Gesellschaft jugoslawischen Rechts, vertreten durch den Generaldirektor Janez L®HBH®/Jugoslawi Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 19. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Es verstößt weder allgemein gegen § 315 BGB noch im konkreten Fall gegen § 242 BGB, daß die Beklagte eine Ermäßigung der Landegebühren vom tatsächlichen Vorliegen einer "Zulassung nach ICAO Annex 16" abhängig macht und eine rückwirkende Geltendmachung ablehnt.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 62/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Firma IflB AMM d.o. , Gesellschaft jugoslawischen Rechts, vertreten durch den Generaldirektor Janez L®HBH®/Jugoslawi Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen Flughafen AG, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Erich Becker und Walter SflHBl F( Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. ■■■■) und Dr. 2 cro Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 19. Dezember 1985 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 1985 - 5 U 51/84 -wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 93.681,95 DM. Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg. 3 Es verstößt weder allgemein gegen § 315 BGB noch im konkreten Fall gegen § 242 BGB, daß die Beklagte eine Ermäßigung der Landegebühren vom tatsächlichen Vorliegen einer "Zulassung nach ICAO Annex 16" abhängig macht und eine rückwirkende Geltendmachung ablehnt. Krohn Kroner Boujong Halstenberg Werp