rechts obliegenden Aufgabe nachkommt (Art. 83 BayVerf., Art. 57 BayGO), die sie nicht nur in eigener Regie und mit den Gestaltungsmitteln des öffentlichen Rechts erfüllen kann, sondern auch in privatrechtlicher Form und durch einen Rechtsträger des Privatrechts (vgl. Die Rechtler in RflHHHHI sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in die von seiten der Gemeinde getroffene Neuordnung der Wasserversorgung nicht (mehr) einbezogen. Sofern insoweit noch eine Ablösung, Abgeltung oder Entschädigung ihrer Rechte geboten und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch vorgesehen ist, kann dies hier auf sich beruhen. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß die Rechtler und damit auch die Beklagten mit der kraft öffentlichen Rechts erfolgten Übernahme der Wasserversorgung durch die Gemeinde und der zur Ausführung erfolgten Übertragung auf die Wassergenossenschaft gehindert sind, unter Inanspruchnahme gemeindlicher Grundstücke das Recht zu dem Wasserbezug in RPBHi weiterhin privatrechtlich zu regeln. Die von der Klägerin begehrte (privatrechtliche) Zustimmung der Beklagten zur Versorgung ihres Grundstücks mit Wasser vermag keine Wirkung mehr zu entfalten. Der Marktgemeinde ist die streitige Wasserversorgung im Ort steil RflHMi nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht von den Rechtlern übertragen worden, sie hat sie vielmehr aufgrund der ihr kraft öffentlichen Rechts zustehenden Regelungsbefugnis (Art. 83 BayVerf., 3. Dem Berufungsgericht kann jedoch insoweit nicht gefolgt werden, als es den von der Klägerin hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung, die Beklagten seien vor der Gründung der neuen Wassergenossenschaft zur Zustimmung verpflichtet gewesen, wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses ($ 256 ZPO) als unzulässig abgewiesen hat. November 1986 aus der Nichterteilung der streitigen Zustimmung zur Versorgung ihres Grundstücks mit Wasser Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten wegen Verzögerung des Bauvorhabens hergeleitet. Voraussetzung des von der Klägerin geplanten Bauvorhabens ist jedenfalls auch eine ausreichende Wasserversorgung; darauf hat das Verwaltungsgericht die Klägerin hingewiesen. Für den Feststellungshilfsantrag kann deshalb entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ein Rechtsschutzinteresse nicht verneint werden (§ 256 ZPO). Die Beklagten waren vor der Neuregelung der Wasserversorgung in RMHHHHIM verpflichtet, einem Wasseranschluß für das von der Klägerin geplante Bauvorhaben zuzustimmen. Das Landgericht ist aufgrund des insoweit übereinstimmenden Vortrags der Parteien davon ausgegangen, daß die Inhaber der 27 im Grundbuch eingetragenen Gemeindeund Weiderechte, zu denen sowohl die Klägerin als auch die Beklagten zählen, das für die Bewirtschaftung ihrer Grundstücke benötigte Wasser der Wasserversorgungsanlage RflimB stets ohne weiteres entnommen haben. Gegenstand des Feststellungshilfsantrags ist die Frage, ob die Klägerin von den Beklagten gerade auch für das auf ihrem Grundstück geplante Wohnhaus mit zwölf Wohneinheiten die Zustimmung zu einem Wasseranschluß verlangen konnte. Das Landgericht hat weiter angenommen, daß für die Ausübung des Wasserbezugsrechts, insbesondere den Umfang der Wasserentnahme und die Frage, wer dieses Recht ausüben kann, allgemein gültige Regelungen nicht getroffen wurden. Einem Rechtler ist ein Antrag auf Wasserversorgung seines Grundstücks für Wohnzwecke bisher nicht abgelehnt worden, soweit darüber von den Rechtlern überhaupt befunden wurde (mit Ausnahme nur der Errichtung auch eines Schwimmbades, und zwar auf einem Nichtrechtlergrundstück). Seit 1976 ist der Bezug von Wasser auch Nichtrechtlern gestattet worden, die für den Anschluß einen einmaligen Beitrag zu leisten hatten und das Wasser im übrigen zu dem selben Preis bezogen wie die Rechtler. Bei dieser Sachlage konnte der Klägerin als Eigentümerin eines Grundstücks, für das ein Gemeindeund Weiderecht im Grundbuch eingetragen ist, ein Recht auf Versorgung ihres Dem steht weder entgegen, daß die Klägerin eine Gesellschaft des Handelsrechts ist, noch der Umstand, daß sie ihren Sitz nicht in OflHBHBhat. rin eines für dieses Grundstück eingetragenen Gemeindenutzungsrechts gibt ihr in bezug auf die Versorgung ihres Grundstücks mit Wasser dieselben Rechte, wie sie auch den anderen Rechtlern zustehen. Kein Rechtler darf daher sein Recht in einer Art und Weise gebrauchen, daß dadurch die Rechte der anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. Auch die Beklagten gehen davon aus, daß die Wasserversorgung in jedenfalls zur Zeit gesichert und auch für das Bauvorhaben der Klägerin genügend Wasser vorhanden ist. Den Beklagten ist zwar zuzugeben, daß auch die zukünftige Entwicklung mit bedacht und im Rahmen einer vorausschauenden Planung auch die Frage der zukünftigen Sicherung der Wasserversorgung berücksichtigt werden muß.

