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BGH · III ZR 62/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 62/53

Die Bestimmungen irr §§ :898 ff RVO stehen einem tauf Amtshaftung gestützten, gegen eine Stadtgemeinde' gerichteten Schmerzensgeldanspruch, der sich auf den Zeitraum bezieht, für den nach § 8 Abs 2 des ■■Nordrhein-Westfälischen Rentengesetzes vom 5° Mark 1947 (GVB1 HRhWf 1947,.225) eine Volksabstimmung durchgeführt, bei der es darum ging, sich in angeblich geheimer Wahl durch Abgabe einer Ja- oder Neinstimme für oder gegen das HS-Regime zu entscheiden/ .Tags darauf wurden etwa 8 bis 10 /'HMHNNi Einwohner, die ihre Stimme abgegeben hatten, von SS-Männern festgenommen, weil man wusste oder vermutete, dass sie mit ’'Nein" gestimmt hat- .. tern Sie wurden in die städtische Turnhalle gebracht und dort' von den anwesenden SS-Männern unter Leitung ihres Rührers, eines gewissen .Walter GfMlRlM, mit Schlägen und Fuss-tritten gezwungen, längere Zeit hindurch körperliche Übungen, j| insbesondere Kniebeugen zu machen» Auf Befehl GWMMMI wurde der Kläger dabei, als er ermattet war, von dem SS-Mann Steinhoff mit dem gestiefelten Euss derart ins Gesäss getreten, dass sein Steißbein abbrach. Bereits im Herbst 1934 machte der Kläger beim Landgericht in KMHi seine Schadensersatzansprüche a.a. gegen die Beklagte geltend und bat um Bewilligung des Armenrechts, weil der frühere Gewerbeoberlehrer und damalige kommissarische Bürgermeister der Beklagten, ScflHBHB, die unrecht-ssige polizeiliche Anordnung für die Festnahme erteilt habe, obschon er mit Misshandlung der Festgenommenen gerechnet Nachdem im Rechtszuge dem Anspruch stattgegeben worden war, w der Berufungsinstanz die Klage vom Oberlandesgericht re^ ■_ kräftig abgewiesen, weil es sich um eine Verletzuri polizeilichen Amtspflichten ScflHHHHHIl handele un Der oberste Gerichtshof für die br^t3gj 'sehe Zone hat dem Kläger das Armenrecht für die beabsi^ä tigte Revision versagt, weil diese keine hinreichendllM folgsaussicht biete, IgSaBff Beruf auch nach der itabr urigere-harr; nicht nein:' ihrig sein können und bis zu seiner Einstellung.als Hausmeister.nach Abzug seiner Arbeitslos enunterstützung und Arbeitslosenfürsorgerente einen Verdienstansfall von 2 856/48 DM gehabt, den'die Beklagte ihm ohne Anrechnung seiner von ihm.mit RM = 502,30 DM hat er nicht mehr gestellt,' weil die Beklagte mit der ihr durch die Hebenintervention im Vorprozess entstandenen Kosten in Höhe von 549/11 DM gegen die Schadensersatz- . 5. März 1947 in Verbindung mit dem entsprechend den § 898 RVO nicht für den Schaden, da nicht str lieh festgestellt worden sei, dass sich S vorsätzlichen Misshandlung des Klägers schuldig g habe. Jedenfalls seien nach § 11 Abs 2 des Rent in Verbindung mit § 1542 RVO etwa dennoch best densersatzansprüche in Höhe der dem Kläger gewä die 85 DK im Monat betrage, auf das Land JTordrhej übergegangen. Der Kläger be die Revision zurückzuweisen und für den Fall, dass Eundesentschädigungsgesetz vom 18. Jaqtuaz d c/,t uioa a no 2 aqosxqxjq axp jti: a qua p l s b uct sap uagunupjojaA jap P)gt6l Jsqniazas °l£ uioa jjopqass .-aSsapuaqjaqo sap Sunupjojga asp purrag jrra jaqiaA qaxqq 4 (0T£ 40I rZH-DS) naSaiJOA isxjqsSxmxqnCnaq uaSxjqnCxejp g;oa; jap jnnq jaq ‘£1?6I sajq/ep sap niqog umz.siq die am 10, November 1949 erfolgte Zustellung der vo: den Klage nach § 209 Abs 1 BGB unterbrochen worden, foraerung ist somit nicht verjährt.Die Revision hat ser Beziehung auch keine Bedenken geltend gemacht. Die Nicht an1 keit des Ausgleichsgesetzes ergibt sich aus Art II d tärregierungsgesetzes Nr 1, In dieser Beziehung hat■ vision auch keine Bedenken geltend gemacht. Bas Landgericht hat dem entgegengehalten,.die beklagte Stadt könne nicht als Unternehmer im Sinne des § 898 RVO angesehen werden, der Begriff des Unternehmers (§ 633 RVO) sei rein technischer' Natur. Das Berufungsgericht meint, die beklagte Stadt habe, auch wenn man ihr die Rechtstellung eines Unternehmers einräumen wolle, jedenfalls nach § 900 RVO für den Schaden einzustehen, der dem. Der Bürgermeister Sc■■■■■■■ würde seiner Bestrafung wegen vorsätzlicher Körperverletzung nicht entgangen sein, wenn er nicht im Laufe des gegen ihn bereits eingeleiteten Strafverfahrens ver'stor ben wäre,, Das Rentengesetz habe-den Geschädigten ihre weite gehenden Ansprüche nicht nehmen wollen,:■■ §: 11 ■ Abs 2 diesesh' Gesetzes lasse solche Ansprüche gegen Dritte foribestehen und bestimme nur ihren Übergang auf das Land in entsprechen der Anwendung des § 1542 RVO. Grundsätzlich haftet eine öffentlich-rechtliche Körperschaft als Unternehmerin einem verunglückten Versicherten nicht; die Voraussetzung solcher Haftung, die strafrechtliche Feststellung, dass der Unternehmer den Unfall vorsätzlich herbeigeführt habe, kann bei ihr nicht eintreten. Die Frage, ob eine solche Körperschaft gemäss § 898 RVO haftet, wenn durch strafgerichtliches Urteil festgestellt ist, dass ihr verfas sungsmässiger Vertreter in Ausübung der ihm zustehenden Ver richtung einen Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat, hat da RG in RGZ 71? Denn die Bestimmüll §§ 898 ff RVO, aus denen die beklagte Stadt den XU Schadensersatzansprüche des Klägers herleiten will jedenfalls auf den Schm er zensgeldan spruch keine Das Land gewährt nämlich für einen vor dem 1, SepteMMp^ liegenden Zeitraum keine Zahlungen (§ 8 Abs 2 Rent^^Bffli Die bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen, nicht vermö^^^M liehen Schäden rechtfertigen, wie noch darzulegen, 4|feif|a§ forderten Schmerzensgeldbetrag. Dass das Rentengese derartigen, begründeten Anspruch völlig ersatzlos häll^'tM seifigen wollen, kann nicht angenommen werden, wenn^^Mi rücksichtigt, dass dieses C-esetz den Verfolgten eine;mMi auch nur beschränkte Entschädigung bringen wollte, °1||H wie das Bundesentschädigungsgesetz eine umfassende 3dr§M gung der Verfolgungsschäden zu dem Ziel zu setzen. Grunde, dass der Verletzte alsbald, vom Tage nach df fall oder dem Wegfall des Krankengeldes aus der KrahlBM Versicherung an (§ 559 c RVO), für seine unfallbedingga® werbsminderung durch die von der Berufsgenossenschaff^ff währte Rente Entschädigung erhält. Die Anwendung diegllM Stimmungen auf den hier zu entscheidenden Fall würdpjfi Zweck des Rentengesetzes nicht gerecht werden und "sinngemässe" Anwendung der Vorschriften des III. des Rentengesetzes vorgesehen ist, Was den § 1542 RVO anlangt, der nach § 11 Abs 2 Rentengesetzes entsprechend anzuwenden ist, so stehtl Bestimmung dem geltendgemachten Schmerzensgeldanspr deshalb nicht entgegen, weil der Anspruch auf Schmei Welche Bedeutung den Bestimmungen in §§ 898 ff, 1542 RVO hinsichtlich der Ansprüche zukommt, die der Kläger für die Zeit nach der Währungsreform ab 1, Juli 1948 geltend macht, also für einen Zeitraum, für den ihm das Rentengesetz einen Anspruch gewährt, braucht hier gleichfalls nicht entschieden zu werden, Das Landgericht hat über diese Ansprüche noch nicht erkannt, sie sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens, 4, Auch das Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) vom 18, September 1953 (RGBl I, 1387) steht dem Schmerzensgeldanspruch nicht entgegen. a) Der Senat hat sich mit der Frage der Einwirkung dieses Gesetzes auf Ansprüche aus Amtshaftung in seinen zu dem Abdruck bestimmten Urteilen vom 30. Dort ist unter Bezugnahme auf BGHZ 9, 101 ausgeführt, das Bundesentschädigungsgesetz sei, obwohl erst nach Erlass des angefochtenen Berufungsurteils in Kraft getreten, vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, weil es alle noch nicht erledigten Entschädigungsansprüche•umfassen wolle. als die Ansprüche nach dem BandesentschaäigüäBH nicht hinter den Ansprüchen aus Amtshaftung zurückbJMj (III ZR 129/52 S 14; III ZE 113/52 S 7 - 11). Der SM dort ausgesprochen, dass die Amtshaftungsansprüche fffll § 839 BGB Art 131 WeimVerf 'Ansprüche aus dem Öffentlich Recht seien und keine Ansprüche "nach den Vorschrift! d) Offengelassen ist irr den erwähnten Entsc1 also die Präge/ob Ansprüche aus Amtshaftung auf iGrtmffljg BundesentSchädigungsgesetzes auch insoweit entfalle. 5. Der Klagabweisungsantfag der Revision wäre ffianai stens zu dem Teil schon dann gerechtfertigt, wenn die VörSS richten das Schmerzensgeld zu hoch bemessen hätten ßrgB Beklagte hatte vor dem Landgericht geltend gemacht JfflM Schmerzensgeld würde in Reichsmark festgesetzt wordefe»fe im Faü'1e :der erufung bei der.Verurteilung zur Reichs en sein .und die: Beklagte würde 'nur .'nach hat das Landgericht für die Beme eben ein gestützte Vorbringen hält nicht Stand Bei Bemessung des Schmerzensgeldes kann rauf abstellen, dass der Kläger die Stellung meister. Dass ein körperlicher Mangel, wie er d anhaftet, die Lebensfreude beeinträchtigen kann, zu bestreiten» Die von der Revision beanstandeten rungen des Berufungsgerichts, mit denen es die H Schmerzensgeldes begründet hat, sind somit unbed Dass im übrigen die Grundsätze, nach denen Schmer zu berechnen sind, verkannt worden wären, ist nie lieh. Der Betrag von 5 000 DM erscheint auch dann hoch, wenn man nur auf die Beeinträchtigungen abst vor dem Einsetzen der Rentenzahlungen nach dem Ren vom Kläger hinzunehmen waren (vgl oben I, 3)- 6. Da das Berufungsgericht, wie noch darzule wandfrei eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung i festgestellt hat, kömmt es auf die Präge, ob der andere Weise Ersatz zu erlangen vermag, nicht an» eine andere Ersatzmöglichkeit brauchte er sich nur weisen zu lassen ^ Es ist nunmehr zu prüfen, ob die Annahme der Vorder- \ richten gerechtfertigt ist, dass eine für den Schaden des Klägers ursächliche Amtspflichtverletzung begangen worden ist, für deren Folgen die'Beklagte einzustehen 'hat, denn ' C-ründe, die die Klagabweisung ohne Prüfung dieser Frage rechtfertigen könnten, sind nach Vorstehendem nicht vorhanden, 1, Die Haftung der beklagten Stadt für eine etwaige Amtspflichtverletzung ihres Bürgermeisters Schöneborn ergibt sich aus § 839 BGB und Art 131 WeimVerf; denn es handelt sich um dessen Aufgaben als Inhaber der Polizeigewalt und also um die Ausübung oder pflichtwidrige Nichtausübung öffentlicher Gewalt. Das ist von'der Revision auch nicht in Zweifel gezogen worden. 2, Das Berufungsgericht geht davon aus, dass ScHHH zusammen mit dem Ortsgruppenleiter 1SÜKf und dem SS-Führer uflHHHI verabredet habe, gewisse "Neinsager11 festzunehmen, um sie zur Vergeltung für ihre Gegnerschaft gegen die NSDAP Kniebeugen machen zu lassen. Oktober 1934, den ScHHHHI im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Klägers und einer Strafanzeige desselben für den Landrat in MHHI verfasst/hatte''und zu dem anderer! würde ich mich selbetrede^^S en, wenn die Kommunisten und SPD-Leute noch eii^MB merken würden, dass sie erkannt sind und nach w|;ev^ den starken Arm der Partei fühlen. Die Behauptung der Beklagten, dass ScVHHHBi I:Te||| rieht wahrheitswidrig angefertigt habe, um die schuld SS-Männer zu decken und einen Prozess zu vermeiden, die Angelegenheit in der Öffentlichkeit hreitgetreten^H den würde, hat das Berufungsgericht als durch den Inl m Berichtes widerlegt angesehen, Schöneborn haoe versus selbst zu entlasten und so die Verantwortung für dettfgHjj I sten Übergriff, die dem Kläger zugefügte grobe IJisshaTffla | auf die SS-Männer abzuschieben. wohl eine Zeitangabe uncl es ist nicht -zu; beanstanden, wenn;/, das Berufungsgericht darin ein Eingeständnis ScHHHHHHI gesehen hat, erhabe von dem. Vergeblich macht die Revision geltend; es handle sich hier nicht um ins Einzelne gehende Angaben,, wie das Berufungsgericht angenommen habe, und es verstosse gegen die Erfahrung im täglichen Prozessbetrieb, dass ein Prozessbevollmächtigter aus rechtlichen Gesichtspunkten heraus, nicht derartige Schutzbehauptungen aufsteilen würde. Dagegen,'dass der Pro re ss bevollmächtigte ohne- Instruktion durch ScflHRHli die angeführte Darstellung gegeben hätte, spricht eindeutig die Benennung des Zeugen EVNHRV Wenn 3c HHÜ im 2, Rechtszug dann behauptet hat, er-habe vor"dem■Plan, Kniebeugen machen zu lassen, keine Kenntnis gehabt., so steht das der Annahme des Berufungsgerichts, sein Vorbringen in dem 1. 3° Von der Richtigkeit des ScflHHMHi' sehen Berichtes ausgehend - was nach Vorstehendem unbedenklich ist ist das Berufungsgericht weiter zu der Peststellung gelangt, dass ScÄBBBBfcivon vornherein mit Misshandlungen der "Neinsager"" im Verlauf der gegen-sie beschlossenen-^Massnahmen gerechnet habe, selbst wenn die'Übungen in der Öffentlich! Der von der beklagten Stadt weiterhin b ge GMIriMtf'habe nicht vernommen werden können, da Schlaganfall erlitten und dabei die Sprache verloi Selbst wenn dieser aber die Alleinschuld auf sich würde eine solche Aussage nicht als Wahrheitsgemäs derung der damaligen Vorgänge zu werten sein, sond falls als nachträgliche Regung von Anstand. a) Die Revision beanstandet diese Ausführung' denen sie eine Verletzung des § 286 ZPO sieht. Es spreche der Lebenserfahrung, dass bei Übungen der stehenden Art auf einem öffentlichen Sportplatz m handlangen zu rechnen gewesen sei, die Körperverle nach sich ziehen konnten. o) Die Revision rügt weiter als Verstoss ge'gJ dass das Berufungsgericht 'üB—: dessen Vernetira® Beweisbeschluss angeordnet gewesen sei, nicht als^ noxnmen habe. in unzulässiger Weise vorweggenommenV Der Ausfall-'’: Zeugen oder besser die Hinauszögerurig des Verfahre ge seiner Erkrankung, gehe zu Lasten des beweispfl Klägers, Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Berufungs_^«^a geht nicht, wie die Revision meint, abstrakt von glaubwürdigkeit r;—— aus» Es unterstellt vielme^*^ Gürtler im Sinne der Behauptungen der beklagten StMiffiagl sagen werde, misst der unterstellten Aussage aber über dem Bericht ScHMMHNHl und seinen SelbstbezicüöigM gen keine Bedeutung bei, "selbst wenn er - WWW IJImm alleinige Schuld an den damaligen Vorgängen auf sichC|jffl| Das Berufungsgericht wägt also zwischen einer im n beklagten Stadt unterstellten Aussage GMHHHMi und schriftlichen Bericht ScHRHHI ab. Eine solche Würa,i^i ist keine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisäe^H äe.hält