* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Ist im Verfahren für Baulandsachen ein eingeschränkter Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, ergibt sich aber aus der Begründung oder den sonstigen Erklärungen nicht auch eindeutig die endgültige Beschränkung der Anfechtung, so ist eine Erweiterung des Antrages im Laufe des Rechtsstreits auch nach Ablauf der Antragsfrist zulässige BundesbauG §§ 2 Abs.1, 9 Abs. 1 Ein Bebauungsplan verstößt nicht dadurch gegen rechtsstaatliche Grundsätze, daß in ihm enthaltene Ausweisungen der benötigten Gemeinbedarfsflächen noch nicht bis ins einzelne detailliert sind und er über seine zeitliche Reichweite nichts Bestimmtes besagt, BundesbauG § 89 Abs, 1 Die Vorschrift des § 89 Abs« 1 BBauG über die Veräußerungspflicht der Gemeinde findet entsprechende Anwendung, wenn für im Bebauungsplan ausgewiesene Gemeinbedarfsflachen diese Zweckbestimmung nachträglich entfällt. esetz: ein.Dieses Verfahren zielte darauf ab, der Stadtgemeinde Bremen, der im Hafenerweiterungsgebiet bereits Grundstücke in einer Gesamtgröße von etwa 3» 100.000 qm gehörten, das Eigentum an den übrigen von der Hafenplanung betroffenen Grundstücken zu verschaffen0 Die Mehrheit der betroffenen Eigentümer unterwarf sich durch den sogenannten Generalvertrag vom 5<? Eine Anzahl von anderen Eingetümern, zu denen auch die hier beteiligten Eigentümer gehören, wandten sich gegen die Enteignung und lehnten es ab, ihre Grundstücke zu den Bedingungen des Generalvertrages an die Stadtgemeinde Bremen zu übertragen. Der Eigentümer Georg Tönjes verpflichtete sich, gegen die Zulässigkeit dieser Enteignung, soweit es sich um die in den Besitz der Stadtgemeinde Bremen übergegangeneii, als Straßenland vorgesehenen Grundstücke handelte, keine Einwendungen zu erheben. Die Bmmmm gestattete der Stadtgemeinde Bremen gegen Zahlung einer Mindestentschädigung von 2,50 DM je qm die, sofortige Inbesitznahme ihrer im Hafenerweiterungsgebiet gelegenen insgesamt 9»143 qm großen Grundstücke und verzichtete auf alle Einwendungen gegen die Zulässigkeit eines nach dem Bundesbaugesetz einzuleitenden Enteignungsverfahrens . Oktober 1961 bestimmte der Senat durch eine Rechtsverordnung gemäß § 174 Abs. 1 Satz 2 BBauG, daß das Planfeststellungsverfahren hinsichtlich des Bebauungsplanes Nr. 500 nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes weiterzuführen sei (BremGBl 213). Februar 1962 stimmte der Senat gemäß § 106 BBauG der Einleitung von Enteignungsverfahren für alle Grundstücke zu, die innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 500 lie und nicht auf rechtsgeschäftlichem Wege den Zwecken des Bebauungsplanes zugeführt werden können. Die Grundstücke könnten jedoch bei ihrer derzeitigen Höhenlage nicht der im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzung zugeführt werden0 Es sei vielmehr erforderlich, sie vorher durch AufSpülung zu erhöhen«, Nach Beendigung dieser Arbeit, die voraussichtlich Ende 1963 abgeschlossen sei, werde mit dem Bau der Anlagen - Straßen, Eisenbahnanlagen, Sammelschuppen, Zollgebäude - begonnen werden, die in der Planung für die zu enteignenden Grundstücke vorgesehen seien. Die Eigentümer vertraten die Ansicht, die von der Stadtgemeinde Bremen beantragte Enteignung sei unzulässig, weil der Bebauungsplan Nr, 500 aus formellen und sachlichen Gründen ungültig sei, und weil auch die übrigen Voraussetzungen für eine Enteignung nicht vorlägen. Januar 1964 sprach der Senator für das Bauwesen als Enteignungshehörde die Enteignung der oben bezeichneten Grundstücke einschließlich eines weiteren dem Eigentümer Georg Tönjes gehörenden Grundstücks in ■Größe von 1.816 qm (Elurstück Flur 32 Ur. 32) zugunsten der Stadtgemeinde Bremen aus und setzte die Entschädigung auf insgesamt 908.509,40 DM feste Die Kosten de3 Verfahrens einschließlich der dem Prozeßbevollmächtigten der Eigentümer entstandenen Auslagen wurden der Stadtgemeinde Bremen auferlegt» Zur Höhe der Entschädigung nahm die Enteignungsbehörde an, daß die zur Zeit als landwirtschaftliche Hutsflächen verwendeten Grundstücke mit 3,60 DM je qm, das kleingärtnerisch genutzte Gelände mit 4,50 DM je qm und die Wegegrundstücke mit 1,80 DM je qm zu entschädigen seien. Ganz abgesehen hiervon sei es auch fraglich, ob und gegebenenfalls wann die weitere Planung verwirklicht werden könneo -Für die Verwirklichung des gesamten Hafenprojekts sei ein Zeitraum von mehreren Jahrzehnten erforderliche Ihre Grundstücke würden, wenn überhaupt, erst zu einem späteren Zeitpunkt für den Hafenausbau benötigt. Die Zulässigkeit der Enteignung könne auch nicht mit der vorgesehenen Aufspülung der Grundstücke begründet werden« Der bei der Ausbaggerung der Hafenbecken I und II gewonnene Sand könne auf andere, näher gelegene Grundstücke gelagert werden» Die AufSpülung, die im übrigen nicht 11,50 DM je cbm, sondern nur etwa 2,50 DM je cbm koste, werde von der Stadtgemeinde Bremen lediglich als Vorwand für die Enteignung benutzt« In Y/ahrheit gehe es der Stadtgemeinde Bremen darum, sich das Eigentum am gesamten Hafenerweiterungsgebiet zu einem möglichst niedrigen Preis zu verschaffen, obwohl sie die Grundstücke, wenn überhaupt, erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt benötige« Die Aufspülung rechtfertige die beantragte Vollenteignung auch deshalb nicht, weil insoweit weiiiger weitgehende Maßnahmen ausreichend seien. wie sie der Eigentümer Georg Tönjes VjJH hinsichtlich der Grundstücke, die als Gewerbegebiet ausgewiesen seien, mit der Stadtgemeinde Bremen abgesch lossen habe» Dieser Beurteilung stünden auch nicht die Vereinbarungen vom 50, Januar 1962 entgegen« Der in diesen Vereinbarungen enthaltene Verzicht auf Einwedungen gegen die Zulässigkeit der Enteignung habe zu demindest da seine Grenze, wo die Enteignung, wie im vorliegenden Fall, überhaupt der gesetzlichen Grundlage entbehre« Betrieb des Eigentümers Georg Tönj es der sich seit Generationen im Besitz der Familie befinde, sei ihre wirtschaftliche Grundlage» Ein weiterer dem Georg Tönjes VfH in Schleswig-Holstejn gehöriger Hof werde durch einen Verwalter geführt» Ihnen könne in einem Rechtsstaat nicht zugemutet werden, sich in einer von Bremen weit entfernten Gegend: anzusiedeln» Auch sei die von der Enteignungsbehörde festgesetzte Entschädigung zu niedrig» Es dürfe nicht auf die in diesem Gebiet tatsächlich gezahlten Grundstückspreise abgestellt werden» Wegen der von der Stadtgemeinde Bremen geschaffenen Verhältnisse habe sich im Niedervieland kein gesunder Grundstücksverkehr entwickeln können» Bis zu dem ersten Weltkrieg seien die Grundstücke an der Stromerstraße und -Landstraße, am Mühlenhauserweg, am Straßenzug Lanke-nau-/Seehausen/Hasenbürgen und am Lankenauer Deich als Bauland angesehen worden» An allen diesen Straßen habe die Bebauung begonnen» Es habe sich damit eine Entwicklung abgezeichnet, die bei organischer Weiterführung dazu geführt hätte, daß das gesamte Gebiet der Ortsteile Rablinghausen, Strom, Lankenau, Seehausen und Hasenbüren als Folge der natürlichen. chennutzungsplänen von 1951 und 1957/58 als landwirtschaftliches Gebiet ausgewiesen worden sei, so handle es sich hierbei nicht um eine ernstgemeinte Planung, sondern um eine Hypothese, deren Verwirklichung niemals ernsthaft in Betracht ' gezogen worden sei* Als der Plächennutzungsplan von 1957/58 ausgearbeitet worden sei, habe bereits die Absicht bestanden, in absehbarer Zeit auf dem linken Weserufer neue Häfen zu schaffeno Bas ergebe sich auch daraus, daß im Pläehennutzungsplan 1957/58 die jetzigen Grenzen des Hafenerweiterungsgebietes bereits eingezeichnet seien« Bie Grundstücke im Nieder-vieland müßten daher, soweit sie nicht als Bauland einzustufen seien, als Bauerwartungsland oder aber als Hafen (Industrie) -Vorratsland bewertet werden, da ihre natürliche Weiterentwicklung durch die Stadtgemeinde Bremen verhindert worden sei« Wenn man von dieser allein richtigen Beurteilung ausgehe, sei eine erheblich höhere Entschädigung als 3,60 BM und 4,50 BM je qm angemessen« Auch die Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse sei zu gering veranschlagt« Bei den Enteignungen im Bezirk Oldenburg für die Bundesautobahn werde für Wirtschaftserschwernisse eine Pauschale von 1,28 BM je p eingesetzte Von der Enteignungsbehörde sei auch nicht berücksichtigt, daß die Wirtschaftsgebäude auf seiner, des Georg Tonjes Vagt, Hofstelle im Palle einer Enteignung nicht mehr ausgenutzt werden können« Hierdurch verringere sich die Renta-libität des Restbetriebes erheblich« Schließlich haben die Eigentümer Georg Tönjes und Anna vpp auch noch die Ansicht vertreten, entgegen der Entscheidung der Enteignungsbehörde seien nicht nur die Auslagen, sondern die vollen Kosten ihres Prozeßbevollmächtigten im Enteignungsverfahren von der Stadtgemeinde Bremen zu erstatten« 3= weiter hilfsweise: im Palle der Enteignung der Grundstücke ihr eine angemessene Entschädigung zu zahleno Die ^at sich dem Vorbringen der Eigentümer Georg Tonies Vf^ und Anna V§^ hinsichtlich der Bewertung der Grundstücke und der Erstattung der im Verfahren vor der Enteignungsbehörde entstandenen Anwaltskosten angeschlossen und beantragt, unter Aufhebung des Enteignungsbeschlusses vom 13o Januar 1964 ihr eine angemessene Entschädigung zu zahlen* Sie ist dem Vorbringen der Eigentümer entgegengetreten und hat hierzu im wesentlichen ausgeführt: Der Bebauungsplan Hr. 500 sei wirksam» Bas Planfestsetzungsverfahren habe nach § 174 Abs. 1 BBauG weitergeführt werden können, da es nach dieser Bestimmung allein darauf ankomme,daß die Auslegung vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes begonnen habe» Der Bebauungsplan habe auch ohne Begründung ausgelegt werden können, da das bremische Landesrecht, das auf diesen Verfahrensabschnitt anzuwenden sei, die Auslegung einer Begründung nicht vorsehe. Auch das Angebot der Eigentümer, die Erhöhung der Grundstücke aufgrund privatrechtlicher Mutzungsverträge zu gestatten, sei nicht annehmbar, da hierdurch Mehrkosten entstünden, die höher seien als die bei einer Vollenteignung zu leistende Entschädigung» Bei den vom Eigentümer Georg Tönjes V^Q genannten Grundstücken, die angeblich nicht aufgespült werden sollten, handele es sich um die zwischen der neuen Hafenzubringerstraße und dem sog. Die Stadtgemeinde Bremen hat sich außerdem gegen die von den Eigentümern Georg Tönj es und Anna V^B verlangte Entschädigung in Ersatzland gewandt und die Ansicht vertreten, daß die Enteignungsbehörde die Höhe der Geldentschädigung richtig bemessen habe* Die Baulandkammer hat auf die Anträge der Eigentümer den angefochtenen Enteignungsbeschluß dahin abgeändert, daß die Enteignung zugunsten der Stadtgemeinde Bremen auf die in der Vereinbarung vom 30c Januar 1962 angeführten, für Straßen-bauzwecke vorgesehenenGrundstücke des Eigentümers Georg Tönjes V'flB (41.654 qm) und die Grundstücke der Bauernschaft Rablinghausen bescränkt wird» Die Entschädigung hat die Baulandkammer für. Gegen das Urteil der Baulandkammer haben die Eigentümer Georg Tön jes V(B und die RflHHHHIA sowie die Stadtgemeinde Bremen Berufungen und die Eigentümerin Anna V/B Anschlußberufung eingelegt» Hierbei haben sie im wesentlichen ihr Vorbringen in erster Instanz wiederholt, und die bat sich gleichfalls dem Begehren angeschlossen, den Antrag auf Enteignung zurückzuweisen» a) unter entsprechender Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Anträge der Stadtgemeinde Bremen vom 9c Februar, 29<> März und 7c Mai 1962 auf Enteignung hinsichtlich sämtlicher darin genannter ‘Grundstücke der Eigentümer zurückzuweisen9 die Unzulässigkeit nicht eingewendet werden sollte, den Eigentümern eine angemessene Entschädigung zu zahleno Auf die Berufungen der Eigentümer und der Stadtgemeinde Bremen hat der Baulandsenat das Urteil der Baulandkammer abgeändert und wie folgt gefaßt; Die Enteignung folgender den Antragsgegnern (Beteiligten zu 1, bis 3» dieses Rechtsstreits) gehöriger Flurstücke wird zugunsten der Antrags stellerin (Beteiligte zu 4o dieses Rechtsstreites) ausgesprochen, damit diese dort und auf anderen ihr bereits gehörigen Flächen die Vorbereitungsarbeiten für eine spätere, dem Bebauungsplan vom 5»/ll* 12,1961 entsprechende bauliche Nutzung durchführen kann; trag auf gerichtliche Entscheidung den Enteignungsbeschluß von vornherein entsprechend seinen Anträgen nur beschränkt angefochten habe, dann wäre auch die vom Berufungsgericht angenommene Anschlußberufung nur zulässig gewesen, wenn ihre Einlegung noch innerhalb der Prist des § 157 Abs0 2 BBauG erfolgt wäre, was nicht der Pall ist0 Jedoch kann einer so Nach § 157 Abs, 3 BBauG ist abweichend von § 253 ZPO swingend nur erforderlich, daß angegeben wird, gegen welchen Verwaltungsakt sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung richtete Ein bestimmter Antrag soll zwar von dem, der die gerichtliche Entscheidung beantragt hat, gestellt werden, doch ist ein Mangel in dieser Hinsicht kein Formmangel, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig macht. Höhe der Entschädigung) angefochten, und .insoweit tritt auch die Rechtshängigkeit mit dem Eingang des Antrages beim Gericht ein, Biese zur Entstehung gelangte Rechtshähgigltelt: r hat zur Folge, daß der Antragsteller sowie auch die sonst Beteiligten ihre Anträge im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erweitern können, ohne daß dem der Fristablauf des § 157 Abs, 3 BBauG entgegensteht, Etwas anderes ist nur anzunehmen, wenn der formelle Antrag, falls ein solcher vorliegt, und die sich aus dem gesamten Vorbringen ergebenden Erklärungen eindeutig zu dem Ausdruck bringen, daß der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung den Verwaltungsakt nur in begrenztem Umfange angreifen und im übrigen auf eine Anfechtung^verzichten wollte. In dem hier vorliegenden Pall hat nun zwar der Eigentümer Vagt seinen formulierten Antrag Im Schriftsatz an die Enteignungsbehörde und auch vor der Baulandkammer nur in einem begrenzten Rahmen, nämlich nur hinsichtlich der nicht für Straßen vorgesehenen Grundstücke, gestellt. sionsrechtszug sinngemäß gleiche Erklärungen wie der Eigentümer V^i abgegeben hat, insoweit anzunehraen, als sie im ersten Rechtszug ihren Antrag nur auf die Höhe der Entschädigung beschränkt hatte und erst im zweiten Rechtszug darüber hinaus sich mit ihren erweiterten Anträgen auch gegen den Enteignungsgrund gewandt hat» Hinsichtlich aller anderen Grundstücke geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die Enteignungsbehörde die Enteignung gemäß § 85 Abs« 1, § 87 Abs« 3 BBauG ausgesprochen habe, um eine den Feststellungen des Bebauungsplanes entsprechende Nutzung vorzubereiten« Die wesentliche Voraussetzung hierfür, nämlich das Vorliegen eines nach § 85 Abs« 1 Nr« 1 BBauG erforderlichen Bebauungsplanes, hält das Berufungsgericht für erfüllt, da, wie es annimmt, der Bebauungsplan Nr. 500, den Senat und Stadtbürgerschaft am 5» und 11. Ohne Rechtsirrtum nimmt das Berufungsgericht an, daß dann, wenn für den Erlaß einer Rechtsnorm eine Ermächtigung durch eine ranghöhere Rechtsnorm erforderlich ist, die ermächtigende Horm noch nicht in dem Zeitpunkt vorhanden zu sein braucht, in dem das Vorbereitungsverfahren zu dem Erlaß der Rechtsnorm läuft. Entscheidend ist allein, ob die Ermächtigungsgrundlage beim Wirksamwerden der Rechtsverordnung besteht (BVerfGE 2, 237, 257; BGHZ 43, 269, 273 = NJW 1965, 1179; Wolff, AöR Band 78 S» 221)» Das war hier der Fall» Selbst wenn das bremische Landesrecht den Ortsgesetzgeber nur beschränkt ermächtigte, Grundstücke im Bebauungsplan für öffentliche Zwecke auszuweisen, nämlich ausschließlich insoweit, als es sich um Straßen und Plätze, nicht aber, wie hier, auch um Hafen- und Eisenbahnanlagen handelte, so ergab.sich die weitere Ermächtigung jedenfalls aus dem Bundesbaugesetz, das für das Verfahren mit Wirkung vom 24. Entgegen der Ansicht der Revisionen läßt sich eine Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze nicht daraus herleiten, daß bei der Vorbereitung des Bebauungsplanes, insbesondere bei der Auslegung des Planentv/urfes in der Zeit vom 28 0 Juni bis 27o Juli 1961 eine ermächtigende Rechtsgrundlage noch nicht vorlag, sondern diese sich erst aus dem Bundesbaugesetz ergab» Ein solches nur vorbereitendes Stadium hat nicht zur Voraussetzung, daß die ermächtigende Grundlage zu dem verbindlichen Erlaß des Bebauungsplanes bereits vorliegen muß» Es mag sein, daß, wie die Revision meint, das Fehlen einer Ermächtigungsgrundlage rechtskundige Bürger davon hätte abhalten können, Bedenken geltend zu machen in dem Glauben, der nicht im Einklang mit dem höheren Recht stehende Bebauungsplan werde ohnehin keine Rechtsgültigkeit erlangen» Ein insoweit dem Bürger zu gewährender Schutz entfällt aber dann, wenn das Vertrauen auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage nicht gerechtfertigt ist, wennn also insbesondere der Bürger damit rechnen muß, daß die erforderliche Rechtsgrundlage im Zuge des weiteren Verfahrens noch geschaffen werde (BVerfGE 13, 261, 271)» So aber lag der Fall hier« Bas Bundesbaugesetz wurde bereits im Bundesgesetzblatt Nr» 30 vom 29o Juni I960 5« 341 verkündet» Hieraus konnte der rechtskundige Bürger ersehen, daß Ermächtigungsgrundlagen, die möglicherweise das bremische Landesrecht nicht enthielt, nunmehr im Bundesbaugesetz enthalten'waren, und daß dieses Gesesetz auch die Möglichkeit bot, diese Ermächtigungen zur Grundlage des zu beschließenden Bebauungsplanes zu machen» Es kann daher dahinstehen, ob im Hinblick auf den bereits im Jahre 1953 ergangenen Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes der Freien Hansestadt Bremen, der sich dahin aussprach, daß das bremische Landesrecht den Ortsgesetzgeber nur ermächtige, Grundstücke im fBebauungsplan für öffentliche Zwecke auszuweisen, soweit es sich um die Feststellung von Straßen und Plätzen haiidele, der Staatsbürger noch, wie das Berufsgericht annimmt, auf das geltende Recht, weil unklar und verworren, nicht vertrauen durfte, und der Gesetzgeber schon aus diesem Grunde berechtigt war, ohne Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze die Rechtslage rückwirkend zu klären» Zutreffend ist jedenfalls die weitere Annahme des Berufungsgerichts, daß der Zweck der öffentlichen Planauslegung auch darin besteht, rechtliche Bedenken gegen den Planentwurf nicht nur geltend zu machen, sondern ihnen im Zuge des v/eiteren Verfahrens auch abzuhelfen, und daß es somit auch nicht unzulässig sein kann, für Ausweisungen, die in dem im Auslegungs- a) Der Revision ist zuzugeben, daß ein Bebauungsplan dann als fehlerhaft anzusehen sein wird, wenn der Verwendungszweck, der der Festsetzung zugrunde liegt, nur alternativ oder lediglich vorsorglich für ein etwa in Zukunft eintretendes zur Zeit aber noch nicht erkennbares Bedürfnis festgelegt ist. geschehen, in seinen Grundzügen ausgewiesen ist» Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ergibt sich aus § 9 Abs» 1 BBauG, daß die Gemeinde auch wirksame Baupläne beschließen kann, die noch keine abschließende baurechtliche Ordnung enthalten, sondern sich auf Festsetzungen beschränken, die einer späteren Ergänzung bedürfen» Hach dem § 2 AbSo 1 und § 9 Abs« 1 BBauG sind Bebauungspläne nur, "sobald und sov/eit es erforderlich ist", aufzustellen und in sie Festsetzungen nur aufzunehmen, "soweit es erforderlich ist"# Dies bedeutet einmal, daß Bebauungspläne nicht immer sämtliche nach § 9 Abs. 1 BBauG möglichen Festsetzungen enthalten müssen, darüber hinaus aber auch, daß die einzelnen Ausweisungen noch nicht je nach dem Planungsobjekt in allen Fällen bis ins einzelne detailliert zu sein brauchen» Bas bestätigt auch § 13 BBauG, wonach Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplanes sogar ohne Auslegung und Genehmigung rechtsverbindlich v/erden, wenn sie die Grundzüge der Planung nicht berühren und für die Nutzung der betroffenen und der benachbarten Grundstücke nur von unerheblicher Bedeutung sind» Bas Berufungsgericht führt hierzu aus; Bie noch nicht ins einzelne gehenden Ausweisungen des Bebauungsplanes Nr» 500 würden allein den Notwendigkeiten der hier vorliegenden Planung gerecht» Bas geplante neue Hafengebiet stelle ein Bauvorhaben von ganz ungewöhnlichem Ausmaß dar» Bie Verwirklichung dieses Projektes müsse sich daher notwendig auf einen längeren Zeitraum erstrecken» Hieraus ergebe sich die Notwendigkeit, die ursprüngliche Planung laufend zu überprüfen und sie an die sich ständig ändernden wirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen o Wollte man verlangen, daß an den als Hafenanlagen, Verkehrs- und off entliehen Grünflächen-: ausgewiesenen Flächen von Anfang an die geplanten Anlagen bis ins einzelne detailliert anzugeben seien, würde der Bebauungsplan fortgesetzt änderungsbedürftig werden, ohne daß hierdurch auf der aiideren Seite den Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer irgend wie gedient wäre* Zwar bestände die Pflicht der Stadtgemeinde Bremen, Änderungen der ursprünglichen Pläne, soweit dadurch die im Bebauungsplan Nr* 500 enthaltenen Ausweisungen berüht würden, auch förmlich zu beschließen0 Änderungen oder Ergänzungen des 1 Bebauungsplanes,die sich im Zuge der Verwirklichung des Hafenprojektes als notwendig erwiesen, dürften jedoch eine gewisse Zeit zurückgestellt werden, um sie in einem umfassenden Änderungsverfahren zu beschließen o Für die Eigentümer der als Hafen-, Verkehrs- und öffentliche Grünflächen ausgewiesenen Grundstücke sei es gleichgültig, welcher Nutzung ihre Grundstücke im Ergebnis zugeführt würden, wenn nur die Zweckbestimmung der Verwendung für den Gemeinbedarf erhalten bliebe, da Änderungen innerhalb dieses Rahmens weder für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung noch über die Höhe der Entschädigung von Bedeutung seien. Selbst schon jetzt erfolgte Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplanes Hr. 500 könnten daher, auch wenn sie noch nicht förmlich beschlossen seien, die Rechtsgültigkeit des Bebauungsplaiies Nr. 500 nicht in Frage stellen oder ihn als Grundlage für eine Enteignung ausschließen* Ob dann, wenn die Nutzung tatsächlich anders als nach dem Bebauungsplan vorgesehen, erfolgt, oder sogar bereits eine formelle Änderung des Bebauungsplanes in die Wege geleitet ist, der formell in Kraft gebliebene bisherige Bebauungsplan unter diesen Umständen noch die Grundlage einer Enteignung nach §§ 85? b) Wenn die Revision meint, daß in der Pausehaldeklarierung als Flächen für den Gemeinbedarf die Schutzgarantien der Betroffenen im Sinne des Art, 14 GG und der §§ 85 ff BBauG nicht der erforderlichen Prüfung unterzogen worden seien, da v/eder im Bebauungsplan noch in der Begründung überhaupt der Versuch unternommen worden sei, glaubhaft zu machen, daß die als Gemeinbedarfsflächen ausgewiesenen Grundstücke innerhalb angemessener Prist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet werden, so ist dies unbeachtlich. Eine Glaubhaftmachung, daß das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgeseheneii Zweck verwendet werden wird, ist nur Voraussetzung für die Zulässigkeit der Enteignung im Sinne des § 87 BBauG-, dagegen nicht der der Enteignung vorausgehenden Planung, Gerade § 8? BBauG beweist, daß die Anforderungen hinsichtlich der praktischen Durchführung für das Planungsverfahren geringer sind als hei der Enteignung, Das ergibt sich auch zwangsläufig au3 Sinn und Wesen der Planung, Sie dient der "Ordnung der städtebaulichen Entwicklung"; sie bezweckt eine sinnvolle Lenkung der städtebaulichen Entwicklung; sie soll gerade in vorausschauender Weise die künftige städtebauliche Entv/icklung mitbestimmeno Das alles ist nur möglich, wenn diese Planung so rechtzeitig erfolgt, das sie durch Fehlentwicklungen möglichst noch nicht behindert ist, ihnen vielmehr zuvorkommt« Die Planung muß daher notgedrungen häufig auf sehr lange Seit im voraus erfolgen, ohne das die Verwirklichung - anders als bei der Enteignung nach § 87 BBauG - unmittelbar oder auch.nur in nächster Beit bevoroteht, Die Planung bildet zwar die Grundlage der nachfolgenden Enteignung, braucht aber nicht alle Voraussetzungen der Enteignung zu erfüllen. Einmal schützt sie das Gesetz, unabhängig von einer späteren Vollenteignung durch die in § 40 BBauG vorgesehene Entschädigungs- oder Übernahmepflicht * Aber auch, wenn es aufgrund des Bebauungsplans•»■ zu einer Enteignung kommt, bleiben die Eigentümer nicht dagegen ungeschützt, daß etwa die pauschalierte Ausweisung dazu benutzt werden könnte, die zu dem Gemeinbedarf ausgewiesenen Flächen einer außerhalb des Gemeinbedarfs stehenden Nutzung ganz oder auch nur teilweise zuzuführen. Verwendet nämlich der durch die Enteignung' Begünstigte oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück nicht innerhalb der festgesetzten Fristen (§§ 113 Abs* 2 Nr. 3, 114 BBauG) zu dem Enteignungszweck, der auch aus dem ursprünglichen oder formell geänderten Bebauungsplan bestimmte: (vgl. In diesem Falle ist die Gemeinde gemäß § 89 BBauG verpflichtet, die Grundstücke, soweit sie nicht für den Gemeinbedarf benötigt werden, binnen zwei Jahren nach Ablauf der nach § 113 Abs. 2 Nr.3 BBauG festgesetztenFrist unter Berücksichtigung ihrer Aufwendungen, aber ohne Gewinn an solche Nutzungswillige zu übereignen, die glaubhaft machen, daß sie die Grund- stücke entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes innerhalb angemessener Frist nutzen werden, wobei zunächst die früheren Eigentümer zu berücksichtigen sind; kommt die Gemeinde dieser Verpflichtung zur Übereignung nach § 89 BBauG nicht nach, dann kann gemäß § 102 Abs» 1 Ziff.2 BBauG der ent-eignete frühere Eigentümer gleichfalls wiederum die Rückenteignung verlangen» Seiner Formulierung nach betrifft der § 89 BBauG zwar nur Grundstücke, die nicht als Gemeinbedarfsflächen benötigt werden, geht also -.offensichtlich davon aus, daß die Grundstücke auch nicht als solche im Bebauungsplan ausgewiesen sind» Bas ist die Regel» Nun läßt es sich aber denken, daß Grundstücke im Bebauungsplan als Gemeinbedarfsflächen ausgewiesen sind und sich erst später herausstellt, daß sie für den Gemeinbedarf nicht benötigt werden» In diesem im Gesetz nicht geregelten Fall wird zwar die der Gemeinde zur Veräußerung nach § 89 Abs. 1 BBauG gesetzte ZweiJahresfrist nicht schon nach dem Ablauf der im Enteignungsbeschluß gemäß § 113 Abs» 1 Nr. 3 BBauG gesetzten Frist zur Vorbereitung der baulichen Nutzung beginnen können, wenn sich die Zweckänderung erst nach dem Ablauf der gesetzten Vorbereitungsfrist ergibt. Grundsätzlich wird eine solche spätere Zweckänderung auch der förmlichen Änderung des Bebauungsplanocbedürfen, für die dann die Ausnahmevorschrift des § 13 Abs. 1 BBauG nicht durchgreifen kann, da die Zweckänderung Jedenfalls für den enteigneten früheren Eigentümer von erheblicher Bedeutung ist. Bedarf es aber in diesem Fall der Auslegung des abgeänderten Bebauungsplans, entfällt auch die Gefahr, daß der frühere Eigentümer von der Zweckänderung keine Kenntnis erlangt und dadurch möglicherweise seimm Rückenteignungsanspruch innerhalb der in § 102 Abs.3 BBauG bestimmten ZweiJahresfrist nicht geltend machen kann. Denn selbst wenn die als Gemeinbedarfsflächen ausgev/iesenen Grundstücke im Ergebnis einer, wie die Revision meint, privatwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden sollten, dann läge hierin immer nur eine Umwandlung des Enteignungszweckes, die zu den oben erörterten Folgen führen würde, aber jedenfalls auf die Rechtsgültigkeit des Bebauungsplanes ohne Einfluß wäre.. Zusammenfassend ergibt sich danach entgegen der Ansicht der Revision, daß auch ein Bebauungsplan, der noch keine detaillierten Ausweisungen hinsichtlich der benötigten Gemeinbedarf sflächen enthält und auch über seine zeitliche Reichweite nichts Bestimmtes besagt, nicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstößt, da auch insoweit das Bundesbaugesetz, jedenfalls im Ergebnis, dem betroffenen Eigentümer noch hinreichende Schulzgarantien gewährt» a) Die Revision räumt zwar ein, daß eine Enteignung dann zulässig sei, wenn die zu enteignenden Grundstücke zu dem Zeitpunkt der Enteignung, jedenfalls aber in absehbarer Zeit, dem Enteignungszweck zugeführt werden sollen, wozu auch die Vorbereitung der baulichen Nutzung gehöre, die vor allem dazu diene, die Grundstücke von Bewachsung und Baulichkeiten freizu demachen und die Erschließung durchzuführen,, Sie meint jedoch, eine Enteignung zu dem Zwecke der Vorbereitung der baulichen Nutzung dürfe nicht erfolgen, wenn feststehe oder mit größter Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, daß die eigentliche Bebauung dieses "vorbereiteten” Geländes unter Umständen erst in Jahrzehnten erfolgen könne» Das Bsrufungsgericht habe insoweit nur davon gesprochen, daß bei einer Mehrzahl der Grundstücke eine "gewisse Frist” zwischen der Beendigung der Aufspülung und der Errichtung der geplanten Anlagen liegen könne» Damit habe sich das Berufungsgericht über die ständig wiederholte und unter Beweis gestellte Behauptung der Eigentümer hinweggesetzt, daß schon in der Vergangenheit die Hafenbaupläne nur zu einem geringen Teil verwirklicht v/orden seien, und in Zu-kunkft noch Jahrzehnte verstreichen würden, bevor mit der Verwirklichung des Hafenausbaues zu rechnen sei» Nach § 87 Abs» 2 Ziff.3 BBauG ist als Zulässigkeitsvoraussetzung der Enteignung festgelegt, daß der Antragsteller glaubhaft macht, er werde das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwenden» Während das Baulandbeschaffungsgesetz, um den Enteignungszweck zu sichern, in seinem § 6 eine Verwendungsfrist von ein, zwei 134)» Glaubhaftmachung im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, daß vergangene oder gegenwärtige Tatsachen dargetan werden, die darauf hindeuüen, daß mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit innerhalb angemssener Frist das Grundstück zu dem vorgesehenen Zweck verwendet wird« Es genügt mithin die Darlegung gegenwärtiger Tatsachen für die Glaubhaftmachung der zukünftigen Verwendung» Der vorgesehene Zweck ist der , dem der Bebauungsplan das Grundstück widmet, also einer der Zwecke, die sich aus den nach § 9 BBauG zulässigen Zwecken des Bebauungsplanes ergeben und konkret aus diesem abgelesen werden können» Vom Bebauungsplan hängt es mithin ab, welcher Zweck der Enteignung glaubhaft zu machen ist» Vorschriften darüber, welche Mittel der Glaubhaftmachung zulässig sind, enthält das Bundesbaugesetz nicht» (Vgl, hierzu auch Brügelipann-Pohl, Bundesbaugesetz, Hier geht es nur um die Enteignung zu dem Zwecke der baulichen Nutzungsvorbereitung» Zutreffend, und auch von der Revision nicht angegriffen, nimmt das Berufungsgericht an, daß die AufSchließung des Geländes aus Gründen des allgemeinen Wohls notwendig sei und infolge der erforderlichen Erhöhung des Bodenniveaus nur durch die Stadtgemeinde Bremen durchgeführt werden könne» Indes setzt auch die Enteignung zu dem Zwecke der baulichen Nutzungsvorbereitung voraus, daß nach Durchführung der Vorbereitung mit einer demnäch-stigen Nutzung der Grundstücke entsprechend der im Bebauungsplan vorgesehenen Zweckverv/endung zu rechnen ist, denn wenn die Enteignung zur Nutzung die Glaubhaftmachung der vorgesehenen Zweckverv/endung in angemessener Prist zur Voraussetzung hat, muß auch die Enteignung zur Vorbereitung der Nutzung nicht nur im Hinblick auf die Vorbereitung, sondern auch auf die Zweckverwendung von der selben Voraussetzung abhängig sein, Entgegen der Ansicht der Revision hat aber das Berufungsgericht auch diesen Umstand, daß nämlich nach Durchführung der Nutzungsvorbereitung die Verwendung der Grundstücke innerhalb angemessener Prist zu dem vorgesehenen Zweck glauhaft gemacht sein muß, nicht außer acht gelassene Es stellt hierzu fest.g Wenn das Berufungsgericht diese Tatsachen als hinreichende Glaubhaftmachung für eine Zweckverwendung in angemessener Frist angesehen hat, so ist dem am^Eijgebnis':-z<u-2iistiinmuno Dem steht auch der von der Revision angeführte Vortrag der Eigentümer nicht entgegen! Dies alles zeige, daß die Stadtgemeinde Bremen versucht habe, die Konkretisierung der wirklichen ,Enteignungszwecke der in tatsächlicher, technischer und zeitlicher Hinsicht unzulänglichen Gesamthafenplanung dadurch zu umgehen, daß sie erst in Jahren oder gar in Jahrzehnten die enteigneten Flächen zur Aufspülung verwende und diese Maßnahme nur deswegen als Zweck der Enteignung deklariere, um auf diese Weise einen Vorv/and für die Enteignung zu dem jetzigen Zeitpunkt zu haben und mehrere zeitliche Enteignungen, verteilt auf längere Zeitabschnitte je nach dem Notwendigwerden für AufSpülungen, mit einer dadurch Denn einmal läuft die im Enteignungsbeschluß gesetzte Frist noch bis zu dem Jahre 1969 mit den sich möglicherweise aus § 102 BBauG- ergebenden Folgen, Darüber hinaus kommt es, wie schon erörtert, auf die Vollendung der Vorbereitung nicht einmal an, sondern entscheidend ist allein, ob es als glaubhaft anzusehen ist, daß innerhalb angemessener Frist mit der Ausführung begonnen und diese dann stetig gefördert wird» Eine in diesen Grenzen bleibende Verschiebung von Zeitplänen kann daher im Hinblick auf die großen Investierungen, die^dera Ha-fehausbau bereits zugrunde liegen, keine Rolle spielen. (§ 85 Abs. 1 Ziff.1 BBauGI könnten die Eigentümer aus einem tatsächlichen Austausch der Gemeinbedarfszwecke nur dann etwas gegen die hier beabsichtigte Enteignung mit Erfolg herleiten, wenn sie dartun würden, daß ein mit der Hafenplanung zusammenhängender Bedarf an diesen Grundstücken nicht mehr bestände und damit die Planung und die beabsichtigte "Vorbereitung ihrer Durchführung" fortgefallen sei. Die Vorbereitung des geplanten Hafenausbaus hat jedenfalls hier nach Art und Ausmaß der erforderlichen Vprbereitungsarbeiten (Aufspülungen eines sehr großen zusammenhängenden Geländes) eine so Überragende Bedeutung und erweist sich als notwendig, gleichgültig, welche Verwendung das aufgespülte Gelände im Rahmen des Hafenausbaus finden wird, daß für die Zulässigkeit der Enteignung nach § 85 Abs. 1 Ziff.1 BBauG die Vorbereitung des Gesamtprojektes ausschlaggebend sein muß. Alles dies liegt so offen auf der Hand, daß es nicht als Rechtsfehler angesehen werden kann, wenn sich das Berufungsgericht insoweit mit dem Vortrag der Eigentümer nicht im einzelnen auseinandergesetzt hat. b) Schließlich kann der Revision auch darin nicht gefolgt werden, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Auffassung vertreten, es könne der Stadtgemeinde Bremen nicht zugemutet werden, sich für die Vorbereitung der Nutzung auf eine vorübergehende Regelung einzulassen und später, wenn die Der Revision ist zuzugeben, daß das MVerfassungsprinzip des geringstmöglichen Eingriffs’1 auch bei Enteignungen nach dem Bundesbaugesetz unbedingte Beachtung erfordert» An— dererseits erfordert das verfassungsrechtliche Prinzip aber auch, daß bei der Enteignung im Hinblick auf die Entschädigung eine gerechte Abwägung der Interessen nicht nur des von der Enteignung Betroffenen, sondern auch der Allgemeinheit zu erfolgen hat. Eine solche Zumutbarkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn sich eine Vollenteignung im Ergebnis doch nicht vermeiden läßt, der vorläufige geringere Eingriff im Ergebnis aber zu einer Entschädigungsbelastung führt, die unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und des Betroffenen für erstere als nicht tragbar erscheint» Einer solchen Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit und einer solchen Abwägung zwischen diesen Interessen und denen des Betroffenen an einem möglichst milden Eingriff steht im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht entgegen, daß der betroffene Eigentümer grundsätzlich Wert darauf legen wird, das Eigentum an dem Grundbesitz als Sachwert, der vielleicht durch die Weiterentwicklung sogar noch wertvoller werden kann, möglichst lange in der Hand zu behalten. Nur wenn die reinen Erschließungskosten bei noch nicht erfolgter Vollenteignung infolge besonderer Umstände wesentlich erhöht werden würden, ist die Abwägung zwischen den Interessen des Eigentümers an der Anwendung des mildesten Mittels und dem Interesse der Allgemeinheit an möglichster Begrenzung vermeidbarer Mehrkosten vorzunehmen» Dafür, daß hier diese Voraussetzungen gegeben sind, liegen Anhaltspunkte nicht vor» Für die Interessenabwägung ist mithin nicht auf die Höhe der Kosten der reinen Vorbereitungsarbeiten abzustellen, Entscheidend ist vielmehr in Pallen, in denen die Vollenteignung zur Verwirklichung des Bebauungsplanes letztlich niemals zu umgehen ist, ausschließlich, ob die gesamten Kosten bei schrittweisem Vorgehen (zunächst Nutzungsinanspruchnahme später Enteignung) sich wesentlich hoher stellen als bei sofortiger Vollenteignungo Dabei sind alle Umstände wirtschaftlicher und auch tatsächlicher Art heranzuziehen, die bei einem geringeren Eingriff, etwa bei einer zeitweiligen Nutzungsüberlassung, neben den reinen Vorbereitungskosten zu einer höheren Belastung der G-emeinde geführt hätten, als es bei der sofortigen Vollenteignung der Pall ist. Insoweit hat das Berufungsgericht zutreffend auf die von der Stadtgemeinde Bremen bei einer Nutzungsüberlassung zu zahlende Nutzungsentschädigung hingewiesen, die von den Eigentümern mit 0,24 DM je qm jährlich veranschlagt worden ist. daß auch in tatsächlicher Hinsicht die Stadtgemeinde Bremen für den Hafenausbau einer gewissen Handlungsfreiheit bedarf, die jedoch nur gewährleistet ist, wenn sie schon jetzt das Eigentum zu demindestens an den Grundstücken er-wibrt, die für Hafenbecken und Aufjpülungen vorgesehen sind« Maßnahmen zur Vorbereitung der baulichen Nutzung und die bauliche Nutzung selbst gehen hierbei Hand in Hand und einer zügigen Weiterentwicklung stände es entgegen, wenn zunächst noch einige Grundstücksflächen hiervon ausgespart blieben» Zumindest schlösse dies eine v/eitere finanzielle Belastung der Allgemeinheit, und sei es auch nur wegen Behinderung und Verzögerung des weiteren Hafen-ausbaus, nicht aus»• Beachtet man alle diese Umstände, so hat das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht die bereits in diesem Stadium erfolgte Vollenteignung als zulässig erachtet, ohne daß es dabei auf den von der Revision angeführten Vortrag der Eigentümer einzugehen brauchte, der sich im wesentlichen in einer Wiederholung der Vorschläge erschöpfte, die die Eigentümer der Stadtgemeinde Bremen zur Vermeidung einer Vollenteignung gemacht hatten» Erweist sich somit die erfolgte Enteignung aus den erörterten Gründen als zulässig, kann, wie im Berufungsverfahren, auch in der Revisionsinstanz die frage offen bleiben, ob die Eigentümer Georg Tönjes V^^ und bereits durch den Vergleich vom 30» Januar 1962 hinsichtlich der von diesem betroffenen Grundstücke mit Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Enteignung ausgeschlossen waren» Das Berufungsgericht hat seine Abweisung damit begründet, daß die nach § 100 Abs. 1 BBauG erforderliche Voraussetzung, nämlich daß der Eigentümer zur Sicherung seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen sei, nicht vorliege. Es sei auch nicht zu beanstanden, daß die Enteignungs-behörde keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht habe, dem Georg Tonjes Vj//} gemäß § 100 Abs. 35BBauG Ersatzland zu gewähren. Dem ist entgegenzuhalten, daß selbst beim Vorliegen der hier verneinten Voraussetzung eine Entschädigung mit Ersatzland entfällt, wenn ein solches nicht beschafft werden kann, da weitere Voraussetzungen einer Entschädigung in Land das Vorliegen, einer der in § 100 Abs. 1 Ziff.1-3 BBauG aufgeführten Tatumstände ist. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht mithin auch den nur mit dieser Begründung geltend gemachten Ersatzlandanspruch des Eigentümers Georg Tönj es VfB als unbegründet erachtet. 1.) a.) Bei seiner Qualitätsbemessung kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß den enteigneten Grundstük-ken mit Ausnahme einer 9 090 qm großen an der Stromer - Strasse und - Landstraße gelegenen Pläche eines Grundstücks der Eigentümerin Anna Vagt, die als Bauland zu bev/erten sei, die Qualität von Bauland oder Bauerwartungsland im Sinne einer \7ohnbesiedlung nicht beizu demesssen sei. Die Revision irrt jedoch,, wenn sie anninunt, die erste dieser Voraussetzungen (Bebaubarkeit in absehbarer Zeit) habe das Berufungsgericht nicht ernsthaft in Zweifel gezogen und habe daher bei der Prüfung der Frage, ob.aufgrund dieser Bauerwartung bereits eine Steigerung der Grundstückspreise festzustellen gewesen sei, diese Bebaubarkeit in absehbarer Zeit nicht wieder, wie geschehen, ausklammern dürfen» Es ist zwar richtig, daß die von dem Berufungsgericht auf Seite 51 seines Urteils gewählte Formulierung "von diesen beiden Voraussetzung!i einer Wohnbesiedlung zur Erörterung stehen und nur dahingehen, ob die ohne Berücksichtigung der Hafenplanung rein landwirtschaftlichen Grundstücke der Eigentümer etwa durch die schon lange vor Inkrafttreten des Bebauungsplans Hr. 500 bekanntgewesene Hafenplanung zu dem Bauerwartungsland im Rahmen des Hafenausbaues geworden waren. bo) Zum rechtlichen Ausgangspunkt für die Beantwortung der Präge nach der Berücksichtigung aus der Hafenplanung etwa entstandenen höheren Grundstücksqualitäten führt das Berufungsgericht aus: Die auf Berücksichtigung solcher Qualitätserhöhungen gehende Ansicht der Eigentümer sei irrig, da die Grundstücke in der Planung der Stadtgemeinde Bremen seit langer Zeit als Hafenerweiterungsgebiet vorgesehen seien. Denn dieser Ausschluß von jeder Weiterentwicklung hatte zur Folge, daß die Eigentümer bei der, wenn auch späteren Entscheidung der Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag nur Grundstücke in dieser Qualität besaßen,und auch nur für Grundstücke dieser Qualität, allerdings unter Berücksichtigung der für den Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung massgeblichen Währungs- und Preisverhältnisses zu entschädigen waren (BGHZ 28, 160; 39, 198, 201). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 95 Abs. 1 BBauG, da nicht angenommen werden kann, daß der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift v.: ”r Vo. Dagegen ist eine Bebauungserwartung - hier eine solcher im Rahmen des Hafenausbaues - dann zu berücksichtigen, wenn ihre Verwirklichung bereits im Zeitpunkt des endgültigen Ausschlusses der Grundstücke.:von jeder konjuktureilen Weiterentwicklung so sicher unmittelbar bevorstand, daß sie sich schon als wertbildender Faktor auswirkte, dem der allgemeine Grundstücksverkehr bereits Rechnung trug (BGHZ 39» 198, 201). Diese Einstufung ist jedoch falsch, weil zur Zeit der fraglichen Stichtage die Grundstücke schon über ihre Nutzungsart als landwirtschaftliche Grundstücke hinausgewachsen waren „ Wie sich aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt, sind in den Jahren I960 bis 1962 in dem hier in Rede stehenden Hafenerweiterungsgebiet zahlreiche Grundstücke zu dem Precise von 3,60 DM je qm veräußert worden, obwohl ihr Verkehrsv/ert als rein landwirtschaftliche Flächen nach dem Gutachten des Gutachterausschusses der Stadt Bremen vom 23o März I960 bei 2 DM je qm lag* In dem Gutachten ist daher auch gesagt, worauf die Revision zutreffend aufmerksam macht, die Gutachter hielten es für notwendig darauf hinzuweisen, daß der heutige Preis auf dem freien Markt in Erwartung der Widmungsänderungen,die der Bevölkerungnzweifellos allgemein bekannt seien, über den Wert nach landwirtschaftlichen Faktoren hinaus ginge, zu demal auch die Stadtgemeinde Bremen bei freien Ankäufen für vergleichbare Flächen wesentlich höhere Preise ausgehandelt habe«, Danach muß aber davon ausgegangen werden, daß der allgemeine Grundstücksverkehr den im Hafenerweiterungsgebiet liegenden landwirtschaftlichen Grundstücken vor und bei Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr« 500 am 18o Januar 1962 bereits einen höheren Ver-kehnavert beimaß, als er landwirtschaftlichen Flächen zukam, sie also schon als Bauerwartungsland im weiteren Sinne, doh» im Rahmen der Hafenerweiterung, ansah0 Wenn das Berufungsgericht auch fehlerhaft die Grundstücke - hier abgesehen von dem kleingärtnerisch genutzten Gelände - als landwirtschaftliche Flächen angesehen.hat, so hat es seiner Wertbemessung aber nicht die Preise für landwirtschaftliche Flächen, sondern den höheren von der Stadtgemeinde Bremen im Berufungsverfahren angebotenen Preis von 3,60 DM je qm und bei den Eigentümern Anna und BflHHHHI RflHHUHHB» Damit entfällt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe dieses Gutachten seiner Schätzung des Wertes nicht zugrundelegen dürfen, da in ihm die Fragestellung unzutreffend auf die Einschätzung der Grundstücke nach ihr er ITutzung als landwirtschaftliche Flächen gegangen sei, während mit Rücksicht auf die sich aus der Planung ergebenden Folgen die Fragestellung an den Gutachterausschuß richtig dahin hätte gehen müssen, wie der Wert der Grundstücke im Hinblick auf den in absehbarer Zeit zu erwartenden Hafenausbau einzuschätzen sei. 3?3?©iubemessung die von der Stadtgemeinde Bremen angebotenen Preise zugrundegelegt hat, auf den Entwicklungszu-stand der Grundstücke abgestellt, den diese tatsächlich in dem Zeitpunkt hatten,als der Bebauungsplan llr. Da dieser Verkaufspreis in freiwilliger Vereinbarung ausgehandelt wurde, man also davon ausgehen kann, daß die Eigentümer entsprechend beraten waren, kann-- entgegen der Ansicht der Revision - o auch nichts für die Preisbemessung Nachteiliges daraus hergeleitet werden, daß als Erwerber jenerVergleichsgrundstücke nur die Stadtgemeinde Bremen in Erscheinung getreten war. Läßt sich somit der Verkehrswert der hier enteigneten landwirtschaftlichen Grundstücke im Hinblick auf das Vorliegen erzielter Preise für vergleichbare Grundstücksflächen ermitteln, so bleibt es im Ergebnis belanglos, welche QualitätsbeZeichnung, den enteigneten Grundstücken gegeben wird, ob sie mit dem Berufungsgericht noch als landwirtschaftliche Grundstücke oder, wie die Revision es will, als Industrie- (Hafen-) Vorratsland bezeichnet werden«, Entscheidend bleibt allein, welchen Verkehrswert ihnen der allgemeine Grundstücksverkehr in dem für die Qualitätsbemessung massgeblichen Zeitpunkt beigeiuess.Qi hat Bern steht auch nicht die Rügetder Revision entgegen: Bas Berufungsgericht habe den wiederholten und unter Beweis gestellten Vortrag der Eigentümer fehlerhaft unbeachtet gelassen, daß die Stadtgemeinde Bremen für den auch vom Berufungsgericht zugrundegelegten Preis von 3,60 BM je qm wahllos Grundstücke unterschiedlichster Qualität, Höhen-, Grundwasserlage,Entfernung und Preise gekauft habe, während diese Grundstücke ein Wertgefälle von Wolmerts-hausen und Rablinghausen über Lankenau bis Hasenbüren und Seehausen von 3 * 1 ausgewiesen hätten. Es ist richtig, daß das Berufungsgericht diese Frage nur kurz damit abgetan hat, die zahlreichen von den Eigentümern angeführten Vergleichspreise gäben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß, denn es handele sich hierbei ersichtlich um Preise, in denen eine Bauerwartung bereits wertsteigernd berücksichtigt worden sei, während die Grundstücke der Eigentümer als landwirtschaftliche Nutzflächen und Kleingartenland zu entschädigen seien. Die Eigentümer haben.'-sich nämlich bei ihrem Vortrag auf Vergleichspreise berufen, die Bauland im Sinne einer Wohnbesiedlung betrafen, und lediglich gemeint, das Preisgefälle, wie es sich für diese Grundstücke nach ihrer Lage ergeben habe, müsse auch für landwirtschaftliche Nutzflächen und Kleingartenland Berücksichtigung finden. 3.j Soweit die Enteignung der Grundstücke der in Rede steht, bei denen es sich ausschließlich um Wegeparzellen «.Blöckenweg* handelt, rügt die Revision, daß hier nicht auch entsprechend dem an der Stromerstraße und -Landstraße gelegenen Grundstück der Eigentümerin Anna VfB &e7 an dieser Straße angrenzende Grundstücksteil in der Tiefe von 80 m als Bauland vom Berufungsgericht geviert et Worden ist. Während die Enteignungsbehörde diese Grundstücke lediglich als Wegeparzellen gewertet hat, die keinerlei landwirtschaftliche Nutzung gestatten und auf dem allgemeinen Grundstücksmarkt keine besonderen Werte erkennen ließen, so daß die Hälfte des für landwirtschaftliche Nut zun gszw ecke ermittelten Wertes als angemessen erscheine, hat das Berufungsgericht auch diese Grundstücke als landwirtschaftliche Nutzflächen bezeichnet« Bindend steht für das Revisionsgericht zunächst fest, daß es sich bei den Grundstücken um einen Interessentenweg im Sinne der Bremischen Wegeordnung gehandelt hat, da diese Feststellung des Berufungsgerichts insoweit auf der Anwendung nicht revisiblen Landesrechts beruht. Wenn ein solcher Weg auch im Eigentum eines der Eigentümer steht, so ergibt sich dennoch, daß das Verfügungsrecht des Eigentümers nicht nur, soweit die berechtigten übrigen Grundeigentümer in Rede stehen, sondern auch in öffentlich-rechtlicher Hinsicht erheblich eingeschränkt ist. Zutreffend ist daher das Berufungsgericht davon aus-gegangen, daß etwas anderes nur aiizunehmen gewesen wäre, wenn ersichtlich oder vorgetragen worden wäre, daß zu demindest von den Nutzungsberechtigten des Interessentenweges die Aufhebung des Weges beabsichtigt worden sei. Aus alledem ergibt sich, daß das Berufungsgericht die Grundstücksflächen zv/ar als landwirtschaftliches Gelände bezeichnet, es jedoch im Ergebnis richtig auf ihre Qualität abgestellt hat, die sie in dem Zeitpunkt besaßen, in dem der Bebauungsplan ITr. 500 rechtsverbindlich wurde (18. 4o < Für die Preisbemessung für diese im Berufungsurteil qualitätsmäßig entgegen der Bezeichnung im Berufungsurteil richtig als Hafenerweiterungsgelände eingeotufton Grundstücke ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegsngen, daß es gemäß § 95 Abs. 1 BBauG für den Verkehrsv/ert auf die Preicverhältnisse vom 13« Januar 1964, dem Zeitpunkt des Erlasses des Enteignungsbeschlusses, abzustellen sei. Hat das Berufungsgericht auch nur auf fehlende Wertsteigerungen bei landwirtschaftlichen Grundstücken in der Zeit von 1962 bis 1964 abgestellt, so gilt dennoch für die hier ent eigneten Grundstücke trotz ihrer im Jahre 1962 schon gehobenen Qualität das gleiche. Handelt es sich aber um Grundstücke, die, wie es hier der Pall war, aus ihrer Qualität als landwirtschaftliche Grundstücke nur im Hinblick auf die beabsichtigte UH&fenplanung herauswuchsen, dann aber infolge ihrer rechtsverbindlichen Ausweisung im Bebauungsplan Nr. 500 als Flächen des Gemeinbedarfs an Preissteigerungen nicht mehr teilnehmen konnten, die möglicherweise für das zur privatrechtlichen Nutzung ausgewiesene Hafengelände eintraten, dann läßt sich nur annehmen, daß bei ihnen die Preisgestaltung auch nicht anders als bei landwirtschaftlichen Grundstücken verlaufen sein kann, sie also in den Jahren 1962 bis 1964 gleichfalls eine Wertsteigerung nicht erfahren haben. 5. ) Soweit das enteignete Kleingartenland in Rede steht, ist auch hier das Berufungsgericht dem Angebot der Stadtgemeinde Bremen gefolgt und hat den Preis auf 4,50 DM je qm bemessen, obwohl der Gutachterausschuß bei seiner Einschätzung als Kleingartenland nur zu einem Preis von 3,50 DM je qm gekommen war, der nach der Feststellung des Berufungsgerichts mangels inzwischen erfolgter Preissteigerungen auch noch für 1964 galt. Stand damit für die Stadtgemeinde Bremen noch nicht fest, ob die Enteignung als solche überhaupt zulässig war, konnte ihr schon aus diesem Grunde die Auszahlung selbst der nur administrativ festgesetzten Entschädigung nicht zugemutet werden. Fallen somit die Folgen einer späteren Zahlung der Enteignungsentschädigung in den Verantwortungsbereich der Eigentümer, besteht auch keine Veranlassung, den Zeitpunkt der Preisbemessung auf einen späteren Zeitpunkt, als geschehen, zu verschieben» Selbst wenn die Preise sich inzwischen weiter nach oben hin entwickelt haben sollten und die Eigentümer bei Zahlung der richtigen Entschädigung nicht mehr den vollen Wert des ihnen Genommenen erhalten und mithin der Möglichkeit beraubt sind, sich mit der Entschädigung - wie in der Rechtsprechung bildhaft ausgesprochen - einen Wert gleicher Art und Güte, ein gleichartiges Objekt zu schaffen, so ist dies ein Umstand, der auf ihr ungerechtfertigtes Vorgehen gegen den Enteignungsgrund zurückzuführen ist mit der Folge, daß sie die ihnen hierdurch entstandenen Nachteile hinzunehmen haben und diese nicht der Stadtgemeinde Bremen anlasten können» 7.) Schließlich wird von der Revision noch gerügts Das Berufungsgericht habe die Wirtschaftserschwernisse des Eigentümers Georg Tönjes V(|^ unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften unrichtig festgesetzt. Hierbei ist dem Berufungsgericht allerdings ein Rechenfehler insoweit unterlaufen, als es zwar bei seiner Gesamtberechnung (172.338 qm a'4,25 DM) auf den richtigen Betrag von 732.436,50 DM gekommen ist, die darin enthaltene NebenentSchädigung (172.338 qm x 0,65 DM) jedoch fälschlich mit 113.019,70 DM genommen hat, während sich dieser Betrag bei richtiger Berechnung auf 112.019,70 DM beläuft. den Senat erklärt, daß sie diesem geringen und in der Endsumme unschädlichen Rechenfehler keine Bedeutung beimesseno Da, wie schon erörtert, im Hafenerweiterungsgebiet eine große Anzahl von Grundstücken in freier Vereinbarung von der Stadtgemeinde Bremen erworben wurde, wobei man allgemein den Betrag von 0,65 DM je qm als angemessene Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse ansah, konnte das Berufungsgericht stillschweigend davon ausgehen, daß dieser pauschalierten Entschädigung sov/ohl auf Seiten der betroffenen Eigentümer als auch der Stadtgemeinde Bremen eine sachgerechte Prüfung zugrundegejkegen hatte, so daß auch im vorliegenden Palle dieser Betrag, sofern nicht besondere Umstände Vorlagen, als angemessene Entschädigung anzusehen war. Wenn nunmehr das Berufungsgericht dem Eigentümer V0) zur Auflage machte, unter Beweisantritt im einzelnen darzulegen, welche anderen Vermögensnachteile ihm durch die beantragte Enteignung entstehen, so war damit eindeutig verlangt, daß der Eigentümer ohne Rücksicht auf eine Entschädigung in Land die Spezifizierung nachhölen sollte, die er geglaubt hatte, nicht geben zu können, bevor nicht feststände, ob eine Entschädigung in Land erfolgen würde oder nicht«. Insoweit hätte es der Angabe von Tatsachen bedurft, die ein Abweichen von der allgemein pauschalierten Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse hätten rechtfertigen können* Jedenfalls konnte es nicht genügen, daß der Eigentümer Vagt sich nur auf seinen früheren Vortrag berief, aus dem sich nicht andere Erschwernisse ergaben, als sie auch in den Fällen der pauschalierten Entschädigungsabfindung zutrafen. August I960 aber selbst ausführt, haben beim Grunderwerb linkes Weserufer durch die Stadtgemeinde Bremen die Landwirte im Schnitt 50 bis 60 # ihrer Gesamtflächen verloren, so daß sich auch nicht sagen läßt, das Berufungsgericht habe die pauschalierte Entschädigung nicht zur Anwendung kommen lassen dürfen, da dieser Enteignungen und Kaufverträge zugrun&egelegen hätten, bei dezxen der Pror' Vc Danach erweisen sich die Revisionen der Eigentümer als unbegründet und sind, da das Berufungsgericht auch im übrigen einen Rechtsfehler zu ungunsten der Eigentümer nicht erkennen läßt, mit der Kostenfolge aus '§§ 97?

