Großeltern der Parteien vom 12, Oktober 1926 sei der Kläger als Alleinerbe seines Vaters Karl KflHD zu dem Mleinbesitz des Schmucks berechtigte ln dieser als Nachtrag zu früheren gemeinschaftlichen Testamenten errichteten letztwilligen Verfügung hatte der Vater des Karl Kfzusammen mit seiner Ehefrau bestimmt, daß Karl un<* Braut bei ihrer Verheiratung das Rittergut Burg Sievel zu dem Preise von 500,000 M erhalten sollten« ln dem Testament heißt es sodann: Bas letzte von den Eltern der Parteien gemeinschaftlich errichtete Testament vom 2G„ Februar 1929 enthält Bestimmungen Über die Anrechnung von Vorableistungen an die drei Geschwister des Karl Krewel und ordnete in seinem § 4 folgendes an: hat mit der Begründung, daß ihm der Goldscbmuck auf Grund des gemeinschaftlichen Testaments seiner Eltern vom 12. Jedenfalls könne er - der Beklagte - nach § 2306 BGB die Herausgabe des Schmucks verweigern, da die Zuwendungen aus dem Nachlaß seiner ?£utier an ihn einen geringeren Wert gehabt hätten als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. Dezember 1922 getroffenen Bestimmungen, die in erster Linie den Übergang des Gutes Burg zflB auf Karl Krewel und seine Ehefrau zu dem Gegenstand batten, und in denen im Blick auf Karl u.a. folgendes bestimmt war: »Seiner Obhut wird ferner übergeben der alte Fa-milien-Goldschmuck aus dem Königsgrab zu Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß diese Bestimmungen kein Rechtsgeschäft unter Lebenden - etwa Diese Feststellungen führen das Berufungsgericht zu dem Ergebnis» daß Karl &?und dieser Bestimmung nach dem Tod seiner Mutter nunmehr von dem Beklagten als Miterben und derzeit unmittelbarem Besitzer des Goldschmucfcs die Herausgabe der Schmuckgegenstände verlangen könne. Der Beklagte könne-- sich auch nicht, so führt das Berufungsgericht weiter aus, darauf berufen, daß die Beschwerung seines Miterbenanteils mit dieser Herausgabepflicht nach § 2306 BGB entfallen sei; denn Die Revision führt hierzu im wesentlichen aus: Der Annahme einer l’eilungsanordnung stehe im Wege, daß die Berufung des Karl KflHH zu dem Miterben nicht festgestellt sei und nach der Lage der S'che schwerlich festgestellt werden könne. Von einem Karl KflH begünstigenden Vermächtnis könne deshalb nicht gesprochen werden, weil die Zuweisung des Goldschmucks unter seine Obhut nicht als Zuwendung eines Vermögensvorteils angesehen werden könne« die nach § 1939 BGB das Wesen eines Vermächtnisses ausmache. Es kann mit dem Berufungsgericht dahingestellt bleiben, ob Karl KflHH *n dem Nachlaß des zuletzt verstorbenen Elternteils, seiner Mutter, Miterbe geworden ist oder ob er - wofür § 4 des von seinen Eltern am 20« Februar 1929 gemeinschaftlich errichteten Testaments spricht - nach dem Willen seiner Eltern von der Erbfolge ausgeschlossen sein sollte, nachdem er bereits zu ihren Lebzeiten das ihm zugedachte Out Burg sc- Oktober 1926 als eine ggf« mit einem Vorausvermächtnis verbundene Teilungsanordnung nicht in Betracht« Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt, das für diesen FrII der Bestimmung die Bedeutung eines Karl KHHB begünstigenden Vermächtnisses zulegt« Entgegen der Ansicht der Revision ist diese Auslegung rechtlich möglich; ihr steht insbesondere nicht die Vorschrift des § 1939 BOB entgegen, nach der nur ein Vermögensvorteil versuchtniswei-se zugewRödt werden kann. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß bereits das Hecht auf den unmittelbaren Besitz des Goldschmucks für Karl KflHI solchen Vermögensvorteil bedeutete, daß dahinstehen kann, ob Denn der Begriff des Vermögens-Vorteils im Sinne von § 1939 BOB ist weit auszulegen; es ist nicht einmal erforderlich, daß das Vermögen des Begünstigten durch die Zuwendung unmittelbar bereichert wird, sondern es genügen bereits aus der Zuwendung mittelbar erwachsende Vermögensvorteile. Bas ergibt sich aus § 2187 Abs. 1 BGB, der davon susgeht, daß der Vermächtnisnehmer mit einer Auflage oder einem Untervermächtnis bis zur Höhe des ihm vermächtnisweise zugedachten Wertes belastet werden kann (vgl. Viel-mehr verbleiben aus dem unmittelbaren Besitz des historisch wertvollen Grabfundes (abgesehen davon, daß man z.B. den Schmuck gegen Entgelt besichtigen lassen kann) jedenfalls solche Vermögenswerten Vorteile, die das Berufungsgericht mit "Repräsentation” umschreibt, und die geeignet sind, zu demindest mittelbar ein Vermögen günstig zu beeinflussen, .ds braucht deshalb nicht näher auf die vom Reichsgericht bejahte Frage einge- Entgegen der Ansicht der Revision kann dem Berufungsgericht unter diesen Umständen auch nicht vorge-v/orfen werden, daß es in seinem