Seit 1942 verwaltete der Kläger auch den nicht zur gehörenden Grundbesitz der Erbengemeinschaft, zu der ausser seiner Ehefrau und dem Beklagten noch weitere Verwandte gehören. In diesem führte er an, inwieweit nach seiner Auffassung die Familie des Klägers ungerechtfertigte Vorteile von den verstorbenen Eltern gehabt habe. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten übernahm daraus u.a. folgende Vorwürfe gegen den Kläger in seinen Schriftsatz vom 7• Februar 1948: Obgleich meine Mutter von dieser Abrede nichts wusste, hat sie der Versicherung ihres Schwiegersohnes geglaubt und seinem Sohn ein BLR7-Motorrad für über 2000 RK geschenkt. Abschliessend ist festzustellen, dass alles, was der Hachlassverwalter an Verdiensten für die m erwähnt hat, absolut seiner Phantasie entspringt, soweit es sich nicht um Dinge handelt, die mit seinem Beruf zusammenhingen. "Beispiele dieser Art gibt es noch einige* Und dass unter solchen Umständen die einwandfreie und vorbildliche Betriebsführung, die der Beklagte aufzuweisen hatte und die er sich durch jeden seiner fast 50 Mitarbeiter bestätigen lassen könnte, Leid und Ärgernis bei dem Hachlass-verwalter hervorrief, ist bedauerlich, aber doch nicht zu ändern* Dass dieser alles ohne den • Nachlassverwalter fertigbrachte, hat ihn in seinem ehemännlichen Ehrgeiz (um sein eigenes ./ort zu gebrauchen) gekränkt und gegen den Beklagten verbittert. Es hat die vom Beklagten aufgestellte Behauptung dahin ausgelegt, dass dieser Zweifel an der Nichtigkeit der vom Kläger der -verstorbenen Hutter des Beklagten gemachten Darstellungen hege, durch die diese zur Hergabe des Oeldes für das Motorrad veranlasst worden sei. Nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts, die einen Nechtsverstoss nicht erkennen lassen, enthalten somit die Behauptungen des Beklagten den Vorwurf, der Kläger habe sich auf nicht zu billigende Art Vorteile verschafft, auf die er keinen Anspruch gehabt habe. Das Oberlandesgericht hat weiter die in der Schiauckangelegenheit aufgestellten Behauptungen des Beklagten, der Kläger habe seine schwerkran-. ke Hutter "angesichts des Todes" zu einer Verfügung veranlasst, die sie nicht getroffen haben würde, wenn sie noch über ihre völlige geistige Frische verfügt hätte, dahin ausgelegt, der Kläger habe sich auf Kosten der Familie ungerechtfertigt bereichert. Darin sieht es den Vorwurf, der Kläger habe sich und seiner Ehefrau Vorteile verschafft, die er bei einem redlichen Verhalten nicht erhalten hätte.- Wenn das Oberlandesgericht die Vernehmung des Beklagten über seine Kenntnis und die unter Beweis gestellten Behauptungen würdigt und alsdann zu dem Ergebnis kommt, dem Beklagten könne die Aufstellung der Behauptungen wider besseres Wissen nicht nachgewiesen werden, so liegt darin eine Beweisv/ürdigung, die mit der Hevision nicht angreifbar ist. Insbesondere sind Erklärungen, die in Schriftsätzen eines "Ausgleichungsprozesses" abgegeben werden, anders zu bewerten als Äusserungen in Schriften anderer Art. Im vorliegenden Fall dienten die Erklärungen der Wahrung der Interessen des Beklagten, der eine Ausgleichungspflicht behauptete und vor allem dazu, eine zu erwartende Aussage des Klägers zu entkräften, da dieser an dem Obsiegen seiner Ehefrau nach Auffassung des Beklagten ein wesentliches Interesse hatte. Solche Erklärungen gegen einen Streitgehilfen und möglichen Zeugen einer