BGH · III ZR 62/54
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Rechtssatz; Wird ein Notar auf Schadensersatz verklagt, weil er bei seiner Ürkundstätigkeit seine Amtspflichten verletzt habe und als Folge davon der Kläger in einem gerichtlichen Verfahren unterlegen sei, so ist im Schadensersatzstreit bei der'Prüfung der Ursächlichkeit nicht darauf abzustellen, wie in jenem Verfahren das Gericht im Falle einer ordnungsmäßigen Amtsausübung des Notars entschieden haben würde, sondern darauf, wie es richtig hätte entscheiden müssen Aktenzeichen; III ZK 62/54 Urteil des BGH vom 5® November 1955 Der Ehefrau des Klägers steht zusammen mit anderen Gerne ins chaf tern das Miteigentum an dem Anwesen Bö^®p-straße® in H®®®zu» Ihr ideeller Anteil beträgt ein Viertel» Gemeinsam mit den anderen Miteigentümern und mit Genehmigung des Klägers bevollmächtigte sie am 14» Februar 1949 den Referendar R^®|^ zur Verwaltung des Grundstücks« Die Unterschriften unter der Vollmachtsurkunde wurden von dem Beklagten beglaubigt» Während der Verhandlung bat ihn der Kläger, in die Urkunde den Vermerk aufzunehmen, daß der Kläger und seine Ehefrau die Vollmacht jederzeit widerrufen können» Der Beklagte erklärte, die Vollmacht sei bereits nach dem Gesetz jederzeit widerruflich» Die Anwesenden, juristisch vorgebildet oder juristisch beraten, stimmten nach dem insoweit im vorliegenden Rechtsstreit nicht gleich gebliebenen Vortrag des Klägers dieser Rechtsauffassung, nach der Darstellung des Beklagten jedoch der Widerruflichkeit der Vollmacht zu» Daraufhin unterblieb die Aufnahme des Vermerks» In der Folge kam es zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau einerseits, dem Referendar R®H® der die Verwaltung unentgeltlich führte»andererseits, zu Unstimmigkeiten« Erstere widerriefen mit Rücksicht hierauf am 20» Juni 1950 die Vollmacht und beantragten später gegen Rebattu eine einstweilige Verfügung dahin, ihm die weitere Ausübung der Verwaltung gemäß der gemeinsam erteilten Vollmacht zu untersagen, soweit die Antragsteller als Vollmachtgeber in Frage kämen» Sie machten geltend, Re-battu übe trotz des von ihnen erklärten Widerrufs die Verwaltung in ihrem Namen aus und lasse befürchten,- daß sie weitere unnütze Kosten und Verpflichtungen auf sich nehmen müßten» Der Antrag wurde, nachdem im ersten Rechts-oug das Amtsgericht die Sache für erledigt erklärt hatte, vom Landgericht durch ein im Dezember 1951 erlassenes Berufungsurteil mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Kläger und seine Ehefrau nicht allein die von den Miteigentümern gemeinsam erteilte Vollmacht wirksam widerrufen könnten* Den Antragstellern wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt« Auf Ersatz dieser Kosten in Höhe von 241,24 DM nimmt der Kläger jetzt den Beklagten in Anspruch« Er stützt sein Begehren darauf, wenn der Beklagte den sichersten Weg eingeschlagen und eine Bestimmung über die Widerruflichkeit der Vollmacht in die Vollmachtsurkunde aufgenommen hatte, würde Referendar R^H^ den Widerruf der Vollmacht nicht unbeachtet gelassen und würde letztlich im einstweiligen Verfügungsverfahren das Landgericht zugunsten der Antragsteller entschieden haben« Mit seiner Klage, mit der er die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung des genannten Betrages sowie zur Zahlung von Zinsen begehrt, ist der Kläger in den Vorinstanzen abgewiesen worden« gewisse Rechtskenntnisse zuschreibt, ebenfalls.die Auffassung vertreten haben, ihn beeinträchtige der Widerruf des Klägers nicht in seinen Verwaltungsbefugnissen, Auch in jenem Palle würde, so legt das Berufungsgericht mit näheren Ausführungen dar, das Landgericht in dem einstweiligen Verfügungsverfahren, gemessen an den in seinem Urteil angestellten Erwägungen, mit Wahrscheinlichkeit zu einer den Antragstellern ungünstigen Entscheidung gekommen sein«, Diese letztere