Urteil die Möglichkeit, die letztwillige Verfügung vom 12. Oktober 1926 rechtlich als Auflage oder teilweise Testamentsvollstreckung einzuordnen, nicht ausdrücklich erörtert hat* Denn die fehlerfreie Feststellung, daß dem Kläger mit dem Goldschmuck von Snzen ein Vermögensvorteil vermächtnisweise zugewendet werden sollte, schließt eine solche Einordnung aus# Oktober 1926 getroffenen letztwilligen Verfügung über den Goldschmuck durch den Tatrichter rechtlich möglich und hat das Revisionsgericht daher von ihr auszugehen, so ist dem Berufungsgericht weiter darin zuzuetiramen, daß Karl Krewel auf Grund dieser letztwilligen Verfügung die Herausgabe der Sohmuckgegenstande zu dem unmittelbaren Uleinbesitz von dem Beklagten verlangen konnte und demgemäß nunmehr der jetzige Kläger als sein Sohn und Alleinerbe. Großeltern der Parteien später getroffenen letatwilligen Verfügungen, insbesondere auch nicht durch des gemeinschaftliche Testament vom 23- Juni 1927, aufgehoben worden ist. April 1927 sich nur auf das Gut selbst mit allem Inventar, nicht aber auf den Goldschmuck erstreckt habe, und daß die in dem gemeinschaftlichen Testament vom 23. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Nachlaß im übrigen auseinandergecetzt; die übrigen Miterben machen Rechte an dem Goldsehmuck nicht geltend. Handelt es sich bei der letztwilligen Verfügung um eine Teilungsanordnung und war Karl Miterbe, so konnte er von dem Beklagten verlangen, an der Auseinandersetzung im Ginne dieser Anordnung mitzuwirken (§ 2042 BGB). Oktober 1926 die Verteilung des Schmucks festliegls, der Beklagte den Schmuck allein in unmittelbarem Besitz hat, die Übrigen Miterbeo sich der Herausgabe des Schmucks an Karl XflHB nicht widersetzen und der Nachlaß im übrigen verteilt ist, so daß mit der Leistungsklage nur das Ergebnis eines etwa nach der Teilungsano^dnung auf-zuatellenden Teilungsplanes vorweggenommen v^ird (vgl. Nach dieser Vorschrift gelten Beschränkungen und Beschwerungen, die den als Erben berufenen Pflichtteilsberechtigten insbesondere durch eine Teilungsanordnung oder ein Vermächtnis treffen sollen, als nicht angeordnet, wenn der dem Erben hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht übersteigt, Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß der Saehvortrsg des Beklagten nicht ausreiebt, um die Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Bestimmung auf den vorliegenden Pall darzutun. Bei der Feststellung des dem Beklagten hinterlassenen Erbteils ist grundsätzlich von der Quote auszugehen, zu welcher der Beklagte als Erbe berufen worden ist* Die Beschränkungen, Beschwerungen und sonstigen den Erben treffenden Nachlaßverbindlichkeiten sind von dem hinter-laasenen Erbteil nicht abzusetzen (BGZ 93, 35 BGKZ 19? Nur wenn auf dieser Berechnungsgrundlage der hinterlasseoe Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht Übersteigt, entfallen die den Erben treffenden Beschwerungen und Beschränkungen, da nur in diesem Fall davon auazugeben ist, daß der Erblasser den Erben auf weniger als seinen Pflichtteil setzen wollte. Februar 1929* durch den möglicherweise Karl Kfü mit Rücksicht auf die ihm bereits zu Lebzeiten seiner Eltern gemachten Zuwendungen von der Erbfolge ausgeschlossen werden sollte, enthalten diese Testamente neben Vermächtnissen, die als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, den Bestimmungen über die Anrechnung von Vorempfangen und der Zuwendung des Göläsehmucks von Enzen an Karl kBHB? Nachlasses angesehen werden müßte, und die Erbquote bezüglich dieses Teils des Nachlasses nach dem '*/ert der zugewendeten Gegenstände zu berechnen wäre, ergibt sich doch nicht, daß - abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 1924 Abs* 4 BGB - der Beklagte durch die ihm gemachten Zuwendungen im Verhältnis zu seinen Brüdern benachteiligt, also auf einen geringeren Erbteil als seine Brüder gesetzt werden sollte* Die Verteilung des Hausrates und Schmackes ist ersichtlich von dem mehrfach zu dem Ausdruck gekommenen Gedanken getragen gewesen, die Kinder insofern gleich zu behandeln, und daß der Beklagte weniger Möbel, Silber und Schmuck als seine Brüder erhalten hat, ergibt sich auch aus seiner eigenen Berechnung nicht* Bas bedeutet aber, daß ihm nach seinem eigenen Vortrag nicht die Hälfte sondern zu demindest der volle gesetzliche Erbteil hinterlassen worden ist, wenn die Beschränkungen und Beschwerungen außer Betracht gelassen werden. Allerdings haben nach seinem Voi*trag sowohl Karl Kfl|B als auch sein Bruder Heinrich durch ausgleichungs pflichtige Vorempfänge mehr erhalten, als ihnen bei der Auseinandersetzung zugestanden