Partei sind ausschliesslich als Wiedergabe der Auffassungen und Meinungen der anderen Partei zu werten, zu demal der Gegner in dem Prozess jede Möglichkeit der Erwiderung hat und nicht auf Grund dieser einseitigen Angaben entschieden werden darf.Es muss daher dem Beklagten gestattet sein, auch Behauptungen aufzustellen, die er nicht nachprüfen konnte oder nicht nachgeprüft hat, sofern dieses Unterlassen nicht offensichtlich geschehen ist, um eine Klärung zu verhindern. Die Aufstellung der Behauptungen ist somit, auch soweit der Beklagte aus ihnen Folgerungen für die Persönlichkeit des Klägers gezogen sehen möchte, in diesem "Ausgleichungsprozess" gerechtfertigt, da es auf dessen Aussage für die Entscheidung ankommen konnte. Die Revision rügt, dass das Oberlandesgericht trotz des Ausschlusses der RechtswidrigLeit' nicht den Widerruf gern § 1004 EGB zuerkannt habe. Ein auf Widerruf‘einer ehrverletzenden Behauptung gerichteter "Beseitigungsanspruchn setzt aber voraus, dass die Behauptung zu einer in der Gegenwart fortwirkenden Beeinträchtigung des Verletzten führt und einen dauernden Zustand schafft, der sich für den Verletzten als eine stetig neu fliessende und fortwirkende Quelle der Schädigung und Ehrverletzung darstellt. Das Oberlandesgericht setzt sich eingehend nit dieser Frage auseinander und führt aus, es lasse sich weder die Feststellung treffen, dass die Äusserungen des Beklagten, deren \7iderruf begehrt wird, einen dauernden Zustand geschaffen hätten, der sich für ihn als eine stetig neu fliessende und fortwirkende Schädigung und Ehrverletzung darstelle, noch lasse sich mit genügender Sicherheit feststellen, dass der begehrte widerruf zur Beseitigung der Beeinträchtigung der Ehre des Klägers erforderlich und geeignet sei. Für die in einem Zivilprozess aufgestellten Behauptungen kann nur dann ein Anspruch auf Widerruf gegeben sein und der Beweis der Richtigkeit in einem weiteren Rechtsstreit zugelassen werden, wenn besondere Interessen des Verletzten dies verlangen. Das könnte der Fall sein, wenn die in einem Prozess abgegebenen ehrverletzenden Erklärungen über den Rechtsstreit hinaus in die Öffentlichkeit gedrungen sind und der Verletzte eine im öffentlichen Leben oder sonst an einer Stelle tätige Person ist, die den Vorwurf sofort beseitigen muss. Pehlt es somit im vorliegenden Fall, wie das Oberlandesgericht rechtsirrtumsfrei in tat sächlicher Hinsicht festgestellt hatf an dem besonderen Interesse des Klägers an einer Klärung vor Entscheidung des MAusgleichungsprozesses", so ist eine Verurteilung zu dem Y/iderruf in diesem Hechts streit nicht möglich. Oft wird der Rechtsstreit, in dem die Behauptungen aufgestellt werden, über diese keine Klärung bringen. Eine Wiederholung der beleidigenden Behauptungen ausserhalb des Prozesses ist nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht anzunehmen. während des Rechtsstreits, in den sie aufgestellt ist, herausstellt, die Behauptung aber nicht zurückgenommen wird. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass der Klüger die Unrichtigkeit der seine Ehre kränkenden Behauptungen dargetan hat, kann er daher mit seinen Ansprüchen nicht durchdringen; seine Revision musste mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.
