Dezember 1947 durch den Fachausschuß 6 B unter Bestätigung des Ausschlusses vom öffentlichen Schuldienst in die Gruppe IV eingestuft- In dem auf Ersuchen des Klägers vom 13- Juli 1949 wieder aufgenommenen Entnazifizierungsverfahren erging eine Sachentscheidung nicht mehr; das Verfahren endete gemäß § 2 des hamburgischen Gesetzes zu dem Abschluß der Entnazifizierung vom 10.Mai 1950; daraus folgerte die Schulbehörde der Beklagten die Endgültigkeit der Entlassungsanordnung der Militärregierung. Juli 1951 richtete der Kläger ffAn das Personalamt Hamburg, Steckelhörn 12” ein Schreiben, das mit dem Satz beginnt» nGemäß § 98 Ziffer 2 des Gesetzes su Artikel 131 stelle ich hiermit einen Antrag auf Zahlung von Versorgungsbezügen.” mächtigten an den Senat - Personalamt - der Beklagten ein Schreiben,, in dem es nach einer kurzen Sachdarstellung abschließend heißt: "Das hat nach der bekannten Rechtsprechung der Gerichte zur Folge, daß Herr MflBB ab 1, .April 1951 den .Anspruch auf Übergangsgehalt geltend zu machen berechtigt ist. Mit der am 29» Juni 1953 eingereichten und der Beklagten am 3- Juli 1953 zugestellten Klage hat der Kläger zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn zu Zchlens Nachdem das Armenrecht für den Klageantrag zu 3) vom Landgericht versagt worden war und die Beklagte anläßlich des hamburgischen zweiten Gesetzes zu dem Abschluß der Entnazifizierung vom 3* Juli 1953 rückwirkend ab 1. Sie bestreitet weder den Bechtsgrund noch die Höhe des noch im Streit befindlichen Anspruchs auf Zahlung von übergangs-gehalt nach dem 0 131, meint jedoch, der Kläger habe nach § 143 DBG nur innerhalb der durchweinen Antrag vom 2. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; soweit sie auf Zahlung von übergangsgehalt und von Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzungen gestützt ist, hält es in Anwendung des § 143 DBG den Klageweg für unzulässig; im übrigen hat es den Klageanspruch führ unbegründet erachtet. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht auf die Berufung des Klägers die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils nach dem letzten Klageantrag verurteilt, jedoch die Gerichtskosten halbiert und die außergerichtlichen Kosten gegeneinander aufgehoben. Juli 1951 nicht schon einen Antrag auf Vorentscheidung im Sinne des § 143 Abs 1 DBG, der im Hinblick auf den nicht förmlich zugestellten Bescheid der Beklagten vom 27. Da der Kläger - so führt das Berufungsgericht weiter aus - nach den beiden hamburgischen Gesetz*en zu dem Abschluß der Entnazifizierung schon mit .Wirkung ab 13« Mai 1950 vom Entnazifizierungsverfahren freigestellt worden und endgültig freigestellt geblieben sei, die Beklagte den Anspruch auf Übergangsgehalt auch weder dem Grunde (G 131) noch der Höhe nach bestreitef sei die Klage als Anspruch auf Zahlung eines Übergangsgehaltes begründet. Per Senat ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß auch die vermögensrechtlichen Ansprüche des Beamten, soweit sie sich aus dem G 131 herleiten oder in diesem Gesetz geregelt worden sind, der Vorbescheidsregelung des § 143 DBG unterliegen, soweit diese Regelung im Bereich des betreffenden Dienstherrn überhaupt Platz greift (vgl z.B* Urteile des Senats vom 4- Dezember 1955 - III .ZR 187/53 -? Da § 143 DBG im Bereich der Beklagten als Landesbeamtenrecht gilt, kann der Kläger den im Streit befindlichen Anspruch auf Obergangsgehalt nur geltend machen, wenn die Voraussetzungen des § 143.DBG erfüllt sind. Juli 1951 einen Antrag im Sinne des § 143 Abs 1 DBG nicht dar, so daß vom Zugang dieses Schreibens ab auch