hätte, und dieser Umstand kann nach dem auch im Rahmen des § 2306#BGB zu berücksichtigenden § 2316 i.V,m* § 2056 BGB da2u führen, daß sieh sein Pflichtteil (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils) entsprechend wertmäßig erhöht* Biese Ausglei-chungspflicht würde aber auch nach § 2056 BGB den dem Beklagten zukommenden Erbteil im selben Verhältnis wertmäßig erhöhen, da es sich nach seinem eigenen Vortrag um Vorempfänge handelt, die auch nach den testamentarischen Bestimmungen seiner Eltern bei der Auseinander- Dem Berufungsgericht ist also auch darin zu folgen, daß der Beklagte die Voraussetzungen des § 2306 Abs. 1 Satz 1 B£JB, unter denen ein Erbe von den ihn belastenden Beschränkungen und Beschwerungen befreit ist, nicht dargetan hat» 4» Ebenso erfolglos rügt die "Revision schließlich, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen die ihm nach § 139 2FD obliegende Aufklärungspflicht den Beklagten nicht veranlaßt, widerklagend die Feststellung zu begehren,, daß der Kläger die Schmuckgegenstände auf die Dauer von 30 Jahren seit dem Tod der Mutter nicht veräußern dürfe. Die Revision Übersieht dabei, daß das (Jericht nach § 139 2P0 zwar auf die Beseitigung von Unklarheiten und die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken hat; diese Pflicht erstreckt sich aber jedenfalls in einem Anwaltsprozeß nicht auf die Anregung, widerklagend einen neuen Anspruch einzuführen, worauf es hinausgelaufen wäre, wenn das Berufungsgericht den Beklagten zur Erhebung einer Uber das allein die Be-
2042 024 BUNDESGERICHTSHOF t IM NAMEN DES VOLKES IIl_ZB_62/65 URTEIL Verkündet am ?. Dezember 1967 Scborm* Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Otto Haus Uber Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Br, gegen Karl Josef K > Burg Zievel Uber Euskirchen, Kläger und Revisionsbeklagter, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 I Der HI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Bevor, dähtgens, Keßler und Dr. Reinhardt für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgericbts Köln vom 7* Dezember 1964 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Der ursprüngliche Kläger Karl und der Be- klagte waren die ältesten der vier Kinder der 1963 verstorbenen Witwe Johanna Kfm, geh. Freiin von und ihres vorverstorbeoen Ehemannes, des Rittergutsbesitzers Dr. Josef KflB* Karl K(im ist im Verlauf des Revisionsrech tssuges verstorben und von seinem 'ohn, dem jetzigen Kläger Karl Josef KfHB? allein beerbt worden. Der Beklagte hat aus dem Nachlaß seiner Mutter zwei wertvolle, historisch bedeutsame Scbmuekgegenstände aus einem »Iten Königsgrab bei Hnzen, nämlich einen Armreif und ein Scbwertgehänge, an sich genommen. Mit der Klage wird vom Beklagten die Herausgabe des Schmucks verlangt mit der Begründung, aus einem gemeinschaftlichen Testament der Eltern bzw. Großeltern der Parteien vom 12, Oktober 1926 sei der Kläger als Alleinerbe seines Vaters Karl KflHD zu dem Mleinbesitz des Schmucks berechtigte ln dieser als Nachtrag zu früheren gemeinschaftlichen Testamenten errichteten letztwilligen Verfügung hatte der Vater des Karl Kfzusammen mit seiner Ehefrau bestimmt, daß Karl un<* Braut bei ihrer Verheiratung das Rittergut Burg Sievel zu dem Preise von 500,000 M erhalten sollten« ln dem Testament heißt es sodann: nln diesen Preis ist mit eingerechnet der gesamte Bestand und tote Inventar ,,,, ferner alle alten Möbel, die von hier und Münstereifel kommen, -elbstredend verbleiben die Möbel den Eltern zu Lebzeiten, Seiner Obhut wird ferner übergeben der alte Pamilien-Goldschmuck aus dem Königsgrab zu Enzen ,,, Ich fühle mich nach langem und gewissenhaftem Prüfen verpflichtet, diese Bestimmung zu treffen, weil ich meinen Gutsverkäufern, den Geschwistern meines Vaters, feierlich versprochen habe, das Gut durch Übertragung auf meine Nachkommen der Familie zu erhalten und ich es für meine Pflicht hielt, diese Gelegenheit der Verheiratung von Karl zur Erfüllung des Versprechens zu benutzen« Ich bestimme ferner, daß Karl bei seiner Verheiratung bindende Anordnungen trifft, daß das Gut der Familie K(HP erhalten bleibt, wenn er ohne Nachkommen abberufen werden sollte ,.,rt 4 Durch notariellen Vertrag vom 14. April 1927 ubertrugen die Eltern bzw. Großeltern der Parteien das Gut ’’nebst Gebäuden’* auf Karl KflHB» Nachdem sie gemeinschaftlich am 15. April 1927 u.a. letztwillige Verfügungen über die Anrechnung von zu ihren Lebzeiten an ihre Kinder gemachten Zuwendungen und am 24. April 192? Bestimmungen über die Verteilung von Silber, Schmuck, Mobiliar und sonstigen Einrichtungsgegenständen an ihre