sich vielmehr im Rahmen der Entscheidungsbefp^^H nach § 286 ZPO (RGZ 97, 242). d) Schliesslich werden auch die Ausführunge: Berufungsgericht hinsichtlich der Aussage des Ze macht, zu Unrecht von der Revision bemängelt. Sc’MHBHIl habe mit: seinem Bericht wohl die’ ganze Angelegenheit auf eine breitere Grundla-ge stellen wollen und weitere Kreise ‘einbezogen, um das Vorgehen der SS-Leute zu sanktionieren. Entgegen -der Annahme der Revision verstösst auch die nebenher ge machte Bemerkung des Berufungsgerichts, der Aussage INNHi könne wegen seiner Mitschuld an den Vorgängen kein Gewicht beigemessen werden, nicht deshalb gegen Denkgesetze, weil ein Mitschuldiger - wie die Revision geltend macht - andere nicht von der zivilrechtlichen Haftung zu entlasten pflege. Das Berufungs gericht freilich hat ihm nicht geglaubt und spricht des half.'von seiner Mitschuld. Von diesem Standpunkt aus aber ist es gerechtfertigt, dem Mitschuldigen, der den anderen reinwäscht, nicht zu glauben, wenn seine den anderen entlastende Aussage dem Zweck dienen soll, die eigene .Schuld und die des arideren abzüleugnen. e) Wenn die Revision schliesslich geltend macht, der Ausfall des Zeugen GflBBBI und die Unbestimmtheit der Aussage gehe zu Lasten des beweispfiichtigen Klägers, so übersieht sie,.dass diese beiden Zeugen v der beklagten Stadt benannt worden sind, um den B" zu widerlegen. Dass diese Widerleg gelungen ist, trifft nicht den Kläger, sondern klagte Stadt, Von Verkennung der Beweislast du Berufungsgericht kann nicht-die Hede sein, 4°; Ist nach Vorstehendem-die Feststellung de fungsgerichts, dass ScMflHHMH mit Llisshand lunge I lieh des Kniebeugens gerechnet habe, nicht zu beit so ist auch die weitere Feststellung, dass 3cVH|| ne Amtspflicht dem Kläger gegenüber vorsätzlich fl habe, nicht zu beanstanden« ' - ü den und dass diese Pflicht jedem der Bedrohten, aiföl dem Kläger gegenüber bestand, mag er auch von desserj! Schaden des Klägers ursächlich war» Das Berufungsgericht führt dazu aus» :: MMWI hätte die Ausschreitung der SS-Männer und damit die Körperverletzung des Klägers durch ein Verbot der geplanten Übungen verhindern können» Das ergebe sich aus seinem Bericht an den Landrat i Auch habe die-beklagte Stadt selbst ausgeführt,, S--VMHMMR würde das Schlagen und Treten bestimmt verhindert haben, wenn er vorher davon etwas gewusst hätte» Die beklagte Stadt könne das Verhalten ihres Bürgermeisters also nicht damit entschuldigen, dass er gegenüber den Parteistellen machtlos gewesen seit Jedenfalls hätte er sich der leicht erreichbaren Hilfe des Landrates bedienen können, wenn er guten Willens gewesen wäre! Die Revision rügt in dieser Beziehung die Verletzung der §§ 286 u 139 ZPO» Das Berufungsgericht habe gegen Denkgesetze verstossen, wenn es das . Vorbringen, - ScBM-HHHf sei gegen Parteistellen machtlos gewesen, mit dem blossen Hinweis darauf abtue, dass er sich an .den Landrat habe wenden können» Denn wenn1die Parteistellen so mächtig waren, wie behauptet sei, dann hätte ScflMHNHMI es gar nicht wagen können, sich an den Landrat zu wenden» Die Revision bemängelt weiter, das Berufungsgericht habe die im Vorprozesss unter .Beweisantritt von SctMMHHK aufgestellte Behauptung, dass er gegenüber der Partei machtlos gewesen sei, nicht berücksichtigt» nicht hätte wagen können ergibt sich aus dem von Dafür, da.ss Sc sich an den Landrat der Revision angeführten Vorbringen im Vorproz'SB Dass er sich selbst gefuhrlMffl würde, wenn er den Landrat angerufen hätte und||M iyjstia hat auf die hier in Rede stehenden Stellen die m in ihren Schriftsätzen aber nirgends Bezug genöii® den Beweisantritt Sc®HHHMBi in dessen Rechtss;M etwa auf gegriffen und wiederholt,, Der Tatbestand« rufungsurteilsj in dem das Vorbringen der beklag« wiedergegeben worden .ist, enthält von dem.; ,/ J** * ‘ *'7y •' ' ' *' < r' v tos ren Nichtbeachtung Sie Revision jetzt rügt, auch’c nicht berufen, als das Berufungsgericht in seinem Schluss vom 7, Juli 1952, mit dem es einen Vei anregte, auf die Pflicht, die Freiheitsberaubung | polizeilichen Mitteln zu verhindern, ausdrück] wiesen hatte„ Sie hat im Gegenteil schon in ihrenfe Schriftsatz vom 24» November 1949 und erneut in dl rufungsbegründung - worauf das Berufungsgericht zt fend hinweist - geltend gemacht, Sc® handlangen bestimmt verhindert -haben etwas davon gewusst hätte« Es ist nicht richtig dabei !,nur auf die subjektive Seite von ScIMMI wenn auf die objektiven' Möglichkeiten” abgestellt worden sei, wie die Revision vorträgt, denn es heisst in der Berufungsbegründung, dass den Exzess "bestimmt ver- hindert hätte", nicht aber, dass er den Versuch gemacht haben würde, ihn zu verhindern, Angesichts dieses Partei-vortrags bestand für.das Berufungsgericht kein Anlass, die Beklagte zu befragen, ob sie Behauptungen aufstellen und Beweise anbieten wolle, wie Schöneborn es getan hatte und ein Verstoss gegen die Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) liegt nicht vor» Die Annahme • des Berufungsgerichts, die pflichtwidrige Unterlassung polizeilichen Einschreitens durch den Bürgermeister sei adäquat.ursächlich für den Schaden des Klägers gewesen, ist demnach nicht zu beanstanden.

Zitierte Normen: § 209 BGB § 9 BEG § 839 BGB § 286 ZPO § 859 BGB
KniebeugeBerichtRVOBerufungsgericht®AnspruchStadtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Amtliche Sammlung!
RVO §§ 898 ffj NRhWf Rentengesetz §§ 5, 8 Abs 2 (GV-Bl NRhWf 1947, 225)
atz:
Die Bestimmungen irr §§ :898 ff RVO stehen einem tauf Amtshaftung gestützten, gegen eine Stadtgemeinde' gerichteten Schmerzensgeldanspruch, der sich auf den Zeitraum bezieht, für den nach § 8 Abs 2 des ■■Nordrhein-Westfälischen Rentengesetzes vom 5° Mark 1947 (GVB1 HRhWf 1947,.225) keine Zahlungen geleistet! werden, nicht entgegen»

Durch § 9 Abs 1 Bundesentschädigungsgesetz Vvird der auf Amtshaftung gestützte, gegen eine Stadtgemeinde gerichtete,Schmerzensgeldanspruch eines körperlich verletzten Opfers nationalsozialistischer Verfolgung nicht ausgeschlossen,-
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chens III ZR 62/53 des BGH.vom:11, Februar 1954
LG Kleve OLG Düsseldorf
 Von Rechts wegen
62/55
^8Pttet am " ^Eel)ri,-ar 1954
’* '	£sjb	5 jUS Im Ang'.	'
Iprkundsbeamter ||V-.Ge ^chäft ss teile
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Stadtgemeinde /(MB vertreten durch den Rat der Stadt, dieser vertreten durch den Bürgermeister,
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr»1
gegen
 den Hausmeister Franz S strasse MBL
Kläger, Berufungsbeklag-ten und Revisionsbeklagten,
 Proz es s beVollmachtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.)
hat der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die .mündliche Verhandlung vom 28- Januar 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr.Geiger als Vorsitzenden und der Bundesrichter Dr.Pagendarm, Df.Weber, Dr.Beyer und Dr.Hußla'
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Die Revision der•beklagten Stadt gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 15. Januar 1953 wird zurückgewiesen.