Zitierte Normen: § 174 BBauG Art. 14 GG § 95 BBauG
GrundstückEntschädigungBerufungsgerichtBebauungsplanBremenEnteignungBBauGEigentümerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 BundesbauG § 157 Abs» 2, 3
Ist im Verfahren für Baulandsachen ein eingeschränkter Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, ergibt sich aber aus der Begründung oder den sonstigen Erklärungen nicht auch eindeutig die endgültige Beschränkung der Anfechtung, so ist eine Erweiterung des Antrages im Laufe des Rechtsstreits auch nach Ablauf der Antragsfrist zulässige
 BundesbauG §§ 2 Abs. 1, 9 Abs. 1
Nach den §§ 2 Abs0 1, 9 Abs« 1 BBauG sind Bebauungspläne nur, "sobald und soweit es erforderlich ist", aufzustellen und in sie Festsetzungen nur aufzunehmen, "soweit es erforderlich ist"■ Dies bedeutet, daß Bebauungspläne nicht immer sämtliche nach § 9 Abs» 1 BBauG möglichen Festsetzungen enthalten müssen, darüber hinaus aber auch, daß die einzelnen Ausweisungen je nach dem Planungsvorhaben noch nicht in allen Fällen bis ins einzelne detailliert sein müssen,,
BundesbauG §§ 40, 89, 102 Abs» 1, 113 Abs* 2 Nr, 3, 114;
GG Art. 14
Ein Bebauungsplan verstößt nicht dadurch gegen rechtsstaatliche Grundsätze, daß in ihm enthaltene Ausweisungen der benötigten Gemeinbedarfsflächen noch nicht bis ins einzelne detailliert sind und er über seine zeitliche Reichweite nichts Bestimmtes besagt,
 BundesbauG § 89 Abs, 1
Die Vorschrift des § 89 Abs« 1 BBauG über die Veräußerungspflicht der Gemeinde findet entsprechende Anwendung, wenn für im Bebauungsplan ausgewiesene Gemeinbedarfsflachen diese Zweckbestimmung nachträglich entfällt. In diesem Falle beginnt die in dieser Vorschrift bestimmte Zweijahresfrist erst zu laufen, wenn die Zweckänderung aufgrund förmlicher Änderung des Bebauungsplanes feststeht.
BundesbauG §§ 85 Abs. 1, 87 Abs» 2 Nr» 3? Abs. 4
Da die Enteignung zur Nutzung die Glaubhaftmachung der vorgesehenen Zweckverwendung in angemessener Frist zur Voraussetzung hat, ist auch die Enteignung zur Vorbereitung der Nutzung nicht nur im Hinblick auf die Vorbereitung, sondern auch auf die Zweckverwendung von derselben Voraussetzung abhängig.
2
BundesbauG §§ 85 Abs0 1 Nr, 1, 87 Abs. 3
Zur Frage, ob zur Vorbereitung der Nutzung im Sinne des
§ 85 Abs» 1 Ziff. 1 BBauG bereits die Vollenteignung zulässig ist oder die Gemeinde sich insoweit mit weniger eingreifenden Enteignungsmaßnahmen begnügen muß, wenn sich der Enteignungszweck auch hierdurch erreichen läßt«,
BGH, TJrtov. 19. Dezember 1966 - III ZR 62/66 - OLG Bremen
LG Bremen
BUNDESGERICHTSHOF
£7
IM NAMEN DES VOLKES
III. ZR.62/66	URTEIL	Verkündet	am
19» Dezember 1966 Schorm,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Baulandsache
 betreffend die Enteignung von am linken Weserufer im Niedervieland I (Hafenerweiterungsgebiet) gelegenen Grundstücken
 Beteiligte %
Io Landwirt Georg Tönjes V(^,	B4Hkveg Hr. A.
2.	Ehefrau Anna VfB’ g0b. RIBBK	B®^veg	Kr.	i
3»	vertreten	durch	den	Land-
wirt Tönjes V^p,	B®fweg	Hr.
zu 1. bis 3»t Eigentümer, Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte; Rechtsanwälte Profo Dr.
und Dr. Hl -
4.	Stadtgemeinde BflIB, vertreten durch den Senator für Häfen, Schiffahrt und Verkehr,
 Enteignungsbegünstigte, Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr.	-
5.	Der Senator für das Bauwesen der Freien und Hansestadt als Enteignungsbehörde.
2
IH
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1966 unter MitwirB: kung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundes-riehter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Dr. Reinhardt für Recht erkannt:
Die Revisionen der Beteiligten zu 1. bis 3. gegen das Urteil des Baulandsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 23. März 1966 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsrechtszuges tragen der Beteiligte zu 1. 75/100, die Beteiligte zu 2. 22/100 und die Beteiligte zu 3. 3/100.
Von Rechts v/egen
 Tatbestand:
Die Beteiligte zu 4. (Städtgemeinde BflHIB) begann im Herbst I960 damit, am linken Weserufer im Uiedervieland neue Häfen zu errichten. Die Beteiligten zu 1., 2. und 3. (Eigentümer) sind Eigentümer von Grundstücken, die in dem insgesamt etwa 8.100.000 qm großen Hafenerweiterungs^>iet (Uiedervieland I) gelegen sind.Der Eigentümer Georg fönjes VflB (Beteiligter zu 1.) ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes in einer Größe von insgesamt 282^575 qm. Davon fallen 180.380 qm in das Hafeaerweiterungsgebiet.
Die Eigentümerin Anna V^|, die Ehefrau des Eigentümers Georg Tönjes	(Beteiligte	zu	2.)	,ist	Eigentümerin eines
 im Hafenerweiterungsgebiet geiegenenen, bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstücks von 35.550 qm. Von dem Grundbesitz der B0HIH	(Beteiligte
 zu 3C) liegen 9*143 qm Wegeland in dem für die Hafenerweiterung vorgesehenen Gebiet.
3
Nachdem derSenat der Freien Hansestadt Bremen und die zuständigen Deputationen die Errichtung der neuen Häfen beschlossen hatten, leitete die Freie Hansestadt Bremen im Oktober I960 ein Enteignungsverfahren nach dem Bremischen Enteignung? esetz: ein.Dieses Verfahren zielte darauf ab, der Stadtgemeinde Bremen, der im Hafenerweiterungsgebiet bereits Grundstücke in einer Gesamtgröße von etwa 3» 100.000 qm gehörten, das Eigentum an den übrigen von der Hafenplanung betroffenen Grundstücken zu verschaffen0 Die Mehrheit der betroffenen Eigentümer unterwarf sich durch den sogenannten Generalvertrag vom 5<? Dezember I960 dem Enteignungsverfahren und verzichtete auf Einwendungen gegen dessen Zulässigkeit. Aufgrund des Generalvertrages erwarb die Stadtgemeinde Bremen insgesamt 2.196»215 qm, und zwar 2„028<,389,5 qm gegen eine Entschädigung von 4,25 DM je qm (3,60 DM angenommener Grundstücksv/ert zuzüglich 0,65 DM pauschalierte Entschä-digung für Wirtschaf tserschv/ernisse) und 167.825,5 qm zu Baulandpreisen. Durch Kaufverträge, die zu den im General-vertrag ausgehandelten Bedingungen abgeschlossen wurden, erwarb die Stadtgemeinde Bremen in der Folgezeit im Hafen -erweiterungsgebiet weitere 1*524.263>7" qm. Eine Anzahl von anderen Eingetümern, zu denen auch die hier beteiligten Eigentümer gehören, wandten sich gegen die Enteignung und lehnten es ab, ihre Grundstücke zu den Bedingungen des Generalvertrages an die Stadtgemeinde Bremen zu übertragen. Der Senat als Landesregierung der Stadtgemeinde 3remen verlieh daraufhin der Stadtgemeinde Bremen durch Beschluß vom 21. Februar 1961 das Enteignungsrecht für die im Hafenerweiterungsgebiet gelegenen Grundstücke. Gegen diesen Beschluß erhoben der Eigentümer Georg Tönj es (Beteiligter zu 1„) und einige andere Eigentümer Widerspruch und nach dessen Zurückweisung Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht. Dieses Verfahren wurde am 30. Januar 1962 durch eine außergerichtliche Verständigung beigelegt. Der Senat der Freien Hansestadt Bremen hob an diesem Tage den Enteignungsbeschluß vom 21. Februar 1961 auf, soweit er*-''-Grundstücke der hier beteiligten Eigentümer und einiger
4
w /
anderer Eigentümer betraf. Dafür gestattete der Eigentümer Georg Tönjes V(0 (Beteiligter zu 1.) der Stadtgemeinde Bremen, die für die Anlegung von Straßen vorgesehenen Teile seines Grundbesitzes in einer Größe von insgesamt 41.654 qm gegen Zahlung einer Mindestentschädigung von 2,50 DM je qm sofort in Besitz zu nehmen. In der Vereinbarung wurde weiter bestimmt, daß es der Stadtgemeinde Bremen Vorbehalten bleibe, ein neues Enteignungsverfahren nach dem Bundesbaugesetz einzuleiten. Der Eigentümer Georg Tönjes	verpflichtete	sich,
 gegen die Zulässigkeit dieser Enteignung, soweit es sich um die in den Besitz der Stadtgemeinde Bremen übergegangeneii, als Straßenland vorgesehenen Grundstücke handelte, keine Einwendungen zu erheben. Zwischen der Stadtgemeinde Bremen und der LflBUMHHHliHiH	(Beteiligte	zu	3.)	wurde
 am 30. Januar 1962 eine entsprechende Vereinbarung getroffen. Die Bmmmm	gestattete	der Stadtgemeinde
 Bremen gegen Zahlung einer Mindestentschädigung von 2,50 DM je qm die, sofortige Inbesitznahme ihrer im Hafenerweiterungsgebiet gelegenen insgesamt 9»143 qm großen Grundstücke und verzichtete auf alle Einwendungen gegen die Zulässigkeit eines nach dem Bundesbaugesetz einzuleitenden Enteignungsverfahrens .
Schon vor dem Abschluß der Vereinbarungen vom 30.
Januar 1962 hatte die Stadtgemeinde Bremen ein Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes für das neue Hafengebiet am linken Weserufer eingeleitet. Auf Vorschlag der Deputation für das Bauwesen beschloß der Senat am 27. Juni 1961 gemäß § 2 Abs. 2 und 5 der Staffelbauordnung vom 23.
März 1940 (BremGBI 64) in Verbindung mit dem bremischen Gesetz betr. Feststellung von Bebauungsplänen vom 29* April 1908 (BremGBI 53), einen Bebauungsplan (Fluchtlinienplan) nebst Staffelbauplan und Gewerbebauplan für ein Hafengebiet auf dem linken Weserufer (Bebauungsplan Nr. 500) öffentlich auszulegen. Der Entwurf des Bebauungsplanes lag dann vom 28. Juni 1961 -einen Tag vor Inkrafttreten der die Bauleit-
5
Planung betreffendei Vorschriften des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni I960 (BBauG-) - bis zu dem 27. Juli 1961 im Stadtplanungsamt öffentlich aus»- Die öffentliche Auslegung wurde am 28. Juni 1961 im Weserkurier amtlich bekanntgemacht Gegen den Entwurf des Bebauungsplanes gingen eine Anzahl von Einwendungen ein, darunter auch vom Eigentümer Georg Tönjes V^p. Am 24. Oktober 1961 bestimmte der Senat durch eine Rechtsverordnung gemäß § 174 Abs. 1 Satz 2 BBauG, daß das Planfeststellungsverfahren hinsichtlich des Bebauungsplanes Nr. 500 nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes weiterzuführen sei (BremGBl 213). Daraufhin wurde dem Entwurf am 13- November 1961 eine schriftliche Begründung beigefügt. Am 24. November 1961 erstattete die Deputation für das Bauwesen dem Senat einen Bericht, in dem sie empfahl, die gegen den Bebauungsplan eingegangenen Einwendungen zurückzuweisen. Unter Bezugnahme auf diesen Bericht wurde der Bebauungsplan Nr. 500 nebst Begründung am 5. Dezember 1961 vom Senat und am 11. Dezember 1961 von der Stadtbürgerschaft der Stadtgemeinde Bremen beschlossen. Am 17. Januar 1962 genehmigte der Senator für das Bauwesen als höhere Verwaltungsbehörde den beschlossenen Bebauungsplan nebst Begründung. Eine entsprechende amtliche Bekanntmachung wurde am 18. Januar 1962 im ’’Weser-kurier” veröffentlicht. Seit diesem Tag liegt der Bebauungsplan einschließlich der Begründung im Stadtplanungsamt öffentlich aus.
Durch Beschluß vom 22. Februar 1962 stimmte der Senat gemäß § 106 BBauG der Einleitung von Enteignungsverfahren für alle Grundstücke zu, die innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 500 lie und nicht auf rechtsgeschäftlichem Wege den Zwecken des Bebauungsplanes zugeführt werden können.
Die Stadtgemeinde Bremen beantragte daraufhin bei der Enteignungsbehörde, zu ihren Gunsten die im Hafenerweiterungsgebiet gelegenen Grundstücke der hier beteiligten Eigentümer,