Abkömmlinge getroffen hatten, errichteten sie am 25. Juni 1927 ein neues gemeinschaftliches [Testament, mit dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzten und alle früheren letztwilligen Verfügungen widerriefen mit Ausnahme der vorgenannten [Testamente vom 15. und 24. April 1927 sowie ’’der Bestimmungen über den Übergang des Gutes Burg zm an unseren Sohn Karl und dessen Ehefrau”. Bas letzte von den Eltern der Parteien gemeinschaftlich errichtete Testament vom 2G„ Februar 1929 enthält Bestimmungen Über die Anrechnung von Vorableistungen an die drei Geschwister des Karl Krewel und ordnete in seinem § 4 folgendes an: ’’Karl ist abgefunden, bleibt nur an der Tongrube beteiligt und haftet für die Schuld von der Landesbank zu einem Viertel, sonc^t für nichts - ohne Hechte und Pflichten«,” Nach dem Tod des Vaters des Karl KflHB und des Beklagten hat ihre Mutter weitere Testamente errichtet und vornehmlich die Verteilung von Schmuck und Inventar geänderte Biese Änderung begründete sie in ihrem Testament vom 15. Mai 1954 damit, ’’daß durch den Ver- 5 - lust vieler Sachen ln der Nachkriegszeit eine völlig veränderte Lage eingetreten ist". Der Goldscbmuck von i?HB wird in diesen Testamenten nicht erwähnt. Nach dem Tod der Mutter haben sich ihre Kinder hinsichtlich der übrigen Nachlaßgegenstände auseinandergesetzt. Den streitigen Goldscbmuck von BUB will der Beklagte für die Erbengemeinschaft in Besitz genommen haben; die übrigen Miterben machen keine Hechte auf den Schmuck geltend. hat mit der Begründung, daß ihm der Goldscbmuck auf Grund des gemeinschaftlichen Testaments seiner Eltern vom 12. Oktober 1926 zustehe, mit seiner Klage beantragt, den Beklagten zur Herausgabe des Schmucks an ihn zu verurteilen. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Hierzu hat.er im wesentlichen vorgetragen: Die Bestimmung über den Goldschmuck vom 12* Oktober 1926 sei durch das gemeinschaftliche Testament vom 23. Juni 1927 aufgehoben worden; zu demindest sei sie nicht mehr durchsetzbar, weil Karl KflU durch das gemeinschaftliche Testament vom 20. Februar 1929 enterbt worden sei. Jedenfalls könne er - der Beklagte - nach § 2306 BGB die Herausgabe des Schmucks verweigern, da die Zuwendungen aus dem Nachlaß seiner ?£utier an ihn einen geringeren Wert gehabt hätten als die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des ursprünglichen Klägers Karl 6 hat das Oberl^ndesgerieht dieses Urteil aufgehoben und der Klage stattgegeben. Der Beklagte verfolgt mit der Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der jetzige Kläger bittet um Zurückweisung der Revision. Die Revision ist in der gesetzlichen Frist eingelegt., da die Zustellung einer Ausfertigung des Berufungsurteils vor dem 22. Februar 1965 nicht nachgewiesen ist. Sachlich ist die Revision jedoch unbegründet. I. Zu Recht stellt das Berufungsgericht in den Mittelpunkt seiner Erörterungen die von den Eltern bzw. Großeltern der Parteien am 12. Oktober 1926 als Nachtrag zu dem gemeinschaftlichen Testament vom 51. Dezember 1922 getroffenen Bestimmungen, die in erster Linie den Übergang des Gutes Burg zflB auf Karl Krewel und seine Ehefrau zu dem Gegenstand batten, und in denen im Blick auf Karl u.a. folgendes bestimmt war: »Seiner Obhut wird ferner übergeben der alte Fa-milien-Goldschmuck aus dem Königsgrab zu Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß diese Bestimmungen kein Rechtsgeschäft unter Lebenden - etwa zur Vorbereitung der am 14. April 1927 vorgsnommenen Übertragung des Gutes Burg auf Karl seine Ehefrau ~ sondern Verfügungen von Todes wegen darstellen, wie sich bereits aus dem Wortlaut des Nachtrags ergibt. Das zieht auch die Hevision nicht in Zweifel. ln der den Goldscbmuek von Enzen betreffenden Bestimmung sieht das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Landgericht, das diese Bestimmung als Auflage gewürdigt hat, eine ggf. mit einem Vorausvermächtnis verbundene Teilungsanordnung oder ein Vermächtnis, durch das nach dem Ableben beider Eltern Karl KfllB ^em neuen Besitzer des Gutes Burg der Schmuck, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nach alter Familientradition dem Gut verbunden gewesen ist, ungeachtet einer etwa in dem Begriff "Obhut" liegenden Verfügungsbeschränkung zu dem unmittelbaren Alleinbesitz habe anvertraut werden sollen; das sei weder durch die noch zu Lebzeiten der Eltern bzw. Großeltern der Parteien vollzogene Gutsubertragung gegenstandslos geworden noch durch die später von ihnen getroffenen letztwilligen Verfügungen aufgehoben worden. Diese Feststellungen führen das Berufungsgericht zu dem Ergebnis» daß Karl &?und dieser Bestimmung nach dem Tod seiner Mutter nunmehr von dem Beklagten als Miterben und derzeit unmittelbarem Besitzer des Goldschmucfcs die Herausgabe der Schmuckgegenstände verlangen könne. Der Beklagte könne-- sich auch nicht, so führt das Berufungsgericht weiter aus, darauf berufen, daß die Beschwerung seines Miterbenanteils mit dieser Herausgabepflicht nach § 2306 BGB entfallen sei; denn er habe nicht dargetan, daß das ihm hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht liber-steige. XI. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer Nachprüfung im Revisionsverfahren stand» 1* Die Auslegung der den Goldschmuck von Ensen betreffenden letztwilligen Verfügung vom 12. Oktober 1926 durch das Berufungsgericht als Vermächtnis oder Tei-lungsanordnung liegt im Rahmen tatrichterlicher Würdigung eines individuellen Rechtsgeschäfts und kann von dem Revisioosrichter nur darauf überprüft werden, ob sie auf verfahrensrechtlichen Fehlern oder auf einem Verstoß gegen Auslegungsregeln, Erfahrungssätze oder die Denfcgesetze beruht. Das ist nicht der Fall. Erfolglos rügt die Revision, daß die Auslegung der Bestimmung als l’eilungsanordnung oder Vermächtnis rechtlich nicht möglich sei. Die Revision führt hierzu im wesentlichen aus: Der Annahme einer l’eilungsanordnung stehe im Wege, daß die Berufung des Karl KflHH zu dem Miterben nicht festgestellt sei und nach der Lage der S'che schwerlich festgestellt werden könne. Von einem Karl KflH begünstigenden Vermächtnis könne deshalb nicht gesprochen werden, weil die Zuweisung des Goldschmucks unter seine Obhut nicht als Zuwendung eines Vermögensvorteils angesehen werden könne« die nach § 1939 BGB das Wesen eines Vermächtnisses ausmache. Der Besitz des Grabschmucks habe nur einen ideellen v.'ert, wenn er - wie hier - Karl KflB nur fiduziarisch zur Aufsicht und Fürsorge anvertraut worden sei. Die letzt-willige Bestimmung vom 12. Oktober 1926 sei daher als eine den Beklagten als Miterben zwar beschwerende, von Karl KfHB als Nichterben aber nicht gerichtlich durchsetzbare Auflage im Sinne von § 1940 BOB oder als die Anordnung einer partiellen Testamentsvollstreckung aufzufassen, mit welcher Karl KUH zw~r betraut worden sei, die aber bisher noch nicht durch Erklärung gegenüber dem Nacblaßgerieht (§ 2202 BOB) angetreten worden sei« Es kann mit dem Berufungsgericht dahingestellt bleiben, ob Karl KflHH *n dem Nachlaß des zuletzt verstorbenen Elternteils, seiner Mutter, Miterbe geworden ist oder ob er - wofür § 4 des von seinen Eltern am 20« Februar 1929 gemeinschaftlich errichteten Testaments spricht - nach dem Willen seiner Eltern von der Erbfolge ausgeschlossen sein sollte, nachdem er bereits zu ihren Lebzeiten das ihm zugedachte Out Burg sc- halten hatte. Für den letzteren Fall kommt allerdings die Auslegung der Bestimmung vom 12. Oktober 1926 als eine ggf« mit einem Vorausvermächtnis verbundene Teilungsanordnung nicht in Betracht« Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt, das für diesen FrII der Bestimmung die Bedeutung eines Karl KHHB begünstigenden Vermächtnisses zulegt« Entgegen der Ansicht der Revision ist diese Auslegung rechtlich möglich; ihr steht insbesondere nicht die Vorschrift des § 1939 BOB entgegen, nach der nur ein Vermögensvorteil versuchtniswei-se zugewRödt werden kann. Dem Berufungsgericht ist darin zu folgen, daß bereits das Hecht auf den unmittelbaren Besitz des Goldschmucks für Karl KflHI solchen Vermögensvorteil bedeutete, daß dahinstehen kann, ob 10 und inwieweit Karl seinen Brüdern gegenüber in der rechtsgeschäftlichen Verfügungsmacht Liber den Schmuck beschränkt werden sollte. Denn der Begriff des Vermögens-Vorteils im Sinne von § 1939 BOB ist weit auszulegen; es ist nicht einmal erforderlich, daß das Vermögen des Begünstigten durch die Zuwendung unmittelbar bereichert wird, sondern es genügen bereits aus der Zuwendung mittelbar erwachsende Vermögensvorteile. Bas ergibt sich aus § 2187 Abs. 1 BGB, der davon susgeht, daß der Vermächtnisnehmer mit einer Auflage oder einem Untervermächtnis bis zur Höhe des ihm vermächtnisweise zugedachten Wertes belastet werden kann (vgl. HO JW 1910, 6 !fr, 6; HRR 1928 Hr. 1698; Ba.yObLG in OLG 32, 59t BQBX 3GB 11. Aufl» § 1939 Anm. 4; Staudinger-Leb-mann BGB 11. Mifl. § 1939 Rdn, 9; Planck-Flad BGB § 1939 Anm. 2; K'rman-Bartholomeyczik BGB 3» Aufl. § 1939 Anm« 4). Selbst wenn mit dem Landgericht angenommen werden müßte, daß der Schmuck - im Gegensatz übrigens zu der unstreitigen Übung vor dem Tod der Mutter -von Karl KflU oder seiner Bhefrau nicht getragen werden und Karl 4HB nucb sonst von den Gegenständen keinen Gebrauch