Die beklagte Staat hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
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 Tatbestand: -		■B ? l» i
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Am Sonntag, dem 14- November 1933 wurde	in Deutschland	
eine Volksabstimmung durchgeführt, bei der es darum ging, sich in angeblich geheimer Wahl durch Abgabe einer Ja- oder Neinstimme für oder gegen das HS-Regime zu entscheiden/ .Tags darauf wurden etwa 8 bis 10 /'HMHNNi Einwohner, die ihre Stimme abgegeben hatten, von SS-Männern festgenommen, weil man wusste oder vermutete, dass sie mit ’'Nein" gestimmt hat- .. tern Sie wurden in die städtische Turnhalle gebracht und dort' von den anwesenden SS-Männern unter Leitung ihres Rührers, eines gewissen .Walter GfMlRlM, mit Schlägen und Fuss-tritten gezwungen, längere Zeit hindurch körperliche Übungen, j| insbesondere Kniebeugen zu machen» Auf Befehl GWMMMI wurde der Kläger dabei, als er ermattet war, von dem SS-Mann Steinhoff mit dem gestiefelten Euss derart ins Gesäss getreten, dass sein Steißbein abbrach. Der Kläger musste sich in ärztliche Behandlung begeben und sich schliesslich das abgebrochene -Steißbein entfernen lassen. Er hatte erhebliche Schmerzen auszuhaiten. Seinen Beruf als Schuhmacher konnte er nicht mehr aasüben. Bis zu seiner Einberufung zur ?/ehr-macht im Jahre 1941 betrug sein Verdienstausfall 5-023 RM.
Bereits im Herbst 1934 machte der Kläger beim Landgericht in KMHi seine Schadensersatzansprüche a.a. gegen die Beklagte geltend und bat um Bewilligung des Armenrechts, weil der frühere Gewerbeoberlehrer und damalige kommissarische Bürgermeister der Beklagten, ScflHBHB, die unrecht-ssige polizeiliche Anordnung für die Festnahme erteilt habe, obschon er mit Misshandlung der Festgenommenen gerechnet
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der Weiterverfolgung der Ansprüche im Rechtsweg weigerte dem Kläger auch einen Ausgleich,
 Rach dem Zusammenbruch von 1945 stellte der i wiederum" Schadensersatzansprüche und zwar zunächst flfeggaj. ■ den am 7, August 1948 verstorbenen Sc^HHMMI persM^Sl In dem. von . ihm beim Landgericht K|HN| anhängig Rechtsstreit trug er erläuternd, zu seinen früheren^@||p* tungeh noch vor, das Vorgehen der SS sei bei einer chung zwischen	C-flH	und dem damaligen Oy'lsrL
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halb gemäss § 839 BGB, Art 131 WeimVerf und Art 54^]^»
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gestanden habe. In diesem Rechtsstreit hatte der Klkge^M 1 der Beklagten den Streit verkündet,- Die Beklagte v-ar.jgdffla| Rechtsstreit mit dem Anträge beigetreten, die Klage _|bpjB I weisen, "Die Kosten der Nebeninterveh'tion sind dem 'wSBMr auferlegt worden. Der oberste Gerichtshof für die br^t3gj 'sehe Zone hat dem Kläger das Armenrecht für die beabsi^ä tigte Revision versagt, weil diese keine hinreichendllM folgsaussicht biete,	IgSaBff
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Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläg|S'^M am 8, Mai 1951 eine Anstellung als Hausmeister bei	1
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 Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt».-
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5. März 1947 in Verbindung mit dem entsprechend den § 898 RVO nicht für den Schaden, da nicht str lieh festgestellt worden sei, dass sich S vorsätzlichen Misshandlung des Klägers schuldig g habe. Jedenfalls seien nach § 11 Abs 2 des Rent in Verbindung mit § 1542 RVO etwa dennoch best densersatzansprüche in Höhe der dem Kläger gewä die 85 DK im Monat betrage, auf das Land JTordrhej übergegangen. Im übrigen hat sich die Beklagte a rung berufen, ferner, soweit der Kläger die Schä fert hat, deren Höhe betritten und schliesslich liches Interesse des Klägers an der beantragten Ft lung in Abrede gestellt.
Durch Teilurteil hat das Landgericht dem Kl Anspruch von 2 953,19 DM zuerkannt. Es hat ein Sc geld von 3 000 DM für angemessen erachtet und davo zur Aufrechnung gestellte Kostenforderung von 549 soweit sie über den unbestrittenen Veröienstausf 502,30 DM hinausgeht, also einen Betrag von 46,8 gezogen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der be Stadt zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren mit der Klagabweisung erstrebt wird. Der Kläger be die Revision zurückzuweisen und für den Fall, dass Eundesentschädigungsgesetz vom 18. September 1953 1387) den geltendgeraachten Anspruch befriedigt ha Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt zu e der beklagten Stadt die Kosten aufzuerlegen.
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1» Januar 1951 verjähren. Diese Prist ist spätesten! die am 10, November 1949 erfolgte Zustellung der vo: den Klage nach § 209 Abs 1 BGB unterbrochen worden, foraerung ist somit nicht verjährt.Die Revision hat ser Beziehung auch keine Bedenken geltend gemacht.
2.	Die von der Revision erstrebte KlagabWeisung gerechtfertigt? wenn nach dem Gesetz über den Ausgie:
bürgerlich-rechtlicher Ansprüche vom 13= Dezember 19'.
hff
I, 1235) Schadensersatzansprüche des Klägers aus der:
■
behaupteten Amtspflichtverletzung erloschen wären. Di
4
fungsgericht lehnt die Anwendung des Ausgleichsgeset: weil dieses Ausdruck nationalsozialistischer Willkür) schaff gewesen sei. Dem ist zuzustimmen. Die Nicht an1 keit des Ausgleichsgesetzes ergibt sich aus Art II d tärregierungsgesetzes Nr 1, In dieser Beziehung hat■ vision auch keine Bedenken geltend gemacht.
3.	Zu Unrecht stützt die Revision 'ihren Klagabw.^ antrag auf das Gesetz über die Gewährung von Unfall-^ Hinterbliebenenrente an Opfer der Naziunterdrückung m 5. Kürz 1947 - Rentengesetz - (GVB1 NRW 1947, 225). m dieses Gesetzes geniessen die Opfer des nätionalsözijg sehen Terrors nach Massgabe dieses Gesetzes wegen deg Leib und Leben erlittenen Schäden grundsätzlich Versi< rungsschütz, wie die nach dem III. Buch der Reicherer) rungsOrdnung auf Grund eines Arbeitsverhältnisses gegj beitsunfall versicherten Beschäftigten. Die beklagtlJ meint, ihre Haftung entfalle nach dem danach anwendba § 898 RVO, wonach ein Unternehmer dem Versicherten na deren Gesetzen, also auch wegen unerlaubter Handlung"! dem BGB, nur dann zu dem Schadensersatz verpflichtet t straf gerichtlich festgestelltWorden sei, dass er den

vorsätzlich herbeigeführt habe. Eine solche Feststellung liege hier auch hinsichtlich des damaligen Bürgermeisters Schöneborn nicht vor»
Bas Landgericht hat dem entgegengehalten,.die beklagte Stadt könne nicht als Unternehmer im Sinne des § 898 RVO angesehen werden, der Begriff des Unternehmers (§ 633 RVO) sei rein technischer' Natur. Es habe zwischen den Parteien niemals ein Rechtsverhältnis, wie zwischen Arbeitnehmer und Unternehmer bestanden. Das Berufungsgericht meint, die beklagte Stadt habe, auch wenn man ihr die Rechtstellung eines Unternehmers einräumen wolle, jedenfalls nach § 900 RVO für den Schaden einzustehen, der dem. Kläger über die vom Land hinaus gewährte Rente erwachsen sei. Der Bürgermeister Sc■■■■■■■ würde seiner Bestrafung wegen vorsätzlicher Körperverletzung nicht entgangen sein, wenn er nicht im Laufe des gegen ihn bereits eingeleiteten Strafverfahrens ver'stor ben wäre,, Das Rentengesetz habe-den Geschädigten ihre weite gehenden Ansprüche nicht nehmen wollen,:■■ §: 11 ■ Abs 2 diesesh' Gesetzes lasse solche Ansprüche gegen Dritte foribestehen und bestimme nur ihren Übergang auf das Land in entsprechen der Anwendung des § 1542 RVO.
