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BGH · III ZR 62/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 62/61

Eine vorübergehende Durchfahrtaperre, die wegen Änderungsarbeiten an der in der Straße verlegten Kanalisation notwendig wird, rechtfertigt einen Entschädigungsanspruch des Inhabers einer anliegenden Tankstelle nur, wenn damit eine weitergehende Beeinträchtigung des Gewerbebetriebes verbunden ist, als bei ordnungsmäßiger Durchführung der Arbeiten unvermeidbar war. Juni 1959 und endeten im Oktober 1959» Für die Dauer der Arbeiten wurde die Rheinstraße für den Verkehr mit Fahrzeugen über 3,5 t gesperrt. Zur Begründung hat er vorgetragen: Eine vollständige Sperre der Durchfahrt sei nicht erforderlich gewesen; der Verkehr habe auch weiterhin mittels einer Signalanlage durch die Rheinstraße geleitet werden können. Der Kläger ist der Meinung, die Beklagte müsse ihm den Verdienstausfall entweder unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Amtspflichtverletzung der zuständigen Beamten oder unter dem der Entschädigung wegen eines Eingriffs in seinen Gewerbebetrieb erstatten, und hat vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1.250,- DM nebst 10 i» Zinsen seit dem 21. Das Berufungsgericht hat zunächst einen Schadens-ersatzanspruch des Klägers gegen die beklagte Stadt aus Amtshaftung (f 839 BGB mit Art. 34 GG) verneint. 1.) Bei seiner weiteren Prüfung, ob dem Kläger ein Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen zusteht, ist das Berufungsgericht - der ständigen Rechtssprechung des Senats folgend (vgl. In tatsächlicher Hinsicht führt das Berufungsgericht hierzu aus: Der Gewerbebetrieb des Klägers werde dadurch bestimmt, daß die Tankstelle hauptsächlich von den Benutzern der Bundesstraße 9 in Anspruch genommen werde. Nicht eine Stammkundschaft, sondern der Durchgangsverkehr, der vorübergehend gesperrt war, bilde die Haupteinnahmequelle, so daß der Kläger in der fraglichen Zeit nur etwas mehr als 2/3 des Umsatzes vom V.orjahr habe erreichen können. Gleichwohl ist das Berufungsgericht zur Verneinung eines Entschädigungsanspruches aus folgenden Erwägungen gelangt: Die aus der Lage des Betriebes folgende Möglichkeit, sich den vorüberfließenden Verkehr nutzbar zu machen, gehöre zu dem Gewerbebetriebe des Klägers nur soweit, als sie sich aus dem Gemeingebrauch des Anliegers an der Straße ergebe. Das Berufungsgericht habe jedoch verkannt, daß die Verlegung von Leitungen in den Straßenkörper und deren Änderung nicht durch den Gemeingebrauch gedeckt werde, sondern die Verleihung eines Sondernutzungsrechtes voraussetze. Der Kläger brauche aber die Beeinträchtigung seines Gemeingebrauchs durch eine Sondernutzung, aus der die Beklagte wirtschaftlichen Nutzen ziehe, nicht entschädigungslos hinzunehmen. In nicht unerheblichem Maße prägt - neben der Stammkundschaft, die von dem Kläger weiterhin angesprochen und bedient werden konnte, - die "Laufkund-schaft" das Bild des Betriebes, wie ihn der Kläger führte. Grundsätzlich hat zwar niemand ein Recht auf das Fortbestehen von Vorteilen, die sich lediglich aus einer bestimmten Verkehrslage ergeben (BGHZ 8, 273» 275). Doch kann der - aue der Lage eines Gewerbebetriebes eich ergebende - sogenannte "Kontakt nach außen", die Möglichkeit also, aUs dem vorüberfließenden Durchgangsverkehr Laufkundschaft zu gewinnen, einen dem Gewerbebetrieb eigenen Wert bedeuten, wenn und soweit der Betriebsinhaber sich