6
A. 7
darunter die obengenannten Grundstücke, zu enteignen• Zur Begründung ihrer Enteignungsanträge führte sie aus: Die Grundstücke seien im Bebauungsplan Nr«, 500 als Hafen-, Verkehrs- und Öffentliche Grünflächen ausgewiesen. Die Grundstücke könnten jedoch bei ihrer derzeitigen Höhenlage nicht der im Bebauungsplan vorgesehenen Nutzung zugeführt werden0 Es sei vielmehr erforderlich, sie vorher durch AufSpülung zu erhöhen«, Nach Beendigung dieser Arbeit, die voraussichtlich Ende 1963 abgeschlossen sei, werde mit dem Bau der Anlagen - Straßen, Eisenbahnanlagen, Sammelschuppen, Zollgebäude - begonnen werden, die in der Planung für die zu enteignenden Grundstücke vorgesehen seien.
Die Eigentümer vertraten die Ansicht, die von der Stadtgemeinde Bremen beantragte Enteignung sei unzulässig, weil der Bebauungsplan Nr, 500 aus formellen und sachlichen Gründen ungültig sei, und weil auch die übrigen Voraussetzungen für eine Enteignung nicht vorlägen. Hilfsweise verlangten sie eine Entschädigung in Land und nahmen für den Eall einer Geldentschädigung den Standpunkt ein, daß ihre Grundstücke nicht nach ihrer bisherigen Nutzungsart (landwirtschaftliche Nutzflächen, Kleingartenland, Wegeland), sondern als Bauerwartungsland oder als Hafen- (Industrie) Vorratsland zu bewerten seien. Der Eigentümer Georg fönjes V^) beanspruchte außerdem eine angemessene Entschädigung für die seinem Restbetrieb entstehenden Nachteile und für sonstige Wirtschaftserschwernisse.
Am 7. Mai 1962 trafen der Eigentümer Georg Tönjes V^B un^ die Stadtgeineinde Bremen vor der Enteignungsbehörde eine Teileinigung. In dieser übertrug der Eigentümer Georg Tönjes V^J^der Stadtgemeinde Bremen gegen Zahlung einer laufenden Entschädigung den Besitz von Grundstücken in einer Größe von insgesamt 113.502 qm.
7
Durch Beschluß vom 13. Januar 1964 sprach der Senator für das Bauwesen als Enteignungshehörde die Enteignung der oben bezeichneten Grundstücke einschließlich eines weiteren dem Eigentümer Georg Tönjes	gehörenden Grundstücks in
■Größe von 1.816 qm (Elurstück Flur 32 Ur. 32) zugunsten der Stadtgemeinde Bremen aus und setzte die Entschädigung auf insgesamt 908.509,40 DM feste Die Kosten de3 Verfahrens einschließlich der dem Prozeßbevollmächtigten der Eigentümer entstandenen Auslagen wurden der Stadtgemeinde Bremen auferlegt» Zur Höhe der Entschädigung nahm die Enteignungsbehörde an, daß die zur Zeit als landwirtschaftliche Hutsflächen verwendeten Grundstücke mit 3,60 DM je qm, das kleingärtnerisch genutzte Gelände mit 4,50 DM je qm und die Wegegrundstücke mit 1,80 DM je qm zu entschädigen seien. Dementsprechend hat die Enteignungsbehörde die Entschädigung wie folgt berechnet:
Für den Eigentümer Georg Tonjes V(
175.810 qm a'3,60 DM 6 * 386 qm a'4,50 DM PachtentSchädigung Entschädigung für Bauwerke Gewinnausfall Wirtschaftserschwernisse zusammen
632.916,— DM 28.737,— DM 600,— DM 5.806,— DM 30.664,— DM 65.349,— DM 764.072,— DM;
Für die Eigentümerin Anna V| 35.550 qm a'3,60 DM
127.980,— DM;
Für die	Hl
9.143 qm a'1,80 DM
16.457,40 DM,
Gegen diesen am 17. Januar 1964 sugesteilten Beschluß haben die Eigentümer mit am 17. Februar 1964 bei der Enteignungsbehörde eingegangenen Schriftsätzen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
8
/v I
Die Eigentümer haben hierzu ausgeführt: Die Ent-o eignungsanträge seien unzulässige Der Bebauungsplan ihr. 500 komme schon deshalb nicht als Grundlage für eine Enteignung in Betracht, v/eil er fehlerhaft zustande gekommen und daher ungültig sei. Das nach bremischem Landesrecht eingeleitete Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes habe nach dem 29. Juni 1961 -dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Teils des Bundesbaugesetzes - nicht weitergeführt werden dürfen, da zu diesem Zeitpunkt die Auslegung des Planes nicht beendet gewesen sei. Die Übergangsvorschrift des § 174 Abs» 1 BBauG gelte nur für solche Bebauungspläne, deren Auslegung am 29» Juni 1961 bereits abgeschlossen gev/esen sei» Die Auslegung sei weiter auch deshalb fehlerhaft, v/eil dem Plan derzeit keine Begründung beigefügt gewesen sei. Hach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes habe daher eine nochmalige Auslegung des Bebauungsplanes stattfinden müssen. Dem Enteignungsantrag stehe auch die am 30. Januar 1962 getroffene Vereinbarung entgegen, da nach dieser nur ein nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes ausgelegter U2id beschlossener Bebauungsplan als Grundlage für eine Enteignung in Betracht gekommen sei. Darüber hinaus seien die Festsetzungen in dem Bebauungs plan auch aus materiellen Gründen nichtig. In einem Bebauungsplan, der als Grundlage für eine Enteignung dienen solle, müssten die Ausweisungen soweit konkretisiert werden, daß die Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit der Enteignung sowie die in § 89 BBauG begründete Veräußerungspflicht der Gemeinde überprüft bzw, überwacht werden könnten. Diesen Anforderungen werde der Bebauungsplan Hr. 500 mit seinen Globalausweisungen für die "Hafenanlagen" und "Eisenbahnanlagen" offensichtlich nicht gerecht» Dabei sei zu berücksichtigen, das in dem Gebiet, das für Hafenanlagen vorgesehen sei, auch Speicher errichtet werden sollen^ 7 für die als Bauherr die B|I^HHHIB AG vorgesehen sei und für die möglicherweise auch andere juristische Personen des Privatrechts als Bauherrn in Betracht kämen. Die im Bebauungsplan vorgesehenen Flächen für Eisenbahnanlagen seien der Größe nach erheblich übersetzt»
 