Grundsätzlich haftet eine öffentlich-rechtliche Körperschaft als Unternehmerin einem verunglückten Versicherten nicht; die Voraussetzung solcher Haftung, die strafrechtliche Feststellung, dass der Unternehmer den Unfall vorsätzlich herbeigeführt habe, kann bei ihr nicht eintreten. Die Frage, ob eine solche Körperschaft gemäss § 898 RVO haftet, wenn durch strafgerichtliches Urteil festgestellt ist, dass ihr verfas sungsmässiger Vertreter in Ausübung der ihm zustehenden Ver richtung einen Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat, hat da RG in RGZ 71? 3'(5) offengelassen. Die Frage braucht auch
 hier nicht entschieden zu werden. Denn die Bestimmüll §§ 898 ff RVO, aus denen die beklagte Stadt den XU Schadensersatzansprüche des Klägers herleiten will jedenfalls auf den Schm er zensgeldan spruch keine Das Land gewährt nämlich für einen vor dem 1, SepteMMp^ liegenden Zeitraum keine Zahlungen (§ 8 Abs 2 Rent^^Bffli Die bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen, nicht vermö^^^M liehen Schäden rechtfertigen, wie noch darzulegen, 4|feif|a§ forderten Schmerzensgeldbetrag. Dass das Rentengese derartigen, begründeten Anspruch völlig ersatzlos häll^'tM seifigen wollen, kann nicht angenommen werden, wenn^^Mi rücksichtigt, dass dieses C-esetz den Verfolgten eine;mMi auch nur beschränkte Entschädigung bringen wollte, °1||H wie das Bundesentschädigungsgesetz eine umfassende 3dr§M gung der Verfolgungsschäden zu dem Ziel zu setzen. ;1|HL|
Der Regelung in §§ 898 ff RVO liegt die Erwäguri||J|M
Grunde, dass der Verletzte alsbald, vom Tage nach df fall oder dem Wegfall des Krankengeldes aus der KrahlBM Versicherung an (§ 559 c RVO), für seine unfallbedingga® werbsminderung durch die von der Berufsgenossenschaff^ff währte Rente Entschädigung erhält. Die Anwendung diegllM Stimmungen auf den hier zu entscheidenden Fall würdpjfi Zweck des Rentengesetzes nicht gerecht werden und "sinngemässe" Anwendung der Vorschriften des III. Burial der Reichsversicherungsordhung darstellen, wie sie iM|
des Rentengesetzes vorgesehen ist,
 Was den § 1542 RVO anlangt, der nach § 11 Abs 2 Rentengesetzes entsprechend anzuwenden ist, so stehtl Bestimmung dem geltendgemachten Schmerzensgeldanspr
 deshalb nicht entgegen, weil der Anspruch auf Schmei
10 -
nicht auf den Versicherungsträger übergeht (KG- v 27.5.19,29 in Entsch.- u.Mittig. des ReichsVersAmtes Ed 27, 237; ebenso Wussow, Unfallhaftspflichtrecht 4» Aufl .1952 S 304; Komm zur RVO, herausgeg.v.Verbd.Deutscher Rentenversicherungsträger 4- Aufl 1950 § 1542 Anm 6). Die Frage, ob der in § 898 RVO bestimmte Ausschluss von Schadensersatzansprüchen nach anderen gesetzlichen Vorschriften den Sehnerzensgeld-anspruch überhaupt umfasst, die der Senat in BGHZ 3, 298 (302 ff) bejaht hat, kann hier dahingestellt bleiben. Welche Bedeutung den Bestimmungen in §§ 898 ff, 1542 RVO hinsichtlich der Ansprüche zukommt, die der Kläger für die Zeit nach der Währungsreform ab 1, Juli 1948 geltend macht, also für einen Zeitraum, für den ihm das Rentengesetz einen Anspruch gewährt, braucht hier gleichfalls nicht entschieden zu werden, Das Landgericht hat über diese Ansprüche noch nicht erkannt, sie sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens,
4,	Auch das Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BEG) vom 18, September 1953 (RGBl I, 1387) steht dem Schmerzensgeldanspruch nicht entgegen.
a)	Der Senat hat sich mit der Frage der Einwirkung dieses Gesetzes auf Ansprüche aus Amtshaftung in seinen zu dem Abdruck bestimmten Urteilen vom 30. November 1953 III ZR 129/52 und Urteil vom 17, Dezember 1953 III ZR 113/5.2 befasst. Dort ist unter Bezugnahme auf BGHZ 9, 101 ausgeführt, das Bundesentschädigungsgesetz sei, obwohl erst nach Erlass des angefochtenen Berufungsurteils in Kraft getreten, vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, weil es alle noch nicht erledigten Entschädigungsansprüche•umfassen wolle. Nach § 9 BEG könnten grundsätzlich Ansprüche, die auf nationalsozialistischen Gewaltmassnahmen beruhen - was auch im vorliegenden F.alie zutrifft -, nur nach den
11
Vorschriften' des Bundesentschädigungsgesetzes gel* macht werden, soweit nicht Ausnahmen nach §§ 7, 9 104 SEG bestünden. Daran ist festzuhalten.
b)	Um einen Pall des § 7 ' BEG handelt es siel' m hier geltend gemachten ■ Amtshaftungsanspruch nich- "J §104 BEG kommt nicht zur Anwendung. Denn es hänffS hier nicht um die Geltendmachung "weitergehender eh gungsrechtiicher Ansprüche'’ 7 auf die sich der Klage § 104 BEG trotz der Vorschrift in § 9 Abs 1 BEG ber; könnte (vgl III ZR 113/52 S 14),
c)	Ob durch § 9 Abs 1 BEG AmtshaftungsansprücfisBB A 839 BGB Art 131 WeimVerf ausgeschlossen worden sÜB
'• / , . .. ..	,0	V' ••v	t"	'"r' g1 :\v	^
in welchem Umfang, ist also die cnl, -'4- mj > 1 > j' ‘ ist Vom Senat'in den eben erwähnten Urteilen dahrl bcuri wortet worden', dass sie jedenfalls soweit ausgesRüoj3g| sind? als die Ansprüche nach dem BandesentschaäigüäBH nicht hinter den Ansprüchen aus Amtshaftung zurückbJMj (III ZR 129/52 S 14; III ZE 113/52 S 7 - 11). Der SM dort ausgesprochen, dass die Amtshaftungsansprüche fffll § 839 BGB Art 131 WeimVerf 'Ansprüche aus dem Öffentlich Recht seien und keine Ansprüche "nach den Vorschrift! bürgerlichen Rechts", die nach § 9 Ahs 2 BEG durch di4pi Schriften dieses Gesetzes nicht berührt werden.
d)	Offengelassen ist irr den erwähnten Entsc1 also die Präge/ob Ansprüche aus Amtshaftung auf iGrtmffljg BundesentSchädigungsgesetzes auch insoweit entfalle. 3$ sie über das hinausgehen, was das Bund es ent schadigur:g|If setz dem Geschädigten gewährt. Diese Präge in ihrem'®|jg Umfang abschliessend zu entscheiden, besteh'- auch lem; keine Notwendigkeit. Es genügt die speziellere Präge
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 der Verletzung des .Körpers, oder fder Preiheitsentziehun
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 Haftung nach Vorschriften, die sich außerhalb des;1 enischädigungsgesetzes finden, zulässt' (vgl §§ 7,” 104 BjSG).