Zitierte Normen: § 38 BayGO § 207 BayWG § 83 BayVerf § 57 BayGO § 265 ZPO § 83 BayVerf § 265 ZPO § 34 BBauG § 256 ZPO
GrundstückRechtRechtleröffentlichWasserKlägerinGemeindeWasserversorgung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
GVG § 13; Bayer.Verf. Art. 11, 83; BayGO Art. 57, 80; BayWasserG 1907 Art. 207; BayWasserG 1962 Art. 96;
ZPO §S 256, 265, 325
a)	Zur Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs für eine Klage auf einen Wasseranschluß, die der Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen Gemeindeund Weiderechts in Bayern gegen andere Inhaber solcher Rechte (sog. Rechtler) erhebt, um die Voraussetzungen für eine Baugenehmigung zu schaffen.
b)	Zur Frage der Begründetheit einer solchen Klage, wenn im Laufe des Rechtsstreits die zuständige Gemeinde die bisher von den Rechtlern durchgeführte Wasserversorgung als gemeindliche Aufgabe an sich zieht.
BGH, Urt. v. 16. Februar 1989 - III ZR 62/87 - OLG München
LG Kempten (Allgäu)
BUNDESGERICHTSHOF
'/** ‘
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 62/87
URTEIL	Verkündet	am:
16. Februar 1989 Freitag
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Firma	G^BBBBBÄjesellschaf	t	oHG,
gesetzlich vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Dieter	und	Henning	CflBBt	FflHUBstraße	IB,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigtes
 Rechtsanwälte Prof. und Dr.	-
Dr.
gegen
1.
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10.
WII
Beklagte und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Dr.
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A
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner,
 Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Wurm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 19. Dezember 1986 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über den erstmals im Berufungsverfahren gestellten Feststellungshilfsantrag der Klägerin entschieden worden ist.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten zu Ziffer 1-12, 14-21 vor Gründung der WflBI-genossenschaft RBHHMHPeG verpflichtet waren, der Wasserversorgung des von der Klä-gerin auf Flur-Nr. HHB der Gemarkung
 zur Errichtung beabsichtigten Wohnhauses mit 12 Wohneinheiten (Az. des Landratsamts	Baiiplan
 Nr. HH0) durch die und aus der Wasserversorgungsanlage der Wassergemeinschaft RVHBIIBP zuzustimmen.
Die weitergehende Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 7/12, die Klägerin 5/12. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien sind Inhaber im Grundbuch eingetragener gemeindlicher Nutzungsrechte in R ,	einem	Ortsteil
 von (Allgäu).	Sie	streiten	darüber,	ob	der	Kläge-
rin für ein Bauvorhaben ein Wasseranschluß zusteht.
Die Klägerin, eine Wohnungsbaugesellschaft, ist seit
 absichtigt, das auf dem Grundstück stehende Gebäude durch ein Wohnhaus mit zwölf Wohneinheiten zu ersetzen. Die zuständige Verwaltungsbehörde hat eine Baugenehmigung abgelehnt, weil sich das Vorhaben nicht in die vorhandene Bebauung einfüge und die Gemeinde ihr Einvernehmen versagt habe. Das nach erfolglosem Widerspruch angestrengte verwaltungsgerichtliche Verfahren wird zur Zeit nicht betrieben, nachdem das Verwaltungsgericht im Anschluß an einen Erörterungstermin darauf hingewiesen hatte, daß die Wasserversorgung des Vorhabens nicht als gesichert angesehen werden könne und insoweit notfalls gesondert der Rechtsweg beschritten werden müsse.
