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BGH · III ZR 62/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 62/86

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne am 27. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Nach seinem Art. 5 Abs. 1 hat eine Partei, wenn sie die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts erheben will, die Einrede, wenn diese damit begründet wird, die Schiedsvereinbarung bestehe nicht, sei nichtig oder sei hinfällig geworden, in dem schiedsrichterlichen Verfahren spätestens gleichzeitig mit ihrer Einlassung zur Hauptsache vorzubringen? Wird eine Einrede von den Parteien verspätet erhoben, so hat das Schiedsgericht die Einrede dennoch zuzulassen, wenn die Verspätung auf einem von dem Schiedsgericht für gerechtfertigt erachteten Grund beruht. Diese Regelung ist - soweit sie den vorliegenden Fall betrifft - so zu verstehen, daß der Schiedsbeklagte sich gerade auf das Nichtbestehen, die Nichtigkeit oder das Hinfälligwerden des Schiedsvertrages spätestens mit seiner Einlassung zur Hauptsache vor dem Schiedsgericht berufen muß, wenn er mit diesem Vorbringen gehört werden will. Es genügt zur Erhaltung dieser Einrede nicht, wenn der Schiedsbeklagte aus irgendeinem anderen Grund, der mit der Frage von Existenz und Gültigkeit des Schiedsvertrages in keinem Zusammenhang steht und den er noch dazu aus dem Text einer Schiedsvereinbarung herleitet, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts in Zweifel zieht. Die Klägerin und Schiedsbeklagte hat bis zu dem nach Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens maßgeblichen Zeitpunkt nicht die Nichtexistenz, die Nichtigkeit oder das Hinfälligwerden der Schiedsvereinbarung geltend gemacht? Ohne Erfolg beruft die Revision sich auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22. Mai 1967 (BGHZ 48, 35), in dem entschieden worden ist, daß der Mangel der Schriftform des Schiedsverträges nach S 1027 Abs. 1 Satz 2 ZPO geheilt wird, wenn der Schiedsbeklagte sich vor dem Schiedsgericht "vorbehaltlos" zur Sache einläßt (aaO S. Vielmehr ist der Formmangel stets dann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Schiedsbeklagte vor dem Schiedsgericht zur Hauptsache verhandelt, ohne gerade wegen des Formmangels einen Vorbehalt zu machen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
EinredeSchiedsvereinbarungFirmaZPOKlägerinSchiedsgerichtSchiedsbeklagte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 62/86
in dem Rechtsstreit
 der Firma Industrias MflB S. A.f	^
vertreten durch den Geschäftsführer Jose Manuel Barasoain 0 San aMM (nMHB) , SflHHB,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
gegen
 die Firma	Handelsgesellschaft	International
(GmbH & Co.), vertreten durch die Firma Verwaltung Wfli Handelsgesellschaft International mbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Wolf-Jürgen	und
 Jan Onne	S,	HflIB	0,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dr.
- Prozeßbevollraächtigte:
und
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner,
 Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne am 27. November 1986
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 18. Februar 1986 - 8 U 126/85 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 42.456,— DM.
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Gründe:
Die Revision wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (S 554 b ZPO). Sie hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Die Klägerin begründet ihr auf Aufhebung des Schiedsspruchs vom 5. Oktober 1984 gerichtetes Klagebegehren damit, dem Schiedsgerichtsverfahren habe keine wirksame Schiedsvereinbarung zugrundegelegen. Die Annahme des Berufungsgerichts, mit diesem Vorbringen könne die Klägerin im Hinblick auf Art. 5 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961 (BGBl 1964 II S. 425)
- abgedruckt bei Baumbach/Lauterbach, ZPO Schlußanhang VI A 2 -nicht mehr gehört werden, läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Das genannte Übereinkommen ist im vorliegenden Fall anzuwenden, da die Parteien ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten haben (Art. I Abs. 1 Buchst, a). Nach seinem Art. 5 Abs. 1 hat eine Partei, wenn sie die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts erheben will, die Einrede, wenn diese damit begründet wird, die Schiedsvereinbarung bestehe nicht, sei nichtig oder sei hinfällig geworden, in dem schiedsrichterlichen Verfahren spätestens gleichzeitig mit ihrer Einlassung zur Hauptsache vorzubringen? wird die Einrede damit begründet, der Streitpunkt überschreite die Befugnisse des Schiedsgerichts, so
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hat die Partei die Einrede vorzubringen, sobald der Streitpunkt, der die Befugnisse des Schiedsgerichts überschreiten soll, in dem schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt. Wird eine Einrede von den Parteien verspätet erhoben, so hat das Schiedsgericht die Einrede dennoch zuzulassen, wenn die Verspätung auf einem von dem Schiedsgericht für gerechtfertigt erachteten Grund beruht.
