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BGH · III ZR 62/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 62/85

Gesellschaft jugoslawischen Rechts, vertreten durch den Generaldirektor Janez L®HBH®/Jugoslawi Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 19. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Es verstößt weder allgemein gegen § 315 BGB noch im konkreten Fall gegen § 242 BGB, daß die Beklagte eine Ermäßigung der Landegebühren vom tatsächlichen Vorliegen einer "Zulassung nach ICAO Annex 16" abhängig macht und eine rückwirkende Geltendmachung ablehnt.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 315 BGB
BGB®KrohnZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 62/85	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Firma IflB	AMM	d.o. ,
Gesellschaft jugoslawischen Rechts, vertreten durch den Generaldirektor Janez	L®HBH®/Jugoslawi
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
gegen
 Flughafen	AG,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Erich Becker und Walter SflHBl F(
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	■■■■)	und	Dr.
2

cro

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
 am 19. Dezember 1985
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 1985 - 5 U 51/84 -wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 93.681,95 DM.
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg.
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Es verstößt weder allgemein gegen § 315 BGB noch im konkreten Fall gegen § 242 BGB, daß die Beklagte eine Ermäßigung der Landegebühren vom tatsächlichen Vorliegen einer "Zulassung nach ICAO Annex 16" abhängig macht und eine rückwirkende Geltendmachung ablehnt.
Krohn	Kroner	Boujong
 Halstenberg	Werp