darauf verlassen kann, daß dieser Zustand auf die Dauer erhalten bleibt. Wenn der Gemeingebrauch der Allgemeinheit und allen Anliegern der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze zugute kommt, dann ist er notwendigerweise bereits durch die Zweckbestimmung der Straße in der Weise begrenzt, daß auch die Anlieger gewisse, den Gemeingebrauch tatsächlich einschränkende Maßnahmen, die aus dem Zweck der Straße folgen, hinnehmen müssen, sofern die Straße als Kommunikationsmittel erhalten bleibt (so schon RGZ 37, 252, 256). Juni I960 ausgeführt: Soweit derartige Maßnahmen nach ihrer Art und Dauer nicht über den Rahmen des zur ordnungsmäßigen Durchführung der jeweils in Rede stehenden Arbeiten mit möglichen und zu demutbaren Kitteln persönlicher und sachlicher Art Notwendigen hinausgehen, halten sich die dadurch etwa hervorgerufenen Behinderungen in der Ausübung des Gemeingebrauchs in den Grenzen, die dem Gemeingebrauch von vornherein gesetzt sind. Eine Entschädigung wegen eines Eingriffs in den Gewerbebetrieb kann nur in Betracht kommen, wenn die Arbeiten an der Straße und die damit zusammenhängende Straßensperre für die Anlieger eine weitersehende Beeinträchtigung mit sich brachten, als bei ordnungsmäßiger Durchführung der Arbeiten unvermeidbar war. Der Revision ist zuzugeben, daß die Verlegung von Leitungen im Straßenkörper - ebenso wie deren Veränderung - nicht durch den Gemeingebrauch gedeckt wird, sondern grundsätzlich Denn für die Frage, ob in ein wie das Eigentum geschütztes Recht des Klägers eingegriffen wurde, kommt es nicht auf den Rechtstitel (Gemeingebrauch oder Sondernutzungsrecht) an, der die beklagte Stadt zur Ausführung der Eauarbeiten befugte. Denn der Anlieger muß nicht nur - wie die Revision anzunehmen scheint - den Gemeingebrauch anderer hinnehmen, sein Recht wird vielmehr - wie die angeführten Entscheidungen zeigen - in mannigfaltiger anderer Y/eise, eben durch die Zweckbestimmung der Straße, begrenzt, öffentliche Straßen und Wege dienen herkömmlich und üblich - das stellt die Revision nicht in Abrede - auch der Aufnahme der verschiedensten, im Allgemeininteresee notwendigen Leitungen. Dezember 1899 - RGBl 705 -), aber auch für eine Reihe von Versorgungsleitungen (Wasser," Gas, Elektrizität) kann da3 unter den gegebenen Verhältnissen bei einer den allgemeinen Bedürfnissen entsprechenden vernünftigen Planung nicht anders sein und gehört mit zur Zweckbestimmung der öffentlichen Straße. Jeder Anlieger weiß das; er kann die Verlegung oder eine notwendige Änderung kraft seines Gemeingebrauchs nicht hindern, ebensowenig wie andere durch die Verkehrsbedürfnisse gerechtfertigte Arbeiten an der Straße. HK für ihre Incustrleabwässer dem Bauvorhaben der beklagten Stadt angeschlossen hatten, rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht; es ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich, daß hierdurch Umfang und Dauer der Arbeiten, die von der beklagten Stadt jedenfalls vorgenommen werden mußten, und der dadurch ausgelösten Verkehrssperre in dem fraglichen liaubschnitt beeinflußt worden wären. Mußte hiernach der Kläger die Straßensperre als solche im Rahmen des sachlich Gebotenen entschädigungslos hinnehmen, so könnte - wie bereits ausgeführt worden ist - ein Entschädigungsanspruch lediglich begründet sein, wenn und soweit die Beeinträchtigung über das bei ordnungsmäßiger Durchführung der Arbeiten unvermeidbare Maß hinausgegangen wäre.

