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BGH

Gericht: BGH

In der Berufvingsinstanz hat der Kläger seine Klage zunächst auf rund 34 000 DM erhöht, diese erhöhte Klage auch gegen den Freistaat Bayern gerichtet, alsdann seine Klage teilweise wieder zurückgenommen und nur noch die gesamtschuldnerische Verurteilung der Bundesrepublik und des Freistaates Bayern zur Zahlung von 11 000 DM mit Zinsen beantragt. Auch die vom Kläger gegen die Abweisung seiner Klage gegen den Freistaat Bayern gerichtete Revision hat der auch jetzt erkennende Senat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 20.Februar 1958 (III ZR 175/56) das Berufungsurteil in dem angefochtenen Umfange aufgehoben mit der Begründung, daß die Verjährungseinrede des Freistaates Bayern unbegründet sei. Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Verkehrssicherungspflicht für die Bundesstraße, auf der sich der hier interessierende Unfall zugetragen hat, dem Beklagten obgelegen habe und daß ein aus Verletzung dieser Pflicht hergeleiteter Schadensersatzanspruch nach all gemeinen bürgerlichrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen sei. Weiter ist das Berufungsgericht auf Grund des Ergebnisses der - vor dem Landgericht durchgeführten - Beweisaufnahme in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten nicht feststellbar sei. Das - in der Fahrtrichtung des Lastzuges des Klägers rechts seitlich verlaufende -Bankett war an der Unfallstelle nach einer Beschädigung durch ein amerikanisches Panzerfahrzeug ordnungsmäßig ausgebessert und auf ihm heller Schotter aufgeschüttet. Nach den ?/eiteren tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die insoweit nicht angegriffen werden, hat der Fahrer des Lastzuges das Bankett befahren und hat dieses nachgegeben. Dazu macht die Revision geltend, das Bankett ("SchotterstreifenM) habe entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts so befestigt sein müssen, daß es von dem Lastzug des Klägers in der Weise, wie es tatsächlich geschehen ist, gefahrlos hätte befahren werden dürfen. Das Berufungsgericht hat bereits - unter insoweit wörtlicher Übernahme der Darlegungen des erkennenden Senats im Urteil vom 8.Juli 1957 III ZR 59/56 (=NJW 1957, 1396} - im einzelnen ausgeführt, daß das Bankett angesichts seiner Zweckbestimmung nicht so befestigt zu sein braucht, wie die Fahrbahn selbst und daß es daher in aller Regel zu dem sicheren Befahren durch schwere Fahrzeuge nicht geeignet ist. gabenen Verhältnissen entsprechend vorsichtig geschehen« Auch in den Fällen, in denen wegen der geringen Breite der Fahrbahn selbst die neben dieser verlaufenden Seitenstreifen zu dem Ausweichen und Überholen mitbenutzt werden müssen, kann bei diesen nicht eine solche Standfestigkeit erwartet und gefordert werden, die ein Befahren in derselben Weise ermöglicht, wie wenn diese Streifen noch zur Fahrbahn selbst gehörten (vgl.Urteil des Senats vom 6.Juli 1959 III ZR 67/58 » VersR 1959? Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hob sich das Straßenbankett, auf dem stellenweise und insbesondere an der Unfallstelle heller Schotter aufgebracht war, von der mit dunkler QJeerdeeke versehenen Fahrbahn deutlich ab, so daß die Grenzen der festen Fahrbahn für jeden aufmerksamen Kraftfahrer ohne weiteres erkennbar v/aren. Der Fahrer des Lastzuges konnte und mußte, als er des ihm entgegenkommenden Fahrzeuges (Zugmaschine mit Anhängern) ansichtig wurde, erkennen, daß die Fahrbahn selbst zu dem Ausweichen nicht ausreichte, sondern - von dem einen oder anderen Fahrzeug -das Straßenbankett zur Durchführung des Ausweichmanövers mitbenutzt werden mußte. Bei dieser Sachlage hätte der Fahrer des Lastzuges keinesfalls das Ausweichmanöver unter Mitbenutzung des Straßenbanketts in zügiger Fahrt von - mindestens -25 km/st durchführen dürfen,sondern er hätte mit seinem schweren Lastzug das Ausweichmanöver viel vorsichtiger durchführen, hätte viel langsamer fahren und gegebenenfalls anhalten müssen, um zu erreichen, daß das Ausweichmanöver nicht gerade an der jetzigen Unfallstelle stattfand, an der die Fahrbahn sich wegen eines starken Stra- Dafür, daß der Unfall sich auch bei einer ordnungsmäßigen Fahrweise des Lastzugfahrers zugetragen, insbesondere das Bankett bei einer vorsichtigen Benutzung, wie sie hier nach den Umständen geboten war und für die es ausreichend fest sein mußte, ebenfalls nachgegeben und den Lastzug zu dem Abrutschen gebracht hätte, ist nichts Hinreichendes dargetan. Daß ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten auch nicht mit der Begründung bejaht werden kann, auf der Straße hätte nur ein beschränkter Verkehr zugelassen werden dürfen, hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
FahrbahnStraßeBankettBerufungsgerichtLastzugFahrzeugBayerUnfallstelleKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Ill 2R 62/59
Verkündet am 31. März I960 Scheibl, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2150 095
Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 des Verkehrsunternehmers Kaspar W SMMB Str. Hi*
in K(
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Freistaat Bayern, gesetzlich vertreten durch die Finanzmittelstelle Regensburg des Landes Bayern,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. HHP -
hat der III. Sivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29* Februar I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Pagendarm, Br. Weber, Bre Kreft, Br. Arndt und Br. Hußla
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Januar 1959 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Am 27* September 1951 geriet ein Lastzug des Klägers auf der Bundesstraße 301 in der Nähe von Mainburg beim Ausweichen vor einer ihm entgegenkommenden Zugmaschine von der festen Fahrbahn ab auf das Straßenbankett, rutschte die Böschung hinunter und kippte um* Dabei wurden der Lastzug und seine Ladung beschädigt.
Der Kläger hat zunächst allein die Bundesrepublik auf Schadensersatz in Anspruch genonimen und vor dem Landgericht um deren Verurteilung zur Zahlung eines Teilbetrages von 10 100 DM seines angeblich weit höheren Gesamtschadens gebeten. Zur Begründung hat er insbesondere geltend gemacht: Die Straße habe sich an der Unfallstelle in einem unbefahrbaren Zustand befunden. Sie habe für den Verkehr gesperrt, zu demindest hätten Warnschilder angebracht werden müssen. Die Straße sei an dieser Stelle im Sommer 1951 durch amerikanische Panzerfahrzeuge beschädigt und - in äußerlich nicht erkennbarer Weise - nur notdürftig instand gesetzt worden. Außerdem habe der aufgeschüttete Schotter den Eindruck erweckt, daß auch der Straßenrand zu dem Befahren geeignet sei*
Das Landgericht hat die Klage dem Antrag der Bundesrepublik entsprechend aus sachlichen Gründen abgewiesen.
In der Berufvingsinstanz hat der Kläger seine Klage zunächst auf rund 34 000 DM erhöht, diese erhöhte Klage auch gegen den Freistaat Bayern gerichtet, alsdann seine Klage teilweise wieder zurückgenommen und nur noch die gesamtschuldnerische Verurteilung der Bundesrepublik und des Freistaates Bayern zur Zahlung von 11 000 DM mit Zinsen beantragt. Das Oberlandesgericht hat jedoch mit Urteil vom 21. Juni 1956 die Berufung des Klägers zurückgewiesen und in den Gründen seines Urteils ausgeführt, daß die Sachverpflichtung (Passivlegitimation) der Bundesrepublik für die vom Kläger erhobenen Ansprüche nicht gegeben und die vom Freistaat Bayern erhobene Verjährungseinrede begründet sei.
 
