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BGH · in zr 62/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 62/82

Die Revision rügt zu Unrecht, daß das Berufungsgericht die Erklärung des Beklagten vom 29. Selbst wenn man mit der Revision für einen Schuldbeitritt eine eigene wirtschaftliche Beteiligung oder zu demindest ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Beitretenden an dem Hauptvertrag verlangte, wäre diese Voraussetzung gegeben; denn der Beklagte erlangte durch den Abfindungsvertrag den eigenen Vorteil, daß die der Ehefrau des Klägers zustehenden Geschäftsanteile endgültig an die GmbH zurückfielen und somit er, der Beklagte, wirtschaftlich gesehen der einzige Gesellschafter der GmbH wurde. Im übrigen kommt es hier im Ergebnis auf die Unterscheidung zwischen Schuldbeitritt oder Bürgschaft nicht an, da die von der Revision geltend gemachte anfängliche Nichtigkeit der Hauptverbindlichkeit auch im Falle des Schuldbeitritts dem Beitretenden zugute käme. Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler angenommen, daß die Nichtigkeit des Beratervertrages ohne Einfluß auf den Abfindungsvertrag ist. Entgegen der Auffassung der Revision brauchte das Berufungsgericht keinen Beweis über die Behauptung zu erheben, daß die GmbH nur deshalb in eine Abfindung von 900.000 DM eingewilligt habe, weil sie die Summe als Betriebsausgaben habe versteuern wollen und somit nur etwa die Hälfte davon tatsächlich aufgebracht habe. Selbst wenn die GmbH und der Beklagte von diesen Erwartungen ausgegangen sind, ist nicht erkennbar, daß diese falschen Vorstellungen mehr als einen unbeachtlichen Motivirrtum darstellten. Es ist insbesondere nicht dargelegt, daß es sich um gemeinsame Vorstellungen der Vertragschließenden und damit möglicherweise um die Grundlage des Abfindungsvertrages gehandelt hat. Unerheblich ist auch, ob die Geschäftsanteile im Zeitpunkt des Abfindungsvertrages objektiv nur die Hälfte der Abfindungssumme wert waren; denn hierdurch wird der Abfindungsvertrag noch nicht ein gemischtes Schenkungs versprechen. Vielmehr rechtfertigt sich im Verhältnis der Beteiligten der höhere Preis daraus, daß der Beklagte an dem Fernhalten des Klägers und dessen Ehefrau von der GmbH ein über den Wert der Anteile hinausgehendes Interesse hatte, wie auch sein Sträuben gegen die ge-

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 139 BGB
BGBGeschäftsanteileAbfindungsvertragBerufungsgerichtGmbHwirtschaftlichNichtigkeitRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

in zr 62/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Herrn Günter
>
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Prof.
gegen
 den Herrn Karl Johann Am T
t
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr.
2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Dr. Tidow, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 18. November 1982 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 11. Februar 1982 - 9 U 52/81 -wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
 Die Annahme der Revision ist abzulehnen, da die Sache nicht von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ist (§ 554 b Abs. 1 ZPO) und die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Revision rügt zu Unrecht, daß das Berufungsgericht die Erklärung des Beklagten vom 29. Oktober 1971 als kumulative Schuldübemahme, nicht aber als Bürgschaft ausgelegt hat. Die Auslegung der Erklärung als Schuldbeitritt läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie entspricht dem nach anwaltlicher Beratung gewählten Erklärungswortlaut, wonach der Beklagte neben der
 