Ganz abgesehen hiervon sei es auch fraglich, ob und gegebenenfalls wann die weitere Planung verwirklicht werden könneo -Für die Verwirklichung des gesamten Hafenprojekts sei ein Zeitraum von mehreren Jahrzehnten erforderliche Ihre Grundstücke würden, wenn überhaupt, erst zu einem späteren Zeitpunkt für den Hafenausbau benötigt. Zur Zeit sei die beantragte Enteignung nicht notwendig und laufe lediglich auf eine unzulässige Vorratsenteignung hinaus. Die Zulässigkeit der Enteignung könne auch nicht mit der vorgesehenen Aufspülung der Grundstücke begründet werden« Der bei der Ausbaggerung der Hafenbecken I und II gewonnene Sand könne auf andere, näher gelegene Grundstücke gelagert werden» Die AufSpülung, die im übrigen nicht 11,50 DM je cbm, sondern nur etwa 2,50 DM je cbm koste, werde von der Stadtgemeinde Bremen lediglich als Vorwand für die Enteignung benutzt« In Y/ahrheit gehe es der Stadtgemeinde Bremen darum, sich das Eigentum am gesamten Hafenerweiterungsgebiet zu einem möglichst niedrigen Preis zu verschaffen, obwohl sie die Grundstücke, wenn überhaupt, erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt benötige« Die Aufspülung rechtfertige die beantragte Vollenteignung auch deshalb nicht, weil insoweit weiiiger weitgehende Maßnahmen ausreichend seien. Zur Durchführung der AufSpülung genüge eine - evtl« dinglich gesicherte-Nutzungsvere±nbä-r.ung9, wie sie der Eigentümer Georg Tönjes VjJH hinsichtlich der Grundstücke, die als Gewerbegebiet ausgewiesen seien, mit der Stadtgemeinde Bremen abgesch lossen habe» Dieser Beurteilung stünden auch nicht die Vereinbarungen vom 50, Januar 1962 entgegen« Der in diesen Vereinbarungen enthaltene Verzicht auf Einwedungen gegen die Zulässigkeit der Enteignung habe zu demindest da seine Grenze, wo die Enteignung, wie im vorliegenden Fall, überhaupt der gesetzlichen Grundlage entbehre«
Für den Fall der Zulässigkeit der Enteignung haben die Eigentümer Georg Tönjes und Anna Vf^ hilfsweise vorgetragen :
Zu Unrecht sei ihr Antrag auf Gewährung von Ersatzland abgelehnt worden« Der von der Enteignung betroffene landwirtschaftliche
10
^7
Betrieb des Eigentümers Georg Tönj es	der sich	seit
 Generationen im Besitz der Familie	befinde, sei ihre
 wirtschaftliche Grundlage» Ein weiterer dem Georg Tönjes VfH in Schleswig-Holstejn gehöriger Hof werde durch einen Verwalter geführt» Ihnen könne in einem Rechtsstaat nicht zugemutet werden, sich in einer von Bremen weit entfernten Gegend: anzusiedeln» Auch sei die von der Enteignungsbehörde festgesetzte Entschädigung zu niedrig» Es dürfe nicht auf die in diesem Gebiet tatsächlich gezahlten Grundstückspreise abgestellt werden» Wegen der von der Stadtgemeinde Bremen geschaffenen Verhältnisse habe sich im Niedervieland kein gesunder Grundstücksverkehr entwickeln können» Bis zu dem ersten Weltkrieg seien die Grundstücke an der Stromerstraße und -Landstraße, am Mühlenhauserweg, am Straßenzug Lanke-nau-/Seehausen/Hasenbürgen und am Lankenauer Deich als Bauland angesehen worden» An allen diesen Straßen habe die Bebauung begonnen» Es habe sich damit eine Entwicklung abgezeichnet, die bei organischer Weiterführung dazu geführt hätte, daß das gesamte Gebiet der Ortsteile Rablinghausen, Strom, Lankenau, Seehausen und Hasenbüren als Folge der natürlichen. Ausdehnung Bremens von der städtischen Bebauung erfaßt worden wäre» Diese natürliche Weiterentwicklung habe daenStadtgemeinde Bremen verhindert, weil sie seit langem die Absicht gehabt habe, im Niedervieland Häfen zu errichten» Derartige Pläne hätten schon in der Zeit vor dem ersten Weltkrieg bestanden» 1922 habe die Stadtgemeinde Bremen, um die Schaffung von Häfen im Niedervieland Häfen zu errichten» Derartige Pläne hätten schon in der Zeit vor dem ersten Weltkrieg bestanden» 1922 habe die Stadtgemeinde Bremen, um die Schaffung von Häfen im Niedervieland vorzubereiten, ein um-’ fassendes Enteignungsverfahren eingeleitet» Der Beschluß über die Verleihung des Enteignungsverfahrens sei zwar später wieder aufgehoben worden» Jedoch auch in der Folgezeit habe die Stadtgemeinde Bremen das Niedervieland weiterhin als Hafenerweiterungsgebiet angesehen und mit Rücksicht hierauf die Bebauung verhindert. Wenn das Niedervieland in den Fla-
 
chennutzungsplänen von 1951 und 1957/58 als landwirtschaftliches Gebiet ausgewiesen worden sei, so handle es sich hierbei nicht um eine ernstgemeinte Planung, sondern um eine Hypothese, deren Verwirklichung niemals ernsthaft in Betracht ' gezogen worden sei* Als der Plächennutzungsplan von 1957/58 ausgearbeitet worden sei, habe bereits die Absicht bestanden, in absehbarer Zeit auf dem linken Weserufer neue Häfen zu schaffeno Bas ergebe sich auch daraus, daß im Pläehennutzungsplan 1957/58 die jetzigen Grenzen des Hafenerweiterungsgebietes bereits eingezeichnet seien« Bie Grundstücke im Nieder-vieland müßten daher, soweit sie nicht als Bauland einzustufen seien, als Bauerwartungsland oder aber als Hafen (Industrie) -Vorratsland bewertet werden, da ihre natürliche Weiterentwicklung durch die Stadtgemeinde Bremen verhindert worden sei« Wenn man von dieser allein richtigen Beurteilung ausgehe, sei eine erheblich höhere Entschädigung als 3,60 BM und 4,50 BM je qm angemessen« Auch die Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse sei zu gering veranschlagt« Bei den Enteignungen im Bezirk Oldenburg für die Bundesautobahn werde für Wirtschaftserschwernisse eine Pauschale von 1,28 BM je p eingesetzte Von der Enteignungsbehörde sei auch nicht berücksichtigt, daß die Wirtschaftsgebäude auf seiner, des Georg Tonjes Vagt, Hofstelle im Palle einer Enteignung nicht mehr ausgenutzt werden können« Hierdurch verringere sich die Renta-libität des Restbetriebes erheblich«
Schließlich haben die Eigentümer Georg Tönjes und Anna vpp auch noch die Ansicht vertreten, entgegen der Entscheidung der Enteignungsbehörde seien nicht nur die Auslagen, sondern die vollen Kosten ihres Prozeßbevollmächtigten im Enteignungsverfahren von der Stadtgemeinde Bremen zu erstatten«
Ber Eigentümer Georg Tönj es VJ^ hat beantragt?
unter Aufhebung des Enteignungsbeschlusses vom 13* Januar 1964
12
A /
Io den Enteignungsantrag vom 9* Februar 1962, soweit er sieb nicht auf dio in der Vereinbarung der Parteien vom 300 Januar 1962 genannten Grundstückstoilc (Straßentrassen) bezieht, als unzulässig zurückzuweisen,
2o hilfsweises die Entschädigung in Land festzusetzen ,
3o weiter hilfsweises im Palle der Enteignung der Grundstücke ihm eine angemessene Entschädigung zu zahlen0
LDleiEigentümerin Anna Vagt hat beantragt,
 unter Aufhebung des Bnteignungsbeschlusses vom
13» Januar 1964
Io den Enteignungsantrag vom 7o Mai 1962 als unzulässig zurückzuweisen,
2o hilfsweises die Entschädigung in Land festzusetzen ,
3= weiter hilfsweise: im Palle der Enteignung der Grundstücke ihr eine angemessene Entschädigung zu zahleno
 Die	^at	sich dem Vorbringen
 der Eigentümer Georg Tonies Vf^ und Anna V§^ hinsichtlich der Bewertung der Grundstücke und der Erstattung der im Verfahren vor der Enteignungsbehörde entstandenen Anwaltskosten angeschlossen und beantragt,
 unter Aufhebung des Enteignungsbeschlusses vom 13o Januar 1964 ihr eine angemessene Entschädigung zu zahlen*
Die Stadtgemeinde Bremen hat beantragt,
 die Anträge der Eigentümer als unbegründet zurückzuweisen O
13
Sie ist dem Vorbringen der Eigentümer entgegengetreten und hat hierzu im wesentlichen ausgeführt: Der Bebauungsplan Hr. 500 sei wirksam» Bas Planfestsetzungsverfahren habe nach § 174 Abs. 1 BBauG weitergeführt werden können, da es nach dieser Bestimmung allein darauf ankomme,daß die Auslegung vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes begonnen habe» Der Bebauungsplan habe auch ohne Begründung ausgelegt werden können, da das bremische Landesrecht, das auf diesen Verfahrensabschnitt anzuwenden sei, die Auslegung einer Begründung nicht vorsehe. Die Präge, ob der Bebauungsplan Hr. 500 inhaltlich gültig sei, sei mit Rücksicht auf die Rechtsverordnung des Senats vom 24. Oktober 1961 nach dem Bundesbaugesetz zu beurteilen. Es komme daher nicht darauf an, ob das bisherige bremische Landesrecht für die im Bebauungsplan vorgesehenen Ausweisungen von Hafen-, Verkehrs- und Grünflächen eine Rechtsgrundlage enthalten habe. Die Gültigkeit dieser Ausweisungen folge aus § 9 BBauG» Die beantragten Enteignungen seien auch keine Vorratsenteignungen o Die Enteignung der für den Hafenausbau erforderlichen Grundstücke müsse einheitlich zu dem jetzigen Zeitpunkt erfolgen, um die erforderliche AufSpülung des Geländes zu ermöglichen. Der durch die Ausbaggerung der Hafenbecken gewonnene Sand könne nicht erst auf andere Grundstücke aufgespült werden, da die dann später erforderliche Umlagerung des Sandes auf die Grundstücke der Eigentümer unverhältnismäßige Mehrkosten verursachen würde. Auch das Angebot der Eigentümer, die Erhöhung der Grundstücke aufgrund privatrechtlicher Mutzungsverträge zu gestatten, sei nicht annehmbar, da hierdurch Mehrkosten entstünden, die höher seien als die bei einer Vollenteignung zu leistende Entschädigung» Bei den vom Eigentümer Georg Tönjes V^Q genannten Grundstücken, die angeblich nicht aufgespült werden sollten, handele es sich um die zwischen der neuen Hafenzubringerstraße und dem sog. Umdeich gelegenenen Flachen. Es sei beabsichtigt, auf diesen Grundstücksteilen Leitungsstraßen, einen Vorflutergraben und einen Spüldeich zu errichten. Hach der Anlage des Spüldeiches solle die Fläche zwischen dem Graben und dem Hafenzubringer aufgespült werden» Lediglich ein Teil der Parzelle Flur 72 Hr. 11, der als Grünfläche ausgewiesen sei, werde wahrscheinlich nicht aufgespült werden.