eine Klageausschlußfrist von zweimal sechs Monaten (vgl LM Kr 6 zu § 143 DBG) nicht zu laufen begonnen hat. Da es sich bei dem Antrag um eine Erklärung handelt, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, ist sie nach den Grund- -Sätzen der §§ 133, 157 BGB auslegungsfähig (Urt des Senats vom 8. Der Kläger stellte in diesem Schreiben einen nAntrag auf Zahlung von VersorgungsbeZügen"-unter ausdrücklicher und alleiniger Bezugnahme auf § 58 Ziffer (richtig; Absatz) 2 G 131, und er teilte dazu lediglich den Sachverhalt in Form der Baten seiner Entlassung .und Entnazifizierung mit, Bie Vorschrift des § 58 Abs 2 G 131 macht abweichend von den allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen die Gewährung von Zahlungen nach dem G 131 (allerdings nur für den Personenkreis seines Kapitels 1, zu dem der Kläger nicht gehört) von der Einreichung eines Antrages des ehemaligen Beamten abhängig. Im Gegenteils Bas Berufungsgericht hat festgestellt, im Bereich der Beklagten habe sich die Rechtslage erst ab etwa Mitte 1952 dahin zu klären begonnen, daß auch ehemalige Beamte in der Lage des Klägers Ansprüche nach dem G 131 geltend machen können; die Entnazifizierungsörgane und das Perso- Wenn hieraus (und aus einigen weiteren Umständen) das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen hat, die Geltendmachung von Bechtsansprüchen habe bei der Formulierung des Briefes vom 2. Juli 1951 nicht als Antrag auf einen Vorbescheid durch die oberste Dienstbehörde im Sinne des § 143 Abs 1 DBG gewertet werden. angenommen hat - das Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom C > Januar 1953 ein .klarer Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids, der den Beginn der Klageausschlußfrist von zweimal sechs Monaten auslöste. Denn in diesem Schreiben wird nach einer kurzen Darstellung der Sachund Bechtslage eindeutig ein Anspruch auf Zahlung von Übergangsgehalt nach dem G 13i geltend gemacht und hierzu sogar ausdrücklich die Vorentscheidung der obersten Dienstbehörde erbeten. Da die Beklagte diesen Antrag unstreitig nicht fömlichbeschieddn hat, andererseits die Klage auf Zahlung von Übergangsgehalt am 29- Juni 1953 bei Ge-rieht eingereicht und der Beklagten am 3. 3.) Was den Bechtsgrund des noch im Streit befindlichen Anspruchs auf Zahlung von Übergangsgehalt nach dem Gr 131 für die Zeit vom 1» April 1951 bis 31« Dezember 1952 anlangt, sq ist das Berufungsgericht in Anwendung der irrevisiblen hamburgischen Entnazifizierungsabschlußgesetze zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger schon mit dem Tage des Inkrafttretens des hamburgischen Gesetzes-zu dem Abschluß der Entnazifizierung vom 10. Zunächst ist zu beachten, daß in der Berufungsinstanz nur noch das restliche Übergangsgehalt für die Zeit vom 1, April 1951 bis zu dem 31* Dezember 1952 in Höhe von 6 424,40 DM im Streit war «und daß die Beklagte in dieser Instanz im vollen Umfang unterlegen ist. Soweit der Kläger die Klage hinsichtlich seines Antrages su 3), dessen Streitwert unter Berücksichtigung des Klageantrages zu 2) gemäß § 10 GKG mit 20 537>37 UM anzusetzen ist, zurückgenommen hat, treffen ihn nach § 271 Abs 3 ZPO die Kosten« Insoweit sind nur die Prozeßgebühren entstanden» Die Kosten für den im Streit verbliebenen Anspruch in Höhe von 6 424,20 DM fallen nach § 91 ZPO der Beklagten zur last, da sie hinsichtlich dieses Teilanspruchs im Ergebnis unterlegen ist. Diese Entscheidung konnte noch im Revisionsrechts-zug ergehen» weil über die Kosten eines Rechtsstreits nach § 308 Abs 2 ZPO von Amts wegen zu entscheiden ist und in der Revisionsinstanz die Kostenentscheidung nicht dem Verbot einer für den Revisionskläger nachteiligen Änderung unterliegt (Rß in JW 1913 S 696 Ziff 14 und in Warn Rspr 1914 Nr 342$ Stein-Jonas-Schönke ZPO 17-Aufl § 308 Anm‘11).-
