Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 27. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Klägerin nach § 448 ZPO vernommen hat. Das Vorbringen des Beklagten nach Schluß der Verhandlung mußte das Berufungsgericht nicht mehr berücksichtigen.
BUNDESGERICHTSHOF /o III ZR 61/87 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Günter S W^H^Bstraße_____ Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Erna S c St.-Vfl»-Straße Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. HHB - Will 2 S0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 27. Oktober 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Januar 1987 - 5 U 3167/86 - wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 33.000 DM. 3 y? Gründe : Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277). Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Klägerin nach § 448 ZPO vernommen hat. Das Vorbringen des Beklagten nach Schluß der Verhandlung mußte das Berufungsgericht nicht mehr berücksichtigen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO). Krohn Halstenberg Boujong Werp Engelhardt