Ill ZR 62 / 50 2360 074 Verkündet am 5. Juli 1951 Fieser, Justizangest«,, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts und Notars Dr. Paul 1 9 TBHBistr. ^p, -Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers-Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Geschäftsführer Adolf R Kreis B -Beklagten, Berufungsbeizlagten und lievisionsbeklag- ten- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Delbrück, Prof.Br. Hei&:s, Br.Stein, Dr.Kleinev/efers und Br.Bock für Recht erkannt: \ - 2 Die Revision des Klägers gegen das Teilurteil des 4- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 28. Oktober 1949 v/ird zurückgewie-sen. Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Kläger zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand; Der Kläger ist seit etwa 30 Jahren in Hannover als Rechtsanwalt und Kotar tätig. Seine Ehefrau ist ebenso wie der Beklagte uiterbe an dem Nachlass ihrer 1933 bezw 1940 verstorbenen Eltern. Zur Erbmasse gehört u.a. die Gummifabrik A9. In dieser war der Kläger als Justitiar tätig. Seit 1942 verwaltete der Kläger auch den nicht zur gehörenden Grundbesitz der Erbengemeinschaft, zu der ausser seiner Ehefrau und dem Beklagten noch weitere Verwandte gehören. Zwischen der Ehefrau des Klägers und den übrigen Iliterben wurde streitig, ob gewisse Zuwendungen, die dieser früher erhalten hatte, ausgleichungspflichtig seien. Zur Klärung dieser Streitfrage führt die Ehefrau des Klägers gegen die übrigen . \ Miterben, darunter den Beklagten, einen Rechtst •Cts-*' 4W ^ streit. In diesem "Ausgleichungsprozess1 11 möchte sie feststellen lassen, dass keine Ausgleichpflicht bestehe. Der Rechtsstreit ist in der Berufungsinstanz beim Oberlandesgericht anhängig. Der Kläger, der von seiner Ehefrau als Zeuge benannt worden war, ist ihr als Streitgehilfe beigetreten. In diesem Rechtsstreit reichten der Kläger und seine Ehefrau durch ihren Prozessbevollmächtigten Schriftsätze vom 19- > 20. und 23« Januar 1948 ein; sie machten in ihnen Ausführungen darüber, worin sie eine ungerechtfertigte Bereicherung des Beklagten zu Basten der Erben sehen. Dieser gab daraufhin ein Informationsschreiben an seinen Prozessbevollmächtigten. In diesem führte er an, inwieweit nach seiner Auffassung die Familie des Klägers ungerechtfertigte Vorteile von den verstorbenen Eltern gehabt habe. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten übernahm daraus u.a. folgende Vorwürfe gegen den Kläger in seinen Schriftsatz vom 7• Februar 1948: 1) "Hach dem Tode meines Vaters meldete Dr. hflHUBbei meiner Kutter eine angebliche Zu-. sage des Verstorbenen dahingehend an, dass Va- ter seinem Sohn ein Motorrad versprochen hätte, wenn er das "Einjährige" mache, und das habe er nun gemacht. Obgleich meine Mutter von dieser Abrede nichts wusste, hat sie der Versicherung ihres Schwiegersohnes geglaubt und seinem Sohn ein BLR7-Motorrad für über 2000 RK geschenkt. x % /. % •j* \ \ * ** >' t ■* ■, Ihre leiblichen Söhne bekamen hingegen zu Lebzeiten des Vaters für ihr "Einjähriges11 einen warnen Händedruck und begnügten sich damit. Kan beachte die Duplizität bei solchen mündlichen Abredungen mit Verstorbenen. 