Zitierte Normen: Art. 34 GG § 97 ZPO
BeeinträchtigungStraßeBerufungsgerichtArbeitGemeingebrauchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
 GrundG Art. 14 Ba, Cf; Verwaltungsrecht - Allgemeines (Allgemeines Enteignungsrecht)
Eine vorübergehende Durchfahrtaperre, die wegen Änderungsarbeiten an der in der Straße verlegten Kanalisation notwendig wird, rechtfertigt einen Entschädigungsanspruch des Inhabers einer anliegenden Tankstelle nur, wenn damit eine weitergehende Beeinträchtigung des Gewerbebetriebes verbunden ist, als bei ordnungsmäßiger Durchführung der Arbeiten unvermeidbar war.
BGHjürt.v. 25. Juni 1962 III ZR 62/61 OLG Koblenz
LG Kainz
III.ZR_62/61
Verkündet am 25. Juni 1962 Scheibl, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftseteile
 Im Barnen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Tankstelleninhabers Karl Z	in
RÄBÄctraße
 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Stadt M	gesetzlich	vertreten	durch	ihren
 Oberbürgermeister,
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br.
Streithelferin der Beklagten:
*
Firma Friedrich Wilhelm Sl und	-	in	I.	Im
RAe ln I1	um
KG, V.
m, Am »t'-rtr. durch
 im Berufungs- und Revisionsrechtzug nicht vertreten -
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Oähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des
1.	Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 25. Januar 1961 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechts-zuges zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand;
Der Kläger betreibt eine Tankstelle an der straße in	einem	Teilstück der Bundes-
straße 9» In dieser Straße ist die Kanalisation verlegt. Da die Abwässer durch die Kanalisation ungeklärt in den Rhein abflossen, forderte die Wasser- und Schiffahrtsdirektion die beklagte Stadt auf, die Kanalisation von
 an die zentrale Mainzer Kläranlage anzuschließen. Hierfür mußten die alten, etwa 3>50 m unter der Straßendecke liegenden -\dhr<rti auf einem etwa 6CC m langen Teilstück der RJfl^straße durch einen Kanal größeren Volumens ersetzt werden. Die Tankstelle des Klägers liegt außerhalb dieses Teilstückes, und zwar - von	aus	gesehen	-	einige	hundert Meter davor.
Die Durchführung der Tiefbauarbeiten wurde der Firma Friedrich Wilhelm	Ktt,	Streithelferin	der	Be-
klagten, übertragen.
Die Arbeiten begannen am 1. Juni 1959 und endeten im Oktober 1959» Für die Dauer der Arbeiten wurde die Rheinstraße für den Verkehr mit Fahrzeugen über 3,5 t gesperrt. Fahrzeuge bis zu 3,5 t wurden zunächst durch eine Signalanlage an dem in Arbeit befindlichen Bauabschnitt vorbeigeschleust. Weni* später - nach der Behauptung des Klägers am 5. Juni, nach der Behauptung der Beklagten am 10. Juni 1959 - wurde bis zu dem 8. Juli 1959 die Durchfahrt auch für Fahrzeuge unter 3,5 t - mit Ausnahme für den Anliegerverkehr - gesperrt. Die Tankstelle des Klägers liegt in dem gesperrten Streßenteil. Dem Kläger war gestattet, am Beginn der Sperre ein Schild anzubringen, daß die Zufahrt zu seiner Tankstelle erlaubt sei.
 
Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten den Ersatz des Verdienstausfalls in Höhe von 1.250,- DM, der ihm durch den Ausfall seiner Laufkundschaft in der Zeit vom 5. Juni bis zu dem 8. Juli 1959 als Folge der Straßensperre für Fahrzeuge bis zu 3,5 t entstanden sei. Zur Begründung hat er vorgetragen: Eine vollständige Sperre der Durchfahrt sei nicht erforderlich gewesen; der Verkehr habe auch weiterhin mittels einer Signalanlage durch die Rheinstraße geleitet werden können. Bei der Planung der Arbeiten sei die gebotene Rücksicht auf seinen Gewerbebetrieb versäumt worden. Die Tiefbauarbeiten hätten nicht gerade während der Hauptreisezeit ausgeführt zu werden brauchen, außerdem hätten sie bei richtigem Arbeitseinsatz schneller beendet werden können.