machen durfte, der den Schmuck gefährden könnte, so stellt der Schmuck hier doch nicht nur, wie die Revision meint, einen ideellen Wert dar. Viel-mehr verbleiben aus dem unmittelbaren Besitz des historisch wertvollen Grabfundes (abgesehen davon, daß man z.B. den Schmuck gegen Entgelt besichtigen lassen kann) jedenfalls solche Vermögenswerten Vorteile, die das Berufungsgericht mit "Repräsentation” umschreibt, und die geeignet sind, zu demindest mittelbar ein Vermögen günstig zu beeinflussen, .ds braucht deshalb nicht näher auf die vom Reichsgericht bejahte Frage einge- 11 gangen zu werden, ob auch die Zuwendung eines Treugutes, das dem Vermächtnisnehmer nur rechtlich und nicht wirtschaftlich gehören soll, grundsätzlich als Zuwendung eines Vermögensvorteils im Sinne von § 1939 BGB angesehen werden muß (HG HRK 1928 Hr, 1698; HGHK BGB 11. Auf1o § 1939 Anm. 4). Entgegen der Ansicht der Revision kann dem Berufungsgericht unter diesen Umständen auch nicht vorge-v/orfen werden, daß es in seinem Urteil die Möglichkeit, die letztwillige Verfügung vom 12. Oktober 1926 rechtlich als Auflage oder teilweise Testamentsvollstreckung einzuordnen, nicht ausdrücklich erörtert hat* Denn die fehlerfreie Feststellung, daß dem Kläger mit dem Goldschmuck von Snzen ein Vermögensvorteil vermächtnisweise zugewendet werden sollte, schließt eine solche Einordnung aus# 2. 1st demnach die Auslegung der am 12. Oktober 1926 getroffenen letztwilligen Verfügung über den Goldschmuck durch den Tatrichter rechtlich möglich und hat das Revisionsgericht daher von ihr auszugehen, so ist dem Berufungsgericht weiter darin zuzuetiramen, daß Karl Krewel auf Grund dieser letztwilligen Verfügung die Herausgabe der Sohmuckgegenstande zu dem unmittelbaren Uleinbesitz von dem Beklagten verlangen konnte und demgemäß nunmehr der jetzige Kläger als sein Sohn und Alleinerbe. Bebel ist zunächst dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß die letztwillige Verfügung weder durch die am 14. April 192? vollzogene Übertragung des Gutes Burg ZflHI gegenstandslos geworden, noch durch die von den 12 Eltern bzw. Großeltern der Parteien später getroffenen letatwilligen Verfügungen, insbesondere auch nicht durch des gemeinschaftliche Testament vom 23- Juni 1927, aufgehoben worden ist. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Übertragungsvertrag vom 14. April 1927 sich nur auf das Gut selbst mit allem Inventar, nicht aber auf den Goldschmuck erstreckt habe, und daß die in dem gemeinschaftlichen Testament vom 23. Juni 1927 getroffene -Anordnung, nach der u.a, ’’die Bestimmungen über den Übergang des Gutes Burg auf Kerl KflBBund dessen Ehefrau” weitergelteo sollten, sich auch auf die im Rahmen dieser Bestimmungen getroffene Regelung vom 12. Oktober 1926 über den Gold-? schmuck von ^BB^ezo^er) habe, beruht auf einer rechtlich möglichen Auslegung der in Betracht kommenden Erklärungen der Eltern bzw. Großeltern der Parteien, die im Revisionsverfahren zu beachtende Fehler nicht erkennen läßt und auch von der Revision nicht angegriffen wird. Deshalb ist die Bestimmung vom 12. Oktober 1926 Uber den Goldschmuck von EBB bis zu dem -0<* ^er ter Karl KBBBB wirksffm geblieben und von ihren Erben zu beachten. Allerdings ist die Erbengemeinschaft bezüglich dieses Goldschmucks noch nicht auseinaodergeaetzt. Pas hinderte Karl KBBi ^doch nicht, den Beklagten auf die Herausgabe des Ichmuckes allein in Anspruch 2U nehmen. War nämlich Karl KflBB Vermächtnisnehmer, so ergibt sich diese Befugnis aus der gesamtschuldnerischen Haftung des Beklagten als Mit erben für die Erfüllung des Vermächtnisses (§ 2058 i.V.m. § 421 BGB), die auch dann besteht, wenn Karl KBHBan &er Erbengemeinschaft selbst - 13 mitbeteiligt sein sollte (BGH LM BGB § 2058 Hr. 4; OGHZ 1, 161, 163). Zwar kann es u.U. dem V.’esen der gesamthänderischen Bindung der Erben sowie Treu und Glauben widersprechen, wenn ein Nachlaßgiüubiger, der zugleich Miterbe ist, seine Forderung gegen nur einen Miterben mit der sog. Gesamtsehuldklage geltend macht, bevor die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt ist. Bas trifft hier jedoch nicht zu. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Nachlaß im übrigen auseinandergecetzt; die übrigen Miterben machen Rechte an dem Goldsehmuck nicht geltend. Bann aber ist es nicht treuwidrig, wenn der Kläger allein jetzt den Beklagten als denjenigen in Anspruch nimmt, der den Goldschmuck unmittelbar besitzt und deshalb die Vermäcbtnisforde-ruog allein erfüllen kann (OGHZ 1, 161, 163). Handelt es sich bei der letztwilligen Verfügung um eine Teilungsanordnung und war Karl Miterbe, so konnte er von dem Beklagten verlangen, an der Auseinandersetzung im Ginne dieser Anordnung mitzuwirken (§ 2042 BGB). Dieses Verlangen nach Mitwirkung bei der Auseinandersetzung ist in der Klage auf Herausgabe der ■’ichmuc kg egen stände enthalten, und eine Fallgestaltung wie die vorliegende berechtigt dazu, es in die Form einer Leistungsklage zu kleiden, da auf Grund der Bestimmung vom,12. Oktober 1926 die Verteilung des Schmucks festliegls, der Beklagte den Schmuck allein in unmittelbarem Besitz hat, die Übrigen Miterbeo sich der Herausgabe des Schmucks an Karl XflHB nicht widersetzen und der Nachlaß im übrigen verteilt ist, so daß mit der Leistungsklage nur das Ergebnis eines etwa nach der Teilungsano^dnung auf-zuatellenden Teilungsplanes vorweggenommen v^ird (vgl. 14 HG Seuff 77 Kr. 149» RGRK BGB 11. Aufl. § 2042 Anm. 24; Staudinger-Behmann BOB 11. Aufl. § 2042 Hdn. 21 mit weiteren Nachweisen). 3. Erfolglos muß die Revision auch mit ihrer Büge bleiben, daß des Berufungsgericht den Sacbvortrag des Beklagten zu § 2306 *>bs. 1 Satz 1 BOB nicht hinreichend gewürdigt habe'. Nach dieser Vorschrift gelten Beschränkungen und Beschwerungen, die den als Erben berufenen Pflichtteilsberechtigten insbesondere durch eine Teilungsanordnung oder ein Vermächtnis treffen sollen, als nicht angeordnet, wenn der dem Erben hinterlassene Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht übersteigt, Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß der Saehvortrsg des Beklagten nicht ausreiebt, um die Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Bestimmung auf den vorliegenden Pall darzutun. Bei* Beklagte hatte hierzu in der ernten Instanz vorgetragen: Der Nachlaß setze sieh im wesentlichen aus dem Hauainventar und Schmuck im Werte von 6$.000 BM, dem Schmuck aus dem Königsgrab von im Werte von 60.000 DM und dem der Wirtschafterin als Vermächtnis zugewandten Betrag von 6.000 BM zusammen» Dieser Wert erhöbe eich um den Wert der Münzensammlung und sonstiger Vermögensstücke, die sich noch in Händen von Karl befänden. Ferner seien dem Nachlaß ausgleichspflichtige Vorempfänge, nämlich 45.000 DM,, die sein Bruder Heinrich, und 125.000 DM, die Karl KflHV er~ halten habe, hinzuzurechnen. Er selb *t habe demgegeo- -15- über aus dem Nachlaß nur 13»350 DM aus dem Verkauf von Wertpapieren und anteiligem Inventar sowie Schmuck zu einem Wert von äußerstenfalls 2.500 DM erhalten. Aus diesem Vorbringen wird deutlich, daß der Beklagte den ihm hinterlassenen Erbteil nach den werten berechnen will, die ihm nach^Abzug der auf dem Bach-laß ruhenden Beschränkungen und Beschwerungen (und offenbar auch sonstiger den Nachlaß treffender Verbindlichkeiten) aus dem Nachlaß nach der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zugeflossen sind. Diese Berech-nungsmethode ist im Nahmen des § 2306 BOB unzulässig. Bei der Feststellung des dem Beklagten hinterlassenen Erbteils ist grundsätzlich von der Quote auszugehen, zu welcher der Beklagte als Erbe berufen worden ist* Die Beschränkungen, Beschwerungen und sonstigen den Erben treffenden Nachlaßverbindlichkeiten sind von dem hinter-laasenen Erbteil nicht abzusetzen (BGZ 93, 35 BGKZ 19? 309? 310; BGBK BOB 11. Aufi. § 2306 Annu 2 mit weiteren Nachweisen), Die so ermittelte Quote ist alsdann der Hälfte des gesetzlichen Erbteils unter Berücksichtigung etwaiger inreebnungs- und Ausgleichspflichten nach §§ 2315? 2316 BOB (BORK BGB 11. Aufl. § 2306 Annu 3 mit weiteren Nachweisen) gegenüberzustellen.* Nur wenn auf dieser Berechnungsgrundlage der hinterlasseoe Erbteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils nicht Übersteigt, entfallen die den Erben treffenden Beschwerungen und Beschränkungen, da nur in diesem Fall davon auazugeben ist, daß der Erblasser den Erben auf weniger als seinen Pflichtteil setzen wollte. 16 Wird nach dieser Berechnungsmethode verfahren, so entspricht nach dem eigenen Vortrag des Beklagten der ihm hinterlassene Erbteil mindestens derjenigen Quote, zw der er als gesetzlicher Erbe nach seiner Mut ter berufen worden wäre. Nach der gesetzlichen Erbfolge wurde gemäß § 1924 Abs. 4 BGB die Mutter von ihren vier Kindern, darunter dem Beklagten, zu gleichen Teilen beerbt worden sein. Es kann dahinstehen, ob die in Betracht kommenden letztwilligen Verfügungen der Eltern bzw. Großeltern der Parteien überhaupt Bestimmungen Über die Erbfolge nach der Mutter des Beklagten enthalten, oder ob mangels solcher Bestimmungen die gesetzliche Erbfolge eingreift. Abgesehen von § 4 des gemeinschaftlichen Testaments vom 20. Februar 1929* durch den möglicherweise Karl Kfü mit Rücksicht auf die ihm bereits zu Lebzeiten