H -
A 7
Die Stadtgemeinde Bremen hat sich außerdem gegen die von den Eigentümern Georg Tönj es und Anna V^B verlangte Entschädigung in Ersatzland gewandt und die Ansicht vertreten, daß die Enteignungsbehörde die Höhe der Geldentschädigung richtig bemessen habe*
Die Baulandkammer hat auf die Anträge der Eigentümer den angefochtenen Enteignungsbeschluß dahin abgeändert, daß die Enteignung zugunsten der Stadtgemeinde Bremen auf die in der Vereinbarung vom 30c Januar 1962 angeführten, für Straßen-bauzwecke vorgesehenenGrundstücke des Eigentümers Georg Tönjes V'flB (41.654 qm) und die Grundstücke der Bauernschaft Rablinghausen bescränkt wird» Die Entschädigung hat die Baulandkammer für. den Eigentümer Georg Tönjes	auf 179.125?75 DM und für
 die	Rablinghausen auf 38*857,75 DM festgesetzt»
Im übrigen hat die Baulandkammer die Enteignungsanträge der Stadtgemeinde Bremen zurückgewiesen. Außerdem hat sie die Kostenentscheidung der Enteignungsbehörde dahin abgeändert, daß die Stadtgemeinde Bremen neben den Auslagen des Prozeßbevollmächtigten der Eigentümer auch dessen im Enteignungsverfahren entstandene: Anwaltsgebühren zu erstatten hat.
Gegen das Urteil der Baulandkammer haben die Eigentümer Georg Tön jes V(B und die	RflHHHHIA	sowie	die
 Stadtgemeinde Bremen Berufungen und die Eigentümerin Anna V/B Anschlußberufung eingelegt» Hierbei haben sie im wesentlichen ihr Vorbringen in erster Instanz wiederholt, und die
 bat sich gleichfalls dem Begehren angeschlossen, den Antrag auf Enteignung zurückzuweisen»
Die Stadtgemeinde Bremen hat den Eigentümern höhere Ent-Schädigungsbeträge angeboten, die sie nunmehr v/ie folgt berechnet i
15
Beteiligter zu 1: 175.810 qm a DM 3,60 + DM -,65 = DM 4,25 insgesamt	= DM	747 0192,50
6.386 qm a DM 4,50	= DM	28 0 737,—
PachtentSchädigung	= DM	600,—
Entschädigung für Bauwerke	= DM	5.806.—
insgesamt	= DM	782«/335,50
Beteiligte zu 2:		
35.550 qm ä DM 4,25	- DM	1510087,50
Beteiligte zu 3:		
9»143 qm ä DM 4,25	« DM	38,857,75
Die Stadtgemeinde Bremen hat demgemäß "beantragt,
 die Anträge der Eigentümer auf gerichtliche Entscheidung gegen den Enteignungsheschluß vom 13« Januar 1964 unter entsprechender Abänderung des landgerichtlichen Urteils mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Enteignungsbeschluß vom 13o Januar 1964 wiederhergestellt wird, jedoch mit der Einschränkung, daß Ziffer III „ Abs® 1 des Tenors des Enteignungsbeschlusses vom 13o Januar 1964 wie folgt gefaßt wird;
"Die von der Antragsstellerin an die Antragsgegner zu 1), 2) und 3) zu zahlende Entschädigung wird wie folgt festgesetzt:
An den Antragsgegner zu 1)	DM	782,335>50,
an die Antragsgegnerin .zu 2)	DM 151 <>087,50,
an die Antragsgegnerin zu 3)	DM 38a857,75n,
und im übrigen die Berufungen der Eigentümer Georg Tönjes	und BdHB	sowie	die
 Anschlußberufung der Eigentümerin Anna	zurückzu-
weisen 0
Die Eigentümer haben beantragt, die Berufung der Stadt-gemeinde Bremen zurückzuweisen, und nunmehr begehrt, soweit sie nicht schon vor dem Landgericht obgesiegt hatten 5
16
A. |
a)	unter entsprechender Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Anträge der Stadtgemeinde Bremen vom 9c Februar, 29<> März und 7c Mai 1962 auf Enteignung hinsichtlich sämtlicher darin genannter ‘Grundstücke der Eigentümer zurückzuweisen9
b)	hilfsweise die Entschädigung für sämtliche____
Grundstücke des Eigentümers Georg Tönjes
 und der Eigentümerin Anna V0| in ^and festzusetzen ,
e) weiter hilfsweise, soweit die Enteignung der Grundstücke zulässig sei, bzw. die Unzulässigkeit nicht eingewendet werden sollte, den Eigentümern eine angemessene Entschädigung zu zahleno
 Auf die Berufungen der Eigentümer und der Stadtgemeinde Bremen hat der Baulandsenat das Urteil der Baulandkammer abgeändert und wie folgt gefaßt;
Der Beschluß des Senators für das Bauwesen als Enteignungsbehörde vom 13c Januar 1964 - 630/02/29/49/64/76 -'vl wird unter Aufrechterhaltung im übrigen in den Ziffern I,A), III. Abs, 1, IV, und V, abgeändert und wie folgt gefaßt s
1. Zu Ziffer I,A);
Die Enteignung folgender den Antragsgegnern (Beteiligten zu 1, bis 3» dieses Rechtsstreits) gehöriger Flurstücke wird zugunsten der Antrags stellerin (Beteiligte zu 4o dieses Rechtsstreites) ausgesprochen, damit diese dort und auf anderen ihr bereits gehörigen Flächen die Vorbereitungsarbeiten für eine spätere, dem Bebauungsplan vom 5»/ll* 12,1961 entsprechende bauliche Nutzung durchführen kann;
Landwirts Georg Tönjes Grundbuch von Bremens die Flurstücke groß 2 809 m2
A) Aus dem Eigentum des V^^, eingetragen im Bezirk VL 70 Bl, 158 1 . Flur 72 IJr. 21/1 ,
17
2o Flur ?2 Nr, 21/2 groß 4 459 m2 3o Flur 72 Nr. 52	»	20 576	m2
Bezirk VL 70 Bio 161 die Flurstücke
4.	Flur 72 Hr. 42/1 groß 165 m2
5.	Flur 72 Hr. 42/2	"	1	659	m2
Bezirk VL 70 Bl. 224 die Flurstücke
6.	Flur 72 Nr, 11/2 groß 16 364 m2
7. Flur 32 Nr. 32	"	1 816	m2
Bezirk VL 34 Bio 339 die Flurstücke
2
8
9
10
11
12
Flur 72 Nr. 23/1 groß 15 825 m‘
266 m‘
5	977 nf
1	496 m‘ 34 508 m‘
6	195 m‘ 21 846 m‘ 11 605 m2
2	236 m2 8 982 m2 6 345 m2 2 591 m2 6 773 m2 5 148 m2
Flur 72 Nr. 23/3 Flur 72 Nr. 23/4 Flur 72 Nr. 23/5 Flur 72 Nr. 33/l
13.	Flur	72	Nr.	33/2
14.	Flur	72	Nr.	34/1
15.	Flur	72	Nr.	34/2
16.	Flur	72	Nr.	34/3
17.	Flur	72	Nr.	50/1
18.	Flur	72	Hr.	50/2
19.	Flur	72	Nr.	50/3
20.	Flur	72	Nr.	61
21.	Flur	73	Nr.	5/2
insgesamt 177 641 m .
Wegen der genauen läge, Größe und Bezeichnung der vorstehend genannten Flurstücke wird auf die Veränderungsnach-weiae der Kataster- und Vermessungsverwaltung Bremen vom 25.4.1962 Gesch.Buch-Nr. 2507/62; 23.5.1962 Geech.Buch-Nr. 2868/62; 25.7.1962 Gesch.Buch-Nr. 4102/62 und 30.7.1962 Gesch.Buch-Nr. 4103/62, sowie auf das Gutachten der Kataster- und Vermessungsverwaltung Bremen vom 18.11.1965 GB Nr. 7266/65 Bezug genommen.
18
A 7
2.	Zu Ziffer III» Abs. Is
 Die von der Antragstellerin (Beteiligte zu 4. dieses Rechtsstreits) zu zahlende Entschädigung wird auf insgesamt 1.050.368,75 DM festgesetzte
 Davon erhalten:
der Antragsgegner zu 1) (Bet. zu 1» dieses Rechtsstreits) 762.706,00 DM,
die Antragsgegnerin zu 2) (Bet» zu 2. dieses Rechtsstreits) 248.805,00 DM,
die Antragsgegnerin zu 3) (Bet. zu 3. dieses Rechtsstreits) 38.857,75 DM.
3.	Zu Ziffer IV.:
Der Antrag auf Enteignung des im Eigentum des Antragsgegners zu 1) (Bet. zu 1. dieses Rechtsstreits) stehehden Flurstücke VI 72 Nr. 11/1 wird zurückge-v/i es en.
Die v/eL tergehenden Anträge auf Zurückweisung der Enteignung als unzulässig und die Anträge auf Festsetzung der Entschädigung in Land werden abgelehnt.
4.	Zu Ziffer V.:
Die Kosten des Verfahrens vor der Enteignungsbehörde trägt die Antragstellerin- (Bet. zu 4° dieses Rechtsstreits), und zwar einschließlich der Kosten, die den Antragsgegnern (Bet. zu h - 3» dieses Rechtsstreits) durch Hinzuziehung eines Rechtsanwalts entstanden sind, letztere in Höhe von drei 10/10 Gebühren nach einem Geschäftswert:
hinsichtlich des Antragsgegners zu 1)
(Beto zu 1. dieses Rechtsstreits) von DM 782.335,50 hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2)
(Bet. zu 2. dieses Rechtsstreits) von DM 248.805?— hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 3)
(Bet. zu 3« dieses Rechtsstreits) von
DM
38.857,75,
19 -
Im übrigen werden die Anträge der Beteiligten zu Io, 2o und 3* auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen o
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Beteiligte zu 1. 34/50, die Beteiligte zu 2o 9/50, die Beteiligte zu 3= 1/50 und die Beteiligte zu 4. 6/50 0
Von den Kosten des Berufungsrechtszuges tragen der Beteiligte zu 1, 37/50, die Beteiligte zu 2o 7/50, die Beteiligte zu 3» 2/50 und die Beteiligte zu 4o 4/50,
Mit der Revision verfolgen die Eigentümer ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter * Die Eigentümerin Anna Vagt hat jedoch ihren ersten Hilfsantrag, die Entschädigung in Ersatzland festzusetzen, fallengelassen0
Die Stadtgemeinde Bremen bittet um Zurückweisung der Revisionen der Eigentümer„
20
#v |
Entscheidungsgründe;
lo
 Das Berufungsgericht hat die Berufung des Eigentümers Georg Tönjes Yagt für unzulässig gehalten, sie jedoch als Anschlußberufung ausgelegt und als solche für zulässig erachtete Die Unzulässigkeit der Berufung hat das Berufungsgericht aus einer mangelnden Beschwer hergeleitetQ Es hat ausgeführt9 die Entscheidung der Baulandkammer habe dem vom Eigentümer	im	ersten	Rechtszug gestellten Haupt-
antrag, der sich nur auf die nicht für Straßen vorgesehenen Grundstücke bezogen habe, entsprochen; die weiteren Anträge des Eigentümers	(Entschädigung	in	Land	und
 angemessene Geldentschädigung) seien als Hilfsanträge gestellt und im Vortrag zu diesen Anträgen ausdrücklich als Hilfsvorbringen gekennzeichnet gewesen; daraus habe die Baulandkammer mit Recht den Schluß gezogen, der Eigentümer Vdk babe die im Enteignungsbeschluß festgesetzte Art und Höhe der Entschädigung für die als Straßentrassen vorgesehenen Grundstücke für den Pall nicht angegriffen, daß seinem Hauptantrag stattgegeben werdeo
 Wollte man diese Ausführungendes Berufungsgerichts dahin verstehen, daß der Eigentümer	mit	seinem	An-
trag auf gerichtliche Entscheidung den Enteignungsbeschluß von vornherein entsprechend seinen Anträgen nur beschränkt angefochten habe, dann wäre auch die vom Berufungsgericht angenommene Anschlußberufung nur zulässig gewesen, wenn ihre Einlegung noch innerhalb der Prist des § 157 Abs0 2 BBauG erfolgt wäre, was nicht der Pall ist0 Jedoch kann einer so
- 2i -
eingeschränkten Auffassung im Hinblick auf die Regelung, die das Hundesbaugesetz dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung beigelegt hat, nicht gefolgt werden. Nach § 157 Abs, 3 BBauG ist abweichend von § 253 ZPO swingend nur erforderlich, daß angegeben wird, gegen welchen Verwaltungsakt sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung richtete Ein bestimmter Antrag soll zwar von dem, der die gerichtliche Entscheidung beantragt hat, gestellt werden, doch ist ein Mangel in dieser Hinsicht kein Formmangel, der den Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig macht. In diesem Palle gilt der Verwaltungsakt als in allen seinen Richtungen (Zulässigkeit der Enteignung; Stellung von Ersatzland;
Höhe der Entschädigung) angefochten, und .insoweit tritt auch die Rechtshängigkeit mit dem Eingang des Antrages beim Gericht ein, Biese zur Entstehung gelangte Rechtshähgigltelt: r hat zur Folge, daß der Antragsteller sowie auch die sonst Beteiligten ihre Anträge im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erweitern können, ohne daß dem der Fristablauf des § 157 Abs, 3 BBauG entgegensteht, Etwas anderes ist nur anzunehmen, wenn der formelle Antrag, falls ein solcher vorliegt, und die sich aus dem gesamten Vorbringen ergebenden Erklärungen eindeutig zu dem Ausdruck bringen, daß der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung den Verwaltungsakt nur in begrenztem Umfange angreifen und im übrigen auf eine Anfechtung^verzichten wollte.
In dem hier vorliegenden Pall hat nun zwar der Eigentümer Vagt seinen formulierten Antrag Im Schriftsatz an die Enteignungsbehörde und auch vor der Baulandkammer nur in einem begrenzten Rahmen, nämlich nur hinsichtlich der nicht für Straßen vorgesehenen Grundstücke, gestellt. Aus seiner dem Antrag gegebenen schriftlichen Begründung läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß er seine Anfechtung endgültig nur auf den Umfang beschränken wollte, wie er sich aus dem formulierten Antrag ergibt. Zwar wird man bei einem von einem Rechtsanwalt formulierten Antrag, wie er hier vorlag, im all-
gemeinen davon auszugehen haben, daß der formulierte Antrag dem Begehren entspricht * Wie aber schon bemerkt, ist im Hinblick auf § 157 Abs« 5 BBauG nicht auf den Antrag allein abzustellen. Ergibt sich aus den sonstigen Erklärungen nicht auch eine eindeutige Einschränkung des Begehrens, so ist auch in diesem Palle von einer Anfechtung des Verwaltungsaktes in vollem Umfang auszugehen und die Einschränkung im Antrag nur als vorläufig, einerErweiterung im Verfahren jederzeit zugänglich anzusehen» Jedenfalls können Zweifel am Umfang des Begehrens nicht zu lasten des Antragstellers gehen, vielmehr ist es in einem solchen Palle Aufgabe des Gerichts, gemäß §139 ZPO darauf hinzuwirken, daß spätestens in der mündlichen Verhandlung der Antragsteller eindeutig zu dem Ausdruck bringt, in welchem Umfang er den Verwaltungsakt anfechten will und inwieweit ein Verzicht auf die Anfechtung vorliegt» Eine solche Aufklärung ist in den Tatsachenrechtszügen unterbliebene Der Eigentümer	hat	im Revisionsrechtszug etwa noch bestellen
 de Zweifel, ob .er vielleicht seine Anfechtung von Anfang an habe beschränken wollen, dadurch beseitigt, daß er erklärt hat, er habe den Enteignungsbeschluß in vollem Umfang anfechten wollen, es handele sich um eine Ungenauigkeit in der Pormulierun des Antrages» Damit steht fest, daß der Eigentümer Vf^ trotz des einschränkenden Antrags den Enteignungsbeschluß in vollem Umfange angefochten hat und daher im Berufsungsverfahren im Wege der Anschlußberufung trotz Ablaufes der in § 157 Ab3o 2 BBauG bestimmten Prist seine im ersten Rechtszug gestellten Anträge erweitern konnte»
Aus den gleichen Gründen'ist eine zulässig Anschlußberufung der	die	ebenfalls	im	Revi-
sionsrechtszug sinngemäß gleiche Erklärungen wie der Eigentümer V^i abgegeben hat, insoweit anzunehraen, als sie im ersten Rechtszug ihren Antrag nur auf die Höhe der Entschädigung beschränkt hatte und erst im zweiten Rechtszug darüber hinaus sich mit ihren erweiterten Anträgen auch gegen den Enteignungsgrund gewandt hat»
23 -
II
Hinsichtlich der Hauptanträge der Eigentümer, unter Aufhebung des Enteignungsbeschlusses vom 13* Januar 1964 die Enteignungsanträge der Stadtgemeinde Bremen als unzulässig zurückzuweisen, kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dag die Enteignungsbehörde die Voraussetzungen für die Enteignung aller Grundstücke zu Recht bejaht habe, mit Ausnahme des im Eigentum des Ehemanns V^} ■estehenden Flurstücks VL 72 Nr. 11/1, das nach dem eingeholten Gutachten der Kataster- und Vermessungsverwaltung 4.555 qm groß sei« Die Enteignung nur dieses Flurstücks sieht das Berufsungsgericht für unzulässig an und hat dementsprechend den Beschluß der Enteignungsbehörde vom 13o Januar 1964 abgeändert. Da von der Stadtgemeinde Bremen Revision^nicht eingelegt ist, ist das Berufungsurteil insoweit in Rechtskraft erwachsen«
Hinsichtlich aller anderen Grundstücke geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die Enteignungsbehörde die Enteignung gemäß § 85 Abs« 1, § 87 Abs« 3 BBauG ausgesprochen habe, um eine den Feststellungen des Bebauungsplanes entsprechende Nutzung vorzubereiten« Die wesentliche Voraussetzung hierfür, nämlich das Vorliegen eines nach § 85 Abs« 1 Nr« 1 BBauG erforderlichen Bebauungsplanes, hält das Berufungsgericht für erfüllt, da, wie es annimmt, der Bebauungsplan Nr. 500, den Senat und Stadtbürgerschaft am 5» und 11. Dezember
1961	für das Hafenerweiterungsgebiet am linken Weserufer beschlossen hätten und der mit seiner Bekanntmachung am 18« Januar
1962	in Kraft getreten sei, entgegen der Ansicht der Eigentümer rechtsgültig sei«
Die gegen diese Annahme der Rechtsgültigkeit des Bebauungsplanes erhobenen Rügen der Revisionen der Eigentümer bleiben erfolglos o
1,) Die Revision meint, da das Berufsungsgerieht zu-trefffend davon ausgegangen sei, das bremische Landesrecht, das zur Zeit der Auslegung des Planes Nr. 500f‘ auf die Bauleitplanung anwendbar gewesen sei, habe für einen Teil der im Bebauungsplan erfolgten Festsetzung keine Rechtsgrundlage enthalten, erscheine die Auffassung des Berufungsgerichts bedenklich, trotz der hach damals i anzuwendendem Bremer Recht., bestehenden Fehlerhaftigkeit sei die Auslegung des Bebauungsplanes vom 28» Juni 1961 bis 27, Juli 1961 als ordnungsgemäß . zu werten, weil durch § 174 Abs. 1 Satz 2 BBauG und die darauf beruhende Verordnung des Landes Bremen vom 24. Oktober 1961 (BremGBl 215) eine Rechtsgrundlage für die zunächst unzulässigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr* 500 nach Ablauf der Auslegungsfrist nachgeschoben worden sei»
Hach § 10 BBauG beschließt die Gemeinde den Bebauungsplan als Satzung» Danach ist der im Verfahren nach dem Bundes-baugesetz beschlossene Bebauungsplan eine Rechtsnorm, nämlich ein Ortsgesetz» Rechtsverbindlich als Ortsgesetz, konnte der Bebauungsplan Hr. 500 gemäß § 12 BBauG erst werden, nachdem die Gemeinde den goehmigten Plan mit Begründung Öffentlich ausgelegt und die Genehmigung sowie Ort und Zeit ortsüblich bekanntgemacht hatte, wie dies am 18» Januar 1962 erfolgte»
Ohne Rechtsirrtum nimmt das Berufungsgericht an, daß dann, wenn für den Erlaß einer Rechtsnorm eine Ermächtigung durch eine ranghöhere Rechtsnorm erforderlich ist, die ermächtigende Horm noch nicht in dem Zeitpunkt vorhanden zu sein braucht, in dem das Vorbereitungsverfahren zu dem Erlaß der Rechtsnorm läuft. Entscheidend ist allein, ob die Ermächtigungsgrundlage beim Wirksamwerden der Rechtsverordnung besteht (BVerfGE 2, 237, 257; BGHZ 43, 269, 273 = NJW 1965, 1179; Wolff, AöR Band 78 S» 221)» Das war hier der Fall» Selbst wenn das bremische Landesrecht den Ortsgesetzgeber nur beschränkt ermächtigte, Grundstücke im Bebauungsplan für öffentliche Zwecke auszuweisen, nämlich ausschließlich insoweit, als es sich um Straßen und Plätze,
2-5 -
nicht aber, wie hier, auch um Hafen- und Eisenbahnanlagen handelte, so ergab.sich die weitere Ermächtigung jedenfalls aus dem Bundesbaugesetz, das für das Verfahren mit Wirkung vom 24. Oktober 1961, also vor der nach § l2BBauG die Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes bewirkende Bekanntmachung vom 18» Januar- 1962, zur Anwendung kam.
Entgegen der Ansicht der Revisionen läßt sich eine Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze nicht daraus herleiten, daß bei der Vorbereitung des Bebauungsplanes, insbesondere bei der Auslegung des Planentv/urfes in der Zeit vom 28 0 Juni bis 27o Juli 1961 eine ermächtigende Rechtsgrundlage noch nicht vorlag, sondern diese sich erst aus dem Bundesbaugesetz ergab»
Zwar ist die öffentliche Auslegung des von der Gemeinde"" beschlossenen Entwurfes des Bebauungsplanes ein zwingendes Erfordernis des Verfahrens» Wird sie versäumt oder so fehlerhaft durchgeführt, daß ihr Zweck nicht erreicht werden kann, so ist der Bebauungsplan nicht ordnungsmäßig zustande gekommen» Wie das Berufungsgericht jedoch zutreffend ausführt, liegt der Auslegung ein bloßer En tv/urf zugrunde, und der Zweck der Auslegung besteht darin, die Allgemeinheit, insbesondere die von der Planung unmittelbar Betroffenen, mit dem von der Gemeinde erarbeiteten Planentwurf bekanntzu demachen und ihnen Gelegenheit zu geben, durch Bedenken und Anregungen auf das Planfestsetzungsverfahren Einfluß zu nehmen» Danach sind aber die öffentliche Auslegung wie a^ch die Mitteilungen über die Prüfungen fristgemäß vorgebrachter Bedenken und Anregungen keine Verwaltungsakte, da der Bebauungsplan in diesem Verfahrensstadium nur eine erst im Entstehen begriffene Rechtsnorm ist (BVerfG JZ 1956, 664)o Somit scheidet in diesem Stadium auch ein Angriff mit Rechtsmitteln aus; die vorgebrachten Bedenken und Anregungen sowie die Mitteilungen über die Prüfung haben vielmehr lediglich den Charaktere von Materialien, die dem Ortsgesetzgeber zur Verfügung gestellt werden (Brügel-mann/Grauvogel, BBauG, § 2 Anm» 7 a)»
26 -
»V |
Ein solches nur vorbereitendes Stadium hat nicht zur Voraussetzung, daß die ermächtigende Grundlage zu dem verbindlichen Erlaß des Bebauungsplanes bereits vorliegen muß» Es mag sein, daß, wie die Revision meint, das Fehlen einer Ermächtigungsgrundlage rechtskundige Bürger davon hätte abhalten können, Bedenken geltend zu machen in dem Glauben, der nicht im Einklang mit dem höheren Recht stehende Bebauungsplan werde ohnehin keine Rechtsgültigkeit erlangen» Ein insoweit dem Bürger zu gewährender Schutz entfällt aber dann, wenn das Vertrauen auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage nicht gerechtfertigt ist, wennn also insbesondere der Bürger damit rechnen muß, daß die erforderliche Rechtsgrundlage im Zuge des weiteren Verfahrens noch geschaffen werde (BVerfGE 13, 261, 271)» So aber lag der Fall hier« Bas Bundesbaugesetz wurde bereits im Bundesgesetzblatt Nr» 30 vom 29o Juni I960 5« 341 verkündet» Hieraus konnte der rechtskundige Bürger ersehen, daß Ermächtigungsgrundlagen, die möglicherweise das bremische Landesrecht nicht enthielt, nunmehr im Bundesbaugesetz enthalten'waren, und daß dieses Gesesetz auch die Möglichkeit bot, diese Ermächtigungen zur Grundlage des zu beschließenden Bebauungsplanes zu machen» Es kann daher dahinstehen, ob im Hinblick auf den bereits im Jahre 1953 ergangenen Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes der Freien Hansestadt Bremen, der sich dahin aussprach, daß das bremische Landesrecht den Ortsgesetzgeber nur ermächtige, Grundstücke im fBebauungsplan für öffentliche Zwecke auszuweisen, soweit es sich um die Feststellung von Straßen und Plätzen haiidele, der Staatsbürger noch, wie das Berufsgericht annimmt, auf das geltende Recht, weil unklar und verworren, nicht vertrauen durfte, und der Gesetzgeber schon aus diesem Grunde berechtigt war, ohne Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze die Rechtslage rückwirkend zu klären» Zutreffend ist jedenfalls die weitere Annahme des Berufungsgerichts, daß der Zweck der öffentlichen Planauslegung auch darin besteht, rechtliche Bedenken gegen den Planentwurf nicht nur geltend zu machen, sondern ihnen im Zuge des v/eiteren Verfahrens auch abzuhelfen, und daß es somit auch nicht unzulässig sein kann, für Ausweisungen, die in dem im Auslegungs-
4
verfahren befindlichen Bebäuungsplanentwurf vorgesehen sind, im weiteren Verfahrensverlauf die fehlende Ermächtigungsgrundlage zu schaffen., Offen kann auch die weitere Frage bleiben, wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn etwa erst das seit dem 24* Oktober 1961 die Ermächtigungsgrundlage gebende Bundesbaugesetz den von dem Planentwurf betroffenen einen bis dahin nicht gegebenen Grund zu Einwendungen gegen den Planentwurf gegeben hätte, s.ie also diese Einwendungen zur Zeit der Auslegung noch gar nicht hätten geltend machen können, denn ein solcher Sachverhalt ist von den Eigentümern nicht vorgeträgen und hier auch nicht gegebene
 Rechtsirrtümlich ist ferner die Ansicht der Revision, bei der Auslegung des Planentwurfes sei die Situation der von ihm betroffenen Bürger nicht wesentlich anders gewesen, als die Situation derjenigen Bürger, die von einem nachträglich hinsichtlich der vorgesehenen Ausweisungen sachlich geänderten Plan betroffen seien; in diesem Falle schreibe aber § 13 BBauG eine nochmalige Auslegung ausdrücklich vor« Hierbei übersieht die Revision zunächst einmal, daß § 13 BBauG seiner Stellung im Bundesbaugesetz tfiäöiJt nicht für den Planentwurf, sondern nur für den bereits verkündeten rechtsverbindlichen Plan gilt* Darüber hinaus betrifft diese Vorschrift nur Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplanes selbst, ddu seiner Ausweisungen, nicht dagegen außerhalb des Planes liegende Umstände» Diese ändern und ergänzen den Plan nicht, sondern können allenfalls eine Änderung und Ergänzung des Planes fordern» Im vorliegenden Falle ist es aber, wie das Berufungsgericht ausdrücklich feststellt, unstreitig, daß der Planentwurf nachträglich hinsichtlich der vorgesehenen Ausweisungen sachlich nicht geändert worden ist» Schon aus diesem Grunde war daher, selbst wenn man § 13 BBauG entsprechend auch auf den Planentwurf anwenden wollte, die nochmalige Auslegung nicht erforderlich; ganz abgesehen davon, daß nach dieser Vorschrift Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplanes selbst ohne Auslegung und Genehmigung rechtsverbindlich werden, wenn sie die Grundzüge der Planung nicht beühren und für die Nutzung
28
Kl
 der betroffenen und der benachbarten Grundstücke nur von unerheblicher Bedeutung sind*
Das Berufungsgericht ist daher? da auch seine übrigen Erwägungen hierzu Rechtofehler nicht erkennen lassen? mit Recht zu dem Ergebnis gelangt? daß die vom 28„ Juni bis 27o Juli 1961 durchgeführte Auslegung des Bebauungsplanentwurfcs keine Mängel aufweise9 die die Ungültigkeit deo Bebauungsplanes zur Folge hätten haben können0
2o) Des weiteren meint die Revision? eine Nichtigkeit des Bebauungsplanes und damit die Unzulässigkeit der Enteignung sei auch aus inhaltlichen Mängeln des Planes herzuleiten o Sie räumt hierbei selbst ein? zutreffend sei das Berufungsgericht davon ausgegangen? daß? wenn aufgrund eines Bebauungsplanes eine Enteignung erfolgen solle? in ihm der Verwendungszweck der zu enteignenden Grundstücke zwar eindeutig festgelegt sein müsse? diese Festlegung jedoch nicht so weit zu gehen brauche? daß jedes Detail der Planung bereits aus dem Bebauungsplan ersichtlich sei* Sie ist jedoch der Ansicht? ein Bebauungsplan? der ganz allgemein große Flächen als ’’Gemeinbedarfsflachen” ausweise? werde den Schutzgarantien der §§ 85 ff BBauG und letztlich Art-, 14 GG nicht gerecht* Eine solche unzulässige? weil zu generelle Ausweisung eines großen Teils der zu enteignenden Flächen enthalte aber der Bebauungsplan Nr» 500? wie es von den Eigentümern immer wieder insbesondere im Schriftsatz vom 26o November 1962? So 5 ff? auf den in der Beru-fungsbegrüiidungsschrift vom 17* Juni 1963 So 15 verwiesen sei? und im Schriftsatz vom 11„ Februar 1966 So 18 ff vorgetragen worden sei? wobei das Berufungsgericht diesem Vortrag unter Verletzung des § 286 ZPO nicht die gebührende Beachtung geschenkt und die in diesem Zusammenhänge angebotenen Beweise übergangen habeo
 Danach greift die Revision den Bebauungsplan seinem Inhalt nach nicht deshalb an? weil er sich mit der Hafenplanung befaßte Insoweit läßt der Inhalt des Bebauungsplanes auch einen Verstoß gegen Bestimmungen des Bundesbaugesetzes
 
