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BGH · III zr 61/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III zr 61/85

November 1979 - BVerwG 2 B 64.78 - die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Diese Entscheidung bindet die Zivilgerichte nur insoweit, als sie feststellt, daß die entschiedene Rechtssache nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Juli 1975 ursächlichen Weise eine tatsächlich vorhandene und für sie erkennbare Unkenntnis des Klägers über die mit seiner neuen Erklärung verbundenen Folgen pflichtwidrig nicht behoben oder gar bewußt ausgenutzt haben könnte” (S. Sie beruhen überdies auf den Tatsachenfeststellungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, die sich mit dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht decken. Er brauchte dies auch nicht, da er in tatsächlicher Hinsicht davon ausging, der Kläger sei sich bei seiner Erklärung bewußt gewesen, daß er damit seinen Anspruch auf ^jährige Dienstzeit verliere und die Beklagte daraufhin seine Weiterverpflichtung über die Dienstzeit von insgesamt sieben Jahren hinaus ablehnen könne. Die Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Weiterverpflichtung des Klägers, von der die Zivilgerichte nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auszugehen haben, hindert sie nicht, in dem Verhalten der Personalbehörde bei dem Gespräch vom 22. Damit steht es aber nicht in Widerspruch, daß der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sich dessen nicht bewußt war, daß seine Erklärung diese Rechtsfolge hatte. Die Revision verkennt, daß es für den Inhalt der Willenserklärung des Klägers auf dessen inneren Willen nicht ankommt (BGH aaO; stRspr.). 4. Ohne Erfolg rügt die Revision auch, daß das Berufungsgericht den Zeugen Brey nicht erneut vernommen hat. 5. Rechtlich nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht den Zeugen B^^ unter den obwaltenden Umständen für verpflichtet gehalten hat, den Kläger auf die Rechtsfolgen seiner Weiterverpflichtungserklärung auf sieben Jahre ausdrücklich hinzuweisen. Ein Verschulden des Zeugen Brey konnte das Berufungsgericht bejahen, ohne gegen die Grundsätze zu verstoßen, die der Bundesgerichtshof für die Fälle aufgestellt hat, in denen amtspflichtwidriges Verhalten eines Beamten von einem Kollegialgericht gebilligt worden ist (vgl. November 1979 die Revision sich beruft, ist -wie dargelegt - bei der Beurteilung des Sachverhalts von den Feststellungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ausgegangen, von denen das Berufungsgericht zulässigerweise abgewichen ist. Auch ein Mitverschulden des Klägers hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 132 VwGO
BerufungsgerichtZeugeZivilgerichteKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III zr 61/85 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland,
 vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung, dieser vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung VI ---Straße 128, —---------------
Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Prof.
gegen
 Herrn Ludwig Fi
 Straße 162,
Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechts Dr.
wälte Dr.
und
- Prozeßbevollmächtigte:
2
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 24. November 1983
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts MQnchen vom 24. Februar 1983 - 1 U 2912/82 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 60.868,— DM.
Gründe
 Die Revision wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 554 b ZPO). Sie hat auch keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1.	Das Berufungsgericht hat sich nicht über bindende Entscheidungen der Verwaltungsgerichte hinweggesetzt.
 
a)	Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluß vom 15. November 1979 - BVerwG 2 B 64.78 - die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. April 1978 - 237 III 77 - zurückgewiesen. Diese Entscheidung bindet die Zivilgerichte nur insoweit, als sie feststellt, daß die entschiedene Rechtssache nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Eine Bindungswirkung in der Sache selbst entfaltet sie nicht. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts darüber, ob ”die Beklagte in einer für die Abgabe der Weiterverpflichtungserklärung vom 23. Juli 1975 ursächlichen Weise eine tatsächlich vorhandene und für sie erkennbare Unkenntnis des Klägers über die mit seiner neuen Erklärung verbundenen Folgen pflichtwidrig nicht behoben oder gar bewußt ausgenutzt haben könnte” (S. 9 f.), stellen keine tragende Begründung
 dar und binden die Zivilgerichte im Amtshaftungsprozeß dahei nicht. Sie beruhen überdies auf den Tatsachenfeststellungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, die sich mit dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht decken.
b)	Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 21. April 1978 mit der bezeichne-ten Frage überhaupt nicht auseinandergesetzt. Er brauchte dies auch nicht, da er in tatsächlicher Hinsicht davon ausging, der Kläger sei sich bei seiner Erklärung bewußt gewesen, daß er damit seinen Anspruch auf ^jährige Dienstzeit verliere und die Beklagte daraufhin seine Weiterverpflichtung über die Dienstzeit von insgesamt sieben Jahren hinaus ablehnen könne. Da die Bindungswirkung des Urteils für die Zivilgerichte Jedoch nur
 