Ill ZB 62/55 Verkündet It .Protokoll am 22»Oktober 1956 Vogt,Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2365 084 4?‘ .Im Harnen des Volkes In dem Bechtsstreit der Freien und Hansestadt H a*m b u r g, vertreten durch den Senat - Persönalamt Beklagten, Berufungsbeklagten und Bevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt Br« gegen den H h] o Wilhelm, 9 Kläge r, Be rufungskläger und Bevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: BechtsanwaltSHHHF - hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«Br. Geiger sowie der Bundesrichter Bietschel, Br. Weber, Br. Arndt und Br. Beyer für Hecht erkannt: Bie Bevision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 1. Februar 1955 wird zur Hauptsache zurückgewiesen. Im Kostenpunkt wird * das Berufungsurteil dahin abgeändert und neu gefaßt: Bie Gerichtskosten des 1. Bechtszuges tragen die Parteien je zur Hälfte, die außergerichtlichen Kosten der 1. Instanz werden gegeneinander aufgehoben; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Bie Kosten der Bevision hat die Beklagte zu tragen. Von Hechts wegen // / Tatbestand» Der am flHBBl 1889 geborene Kläger wurde am 1. Juli 1910 Lehrer im preußischen Schuldienst% zu dem 1. Juli 1919 trat er in den hamburgischen Schuldienst über und war zu-le'-zt erster Lehrer in Hamburg-Krauel, Da der Kläger zu dem 1. Mai 1933 der NSDAP beigetreten und in ihr politischer Leiter gewesen war, wurde er nach dem.Zusammenbruch auf Anordnung der britischen Militärregierung aus seinem Amt. entlassen. Auf seinen Antrag wurde er am 2. Dezember 1947 durch den Fachausschuß 6 B unter Bestätigung des Ausschlusses vom öffentlichen Schuldienst in die Gruppe IV eingestuft- In dem auf Ersuchen des Klägers vom 13- Juli 1949 wieder aufgenommenen Entnazifizierungsverfahren erging eine Sachentscheidung nicht mehr; das Verfahren endete gemäß § 2 des hamburgischen Gesetzes zu dem Abschluß der Entnazifizierung vom 10.Mai 1950; daraus folgerte die Schulbehörde der Beklagten die Endgültigkeit der Entlassungsanordnung der Militärregierung. Zwei Anträge des Klägers gemäß § 6 des genannten Abschlußgesetzes wurden vom Leitenden Ausschuß zurückgewiesen-. Unter dem 2. Juli 1951 richtete der Kläger ffAn das Personalamt Hamburg, Steckelhörn 12” ein Schreiben, das mit dem Satz beginnt» nGemäß § 98 Ziffer 2 des Gesetzes su Artikel 131 stelle ich hiermit einen Antrag auf Zahlung von Versorgungsbezügen.” Daran schließt sich eine Anführung der Daten der Entlassung und der Entnazifizierung des Klägers an. Nachdem das Fersonalamt eine Äußerung der Schulbehörde vom 12. Juli 1951 eingeholt hatte, teilte es'dem Kläger in einem ihm nicht förmlich zugestellten Brief vom . 27. Juli 1951 mit, daß es sich nicht in der Lage sehe, dem Anträge vom 2. Juli 1951 zu entsprechen, da die vom Leitenden Ausschuß bestätigte Entlassung ohne Versorgungsanspruch gemäß § 8 G 131 bestehen bleibe. Unter dem*'^. Januar 1953 richtete der Kläger durch seinen Pro’zeßbevoil- i \ mächtigten an den Senat - Personalamt - der Beklagten ein Schreiben,, in dem es nach einer kurzen Sachdarstellung abschließend heißt: "Das hat nach der bekannten Rechtsprechung der Gerichte zur Folge, daß Herr MflBB ab 1, .April 1951 den .Anspruch auf Übergangsgehalt geltend zu machen berechtigt ist. Namens des. Herrn erhebe ich die- sen Anspruch und erbitter eine Vorentscheidung