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BGH · III ZR 61/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 61/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 27. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Klägerin nach § 448 ZPO vernommen hat. Das Vorbringen des Beklagten nach Schluß der Verhandlung mußte das Berufungsgericht nicht mehr berücksichtigen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
WerpBerufungsgerichtKrohnZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/o
III ZR 61/87	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Günter S W^H^Bstraße_____
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Erna S c St.-Vfl»-Straße
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. HHB -
Will
2
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Boujong,
 Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
 am 27. Oktober 1988
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Januar 1987 - 5 U 3167/86 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 33.000 DM.
3
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Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Klägerin nach § 448 ZPO vernommen hat. Das Vorbringen des Beklagten nach Schluß der Verhandlung mußte das Berufungsgericht nicht mehr berücksichtigen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
Krohn
 Halstenberg
Boujong
 Werp
Engelhardt