2) Dass Dr. I^mimit Frau unter der Zeugenschaft von Joseph BflHB und Frau angesichts des Todes der Hutter deren Schmuck, der einen wesentlichen Bestandteil der Erbschaft bildet und heute einen V/ert von einer halben Million Mark haben dürfte, in einem streng geheim gehaltenen Schenkungsakt aus der Erbschaft für seine Frau und seine Schwägerin aussonderte, ohne dafür den gesetzlich gleichberechtigten Brüdern einen Ausgleich zu schaffen, so v;i.e es die Mutter bei ihrer unbestreitbaren Einstellung auf Gerechtigkeit zweifellos wünschte. Es ist ohne Zweifel, dass die Familie des Dr. XiflHHP seitens meiner Eltern erhebliche Vorteile gegenüber den anderen Geschwisterfamilien gehabt hat, insbesondere gegenüber den Familien Erna und üax JttfMHH). Aber es wurde die- ser das keineswegs missgönnt und gar in der Art und Weise, wie die Klägerin (Ehefrau und der Nachlassverwalter (Kläger Dr. LflHHP) dem Beklagten seine Arbeit, seinen Fleiss und seinen Verdienst neiden, wie aus ihren Schrift- Sätzen nicht schwer zu erkennen ist* Abschliessend ist festzustellen, dass alles, was der Hachlassverwalter an Verdiensten für die m erwähnt hat, absolut seiner Phantasie entspringt, soweit es sich nicht um Dinge handelt, die mit seinem Beruf zusammenhingen. Dang-köpf ist ein guter Jurist, aber ein schlechter Kaufmann, war der Ausspruch seines Schwiegervaters und seines Bruders Heini, und er hat das wohl auch in manchem bewiesen, nicht zuletzt durch die Übernahme des Unternehmens BaflHHfe Stuhlfabrik, Hier wird näher ausgeführt, unter welchen nicht einwandfreien Umständen Dr* DflBHHMies Unternehmen übernommen und ruiniert haben soll* "Beispiele dieser Art gibt es noch einige* Und dass unter solchen Umständen die einwandfreie und vorbildliche Betriebsführung, die der Beklagte aufzuweisen hatte und die er sich durch jeden seiner fast 50 Mitarbeiter bestätigen lassen könnte, Leid und Ärgernis bei dem Hachlass-verwalter hervorrief, ist bedauerlich, aber doch nicht zu ändern* Dass dieser alles ohne den • Nachlassverwalter fertigbrachte, hat ihn in seinem ehemännlichen Ehrgeiz (um sein eigenes ./ort zu gebrauchen) gekränkt und gegen den Beklagten verbittert. Es ist bedauerlich, dass Dr* D durch die Art und V/eige seiner Prozessführung zu solchen internen Ausführungen zwingt. Aber aus Gründen der Aufrichtigkeit, der Wahrheit und der Richtigstellung liess sich dieses nicht vermeiden. Seit 8 Jahren zwingt mich Pr. Iflü durch diese Art von ‘Schriftwechsel zu fortwährender Berichtigung in Kotwehrstellung. Und da er dabei foi'twährend die eine Sache mit vielen anderen damit gar nicht im Zusammenhang stehenden verbindet, hat er unsere Erbauseinandersetzung in eine heillose Verwirrung gebracht .,! Pies wird alsdann noch weiter ausgeführt. Piese Ausführungen des Beklagten sind sodann im Schriftsatz vom 10. Pezember 1948 näher erläutert v/orden. Per Kläger hat Klage erhoben mit dem Anträge, die beleidigenden Vorwürfe zu widerrufen: a) er habe die Hutter des Beklagten unter Angabe eines angeblichen Schenkungsversprechens des 1933 verstorbenen Ehemannes wider besseres Wissen veranlasst, über 2000 Ria zur Anschaffung eines Uotorrades zu zahlen, b) er habe eine geistige Schwäche der Hutter ausgenutzt, um seiner Ehefrau wesentliche Teile der Erbschaft (Schmuck) zu sichern, evtl hat der Kläger Unterlassung dieser Behauptungen verlangt. Weiter hatte er einen Antrag auf Verurteilung zur Entlastung aus seiner Tätigkeit als Ver- # * v/alter des zu dem Nachlass gehörenden Grundbesitzes gestellt. Das Landgericht hat den Kläger mit seiner Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts ist bis auf den Entlastungsantrag, der noch in der Berufungsinstanz anhängig ist, zurückgewiesen worden. Das Oherlandesgericht bejaht den beleidigenden Inhalt der erhobenen Vorwürfe, verneint jedoch deren Hechtswidrigkeit, da sie in Wahrung berechtigter Interessen aufgestellt worden seien. Es verneint weiter in vorliegenden Fall ein Interesse des Klägers an Widerruf und Unterlassung. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der Revision. Der Beklagte bittet, die Hevi-sion zurückzuweisen. Entscheidungsfiründes Die Revision konnte keinen Erfolg haben. I las Oberlandesgericht stellt fest, dass die im Schriftsatz vom 7. Februar 1948 enthaltenen und im Schriftsatz vom 10. Dezember 1948 erläuterten Behauptungen geeignet sind, die Ehre des Klägers anzugreifen und zu verletzen. Es hat die vom Beklagten aufgestellte Behauptung dahin ausgelegt, dass dieser Zweifel an der Nichtigkeit der vom Kläger der -verstorbenen Hutter des Beklagten gemachten Darstellungen hege, durch die diese zur Hergabe des Oeldes für das Motorrad veranlasst worden sei. Nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts, die einen Nechtsverstoss nicht erkennen lassen, enthalten somit die Behauptungen des Beklagten den Vorwurf, der Kläger habe sich auf nicht zu billigende Art Vorteile verschafft, auf die er keinen Anspruch gehabt habe. Das Oberlandesgericht hat weiter die in der Schiauckangelegenheit aufgestellten Behauptungen des Beklagten, der Kläger habe seine schwerkran-. ke Hutter "angesichts des Todes" zu einer Verfügung veranlasst, die sie nicht getroffen haben würde, wenn sie noch über ihre völlige geistige Frische verfügt hätte, dahin ausgelegt, der Kläger habe sich auf Kosten der Familie ungerechtfertigt bereichert. Darin sieht es den Vorwurf, der Kläger habe sich und seiner Ehefrau Vorteile verschafft, die er bei einem redlichen Verhalten nicht erhalten hätte.- Auch diese Auslegung lässt keinen Hechtsverstoss erkennen und ist daher bindend. i Steht somit ein ehrverletzender Charakter der Behauptungen fest, so durften diese nicht aufgestellt werden, soweit nicht dem Beklagten ein Hechtfertigungsgrund zur Seite stand. Die Wahrnehmung berechtigter Interessen scheidet im vorliegenden Fall nicht aus dem Grunde aus, weil dem Erklärenden etwa die Unrichtigkeit der Behauptungen bekannt gewesen wäre. Das Oberlandesgericht stellt dies nicht fest. Auch der Kläger ist offenbar nicht der Auffassung, der Beklagte habe von Anfang an etwas bewusst Unwahres behauptet. Er beruft sich vor allem darauf, der Beklagte habe den wahren Sachverhalt durch ihn erfahren können, denn er habe im Schriftsatz vom 18. Januar 1949 nochmals auf die angebotene Information über alle Umstände hingewiesen. Wenn das Oberlandesgericht die Vernehmung des Beklagten über seine Kenntnis und die unter Beweis gestellten Behauptungen würdigt und alsdann zu dem Ergebnis kommt, dem Beklagten könne die Aufstellung der Behauptungen wider besseres Wissen nicht nachgewiesen werden, so liegt darin eine Beweisv/ürdigung, die mit der Hevision nicht angreifbar ist. Es ist also davon auszugehen, dass der Beklagte bei der Erhebung der Vorwürfe deren Unrichtigkeit - die der Kläger behauptet -nicht kannte. Bei der Prüfung, inwieweit der Beklagte berechtigt war, derartige Angriffe auf die Ehre -10- des Klägers zu erheben, müssen die gesamten Umstände des Falles berücksichtigt werden. Insbesondere sind Erklärungen, die in Schriftsätzen eines "Ausgleichungsprozesses" abgegeben werden, anders zu bewerten als Äusserungen in