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BGH · hi zr 61/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: hi zr 61/80
DDRBerufungsgerichtBVerfGEBundesrepublikZPOVereinbarungTransfervereinbarungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

y/
BUNDESGERICHTSHOF
hi zr 61/80 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Annemarie	CflHHHHHBstraße H b,
BMBB,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	MH	und
 Dr. HHBB -
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den _
Bundesminister der Finanzen, GMHHHRclorfer Straße
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
JA
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe am 19. Februar 1981 gemäß § 554 b Abs, 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 und vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. März 1980 - 7 U 193/79 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Gründe :
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 554 b ZPO noch verspricht die Revision Aussicht auf Erfolg.
1. Rechtsbedenkenfrei hat das Berufungsgericht angenommen, daß die beklagte Bundesrepublik durch den Abschluß der Transfervereinbarung vom 25. April 1974 nebst Protokollvermerken (BGBl II S. 624) nicht in enteignender Weise in eine Rechtsposition der Klägerin eingegriffen
 hat. Die Klägerin genießt zwar grundsätzlich den Schutz des Artikels 14 GG (BVerfGE 36, 1, 31» 33 zu dem Grundlagenvertrag und den Folgeverträgen und -Vereinbarungen mit de: DDR). Sie ist jedoch durch Maßnahmen der Beklagten nicht in einer als Eigentum geschützten Rechtsposition betroffen worden. Das Berufungsgericht hat in Anlehnung an BVerwGE ; 40, 51 f = NJW 1979, 1840, 1842 dargelegt, daß es vor dem Abschluß der Transfervereinbarung an vertraglichen Regelungen zwischen der Bundesrepublik und der DDR über den allgemeinen privaten nichtkommerziellen Transfer von Guthaben zugunsten des im jeweils anderen Währungsgebiet ansässigen Konteninhabers fehlte. Durch die genannte Vereinbarung wurden die auf Grund der beiderseitigen Devisen Vorschriften schon bestehenden Transfermöglichkeiten nich eingeschränkt, sondern erweitert (vgl. Ziffer 2 der Proto » kollvermerke zur Transfervereinbarung). Durch den Abschlu der Vereinbarung sind also die Rechte der Klägerin nicht verkürzt worden.
Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte auch nicht auf die Transferierungsmöglichkeiten für Erträge in der DDR gelegener Grundstücke zu Lasten der Klägerin verzichtet. Das Vorbringen der Klägerin zu einem solchen Verzicht findet weder in der Vereinbarung noch in Ziffer 4 der Protokollvermerke eine Stütze. Da es allein auf den objektiven Erklärungswert der von den Vertragspartnern in der Vereinbarung nebst Protokollvermerken abgegebenen Willenserklärungen ankommt (BVerfGE 40, 141, 167), bedurfte es nicht der von der Klägerin beantragten Zeugenvernehmungen. Der entsprechende Beweisantrag war zu dem, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß ausgefüh hat, verspätet.
- b -
Die Revision irrt, wenn sie vorbringt, die Beklagte habe die - der Klägerin nachteiligen - Auswirkungen der DDR-Devisengesetzgebung "akzeptiert”. Bei dieser und anderen Rügen zur Frage der Einbeziehung der Klägerin in den begünstigten Personenkreis verkennt die Revision, daß die Klägerin nicht dargetan hat, daß die Beklagte das von der Klägerin geforderte Verhandlungsergebnis überhaupt hätte erreichen können (BVerfGE 40, 141, 178; Senatsbeschluß vom 15. Juni 1978 - III ZR 122/77 Verfassungsbeschwerde nicht angenommen durch Beschluß des BVerfG vom 4. Oktober 1978 - 1 BvR 861/78 -). Der Beklagten stand bei dem Abschluß der Transfervereinbarung ein breiter Spielraum politischen Ermessens zu (vgl. BVerfGE 40, 141, 178; BVerfG Beschl. vom 16. Dezember 1980 - 2 BvR 419/80 - S. 20). Ein Verstoß gegen Art. 3, 6 GG ist nicht erkennbar.
2. Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht auch Amtshaftungsansprüche (§ 839 BGB, Art. 34 GG) abgelehnt. Insbesondere hat die Beklagte keine ihr gegenüber der Klägerin obliegenden Hinweis- und Belehrungspflichten
 bezüglich einer Einzel-Transfergenehmigung verletzt; auch die Hilfserwägungen zur fehlenden Schadensursäch lichkeit halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Krohn
 Nüßgens
 Boujong
Scholz-Hoppe
 Kroner