Als der Kläger mit dem Besen vorfühlend in Richtung auf die Kamine schräg über das Stroh ging, stürzte er durch eine Luke von etwa 2 x 2,5 m Größe auf die Tenne. Der Kläger nimmt den Beklagten wegen seines durch den Sturz entstandenen Schadens in Anspruch mit der Begründung,, der Beklagte habe den Unfall dadurch schuldhaft verursacht, daß er die Luke nicht ordnungsgemäß gesichert habe. Er hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 472,22 SN und eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen und festzustel-len, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger auch allen weiteren Schaden aus diesem Unfall zu ersetzen. Er hat geltend gemacht, seine Tochter habe den Kläger auf die Luke aufmerksam gemacht und ihm geraten, sich .vorzusehen. Das Berufungsgericht sieht das Verschulden des Beklagten darin, daß er es unterlassen habe, die Luke in einem gefahrlosen Zustand zu erhalten, insbesondere die Plane zu entfernen, durch die der Boden stark verdunkelt und die Möglichkeit, die Luke zu erkennen* erschwert worden, sei. Der von dem Kläger betretene Boden ist als ein solcher Ort anzusehen, denn er diente dem* Verkehr des individuell begrenzten Personenkreises der Angehörigen und des Personals des Beklagten, die dort zu tun hatten, und darüber hinaus aber auch solcher Personen, die über diesen Boden gehen mußten, um die ihnen obliegenden Arbeiten zu erledigen. Die von der Revision angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts (RG in JW 1910, 286; 1908, 7445 1905, 340 und 388; 1901, 127 und in WarnRspr, 1916 S 22 Nr 16) stehen dem nicht entgegen, da es sich dort durchweg um Fälle * handelte, in denen die Begehung des betreffenden Orts mindestens zur Zeit des Unfalls nicht vorgesehen war oder jedenfalls nur auf eigene Gefahr erfolgte, während der Kläger ja gerade von der Tochter deB Beklagten dorthin gewiesen wurde. Er mußte auch mit der Möglichkeit rechnen, daß der Kaminfeger bei seinen regelmäßigen Besuchen den Boden betritt und dabei in die Nähe der Luke kommt. Das Berufungsgericht hat daher die Schadensersatzpflicht des Beklagten gemäß § 823 Abs 2 BGB mit Hecht bejaht. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch - entgegen der Ansicht der Revision - ein sonstiges Mitverschulden des Beklagten verneint. Wenn die Revision insbesondere darauf hinweist, der Kläger habe bei Betreten des Bodens mit dem Vorhandensein einer Luke rechnen müssen und sei deshalb, insbesondere auch im Hinblick auf die dort herrschende Dunkelheit, zu besonderer Vorsicht verpflichtet gewesen, so vermag das, selbst wenn man der Revision insoweit beipflichten wollte, ein Mitverschulden des Klägers noch nicht zu begründen. Auch wenn der Kläger mit einer solchen Luke hätte rechnen müssen, so hättet er sich doch, wie das Berufungsurteil zutreffend ausführt, darauf verlassen dürfen, daß diese Luke entweder fest gesichert oder aber offen und dann infolge des durch sie eintretenden Lichtscheins leicht rechtzeitig erkennbar gewesen wäre. dunkelt war, brauchte er nicht zu rechnen* Das gilt auch dann, wenn er unangemeldet kam« Daß er vor der Luke gewarnt worden ist, ist nach den bindenden Feststellungen • des Berufungsgerichts nicht als erwiesen anzusehen.