nicht erkenneno Bereits in § 5 Abs. 1 Ziff«. 6 BBauG sind als Inhalt des Flächennutzungsplanes auch "Wasserflachen und Häfen” ausdrücklich aufgeführte Die Gestaltung des Hafengeländes kann nach § 9 Abs« 1 Ziffo 1 f (Baugrundstücke für den Gemeinbedarf) Ziffo 3 (Verkehrsflächen) und Ziffo 8 (Grünflächen) auch den Inhalt des Bebauungsplanes bilden (vglo Schütz-Frohberg BBauG § 9 Anm, 12) o Die Angriffe der Revision richten sich vielmehr allein darauf, daß der Bebauungsplan die vorgesehene Nutzung und Bebauung nicht ausreichend konkretisiere.
a) Der Revision ist zuzugeben, daß ein Bebauungsplan dann als fehlerhaft anzusehen sein wird, wenn der Verwendungszweck, der der Festsetzung zugrunde liegt, nur alternativ oder lediglich vorsorglich für ein etwa in Zukunft eintretendes zur Zeit aber noch nicht erkennbares Bedürfnis festgelegt ist. Steht auch im Zeitpunkt der Aufstellung eines Bebauungsplanes keineswegs fest, ob dieser einmal die Grundlage für ein Enteignungsverfahren bilden wird, so geht der Sinn bei Ausweisungen von Grundstücken für den Gemeinbedarf doch dahin, die Grundstücke für diese Zwecke zu sichern, indem jede andere bauliche Nutzung untersagt wird«
Eine solche Festsetzung stellt aber, soweit dem Betroffenen dadurch Vermögensnachteile entstehen, bereits eine.,wie sich aus §§ 40,ü;-fBBauG ergibt, entschädigungspflichtige Enteignung dar, die von dem späteren Enteignungsverfahren nach den §§
85 ff BBauG unabhängig ist, mit dem die Eigenturasentziehung durchgeführt wird. Übt der Bebauungsplan selbst schon eine solche enteignende Wirkung aus, dann wirken die Enteignungsvoraussetzungen auch auf die Zulässigkeit der Planung zurück^-Dieser Eingriff ist daher unfer rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nur vertretbar, wenn er sich auf ein konkretes Vorhaben erstreckt.
Ein solches konkretes Vorhaben,nämlich die Anlage neuer Häfen auf dem linken Weserufer, liegt aber dem Bebauungsplan Nr. 500 zugrunde. Dabei genügt es, wenn dieses konkrete Vorhaben, wie im Bebauungsplan Nr. 500 nebst seiner Begründung
- io -
OL Y
geschehen, in seinen Grundzügen ausgewiesen ist» Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ergibt sich aus § 9 Abs» 1 BBauG, daß die Gemeinde auch wirksame Baupläne beschließen kann, die noch keine abschließende baurechtliche Ordnung enthalten, sondern sich auf Festsetzungen beschränken, die einer späteren Ergänzung bedürfen» Hach dem § 2 AbSo 1 und § 9 Abs« 1 BBauG sind Bebauungspläne nur, "sobald und sov/eit es erforderlich ist", aufzustellen und in sie Festsetzungen nur aufzunehmen, "soweit es erforderlich ist"# Dies bedeutet einmal, daß Bebauungspläne nicht immer sämtliche nach § 9 Abs. 1 BBauG möglichen Festsetzungen enthalten müssen, darüber hinaus aber auch, daß die einzelnen Ausweisungen noch nicht je nach dem Planungsobjekt in allen Fällen bis ins einzelne detailliert zu sein brauchen» Bas bestätigt auch § 13 BBauG, wonach Änderungen und Ergänzungen des Bebauungsplanes sogar ohne Auslegung und Genehmigung rechtsverbindlich v/erden, wenn sie die Grundzüge der Planung nicht berühren und für die Nutzung der betroffenen und der benachbarten Grundstücke nur von unerheblicher Bedeutung sind»
Soweit die hier im Streit befangenen Grundstücke in Bede stehen, sind sie im Bebauungsplan teils als Hafen-, teils als Verkehrs- und teils als öffentliche Grünflächen, also jeweils als Flächen für Zwecke des Gemeinbedarfs, ausge-wieseiio Biese Ausweisung genügt, ohne daß es insoweit der Festlegung weiterer Einzelheiten bedurfte»
Bas Berufungsgericht führt hierzu aus; Bie noch nicht ins einzelne gehenden Ausweisungen des Bebauungsplanes Nr» 500 würden allein den Notwendigkeiten der hier vorliegenden Planung gerecht» Bas geplante neue Hafengebiet stelle ein Bauvorhaben von ganz ungewöhnlichem Ausmaß dar» Bie Verwirklichung dieses Projektes müsse sich daher notwendig auf einen längeren Zeitraum erstrecken» Hieraus ergebe sich die Notwendigkeit, die ursprüngliche Planung laufend zu überprüfen und sie an die sich ständig ändernden wirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen o Wollte man verlangen, daß an den als Hafenanlagen, Verkehrs- und off entliehen Grünflächen-:	ausgewiesenen Flächen
 von Anfang an die geplanten Anlagen bis ins einzelne detailliert anzugeben seien, würde der Bebauungsplan
-
fortgesetzt änderungsbedürftig werden, ohne daß hierdurch auf der aiideren Seite den Interessen der betroffenen Grundstückseigentümer irgend wie gedient wäre* Zwar bestände die Pflicht der Stadtgemeinde Bremen, Änderungen der ursprünglichen Pläne, soweit dadurch die im Bebauungsplan Nr* 500 enthaltenen Ausweisungen berüht würden, auch förmlich zu beschließen0 Änderungen oder Ergänzungen des 1 Bebauungsplanes,die sich im Zuge der Verwirklichung des Hafenprojektes als notwendig erwiesen, dürften jedoch eine gewisse Zeit zurückgestellt werden, um sie in einem umfassenden Änderungsverfahren zu beschließen o Für die Eigentümer der als Hafen-, Verkehrs- und öffentliche Grünflächen ausgewiesenen Grundstücke sei es gleichgültig, welcher Nutzung ihre Grundstücke im Ergebnis zugeführt würden, wenn nur die Zweckbestimmung der Verwendung für den Gemeinbedarf erhalten bliebe, da Änderungen innerhalb dieses Rahmens weder für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung noch über die Höhe der Entschädigung von Bedeutung seien. Selbst schon jetzt erfolgte Änderungen oder Ergänzungen des Bebauungsplanes Hr. 500 könnten daher, auch wenn sie noch nicht förmlich beschlossen seien, die Rechtsgültigkeit des Bebauungsplaiies Nr. 500 nicht in Frage stellen oder ihn als Grundlage für eine Enteignung ausschließen*
Dem ist zunächst insoweit zuzustimmen, daß die nähere Aufgliederung und Detaillierung, in welcher Weise das etwa als "Hafenflache" ausgewiesene Gebiet durch Ladevorrichtungen, Lagerhallen, Hafengeleise, Fahrstraßen, Hafenverwaltungsgebäude usw. genutzt werden soll, im Bebauungsplan noch nicht angegeben zu werden braucht. Sinngemäß das Gleiche gilt für die Nutzung der als Verkehrs- und Grünflächen ausgewiesenen Grundstücke. Daraus, daß ein Teil des Geländes anders als im Bebauungsplan vorgesehen, tatsächlich genutzt wird,etwa Verkehrs- (Eisenbahn-) Gelände als Hafengelände und umgekehrt, oder daß eine solche andersartige Nutzung in Vorbereitung ist, mag für eine sachgerecht und gesetzmäßig handelnde Verwaltung eine Verpflichtung zur Änderung des Bebauungsplanes ergeben, wenn auch für die
32 -
^7
betroffenen Grundstückseigentümer kein rechtlicher Anspruch auf Änderung des Bebauungsplanes nach § 1 AbSo 9 BBauG besteht, Solange die Änderung aber formell noch nicht erfolgt ist, wird der bisherige Bebauungsplan durch solche Umstände gerade so wenig beseitigt, v/ie ein Gesetz grundsätzlich dadurch seine Gültigkeit und Beachtliehkeit nicht verliert, v/enn ein davon Betroffener, insbesondere eine Verwaltungsbehörde sich durch ihr Handeln - und sei es auch aus Gründen berechtiger Zweckmäßigkeit - darüber hinwegsetzt 0 Vielmehr bleibt der bisherige Bebauungsplan bei Bestand, Bas gilt selbst dann, v/enn Änderungen des Planes schon beschlossen, aber noch nicht formell in Kraft gesetzt sind.
Ob dann, wenn die Nutzung tatsächlich anders als nach dem Bebauungsplan vorgesehen, erfolgt, oder sogar bereits eine formelle Änderung des Bebauungsplanes in die Wege geleitet ist, der formell in Kraft gebliebene bisherige Bebauungsplan unter diesen Umständen noch die Grundlage einer Enteignung nach §§ 85? 87 BBauG bilden kann, muß im Rahmen der sehr viel umfassenderen Prüfung der Voraussetzungen einer konkreten Enteignung entschieden werden, Biese Präge wird für das hier interessierende Gelände später (vgl, II 3) erörtert werden,
b) Wenn die Revision meint, daß in der Pausehaldeklarierung als Flächen für den Gemeinbedarf die Schutzgarantien der Betroffenen im Sinne des Art, 14 GG und der §§ 85 ff BBauG nicht der erforderlichen Prüfung unterzogen worden seien, da v/eder im Bebauungsplan noch in der Begründung überhaupt der Versuch unternommen worden sei, glaubhaft zu machen, daß die als Gemeinbedarfsflächen ausgewiesenen Grundstücke innerhalb angemessener Prist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet werden, so ist dies unbeachtlich.
Eine Glaubhaftmachung, daß das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgeseheneii Zweck verwendet werden wird, ist nur Voraussetzung für die Zulässigkeit der Enteignung
 im Sinne des § 87 BBauG-, dagegen nicht der der Enteignung vorausgehenden Planung, Gerade § 8? BBauG beweist, daß die Anforderungen hinsichtlich der praktischen Durchführung für das Planungsverfahren geringer sind als hei der Enteignung, Das ergibt sich auch zwangsläufig au3 Sinn und Wesen der Planung, Sie dient der "Ordnung der städtebaulichen Entwicklung"; sie bezweckt eine sinnvolle Lenkung der städtebaulichen Entwicklung; sie soll gerade in vorausschauender Weise die künftige städtebauliche Entv/icklung mitbestimmeno Das alles ist nur möglich, wenn diese Planung so rechtzeitig erfolgt, das sie durch Fehlentwicklungen möglichst noch nicht behindert ist, ihnen vielmehr zuvorkommt« Die Planung muß daher notgedrungen häufig auf sehr lange Seit im voraus erfolgen, ohne das die Verwirklichung - anders als bei der Enteignung nach § 87 BBauG - unmittelbar oder auch.nur in nächster Beit bevoroteht, Die Planung bildet zwar die Grundlage der nachfolgenden Enteignung, braucht aber nicht alle Voraussetzungen der Enteignung zu erfüllen. Das gilt selbst dann, wenn schon die Planung mit einem Vermögensnachteil im Sinn der §§ 40 ff, BBauG für die von ihr betroffenen Grundeigentümer verbunden sein sollte. Die Planung ist daher weitgehend unabhänig von dem Zeitpunkt, in dem die "geplante" städtebauliche Entwicklung Wirklichkeit wird und wann die "geplante" Bebauung erfolgt. Entscheidend ist also weniger das "wann" als das "ob".
Eine Planung ist danach unzulässig, wenn mit einer Verwirklichung überhaupt nicht oder erst in einer noch nicht übersehbaren fernen Zukunft vielleicht gerechnet werden kann.
Ein solcher Pall würde insbesondere dann vorliegen, wenn die Planung nur zu dem Schein erstellt ist, um auf diese Weise Vorratsland für die Gemeinde zu erwerben,
 Pür alldas aber liegen hier keinerlei Anhaltspunkte vor. Auch von den Eigentümern ist etwas Derartiges nicht vorgetragen worden.
- 34
X
c.) Es läßt sich auch nicht sagen, daß die durch die nicht ins einzelne gehenden Ausweisungen als Gemeinbedarfsflächen im Bebauungsplan betroffenen Eigentümer, soweit ihnen hierdurch Vermögensnachteile entstehen, nun etwa schutzlos dem hierdurch erfolgten Eingriff in ihr Eigentum ausgesetzt seien.
Einmal schützt sie das Gesetz, unabhängig von einer späteren Vollenteignung durch die in § 40 BBauG vorgesehene Entschädigungs- oder Übernahmepflicht * Aber auch, wenn es aufgrund des Bebauungsplans•»■ zu einer Enteignung kommt, bleiben die Eigentümer nicht dagegen ungeschützt, daß etwa die pauschalierte Ausweisung dazu benutzt werden könnte, die zu dem Gemeinbedarf ausgewiesenen Flächen einer außerhalb des Gemeinbedarfs stehenden Nutzung ganz oder auch nur teilweise zuzuführen. Den hinreichenden Schutz bietet insoweit die in § 102 Abs. 1 BBauG vorgesehene Rückenteignung. Verwendet nämlich der durch die Enteignung' Begünstigte oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück nicht innerhalb der festgesetzten Fristen (§§ 113 Abs* 2 Nr. 3, 114 BBauG) zu dem Enteignungszweck, der auch aus dem ursprünglichen oder formell geänderten Bebauungsplan bestimmte: (vgl. II 2 a) zu entnehmen ist, oder gibt er vor Ablauf der Frist das dem Enteignungszweck entsprechende Vorhaben auf, so kann der enteignete frühere Eigentümer verlangen, daß das enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird.
Im Ergebnis anders gestaltet sich die Rechtslage aber auch nicht, wenn, rtie hier, die Enteignung zur Vorbereitung der baulichen Nutzung zu Gunsten der Gemeinde erfolgt. In diesem Falle ist die Gemeinde gemäß § 89 BBauG verpflichtet, die Grundstücke, soweit sie nicht für den Gemeinbedarf benötigt werden, binnen zwei Jahren nach Ablauf der nach § 113 Abs. 2 Nr.3 BBauG festgesetztenFrist unter Berücksichtigung ihrer Aufwendungen, aber ohne Gewinn an solche Nutzungswillige zu übereignen, die glaubhaft machen, daß sie die Grund-
35 -
stücke entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes innerhalb angemessener Frist nutzen werden, wobei zunächst die früheren Eigentümer zu berücksichtigen sind; kommt die Gemeinde dieser Verpflichtung zur Übereignung nach § 89 BBauG nicht nach, dann kann gemäß § 102 Abs» 1 Ziff. 2 BBauG der ent-eignete frühere Eigentümer gleichfalls wiederum die Rückenteignung verlangen» Seiner Formulierung nach betrifft der § 89 BBauG zwar nur Grundstücke, die nicht als Gemeinbedarfsflächen benötigt werden, geht also -.offensichtlich davon aus, daß die Grundstücke auch nicht als solche im Bebauungsplan ausgewiesen sind» Bas ist die Regel» Nun läßt es sich aber denken, daß Grundstücke im Bebauungsplan als Gemeinbedarfsflächen ausgewiesen sind und sich erst später herausstellt, daß sie für den Gemeinbedarf nicht benötigt werden» In diesem im Gesetz nicht geregelten Fall wird zwar die der Gemeinde zur Veräußerung nach § 89 Abs. 1 BBauG gesetzte ZweiJahresfrist nicht schon nach dem Ablauf der im Enteignungsbeschluß gemäß § 113 Abs» 1 Nr. 3 BBauG gesetzten Frist zur Vorbereitung der baulichen Nutzung beginnen können, wenn sich die Zweckänderung erst nach dem Ablauf der gesetzten Vorbereitungsfrist ergibt. Jedenfalls wird die Veräußerungspflicht der Gemeinde aber spätestens dann eintreten, wenn die Zweckänderung feststeht, so daß der Rückübereignungsanspruch (§ 102 Abs. 1 Ziff. 2 BBauG) dem Eigentümer auch in diesem Falle verbleibt, wenn die Gemeinde ihrer Veräußerungspflicht, bei-der auch wiederum der frühere Eigentümer zunächst zu berücksichtigen ist, innerhalb der nunmehr laufenden ZweiJahresfrist nicht nachkommt. Grundsätzlich wird eine solche spätere Zweckänderung auch der förmlichen Änderung des Bebauungsplanocbedürfen, für die dann die Ausnahmevorschrift des § 13 Abs. 1 BBauG nicht durchgreifen kann, da die Zweckänderung Jedenfalls für den enteigneten früheren Eigentümer von erheblicher Bedeutung ist. Bedarf es aber in diesem Fall der Auslegung des abgeänderten Bebauungsplans, entfällt auch die Gefahr, daß der frühere Eigentümer von der Zweckänderung keine Kenntnis erlangt und dadurch möglicherweise seimm Rückenteignungsanspruch innerhalb der in § 102 Abs. 3 BBauG bestimmten ZweiJahresfrist nicht geltend machen kann.
- 36
it1
Damit erledigt sich auch der Hinweis der Revision auf den angeblich fehlerhaft unbeachtet gebliebenen Vortrag der Eigentümer, wonach die generelle Ausweisung der betroffenen Grundstücke als Gemeinbedarfsflächen zu einer Bevorzugung einer im Staatsbesitz befindlichen Gesellschaft (Bremer Lagerhaus Gesellschaft) und Ausschaltung privater Speicherbaugesellschaften führe, die diese Grundstücke zusammen mit den Eigentümern zu den gleichen Zwecken nutzen könnten.. Denn selbst wenn die als Gemeinbedarfsflächen ausgev/iesenen Grundstücke im Ergebnis einer, wie die Revision meint, privatwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden sollten, dann läge hierin immer nur eine Umwandlung des Enteignungszweckes, die zu den oben erörterten Folgen führen würde, aber jedenfalls auf die Rechtsgültigkeit des Bebauungsplanes ohne Einfluß wäre..
Soweit die Grundstücke etwa anderen ’’Gemeinbedarfs-zwecken” zugeführt.werden sollten, als denen, die im ursprünglichen Bebauungsplan vorgesehen sind (vgl» dazu II0 2 a0), kann durch sinngemäße Gewährung des soeben erörterten Rückübereignungsanspruchs etv/aiger willkürlicher Auswechslung der verschiedenen "Gemeinbedarfszwecke" (Straßen, Bahn, Hafen, Grünland), begegnet werden, solange nicht die Gemeinbedarfszwecke des ursprünglichen Bebauungsplanes durch andere eines neuen Bebauungsplanes förmlich ersetzt worden sind*
Zusammenfassend ergibt sich danach entgegen der Ansicht der Revision, daß auch ein Bebauungsplan, der noch keine detaillierten Ausweisungen hinsichtlich der benötigten Gemeinbedarf sflächen enthält und auch über seine zeitliche Reichweite nichts Bestimmtes besagt, nicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstößt, da auch insoweit das Bundesbaugesetz, jedenfalls im Ergebnis, dem betroffenen Eigentümer noch hinreichende Schulzgarantien gewährt»
3. Das Berufungsgericht hält weiterhin auch die Voraussetzungen für die Enteignung der Grundstücke für gegeben,
 da die Enteignung zu dem Wohle der Allgemeinheit erforderlich!
sei, und der Ent ei gnungs zweck auf andere zu demutbare Y/eise nicht erreicht werden können
 Erfolglos wendet sich die Revision gegen die hierzu vom Beaufungsgericht getroffenen Erwägungen»
a) Die Revision räumt zwar ein, daß eine Enteignung dann zulässig sei, wenn die zu enteignenden Grundstücke zu dem Zeitpunkt der Enteignung, jedenfalls aber in absehbarer Zeit, dem Enteignungszweck zugeführt werden sollen, wozu auch die Vorbereitung der baulichen Nutzung gehöre, die vor allem dazu diene, die Grundstücke von Bewachsung und Baulichkeiten freizu demachen und die Erschließung durchzuführen,, Sie meint jedoch, eine Enteignung zu dem Zwecke der Vorbereitung der baulichen Nutzung dürfe nicht erfolgen, wenn feststehe oder mit größter Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, daß die eigentliche Bebauung dieses "vorbereiteten” Geländes unter Umständen erst in Jahrzehnten erfolgen könne» Das Bsrufungsgericht habe insoweit nur davon gesprochen, daß bei einer Mehrzahl der Grundstücke eine "gewisse Frist” zwischen der Beendigung der Aufspülung und der Errichtung der geplanten Anlagen liegen könne» Damit habe sich das Berufungsgericht über die ständig wiederholte und unter Beweis gestellte Behauptung der Eigentümer hinweggesetzt, daß schon in der Vergangenheit die Hafenbaupläne nur zu einem geringen Teil verwirklicht v/orden seien, und in Zu-kunkft noch Jahrzehnte verstreichen würden, bevor mit der Verwirklichung des Hafenausbaues zu rechnen sei»
Nach § 87 Abs» 2 Ziff. 3 BBauG ist als Zulässigkeitsvoraussetzung der Enteignung festgelegt, daß der Antragsteller glaubhaft macht, er werde das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwenden» Während das Baulandbeschaffungsgesetz, um den Enteignungszweck zu sichern, in seinem § 6 eine Verwendungsfrist von ein, zwei
- 38'

und aus besonderen Gründen vier Jahren vorschrieb, hat der Gesetzgeber im Bundesbaugesetz eine "angemessene Frist" für angebracht erachtet, da "die Enteignungszwecke sehr unterschiedliche Fristen verlangen können" (Reg-Entw Bl-Drucks»
 336; Amtlo Begründung So 89)0 Der Begriff der "angemessenen Frist" läßt sich daher nicht allgemein, sondern nur im Blick auf den Sinzelfall bestimmen» Für ein großes Bauvorhaben wird eine verhältnismäßig lange Frist erforderlich sein»
Hierbei ist auch zu beachten, daß das Wort "verwenden" nicht bedeutet, das Vorhaben müsse innerhalb der Frist beendet sein» Es genügt vielmehr, wenn innerhalb der Frist mit der Ausführung der Zweckverwirklichung begonnen und diese dann stetig weitergefordert wird (so Schütz-Frohberg, Kommentar zu dem Bundesbaugesetz 2» Aufl» § 87 Anm. 19; Dittus-Zinkahn, Baulandbeschaffungsgesetz, § 6 Anm0 II 5 S. 134)» Glaubhaftmachung im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, daß vergangene oder gegenwärtige Tatsachen dargetan werden, die darauf hindeuüen, daß mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit innerhalb angemssener Frist das Grundstück zu dem vorgesehenen Zweck verwendet wird« Es genügt mithin die Darlegung gegenwärtiger Tatsachen für die Glaubhaftmachung der zukünftigen Verwendung» Der vorgesehene Zweck ist der , dem der Bebauungsplan das Grundstück widmet, also einer der Zwecke, die sich aus den nach § 9 BBauG zulässigen Zwecken des Bebauungsplanes ergeben und konkret aus diesem abgelesen werden können» Vom Bebauungsplan hängt es mithin ab, welcher Zweck der Enteignung glaubhaft zu machen ist» Vorschriften darüber, welche Mittel der Glaubhaftmachung zulässig sind, enthält das Bundesbaugesetz nicht» (Vgl, hierzu auch Brügelipann-Pohl, Bundesbaugesetz,
§ 87 Anm» II 3 a und b)»
Unter diesem Blickwinkel gesehen läßt es sich nicht sagen, daß das Berufungsgericht, wie die Revision meint, dem § 87 Abs» 2 Ziff». 3 BBauG rechtsirrtümlich nicht die genügende Beachtung geschenkt hat»
Hier geht es nur um die Enteignung zu dem Zwecke der baulichen Nutzungsvorbereitung» Zutreffend, und auch von der Revision nicht angegriffen, nimmt das Berufungsgericht an, daß die AufSchließung des Geländes aus Gründen des allgemeinen Wohls notwendig sei und infolge der erforderlichen Erhöhung des Bodenniveaus nur durch die Stadtgemeinde Bremen durchgeführt werden könne» Indes setzt auch die Enteignung zu dem Zwecke der baulichen Nutzungsvorbereitung voraus, daß nach Durchführung der Vorbereitung mit einer demnäch-stigen Nutzung der Grundstücke entsprechend der im Bebauungsplan vorgesehenen Zweckverv/endung zu rechnen ist, denn wenn die Enteignung zur Nutzung die Glaubhaftmachung der vorgesehenen Zweckverv/endung in angemessener Prist zur Voraussetzung hat, muß auch die Enteignung zur Vorbereitung der Nutzung nicht nur im Hinblick auf die Vorbereitung, sondern auch auf die Zweckverwendung von der selben Voraussetzung abhängig sein, Entgegen der Ansicht der Revision hat aber das Berufungsgericht auch diesen Umstand, daß nämlich nach Durchführung der Nutzungsvorbereitung die Verwendung der Grundstücke innerhalb angemessener Prist zu dem vorgesehenen Zweck glauhaft gemacht sein muß, nicht außer acht gelassene
 Es stellt hierzu fest.g Die Stadtgemeinde Bremen habe unstreitig von I960 bis 1963 für das Hafenerweiterungsgebiet am linken Weserufer 75 861 000 DM aufgev/endet, und zwar in erster Linie für den Grundstückserwerb und die Vorbereitung der baulichen Nutzung» In den folgenden Jahren hibe die Stadtgemeinde ausweislich ihrer Haushaltspläne weitere erhebliche Mittel für den Hafenausbau am linken Weserufer berätgestellt (1964 13,5 Millionen DM, 1965 14,3 Millionen DM, 1966 7 Millionen DM, ausgewiesen jeweils im außerordentlichen Haushalt, Haushaltsstelle 661/5, 444; 701/6 720; 709/500)»
Bei dieser Sachlage erscheine die Verv/irklichung des Hafenprojektes finanziell gesichert» Daß für die Zukunft noch keine rechtlich bindenden Ausgabenbeschlüsse vorlägen, beruhe^ auf dem Grundsatz der Annuität des Haushaltes und ändere an der Zulässigkeit der Eütaignung nichts»
- w -	A/*
Wenn das Berufungsgericht diese Tatsachen als hinreichende Glaubhaftmachung für eine Zweckverwendung in angemessener Frist angesehen hat, so ist dem am^Eijgebnis':-z<u-2iistiinmuno
 Dem steht auch der von der Revision angeführte Vortrag der Eigentümer nicht entgegen! Der von der Stadtgemeinde Bremen aufgestellte Zeitplan habe größtenteils nicht eingehalten werden können. So seien vorgesehene Bauten vorläufig zurückgestellt worden mit der Folge, daß für Hafenanlagen enteignete Grundstücke der Eigentümer sowie dahinterliegende umfangreiche Eisenbahntrassen jedenfalls in den nächsten Jahren noch gar nicht benötigt würden. Die benötigten Maßnahmen zur Vorbereitung der im Bebauungsplan ohne jede tatsächliche und zeitliche Differenzierung als "Straßen-, Hafen-und Eisenbahnanlagen sowie Öffentliche Grünflächen” ausgewiesenen Flächen hätten sich mit Ausnahmen von Kabelverlegungen und Herstellung eines Spülwasserkanals im Straßenbau und AufSpülung erschöpft, obwohl sie ‘bis Ende 1964 hätten beendet sein sollen, Die Trassierung der Senator-Appelt-Straße sei anders, als im Bebauungsplan Nr, 500 vorgesehen, durchgeführt und eine Straßentrasse überhaupt noch nicht durchgeführt worden. Tatsächlich seien, nachdem der erste Spatenstich zu dem Hafenbau bereits im November I960 erfolgt sei, die nach den Anlagen zu den Enteignungsanträgen durchschnittlich auf drei Jahre veranschlagten Aufspülmaßnahmen erstcim Jahre 1966, also nicht einmal in der doppelten Zeit verwirklicht worden. Dies alles zeige, daß die Stadtgemeinde Bremen versucht habe, die Konkretisierung der wirklichen ,Enteignungszwecke der in tatsächlicher, technischer und zeitlicher Hinsicht unzulänglichen Gesamthafenplanung dadurch zu umgehen, daß sie erst in Jahren oder gar in Jahrzehnten die enteigneten Flächen zur Aufspülung verwende und diese Maßnahme nur deswegen als Zweck der Enteignung deklariere, um auf diese Weise einen Vorv/and für die Enteignung zu dem jetzigen Zeitpunkt zu haben und mehrere zeitliche Enteignungen, verteilt auf längere Zeitabschnitte je nach dem Notwendigwerden für AufSpülungen, mit einer dadurch
 
erhöhten finanziellen Belastung zu vermeiden,,
Soweit die Revision auf Verzögerungen in der Vorbereitung \AufSpülung) hinweist, ist dies ohne jede Bedeutung. Denn einmal läuft die im Enteignungsbeschluß gesetzte Frist noch bis zu dem Jahre 1969 mit den sich möglicherweise aus § 102 BBauG- ergebenden Folgen, Darüber hinaus kommt es, wie schon erörtert, auf die Vollendung der Vorbereitung nicht einmal an, sondern entscheidend ist allein, ob es als glaubhaft anzusehen ist, daß innerhalb angemessener Frist mit der Ausführung begonnen und diese dann stetig gefördert wird» Eine in diesen Grenzen bleibende Verschiebung von Zeitplänen kann daher im Hinblick auf die großen Investierungen, die^dera Ha-fehausbau bereits zugrunde liegen, keine Rolle spielen. Abgesehen hiervon zeigen die unstreitigen Tatumstände 'Aufwendung erheblicher Kosten für den bereits erfolgten Bau des Zugangskanals des Wendebeckens sowie eines Hafenbeckens und Beginn mit der Anlegung des zweiten Hafenbeckens), daß mit den Vorbereitungshandlungen, wie sie in den AufSpülungen zu sehen sind, gleichzeitig bereits der Hafenausbau Hand in Hand läuft, wie es anders bei einem derart großen Vorhaben auch gar nicht der Fall sein kann. Ebenso wie Verzögerungen in der Vorbereitung, können daher auch Verzögerungen im Ausbau keine Rolle spielen, wenn nur die Zweckverwirklichung im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten in stetiger Förderung bleibt, daß letzteres nicht der Fall sei, wird auch von der Revision nicht behauptet.
Schließlich bleiben auch vom Bebauungsplan Nr0 500 abweichende Ausführungen ohne Bedeutung. Zwar mag es sein, daß Grundstücke für andere HGemeinbedarfszv;ecke,, zu dem Teil verwendet werden als diejenigen, die im Plan Nr. 500 angegeben sind. Es handelt sich - auch nach dem Vortrag der bisherigen Grundstückseigentümer . - nicht darum, daß dieses Gelände für private Zwecke oder mit der Hafenplanung überhaupt nicht zusammenhängende uGemeinbedarfszwecke" verwendet werden soll Es gebt
 vielmehr um verhältnismäßig geringfügigen Austausch einzelner für den Hafenausbau bestimmter Gemeinbedarfszwecke. Zwar wird dieser Austausch, wenn er endgültig sein soll, einer Planän- , derung bedürfen .vgl. II 2 a-, Jedoch im derzeitigen Stadium der Enteignung zur "Vorbereitung der baulichen Nutzung"
(§ 85 Abs. 1 Ziff. 1 BBauGI könnten die Eigentümer aus einem tatsächlichen Austausch der Gemeinbedarfszwecke nur dann etwas gegen die hier beabsichtigte Enteignung mit Erfolg herleiten, wenn sie dartun würden, daß ein mit der Hafenplanung zusammenhängender Bedarf an diesen Grundstücken nicht mehr bestände und damit die Planung und die beabsichtigte "Vorbereitung ihrer Durchführung" fortgefallen sei. Die Vorbereitung des geplanten Hafenausbaus hat jedenfalls hier nach Art und Ausmaß der erforderlichen Vprbereitungsarbeiten (Aufspülungen eines sehr großen zusammenhängenden Geländes) eine so Überragende Bedeutung und erweist sich als notwendig, gleichgültig, welche Verwendung das aufgespülte Gelände im Rahmen des Hafenausbaus finden wird, daß für die Zulässigkeit der Enteignung nach § 85 Abs. 1 Ziff. 1 BBauG die Vorbereitung des Gesamtprojektes ausschlaggebend sein muß.
Gegen dem Plan Nr. 500 zweckfemde endgültige Verwertung kann der Eigentümer sich nach Ablauf der Verwendungsfristen des § 114 BBauG noch zur Wehr setzen, wobei dann allerdings der Zweck sich stets entweder aus dem ursprünglichen oder bis dahin geänderten Bebauungsplan ergeben muß (vgl. II 2 a.,.
Alles dies liegt so offen auf der Hand, daß es nicht als Rechtsfehler angesehen werden kann, wenn sich das Berufungsgericht insoweit mit dem Vortrag der Eigentümer nicht im einzelnen auseinandergesetzt hat.
b) Schließlich kann der Revision auch darin nicht gefolgt werden, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Auffassung vertreten, es könne der Stadtgemeinde Bremen nicht zugemutet werden, sich für die Vorbereitung der Nutzung auf eine vorübergehende Regelung einzulassen und später, wenn die
 