der obersten Dienstbehörde *n Mit der am 29» Juni 1953 eingereichten und der Beklagten am 3- Juli 1953 zugestellten Klage hat der Kläger zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn zu Zchlens 1, ein Übergangsgehalt für die Zeit Vom 1,April 1951 - 30eJuni 1953 im Betrage von 8 437,37 DM 2. für die Zeit vom 1.Juli 1953 - 31-Mai 1954 als Übergangsgehalt jeweils monatlich im voraus ' 361,30 H 3» mit Wirkung vom l,Jüni 1954 als Ruhegehalt jeweils monatlich im voraus 419,13 !r und zwar mit der Maßgabe, daß die in Befolgung einer vom Kläger vorher erwirkten einstweiligen Verfügung von der Beklagten gezahlten Beträge angerechnet würden. Nachdem das Armenrecht für den Klageantrag zu 3) vom Landgericht versagt worden war und die Beklagte anläßlich des hamburgischen zweiten Gesetzes zu dem Abschluß der Entnazifizierung vom 3* Juli 1953 rückwirkend ab 1. Januar 1953 die Zahlung der erdienten Versorgung des Klägers aufgenommen hatte, ist der Klageantrag zu 3) vom Kläger zurückgenommen und im übrigen der Rechtsstreit hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und 12) für die Zeit ab 1. Januar 1953 für erledigt- erklärt worden» Demgemäß hat der Kläger zuletzt beantragt, die Beklagte / zu verurteilen» an ihn ein übergangsgehalt für die Zeit vom 1. April 1951 bis 31. Dezember 1952 in Höhe von 6 4-24,40 DM zu zahlen, Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie bestreitet weder den Bechtsgrund noch die Höhe des noch im Streit befindlichen Anspruchs auf Zahlung von übergangs-gehalt nach dem 0 131, meint jedoch, der Kläger habe nach § 143 DBG nur innerhalb der durchweinen Antrag vom 2. Juli 1951 in lauf gesetzten Frist Klage erheben können; der Klage-weg sei, wenn nicht schon innerhalb von sechs Monaten nach Empfang des Schreibens der Beklagten vom 27- Juli 1951, jedenfalls nach einem Jahr, seitdem der Antrag des Klägers vom 2. Juli 1951 der Beklagten zugegangen sei, verschlossen worden. Da der Kläger erst Ende Juni 1953 die Klage bei Gericht eingereicht habe, sei somit die Klage unzulässig. Der erneute Antrag des Klägers vom 6. Januar 1953 habe eine neue Klagemöglichkeit nicht eröffnet. r Der Kläger ist den Ausführungen der Beklagten entgegengetreten; hilfsweise- stützt er seinen Klageanspruch auf Verletzung von Eürsorgepflichten und Amtspflichten sowie auf Entschädigungspflichten der Beklagten nach Enteignungsgrundsätzen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; soweit sie auf Zahlung von übergangsgehalt und von Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzungen gestützt ist, hält es in Anwendung des § 143 DBG den Klageweg für unzulässig; im übrigen hat es den Klageanspruch führ unbegründet erachtet. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht auf die Berufung des Klägers die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils nach dem letzten Klageantrag verurteilt, jedoch die Gerichtskosten halbiert und die außergerichtlichen Kosten gegeneinander aufgehoben. Mit ihrer Bevision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Bevision. * • • • * EntseheidungsgrUndes ' 1. ) Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob für Klagen eines Angehörigen des Personenkreises des § 63 Gr 131 wegen seiner vermögensrechtlichen Ansprüche aus dem Gr 131 die Begelung des § 143 DBG überhaupt Platz greift. Denn auch bei Anwendung der Vorbescheidsregelung des § 143 L3G sieht es im Gegensatz zu dem Landgericht in dem Schreiben des Klägers vom 2. Juli 1951 nicht schon einen Antrag auf Vorentscheidung im Sinne des § 143 Abs 1 DBG, der im Hinblick auf den nicht förmlich