Ill ZR . 62/51 2388 004 Verkündet am 4. Februar 1952 Fieser» Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m N des Bauern Wilhelm amen de s Volkes In dem Hechtsstreit Beklagten, Berufungsklägers und Hevisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt. gegen den Schornsteinfeger Rudolf tf( itraße - in Bad St Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br. hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Februar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.* Delbrück, Br. Kleinewefers, Br. Gelhaar, Br. Bock und Rietschel für Hecht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25- Hovember 1950 wird zurückgewiesen. Ber Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Hechts wegen Tatbestand Am *25. Oktober 1949 wurde der Kläger von seinem Auftraggeber, dem Bezirksschornsteinfegermeister auf das Gehöft des Beklagten geschickt, um dort die Schornsteine zu reinigen« Die Tochter des Beklagten wies ihm den Weg zu den Schornsteinen über den* mit Heu und Stroh in Mannshöhe aufgefüllten über der Tenne befindlichen Boden, der fast völlig dunkel war, da die dort befindlichen. Fenster nahezu vollständig mit Stroh verstellt waren und fast kein Licht gaben. Als der Kläger mit dem Besen vorfühlend in Richtung auf die Kamine schräg über das Stroh ging, stürzte er durch eine Luke von etwa 2 x 2,5 m Größe auf die Tenne. Die Luke war von unten her mit einer angenagelten Zeltplane verkleidet und deshalb verdunkelt. Der Kläger erlitt einen Oberschenkelbruch und eine Gehirnerschütterung. Der Kläger nimmt den Beklagten wegen seines durch den Sturz entstandenen Schadens in Anspruch mit der Begründung,, der Beklagte habe den Unfall dadurch schuldhaft verursacht, daß er die Luke nicht ordnungsgemäß gesichert habe. Er hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 472,22 SN und eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen und festzustel-len, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger auch allen weiteren Schaden aus diesem Unfall zu ersetzen. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat geltend gemacht, seine Tochter habe den Kläger auf die Luke aufmerksam gemacht und ihm geraten, sich .vorzusehen. Der Kläger sei infolge seiner Unachtsamkeit an dem Unfall selbst schuld. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben mit der Maßgabe, daß der Schmerzensgeldanspruch nur dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wurde. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt Zurückweisung' der Revision• Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. 1«. Zu Unrecht rügt die Revision die Verletzung des § 823 BGB. % Das Berufungsgericht sieht das Verschulden des Beklagten darin, daß er es unterlassen habe, die Luke in einem gefahrlosen Zustand zu erhalten, insbesondere die Plane zu entfernen, durch die der Boden stark verdunkelt und die Möglichkeit, die Luke zu erkennen* erschwert worden, sei. Der Beklagte habe insbesondere - entgegen der Vorschrift des § 367 Ziff 12 StGB - es unterlassen, die Luke ordnungsgemäß zu verwahren. Die Urteilsgründe lassen insoweit keinen* Rechtsirrtum erkennen. Entgegen der Ansicht der Revision hat der Beklagte die Bestimmung des § 367 Ziff 12 StGB verletzt, wonach sich strafbar macht, wer in Häusern und überhaupt an Orten, an denen Uenschen verkehren, Öffnungen derart unverdeckt oder un-verwahrt läßt, daß daraus Gefahr für andere entstehen kann. Ein solcher Ort ist stets dann vorhanden, wenn er von Menschen besucht wird. Es ist nicht erforderlich, daß der Ort ein öffentlicher ist, es genügt vielmehr, daß ein individuell begrenzter Personenkreis den Ort besucht (Ebermayer,4* Aufl Anm XII 1 zu § 367 StGB; Schönke, 5. Aufl Anm XII zu § 367 StGB; Olshausen, 11. Aufl Anm a zu § 367 Ziff 12 StGB). § 367 Ziff 12 StGB ist auch ein Schutzgesetz' im Sinne des § 823 Abs 2 BGB (Palandt, Anm 9 f zu § 823 BGB mit den dort zit. Entscheidungen). Der von dem Kläger betretene Boden ist als ein solcher Ort anzusehen, denn er diente dem* Verkehr des individuell begrenzten Personenkreises der Angehörigen und des Personals des Beklagten, die dort zu tun hatten, und darüber hinaus aber auch solcher Personen, die über diesen Boden gehen mußten, um die ihnen obliegenden Arbeiten zu erledigen. Zu diesen gehörte der Kläger, der nur auf diesem Wege zu den Kaminen gelangen konnte. Die von der