Die Amtspflicht des Nachlaßrichters, bei der beantragten Erteilung eines Zeugnisses über die Fortsetzung der ehelichen Gütergemeinschaft von Amts wegen zu prüfen, ob gemeinschaftliche Abkömmlinge vorhanden sind, besteht einem einseitigen Abkömmling des verstorbenen Ehegatten gegenüber nur insoweit, als dessen Rechtsstellung durch die Verwendung eines unrichtigen Zeugnisses im Rechtsverkehr beeinträchtigt werden kann* Außerhalb dieses Bereichs ist der Abkömmling nicht "Dritter" iSv § 839 Abs* 1 Satz 1 BGB* Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin fordert von dem beklagten Land Schadensersatz für erbrechtliche Nachteile, die nach ihrer Auffassung die Folge der Ausstellung eines unrichtigen Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft (§ 1507 BGB) sind. 1920 einen notariellen Ehe- und Erbvertrag, in welchem sie allgemeine Gütergemeinschaft vereinbarten und sich gegenseitig als Alleinerben für den Fall einsetzben, daß im Todesfall Abkömmlinge des Erstversterbenden nicht (mehr) vorhanden seien; bei Vorhandensein von Abkömmlingen des Erstversterbenden sollte nach Wahl des Überlebenden dieser die Gütergemeinschaft mit; diesen fortsetzen können oder Alleinerbe werden. Da der Ehe- und Erbvertrag zunächst nicht aufgefunden werden konnte, erteilte das Nachlaßgericht München auf Antrag des Witwers im Oktober 1947 einen Erbschein dahin, daß Maria Grund Gesetzes von ihrem Ehemann zu einem Viertel und von der Klägerin zu drei Vierteln beerbt worden sei. Im Verfahren über den Nachlaß des Johann Baptist S|merteilte das Nachlaßgericht Teilerbscheine dahin, daß der Verstorbene kraft Gesetzes von vier Neffen, einer Nichte, einem Großneffen und neun weiteren entfernten Verwandten beerbt worden sei. Die Klägerin hat im ersten Rechtszug von dem beklagten Land Ersatz des Schadens begehrt 9 der ihr durch die Erteilung des unrichtigen Zeugnisses Uber die Fortsetzung der Gütergemeinschaft an Johann Baptist SM entstanden sei oder noch entstehe • Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin beantragt9 das beklagte Land zu dem Ersatz des Schadens zu verurteilen9 der ihr dadurch entstanden sei9 daß sie nicht den Anteil ihres Stiefvaters am elterlichen Gesamtgut geerbt habe9 zu demindest aber bei9 beziehungsweise nach dem Tod ihrer Mutter nicht Rechtsnachfolgerin in deren gesamten Hälfteanteil geworden sei. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt: Der Nachlaßrichter habe mit der Erteilung des inhaltlich unrichtigen Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft eine ihm der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht, ihren Antrag auf Zeugniserteilung richtig zu behandeln, schuldhaft verletzt. Bei sorgfältiger Durchsicht der Nachlaßakten hätte er das eingehelte Familienstandszeugnis bemerkt, aus dem er ersehen hätte, daß die Klägerin als nichteheliches Kind ihrer Mutter den Namen ihres Stiefvaters nur durch Einbenennung gemäß § 1706 Abs. 2 a,F. Es gehe indessen nicht an, die der Klägerin gegenüber bestehende Amtspflicht zur richtigen Behandlung ihres Antrags in zwei verschiedene Seiten aufzuspalten, vielmehr sei allein entscheidend, daß die Klägerin "Dritte" im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB sei und ihr durch die Pflichtverletzung des Nachlaßgerichts ein Schaden (Nichtanfall der Alleinerbschaft) entstanden sei. 1. Soweit die Klägerin geltend macht, die Erteilung des unrichtigen Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft (§ 1507 BGB) habe ihren Ausfall als Alleinerbin ihres Stiefvaters verursacht, handelt es sich um Vermögensinteressen, zu deren Wahrung dem Nachlaßrichter im Rahmen dieses Erteilungsverfahrens eine Amtspflicht gegenüber der Klägerin als "Dritter” im Sinne von § 839 Abs, 1 Satz 1 BGB nicht oblag. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, daß der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt oder gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht (vgl. In Anknüpfung an den Erbschein ist dem Nachlaßgericht die Ausstellung eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft auf Antrag des überlebenden Ehegatten oder seiner Rechtsnachfolger zur Pflicht gemacht, weil ein solches Zeugnis über das rechtliche Schicksal des Gesamtguts (§§ 1416 Abs.1, 1483 Abs. 1 Satz 3 BGB) für den Rechtsverkehr nicht zu entbehren ist (vgl. Darüber hinaus ist dem Zeugnis gemäß § 1507 Satz 2 in Verb, mit §§ 2366, 2367 BGB öffentlicher Glaube im Rechtsverkehr beigelegt, durch den der Geschäftspartner des überlebenden Ehegatten in seinem guten Glauben an das Alleinverwaltungsrecht des ersteren über das Gesamtgut (§ 1487 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BGB) geschützt wird, solange das Zeugnis nicht (wegen Unrichtigkeit) einge zogen ist (so zu dem Erbschein BGHZ 47, 58, 63). Dieselbe Gefahr besteht, wenn das Zeugnis in Verkennung der Tatsache erteilt wird, daß gemeinschaftliche Abkömmlinge nicht vorhanden sind, eine Fortsetzung der Gütergemeinschaft nach dem Gesetz also gar nicht in Betracht kommt (§ 1483 Abs. 1 BGB). Vertrauensschutz für das Vorliegen von Umständen - hier: die "Rechtsstellung eines ehelichen Kindes" die nach dem Gesetz Voraussetzung sind für die Fortsetzung der Gütergemeinschaft (§ 1483 Abs. 1 Satz 2 BGB). Soweit der erwachsene Schaden sich daraus herleitet, daß der Stiefvater der Klägerin im Vertrauen auf die Richtigkeit des Zeugnisses die Einsetzung der Klägerin zu seiner Alleinerbin unterlassen hat, kommt eine aus § 839 BGB herzuleitende Ersatzpflicht deshalb nicht in Betracht, weil das Zeugnis nicht dazu bestimmt ist, irgendeine Aussage über die Rechtsfolgen eines künftigen Erbfalls zu machen, an welche der Rechtsverkehr anknüpfen könnte. erzeugte Irrtum ebenfalls außerhalb des Wirkungsbereichs der durch das Zeugnis begründeten Vermutung, da sich diese, wie dargelegt, nicht auch auf die für seine Erteilung vorauszusetzenden Umstände und Tatsachen erstreckt. Er ist "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Anbetracht von Schäden, die er an Leben, Gesundheit und Eigentum infolge schuldhafter Verletzung der Überprüfungspflicht erleidet, dagegen gebührt ihm ein solcher Schutz nicht Soweit der Senat andererseits anerkannt hat, daß die Pflicht der Baugenehmigungsbehörden, den Bau von störenden Anlagen nicht zu genehmigen oder eine den einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften widersprechende Baugenehmigung nicht zu erteilen, auch dem Bauherrn gegenüber besteht (NJW 1969, 234 =s LM BGB § 839 Cb Nr. 10; BGHZ 60, 112), ist darauf abgestellt, daß die Genehmigung gerade auch Eine Amtspflicht zur richtigen Auskunft besteht gegenüber jedem Dritten, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag die Auskunft erteilt wird oder der nach der Natur des Amtsgeschäfts durch diese Auskunft berührt wird oder über den sich die Auskunft verhält (BGH VersR 1964, 316/7). Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt , war jedoch das Fortsetzungszeugnis nicht dazu bestimmt und geeignet, eine rechtsklärende Aussage über die Rechtsstellung der Klägerin als mögliche Erbin ihres Stiefvaters zu machen. Insoweit sollte und konnte das Zeugnis schon nach der auf den Fortbestand der Gütergemeinschaft begrenzten Rechtsvermutung nicht Grundlage für das Vertrauen sein, daß die Klägerin die rechtliche Stellung eines Mgemeinschaftlichen Abkömmlings" der Eheleute Soyer erlangt habe. Soweit das Berufungsgericht im weiteren darauf