Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird festgesetzt auf Der dem Hauptantrag des Eigentümers Georg Tönjes V^izugrunde zu legende Streitwert, der dem objektiven Grundstückswert gleichzusetzen ist, beläuft sich Im Streit blieben aber auch noch weiterhin die Entschädigung für Wirtschaftserachwernisse und Gewinnausfall, die der Eigentümer nicht näher beziffert hatte und die das Berufungsgericht auf 112 019,70 DM festgesetzt hat. Insoweit wird der noch im Streit befindliche Betrag auf 50 000 DM geschätzt, so daß sich als Streitwert für die Revisionsinstanz der Betrag von rund 850 000 DLI ergibt. schädigungshöhe unter den Grundstückswerten, so daß hier als Streitwerte die höheren Werte der Hauptanträge festzusetzen sind. Als Grundstückswerte sind die im Ergebnis zugesprochenen Beträge von 248 805 DM und 58 857»75 DM anzusehen und die Streitwerte auf abgerundet 248 800 DM und 38 850 DM festzusetzen.
BUNDESGERICHTSHOF iii zr 62/66 BESCHLUSS in der Baulandsache betreffend die Enteignung von am linken V/eserufer im H00000P0P (Hafenerweiterungsgebiet) gelegenen Grundstücken Beteiligte^ 1. Landwirt jGeorg Tönjes V^P, Bpp^, Bppreg Hr. 0, 2. Ehefrau Anna V0P, geb. R^010, BpPweg P, 3. B0P0BP Rpp^HHHP, vertreten durch den Landwirt TönjesVppTB^^®» B^Pweg Hr. 0, zu 1 bis 3: Eigentümer, Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. 4. Stadtgemeinde B^|0, vertreten durch den Senator für Häfen, Schiffahrt und Verkehr, Enteignungsbegünstigte, Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter:Rechtsanwalt Dr. Der Senator für das Bauwesen der Freien Hansestadt B als Enteignungsbehörde. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarn sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Dr. Reinhardt beschlossen: Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird festgesetzt auf 850 000,— DM 248 800,— DM 38 850,— DM • insgesamt auf für Revision Georg Tönjes V( für Revision Anna V^B plus für Revision Bi■■■■■ Ri plus as 1 137 650,— DM. Gründe : Der Wert des Besehwevdegegenstandes bei einem Rechtsmittel in Baulandsachen, das sich, v/ie es hier der Pall war, gegen den Enteignungsgrund richtet, bestimmt sich nach dem objektiven Verkehrswert der Grundstücke (Beschlüsse vom 16. September 1963 - III 2R 109/62 -und 30. September 1963 - III ZR 74/63 -). Der dem Hauptantrag des Eigentümers Georg Tönjes V^izugrunde zu legende Streitwert, der dem objektiven Grundstückswert gleichzusetzen ist, beläuft sich i auf den zugesprochenen Betrag von 762 706 DM abzüglich der für Wirtschaftserschwernisse, Gewinnausfall und Pachtentgang angesetzten Beträge in Höhe von 112 619,70 DM, mithin auf 650 086,30 DM. Entscheidend für den Streitwert ist jedoch der Hilfsantrag zur Entschädigungshöhe. Insoweit hatte sich der Eigentümer hinsichtlich der enteigneten 177 641 qm eines Preises von etwa 8 DM je qm berühmt. Das ergibt einen Wert von 1 421 128 DM. Zugesprochen hat das Berufungsgericht bei 172 338 qm 3>60 DM je qm und bei 5 303 qm 4,50 DM je qm. Das sind 620 416,80 DM. Streitig blieben insov/eit noch 800 711,20 DM. Im Streit blieben aber auch noch weiterhin die Entschädigung für Wirtschaftserachwernisse und Gewinnausfall, die der Eigentümer nicht näher beziffert hatte und die das Berufungsgericht auf 112 019,70 DM festgesetzt hat. Insoweit wird der noch im Streit befindliche Betrag auf 50 000 DM geschätzt, so daß sich als Streitwert für die Revisionsinstanz der Betrag von rund 850 000 DLI ergibt. Bei den Eigentümern Anna Vagt und Bauernschaft Rablinghausen bleiben die mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Mohrforderungen hinsichtlich der Ent- schädigungshöhe unter den Grundstückswerten, so daß hier als Streitwerte die höheren Werte der Hauptanträge festzusetzen sind. Als Grundstückswerte sind die im Ergebnis zugesprochenen Beträge von 248 805 DM und 58 857»75 DM anzusehen und die Streitwerte auf abgerundet 248 800 DM und 38 850 DM festzusetzen. Dr. Pagendarm Dr. Reinhardt