seiner Eltern gemachten Zuwendungen von der Erbfolge ausgeschlossen werden sollte, enthalten diese Testamente neben Vermächtnissen, die als solche ausdrücklich bezeichnet worden sind, den Bestimmungen über die Anrechnung von Vorempfangen und der Zuwendung des Göläsehmucks von Enzen an Karl kBHB? die als Erbeinsetzung nicht in Betracht kommt, bezüglich der Abkömmlinge nur Anordnungen über die Verteilung der Möbel, des sonstigen Hausrates einschließlich des Silbers und des Schmuckes, die den gesamten Nachlaß, in dem sich unstreitig u.a. noch Wertpapiere befunden haben, nicht erschöpften. Selbst wenn die Zuwendung dieser einzelnen Gegenstände entgegen der Auslegungsregel des § 20B? \bs. 2 BGB nicht als bloße Teilungsan Ordnung, sondern als Erbeinsetzung auf einen Teil des 17 - Nachlasses angesehen werden müßte, und die Erbquote bezüglich dieses Teils des Nachlasses nach dem '*/ert der zugewendeten Gegenstände zu berechnen wäre, ergibt sich doch nicht, daß - abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 1924 Abs* 4 BGB - der Beklagte durch die ihm gemachten Zuwendungen im Verhältnis zu seinen Brüdern benachteiligt, also auf einen geringeren Erbteil als seine Brüder gesetzt werden sollte* Die Verteilung des Hausrates und Schmackes ist ersichtlich von dem mehrfach zu dem Ausdruck gekommenen Gedanken getragen gewesen, die Kinder insofern gleich zu behandeln, und daß der Beklagte weniger Möbel, Silber und Schmuck als seine Brüder erhalten hat, ergibt sich auch aus seiner eigenen Berechnung nicht* Bas bedeutet aber, daß ihm nach seinem eigenen Vortrag nicht die Hälfte sondern zu demindest der volle gesetzliche Erbteil hinterlassen worden ist, wenn die Beschränkungen und Beschwerungen außer Betracht gelassen werden. Allerdings haben nach seinem Voi*trag sowohl Karl Kfl|B als auch sein Bruder Heinrich durch ausgleichungs pflichtige Vorempfänge mehr erhalten, als ihnen bei der Auseinandersetzung zugestanden hätte, und dieser Umstand kann nach dem auch im Rahmen des § 2306#BGB zu berücksichtigenden § 2316 i.V,m* § 2056 BGB da2u führen, daß sieh sein Pflichtteil (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils) entsprechend wertmäßig erhöht* Biese Ausglei-chungspflicht würde aber auch nach § 2056 BGB den dem Beklagten zukommenden Erbteil im selben Verhältnis wertmäßig erhöhen, da es sich nach seinem eigenen Vortrag um Vorempfänge handelt, die auch nach den testamentarischen Bestimmungen seiner Eltern bei der Auseinander- 18 Setzung zu dem Ausgleich zu bringen waren. Der dem Beklagten "hinterlaseene Erbteil" ist deshalb stets größer als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dem Berufungsgericht ist also auch darin zu folgen, daß der Beklagte die Voraussetzungen des § 2306 Abs. 1 Satz 1 B£JB, unter denen ein Erbe von den ihn belastenden Beschränkungen und Beschwerungen befreit ist, nicht dargetan hat» 4» Ebenso erfolglos rügt die "Revision schließlich, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen die ihm nach § 139 2FD obliegende Aufklärungspflicht den Beklagten nicht veranlaßt, widerklagend die Feststellung zu begehren,, daß der Kläger die Schmuckgegenstände auf die Dauer von 30 Jahren seit dem Tod der Mutter nicht veräußern dürfe. Hierzu meint die Revision: Handele es sich bei der letztwilligen Verfügung vom 12. Oktober 1926 um ein Vermächtnis, so sei das Vermächtnis- mit dieser Auflage beschwert, und es habe in diesem Fall ein Anlaß zu einem solchen prozessualen Vorgehen bestanden, weil der Kläger die Herausgabe zur Sachherrschaft schlechthin begehrt habe. Die Revision Übersieht dabei, daß das (Jericht nach § 139 2P0 zwar auf die Beseitigung von Unklarheiten und die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken hat; diese Pflicht erstreckt sich aber jedenfalls in einem Anwaltsprozeß nicht auf die Anregung, widerklagend einen neuen Anspruch einzuführen, worauf es hinausgelaufen wäre, wenn das Berufungsgericht den Beklagten zur Erhebung einer Uber das allein die Be- - 19 Sitzverhältnisse betreffende Klagebegehren hinausgebenden, sieb auf die Verfügungabefugnis des Klägers beziehenden Feststellungsklage veranlaßt haben würde♦ Im übrigen ist der Beklagte nicht beschwert, weil ihm nicht die Möglichkeit genommen ist, eine entsprechende Klage zu erheben. Da das Berufungsurteil auch sonst einen Rechtsfehler zu dem Eachteil des Beklagten nicht erkennen läßt, erweist sich die Revision des Beklagten damit als unbegründet und muß zurückgewiesen werden. Die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels hat der Beklagte nach § 97 ZPO zu tragen. Br , Pagendarm Br. Be.yer Gähtgens Keßler Br. Reinhardt