Erwägung ist verfehlt«, Nicht darauf ist abzustellen, wie das Landgericht voraussichtlich die Sache aufgefaßt und entschieden haben würde, sondern darauf, wie das Landgericht bei richtiger Beurteilung, also nach der Ansicht des mit dem Schadensersatzanspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Notars befaßten Gerichts die Sache hätte beurteilen müssen«, Einen dahingehenden Rechtssatz hat das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung für Schadensersatzprozesse gegen Rechtsanwälte wegen fehlerhafter Prozeßführung auf gestellt (siehe RGRKomSBGB 10«, Aufl § 611 Vorbem IV 4 c)„ Die gleiche Auffassung vertritt der Senat bei der Entscheidung der Präge, ob die Einlegung eines Rechtsmittels den Schaden'Von dem durch eine Amtspflichtverletzung Betroffenen abgewendet hätte (§ 839 Abs 3 BGB)«, Für einen Pall der hier vorliegenden Art kann nichts anderes gelten«, Wie das zuständige Gericht von seinem Standpunkt aus geurteilt hätte, wenn ein Rechtsanwalt oder ein Notar nicht seihe Berufspflichten verletzt hätte, wird sich, worauf das Reichsgericht in JW 1912, 51 mit Recht verweist, bei dem unberechenbaren Einfluß, den Erwagungsgründe verschiedener Art hätten ausüben können, so wenig mit Sicherheit feststellen lassen, daß das Gericht, das über diese Präge gemäß § 28? seiner Entscheidung auf das bei den Beteiligten vorhandene Bestreben abgehoben, das Gut als einheitliches Ganzes dauernd zu erhalten und unter dem höheren Gesichtspunkt der Eamilienbelange auch die Freiheit des einzelnen Miteigentümers einzuengen, sowie darauf, daß insbesondere den beiden Schwestern die Verwaltung des Gutes durch ih??e Mutter im Laufe der Zeit zur Selbstverständlichkeit geworden sei; sie hätten durch die Überlassung der Verwaltung einstimmig einen Beschluß nach dieser Richtung gefaßt., Bei der engen Familiengemeinschaft der Beteiligten und der maßgeblichen Stellung, die die Mutter in dieser einnehme, müsse die Verwaltungsregelung auch für das zwischen den Schwestern und ihrer Mutter begründete Auftragsverhältnis Bedeutung haben mit der Folge, daß eine Schwester allein die der Mutter erteilte Vollmacht ihr gegenüber nicht wirksam widerrufen könne« Bei Zugrundelegung dieser Betrachtungsweise hätte, wenn die Vollmachtsurkunde ausgewiesen hätte, daß der Kläger und seine Ehefrau die von ihnen erteilte Vollmacht jederzeit widerrufen könnten, der Erlaß der einst- weiligen Vergügung nicht an dem Fehlen einer Widerrufsberechtigung scheitern dürfen,, Denn die Urkunde hätte mit Deutlichkeit gezeigt, daß für den Kläger und seine Ehefrau Bindungen hinsichtlich der Widerruflichkeit nicht bestanden« Falls der' Vortrag des Klägers in dem damaligen Verfahren Lücken aufgewiesen hätte, so hätte, was der Re-visionsbeantwortung entgegenzuhalten ist, das Gericht im Wege des § 139 ZPO auf die Vervollständigung des Vortrags hinwirken sollen; die vom Landgericht zur Begründung seines Urteils herangezogene begriffliche Unteilbarkeit einer GrundStücksVerwaltung hätte gegenüber dem ausdrücklich erklärten Willen der Beteiligten zu keinem anderen Ergebnis führen dürfen« Die Unteilbarkeit der Verwaltung hätte Bedeutung nur für die weitere, von den Antragstellern im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht zur Entscheidung gestellte Frage erlangen können, ob das AuftragsVerhältnis im Verhältnis zu den übrigen Auftraggebern fortbestehe oder nicht« Für die Zulässigkeit des Widerrufs des einen Auftraggebers konnte sie in einem Fall wie dem vorliegenden nicht den Ausschlag geben (vgl RGZ aaO S 126)« Aufgabe, daß dem Notar eine eigene Prüfungsund Be-lehrungspflicht obliegt (Urteil des Senats vom 21„ März 1955 III ZR 183/53)c Bei der Erfüllung dieser Aufgabe hat der Notar den sichersten Weg zu wählen«, um dem Willen der Beteiligten Geltung zu verschaffen* Dazu hätte gehört, daß er die vom Kläger angeregte Widerrufsklausel