Bebauung tatsächlich durchgeführt werden solle, die Grundstücke voll zu dem Eigentum zu erwerben»
Der Revision ist zuzugeben, daß das MVerfassungsprinzip des geringstmöglichen Eingriffs’1 auch bei Enteignungen nach dem Bundesbaugesetz unbedingte Beachtung erfordert» An— dererseits erfordert das verfassungsrechtliche Prinzip aber auch, daß bei der Enteignung im Hinblick auf die Entschädigung eine gerechte Abwägung der Interessen nicht nur des von der Enteignung Betroffenen, sondern auch der Allgemeinheit zu erfolgen hat. Gerade bei der Enteignung von Grundstücken zu dem Zweck, sie für die bauliche Nutzung vorzubereiten, wie sie nur zu Gunsten der Gemeinde zulässig ist (§ 87 Abs»3 ist es daher,., durchaus gerechtfertigt, auch dann, wenn sich der Enteignungszweck ohne eine volle Enteignung erreichen ließe, die Präge zu stellen, ob der nur geringere Eingriff mit der damit verbundenen Mehrbelastung auch der Allgemeinheit zu demutbar ist. Eine solche Zumutbarkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn sich eine Vollenteignung im Ergebnis doch nicht vermeiden läßt, der vorläufige geringere Eingriff im Ergebnis aber zu einer Entschädigungsbelastung führt, die unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und des Betroffenen für erstere als nicht tragbar erscheint»
Einer solchen Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit und einer solchen Abwägung zwischen diesen Interessen und denen des Betroffenen an einem möglichst milden Eingriff steht im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht entgegen, daß der betroffene Eigentümer grundsätzlich Wert darauf legen wird, das Eigentum an dem Grundbesitz als Sachwert, der vielleicht durch die Weiterentwicklung sogar noch wertvoller werden kann, möglichst lange in der Hand zu behalten. Es darf nämlich nicht unberücksichtigt bleiben, daß in einem Palle, in dem es schließlich doch zu einer Vollenteignung kommen muß, es für den Betroffenen gleichgültig bleiben kann, ob die Vollenteignung früher oder später er-
BBauG),

folgt» Denn immer wird er in Höhe des vollen Substanzverlustes entschädigt und kann die Entschädigung durch Kauf eines gleichv/ertigen Grundstücks oder in anderer Weise wertbeständig anlogen. Dies gilt auch in Zeiten steigender Grundstückspreise. Zwar fällt die Entschädigung bei späterer Vollenteignung höher aus» Dem steht aber entgegen, daß beim Kauf eines Ersatzgrundstücks dann auch ein entsprechend höherer Preis zu zahlen ist» Spekulative Gewinne» die mit einem Grundstückseigentum verbunden sind» gönnen aber bei einer Enteignung in keinem Palle Berücksichtigung finden»
Das Berufungsgericht nimmt an» bereits die Höhe der durch die Nutzungsvorbereitung selbst entstehenden Kosten (hier; Kosten der AufSpülung und Verfestigung des aufgespülten Bodens)» rechtfertige die Vollenteignung dann» wem die Gesamtkosten für die reine Vorbereitung der baulichen Nutzung den bisherigen Grundstückswert erreichen oder sogar überschreiten» Dem kann nicht gefolgt werden» Denn in einem solchen Palle hangt die Höhe der reinen Vorbereitungskosten nicht davon ab, ob sogleich enteignend eingegriffen wird oder zunächst nur ein Nutzungsverhältnis zwecks Vornahme der Vorbereitungsarbeiten begründet wird» Solange diese reinen ICo,sten der Vorbereitungsarbeiten in beiden Bällen gleich sind» verlangt der Grundsatz von der Anwendung des mildesten Mittels» im Interesse des Eigentümers von der Enteignung abzusehen»
Nur wenn die reinen Erschließungskosten bei noch nicht erfolgter Vollenteignung infolge besonderer Umstände wesentlich erhöht werden würden, ist die Abwägung zwischen den Interessen des Eigentümers an der Anwendung des mildesten Mittels und dem Interesse der Allgemeinheit an möglichster Begrenzung vermeidbarer Mehrkosten vorzunehmen» Dafür, daß hier diese Voraussetzungen gegeben sind, liegen Anhaltspunkte nicht
 vor»
4b -■
Für die Interessenabwägung ist mithin nicht auf die Höhe der Kosten der reinen Vorbereitungsarbeiten abzustellen, Entscheidend ist vielmehr in Pallen, in denen die Vollenteignung zur Verwirklichung des Bebauungsplanes letztlich niemals zu umgehen ist, ausschließlich, ob die gesamten Kosten bei schrittweisem Vorgehen (zunächst Nutzungsinanspruchnahme später Enteignung) sich wesentlich hoher stellen als bei sofortiger Vollenteignungo Dabei sind alle Umstände wirtschaftlicher und auch tatsächlicher Art heranzuziehen, die bei einem geringeren Eingriff, etwa bei einer zeitweiligen Nutzungsüberlassung, neben den reinen Vorbereitungskosten zu einer höheren Belastung der G-emeinde geführt hätten, als es bei der sofortigen Vollenteignung der Pall ist. Insoweit hat das Berufungsgericht zutreffend auf die von der Stadtgemeinde Bremen bei einer Nutzungsüberlassung zu zahlende Nutzungsentschädigung hingewiesen, die von den Eigentümern mit 0,24 DM je qm jährlich veranschlagt worden ist. Das Berufungsgericht berücksichtigt damit aber noch erheblich zu geringe Betrages es verkennt nämlich, daß, falls nach erfolgter AufSpülung eine landwirtschaftliche Nutzung wieder in Frage gestanden hätte, die erheblichen Kosten für eine erforderlich werdende Neuvermessung, für das Auffahren von Muttererde, für Gras-einsaat, neue Einfriedungen, Tränken usw. und die Anlage neuer Wirtschaftswege von den Eigentümern, sondern von der Stadtgemeinde zu tragen gewesen wären. Denn diese Kosten hätten sich als ein Folgeschaden des beschränkten Eingriffs dargestellt, der eine Entschädigungspflicht zur Folge gehabt hatte. Diese erforderlichen Aufwendungen würden nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu der für eineenur noch mehr oder weniger kurze Übergangszeit verbleibenden Möglichkeit der landwirtschaftlichen Nutzung gestanden haben; diese durch die vorübergehende Inanspruchnahme entstehenden Aufwendungen hätten sogar in ihrer Preisgestaltung nicht wesentlich unter dem durchschnittlichen Grundstückswert gelegen, insbesondere wenn man die heutigen Preise in Betracht zieht, die allein für die erforderlichen Dienstleistungen zu zahlen gewesen wären. Darüber hinaus muß aber beachtet werden,
- 4?6»

daß auch in tatsächlicher Hinsicht die Stadtgemeinde Bremen für den Hafenausbau einer gewissen Handlungsfreiheit bedarf, die jedoch nur gewährleistet ist, wenn sie schon jetzt das Eigentum zu demindestens an den Grundstücken er-wibrt, die für Hafenbecken und Aufjpülungen vorgesehen sind« Maßnahmen zur Vorbereitung der baulichen Nutzung und die bauliche Nutzung selbst gehen hierbei Hand in Hand und einer zügigen Weiterentwicklung stände es entgegen, wenn zunächst noch einige Grundstücksflächen hiervon ausgespart blieben» Zumindest schlösse dies eine v/eitere finanzielle Belastung der Allgemeinheit, und sei es auch nur wegen Behinderung und Verzögerung des weiteren Hafen-ausbaus, nicht aus»•
Beachtet man alle diese Umstände, so hat das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht die bereits in diesem Stadium erfolgte Vollenteignung als zulässig erachtet, ohne daß es dabei auf den von der Revision angeführten Vortrag der Eigentümer einzugehen brauchte, der sich im wesentlichen in einer Wiederholung der Vorschläge erschöpfte, die die Eigentümer der Stadtgemeinde Bremen zur Vermeidung einer Vollenteignung gemacht hatten»
Erweist sich somit die erfolgte Enteignung aus den erörterten Gründen als zulässig, kann, wie im Berufungsverfahren, auch in der Revisionsinstanz die frage offen bleiben, ob die Eigentümer Georg Tönjes V^^ und
 bereits durch den Vergleich vom 30» Januar 1962 hinsichtlich der von diesem betroffenen Grundstücke mit Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Enteignung ausgeschlossen waren»
III»
Ben Hilfsantrag der Eigentümer Georg Tönjes und Anna V^d> sie mit Ersatzland zu entschädigen, hat das Berufungsgericht für unbegründet erachtet. Bie Revision wendet sich nur dagegen, daß der Antrag des Eigentümers Georg
 Tönjes VflB abgewiesen worden ist. Dagegen hat die Eigentümerin Anna V|^|diesen Antrag in der Revisionsinstanz nicht mehr aufrechterhalten.
Zu Unrecht macht die Revision geltend, daß das Berufungsgericht den Ersatzlandantrag des Eigentümers G-eorg Tönjes	nicht	habe	abweisen dürfen»
Das Berufungsgericht hat seine Abweisung damit begründet, daß die nach § 100 Abs. 1 BBauG erforderliche Voraussetzung, nämlich daß der Eigentümer zur Sicherung seiner Berufstätigkeit, seiner Erwerbstätigkeit oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen sei, nicht vorliege. Es hat hierzu ausgeführt; Richtig sei allerdings, daß der landwirtschaftliche Betrieb des Georg Tönjes V^^ im Niedervieland durch die Enteignung einschneidend verkleinert werde. Von den 282 575 qm land-,* wirtschaftlicher Nutzfläche, die ihm bislang gehörte, würden 177 641 qm, also rund 2/3 von der Enteignung betroffen.
Georg Tonies Vagt besitze aber unstreitig im Großenaspe in Schleswig/Holstein noch einen zweiten 45,5 ha großen Hof, den er bislang durch einen Verwalter bewirtschaften lF&s.e»
Da Georg Tönjes V^) die Bewirtschaftung dieses Hofes selbst übernehmen könne, sei er zur Sicherung seiner Berufsoder Erwerbstätigkeit nicht auf Ersatzland angewiesen. Ein fast 200 Morgen großer landwirtschaftlicher Betrieb stelle, wie keiner weiteren Darlegung bedürfe, eine ausreichende Existeiizgrundlage dar» Daß der andere Hof des Georg Tönjes V^Qnicht im Lande Bremen, sondern in Schleswig~/Holstein liege, rechtfertige keinen Anspruch auf Entschädigung in Land. Es sei auch nicht zu beanstanden, daß die Enteignungs-behörde keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht habe, dem Georg Tonjes Vj//} gemäß § 100 Abs. 35BBauG Ersatzland zu gewähren. Bür einen Ermessensfehler der Enteignungsbehörde (§ 163 BBauG) sei insoweit weder etwas vorgetragen noch etwas ersichtlich.
Diesen Erwägungen gegenüber kann es nicht durchgreifen, wenn die Revision auf den Vortrag des Eigentümers V|B) verweist: Der nunmehr zu 2/3 enteignete landwirtschaftliche Betrieb sei nachweislich seit Generationen im Besitz der Familie VBf die Grundlage der Erwerbstätigkeit dieser Familie gewesen. In Anbetracht dieser Pamilientradition und der jahrzehntelangen Tätigkeit des Georg Tönjes VB) sei dieser zur Sicherung seiner Erwerbstätigkeit auf Ersatzland angewiesen. Dabei könne ihm jedoch nicht zugemutet werden, sich in entfernten Gegenden anzusiedeln, da die jahrhundertealte Bodenständigkeit die Familie VfB an die örtliche Lage ihrer bremischen Heimat binde.
Dem ist entgegenzuhalten, daß selbst beim Vorliegen der hier verneinten Voraussetzung eine Entschädigung mit Ersatzland entfällt, wenn ein solches nicht beschafft werden kann, da weitere Voraussetzungen einer Entschädigung in Land das Vorliegen, einer der in § 100 Abs. 1 Ziff. 1-3 BBauG aufgeführten Tatumstände ist. Läßt es aber das Gesetz beim Fehlen dieser Tatumstände zu, den zur Sicherung seiner Berufs- und Erwerbstätigkeit auf Ersatzland angewiesenen Eigentümer nicht in Ersatzland zu entschädigen, so daß dieser möglicherweise sogar zur Aufgabe seiner bisherigen Berufsoder Erwerbstätigkeit gezwungen ist, so kann der Umstand, daß der enteignete Eigentümer seiner ausreichenden Erwerbstätigkeit weiter nachgehen, nur diese in seiner Heimatge-meinctejnicht mehr ausüben kann, noch weniger eine Entschädigung in Ersatzland rechtfertigen.
Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht mithin auch den nur mit dieser Begründung geltend gemachten Ersatzlandanspruch des Eigentümers Georg Tönj es VfB als unbegründet erachtet.
UV.
/
Auch die Rügen der Revision, die sich gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Höhe der Entschädigung richten, bleiben erfolglos.
Bas Berufungsgericht hat die Entschädigungshöhe nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes ermittelt0 Seiner Wertermittlung hat es hierbei den Zustand der Grundstücke im Oktober I960, spätestens am 18. Januar 1962, das ist der Tag des Inkrafttretens des Bebauungsplans Hr. 500, zugrunde-gelcgt, und auf die Preisverhältnisses am 13. Januar 1964, den Tag des Erlasses des Enteignungsbeschlusses, abgestellt. Bicscr Ausgangspunkt des Berufungsgerichts lässt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Biese Zeitpunkte v/erden auch von der Revision als grundsätzliche Ausgangsdaten nicht beanstandet. Bie Angriffe richten sich vielmehr ausschließlich darauf, daß die Qualitätsbewertung und die Preismessung für diese Zeitpunkte nicht richtig erfolgt seien.
1.) a.) Bei seiner Qualitätsbemessung kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß den enteigneten Grundstük-ken mit Ausnahme einer 9 090 qm großen an der Stromer - Strasse und - Landstraße gelegenen Pläche eines Grundstücks der Eigentümerin Anna Vagt, die als Bauland zu bev/erten sei, die Qualität von Bauland oder Bauerwartungsland im Sinne einer \7ohnbesiedlung nicht beizu demesssen sei. Zutreffend geht das Berufungsgericht dabei, wie auch die Revision nicht in Abrede stellt, in Anlehnung an die Rechtssprechung des erkennenden Senats (vgl. insbesondere BGHZ 39» 198, 202 ff) davon aus, ein noch landwirtschaftlich genutztes Grundstück sei dann als Bauerwartungsland im bezeiehneten Sinne anzusehen, wenn seine Bebauung in absehbarer Zeit zur erwarten oder zu erhoffen sei, und wenn sich diese Bauerwartung bereits v/ert-steigernd bemerkbar mache.
Die Revision irrt jedoch,, wenn sie anninunt, die erste dieser Voraussetzungen (Bebaubarkeit in absehbarer Zeit) habe das Berufungsgericht nicht ernsthaft in Zweifel gezogen und habe daher bei der Prüfung der Frage, ob.aufgrund dieser Bauerwartung bereits eine Steigerung der Grundstückspreise festzustellen gewesen sei, diese Bebaubarkeit in absehbarer Zeit nicht wieder, wie geschehen, ausklammern dürfen» Es ist zwar richtig, daß die von dem Berufungsgericht auf Seite 51 seines Urteils gewählte Formulierung "von diesen beiden Voraussetzung!i gen war ... im Bewertungsstichtag zu demindest die zweite nicht erfüllt" dafür sprechen könnte, daß das Berufungsgericht das .Vorliegen dieser ersten Voraussetzung offen gelassen hat» Aus dem Zusammenhalt seiner hierzu angestellten sehr ausführlichen Erwägungen ergibt sich jedoch eindeutig, daß das Berufungsgericht auch die Frage der Bebaubarkeit in absehbarer Zeit verneint hat, ohne daß die hierzu in enger Anlehnung an die Rechtsprechung des erkennenden Senats erfolgten Erwägungen Rechts fehler erkennen lassen» Dem steht auch nicht der Hinweis der Revision auf Ausführungen des Berufungsgerichts auf Seite 48 und 49 seines Urteils entgegen» In diesen von der Revision wörtlich wiedergegebenen Ausführungen ist nur zu dem Ausdruck gebracht, daß das Niedervieland schon als künftiges Hafenerweiterungsgebiet angesehen worden sei, als die Frage, ob und gegebenenfalls wann die Hafenpläne verwirklicht würden, noch völlig offen gewesen sei, und daß die endgültige Entscheidung über die Errichtung der Häfen bis I960 getroffen worden sei»
Das aber hat mit der hier allein entscheidenden Frage nichts zu tun, ob eine Bebaubarkeit im Sinne einer Wohnbesiedlung in absehbarer Zeit vorauszusehen oder zu erhoffen gewesen sei»
Die Revision verkennt die Rechtslage, wenn sie es auch in diesem Zusammenhänge auf die durch die Hafenplanung möglicherweise hervorgerufene Bebauungsaussicht und damit verbundene Wertsteigerung abstellt»
Diese Frage konnte für das Berufungsgericht immer erst nach Verneinung der Qualität als Bauerv/artungsland im Sinne
- 51
einer Wohnbesiedlung zur Erörterung stehen und nur dahingehen, ob die ohne Berücksichtigung der Hafenplanung rein landwirtschaftlichen Grundstücke der Eigentümer etwa durch die schon lange vor Inkrafttreten des Bebauungsplans Hr. 500 bekanntgewesene Hafenplanung zu dem Bauerwartungsland im Rahmen des Hafenausbaues geworden waren.
bo) Zum rechtlichen Ausgangspunkt für die Beantwortung der Präge nach der Berücksichtigung aus der Hafenplanung etwa entstandenen höheren Grundstücksqualitäten führt das Berufungsgericht aus: Die auf Berücksichtigung solcher Qualitätserhöhungen gehende Ansicht der Eigentümer sei irrig, da die Grundstücke in der Planung der Stadtgemeinde Bremen seit langer Zeit als Hafenerweiterungsgebiet vorgesehen seien. Von den Eigentümern würde übersehen, daß alle Y/ertsteigerungen, die auf die Hafenplanung zurückzuführen seien, gemäß § 95 Abs. 2 Hr. 1 BBauG als Vorwirkung der Enteignung bei der Bemessung der Entschädigung unberücksichtigt zu bleiben hätten.
Zutreffend geht das Berufungsgericht hierbei davon aus, daß bei Grundstücken, die Gegenstand eines sich über einen längeren Zeitraum hinziehenden Enteignungsprozesses gewesen sind, bei der Pestsetzung der EnteignungsentSchädigung von der Grundstücksqualität auszugehen ist, die die Grundstücke aufv/iösen, als sie endgültig von jeder konjuktureilen Weiterentwicklung ausgeschlossen wurden. Denn dieser Ausschluß von jeder Weiterentwicklung hatte zur Folge, daß die Eigentümer bei der, wenn auch späteren Entscheidung der Enteignungsbehörde über den Enteignungsantrag nur Grundstücke in dieser Qualität besaßen,und auch nur für Grundstücke dieser Qualität, allerdings unter Berücksichtigung der für den Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung massgeblichen Währungs- und Preisverhältnisses zu entschädigen waren (BGHZ 28, 160; 39, 198, 201). Dies entspricht dem Grundsatz des Enteignungsrechts, wonach Werterhöhungen, die der Gegenstand der Enteignung einschließlich ihrer Vorwirkungen, deren Kausalität vorausgesetzt, infolge
- 52
*1
der Ausführung des Unternehmens erfährt, nicht in Anschlag kommen. Diesen Mehrwert, den der Enteignungsbegüns tigte selbst hervorgebracht hat, braucht er über den ohne diesen Wert vorhandenen Wert hinaus nicht zu zahlen, andernfalls würde der Enteignungsbetroffene nicht nur vollständig entschädigt, sondern darüber hinaus noch bereichert. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 95 Abs. 1 BBauG, da nicht angenommen werden kann, daß der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift v.: ”r Vo. ; :v.v: v:: über den Schutz der Eigentumsgarantie, wie sie Art. 14 GG dem Eigentümer gewährt, zu dessen Gunsten habe hinausgehen wollen. Dies folgt eindeutig auch aus § 95 Abs. 2 Ziff. 1 BBauG, wonach Wertänderungen, die infolge der bevorstehenden Enteignung eingetreten sind, bei der Festsetzung der Entschädigung unberücksichtigt bleiben.
Das besagt aber nur, daß eine erst nach Ausschluß von jeden konjuktureilen Weit erentv;lc3clung infolge späterer 'Entwicklung entstandene Bebauungserwartung nicht zu berücksichtigen ist. Dagegen ist eine Bebauungserwartung - hier eine solcher im Rahmen des Hafenausbaues - dann zu berücksichtigen, wenn ihre Verwirklichung bereits im Zeitpunkt des endgültigen Ausschlusses der Grundstücke.:von jeder konjuktureilen Weiterentwicklung so sicher unmittelbar bevorstand, daß sie sich schon als wertbildender Faktor auswirkte, dem der allgemeine Grundstücksverkehr bereits Rechnung trug (BGHZ 39» 198, 201).
.©) Im iBl’iäk. : auf die Anwendung dieser Grundsätze sind die Ausführungen des Berufungsgerichts möglicherweise fehlerhaft, mindestens nicht völlig klar.
Das Berufungsgericht geht davon aus, die Grundstücke seien im Oktober I960 (Auslegung des Enteignungsplanes nach dem Bremischen Enteignungsgesetz), spätestens aber mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 500 am 18. Januar 1962 endgültig
XI
aus der konjunkturellen Weiterentwicklung ausgeschlossen v/orden (BU S, 47»„Diese Beurteilung läßt im Lichte der zu b) erörter-
-53-
ten Grundsätze einen Rechtsfehler - mindestens zu dem Nachteil der hier beteiligten Grundeigentümer - nicht erkennen; in Frage könnte höchstens kommen, ob v/egen der seit Jahrzehnten erwogenen Hafenplanung (vgl«, BIT S0 47/49) ein noch früherer Zeitpunkt für die Bemessung der Grundstücksqualität zugrundezulegen iSt a
Das Berufungsgericht stuft für den von ihm angenommenen Stichtag Oktober 1960/Januar 1962 die Grundstücke als "landwirtschaftliche Nutzfläche11 ein«. Diese Einstufung ist jedoch falsch, weil zur Zeit der fraglichen Stichtage die Grundstücke schon über ihre Nutzungsart als landwirtschaftliche Grundstücke hinausgewachsen waren „ Wie sich aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt, sind in den Jahren I960 bis 1962 in dem hier in Rede stehenden Hafenerweiterungsgebiet zahlreiche Grundstücke zu dem Precise von 3,60 DM je qm veräußert worden, obwohl ihr Verkehrsv/ert als rein landwirtschaftliche Flächen nach dem Gutachten des Gutachterausschusses der Stadt Bremen vom 23o März I960 bei 2 DM je qm lag* In dem Gutachten ist daher auch gesagt, worauf die Revision zutreffend aufmerksam macht, die Gutachter hielten es für notwendig darauf hinzuweisen, daß der heutige Preis auf dem freien Markt in Erwartung der Widmungsänderungen,die der Bevölkerungnzweifellos allgemein bekannt seien, über den Wert nach landwirtschaftlichen Faktoren hinaus ginge, zu demal auch die Stadtgemeinde Bremen bei freien Ankäufen für vergleichbare Flächen wesentlich höhere Preise ausgehandelt habe«, Danach muß aber davon ausgegangen werden, daß der allgemeine Grundstücksverkehr den im Hafenerweiterungsgebiet liegenden landwirtschaftlichen Grundstücken vor und bei Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr« 500 am 18o Januar 1962 bereits einen höheren Ver-kehnavert beimaß, als er landwirtschaftlichen Flächen zukam, sie also schon als Bauerwartungsland im weiteren Sinne, doh» im Rahmen der Hafenerweiterung, ansah0
Dieser Fehler des Berufungsgerichts hat jedoch nicht zui-einer Benachteiligung der hier betroffenen Grundstückseigentümer geführt. Wenn das Berufungsgericht auch fehlerhaft die Grundstücke - hier abgesehen von dem kleingärtnerisch genutzten Gelände - als landwirtschaftliche Flächen angesehen.hat, so hat es seiner Wertbemessung aber nicht die Preise für landwirtschaftliche Flächen, sondern den höheren von der Stadtgemeinde Bremen im Berufungsverfahren angebotenen Preis von 3,60 DM je qm und bei den Eigentümern Anna	und	BflHHHHI	RflHHUHHB»
die für Wirtschaftserschwernisse nicht zu entschädigen waren, sogar von 4,25 DM je qm zugrundegelegt, allerdings nur mit der Begründung, daß diese Preisbemessung jedenfalls nicht zu niedrig liege.
Daraus ergibt..sich zunächst, daß das Berufungsgericht seiner Preisbemessung nicht das Gutachten des Gutachterausschusses der Stadt Bremen vom 23. März I960 zugrundegelegt hat. Damit entfällt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe dieses Gutachten seiner Schätzung des Wertes nicht zugrundelegen dürfen, da in ihm die Fragestellung unzutreffend auf die Einschätzung der Grundstücke nach ihr er ITutzung als landwirtschaftliche Flächen gegangen sei, während mit Rücksicht auf die sich aus der Planung ergebenden Folgen die Fragestellung an den Gutachterausschuß richtig dahin hätte gehen müssen, wie der Wert der Grundstücke im Hinblick auf den in absehbarer Zeit zu erwartenden Hafenausbau einzuschätzen sei.
Hat somit das Berufungsgericht die Grundstücke zwar als landwirtschaftliche Flächen bezeichnet, so hat es dennoch damit, daß es seiner . 3?3?©iubemessung die von der Stadtgemeinde Bremen angebotenen Preise zugrundegelegt hat, auf den Entwicklungszu-stand der Grundstücke abgestellt, den diese tatsächlich in dem Zeitpunkt hatten,als der Bebauungsplan llr. 500 rechtsverbindlich wurde, indem es die Preise zugrundelegte, die im damligen Zeitpunkt für vergleichbare Grundstücksflächen im freien Grundstücksverkehr gezahlt wurden. Dies ergibt sich aus dem unstreitigen
 