Diese Regelung ist - soweit sie den vorliegenden Fall betrifft - so zu verstehen, daß der Schiedsbeklagte sich gerade auf das Nichtbestehen, die Nichtigkeit oder das Hinfälligwerden des Schiedsvertrages spätestens mit seiner Einlassung zur Hauptsache vor dem Schiedsgericht berufen muß, wenn er mit diesem Vorbringen gehört werden will. Es genügt zur Erhaltung dieser Einrede nicht, wenn der Schiedsbeklagte aus irgendeinem anderen Grund, der mit der Frage von Existenz und Gültigkeit des Schiedsvertrages in keinem Zusammenhang steht und den er noch dazu aus dem Text einer Schiedsvereinbarung herleitet, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts in Zweifel zieht. Art. 5 soll sicherstellen, daß das Schiedsgericht vor Eintritt in die Prüfung der materiellen Streitfragen die Frage seiner Kompetenz klären kann. Diesem Regelungszweck würde eine Auslegung nicht gerecht, die dazu führen würde, daß eine Rüge, die lediglich den aus der Schiedsvereinbarung sich ergebenden Umfang der schiedsgerichtlichen Entscheidungskompetenz betrifft, dem Schiedsbe-klagten die Möglichkeit offenhalten würde, sich zu einem spä-

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teren Zeitpunkt, eventuell noch im Verfahren über eine Aufhebungsklage, auf das Fehlen eines wirksamen Schiedsverträges zu berufen.
Die Klägerin und Schiedsbeklagte hat bis zu dem nach Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens maßgeblichen Zeitpunkt nicht die Nichtexistenz, die Nichtigkeit oder das Hinfälligwerden der Schiedsvereinbarung geltend gemacht? die Berufung auf die Schiedsvereinbarung zur Begründung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts für die Entscheidung über bestimmte Streitfragen reicht zur Erhaltung der Einrede des mangelnden Schiedsverträges nicht aus.
Ohne Erfolg beruft die Revision sich auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22. Mai 1967 (BGHZ 48, 35), in dem entschieden worden ist, daß der Mangel der Schriftform des Schiedsverträges nach S 1027 Abs. 1 Satz 2 ZPO geheilt wird, wenn der Schiedsbeklagte sich vor dem Schiedsgericht "vorbehaltlos" zur Sache einläßt (aaO S. 45). Dies ist nicht so zu verstehen, daß die Heilung nur dann eintritt, wenn der Schiedsbeklagte keinerlei Rügen bezüglich des Schiedsverfahrens erhebt. Vielmehr ist der Formmangel stets dann nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Schiedsbeklagte vor dem Schiedsgericht zur Hauptsache verhandelt, ohne gerade wegen des Formmangels einen Vorbehalt zu machen. Vorbehalte, die mit dem Formmangel in keinem Zusammenhang stehen, halten dem Schiedsbeklagten die
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Berufung auf diesen Mangel nicht offen. Insoweit unterscheidet die Rechtslage nach deutschen Recht sich also nicht von der Regelung des Europäischen Übereinkommens.
Werp
 Krohn
Kroner
 Rinne
Engelhardt