Auch die vom Kläger gegen die Abweisung seiner Klage gegen den Freistaat Bayern gerichtete Revision hat der auch jetzt erkennende Senat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 20.Februar 1958 (III ZR 175/56) das Berufungsurteil in dem angefochtenen Umfange aufgehoben mit der Begründung, daß die Verjährungseinrede des Freistaates Bayern unbegründet sei.
In dem weiteren Berufungsverfahren ging der Antrag des Klägers auf Verurteilung des beklagten Freistaates dahin, für den Kläger an Rechtsanwalt Br. UWB* in KW als Treuhänder von drei - namentlich genannten - Gläubigern des Klägers 11 000 UM mit Zinsen zu zahlen, hilfsweise, diesen Betrag für die genannten drei Gläubiger zu hinterlegen. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers wiederum zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die - neuerliche - Revision des Klägers, mit der er seinen vor dem Oberlandesgericht zuletzt gestellten Antrag weiter verfolgt. Der Beklagte bittet um -Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründ e:
Bas Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Verkehrssicherungspflicht für die Bundesstraße, auf der sich der hier interessierende Unfall zugetragen hat, dem Beklagten obgelegen habe und daß ein aus Verletzung dieser Pflicht hergeleiteter Schadensersatzanspruch nach all gemeinen bürgerlichrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen sei. Bas ist richtig und entspricht der gefestigten Recht oprechung des Senats (BGHZ 9? 373} 16,95).
Weiter ist das Berufungsgericht auf Grund des Ergebnisses der - vor dem Landgericht durchgeführten - Beweisaufnahme in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten nicht feststellbar sei.
 