Der Kläger ist der Meinung, die Beklagte müsse ihm den Verdienstausfall entweder unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Amtspflichtverletzung der zuständigen Beamten oder unter dem der Entschädigung wegen eines Eingriffs in seinen Gewerbebetrieb erstatten, und hat vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1.250,- DM nebst 10 i» Zinsen seit dem 21. Juni 1956 zu verurteilen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat sich darauf berufen, nicht sie, sondern die dafür zuständige Verkehrspolizeibehörde habe die Verkehrsbe-echränkungen angeordnet. Zu einer anderen Zeit hätten die Arbeiten nicht ausgeführt werden können, weil der niedrige Wasserstand des Rheines im Sommer für die Arbeiten habe ausgenutzt werden müssen, und weil eie jedenfalls vor Eintritt des Winters hätten beendet werden müssen. Die Arbeiten seien so beschleunigt worden, daß sie noch einen Monat vor der gesetzten Frist fertig gewesen seien.
 
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von OOO,- DK nebst 4 Zinsen seit Rechtshängigkeit verurteilt, im übrigen aber die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil geändert und die Klage vollen Umfanges abgewiesen.
Kit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des l'andgericht-lichen Urteils. Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Die Streithelferin ist zu dem Verhandlungstermin vor dem Senat am 17. Mai 1962 zu Händen ihres erstinstanzlichen Anwalts geladen worden.
Entscheid ungsgrund e:
X o
Das Berufungsgericht hat zunächst einen Schadens-ersatzanspruch des Klägers gegen die beklagte Stadt aus Amtshaftung (f 839 BGB mit Art. 34 GG) verneint. Insoweit läßt das Berufungsurteil einen Rechtsirrtura zu dem 24achteil des Klägers nicht erkennen; es wird von der Revision - wie der frozeßbevollmächtigte des Klägers erklärt hat - nicht angegrii_‘en.
II.
1.) Bei seiner weiteren Prüfung, ob dem Kläger ein Entschädigungsanspruch nach Enteignungsgrundsätzen zusteht, ist das Berufungsgericht - der ständigen Rechtssprechung des Senats folgend (vgl. die Nachweise bei Kroner, Die Eigenturasgarantie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, 1961, S. 42 ff) - zutreffend
 davon ausgegangen, daß der Gewerbebetrieb als solcher durch Art. 14 GG gegen Eingriffe von hoher Hand geschützt wird. Zum Gewerbebetriebe gehören nach heutiger Auffassung nicht nur die Betriebsgrundstücke und -räume, sowie die Einrichtungsgegenstände, die Warenvorräte und die Außenstände; dazu gehören auch die geschäft-' liehen Verbindungen und Beziehungen, der Kundenstamm, kurz alles, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des konkreten Gewerbebetriebes ausmacht.
Denn gerade die jeweilige Situation, in der ein Gewerbe betrieben wird, schafft den vermögensrechtlichen Umfang des Betriebes, den Wert der wirtschaftenden Einheit (BGHZ 23, 157, 163).
In tatsächlicher Hinsicht führt das Berufungsgericht hierzu aus: Der Gewerbebetrieb des Klägers werde dadurch bestimmt, daß die Tankstelle hauptsächlich von den Benutzern der Bundesstraße 9 in Anspruch genommen werde. Nicht eine Stammkundschaft, sondern der Durchgangsverkehr, der vorübergehend gesperrt war, bilde die Haupteinnahmequelle, so daß der Kläger in der fraglichen Zeit nur etwas mehr als 2/3 des Umsatzes vom V.orjahr habe erreichen können.