Im daraufhin eingeleiteten vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin u.a. beantragt, die Beklagten zu verurteilen, der Wasserversorgung des von ihr zur Errichtung beabsichtigten Wohnhauses mit zwölf Wohneinheiten durch die und aus der Wasserversorgungsanlage der Wassergemeinschaft
 Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen: Die Wasser-
zuzustimmen.
Versorgung von
 sei im Anschluß an einen 1904
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gefaßten Beschluß der Gemeindeversammlung auf privater Grundlage durch die Inhaber der insgesamt 27 im Grundbuch eingetragenen Gemeindeund Weiderechte (die sog. Rechtler) erfolgt. Als Inhaberin eines solchen Rechts erhebe sie Anspruch auf Versorgung ihres Grundstücks mit Wasser, und zwar auch für den geplanten Neubau, was ihr die beklagten Mitrechtler zu Unrecht verweigerten. Der vorgesehene Baukörper sei kleiner als das bisherige Gebäude, kein Rechtler habe bisher Beschränkungen hinnehmen müssen und es bestehe kein Wassermangel, den im übrigen die Beklagten zu vertreten hätten, da auch Nichtrechtlern der Bezug von Wasser gestattet worden sei.
Die Beklagten haben geltend gemacht: Der Klägerin stehe für das über den Eigenbedarf hinausgehende geplante Spekulationsgeschäft der Errichtung von zwölf Eigentumswohnungen kein Wasserbezugsrecht zu. Die bisherigen Baumaßnahmen seien in wesentlich kleinerem Rahmen fast ausschließlich aus familiären Existenzsicherungsgründen erfolgt. Bei Verwirklichung eines derartigen Bauprojekts müsse mit der Beeinträchtigung der jeweils eigenen Wasserversorgung insbesondere bei starker Trockenheit gerechnet werden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Während des Berufungsverfahrens hat die Marktgemeinde OHHHBidie Wasserversorgung von RflBHBHBPals gemeindliche Aufgabe an sich gezogen und einer neugegründeten Wassergenossenschaft übertragen. Das Oberlandesgericht hat den auf Zustimmung zur Wasserversorgung gerichteten Klageantrag daraufhin wegen Wegfalls der Passivlegitimation der Beklagten als unbegründet
 und einen Hilfsantrag der Klägerin auf Feststellung, die Beklagten seien vor der Gründung der neuen Wassergenossenschaft zur Zustimmung verpflichtet gewesen, wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, die die Beklagten zurückzuweisen begehren.
Entscheidunasaründe
 Die Revision ist unbegründet, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht den auf Zustimmung zur Wasserversorgung gerichteten Klageantrag in Abänderung des landgerichtlichen Urteils abgewiesen hat. Hinsichtlich des erstmals im Berufungsverfahren gestellten Feststellungshilf santrags der Klägerin hat die Revision Erfolg; dieser Klageantrag ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts zulässig, er ist auch sachlich begründet.
1.	Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs zu Recht bejaht.
Die Versorgung der Allgemeinheit mit Wasser fällt zwar als gemeindliche Pflichtaufgabe (früher Art. 38 BayGO 1869, jetzt Art. 83 BayVerf. und Art. 57 BayGO in der zur Zeit gültigen Fassung) in den Rahmen öffentlicher (schlicht-hoheitlicher) Verwaltung und ist damit grundsätzlich öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. Senatsurteile vom 21. November 1985 - Ill ZR 196/84 = BGHWarn 1985 Nr. 319 = LM Verwaltungsrecht
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- Allgemeines [öffentlich-rechtliche Verpflichtungen] Nr. 24 und vom 24. September 1987 - III ZR 91/86 = BGHWarn 1987 Nr. 282 = BGHR Verwaltungsrecht, Allg. Grundsätze - Wasserversorgung 1, jeweils m.w.Nachw.). Das Klagebegehren stellt sich nach dem tatsächlichen Vorbringen der Klägerin aber als Folge eines Sachverhalts dar, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zustimmung zur Wasserbelieferung mit der Begründung in Anspruch, die 1904 gegründete Wassergemeinschaft RfllHHHV sei der privatrechtliche Zusammenschluß der Inhaber der Wasserbezugsrechte, der sog. Rechtler; diese und nicht die Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Verband hätten in der Folgezeit nach der Erstellung der Wasserversorgungsanlage die Versorgung von Reichenbach mit Wasser durchgeführt.