Die hiergegen von der Revision erhobenen verfahrens-und sachlichrechtlichen Bedenken sind im Ergebnis unbegründet.
Zur Örtlichkeit hat das Berufungsgericht folgende Peststellungen getroffen; Die Fahrbahn der Bundesstraße 301 bestand zur Unfallzeit aus einem Schottergerüst mit aufgev/alzter dunkler Teerdecke. Das - in der Fahrtrichtung des Lastzuges des Klägers rechts seitlich verlaufende -Bankett war an der Unfallstelle nach einer Beschädigung durch ein amerikanisches Panzerfahrzeug ordnungsmäßig ausgebessert und auf ihm heller Schotter aufgeschüttet.
Nach den ?/eiteren tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die insoweit nicht angegriffen werden, hat der Fahrer des Lastzuges das Bankett befahren und hat dieses nachgegeben. Dazu macht die Revision geltend, das Bankett ("SchotterstreifenM) habe entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts so befestigt sein müssen, daß es von dem Lastzug des Klägers in der Weise, wie es tatsächlich geschehen ist, gefahrlos hätte befahren werden dürfen. Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden.
Das Berufungsgericht hat bereits - unter insoweit wörtlicher Übernahme der Darlegungen des erkennenden Senats im Urteil vom 8.Juli 1957 III ZR 59/56 (=NJW 1957,
 1396} - im einzelnen ausgeführt, daß das Bankett angesichts seiner Zweckbestimmung nicht so befestigt zu sein braucht, wie die Fahrbahn selbst und daß es daher in aller Regel zu dem sicheren Befahren durch schwere Fahrzeuge nicht geeignet ist. Dem (Kraft-) Föhr zeugverkehr stehen grundsätzlich lediglich die ,,Fahrbahn,f und nicht auch die anderen Teile des Straßenkörpers (Bankett, Schutzstreifen, Sommerweg) zur Verfügung. Damit ist jedoch den Fahrzeugen nicht schlechthin jedes Verlassen der Fahrbahn verboten; vielmehr ist es immer - aber auch nur dann - erlaubt, wenn die Verkehrslage dies als eine sachgerechte und vernünftige Maßnahme erscheinen läßt, muß jedoch den jeweils ge-
gabenen Verhältnissen entsprechend vorsichtig geschehen« Auch in den Fällen, in denen wegen der geringen Breite der Fahrbahn selbst die neben dieser verlaufenden Seitenstreifen zu dem Ausweichen und Überholen mitbenutzt werden müssen, kann bei diesen nicht eine solche Standfestigkeit erwartet und gefordert werden, die ein Befahren in derselben Weise ermöglicht, wie wenn diese Streifen noch zur Fahrbahn selbst gehörten (vgl.Urteil des Senats vom 6.Juli 1959 III ZR 67/58 » VersR 1959? 830).
An diesen Grundsätzen gemessen kann nicht gesagt werden, daß die Bundesstraße 301 sich an der Unfallstelle zur Unfallzeit in einem verkehrswidrigen Zustand befunden habe:
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hob sich das Straßenbankett, auf dem stellenweise und insbesondere an der Unfallstelle heller Schotter aufgebracht war, von der mit dunkler QJeerdeeke versehenen Fahrbahn deutlich ab, so daß die Grenzen der festen Fahrbahn für jeden aufmerksamen Kraftfahrer ohne weiteres erkennbar v/aren. Da die Fahrbahn der Straße nur verhältnismäßig schmal - an der Unfallstelle selbst sogar nur 3,90 m breit - war und somit zur Durchführung von Ausweich-und Überholungsmanövern breiter Fahrzeuge nicht immer völlig ausreichte, mußten die Seitenstreifen immerhin so befestigt sein, daß ein vorsichtig®!! Durchführen dieser Manöver unter Mitbenutzung der Seitenstreifen gefahrlos möglich blieb. Hier war das Bankett kurz vor dem Unfall an der Unfallstelle durch ein verunglücktes amerikanisches Panzerfahrzeug beschädigt, aber bereits wieder "ordnungsmäßig" ausgebessert worden, bevor der Unfall geschah. Dafür, daß das Bankett auch in diesem "ordnungsmäßigen" Zustand ein langsames Befahren mit schweren Fahrzeugen beim Begegnen breiterer Fahrzeuge nicht gefahrlos zugelassen habe, liegt nach dem festgestellten Sachverhalt kein ausreichender Anhalt vor.
Die Straßenanlage entsprach auch insoweit den zu stel-
 