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die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts betrifft und sich nicht auf die Entscheidungsgründe erstreckt (BGHZ 20, 379, 382 f.), war das Berufungsgericht nicht an die tatsächlichen Feststellungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gebunden. Die Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Weiterverpflichtung des Klägers, von der die Zivilgerichte nach dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auszugehen haben, hindert sie nicht, in dem Verhalten der Personalbehörde bei dem Gespräch vom 22. Juli 1975 eine Verletzung der Fürsorgepflicht und damit (BGH, Urteil vom 8. Dezember 1977 - III ZR 46/75 = DVB1. 1978, 412) eine Amtspflichtverletzung zu sehen.
2.	Zu Unrecht rügt die Revision Widersprüchlichkeit und Denkgesetzwidrigkeit des Berufungsurteils. Es trifft allerdings zu, daß das Berufungsgericht davon ausgeht, der Kläger habe - nach dem objektiven Erklärungswert seines Verhaltens (vgl. BGHZ 36, 30, 33) - auf seinen Anspruch verzichtet, daß seine Dienstzeit auf 12 Jahre festgesetzt werde. Damit steht es aber nicht in Widerspruch, daß der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sich dessen nicht bewußt war, daß seine Erklärung diese Rechtsfolge hatte. Die Revision verkennt, daß es für den Inhalt der Willenserklärung des Klägers auf dessen inneren Willen nicht ankommt (BGH
 aaO; stRspr.).
3.	Ob der Kläger vorübergehend bereit war, sich mit einer Gesamtdienstzeit von 8 Jahren zu begnügen, ist für die Frage einer Amtspflichtverletzung und ihrer Folgen ebensowenig von Bedeutung wie für den Bestand der dienstrechtlichen Ansprüche des Klägers, weil dadurch - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in
 
seinem erwähnten Urteil zutreffend ausführt - mangels Einverständnisses der Beklagten die Rechtsstellung des Klägers nicht verändert worden ist,
4.	Ohne Erfolg rügt die Revision auch, daß das Berufungsgericht den Zeugen Brey nicht erneut vernommen hat. Die Wiederholung der Beweisaufnahme steht grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts (BGH NJW 1982, 108). Ein Umstand, der ausnahmsweise eine Pflicht zur erneuten Vernehmung des Zeugen begründet haben könnte, ist nicht ersichtlich; insbesondere ist nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht sich von der Würdigung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Zeugen B^) lösen wollte, die das Landgericht auf Grund seines persönlichen Eindruckes gewonnen hatte (BGH MDR 1979, 481 m.w.Nachw.;
 BGH NJW 1982, 108).
5.	Rechtlich nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht den Zeugen B^^ unter den obwaltenden Umständen für verpflichtet gehalten hat, den Kläger auf die Rechtsfolgen seiner Weiterverpflichtungserklärung auf sieben Jahre ausdrücklich hinzuweisen.
6.	Ein Verschulden des Zeugen Brey konnte das Berufungsgericht bejahen, ohne gegen die Grundsätze zu verstoßen, die der Bundesgerichtshof für die Fälle aufgestellt hat, in denen amtspflichtwidriges Verhalten eines Beamten von einem Kollegialgericht gebilligt worden ist (vgl. Kreft, BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rdn. 296 - 300). Denn das Bundesverwaltungsgericht, auf dessen Beschluß vom 15. November 1979 die Revision sich beruft, ist -wie dargelegt - bei der Beurteilung des Sachverhalts von den Feststellungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ausgegangen, von denen das Berufungsgericht zulässigerweise abgewichen ist.
7.	Auch ein Mitverschulden des Klägers hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint.
Insoweit bedarf es keiner Entscheidung darüber, in welchem Umfang ein Beamter oder Soldat allgemein gehalten ist, sich über die Rechtsfolgen dienstrechtlicher Erklärungen auch und insbesondere dann selbst zu informieren, wenn der Dienstherr es amtspflichtwidrig unterläßt, ihn über diese Rechtsfolgen zu belehren.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß der Kläger schon im Zusammenhang mit der Festsetzung seiner Dienstzeit auf fünf Jahre belehrt worden war, diese Festsetzung sei ohne weiteren Belang; die restlichen sieben Dienstjahre würden automatisch nach Ablauf der 5Jährigen Dienstzeit angehängt. Unter diesen Umständen kann die Beklagte, die die Beweislast für ein Mitverschulden des Klägers trifft, ihm ein solches Mitverschulden nicht entgegenhalten, da nicht auszuschließen ist, daß der Kläger gerade im Hinblick auf diese frühere Belehrung eine weitere Erkundigung über die Rechtsfol-
 
gen der 7;}ährigen Verpflichtung nicht für erforderlich gehalten hat. Dies aber kann ihm nicht als Mitverschulden angelastet werden.
Krohn	Kroner	Boujong
 Engelhardt	Werp