Ein Schmerzensgeld für den Nichtvermögensscha|en^f|||
ein Verfolgter im Zusammenhang mit der Verlel
 Körpers und seiner Gesundheit erlitten hat, insbesondere’’-':
für die ausgestandenen Schmerzen und die Beeintröcntigui»!'^ ■	•= -!	Wm
 seiner Lebensfreude, ist im Bundesentschädigungsg-setis^M
haupt nicht vorgesehen. Bei Verletzung des Körpers
 Gesundheit wird nach § 15 BEG für die Dauer einer fS«
7r. aSriyJ
tigung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 30 vom Hund|r|jl
 vom Inkrafttreten des Gesetzes an eine Geldrente, füa^S
Zeit bis dahin eine Kapitalentschädigung gewährt,
 ist also nur auf den Vermögensschaden (vgl van Dam. D^jgM
 desentschädigungsgesetz 1953 S 59). Eine Beseitigi$:g
Amtshaftung begründeter Schadensersatzansprüche durc^^H
Abs 1 BEG kann nur insoweit gewollt sein, als für d||S||§
zeinen Folgen der unerlaubten Handlung Entschädigüna
 wird, mag sie auch dem Umfang nach hinter dem Aratsh^^^H
anspruch Zurückbleiben, Der neben dem Anspruch aufr|||||0
von Vermögens schaden völlig selbständige, hö ch s tp er-äliinii m
Anspruch der körperlich Verletzten auf angemessenes
 zensgeld, bleibt demnach vom BundesentschädigungsgesdizS
dann unberührt, wenn er sich als A.mtshaftungsanspru^Mt^ffl
 eine der in § 1 A.bs 3 BEG aufgeführten Personen desb^^H
I
liehen Rechtes richtet,	■
5.	Der Klagabweisungsantfag der Revision wäre ffianai stens zu dem Teil schon dann gerechtfertigt, wenn die VörSS richten das Schmerzensgeld zu hoch bemessen hätten ßrgB Beklagte hatte vor dem Landgericht geltend gemacht JfflM Schmerzensgeld würde in Reichsmark festgesetzt wordefe»fe
;■ 4 -
wenn der I<
eführt habeh oder. es würde. im Faü'1e :der erufung bei der.Verurteilung zur Reichs en sein .und die: Beklagte würde 'nur .'nach
 hat das Landgericht für die Beme
 eben
n der ’Revision
 rzensgeldes und bemängelt, dass das Berufungs~. Unmöglichkeit ungehinderter Beruf sausübüng verursachte Beeinträchtigung, der Lebensfreu.-arges i ej 1 r babe, her Klage»" v.ü rdr , so meint n seinem "1 ruh er en . Schuhmacherb eruf. notleid e n er fj etztlbbänfcigebdurb	-
en und angenehmen Beruf eines Schulhausmeisters
 irgendwie . dargetan. Es sei nicht gesagt Ufr 'nme heu e < eroi’üluoa ab n lrn k'Ub , a c h e r h an. d werk b e s 0 n d e r s . geha. n g e n h a be, I m genuss sei der Kläger nicht beeinträchtig
e s c h r änk t ’ Br u -
ein
 gestützte Vorbringen hält nicht Stand
 Bei Bemessung des Schmerzensgeldes kann rauf abstellen, dass der Kläger die Stellung meister. gefunden hath’Er war tatsächlich, wie gericht festgestellt hat, für seinen Schuhmache lieh geworden und er würde.erst 1951 Schälhausm er sich freiwillig zu dem Militär gemeldet hätte, entgegen der Darstellung in der Revisionsbegründ lieh bestritten (Schriftsätze vom 10» Juli 1951 bruar 1952 a E)„ Nach dem fachärztlichen Gutach 1951 konnte der Kläger noch in diesem Zeitpunkt Gesäßhälfte sitzen. Er war also in jedem Beruf, Sitzen auszuüben ist, behindert und naturgemäss auch im ausserberufliehen Leben diese folge der bemerkbar. Dass ein körperlicher Mangel, wie er d anhaftet, die Lebensfreude beeinträchtigen kann, zu bestreiten» Die von der Revision beanstandeten rungen des Berufungsgerichts, mit denen es die H Schmerzensgeldes begründet hat, sind somit unbed Dass im übrigen die Grundsätze, nach denen Schmer zu berechnen sind, verkannt worden wären, ist nie lieh. Der Betrag von 5 000 DM erscheint auch dann hoch, wenn man nur auf die Beeinträchtigungen abst vor dem Einsetzen der Rentenzahlungen nach dem Ren vom Kläger hinzunehmen waren (vgl oben I, 3)-
6.	Da das Berufungsgericht, wie noch darzule wandfrei eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung i festgestellt hat, kömmt es auf die Präge, ob der andere Weise Ersatz zu erlangen vermag, nicht an» eine andere Ersatzmöglichkeit brauchte er sich nur weisen zu lassen	^
hätte. Die Bestimmung in § 839 Abs 1 Satz 2 BGB steht der Klage somit nicht entgegen,	'	■■	1
•	.	ii,	i"	■	.	\
Es ist nunmehr zu prüfen, ob die Annahme der Vorder- \ richten gerechtfertigt ist, dass eine für den Schaden des Klägers ursächliche Amtspflichtverletzung begangen worden ist, für deren Folgen die'Beklagte einzustehen 'hat, denn ' C-ründe, die die Klagabweisung ohne Prüfung dieser Frage rechtfertigen könnten, sind nach Vorstehendem nicht vorhanden,
1,	Die Haftung der beklagten Stadt für eine etwaige Amtspflichtverletzung ihres Bürgermeisters Schöneborn ergibt sich aus § 839 BGB und Art 131 WeimVerf; denn es handelt sich um dessen Aufgaben als Inhaber der Polizeigewalt und also um die Ausübung oder pflichtwidrige Nichtausübung öffentlicher Gewalt. Das ist von'der Revision auch nicht in Zweifel gezogen worden.
2,	Das Berufungsgericht geht davon aus, dass ScHHH zusammen mit dem Ortsgruppenleiter 1SÜKf und dem SS-Führer uflHHHI verabredet habe, gewisse "Neinsager11 festzunehmen, um sie zur Vergeltung für ihre Gegnerschaft gegen die NSDAP Kniebeugen machen zu lassen. Es sehlies st das einmal aus einem Bericht vom 8. Oktober 1934, den ScHHHHI im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Klägers und einer Strafanzeige desselben für den Landrat
 in MHHI verfasst/hatte''und zu dem anderer! aus "Eingeständnissen" S^WMMMI in :dem.-vom Klager gegen ihn anhängig gemachten Rechtsstreit 1 0 66/46 .Landgericht Kleve,
a) In diesem Bericht heisst es an der entscheidenden Steiles
1eiter
 mir s£
Bei einer Besprechung zwischen dem OrtaBI PflMI; dem Angeschuldigten SS-Pührer G{ wir, es würde gar nichts schaden ff*
sicheren ■ Nein-Stimmer etwas Kniebeugen üben
 Ich habe etwa folgendes gesagt, dabeia® ich ausdrücklich, dass die nachfolgenden Worte Ss
 tig den Sinn der,damaligen Unterhaltung wiede
"Wehn hier einige 'Nein-Stimmer Kniebeugen üb1 ’gJBjäl so darf ich als Ortspolizeibehörde natürlich ni^^“ davon wissen. Als PG. würde ich mich selbetrede^^S en, wenn die Kommunisten und SPD-Leute noch eii^MB merken würden, dass sie erkannt sind und nach w|;ev^ den starken Arm der Partei fühlen. GrundsätzlicSMH ich hier weder einen Auftrag, noch den Befehl djfgjSlwl teilen. Wenn Sie, G—i, aber diesen Staats! Kniebeugen beibringen wollen, so werde ich sei1 ' dend nichts gegen Sie unternehmen"....,
Ich hin mir klar, dass ich eigentlich den Befe b!l gehen müssen, nichts Derartiges zu unternehmen! ich geahnt, dass die hier in Präge stehende Vei eintreten könnte, hätte ich sicherlich das Kni' verboten» Ich habe auch nur an Kniebeugen gedäf davon auch'nur gesprochen.
Ich gebe zu, dass ich das Kniebeugen-üben stilij gend geduldet habe. Ich habe aber auch nur von Kniebeugen-üben gesprochen".
Die Behauptung der Beklagten, dass ScVHHHBi I:Te||| rieht wahrheitswidrig angefertigt habe, um die schuld SS-Männer zu decken und einen Prozess zu vermeiden, die Angelegenheit in der Öffentlichkeit hreitgetreten^H den würde, hat das Berufungsgericht als durch den Inl m Berichtes widerlegt angesehen, Schöneborn haoe versus selbst zu entlasten und so die Verantwortung für dettfgHjj I sten Übergriff, die dem Kläger zugefügte grobe IJisshaTffla | auf die SS-Männer abzuschieben. Der Bericht sei nicht^M I net gewesen, einen Skandal zu vermeiden, sondern eher«M
im
 vergrössern, weil das damalige Stadtoberhaupt so in äWm g
Jill
 legenheit hereingezogen worden sei, ohne dass die SSJSHT
kJ KJ
darin:sehen? dass 3 e 1 b s t b e z i e h t i g un g er davon spreche.
zu., ‘entnehmenj dass Sol der Ve rabr e d ang mi t P, n,: sich aber insoveit
 chweren
Knieben
 überdie
ndni
 Kniebeuge
nur von einem Kniebeu. .e, die gesundheitlich
ü e r ux un g s g e r i c in t, am b e hahniv v w o r - b ’Besprechung bekunden
-■/19, -
habe sich ablehnend verhalte!
gegangen,
 Übung habe in aller Öffentlichkeit auf dem Sportp; finden sollen, scdass ScflHMHHI mit Ausschreitung zu rechnen gehabt habe. Diese ins Einzelne gehend'
Hessen sich nicht mit einem Hissverständnis des öata^
erklären und
 Prozessbevollmächtigten Sc
 weiswert werde nicht dadurch in Präge gestellt, zweiten Rechtszug behauptet worden sei, Sc von dem ganzen Plan nichts gewusst.
Die Revision macht dem gegenüber geltend, das,:|erff|J
■ '."S
gericht verkenne, dass in der Klage 1 0 66/46 eine« Besprechung überhaupt nicht erwähnt worden sei. Sch^l|Si halb scheide die Annahme eines Eingeständnisses aus». Das/, ist nicht richtig. Schon in der Klageschrift wird
 des Berichtes Sei
"Wehn Sie
 wiedergegeben, in dem es" aber diesen Staatsfeinden
 beibringen wollen, so werde ich selbstredend nicht!