zugestellten Bescheid der Beklagten vom 27. Juli 1951 eine Klageausschlußfrist von zweimal sechs Monaten seit Zugehen des Antrages bei der obersten Dienstbehörde habe auslosen können. Vielmehr , 4 stelle erst das Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 6. Januar 1955 einen Vorbescheidsantrag dar. so daß auch die Voraussetzungen des § 143 DBG erfüllt seien * Da der Kläger - so führt das Berufungsgericht weiter aus - nach den beiden hamburgischen Gesetz*en zu dem Abschluß der Entnazifizierung schon mit .Wirkung ab 13« Mai 1950 vom Entnazifizierungsverfahren freigestellt worden und endgültig freigestellt geblieben sei, die Beklagte den Anspruch auf Übergangsgehalt auch weder dem Grunde (G 131) noch der Höhe nach bestreitef sei die Klage als Anspruch auf Zahlung eines Übergangsgehaltes begründet. Das Berufungsgericht kommt deshalb in der Hauptsache zur Verurteilung der Beklagten entsprechend dem zuletzt gestellten Klageantrag. 2. ) Insoweit ist dem Berufungsurteil im Ergebnis beizutreten. Nach dem unstreitigen Sachverhalt gehört der Kläger zu dem Personenkreis des Art 131 GrundG und des § 63 a 131$ sein Klageanspruch stützt-sich - jedenfalls in erster Linie- auf die Regelung des G 131 (§§ 37, 63). » Per Senat ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß auch die vermögensrechtlichen Ansprüche des Beamten, soweit sie sich aus dem G 131 herleiten oder in diesem Gesetz geregelt worden sind, der Vorbescheidsregelung des § 143 DBG unterliegen, soweit diese Regelung im Bereich des betreffenden Dienstherrn überhaupt Platz greift (vgl z.B* Urteile des Senats vom 4- Dezember 1955 - III .ZR 187/53 -? vom 10.Oktober 1955 -III ZR 38/54 S3-} vom 24.Oktober 1955 -III ZR 57/54 S 7 -} vom 9* Januar 1956 - III ZR 195/54 S 4 und 197/54). Daran ist festzuhalten. Da § 143 DBG im Bereich der Beklagten als Landesbeamtenrecht gilt, kann der Kläger den im Streit befindlichen Anspruch auf Obergangsgehalt nur geltend machen, wenn die Voraussetzungen des § 143.DBG erfüllt sind. Sie liegen vor. Denn entgegen den Altsführungen der Revision stellt, wie auch das Berufungsgericht annimmt, das Schreiben des Klägers vom 2. Juli 1951 einen Antrag im Sinne des § 143 Abs 1 DBG nicht dar, so daß vom Zugang dieses Schreibens ab auch eine Klageausschlußfrist von zweimal sechs Monaten (vgl LM Kr 6 zu § 143 DBG) nicht zu laufen begonnen hat. Auszugehen ist davon, daß angesichts der weittragenden Bedeutung, die einem Antrag nach § 143 Abs 1 DBG zu-kommt, dazu eine Erklärung erforderlich ist, durch die der Beamte eindeutig zu erkennen gibt, welche Ansprüche er geltend macht, und daß er hierzu die endgültige. Stellungnahme der zuständigen Behörde erbittet (vgl. Urteile des Senats in LM Nr 5 zu § 143 DBG und in BGHZ 14, 122/T2J7). Da es sich bei dem Antrag um eine Erklärung handelt, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, ist sie nach den Grund- -Sätzen der §§ 133, 157 BGB auslegungsfähig (Urt des Senats vom 8. Februar 1954 - III ZR 375/52 S 6)$ dabei ist in.er- ater Linie der Wortlaut der Erklärung zu berücksichtigen. Zutreffend hat daa Berufungsgericht dem Schreiben des * * » Klägers vom 2« Juli 1951 die Auslegung gegeben, daß der Kläger damit seine Ansprüche nur anmelden wollte. Der Kläger stellte in diesem Schreiben einen nAntrag auf Zahlung von VersorgungsbeZügen"-unter ausdrücklicher und alleiniger Bezugnahme auf § 58 Ziffer (richtig; Absatz) 2 G 131, und er teilte dazu lediglich den Sachverhalt in Form der Baten seiner Entlassung .und Entnazifizierung mit, Bie Vorschrift des § 58 Abs 2 G 131 macht abweichend von den allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen die Gewährung von Zahlungen nach dem G 131 (allerdings nur für den Personenkreis seines Kapitels 1, zu dem der Kläger nicht gehört) von der Einreichung eines Antrages des ehemaligen Beamten abhängig. Bie Revision irrt, wenn sie meint, gerade der Hinweis des Klägers auf die für ihn als Angehörigen des Personenkreises des' § l6?i G 131^nicht einschlägige Vorschrift des § 58 Abs 2 zeige, daß er einen Rechtsanspruch auf Zahlung der Bezüge nach dem G 131 der Beklagten gegenüber geltend machen wollte.Benn die Bezugnahme auf § 58 Abs 2 aaO kann nur dahin verstanden werden, daß der Kläger der dort aufgestellten Voraussetzung für die Zahlung von Bezügen nach dem G 131 genügen wollte, mag er sich dabei auch in einem Rechtsirrtum befunden haben, weil nach der Vorschrift des § 63 G 131 eine solche Anmeldung für ihn überhaupt nicht notwendig war» Nichts spracht dafür, daß der Kläger entgegen dem Wortlaut seines Schreibens nicht nur diese Anmeldung beabsichtigte, sondern auch einen bestimmten Leistungs anspruch geltend machen und hierzu die endgültige Entscheidung der obersten Dienstbehörde erbitten wollte. Im Gegenteils Bas Berufungsgericht hat festgestellt, im Bereich der Beklagten habe sich die Rechtslage erst ab etwa Mitte 1952 dahin zu klären begonnen, daß auch ehemalige Beamte in der Lage des Klägers Ansprüche nach dem G 131 geltend machen können; die Entnazifizierungsörgane und das Perso- nalamt der'Beklagte», das Landgericht Hamburg und teilweise das Landesverwaltungsgericht Hamburg hätten sogar noch nach jenem Zeitpunkt die gegenteilige Auffassung vertreten. Wenn hieraus (und aus einigen weiteren Umständen) das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen hat, die Geltendmachung von Bechtsansprüchen habe bei der Formulierung des Briefes vom 2. Juli 1951 außerhalb der Vorstellung und Absicht des Klägers gelegen, so sind dagegen rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Im übrigen läßt auch das Schreiben des Klägers vom 2., Juli 1951 nicht eindeutig erkennen, welche Ansprüche der Kläger auf der Grundlage des G 131 geltend gemacht haben soll; das G 131 kennt Ansprüche verschiedener Art und in vielgestaltiger Form. Demnach kann das Schreiben des Klägers vom 2. Juli 1951 nicht als Antrag auf einen Vorbescheid durch die oberste Dienstbehörde im Sinne des § 143 Abs 1 DBG gewertet werden. 'i Dagegen ist - wie das Berufungsgericht schon zutreffend * „ angenommen hat - das Schreiben des Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom C > Januar 1953 ein .klarer Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids, der den Beginn der Klageausschlußfrist von zweimal sechs Monaten auslöste. Denn in diesem Schreiben wird nach einer kurzen Darstellung der Sachund Bechtslage eindeutig ein Anspruch auf Zahlung von Übergangsgehalt nach dem G 13i geltend gemacht und hierzu sogar ausdrücklich die Vorentscheidung der obersten Dienstbehörde erbeten. Da die Beklagte diesen Antrag unstreitig nicht fömlichbeschieddn hat, andererseits die Klage auf Zahlung von Übergangsgehalt am 29- Juni 1953 bei Ge-rieht eingereicht und der Beklagten am 3. Juli 1953 zugestellt worden ist, sind die Voraussetzungen des § 143 DBG erfüllt*. 