Gleichwohl ist das Berufungsgericht zur Verneinung eines Entschädigungsanspruches aus folgenden Erwägungen gelangt: Die aus der Lage des Betriebes folgende Möglichkeit, sich den vorüberfließenden Verkehr nutzbar zu machen, gehöre zu dem Gewerbebetriebe des Klägers nur soweit, als sie sich aus dem Gemeingebrauch des Anliegers an der Straße ergebe. Der Anlieger müsse aber Beeinträchtigungen seines Gemeingebrauches, wie sie üblicherweise durch die Lage seines Betriebes an der
 Straße entstehen könnten, d.h. Beeinträchtigungen, die sich allgemein aus der Zweckbestimmung der Straße ergäben, entschädigurg slos hinnehmen. Die Kanalisation, die ihrerseits ebenfalls dem Gemeingebrauch diene, werde notwendigerweise in den Straßenkörper verlegt. Jeder Gewerbetreibende, der sich an der Straße nieder-lasse, müsse damit rechnen, daß sein Gemeingebrauch durch notwendig werdende Kanalisationarbeiten gestört werden könne. Insoweit sei sein Gemeingebrauch von Anfang an begrenzt. Eine solche vorübergehende Störung, die nicht zur Lahmlegung des gesamten Gewerbebetriebes geführt habe - denn der Anliegerverkehr sei nicht behindert worden -, müsse der Kläger entschädigungslos hinnehmen, da die Arbeiten nicht verzögerlich ausgeführt und lediglich die zur Durchführung der Arbeiten gebotenen Beschränkungen anreordnet worden seien.
2.	) Die Revision hält dies für rechtsirrig. Allerdings werde - so führt die Revisionsfcegriindung aus -der Gemeingebrauch eines jeden Anliegers durch den Gemeingebrauch der anderen begrenzt. Das Berufungsgericht habe jedoch verkannt, daß die Verlegung von Leitungen in den Straßenkörper und deren Änderung nicht durch
 den Gemeingebrauch gedeckt werde, sondern die Verleihung eines Sondernutzungsrechtes voraussetze. Der Kläger brauche aber die Beeinträchtigung seines Gemeingebrauchs durch eine Sondernutzung, aus der die Beklagte wirtschaftlichen Nutzen ziehe, nicht entschädigungslos hinzunehmen.
3.	) Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wird die Art des Gewerbebetriebes des Klägers wesentlich mitbeetimmt durch die Lage an einer Fernverkehrsstraße, die es ihm ermöglicht, durch Werbung und Leistungserbieten auf den Durchgangsverkehr einzuwirken. In nicht unerheblichem Maße prägt - neben der Stammkundschaft, die von dem Kläger weiterhin angesprochen und bedient werden konnte, - die "Laufkund-schaft" das Bild des Betriebes, wie ihn der Kläger führte. Grundsätzlich hat zwar niemand ein Recht auf das Fortbestehen von Vorteilen, die sich lediglich aus einer bestimmten Verkehrslage ergeben (BGHZ 8,
 273» 275). Doch kann der - aue der Lage eines Gewerbebetriebes eich ergebende - sogenannte "Kontakt nach außen", die Möglichkeit also, aUs dem vorüberfließenden Durchgangsverkehr Laufkundschaft zu gewinnen, einen dem Gewerbebetrieb eigenen Wert bedeuten, wenn und soweit der Betriebsinhaber sich darauf verlassen kann, daß dieser Zustand auf die Dauer erhalten bleibt. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 23, 157, 165; LM zu GG Art. 14 Nr. 76 und zu Art. 14 Cf Nr. 16).