lenden Anforderungen, als das Bankett klar als solches und damit nur als mit besonderen Sicherungsvorkehrungen befahrbar zu erkennen war. Der Fahrer des Lastzuges konnte und mußte, als er des ihm entgegenkommenden Fahrzeuges (Zugmaschine mit Anhängern) ansichtig wurde, erkennen, daß die Fahrbahn selbst zu dem Ausweichen nicht ausreichte, sondern - von dem einen oder anderen Fahrzeug -das Straßenbankett zur Durchführung des Ausweichmanövers mitbenutzt werden mußte. Darauf, daß er mit seinem Lastzug das Bankett in zügiger Fahrt würde gefahrlos befahren können, durfte er sich nicht verlassen, weil, wie oben ausgeführt, Bankette in der Regel nur mit besonderen Sicherungs Vorkehrungen, vor allem mit geminderter Geschwindigkeit, also nicht zügig, befahren werden dürfen. Auch der Umstand, daß das Bankett - teilweise - eine lockere Schotterdecke aufwies, konnte eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen, zu demal von dem Vorhandensein einer -hier nicht einmal durchlaufenden - losen SchotterSchicht nicht ohne weiteres auf einen befestigten Untergrund geschlossen werden kann. Hier kam hinzu, daß an der rechten Straßenseite (in Fahrtrichtung des Lastzugfahrers gesehen) eine Böschung abfiel, ein Umstand, der die Standfestigkeit des Banketts noch mehr in Frage stellen mußte. Vor allem aber war zu berücksichtigen, daß es sich bei dem Lastzug des Klägers um ein besonders schweres Fahrzeug handelte, bei dem - wie sich aus den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Strafakten Cs 1287/51 AG Mainburg ergibt - bei Motorwagen und Anhänger das zulässige Gesamtgewicht je 16 to betrug, das am Unfalltage sogar noch mit 1,2 to über laden war. Bei dieser Sachlage hätte der Fahrer des Lastzuges keinesfalls das Ausweichmanöver unter Mitbenutzung des Straßenbanketts in zügiger Fahrt von - mindestens -25 km/st durchführen dürfen,sondern er hätte mit seinem schweren Lastzug das Ausweichmanöver viel vorsichtiger durchführen, hätte viel langsamer fahren und gegebenenfalls anhalten müssen, um zu erreichen, daß das Ausweichmanöver nicht gerade an der jetzigen Unfallstelle stattfand, an der die Fahrbahn sich wegen eines starken Stra-
 
ßenbaumes etwas verengte und dem entgegenkommenden Fahrzeug jedes weitere Ausweichen nach der äußeren Straßenseite unmöglich gemacht war. Insov/eit hat der Fahrer des Lastzuges es an der Vorsicht, die von ihm erwartet und verlangt werden mußte, fehlen lassen. Dafür, daß der Unfall sich auch bei einer ordnungsmäßigen Fahrweise des Lastzugfahrers zugetragen, insbesondere das Bankett bei einer vorsichtigen Benutzung, wie sie hier nach den Umständen geboten war und für die es ausreichend fest sein mußte, ebenfalls nachgegeben und den Lastzug zu dem Abrutschen gebracht hätte, ist nichts Hinreichendes dargetan.
Die Besonderheit der Örtlichkeit (schmale Fahrbahn, Abhang) lagen hier ebenso wie die Grenze zwischen Fahrbahn und Bankett für jeden Straßenbenutzer offen zutage. Es handelte sich mithin nicht um eine "gefährliche Stelle", d.h. nicht um eine Stelle, die wegen der nicht ohne weiteres oder nicht rechtzeitig erkennbaren besonderen Anlage der Straße die Möglichkeit eines Unfalls auch bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nahelegte, so daß es der Aufstellung eines Warnschildes - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - nicht bedurfte.
Daß ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten auch nicht mit der Begründung bejaht werden kann, auf der Straße hätte nur ein beschränkter Verkehr zugelassen werden dürfen, hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt. Die Revision ist darauf auch nicht mehr zu-
/
rückgekommen.
 
Nach alledem erweist sich die Revision als unbegrün-
det.
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Kläger nach der Vorschrift des § 97 ZPO zu tragen.
Rr, Pagendarm	Dr,	Weber	Dr,	Kreft
 Bundesrichter Dr.Arndt ist beurlaubt und örts-abv/esend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert,
 Dr.Pagendarm
 Bundesrichter Dr. Hußla ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert,
 Dr.Pagendarm