Daß Gemeindenutzungsrechte in Bayern, hier das Recht auf Nutzung gemeindlicher Grundstücke zur Wasserversorgung ("Recht zu dem Bezüge eines Brunnens", wie es in dem Beschluß der Gemeindeversammlung Reichenbach vom 29. Oktober 1904 heißt) unabhängig vom Entstehungsgrund sowohl öffentlich-rechtlicher Art als auch privatrechtlicher Natur sein können, ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt (vgl. BayVGH BayVBl. 1958, 278; BayObLGZ 1960, 447, 450 und 1961, 373,
376; Sieder/Zeitler BayWG Stand Februar 1988 Art. 96 Rn. 33, 41 ff.; Widtmann BayGO 4. Aufl. Art. 80 Anm. 1; Vorbeck Wesen und Inhalt gemeindlicher Nutzungsrechte 1965 S. 26 ff.).
Die Klägerin leitet die Verpflichtung der Beklagten, auch ihr Grundstück mit Wasser zu beliefern, nicht aus dem
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/V;
öffentlichen Recht her. Sie macht kein Wasserbezugsrecht geltend, das im Gemeindeverband wurzelte und seine Grundlage in den öffentlich-rechtlichen Beziehungen der Nutzungsberechtigten zur Gemeinde hätte (vgl. auch Art. 68 ff. BayGO 1952, jetzt Art. 80 ff. BayGO). Gegenstand des Klagebegehrens ist vielmehr ausschließlich ein privatrechtlicher Anspruch, den die Klägerin unabhängig von den zur Gemeinde bestehenden Beziehungen aus ihrem privatrechtlichen Verhältnis zu den Beklagten als Mitrechtlern in bezug auf die private Wasserversorgungsanlage Reichenbach herleitet (vgl. auch Art. 207 BayWG 1907, Art. 96 Abs. 1 Satz 2 BayWG 1962 i.V.m. S 15 WHG) .
Für ein solches Begehren ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet (vgl. auch BGH Urteil vom 19. Dezember 1975 - V ZR 230/73 = LM ZPO § 50 Nr. 28; BayVGH BayVBl. 1958, 278? BayObLGZ 1961, 373, 376).
2.	Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin gegen die Beklagten verfolgten (Haupt-)Antrag auf Zustimmung zur Versorgung ihres Grundstücks mit Wasser ohne Rechtsirrtum abgewiesen.
a) Die Klage ist seit der Übernahme der Wasserversorgung in Reichenbach durch die öffentliche Hand nicht mehr begründet .
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Marktgemeinde OiBHIBB im Jahre 1986 die bis dahin durch die Gemeinschaft der Rechtler betriebene Wasserversorgung im
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Ortsteil
 an sich gezogen und bis zu dem vorgesehenen
 Anschluß an die gemeindliche Wasserversorgung OflHHHB   dahin geregelt, daß sie sie einer neugegründeten Genossen-
hat. Die Gemeinde als Eigentümerin der Grundstücke hat die Quellen, die Quellfassungen und die gesamten örtlichen Wasserversorgungseinrichtungen unter Einräumung einer Dienstbarkeit dieser Genossenschaft zur Nutzung entsprechend der Zweckbestimmung überlassen. Die Genossenschaft hat sich ihrerseits verpflichtet, die Aufgabe der Gemeinde zur Wasserversorgung im Ortsteil RflHP zu erfüllen.
Auch die Revision stellt nicht in Frage, daß die Marktgemeinde OflUHMP damit einer ihr kraft öffentlichen Rechts obliegenden Aufgabe nachkommt (Art. 83 BayVerf., Art. 57 BayGO), die sie nicht nur in eigener Regie und mit den Gestaltungsmitteln des öffentlichen Rechts erfüllen kann, sondern auch in privatrechtlicher Form und durch einen Rechtsträger des Privatrechts (vgl. Senatsurteil vom 24. September 1987 aaO). Die Rechtler in RflHHHHI sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in die von seiten der Gemeinde getroffene Neuordnung der Wasserversorgung nicht (mehr) einbezogen. Sie sind für die Versorgung mit Wasser nicht mehr verantwortlich. Sofern insoweit noch eine Ablösung, Abgeltung oder Entschädigung ihrer Rechte geboten und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch vorgesehen ist, kann dies hier auf sich beruhen. Seit der Neuregelung gewährleisten jedenfalls nicht mehr die Rechtler, sondern die Gemeinde und die von ihr mit der Ausführung beauftragte Wassergenossenschaft die Wasserversorgung in	Nach
 schaft, der Wassergenossenschaft
eG, übertragen
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dem Beschluß der Gemeindeversammlung vom 29. Oktober 1904 waren ohnehin “die Kosten und Ausführungen genannten Projektes von der Ortsgemeinde zu tragen“ und sollte “die Regelung des Brunnenwasserbezuges einheitlich nach Gemeinderecht erfolgen."
Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß die Rechtler und damit auch die Beklagten mit der kraft öffentlichen Rechts erfolgten Übernahme der Wasserversorgung durch die Gemeinde und der zur Ausführung erfolgten Übertragung auf die Wassergenossenschaft gehindert sind, unter Inanspruchnahme gemeindlicher Grundstücke das Recht zu dem Wasserbezug in RPBHi weiterhin privatrechtlich zu regeln. Insoweit greift der Vorrang des öffentlichen Rechts gegenüber dem Privatrecht durch. Die von der Klägerin begehrte (privatrechtliche) Zustimmung der Beklagten zur Versorgung ihres Grundstücks mit Wasser vermag keine Wirkung mehr zu entfalten.
b) § 265 ZPO ist im Streitfall entgegen der Annahme der Revision weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler entschieden hat.
Ein Fall der Rechtsnachfolge liegt im Streitfall nicht vor. Es geht vielmehr um einen Wechsel der Funktion. Der Marktgemeinde	ist die streitige Wasserversorgung
 im Ort steil RflHMi nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht von den Rechtlern übertragen worden, sie hat sie vielmehr aufgrund der ihr kraft öffentlichen Rechts zustehenden Regelungsbefugnis (Art. 83 BayVerf., Art. 57
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 BayGO) in öffentliche Verantwortung genommen und übt sie seither im Rahmen der ihr in ihrem eigenen Wirkungskreis obliegenden öffentlichen Verwaltung originär aus. Auf eine solche Veränderung in der Verantwortlichkeit ist § 265 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar. Ein Urteil im vorliegenden Rechtsstreit würde auch weder die Marktgemeinde	noch	die	neue
 Wassergenossenschaft binden. Andererseits könnte ein Urteil gegen die Beklagten trotz des Wegfalls ihrer Funktion gegen sie vollstreckt werden, was sachlich nicht gerechtfertigt wäre.
3.	Dem Berufungsgericht kann jedoch insoweit nicht gefolgt werden, als es den von der Klägerin hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung, die Beklagten seien vor der Gründung der neuen Wassergenossenschaft zur Zustimmung verpflichtet gewesen, wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses ($ 256 ZPO) als unzulässig abgewiesen hat.
Insoweit hat die Revision Erfolg und ist das angefoch-tene Urteil aufzuheben.
a) Es kann der Klägerin nicht versagt werden, im vorliegenden Fall, in dem ein Schaden der Klägerin wegen Verzögerung des Bauvorhabens naheliegt, ihr Klagebegehren hilfsweise auf die Zeit bis zur Neuregelung der Wasserversorgung in rSHBHHV zu beschränken und insoweit weiterzuverfolgen, und zwar jetzt in Form eines nach Sachlage allein möglichen Feststellungsantrags. Daß das Feststellungsbegehren sich auf ein vergangenes Rechtsverhältnis bezieht.
schließt das Feststellungsinteresse nicht aus, soweit die Partei daraus noch Wirkungen herleitet (vgl. BGHZ 27, 190,
196 und BGH Urteil vom 25. November 1977 - V ZR 102/75 =
WM 1978, 194, 195).