Der Rechtstitel, auf den der Kläger seine Erwartung von Fortbestand und Aufrechterhaltung der aus seiner Geschäftslage fließenden Werbungsmöglichkeiten und sonstigen Vorteile stützt, ist allein der Gemeingebrauch an der Straße. Demgemäß gehören diese Vorteile nur in dem Umfange, wie er dem Inhalt des Anlieger-Gemeingebrauches entspricht, zu dem den Eigentumsschutz genießenden Gewerbebetrieb des Klägers. Der Gemeingebrauch, d.h. die bestimmungsgemäße Benutzung der
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öffentlichen Sache durch die Allgemeinheit, erhält seinen Inhalt durch Art und Zweck der öffentlichen Sache - hier der Straße wobei Ort und Zeit mitsprechen (vgl. Wolff, Verwoltungsrecht, 4. Aufl., § 58 I S. 522 f). Es bedarf hier keines Eingehens darauf, daß Inhalt und Umfang des Gemeingebrauchs der Veränderung unter dem Einfluß der allgemeinen Anschauung und namentlich der technischen Entwicklung unterliegen (vgl. Porsthoff, Verwaltungsrecht, 1. Bd 8. Aufl. i- 19 Hr. 3 S. 342). Wenn der Gemeingebrauch der Allgemeinheit und allen Anliegern der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze zugute kommt, dann ist er notwendigerweise bereits durch die Zweckbestimmung der Straße in der Weise begrenzt, daß auch die Anlieger gewisse, den Gemeingebrauch tatsächlich einschränkende Maßnahmen, die aus dem Zweck der Straße folgen, hinnehmen müssen, sofern die Straße als Kommunikationsmittel erhalten bleibt (so schon RGZ 37, 252, 256). Bas ist in der Rechtsprechung anerkannt hinsichtlich der Beschränkungen oder Behinderungen, die sich aus dein Gemeingebrauch anderer (BGHZ 23, 157, 165) oder aus einer Verkehrsbeschränkung im üblichen Rahmen - wie z.B. Umleitung des Verkehrs oder Einführung des Einbahnverkehrs - (EGHZ 8, 273,
 276) oder der Notwendigkeit ergeben, die Straße in ihrem ordnungsmäßigen Zustand zu erhalten oder den etwa weitergehenden Bedürfnissen des Verkehrs anzupassen (LM zu GG Art. 14 Cf Nr. 16). Hinsichtlich der Behinderung durch Straßenarbeiten hat der Senat in der letztgenannten Entscheidung vom 7. Juni I960 ausgeführt: Soweit derartige Maßnahmen nach ihrer Art und Dauer nicht über den Rahmen des zur ordnungsmäßigen
 
Durchführung der jeweils in Rede stehenden Arbeiten mit möglichen und zu demutbaren Kitteln persönlicher und sachlicher Art Notwendigen hinausgehen, halten sich die dadurch etwa hervorgerufenen Behinderungen in der Ausübung des Gemeingebrauchs in den Grenzen, die dem Gemeingebrauch von vornherein gesetzt sind. Deshalb müssen auch die anliegenden Gewerbetreibenden diese Behinderungen und daraus möglicherweise folgenden Einbußen im Gewerbbbetrieb entschädigungslos hinnehmen, v/eil insoweit nicht in ihr "Eigentum" eingegriffen wird. Eine Entschädigung wegen eines Eingriffs in den Gewerbebetrieb kann nur in Betracht kommen, wenn die Arbeiten an der Straße und die damit zusammenhängende Straßensperre für die Anlieger eine weitersehende Beeinträchtigung mit sich brachten, als bei ordnungsmäßiger Durchführung der Arbeiten unvermeidbar war.
Der Grundgedanke des Berufujgsurteils, der Anlieger müsse die Beeinträchtigungen entschädigungslos hin-nehtnen, die sich allgemein aus der "Zweckbestimmung" der Straße ergeben, ist vom Senat bereits in seinem angeführten Urteil vom 7. Juni 19*50 (LM zu GG Art. 14 Cf Nr. 16) in gleicher Form ausgesprochen worden. Auch die Revision geht hiervon aus, sie >ieht aber die Dinge zu eng, wenn sie meint, die btraße diene zu dem Gehen und fahren, und - da hier nicht eine Instandsetzung oder ein Ausbau der Straße in Aede stehe - handele es sich um eine Beeinträchtigung, die außerhalb der Zweckbestimmung der Straße liege. Der Revision ist zuzugeben, daß die Verlegung von Leitungen im Straßenkörper - ebenso wie deren Veränderung - nicht durch den Gemeingebrauch gedeckt wird, sondern grundsätzlich