GmbH die gesamtschuldnerische Verpflichtung übernimmt. Selbst wenn man mit der Revision für einen Schuldbeitritt eine eigene wirtschaftliche Beteiligung oder zu demindest ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Beitretenden an dem Hauptvertrag verlangte, wäre diese Voraussetzung gegeben; denn der Beklagte erlangte durch den Abfindungsvertrag den eigenen Vorteil, daß die der Ehefrau des Klägers zustehenden Geschäftsanteile endgültig an die GmbH zurückfielen und somit er, der Beklagte, wirtschaftlich gesehen der einzige Gesellschafter der GmbH wurde. Im übrigen kommt es hier im Ergebnis auf die Unterscheidung zwischen Schuldbeitritt oder Bürgschaft nicht an, da die von der Revision geltend gemachte anfängliche Nichtigkeit der Hauptverbindlichkeit auch im Falle des Schuldbeitritts dem Beitretenden zugute käme.
Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler angenommen, daß die Nichtigkeit des Beratervertrages ohne Einfluß auf den Abfindungsvertrag ist. Dies ist selbst dann anzunehmen, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit darstellten und der § 139 BGB auf sie Anwendung fände. Die Beteiligten haben nämlich den Beratervertrag bewußt nur zu dem Schein geschlossen, während sie den Abfindungsvertrag ernsthaft gewollt haben; es ist daher anzunehmen, daß sie den Abfindungsvertrag, den sie allein wirklich wollten, auch ohne den Beratervertrag geschlossen hätten.
Entgegen der Auffassung der Revision ist der Abfindungsvertrag auch nicht für sich gesehen unwirksam. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit aus steuerlichen Gründen nach den §§ 134 und 138 BGB sind nicht gegeben; denn durch den darin vereinbarten entgeltlichen Verzicht
 
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auf GmbH-Anteile wurde noch keine Steuerhinterziehung vorbereitet oder bewirkt. Vielmehr wurde hierdurch erst der zu verschleiernde Steuertatbestand geschaffen. Die Verschleierung selbst wurde erst durch den zu dem Schein geschlossenen Beratervertrag bewirkt. Es wäre auch rechtlich widersinnig, die Nichtigkeit wegen der beabsichtigten Steuerhinterziehung auch auf den verschleierten Rechtsgrund und damit auch auf den die Steuerschuld auslösenden Steuertatbestand zu erstrecken.
Entgegen der Auffassung der Revision brauchte das Berufungsgericht keinen Beweis über die Behauptung zu erheben, daß die GmbH nur deshalb in eine Abfindung von 900.000 DM eingewilligt habe, weil sie die Summe als Betriebsausgaben habe versteuern wollen und somit nur etwa die Hälfte davon tatsächlich aufgebracht habe. Selbst wenn die GmbH und der Beklagte von diesen Erwartungen ausgegangen sind, ist nicht erkennbar, daß diese falschen Vorstellungen mehr als einen unbeachtlichen Motivirrtum darstellten. Es ist insbesondere nicht dargelegt, daß es sich um gemeinsame Vorstellungen der Vertragschließenden und damit möglicherweise um die Grundlage des Abfindungsvertrages gehandelt hat.
Unerheblich ist auch, ob die Geschäftsanteile im Zeitpunkt des Abfindungsvertrages objektiv nur die Hälfte der Abfindungssumme wert waren; denn hierdurch wird der Abfindungsvertrag noch nicht ein gemischtes Schenkungs versprechen. Vielmehr rechtfertigt sich im Verhältnis der Beteiligten der höhere Preis daraus, daß der Beklagte an dem Fernhalten des Klägers und dessen Ehefrau von der GmbH ein über den Wert der Anteile hinausgehendes Interesse hatte, wie auch sein Sträuben gegen die ge-
 
richtlich ausgesprochene Rückübertragung der Geschäftsanteile zeigt. Dagegen sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß eine Überzahlung zu dem Zwecke der Schenkung erfolgen sollte.
Das Berufungsgericht hat auch zu Recht eine Verjährung der Klageansprüche verneint. Die Verpflichtung aus dem Abfindungsvertrag, der der Beklagte beigetreten ist, betrifft keine wiederkehrenden Leistungen im Sinne von § 197 BGB, sondern eine einheitliche Abfindungssumme, die lediglich in Raten zu erbringen ist.
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Boujong	Scholz-Hoppe