So liegt es hier. Die Klägerin hat zuletzt in dem ihr im Berufungstermin nachgelassenen und rechtzeitig eingereichten Schriftsatz vom 12. November 1986 aus der Nichterteilung der streitigen Zustimmung zur Versorgung ihres Grundstücks mit Wasser Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten wegen Verzögerung des Bauvorhabens hergeleitet. Solche - unterstellten - Ansprüche müßte die Klägerin für die Zeit bis zur Neuordnung der Wasserversorgung auch gegen die Beklagten geltend machen; eine - ebenfalls unterstellte - Schadensersatzpflicht der Gemeinde oder der neuen Wassergenossenschaft käme nur für die spätere Zeit in Betracht. Der Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin verfolge keine Schadensersatzansprüche, fehlt hiernach die Grundlage. Ein rechtsschutzwürdiges Interesse der Klägerin an der hilfsweise begehrten Feststellung ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil Landratsamt und Regierung eine Baugenehmigung nicht wegen ungewissen Wasseranschlusses, sondern aus bauplanungsrechtlichen Gründen (§§ 34, 36 BBauG) versagt haben. Voraussetzung des von der Klägerin geplanten Bauvorhabens ist jedenfalls auch eine ausreichende Wasserversorgung; darauf hat das Verwaltungsgericht die Klägerin hingewiesen.
Für den Feststellungshilfsantrag kann deshalb entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ein Rechtsschutzinteresse nicht verneint werden (§ 256 ZPO).
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Daß der zwischen den Parteien bestehende Streit über den Umfang des der Klägerin zustehenden Wasserbezugsrechts im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits entschieden wird, erscheint auch sachgerecht. Denn nur so bleiben die bisherigen Ergebnisse des Prozesses den Parteien erhalten. Es wäre wenig prozeßökonomisch, wenn die Parteien über dieselben Fragen, die das Landgericht bereits erstinstanzlich entschieden hat, in einem eventuellen späteren Schadensersatzprozeß der Klägerin gegen die Beklagten erneut streiten müßten.
b) Der von der Klägerin hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist sachlich begründet. Die Beklagten waren vor der Neuregelung der Wasserversorgung in RMHHHHIM verpflichtet, einem Wasseranschluß für das von der Klägerin geplante Bauvorhaben zuzustimmen.
Der erkennende Senat kann diese Feststellung selbst aussprechen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Einer Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht bedarf es nicht. Der Sachverhalt ist von den Parteien umfassend vorgetragen worden. Für die Entscheidung erhebliche weitere tatsächliche Feststellungen sind nicht zu treffen.
Das Landgericht ist aufgrund des insoweit übereinstimmenden Vortrags der Parteien davon ausgegangen, daß die Inhaber der 27 im Grundbuch eingetragenen Gemeindeund Weiderechte, zu denen sowohl die Klägerin als auch die Beklagten zählen, das für die Bewirtschaftung ihrer Grundstücke benötigte Wasser der Wasserversorgungsanlage RflimB stets ohne weiteres entnommen haben. Dieses Recht ist ihnen in der
 Vergangenheit nie streitig gemacht worden. Auch im vorliegenden Rechtsstreit geht es nicht um den Bestand dieser Wassernutzungsrechte. Die Parteien streiten vielmehr nur über den Umfang der aufgrund dieser Rechte bestehenden Befugnis zu dem Wasserbezug. Gegenstand des Feststellungshilfsantrags ist die Frage, ob die Klägerin von den Beklagten gerade auch für das auf ihrem Grundstück geplante Wohnhaus mit zwölf Wohneinheiten die Zustimmung zu einem Wasseranschluß verlangen konnte.
Das Landgericht hat weiter angenommen, daß für die Ausübung des Wasserbezugsrechts, insbesondere den Umfang der Wasserentnahme und die Frage, wer dieses Recht ausüben kann, allgemein gültige Regelungen nicht getroffen wurden. Weder haben sich die Rechtler in RflBBHHV eine Satzung gegeben, noch ist in sonstiger Weise allgemein bestimmt, von wem und in welchem Umfang ein Anspruch auf Wasser geltend gemacht werden kann. Einem Rechtler ist ein Antrag auf Wasserversorgung seines Grundstücks für Wohnzwecke bisher nicht abgelehnt worden, soweit darüber von den Rechtlern überhaupt befunden wurde (mit Ausnahme nur der Errichtung auch eines Schwimmbades, und zwar auf einem Nichtrechtlergrundstück). Seit 1976 ist der Bezug von Wasser auch Nichtrechtlern gestattet worden, die für den Anschluß einen einmaligen Beitrag zu leisten hatten und das Wasser im übrigen zu dem selben Preis bezogen wie die Rechtler. Auch hier hat es Ablehnungen nicht gegeben.
Bei dieser Sachlage konnte der Klägerin als Eigentümerin eines Grundstücks, für das ein Gemeindeund Weiderecht im Grundbuch eingetragen ist, ein Recht auf Versorgung ihres
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Grundstücks mit Wasser grundsätzlich nicht versagt werden.