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die Verleihung eines Sondernutzungsrechtes voraussetzt (BGHZ 36, 1, 6). Daraus aber läßt sich die von der Revision vertretene Rechtsfolge nicht herleiten. Denn für die Frage, ob in ein wie das Eigentum geschütztes Recht des Klägers eingegriffen wurde, kommt es nicht auf den Rechtstitel (Gemeingebrauch oder Sondernutzungsrecht) an, der die beklagte Stadt zur Ausführung der Eauarbeiten befugte. Entscheidend ist vielmehr, ob der Kläger kraft des ihm zustehenden Gemeingebrauchs darauf vertrauen konnte, von der Behelligung durch solche Arbeiten verschont zu bleiben. Das ist zu verneinen. Denn der Anlieger muß nicht nur - wie die Revision anzunehmen scheint - den Gemeingebrauch anderer hinnehmen, sein Recht wird vielmehr - wie die angeführten Entscheidungen zeigen - in mannigfaltiger anderer Y/eise, eben durch die Zweckbestimmung der Straße, begrenzt, öffentliche Straßen und Wege dienen herkömmlich und üblich - das stellt die Revision nicht in Abrede - auch der Aufnahme der verschiedensten, im Allgemeininteresee notwendigen Leitungen. Insbesondere für die Kanalisation, für die Telegraphen- und Fernsprechlinien (vgl. Gesetz v. 18. Dezember 1899 - RGBl 705 -), aber auch für eine Reihe von Versorgungsleitungen (Wasser," Gas, Elektrizität) kann da3 unter den gegebenen Verhältnissen bei einer den allgemeinen Bedürfnissen entsprechenden vernünftigen Planung nicht anders sein und gehört mit zur Zweckbestimmung der öffentlichen Straße. Jeder Anlieger weiß das; er kann die Verlegung oder eine notwendige Änderung kraft seines Gemeingebrauchs nicht hindern, ebensowenig wie andere durch die Verkehrsbedürfnisse gerechtfertigte Arbeiten an der Straße. Wer sich an einer Straße niederläßt.
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muß damit rechnen, daß an den in der Straße verlegten Leitungen - sei es in der eigenen Straße, sei es an einem anderen Straßenstück oder in einer Nachbarstraße - Arbeiten notwendig werden, die zu einer vorübergehenden Verkehrssperre oder Umleitung führen können. Liese Notwendigkeit folgt aus dem Zusammenleben der Menschen und grenzt ebenfalls den Inhalt des Gemeingebrauchs ein. In solchen Fällen kann der Anlieger kraft seines Gemeingebrauchs nur fordern, daß vermeidbare Beeinträchtigungen und Verzögerungen vermieden werden.
Ob ein Gleiches für Leitungen, die Sonderinteressen dienen, zu gelten hat, bedarf keiner Erörterung. Die öffentliche Kanalisation, um die es sich hier handelt, dient in wenigstens gleichem Maße dem Allgemeininteresse wie --- die Straße als Verkehrsmittel. Die Tatsache allein, daß sich die F^H^B^-Zementwerke iK
HK für ihre Incustrleabwässer dem Bauvorhaben der beklagten Stadt angeschlossen hatten, rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht; es ist nicht vorgetragen und nicht ersichtlich, daß hierdurch Umfang und Dauer der Arbeiten, die von der beklagten Stadt jedenfalls vorgenommen werden mußten, und der dadurch ausgelösten Verkehrssperre in dem fraglichen liaubschnitt beeinflußt worden wären.
Mußte hiernach der Kläger die Straßensperre als solche im Rahmen des sachlich Gebotenen entschädigungslos hinnehmen, so könnte - wie bereits ausgeführt worden ist - ein Entschädigungsanspruch lediglich begründet sein, wenn und soweit die Beeinträchtigung über das bei ordnungsmäßiger Durchführung der Arbeiten unvermeidbare Maß hinausgegangen wäre. Dies hat das Berufungs-
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gericht bei der ihm obliegenden tatrichterlichen Würdigung der Beweisaufnahme verneint. Ein im Revisionsrechtszug beachtlicher Rechtsfebler ist insoweit nicht gerügt und nicht ersichtlich. Insbesondere läßt die Dauer der Verkehrssperre angesichts des Umfanges der notwendigen Arbeiten nicht auf eine Verzögerung schließen.
Hiernach erweist sich die Revision als unbegründet und muß mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Dr. Pagendarm	Dr.	Kreft	Dr. Arndt
 Gähtgens	Keßler