Schriften anderer Art. Im vorliegenden Fall dienten die Erklärungen der Wahrung der Interessen des Beklagten, der eine Ausgleichungspflicht behauptete und vor allem dazu, eine zu erwartende Aussage des Klägers zu entkräften, da dieser an dem Obsiegen seiner Ehefrau nach Auffassung des Beklagten ein wesentliches Interesse hatte. Solche Erklärungen gegen einen Streitgehilfen und möglichen Zeugen einer Partei sind ausschliesslich als Wiedergabe der Auffassungen und Meinungen der anderen Partei zu werten, zu demal der Gegner in dem Prozess jede Möglichkeit der Erwiderung hat und nicht auf Grund dieser einseitigen Angaben entschieden werden darf. Es muss daher dem Beklagten gestattet sein, auch Behauptungen aufzustellen, die er nicht nachprüfen konnte oder nicht nachgeprüft hat, sofern dieses Unterlassen nicht offensichtlich geschehen ist, um eine Klärung zu verhindern. Bas Heiclisgericht hat die Berechtigung zur Aufstellung solcher Behauptun-. gen anerkannt, "sofern nur deren Unhaltbarkeit oder besondere Bedenklichkeit nicht von vornherein offen auf der Hand liegt" (BGZ HO, 392 III. C t '«y £59T/). Die Aufstellung der Behauptungen ist somit, auch soweit der Beklagte aus ihnen Folgerungen für die Persönlichkeit des Klägers gezogen sehen möchte, in diesem "Ausgleichungsprozess" gerechtfertigt, da es auf dessen Aussage für die Entscheidung ankommen konnte. Die Revision rügt, dass das Oberlandesgericht trotz des Ausschlusses der RechtswidrigLeit' nicht den Widerruf gern § 1004 EGB zuerkannt habe. Hach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (OGHZ 1, 182 ff) müsse auch bei Bestehen eines Rechtfertigungsgrandes die aufgestellte Behauptung dann widerrufen werden, wenn die Unrichtigkeit feststehe. Es komme also insoweit auf die erbotenen Beweise über die Unrichtigkeit der Behauptungen an. Es ist der Revision zuzugeben, dass ein bei Aufstellung der Behauptung gegebener Rechtfertigungsgrund den widerruf nicht in allen Pallen hindert. Ein auf Widerruf‘einer ehrverletzenden Behauptung gerichteter "Beseitigungsanspruchn setzt aber voraus, dass die Behauptung zu einer in der Gegenwart fortwirkenden Beeinträchtigung des Verletzten führt und einen dauernden Zustand schafft, der sich für den Verletzten als eine stetig neu fliessende und fortwirkende Quelle der Schädigung und Ehrverletzung darstellt. Der Oberste Gerichtshof hat mit Recht darauf hingev/iesen, dass das Interesse an dem Widerruf besonders sorg- faltig zu prüfen ist, wenn er auf § 1004 BOB gestützt wird. Das Oberlandesgericht setzt sich eingehend nit dieser Frage auseinander und führt aus, es lasse sich weder die Feststellung treffen, dass die Äusserungen des Beklagten, deren \7iderruf begehrt wird, einen dauernden Zustand geschaffen hätten, der sich für ihn als eine stetig neu fliessende und fortwirkende Schädigung und Ehrverletzung darstelle, noch lasse sich mit genügender Sicherheit feststellen, dass der begehrte widerruf zur Beseitigung der Beeinträchtigung der Ehre des Klägers erforderlich und geeignet sei. Für die in einem Zivilprozess aufgestellten Behauptungen kann nur dann ein Anspruch auf Widerruf gegeben sein und der Beweis der Richtigkeit in einem weiteren Rechtsstreit zugelassen werden, wenn besondere Interessen des Verletzten dies verlangen. Das könnte der Fall sein, wenn die in einem Prozess abgegebenen ehrverletzenden Erklärungen über den Rechtsstreit hinaus