abstellt, der Stiefvater der Klägerin habe vom Nachlaßgericht "auf der Grundlage des Zeugnisses" die Auskunft erhalten, damit sei auch alles im Sinne einer gesetzlichen Alleinerbschaft der Klägerin geregelt, diese Auskunft sei noch als adäquate Folge des unrichtigen Fortsetzungszeugnisses anzusehen, handelt es sich nicht um die tatrichterliche Feststellung, daß dem Erblasser vom Nachlaßgericht eine selbständige Rechtsauskunft über die bei seinem Tod eintretende Erbrechtslage erteilt worden ist. Das Berufungsgericht will dadurch nur ausdrücken, daß das unrichtige Zeugnis weitere unrichtige Aussagen über die erbrechtliche Position der Klägerin ermöglicht habe, die als adäquate Folge der Erteilung des unrichtigen Zeugnisses anzusehen und dem Nachlaßrichter im Haftungssinne noch zuzurechnen seien. Die Klage ist auch insoweit unbegründet, als die Klägerin Ersatz dafür begehrt, daß sie nicht mindestens bei, beziehungsweise nach dem Tod ihrer Mutter Rechtsnachfolgerin in deren restlichen Hälfteanteil geworden sei. Auch für den Bereich dieser Vermögensinteressen ist die Klägerin im Verfahren der Erteilung des Fortsetzungszeugnisses nicht als "Dritter” im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen. Es handelt sich wiederum nicht darum, daß die Verwendung des unrichtigen Zeugnisses die Rechte der Klägerin als Erbin nach ihrer Mutter beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen konnte.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB §§ 839 Cb, 1507 Die Amtspflicht des Nachlaßrichters, bei der beantragten Erteilung eines Zeugnisses über die Fortsetzung der ehelichen Gütergemeinschaft von Amts wegen zu prüfen, ob gemeinschaftliche Abkömmlinge vorhanden sind, besteht einem einseitigen Abkömmling des verstorbenen Ehegatten gegenüber nur insoweit, als dessen Rechtsstellung durch die Verwendung eines unrichtigen Zeugnisses im Rechtsverkehr beeinträchtigt werden kann* Außerhalb dieses Bereichs ist der Abkömmling nicht "Dritter" iSv § 839 Abs* 1 Satz 1 BGB* BGH, Urt. v. 4. Juli 1974 - III ZR 61/72 - OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 61/72 URTEIL Verkündet am 4. Juli 1974 Schorm, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Freistaats direktion vertreten durch die Bezirksfinanz- Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr gegen Frau Therese B ö Straße geb Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1974 durch die Richter Dr. Kreft, Gähtgens, Dr. Krohn, Peetz und Lohmann für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das anstelle der Verkündung am 9. und 10. März 1972 zugestellte Urteil des 1 • Zivilsenats des Oberlandesgerichts München aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9• Zivilkammer des Landgerichts München I vom 1. April 1971 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin fordert von dem beklagten Land Schadensersatz für erbrechtliche Nachteile, die nach ihrer Auffassung die Folge der Ausstellung eines unrichtigen Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft (§ 1507 BGB) sind. Die Klägerin wurde im Jahr 1902 als nichteheliche Tochter der Maria B\ü| geboren. Maria Bu^lf^ heiratete im folgenden Jahr Johann Baptist S|Hy der nicht der Vater der Klägerin war. Der Ehemann erteilte der Klägerin gemäß § 1706 Abs. 2 Satz 2 a.F. BGB seinen Namen und behandelte und bezeichnete die Klägerin in der Folgezeit als "sein51 Kind. Eine Adoption erfolgte Jedoch nicht. Maria und Johann Baptist schlossen im Jahr 1920 einen notariellen Ehe- und Erbvertrag, in welchem sie allgemeine Gütergemeinschaft vereinbarten und sich gegenseitig als Alleinerben für den Fall einsetzben, daß im Todesfall Abkömmlinge des Erstversterbenden nicht (mehr) vorhanden seien; bei