Sachverhalt. Hiernach erwarb die Stadtgemeinde Bremen aufgrund des sogenannten Generalvertrages vom 5- Dezember I960 in dem hier in Rede stehenden Hafenerweiterungsgebiet^ 2.028:.389>5 qm gegen eine Entschädigung von 4,25 DM je qm (3,60 DM angenommener Grundstückswert zuzüglich 0,65 DM pauschalierte Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse auf den den:Eigentümern^v:orblie‘-benen Grundstücksresten), nachdem sich die betroffenen Eigentümer dem Enteignungsverfahren unterworfen und auf Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Enteignung verzichtet hatten, und in freier Vereinbarung zu den im Generalvortrag ausgehandelten Bedingungen weitere 1.524-263,7 qm. Hieraus ergibt sich einerseits, daß die landwirtschaftlichen Grundstücke im Hafenerweiterungsgebiet im Hinblick auf die Hafenplanung süion eine gewisse Wertsteigerung erfahren hatten, andererseits spricht der in zahlreichen freiwilligen Vereinbarungen ausgehandelte Verkaufspreis von 3,60 DM je qm dafür, daß es sich hierbei um den vom allge-
sin**
meinen Grundstücksverkehr als gemessen angesehenen Verkehrswert der Grundflächen gehandelt hat. Da dieser Verkaufspreis in freiwilliger Vereinbarung ausgehandelt wurde, man also davon ausgehen kann, daß die Eigentümer entsprechend beraten waren, kann-- entgegen der Ansicht der Revision - o auch nichts für die Preisbemessung Nachteiliges daraus hergeleitet werden, daß als Erwerber jenerVergleichsgrundstücke nur die Stadtgemeinde Bremen in Erscheinung getreten war.
Läßt sich somit der Verkehrswert der hier enteigneten landwirtschaftlichen Grundstücke im Hinblick auf das Vorliegen erzielter Preise für vergleichbare Grundstücksflächen ermitteln, so bleibt es im Ergebnis belanglos, welche QualitätsbeZeichnung, den enteigneten Grundstücken gegeben wird, ob sie mit dem Berufungsgericht noch als landwirtschaftliche Grundstücke oder, wie die Revision es will, als Industrie- (Hafen-) Vorratsland bezeichnet werden«, Entscheidend bleibt allein, welchen Verkehrswert ihnen der allgemeine Grundstücksverkehr in dem für die Qualitätsbemessung massgeblichen Zeitpunkt beigeiuess.Qi hat
56 -
<1-
In einem solchen Verkehrswert findet, v/enn er in richtiger Höhe festgestellt ist, auch die richtige Bodenqualität (hier als Hafenerweiterungsland) ihren Ausdruck,,
Trotz irreführender Bezeichnung der hier interessier-den Grundstücke als "landwirtschaftliche Grundstücke” ist also das Berufungsgericht-unter <fer Voraussetzung, da& der von ihm angenommene Verkehrswert richtig ist.- von der richtigen Qualität der enteigneten Grundstücke indem für die QualitätsheStimmung massgeblichenZeitpunkt ausgegangen,
2.) Biesen Verkehrswert hat das Berufungsgericht für den Zeitpunkt, in dem der Bebauungsplan Nr, 500 rechtsverbindlich wurde (18. Januar 1962) mit 3,60 BM und 4,25 BM je qm angenommen. Bie von ihm gegebenen, im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Begründung läßt einen~im Revisionsrechtszug zu beanstandenden- Rechtsfehler jedenfalls nicht erkennen.
Bern steht auch nicht die Rügetder Revision entgegen: Bas Berufungsgericht habe den wiederholten und unter Beweis gestellten Vortrag der Eigentümer fehlerhaft unbeachtet gelassen, daß die Stadtgemeinde Bremen für den auch vom Berufungsgericht zugrundegelegten Preis von 3,60 BM je qm wahllos Grundstücke unterschiedlichster Qualität, Höhen-, Grundwasserlage,Entfernung und Preise gekauft habe, während diese Grundstücke ein Wertgefälle von Wolmerts-hausen und Rablinghausen über Lankenau bis Hasenbüren und Seehausen von 3 * 1 ausgewiesen hätten. Vom Berufungsgericht sei daher das übliche Verhältnis der Grundstückspreise zu Ungunsten der in dem wesentlich wertvolleren Teil von Hie-dervieland direkt vor den Stadtteilen Bremen-Wolmertshausen und Bremen-Rablinghausen gelegenen Grundstücke der Eigentümer verschoben worden. Ebenso v/ie das Berufungsgericht aus einem rechtswidrigen Verhalten der Stadtgemeinde Bremen für einen Grundstücks!eil der Eigentümerin Anna V^p den Schluß
57 -
gezogen habe, daß dieser Teil bei der Entschädigungsbemessung als Bauland zu werten sei, hätte es auch zu dem Schluß kommen müssen, daß die Stadtgemeinde Bremen aus ihrer zur Verschiebung der Preisverhältnisse führenden Preispolitik keine Vorteile ziehen dürfe, und auch die übrigen Grundstücke zu demindest bei der Bemessung der Ent eignungs ent Schädigung als Bauland zu behandeln seien.
Es ist richtig, daß das Berufungsgericht diese Frage nur kurz damit abgetan hat, die zahlreichen von den Eigentümern angeführten Vergleichspreise gäben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß, denn es handele sich hierbei ersichtlich um Preise, in denen eine Bauerwartung bereits wertsteigernd berücksichtigt worden sei, während die Grundstücke der Eigentümer als landwirtschaftliche Nutzflächen und Kleingartenland zu entschädigen seien.
Mag auch hierbei das Berufungsgericht den Sinngehalt des Vortrages der Eigentümer möglicherweise nicht richtig aufgefaßt haben, so ist ihm im Ergebnis dennoch beizupflichten. Die Eigentümer haben.'-sich nämlich bei ihrem Vortrag auf Vergleichspreise berufen, die Bauland im Sinne einer Wohnbesiedlung betrafen, und lediglich gemeint, das Preisgefälle, wie es sich für diese Grundstücke nach ihrer Lage ergeben habe, müsse auch für landwirtschaftliche Nutzflächen und Kleingartenland Berücksichtigung finden. Bern ist Jedoch nicht zu folgen. Für die Wertbemessung von Bauerwartungsland im Sinne einer Wohnbesiedlung und dem hier für den Hafenausbau vorgesehenen Gelände können nicht die gleichen Grundsätze .gelten. Während bei er st er em die mehr oder weniger nahe Bebauungsaussicht und damit die mehr oder weniger nahe Stadtlage von entscheidender Bedeutung für die Preisbemessung v/ar, konnte diese Frage hinsichtlich des für den Hafenausbau vorgesehenen Geländes keine wesentliche Rolle spielen.
 
Für dieses Gelände, soweit es noch der landwirtschaftlichen Nutzung unterlag, hatte sich unabhängig von den bisherigen Entwicklungsraöglichkeiten im Hinblick auf seine geplante Verwendung für den Hafenausbau eine Qualität ergeben, der der allgemeine Grundstücks verkehr ohne Rücksicht auf Lage und Beschaffenheit mit einer einheitlichen Preisgestaltung Rechnung trug. Es kann daher kein Fehler darin gesehen werden, daß das Berufungsgericht das Preisgefälle, das für Bauerwartungsland zu dem Zwecke der Wohnbesiedlung bestand, nicht auch für das Gelände in Anwendung gebracht hat, das dem Hafenausbau dienen sollte und damit für eine Wohnbesiedlung nicht mehr in Frage kam. Soweit aber das Berufungsgericht Grundstücksflächen der Eigentümerin Anna Vg^als Bauland im Sinne einer Wohnbesiedlung eingestuft hat, hat es dem bestehenden Preisgefälle für solche Grundstücke Rechnung getragen. Insoweit wird die erfolgte Preisbemessung von der Revision auch;* hiöfit bemängelto
3.j Soweit die Enteignung der Grundstücke der
 in Rede steht, bei denen es sich ausschließlich um Wegeparzellen «.Blöckenweg* handelt, rügt die Revision, daß hier nicht auch entsprechend dem an der Stromerstraße und -Landstraße gelegenen Grundstück der Eigentümerin Anna VfB &e7 an dieser Straße angrenzende Grundstücksteil in der Tiefe von 80 m als Bauland vom Berufungsgericht geviert et Worden ist.
Das Berufungsgericht führt hierzu aus: Der Blöckenweg münde zwar in die Stromer-Straße und -Landstraße und grenze daher in seinem vorderen Teil an eine anbaufertige Straße.
Eine Bebauung des Blöckenwegs, der Interesaentenweg im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 6 der Bremischen Wegeordnung vom 28. Oktober 1909 BremGBl 317; gewesen sei, sei deshalb nicht in Betracht gekommen, weil er als Zufahrt zu den an ihn grenzenden Grundstücken der Nutzungsberechtigten bestimmt gewesen sei. Dafür, daß die Nutzungsberechtigten eine Aufhebung^des Weges beabsichtigt hätten, sei weder etwas vorgetragen noch ersichtlich.
 
Während die Enteignungsbehörde diese Grundstücke lediglich als Wegeparzellen gewertet hat, die keinerlei landwirtschaftliche Nutzung gestatten und auf dem allgemeinen Grundstücksmarkt keine besonderen Werte erkennen ließen, so daß die Hälfte des für landwirtschaftliche Nut zun gszw ecke ermittelten Wertes als angemessen erscheine, hat das Berufungsgericht auch diese Grundstücke als landwirtschaftliche Nutzflächen bezeichnet« Bindend steht für das Revisionsgericht zunächst fest, daß es sich bei den Grundstücken um einen Interessentenweg im Sinne der Bremischen Wegeordnung gehandelt hat, da diese Feststellung des Berufungsgerichts insoweit auf der Anwendung nicht revisiblen Landesrechts beruht. Da das Berufungsgericht sich aber nicht weiter über die mit einem Interesseutenweg verbundene Rechtslage ausgelassen hat, ist es dem Revisionsgericht nicht verwehrt, zu diesem Zweck selbst die Bremische Wegeordnung heranzuziehen.
Aus ihr ergibt sich, daß Interessentenweg ein nicht öffentlicher Weg ist, zu dessen Benutzung mehrere Grundeigentümer berechtigt sind. Wenn ein solcher Weg auch im Eigentum eines der Eigentümer steht, so ergibt sich dennoch, daß das Verfügungsrecht des Eigentümers nicht nur, soweit die berechtigten übrigen Grundeigentümer in Rede stehen, sondern auch in öffentlich-rechtlicher Hinsicht erheblich eingeschränkt ist.
So sind nach § 9 der V/egeordnung der Interessentenweg sowie die Namen öeines Eigentümers und der Nutzungsberechtigten in ein Wegeregister einzutragen. Nach § 14 obliegt die Wegepflicht, d.h. die Pflicht, den Weg dem Verkehrsbedürfnis entsprechend zu unterhalten, zu regeln und zu verbessern ( §12), dem Eigentümer des Weges. Nach § 20 kann in der Gemeindeversammlung beschlossen werden, daß der Weg durch ein oder mehrere Wegeverwalter auf gemeinschaftliche Kosten zu unterhalten ist, wobei es ihnen obliegt, die Wegopflicht für den Wegehalter zu erfüllen. Nach § 24 kann der Interessentenv/eg von der Gemeinde auf Kosten des Wegeunterhalters unterhalten werden.
Alles dies zeigt, daß die willkürliche Verfügungsgewalt des Eigentümers nicht nur in privatrechtlicher, sondern auch in öffentlichrechtlicher Hinsicht beschränkt ist. Biese Sachlage
 rechtfertigt es, nach objektiven Kriterien für einen In-teressentenv/eg eine Behauungsausoicht grundsätzlich auszu-ochließne, seihst wenn er in einem Behauungsgchiet gelegen ist. Zutreffend ist daher das Berufungsgericht davon aus-gegangen, daß etwas anderes nur aiizunehmen gewesen wäre, wenn ersichtlich oder vorgetragen worden wäre, daß zu demindest von den Nutzungsberechtigten des Interessentenweges die Aufhebung des Weges beabsichtigt worden sei. Da es hieran fehlte, ist es nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht das an der Stromer-Straße und -Landstraße angrenzende Wegegelände nicht als Bauland oder auch nur als Bauerwartungsland für Wohnsiedlungszwecke eingeschätzt hat, dadurch, daß das Berufungsgericht dieses Wegogelände landwirtschaftlichen Nutzflächen gleichgestellt 'und der Wertbemessung den von der Stadtgemeinde Bremen angebotene Preis zugrunde gelegt hat, ist die B|mHi RI jedenfalls nicht benachteiligt worden»
Aus alledem ergibt sich, daß das Berufungsgericht die Grundstücksflächen zv/ar als landwirtschaftliches Gelände bezeichnet, es jedoch im Ergebnis richtig auf ihre Qualität abgestellt hat, die sie in dem Zeitpunkt besaßen, in dem der Bebauungsplan ITr. 500 rechtsverbindlich wurde (18. Januar 1962).
4o < Für die Preisbemessung für diese im Berufungsurteil qualitätsmäßig entgegen der Bezeichnung im Berufungsurteil richtig als Hafenerweiterungsgelände eingeotufton Grundstücke ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegsngen, daß es gemäß § 95 Abs. 1 BBauG für den Verkehrsv/ert auf die Preicverhältnisse vom 13« Januar 1964, dem Zeitpunkt des Erlasses des Enteignungsbeschlusses, abzustellen sei.
iü	flfisafifc	hierzu	aus,	der	Preis	für	landwirt-
schaftliche Grundstücke sei von 1962 bis 1964 nur unerheblich gestiegen, so daß höhere Entschädigungsansprüche als die, welche von der Stadtgemeinde Bremen nunmehr anerkannt seien,
 
nicht beständen. Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts kranken wiederum an der irreführenden Bezeichnung der Grundstücke als "landwirtschaftliche Grundstücke"; sie lassen es daher als möglich erscheinen, daß auch insoweit die Ausführungen des Berufungsgerichts vom Rechtsirrtura beeinflußt sein können. Jedoch zv/ingen diese irreführenden Ausführungen nicht zur Aufhebung des Urteils, vielmehr kann das Revisionsgericht schon jetzt durcherkennen, ohne daß es weiterer Sachaufklärung bedürfte.
Hat das Berufungsgericht auch nur auf fehlende Wertsteigerungen bei landwirtschaftlichen Grundstücken in der Zeit von 1962 bis 1964 abgestellt, so gilt dennoch für die hier ent eigneten Grundstücke trotz ihrer im Jahre 1962 schon gehobenen Qualität das gleiche. Zwar läßt sich nicht sagen, daß eine unveränderte Preisgestaltung bei landwirtschaftlichen Grundstücken auch ohne weiteres auf Grundstücke mit höherer Qualität {hier Hafenerweiterungsgeländej zutrifft. Handelt es sich aber um Grundstücke, die, wie es hier der Pall war, aus ihrer Qualität als landwirtschaftliche Grundstücke nur im Hinblick auf die beabsichtigte UH&fenplanung herauswuchsen, dann aber infolge ihrer rechtsverbindlichen Ausweisung im Bebauungsplan Nr. 500 als Flächen des Gemeinbedarfs an Preissteigerungen nicht mehr teilnehmen konnten, die möglicherweise für das zur privatrechtlichen Nutzung ausgewiesene Hafengelände eintraten, dann läßt sich nur annehmen, daß bei ihnen die Preisgestaltung auch nicht anders als bei landwirtschaftlichen Grundstücken verlaufen sein kann, sie also in den Jahren 1962 bis 1964 gleichfalls eine Wertsteigerung nicht erfahren haben. Etwas Gegenteiliges haben jedenfalls die Eigentümer nicht vorgetragen, noch läßt es sich aus dem festgestellten Sachverhalt entnehmen.
Auch im Blick auf die für die Preisverhältnisse maßgeblichen Zeitpunkte erweisen sich daher die vom Berufungsgericht angenommenen Preise für das landwirtschaftlich genutzte
- 0£
OL
Hafenerweiterungsgebiet im Ergebnis als richtig.
5.	) Soweit das enteignete Kleingartenland in Rede steht, ist auch hier das Berufungsgericht dem Angebot der Stadtgemeinde Bremen gefolgt und hat den Preis auf 4,50 DM je qm bemessen, obwohl der Gutachterausschuß bei seiner Einschätzung als Kleingartenland nur zu einem Preis von 3,50 DM je qm gekommen war, der nach der Feststellung
 des Berufungsgerichts mangels inzwischen erfolgter Preissteigerungen auch noch für 1964 galt. Eine weitere Preissteigerung entfällt daher auch hier aus den gleichen Gründen, wie sie hinsichtlich der infolge der Hafenplanung in eine höhere Qualität hineingewachsenen landwirtschaftlichen Grundstücke dargelegt sind.
6.	) Schließlich können die Eigentümer keine höheren Ansprüche daraus herleiteta, daß ihnen die richtige Ent-eignungs eilt Schädigung erst teilweise, verzögert oder möglicherweise noch gar nicht gezahlt worden ist. Dem steht auch nicht die Rechtssprechung des erkennenden Senats entgegen, wonach in Zeiten schwankender Preise nicht an der Frage vorbeigegangen werden darf, wann oder weshalb nicht gezahlt worden ist. Nach dieser Rechtssprechung kommt es nämlich entscheidend darauf an, in wessen Verantwortungsbereich es fällt,daß die Zahlung verzögert wurde oder gar unterblieb (BGHZ 38, 104, 109; 40, 312, 316). Hier fiel die verzögerte oder möglicherv/eise bisher unterbliebene Zahlung in den Verantwortungsbereich der Eigentümer. Denn sie haben mit ihren Anträgen auf gerichtliche Entscheidung nicht nur die Entschädigungshöhe, sondern auch den Enteignungsgrund angegriffen. Stand damit für die Stadtgemeinde Bremen noch nicht fest, ob die Enteignung als solche überhaupt zulässig war, konnte ihr schon aus diesem Grunde die Auszahlung selbst der nur administrativ festgesetzten Entschädigung nicht zugemutet werden. /'war hat der erkennende
 
Senat, insbesondere in seinem Urteil vom 21» Juni 1965 - Ill ZR 8/64 - (EG1IZ 44, 52,57/58), ausgesprochen:
Bei Enteignung und Entschädigung handele' es sich nicht um Leistungen, die Zug um Zug auszutauschen wären; vielmehr beanspruche die Öffentliche Hand fremdes Eigentum und müsse daher dafür sorgen, daß der Enteignete den Wert erhalte, der ihm zustehe» In gewissem Umfange sei daher eine Vorleistungspflicht des EnteignungBbegünstigten anzunehmen, was den Schluß rechtfertige, daß die Verantwortung für die richtige und wertentsprechende Zahlung bei dem Enteignungsbegünstigten liege. Aus den weiteren Gründen dieses Urteils geht aber hervor, daß dieser Grundsatz des Enteignungsrechtes nur dann uneingeschränkte Geltung hat, wenn der Enteignungsgrund unangefochten geblieben ist»
Ist dies nicht der Fall, dann trägt der Eigentümer das Risiko der späteren Zahlung, wenn sich seine Anfechtung des Enteignungsgrundes als ungerechtfertigt erweist, mag er auch hinsichtlich der Entschädigungshöhe im Ergebnis einen gewissen Erfolg haben»
Fallen somit die Folgen einer späteren Zahlung der Enteignungsentschädigung in den Verantwortungsbereich der Eigentümer, besteht auch keine Veranlassung, den Zeitpunkt der Preisbemessung auf einen späteren Zeitpunkt, als geschehen, zu verschieben» Selbst wenn die Preise sich inzwischen weiter nach oben hin entwickelt haben sollten und die Eigentümer bei Zahlung der richtigen Entschädigung nicht mehr den vollen Wert des ihnen Genommenen erhalten und mithin der Möglichkeit beraubt sind, sich mit der Entschädigung - wie in der Rechtsprechung bildhaft ausgesprochen - einen Wert gleicher Art und Güte, ein gleichartiges Objekt zu schaffen, so ist dies ein Umstand, der auf ihr ungerechtfertigtes Vorgehen gegen den Enteignungsgrund zurückzuführen ist mit der Folge, daß sie die ihnen hierdurch entstandenen Nachteile hinzunehmen haben und diese nicht der Stadtgemeinde Bremen anlasten können»
- m-
7.) Schließlich wird von der Revision noch gerügts Das Berufungsgericht habe die Wirtschaftserschwernisse des Eigentümers Georg Tönjes V(|^ unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften unrichtig festgesetzt. Insbesondere seien die im einzelnen vor getragenen Ausführungen und Beweisangebote (Einholung von Sachverständigengutachten) über die Wertminderung der Restgrundstücke und vor allem der Hofgebäude selbst,/infolge der Enteignung von rund 90 fo des Hofes eingetreten sei, mit der bloßen Floskel übergangen worden, die Entwertung sei "nicht näher substantiiert"* Jedoch auch diese Rüge bleibt erfolglos.
Im Enteignungsbeschluß sind dem Eigentümer VflB außer den unstreitigen Entschädigungen für die Aufgabe von Pachtverträgen in Höhe von 600 DM und für Einzäunungen, Grabendurchlässe usw. in Höhe von 5.806 DM: für Wirtschaftserschwernisse 96.015 DM zuerkannt worden, wobei sich dieser Betrag aus einem nach den eigenen Angaben des Eigentümers Vj/ß berechneten Gewinnausfall für zwei Jahre von 30.664 DM U2id einem geschätzten Betrag für Wirtschaftserschwernissc des Restbetriebes von 65.349 EM zusammengesetzt. Demgegenüber hat sich die Stadtgemeinde Bremen durch ihren Berufungsantrag bereit erklärt, eine IT eben ent Schädigung von 0,65 DM je qm landwirtschaftlicher Nutzfläche zu zahlen. Dem ist das Berufungsgericht gefolgt und hat die Nebenentschädigung auf 113.019,70 DM festgesetzt, so daß, wie das Berufungsgericht ausführt, duf den Gewinnausfall rund 30.000 DM und die sonstigen zu berücksichtigenden Nachteile rund 83.000 DM entfallen. Hierbei ist dem Berufungsgericht allerdings ein Rechenfehler insoweit unterlaufen, als es zwar bei seiner Gesamtberechnung (172.338 qm a'4,25 DM) auf den richtigen Betrag von 732.436,50 DM gekommen ist, die darin enthaltene NebenentSchädigung (172.338 qm x 0,65 DM) jedoch fälschlich mit 113.019,70 DM genommen hat, während sich dieser Betrag bei richtiger Berechnung auf 112.019,70 DM beläuft. Hierzu haben die Beteiligten jedoch vor dem erkennen-
den Senat erklärt, daß sie diesem geringen und in der Endsumme unschädlichen Rechenfehler keine Bedeutung beimesseno
 Da, wie schon erörtert, im Hafenerweiterungsgebiet eine große Anzahl von Grundstücken in freier Vereinbarung von der Stadtgemeinde Bremen erworben wurde, wobei man allgemein den Betrag von 0,65 DM je qm als angemessene Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse ansah, konnte das Berufungsgericht stillschweigend davon ausgehen, daß dieser pauschalierten Entschädigung sov/ohl auf Seiten der betroffenen Eigentümer als auch der Stadtgemeinde Bremen eine sachgerechte Prüfung zugrundegejkegen hatte, so daß auch im vorliegenden Palle dieser Betrag, sofern nicht besondere Umstände Vorlagen, als angemessene Entschädigung anzusehen war. Dann oblag es aber dem Eigentümer V^p, besondere Umstände darzutun, die in seinem Palle ein Abweichen von der allgemeinjpauschalierten Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse hätten rechtfertigen können. Dem entsprach es daher, daß das Berufungsgericht in seinem Auflagenbeschluß vom 22. September 1965 dem Eigentümer V^| auf gab, unter Beweisantritt im einzelnen darzulegen, welche anderen Vermögensnachteile (§96 BBauG) ihm durch die beantragte Enteignung entstehen. Dieser Auflage kam entgegen der Ansicht der Revision der Eigentümer V|^} nicht nach.
In seinem Schriftsatz vom 11. Februar 1966 hat er sich lediglich auf seinen früheren Vortrag berufen, den Hinweis auf einen in einem anderen Gebiet liegenden Enteig-nungsfall.aviederholt, in dem angeblich eine höhere Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse gezahlt worden sein soll, und die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens verlangt. In seinem früheren Vortrag hatte der Eigentümer V^^ zwar auf einzelne Tatsachen (erhöhten Personalbedarf, geringere Ausnutzungsmöglichkeit der verbleibenden Wirtschaftsgebäude) hingewiesen, die für eine erschwerte Bewirtschaftung der ihm verbleibenden Restgrundstücke sprechen
 
konnten, jedoch seihst ausgeführt, daß sich der erhöhte Aufwand erst spezifizieren lasse, wenn Art und Lage des Ersatzlandes bekannt seien. Wenn nunmehr das Berufungsgericht dem Eigentümer V0) zur Auflage machte, unter Beweisantritt im einzelnen darzulegen, welche anderen Vermögensnachteile ihm durch die beantragte Enteignung entstehen, so war damit eindeutig verlangt, daß der Eigentümer ohne Rücksicht auf eine Entschädigung in Land die Spezifizierung nachhölen sollte, die er geglaubt hatte, nicht geben zu können, bevor nicht feststände, ob eine Entschädigung in Land erfolgen würde oder nicht«. Insoweit hätte es der Angabe von Tatsachen bedurft, die ein Abweichen von der allgemein pauschalierten Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse hätten rechtfertigen können* Jedenfalls konnte es nicht genügen, daß der Eigentümer Vagt sich nur auf seinen früheren Vortrag berief, aus dem sich nicht andere Erschwernisse ergaben, als sie auch in den Fällen der pauschalierten Entschädigungsabfindung zutrafen. Sicherlich ist es richtig, daß bei steigender Größe des Prozentsatzes der abzugebenden Fläche von der Gesamtfläche sich der Umfang der Wirtschaftserschwernisse erhöht. In seinem Schriftsatz vom 11. Februar 1966 ging der Eigentümer V^^ von einer 90 #igen Enteignung seines Grundbesitzes aus. Auch die Revision spricht von einem derartigen Prozentsatz. In Wirklichkeit sind aber von den 282.575 qm großen Grundbesitz des Eigentümers V^)
177.641 qm enteignet worden, was einem Prozentsatz von etwa nur 63 °p entspricht. Wie der Eigentümer V^^unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Senators für Häfen, Schiffahrt und Verkehr vom 1. August I960 aber selbst ausführt, haben beim Grunderwerb linkes Weserufer durch die Stadtgemeinde Bremen die Landwirte im Schnitt 50 bis 60 # ihrer Gesamtflächen verloren, so daß sich auch nicht sagen läßt, das Berufungsgericht habe die pauschalierte Entschädigung nicht zur Anwendung kommen lassen dürfen, da dieser Enteignungen und Kaufverträge zugrun&egelegen hätten, bei dezxen der Pror'
zentsatz der abgegebenen Fläche zur Gesamtfläche wesentlich geringer als beim Eigentümer VfB gewesen sei0 Es läßt daher keinen Rechtsfehler^erkennen, daß das Berufungsgericht den Vortrag des Eigentümers VBfe? durch die Teilenteignung seien ihm höhere Y/irt Schaftserschwernisse entstanden, als es der pauschalierten Entschädigung entsprochen habe, für unsub-stantiert erachtet hat*
Vc
 Danach erweisen sich die Revisionen der Eigentümer als unbegründet und sind, da das Berufungsgericht auch im übrigen einen Rechtsfehler zu ungunsten der Eigentümer nicht erkennen läßt, mit der Kostenfolge aus '§§ 97? 100 ZPO und §'f$l- BBauG zurückzuweisen*
Dr. Pagendarm	Bundesrichter Br. Kreft	Dr0 Beyer
 ist beurlaubt und ortsabwesend ; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert*
Dr. Pagendarm
 Dr. Hußla
 Dr. Reinhardt