in die Öffentlichkeit gedrungen sind und der Verletzte eine im öffentlichen Leben oder sonst an einer Stelle tätige Person ist, die den Vorwurf sofort beseitigen muss. Hier fehlt es aber insofern an diesen Voraussetzungen, als die Behauptungen nicht über den Kreis* der Personen hinaus- gedrungen sind, die notwendigerweise von solchen Vorwürfen im Laufe eines Rechtsstreits erfahren. Es handelt sich hierbei um die Angehörigen des Geirichts, der Parteien und das Büropersonal. Bas Oberlandesgericht führt aus, es könne nicht festgestellt v/erden, dass die Äusserungen darüber hinaus anderen Personen begannt geworden seien. Es kommt auch, entgegen der Meinung der Revision, auf die Vernehmung der im Schriftsatz vom 22. Januar 1949 benannten Zeugen hierzu nicht an, da diese zu dem Kreis der Personen zählen, die normalerweise von dem Inhalt der Schriftsätze Kenntnis erlangen. Bies gilt neben dem Büropersonal auch für den Anwaltsassessor % des Prozessbevollmächtigten. Wenn es in dem Schriftsatz heisst "und eine Reihe weiterer Personen”, so ist dies v/egen seiner völligen Unbestimmtheit kein zulässiger Beweisantritt. Im Schriftsatz vom 17. Oktober 1949 ist lediglich noch einmal auf die bereits erbotenen Beweise unter Bezeichnung der Zeugen hingewiesen. Ein Prozessbeteiligter, sei er auch nur Streitgehilfe, muss aber gewisse mit dem Prozess verbundene Vorwürfe, soweit sie im Rahmen dieses Rechtsstreits liegen, hinnehmen. Pehlt es somit im vorliegenden Fall, wie das Oberlandesgericht rechtsirrtumsfrei in tat sächlicher Hinsicht festgestellt hatf an dem besonderen Interesse des Klägers an einer Klärung vor Entscheidung des MAusgleichungsprozesses", so ist eine Verurteilung zu dem Y/iderruf in diesem Hechts streit nicht möglich. Der Auffassung des Oberlandes gerichts, die Entscheidung des Ausgleichungsprozesses werde die Klärung der Richtigkeit der ehrenkränkenden Behauptungen bringen, kann allerdings in dieser Allgemeinheit nicht zugestimmt werden. Oft wird der Rechtsstreit, in dem die Behauptungen aufgestellt werden, über diese keine Klärung bringen. Dann wird je nach der Eortv/ir^ung der Behauptungen ein Interesse an ihrer Beseitigung im Einzelfalle nicht verneint werden können. Auch der Unterlassungsanspruch kann im vorliegenden Fall keinen Erfolg haben. Dieser Anspruch will nur künftigen rechtswidrigen Angriffen begegnen. Sr scheitert aber hier an dem Pehlen einer Uiederholungsgefahr, wie das Oberlandesgericht ausdrücklich feststeilt. In diesem besonderen Falle sind die Behauptungen nur im Rahmen des "Ausgleichungsprozesses ” aufgesteilt, der in absehbarer Reit entschieden werden v/ird. Eine Wiederholung der beleidigenden Behauptungen ausserhalb des Prozesses ist nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht anzunehmen. Fehlt somit die kiederholungsge-fahr, so braucht hier nicht entschieden zu werden, inwieweit eiii Unt erlas sungsanspruch bestehen kann, wenn sich die Unrichtigkeit einer Behauptung noch während des Rechtsstreits, in den sie aufgestellt ist, herausstellt, die Behauptung aber nicht zurückgenommen wird. Auch wenn davon ausgegangen wird, dass der Klüger die Unrichtigkeit der seine Ehre kränkenden Behauptungen dargetan hat, kann er daher mit seinen Ansprüchen nicht durchdringen; seine Revision musste mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden. Dr.Delbrück Meiss Br.Stein Dr.ICleinewefers Bock #