Vorhandensein von Abkömmlingen des Erstversterbenden sollte nach Wahl des Überlebenden dieser die Gütergemeinschaft mit; diesen fortsetzen können oder Alleinerbe werden. Im Februar 1947 verstarb Maria die allein Grundbesitz in das Gesamtgut der Ehegatten eingebracht hatte. Da der Ehe- und Erbvertrag zunächst nicht aufgefunden werden konnte, erteilte das Nachlaßgericht München auf Antrag des Witwers im Oktober 1947 einen Erbschein dahin, daß Maria Grund Gesetzes von ihrem Ehemann zu einem Viertel und von der Klägerin zu drei Vierteln beerbt worden sei. Im Mai 1949 wurde der Ehe- und Erbvertrag auf gefunden. Johann Baptist beantragte die Einziehung des Erbscheins. Er erklärte hierbei u.a.: "Entsprechend dem Ehe- und Erbvertrag will ich die Gütergemeinschaft mit meiner Tochter Therese Böhme, geb. Sfm, ... fortsetzen1'• i / Im Juni 1949 beantragte er die Erteilung eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft« Die Klägerin schloß sich diesem Antrag an« Das Nachlaßgericht München zog daraufhin den Erbschein ein und erteilte dem Ankragsteller am 14. Juni 1949 das Zeugnis über die Fortsetzung der allgemeinen Gütergemeinschaft durch Johann Baptist | "mit seiner Tochter Therese BöH^* Das Zeugnis wurde erteilt, obwohl sich in den Nachlaßakten das vom Nachlaßgericht eingeholte Familienstandszeugnis des Polizeipräsidiums München vom 9« Oktober 1947 befand, welches für Maria <s£|0 bekundete : w •.. Die Ehefrau brachte ein Kind mit in die Ehe: Therese, geb. 30.10.1902 zu München (St.A. IV/3650) - (Namenserteilung gemäß § 1706 Abs. II BGB).w Im Jahr 1967 verstarb Johann Baptist ohne eine weitere letztwillige Verfügung errichtet zu haben. Die Klägerin beantragte beim Nachlaßgericht die Erteilung eines Erbscheins für sich als Alleinerbin des Johann Baptist S|m. Die hierauf eingeleiteten Ermittlungen des Nachlaßgerichts brachten zutage, daß die Klägerin mit dem Erblasser nicht verwandt war. Daraufhin zog das Nachlaßgericht das Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft •in, weil mangels gemeinschaftlicher Abkömmlinge der verstorbenen Ehegatten eine Fortsetzung der Güter- gemeinschaft nicht in Betracht kam. Mit der Behauptung, Johann Baptist habe sie als Alleinerbin eingesetzt, indem er im Juni 19^9 vor dem Nachlaßgericht die Erklärung abgegeben habe, die Gütergemeinschaft mit ihr fortsetzen zu wollen, beantragte die Klägerin die Erteilung von Erbscheinen als Alleinerbin von Maria und Johann Baptist Diesem Antrag widersetzten sich die als gesetzliche Erben des Johann Baptist Sff/f in Betracht kommenden entfernten Verwandten des Verstorbenen, die geltend machten, Johann Baptist S^||^sei nach dem Ehe- und Erbvertrag Alleinerbe der Maria S^| geworden und sie, die Verwandten des Verstorbenen, seien unter Ausschluß der Klägerin seine gesetzlichen Erben. Nachdem das Nachlaßgericht den Erbscheinsantrag der Klägerin als gesetzliche Erbin ihrer Mutter zurückgewiesen hatte, wies auf ihre Beschwerde das Landgericht das Nachlaßgericht an, der Klägerin einen Erbschein dahin zu erteilen, daß Maria zu drei Vierteln von der Klägerin und zu einem Viertel von Johann Baptist SM beerbt worden sei. Das Bayerische Oberste Landesgericht bestätigte diese Entscheidung. Im Verfahren über den Nachlaß des Johann Baptist S|merteilte das Nachlaßgericht Teilerbscheine dahin, daß der Verstorbene kraft Gesetzes von vier Neffen, einer Nichte, einem Großneffen und neun weiteren entfernten Verwandten beerbt worden sei. Die Klägerin hat im ersten Rechtszug von dem beklagten Land Ersatz des Schadens begehrt 9 der ihr durch die Erteilung des unrichtigen Zeugnisses Uber die Fortsetzung der Gütergemeinschaft an Johann Baptist SM entstanden sei oder noch entstehe • Sie hat geltend gemacht9 diese Amtspflichtverletzung des Nachlaßrichters habe sich dahin ausgewirkt, daß sie ihren Stiefvater nicht beerbt habe. Der Erblasser habe nämlich die Errichtung eines Testaments zu ihren Gunsten allein im Vertrauen darauf unterlasse^ daß sie entsprechend dem erteilten Zeugnis die Rechtsstellung eines ehelichen Abkömmlings habe und deshalb zur Alleinerbin nach ihm berufen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin beantragt9 das beklagte Land zu dem Ersatz des Schadens zu verurteilen9 der ihr dadurch entstanden sei9 daß sie nicht den Anteil ihres Stiefvaters am elterlichen Gesamtgut geerbt habe9 zu demindest aber bei9 beziehungsweise nach dem Tod ihrer Mutter nicht Rechtsnachfolgerin in deren gesamten Hälfteanteil geworden sei. Das Oberlandesgericht hat den weitergehenden Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Hiergegen richtet sich die Revision des beklagten Landes. Die Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt: Der Nachlaßrichter habe mit der Erteilung des inhaltlich unrichtigen Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft eine ihm der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht, ihren Antrag auf Zeugniserteilung richtig zu behandeln, schuldhaft verletzt. Er sei verpflichtet gewesen, die Voraussetzungen für die Erteilung des Fortsetzungszeugnisses unabhängig von den (unzutreffenden) Angaben des Antragstellers zu prüfen. Bei sorgfältiger Durchsicht der Nachlaßakten hätte er das eingehelte Familienstandszeugnis bemerkt, aus dem er ersehen hätte, daß die Klägerin als nichteheliches Kind ihrer Mutter den Namen ihres Stiefvaters nur durch Einbenennung gemäß § 1706 Abs. 2 a,F. BGB erhalten habe. Diese Pflichtverletzung des Nachlaßrichters habe den Stiefvater der Klägerin davon abgehalten, sie als seine Alleinerbin zu berufen. Er habe zu dem Ausdruck gebracht, das Zeugnis garantiere die Alleinerbfolge der Klägerin und mache es entbehrlich, zu ihren Gunsten ein Testament zu errichten. So sei ihm die Rechtslage erklärt worden. Angesichts des erklärten Willens des Erblassers, die Klägerin alles erben zu lassen, sei zu erwarten gewesen, daß er zu ihren Gunsten testiert hätte, wenn das Nachlaßgericht ihm anstatt des falschen Zeugnisses eine Erklärung darüber erteilt hätte, warum eine Fortsetzung der Gütergemeinschaft nicht in Betracht komme• Der Schaden der Klägerin sei zwar nicht daraus entstanden, daß ihr Stiefvater unter Verwendung des Zeugnisses ihr nachteilige Verfügungen getroffen habe, vielmehr liege die Schadensursache darin, daß er in anderer Weise auf die Richtigkeit des Zeugnisses vertraut habe. Es gehe indessen nicht an, die der Klägerin gegenüber bestehende Amtspflicht zur richtigen Behandlung ihres Antrags in zwei verschiedene Seiten aufzuspalten, vielmehr sei allein entscheidend, daß die Klägerin "Dritte" im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB sei und ihr durch die Pflichtverletzung des Nachlaßgerichts ein Schaden (Nichtanfall der Alleinerbschaft) entstanden sei. Die Revision macht in erster Linie geltend, das Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft diene nicht dem Zweck, die an der Gemeinschaft beteiligten Abkömmlinge zu schützen. Im Erteilungsverfahren sei der Abkömmling daher auch nicht "Dritter" im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB. II. Die Revision hat Erfolg. 