Revision angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts (RG in JW 1910, 286; 1908, 7445 1905, 340 und 388; 1901, 127 und in WarnRspr, 1916 S 22 Nr 16) stehen dem nicht entgegen, da es sich dort durchweg um Fälle * handelte, in denen die Begehung des betreffenden Orts mindestens zur Zeit des Unfalls nicht vorgesehen war oder jedenfalls nur auf eigene Gefahr erfolgte, während der Kläger ja gerade von der Tochter deB Beklagten dorthin gewiesen wurde. • ' V • 1 Der Verstoß gegen § 367 Ziff 12 StGB war auch ursächlich für den Unfall, denn bei richtiger Abdeckung der Duke wäre der Unfall nicht geschehen. Das Verhalten und die Unterlassungen des Beklagten waren auch schuldhaft. Der Beklagte mußte die Gefährlich^ keit einer solchen Duke und seine Pflicht, sie zur Verhütung etwaiger Unfälle abzudecken und abzuschirmen, kennen. Er mußte auch mit der Möglichkeit rechnen, daß der Kaminfeger bei seinen regelmäßigen Besuchen den Boden betritt und dabei in die Nähe der Luke kommt. Eine zusätzliche Fahrlässigkeit war weiterhin noch darin zu sehen, daß er durch Anbringung der Zeltplane die Erkennbarkeit der Luke erschwert und durch das Aufschichten des Strohs bis an den Hand der Luke die Gefahr des Abgleitens in die* se noch erhöht hatte. Die dadurch erwachseneovermehrte Gefahr hätte er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen. % Das Berufungsgericht hat daher die Schadensersatzpflicht des Beklagten gemäß § 823 Abs 2 BGB mit Hecht bejaht. 2. Da der Beklagte bereits nach § 823 Abs 2 BGB haftet, kann die Frage, ob und inwieweit der Beklagte auch wegen Verletzung der Kehrordnung und der Unfallverhütungsvorschriften haftet und ob auch ein vertragliches Verschulden des Beklagten vorliegt, auf sich beruhen bleiben. 3. Der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe .insofern die Beweisregeln nicht beachtet, als es die Beweislast für die klägerische Behauptung, die Tochter des Beklagten habe ihn nicht vor der Buke gewarnt, dem Beklagten und nicht dem Kläger auferlegt habe, geht fehl. Die Revision verkennt, daß sich die Klage nicht auf die Unterlassung der Warnung, sondern auf die mangelnde Sicherung der Luke stützt. Wäre der Kläger gewarnt worden, so könnte dadurch allenfalls das Verschulden des Beklagten verringert oder ein mitwirkendes Verschulden des Klägers därgetan werden. Es handelt sich also tun einen Einwand des Beklagten, für den dieser beweispflichtig ist. 4. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch - entgegen der Ansicht der Revision - ein sonstiges Mitverschulden des Beklagten verneint. Wenn die Revision insbesondere darauf hinweist, der Kläger habe bei Betreten des Bodens mit dem Vorhandensein einer Luke rechnen müssen und sei deshalb, insbesondere auch im Hinblick auf die dort herrschende Dunkelheit, zu besonderer Vorsicht verpflichtet gewesen, so vermag das, selbst wenn man der Revision insoweit beipflichten wollte, ein Mitverschulden des Klägers noch nicht zu begründen. Auch wenn der Kläger mit einer solchen Luke hätte rechnen müssen, so hättet er sich doch, wie das Berufungsurteil zutreffend ausführt, darauf verlassen dürfen, daß diese Luke entweder fest gesichert oder aber offen und dann infolge des durch sie eintretenden Lichtscheins leicht rechtzeitig erkennbar gewesen wäre. Damit, daß die Luke einerseits nicht hinreichend gesichert, andererseits aber doch ahgedeckt und dadurch ver- % dunkelt war, brauchte er nicht zu rechnen* Das gilt auch dann, wenn er unangemeldet kam« Daß er vor der Luke gewarnt worden ist, ist nach den bindenden Feststellungen • des Berufungsgerichts nicht als erwiesen anzusehen. 5• Die Revision war daher* als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO« Dr. Delbrück Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Dr. Bock Rietschel-.