Sie unternehmen". Dieses Anführen enthält klar diel
 tuhg, es'häbe zwischen
 und
eine*
über den Plan, die "Neinsager"Kniebeugen üben zu lasse«
k s sh !
sxattgef unden,	^sm
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Die Revision meint weiter, die oben wiedergege
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Darstellung ScflHHBMB enthalte keinerlei Zeitangapera* sie besage nichts darüber, dass ScMHMi schon v(v:5m| Itassnahmen von dem Bevorstehenden Kenntnis erlangt geöffl habe. Das gelte auch hinsichtlich der Behauptung, für jj| ren Richtigkeit der Zeuge Ri das ist nicht richtig. Wenn' Sc
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benannt worden sei;
erklärt hat:/"niäS|
solle ihn aus der Sache herauslassen" und wenn "vnrh&fM 1/1

vom Kniebeugen .die Rede war, so ergibt sich daraus/slM
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20 -
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wohl eine Zeitangabe uncl es ist nicht -zu; beanstanden, wenn;/, das Berufungsgericht darin ein Eingeständnis ScHHHHHHI gesehen hat, erhabe von dem. Bevorstehenden Kenntnis gehabt. Und wen;). RNMNW bekunden sollte, er sei bei der Unterredung zugegen gewesen, ScflHHHHNi habe sich zu der Anregung 7Wm ablehnend verhalten.; so weist auch das eindeutig darauf hin, dass	seine	Teilnahme	an	einer solchen
 Besprechung zugeben wollte.
Vergeblich macht die Revision geltend; es handle sich hier nicht um ins Einzelne gehende Angaben,, wie das Berufungsgericht angenommen habe, und es verstosse gegen die Erfahrung im täglichen Prozessbetrieb, dass ein Prozessbevollmächtigter aus rechtlichen Gesichtspunkten heraus, nicht derartige Schutzbehauptungen aufsteilen würde. Dagegen,'dass der Pro re ss bevollmächtigte ohne- Instruktion durch ScflHRHli die angeführte Darstellung gegeben hätte, spricht eindeutig die Benennung des Zeugen EVNHRV Wenn 3c HHÜ im 2, Rechtszug dann behauptet hat, er-habe vor"dem■Plan, Kniebeugen machen zu lassen, keine Kenntnis gehabt., so steht das der Annahme des Berufungsgerichts, sein Vorbringen in dem 1. Rechtszug bestätige die Darstellung seines Berichts an den landrat und. dessen Würdigung als Eingeständnis, nicht entgegen. Ein Verstoss gegen § 286 ZPO und gegen Erfahrungstatsachen liegt insoweit, entgegen der Rüge der Revision, nicht vor.
; BIMS
§;/ '
wß!:
3° Von der Richtigkeit des ScflHHMHi' sehen Berichtes ausgehend - was nach Vorstehendem unbedenklich ist ist das Berufungsgericht weiter zu der Peststellung gelangt, dass ScÄBBBBfcivon vornherein mit Misshandlungen der "Neinsager"" im Verlauf der gegen-sie beschlossenen-^Massnahmen gerechnet habe, selbst wenn die'Übungen in der Öffentlich!
ÜÜ
keit stattfinden sollten. Sc ■■■■■■ sei als listen in führender Stellung-der Brauch der N Gliederungen nicht unbekannt gewesen,.ihre Gegne genheiten der in Rede stehenden Art zu drangsali be selbst zugegeben.. einem kirchlich eingestellte chen. wegen Verweigerung des "Hitlergrusses11 in d lichkeit schallende Ohrfeigen versetzt zu haben, gen des Ortsgruppenleiters PflHI als Beschuldigt gegen ihn gerichteten Strafverfahren und als Zeu Berufungsgericht seien zu unbestimmt, Sc lasten. Der von der beklagten Stadt weiterhin b ge GMIriMtf'habe nicht vernommen werden können, da Schlaganfall erlitten und dabei die Sprache verloi Selbst wenn dieser aber die Alleinschuld auf sich würde eine solche Aussage nicht als Wahrheitsgemäs derung der damaligen Vorgänge zu werten sein, sond falls als nachträgliche Regung von Anstand. Gege Bericht ScflMHIHHi und seiner Selbstbezichtigung
 solche Aussage G1
bedeutungslos sein..
a) Die Revision beanstandet diese Ausführung' denen sie eine Verletzung des § 286 ZPO sieht. Es spreche der Lebenserfahrung, dass bei Übungen der stehenden Art auf einem öffentlichen Sportplatz m handlangen zu rechnen gewesen sei, die Körperverle nach sich ziehen konnten. Dass die Kniebeugen auf e Sportplatz, also öffentlich, stattfinden sollten, Berufungsgericht aber unterstellt. Keine politische könne es sich leisten, derartige Misshandlungen in Öffentlichkeit stattfinden zu lassen. Die NSDAP hab Aussen stets den Rechtsgrundsatz betont und ihre Verletzungen geheim gehalten, es habe sogar Str ren wegen Misshandlungen gegeben.
ige der; NSDAP .und '.'ihrer.' Gliederungen poll aller Öffentlichkeit ".misshandelt haben, saehe und konnte^ als' csolche unbedenklich cht;: verwerte t 1 len I mil irti
 in1' den.. btraxa
 erf ahren ^ Yerhand. 1 un'
Berufungsgericht das Eingeständnis ScaHHHHp h Ohrfeigen ausgeteilt zu haben, gegen ihn aus t Le führl aus 01 rfcjgei gegeniiber* einem hen, der .den "Hitiergruss” verweigert habe,,se
 er uns
 oernat
a. Mi s shand1ung.han iser;lerhibi:tillMnh
 prn p
ßeTVi
 chkeiten gegenül sind Denkgesetze
 und
o) Die Revision rügt weiter als Verstoss ge'gJ dass das Berufungsgericht 'üB—: dessen Vernetira® Beweisbeschluss angeordnet gewesen sei, nicht als^ noxnmen habe. 3s sei nicht ersichtlich,, wieso seirflj dem Beweisbeschluss bedeutsame Aussage auf einmal^ deutung sein solle, weil seine Vernehmung mit Seal keiten verbunden gewesen sei. Das Berufungsgericht! seinen Ausführungen bezüglich üSIifSIIS die • Beweis! in unzulässiger Weise vorweggenommenV Der Ausfall-'’: Zeugen oder besser die Hinauszögerurig des Verfahre ge seiner Erkrankung, gehe zu Lasten des beweispfl Klägers,
 Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Berufungs_^«^a geht nicht, wie die Revision meint, abstrakt von glaubwürdigkeit r;—— aus» Es unterstellt vielme^*^ Gürtler im Sinne der Behauptungen der beklagten StMiffiagl sagen werde, misst der unterstellten Aussage aber über dem Bericht ScHMMHNHl und seinen SelbstbezicüöigM gen keine Bedeutung bei, "selbst wenn er - WWW IJImm alleinige Schuld an den damaligen Vorgängen auf sichC|jffl| Das Berufungsgericht wägt also zwischen einer im n beklagten Stadt unterstellten Aussage GMHHHMi und schriftlichen Bericht ScHRHHI ab. Eine solche Würa,i^i ist keine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisäe^H äe.hält sich vielmehr im Rahmen der Entscheidungsbefp^^H nach § 286 ZPO (RGZ 97, 242).	M
d) Schliesslich werden auch die Ausführunge: Berufungsgericht hinsichtlich der Aussage des Ze macht, zu Unrecht von der Revision bemängelt. Pr angegeben, er sei an keiner Besprechung über die beteiligt gewesen. Inwieweit 8 dMHMMHI damit et
 gehabt habe, entziehe sich seiner Kenntnis, er wisse überhaupt nicht, dass eine Besprechung solcher Art stattgefunden habe. Sc’MHBHIl habe mit: seinem Bericht wohl die’ ganze Angelegenheit auf eine breitere Grundla-ge stellen wollen und weitere Kreise ‘einbezogen, um das Vorgehen der SS-Leute zu sanktionieren. Wenn das Beru-/ fungsgerieht diese Aussage als.zu unbestimmt bezeichnet hat, um .aufzuklären, welche”. Rolle Sc’VHHHHt gespielt hat, so hat es damit die der freien Bildung seiner Überzeugung gezogene Grenze nicht überschritten. Entgegen -der Annahme der Revision verstösst auch die nebenher ge machte Bemerkung des Berufungsgerichts, der Aussage INNHi könne wegen seiner Mitschuld an den Vorgängen kein Gewicht beigemessen werden, nicht deshalb gegen Denkgesetze, weil ein Mitschuldiger - wie die Revision geltend macht - andere nicht von der zivilrechtlichen Haftung zu entlasten pflege. Letzterer Satz mag als Erfahrungssatz Geltung haben, wenn ein Zeuge sich selbst als mitschuldig bekennen muss und ihm deshalb daran gelegen ist, Mithaftende zu haben.	hat'	aber	gerade
 jede Beteiligung an den Vorgängen bestritten. Das Berufungs gericht freilich hat ihm nicht geglaubt und spricht des half.'von seiner Mitschuld. Von diesem Standpunkt aus aber ist es gerechtfertigt, dem Mitschuldigen, der den anderen reinwäscht, nicht zu glauben, wenn seine den anderen entlastende Aussage dem Zweck dienen soll, die eigene .Schuld und die des arideren abzüleugnen.