in die Urkunde aufgenommen hätte» Daß einer der Beteiligten der Aufnahme widersprochen hätte, ist nicht einmal behauptet* Dann wäre die Widerrufsberechtigung des einzelnen Auftraggebers, soweit nur möglich, klargestellt wordene Unterblieb aber die Aufnahme der Widerrufsklausel mit dem dem Kläger gegebenen Hinweis, die Vollmacht sei bereits nach dem Gesetz jederzeit widerruflich, so trug der Beklagte dabei dem Umstand nicht Rechnung, daß die Wider-rufsberechtigung des einen Mitauftraggebers nicht schlecht hin bejaht wird und vorliegend, wenn Erklärungen der Beüei ligten über die Widerrufbarkeit fehlten, gerade im Hinblick auf die Unteilbarkeit einer Grundstücksverwaltung Bedenken begegnen konnte» Das Verhalten des Beklagten muß unter diesem Gesichtspunkt als im Sinne des § 276 Abs 1 S 2 BGB fahrlässig gewertet werden«. Damit, daß er die Aufnahme des Vorbehalts in der Urkunde nicht verweigert, vielmehr der Kläger nach der ihm gegebenen Belehrung über die Rechtslage nicht mehr auf der Aufnahme bestanden habe, vermag sich der Beklagte nicht zu entlasten* Ebensowenig kann er dies mit dem Vorbringen, er habe nicht wissen können, daß die Urkunde einem Gericht vorgelegt werde; wenn der Beklagte meint, er habe nicht in Rechnung zu stellen brauchen, daß Referendar R^flHB sich der Widerrufserklärung eines einzelnen Gerneinschafters nicht beugen werde, er könne daher für die Weiterentwicklung des Geschehens nicht verantwortlich gemacht werden, so ist diese Ansicht zur Ganze verfehlt» Es war, zu demal der Kläger die Präge der Widerruflichkeit angeschnitten hatte, Von der Annahme aus, daß der Beklagte in rechtswidriger Weise seine Amtspflicht verletzt und als Folge davon die den Antragstellern im .einstweiligen Ver-' fügungsverfahren entstandenen und vom Kläger beglichenen Kosten zu ersetzen hat, ist noch auszuführeng ha*. der Kläger und seine Ehefrau könnten die Vollmacht nicht frei widerrufen, bei richtiger Beurteilung der Rechtslage verhindert haben. den drohte« Sobald nun eine unerlaubte Handlung begangen ist, erwachsen auch schon vor dem Eintritt eines Schadens Rechtsbeziehungen zwischen dem Schädiger und dem Bedrohten, die in dem im Entstehen begriffenen SchuldVerhältnis gewisse Sorgfaltspflichten des Bedrohten gegenüber dem Schädiger begründen können« Einen aus schon begangener unerlaubter Handlung drohenden Schaden von sich im eigenen Interesse abzuwenden, ist eine Verpflichtung des Bedrohten gegenüber dem Schädiger, die die Anwendung des § 2-78 BGB auch ohne ein hinzutretendes besonderes Schuldverhältnis rechtfertigt (Urteil des Senats vom 30« November 1953 III ZR 234/52 S 9/10 mit Belegen)« Das bedeutet, daß der Kläger sich nicht nur ein etwaiges eigenes Verschulden* sondern auch ein Verschulden auf seiten des Rechtsanwalts, der ihn und seine Ehefrau im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht vertreten hat, entgegenhalten lassen muß« Ein Verschulden des Klägers selbst bei der Schadensabwendung .würde, wenn überhaupt, nur gering veranschlagt werden können; denn er durfte grundsätzlich darauf vertrauen, daß ihn der Beklagte richtig beraten habe« Das Verschulden auf seiten des Anwalts kann abschließend noch nicht beurteilt, jedendalls vorerst nicht so hoch eingeschätzt werden, wie es das Berufungsgericht getan hat« Zunächst wäre zu klären, was der Kläger seinem Anwalt über die Vorgänge bei der Vollmachtserteilung mitgeteilt und inwieweit sodann der Anwalt Anlaß hatte, angesichts der - ihm vorgelegenen? daß auch die Haftung nur einheitlich nach der Grundregel des § 21 Abs 1 Satz 2 RNotO zu beurteilen und demgemäß die Vorschrift des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB auch insoweit zu beachten ist, als die Amtspflichtsverletzung bei dem Entwurf der Urkunde begangen wurde (vgl Urteil des Senats vom 21» März 1955 III ZR 183/53)» Infolgedessen muß der Kläger?