Dem steht weder entgegen, daß die Klägerin eine Gesellschaft des Handelsrechts ist, noch der Umstand, daß sie ihren Sitz nicht in OflHBHBhat. Ihre Rechtsposition als Eigentümerin eines in	gelegenen	Grundstücks	sowie	als Inhabe-
rin eines für dieses Grundstück eingetragenen Gemeindenutzungsrechts gibt ihr in bezug auf die Versorgung ihres Grundstücks mit Wasser dieselben Rechte, wie sie auch den anderen Rechtlern zustehen.
Hinsichtlich des Umfangs des der Klägerin zustehenden Wasserbezugsrechts hat bereits das Landgericht in Ermangelung einer näheren Regelung zutreffend auf S 242 BGB hingewiesen. Nach dieser das ganze Rechtsleben beherrschenden Vorschrift hat jedermann in Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. Kein Rechtler darf daher sein Recht in einer Art und Weise gebrauchen, daß dadurch die Rechte der anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. Jeder Rechtler ist andererseits verpflichtet, dem Wasseranschluß eines anderen zuzustimmen, der ihn in seiner eigenen Wasserversorgung nicht entscheidend berührt. Dem Grundsatz der Gemeinverträglichkeit und Gesichtspunkten des Ausgleichs kommt gerade im Wasserrecht besondere Bedeutung zu (vgl. Senatsurteile BGHZ 88, 34, 42 und 99, 256, 260/261). Soweit die Versorgung des von der Klägerin geplanten Bauvorhabens mit Wasser die übrigen Rechtler nicht in ihren eigenen Wassernutzunasrechten schädigt, weil sie dann selbst nicht mehr mit Wasser versorgt werden könnten, hat die Klägerin deshalb einen Anspruch auf einen Wasseranschluß. Sollten die Beklagten, wie die Klägerin
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st?
behauptet hat, ihre Zustimmung deshalb verweigert haben, weil sie das Bauvorhaben als solches ablehnten, wäre dies kein Grund gewesen, einem Wasseranschluß die Zustimmung zu versagen. Denn den Rechtlern stand es nicht zu, unter Ausnutzung ihres bisher bestehenden Wasserversorgungsmonopols auf die städtebauliche Entwicklung Einfluß zu nehmen. Diese ist allein Aufgabe des Trägers der Planungshoheit.
Es ist unstreitig, daß in	kein	Wassermangel
 herrscht. Auch die Beklagten gehen davon aus, daß die Wasserversorgung in	jedenfalls zur Zeit gesichert und
 auch für das Bauvorhaben der Klägerin genügend Wasser vorhanden ist. Unter diesen Umständen waren die Beklagten verpflichtet, der Wasserversorgung des Bauvorhabens der Klägerin zuzustimmen. Soweit sie geltend machen, es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß die Waserverhältnisse in	auch	in	Zukunft ausreichend seien, führt dies
 nicht zu einer anderen Beurteilung. Den Beklagten ist zwar zuzugeben, daß auch die zukünftige Entwicklung mit bedacht und im Rahmen einer vorausschauenden Planung auch die Frage der zukünftigen Sicherung der Wasserversorgung berücksichtigt werden muß. Angesichts des Umstands, daß bislang kein Mangel an Wasser bestand, jeder Rechtler seinen Wasserbedarf befriedigen konnte und sogar Nichtrechtlern der Bezug von Wasser gestattet wurde, kommt diesem Gesichtspunkt im Streitfall aber keine entscheidende Bedeutung zu. In RflHHHHB sind auch früher schon neue Quellen erschlossen und gefaßt worden, wenn sich dies aufgrund des gestiegenen Wasserbedarfs als notwendig erwiesen hatte. Im übrigen wäre im Zuge der Neuordnung der Wasserversorgung von RflHHHV ein Anschluß an das
 öffentliche Wassernetz des Marktes	ohne	weiteres
 möglich.
Die Zustimmung der Beklagten zur Wasserversorgung des Bauvorhabens der Klägerin läßt die Planungsbelange der zuständigen öffentlichen Stellen unberührt (SS 34, 36 BBauG, jetzt BauGB). Ob das streitige Vorhaben der Klägerin nach öffentlichem Baurecht zulässig ist oder nicht, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Zivilrechtsstreits.
Krohn
 Werp
Kröner
 Wurm
Halstenberg