e)	Wenn die Revision schliesslich geltend macht, der Ausfall des Zeugen GflBBBI und die Unbestimmtheit der Aussage	gehe	zu	Lasten	des	beweispfiichtigen
 Klägers, so übersieht sie,.dass diese beiden Zeugen v der beklagten Stadt benannt worden sind, um den B" zu widerlegen. Dass diese Widerleg
 gelungen ist, trifft nicht den Kläger, sondern klagte Stadt, Von Verkennung der Beweislast du Berufungsgericht kann nicht-die Hede sein,
4°; Ist nach Vorstehendem-die Feststellung de fungsgerichts, dass ScMflHHMH mit Llisshand lunge I lieh des Kniebeugens gerechnet habe, nicht zu beit so ist auch die weitere Feststellung, dass 3cVH|| ne Amtspflicht dem Kläger gegenüber vorsätzlich fl habe, nicht zu beanstanden« '	-	ü
Dass S< WKHKSHKKk als Inhaber der Polizeigewa®M
pflichtet war, das Üben von Kniebeugen, bei dem er"®
Misshandlungen, wie festgestellt, rechnete, zu uh$sr|
den und dass diese Pflicht jedem der Bedrohten, aiföl
 dem Kläger gegenüber bestand, mag er auch von desserj!
nähme nichts gewusst haben, ist nicht zu bezweifelt»
von der Revision auch nicht in Abrede gestellt, fireaf
\\mjk
 mangelt lediglich, dass das Berufungsgericht vorsatzS Handeln i	angenommen	habe,	ohne	die	da£||||i
forderlichen Feststellungen zu treffen» Wer mit Mi|j|j| langen rechne, brauche diese noch nicht zu bilii|;fj* Vorsatz gehöre nicht nur Wissen, sondern auch Wo?
V"-v
Auch diese Rüge ist unbegründet» Das Berufuri^lH rieht stellt fest, SclMHIHm habe mitverabredetyWM mindesten aber zugelassen, dass die '’Neinsager" rrag* widrig ihrer Freiheit beraubt, zu Kniebeugen gez^®H und körperlich verletzt wurden. Es bezieht die V* redung und die Zulassung also auch auf Körperver; Damit bringt das Berufungsgericht mit hinreichende?^ lichkeit zürn Ausdruck, dass 3 IM—» etwaige Kd^eH Verletzungen anlässlich der verabredeten Übung
 lllll'
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 Willeh aufgenommen habe1 Das ab lung vorsätzlichen Handelns.
genügt'.zur. Festst el
5* Zu prüfen bleibt noch, ob das VerhalteniScBMB-borns für den. Schaden des Klägers ursächlich war» Das Berufungsgericht führt dazu aus» :: MMWI hätte die Ausschreitung der SS-Männer und damit die Körperverletzung des Klägers durch ein Verbot der geplanten Übungen verhindern können» Das ergebe sich aus seinem Bericht an den Landrat i Auch habe die-beklagte Stadt selbst ausgeführt,, S--VMHMMR würde das Schlagen und Treten bestimmt verhindert haben, wenn er vorher davon etwas gewusst hätte» Die beklagte Stadt könne das Verhalten ihres Bürgermeisters also nicht damit entschuldigen, dass er gegenüber den Parteistellen machtlos gewesen seit Jedenfalls hätte er sich der leicht erreichbaren Hilfe des Landrates bedienen können, wenn er guten Willens gewesen wäre!
Die Revision rügt in dieser Beziehung die Verletzung der §§ 286 u 139 ZPO» Das Berufungsgericht habe gegen Denkgesetze verstossen, wenn es das . Vorbringen, - ScBM-HHHf sei gegen Parteistellen machtlos gewesen, mit dem blossen Hinweis darauf abtue, dass er sich an .den Landrat habe wenden können» Denn wenn1die Parteistellen so mächtig waren, wie behauptet sei, dann hätte ScflMHNHMI es gar nicht wagen können, sich an den Landrat zu wenden» Die Revision bemängelt weiter, das Berufungsgericht habe die im Vorprozesss unter .Beweisantritt von SctMMHHK aufgestellte Behauptung, dass er gegenüber der Partei machtlos gewesen sei, nicht berücksichtigt»
nicht hätte wagen können ergibt sich aus dem von
 Dafür, da.ss Sc sich an den Landrat
 der Revision angeführten Vorbringen im Vorproz'SB
Anhalto Dort ist lediglich behauptet,
 sich gegenüber den Parteigrössen der Stadt nic"^^,
durchsetzen können. Dass er sich selbst gefuhrlMffl
 würde, wenn er den Landrat angerufen hätte und||M
'das deshalb nicht hätte wagen können, ist dort faf
 behauptet, Kur die Aussichtslosigkeit etwaigen
 tens ist geltend gemacht und unter Beweis gestöj®
den. Die diesbezüglichen Behauptungen ScMIHH||H
im jetzt vorliegenden Rechtsstreit von der beb'isfp
 aber nicht wiederholt worden. Zwar waren die AkJB
Vorprozesses nach dem Tatbestand des Berufungsd|||
Gegenstand der mündlichen Verhandlung, die beklaS
iyjstia
 hat auf die hier in Rede stehenden Stellen die m in ihren Schriftsätzen aber nirgends Bezug genöii® den Beweisantritt Sc®HHHMBi in dessen Rechtss;M etwa auf gegriffen und wiederholt,, Der Tatbestand« rufungsurteilsj in dem das Vorbringen der beklag« wiedergegeben worden .ist, enthält von dem.; was SM in seinem Rechtsstreit behauptet hatte, kein WbJSffl Beklagte hat sich auf die Ausführungen ScBWBWB
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 ren Nichtbeachtung Sie Revision jetzt rügt, auch’c nicht berufen, als das Berufungsgericht in seinem Schluss vom 7, Juli 1952, mit dem es einen Vei anregte, auf die Pflicht, die Freiheitsberaubung | polizeilichen Mitteln zu verhindern, ausdrück] wiesen hatte„ Sie hat im Gegenteil schon in ihrenfe Schriftsatz vom 24» November 1949 und erneut in dl rufungsbegründung - worauf das Berufungsgericht zt fend hinweist - geltend gemacht, Sc® handlangen bestimmt verhindert -haben etwas davon gewusst hätte« Es ist nicht richtig dabei !,nur auf die subjektive Seite von ScIMMI

wenn
 auf die objektiven' Möglichkeiten” abgestellt worden sei, wie die Revision vorträgt, denn es heisst in der Berufungsbegründung, dass	den Exzess "bestimmt ver-
hindert hätte", nicht aber, dass er den Versuch gemacht haben würde, ihn zu verhindern, Angesichts dieses Partei-vortrags bestand für.das Berufungsgericht kein Anlass, die Beklagte zu befragen, ob sie Behauptungen aufstellen und Beweise anbieten wolle, wie Schöneborn es getan hatte und ein Verstoss gegen die Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) liegt nicht vor»
Die Einwendungen der Revision gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, dass	die	Misshand-
lungen hätte verhindern können, wenn er pflichtgemäss gehandelt haben würde, sind somit unbegründet. Die Annahme • des Berufungsgerichts, die pflichtwidrige Unterlassung polizeilichen Einschreitens durch den Bürgermeister sei adäquat.ursächlich für den Schaden des Klägers gewesen, ist demnach nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des
§ 859 BGB Art 151 WeimVerf für - eine Verurteilu beklagten Stadt sind somit gegeben. Da gegen di des zuerkannten Schmerzensgeldes und der. Erlas
 Tel Turf e 11 s"": keineBed ehken b es t eherii st: d i e z u r n ö S z uw e i s e n i . D i e K o 's t e n e n t s c he i d u:n g: b e r uh t ZPO.
Br, Geiger ' Dr ..Pag end arm	Dr„	bei
 Dr . Bey e;■-	];r	Hu31. a