1. Soweit die Klägerin geltend macht, die Erteilung des unrichtigen Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft (§ 1507 BGB) habe ihren Ausfall als Alleinerbin ihres Stiefvaters verursacht, handelt es sich um Vermögensinteressen, zu deren Wahrung dem Nachlaßrichter im Rahmen dieses Erteilungsverfahrens eine Amtspflicht gegenüber der Klägerin als "Dritter” im Sinne von § 839 Abs, 1 Satz 1 BGB nicht oblag. Ob im Einzelfall der Geschädigte zu dem Kreis der "Dritten” in diesem Sinne gehört, muß entscheidend danach beantwortet werden, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts ergibt, daß der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt oder gefördert werden sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht (vgl. u.a. BGHZ 56, 40, 45). In Anknüpfung an den Erbschein ist dem Nachlaßgericht die Ausstellung eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft auf Antrag des überlebenden Ehegatten oder seiner Rechtsnachfolger zur Pflicht gemacht, weil ein solches Zeugnis über das rechtliche Schicksal des Gesamtguts (§§ 1416 Abs. 1, 1483 Abs. 1 Satz 3 BGB) für den Rechtsverkehr nicht zu entbehren ist (vgl. BGB-Protokolle V S. 729 f). Das Zeugnis begründet eine Rechtsvermutung dafür, daß die Gütergemeinschaft über den Tod des erstverstorbenen Ehegatten 10 - hinaus fortgesetzt worden ist (§§ 1507, 2365 BGB). Darüber hinaus ist dem Zeugnis gemäß § 1507 Satz 2 in Verb, mit §§ 2366, 2367 BGB öffentlicher Glaube im Rechtsverkehr beigelegt, durch den der Geschäftspartner des überlebenden Ehegatten in seinem guten Glauben an das Alleinverwaltungsrecht des ersteren über das Gesamtgut (§ 1487 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BGB) geschützt wird, solange das Zeugnis nicht (wegen Unrichtigkeit) einge zogen ist (so zu dem Erbschein BGHZ 47, 58, 63). Die Funktion des Fortsetzungszeugnisses, Vertrauensgrundlage für den Rechtsverkehr bei Verfügungen über Gegenstände des Gesamtguts zu sein, schließt es anderer seits ein, daß die auf die Erteilung des Zeugnisses gerichtete Amtshandlung darauf bedacht sein muß, auch die Rechte der einseitigen Abkömmlinge des vorverstorbenen Ehegatten, die an der Fortsetzung der Gütergemeinschaft nichtieilhaben, zu wahren. Solche Abkömmlinge, deren Erbrecht den Umfang des Gesamtguts der fortgesetzten Gütergemeinschaft schmälert (vgl. § 1483 Abs. 2 BGB), müssen im Fortsetzungszeugnis angegeben werden. Wird dies unterlassen und enthält das Zeugnis auch nicht die Angabe eines (bestimmten) Bruchteils des Gesamtguts, so kann im Rechtsverkehr davon ausgegangen werden, daß andere als gemeinschaftliche Kinder, welche Erben wären, nicht vorhanden sind, daß also das eheliche Gesamtgut ganz zu dem Gesamtgut der fortgesetzten Güterge- 11 meinschaft geworden ist (KGJ 34 A 229, 232; KG DNotZ 1934, 6l6; BGB-RGRK 10./H. Aufl. § 150? Anm. 5; Soergel/Gaul BGB 10. Aufl. § 1507 Bern. 3)• Deshalb können Verwaltungshandlungen des überlebenden Ehegatten, die dieser unter Verwendung eines solchen Fortsetzungszeugnisses trifft, wegen des öffentlichen Glaubens an die Richtigkeit des Zeugnisses Rechte des nichtgemeinschaftlichen Abkömmlings des erstverstorbenen Ehegatten als dessen Erbe beeinträchtigen. Dieselbe Gefahr besteht, wenn das Zeugnis in Verkennung der Tatsache erteilt wird, daß gemeinschaftliche Abkömmlinge nicht vorhanden sind, eine Fortsetzung der Gütergemeinschaft nach dem Gesetz also gar nicht in Betracht kommt (§ 1483 Abs. 1 BGB). Soweit in dieser Richtung auf die Rechte auch der einseitigen Abkömmlinge Bedacht genommen werden muß, bestehen keine Bedenken, diese Personen als "Dritte" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen. Eine Verletzung ihrer Rechte als Erbin ihrer Mutter durch die Verwendung eines unrichtigen Fortsetzungszeugnisses macht indessen die Klägerin nicht geltend. Sie beanspiucht Schadensersatz dafür, daß das unrichtige Zeugnis wegen seines Inhalts ihren Stiefvater von letztwilligen Verfügungen zu ihren Gunsten abgehalten habe. Solche Vermögensinteressen der nicht-gemeinschaftlichen