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BGH · in zr 61/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 61/79

- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen die Landeshauptstadt Hannover, vertreten durch den Oberstadtdirektor, TMBplatz, Beklagte und Revisionsbeklagte, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat, wie das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei ausgeführt hat, die Weiterleitung des vom Kläger eingelegten Widerspruchs an den Regierungspräsidenten nicht amtspflichtwidrig verzögert.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 839 BGB
WiderspruchHannoverNüßgensBerufungsgerichtZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 61/79 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Werner itraße V» Sei
L u<
»
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
die Landeshauptstadt Hannover,
 vertreten durch den Oberstadtdirektor, TMBplatz,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof, Dr
2
-V
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz und Boujong am 12. Juni 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978-2 BvR 831/76)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. März 1979 - 16 U 134/78 -wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
G r ü n d e
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Das Berufungsgericht wendet anerkannte Rechtsprechungsgrundsätze zu § 839 BGB in Verb, mit Art. 34 GG auf einen Einzelfall an.
Die Revision verspricht auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Beklagte hat, wie das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei ausgeführt hat, die Weiterleitung des vom Kläger eingelegten Widerspruchs an den Regierungspräsidenten nicht amtspflichtwidrig verzögert. Es war durchaus sachgerecht, daß sich die Beklagte vor der Weitergabe des Widerspruchs mit dem niedersächsischen Minister für Wirtschaft und Verkehr ins Benehmen setzte (vgl. Be-
 
 scheid des Reg.Präs, in Hannover vom FachaufSichtsbeschwerde des Klägers), se Zeit beanspruchte.
Nüßgens	Krohn
4-*5.1976 auf die was eine gewis-
Tidow
 Peetz
Boujong