3.) Was den Bechtsgrund des noch im Streit befindlichen Anspruchs auf Zahlung von Übergangsgehalt nach dem Gr 131 für die Zeit vom 1» April 1951 bis 31« Dezember 1952 anlangt, sq ist das Berufungsgericht in Anwendung der irrevisiblen hamburgischen Entnazifizierungsabschlußgesetze zu dem Ergebnis gelangt, daß der Kläger schon mit dem Tage des Inkrafttretens des hamburgischen Gesetzes-zu dem Abschluß der Entnazifizierung vom 10. Mai 1950 (Hamb.GVBl S 90), nämlich seit dem 13; Mai 1950, von Entnazifizierungsmaßnahmen jeglicher Art freigestellt worden und endgültig freigestellt geblieben sei, in jedem Fall aber gemäß § 2 der 2. Ausfuhr ungsVO vom 22. September 1950 zu dem Abschlußgesetz (Hamb. VQB1 1950 S 195) mit Wirkung vom 13. Mai 1950 in die Kategorie V eingereiht worden sei* Da hiernach Beschränkungen gemäß § 8 G 131 dem Anspruch auf Zahlung von Übergangsgehalt nicht entgegenstehen (vgl auch BGHZ 12, 14 fite, 227*) > die Höhe des Anspruchs unstreitig ist, ist die Klage gemäß §§ 37, 63 G 131 begründet. Demzufolge war die Beyision der Beklagten 'zur Hauptsache mit der Kostenfolge*aus § 97 ZPO zurückzuweisen. 4.) Indessen kann die für den ersten und zweiten ' rt Hechtszug getroffene Kostenentscheidung des%Berufungs- 9 gerichts, nach der die gerichtlichen Kosten hälftig geteilt, die außergerichtlichen Kosten gegeneinander aufgehoben worden sind, nicht aufrecht erhalten werden. Zunächst ist zu beachten, daß in der Berufungsinstanz nur noch das restliche Übergangsgehalt für die Zeit vom 1, April 1951 bis zu dem 31* Dezember 1952 in Höhe von 6 424,40 DM im Streit war «und daß die Beklagte in dieser Instanz im vollen Umfang unterlegen ist. Demgemäß fallen ihr nach § 91 ZPO die Kosten des zweiten Bechtszuges voll zur Last• • Für die Verpflichtung zur Tragung der Kosten der ersten Instanz gilt folgendesg / Soweit der Kläger die Klage hinsichtlich seines Antrages su 3), dessen Streitwert unter Berücksichtigung des Klageantrages zu 2) gemäß § 10 GKG mit 20 537>37 UM anzusetzen ist, zurückgenommen hat, treffen ihn nach § 271 Abs 3 ZPO die Kosten« Insoweit sind nur die Prozeßgebühren entstanden» Beide Parteien haben außerdem übereinstimmend die Klageanträge zu 1) und 2) für die Zeit ab 1.Januar 1953 für erledigt erklärt, demnach hinsichtlich eines Streitwertes von insgesamt 3 989,87 DM. Insoweit ist über die Kosten nach § 91 a ZPO zu entscheidet. Da nach den obigen Ausführungen zu 3) der Rechtsweg für diesen Teilanspruch offen war und ihm materiellrechtliche Einwendungen nicht entge- m gsnstanden, hat die Beklagte diese Kosten zu tragen. Auch hier sind nur die Prozeßgebüliren entstanden. Die Kosten für den im Streit verbliebenen Anspruch in Höhe von 6 424,20 DM fallen nach § 91 ZPO der Beklagten zur last, da sie hinsichtlich dieses Teilanspruchs im Ergebnis unterlegen ist. 'Vs Das bedeutet also? Der Kläger hat die - nur in Prozeßgebühren bestehenden - Kosten der ersten Instanz, soweit sie durch die Klagerücknahme in Höhe eines Streitwertes von 20 537,37 DM entstanden sind, zu tragen| im übrigen hat die Beklagte die Kosten der ersten Instanz zu zählen. Rechnerisch ergibt sich daraus, daß von der Summe * aller in erster Instanz entstandenen gerichtlichen und anwaltlichen Gebühren jeder Partei etwa die Hälfte zur Last # * fällt. Das rechtfertigt die Entscheidung, daß die Parteien die Gerichtskosten*’erster Instanz je zur Hälfte zu tragen haben, während die außergerichtlichen Kosten erster Instanz ‘ gegeneinander aufzuheben sind« Diese Entscheidung konnte noch im Revisionsrechts-zug ergehen» weil über die Kosten eines Rechtsstreits nach § 308 Abs 2 ZPO von Amts wegen zu entscheiden ist und in der Revisionsinstanz die Kostenentscheidung nicht dem Verbot einer für den Revisionskläger nachteiligen Änderung unterliegt (Rß in JW 1913 S 696 Ziff 14 und in Warn Rspr 1914 Nr 342$ Stein-Jonas-Schönke ZPO 17-Aufl § 308 Anm‘11).- Rietschel Dr. Weber Dr, Beyer Dr. Geiger Dr» Arndt