Abkömmlinge, die den künftigen Erbfall betreffen, sollen nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Fortsetzungszeugnisses nicht geschützt oder gefördert werden. Die Klägerin beansprucht insoweit i Vertrauensschutz für das Vorliegen von Umständen - hier: die "Rechtsstellung eines ehelichen Kindes" die nach dem Gesetz Voraussetzung sind für die Fortsetzung der Gütergemeinschaft (§ 1483 Abs. 1 Satz 2 BGB). Hierauf erstreckt sich die Wirkung der durch das Zeugnis begründeten Rechtsvermutung nicht. Wie beim Erbschein (vgl. § 1507 Satz 2 BGB) gilt diese Vermutung nicht für das Vorliegen von Tatsachen, auf Grund derer die Fortsetzung der Gütergemeinschaft (das Erbrecht) als festgestellt angenommen ist, oder für das Nichtvorhandensein von Umständen, die dieses Rechtsverhältnis ausschließen würden (RG Gruchot 57, 1021, 1023; KG OLG 42, 145 Fn. 1 a; BGB-RGRK aaO § 1507 Anm. 6). Die imrichtige Annahme des Nachlaßrichters, die Klägerin sei die leibliche Tochter des Antragstellers, war hiernach nicht dazu bestimmt, an der Vermutung des Eintritts der fortgesetzten Gütergemeinschaft teilzunehmen und entsprechenden Beweis im Rechtsverkehr zu liefern. Soweit der erwachsene Schaden sich daraus herleitet, daß der Stiefvater der Klägerin im Vertrauen auf die Richtigkeit des Zeugnisses die Einsetzung der Klägerin zu seiner Alleinerbin unterlassen hat, kommt eine aus § 839 BGB herzuleitende Ersatzpflicht deshalb nicht in Betracht, weil das Zeugnis nicht dazu bestimmt ist, irgendeine Aussage über die Rechtsfolgen eines künftigen Erbfalls zu machen, an welche der Rechtsverkehr anknüpfen könnte. Soweit es sich darum handelt, daß der Stiefvater aus der Erteilung des Zeugnisses geschlossen haben mag, die Klägerin habe die Rechtsstellung eines "gemeinschaftlichen Abkömmlings", steht der dadurch (möglicherweise) erzeugte Irrtum ebenfalls außerhalb des Wirkungsbereichs der durch das Zeugnis begründeten Vermutung, da sich diese, wie dargelegt, nicht auch auf die für seine Erteilung vorauszusetzenden Umstände und Tatsachen erstreckt. Insoweit sind Vermögensinteressen der Klägerin berührt, die zu einem Bereich gehören, für den die Klägerin in Ansehung der ihr gegenüber zu erfüllenden Amtspflicht nicht als "Dritte” angesehen werden kann. Das Berufungsgericht irrt, wenn es annimmt, die Amtspflicht könne nicht entsprechend den zu schützenden Belangen "auf ge spalten" werden. Wie der Senat mehrfach entschieden hat, muß eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen als "Dritter" anzusehen sein. So besteht z.B. die Amtspflicht der Baugenehmigungsbehörde, die statische Berechnung eines Bauvorhabens ordnungsmäßig zu überprüfen, unter bestimmten Gesichtspunkten auch dem Bauherrn gegenüber, unter anderen hingegen nicht. Denn der Zweck, dem die Amtspflicht hier dient, besteht nicht darin, den Bauherrn schlechthin vor allen Schäden zu schützen, die ihm aus einer unrichtigen statischen Berechnung seines Bauvorhabens erwachsen können, sondern der Schutzzweck bezieht sich nur auf die Verhütung ganz bestimmter Schäden. Er ist "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Anbetracht von Schäden, die er an Leben, Gesundheit und Eigentum infolge schuldhafter Verletzung der Überprüfungspflicht erleidet, dagegen gebührt ihm ein solcher Schutz nicht gegen finanzielle Risiken, die mix der Errichtung standunsicherer Bauwerke verbunden sind (BGHZ 39, 358 = NJW 1963, 1821). Dasselbe gilt für die staatliche Aufsicht über den Bau und den Betrieb von Seilbahnen. Sie dient der Abwehr von Gefahren, die von dem Betrieb der Bahn ausgehen; insoweit ist in den Schutzzweck auch der Unternehmer der Anlage eingeschlossen und kann eine ihm gegenüber zu erfüllende Amtspflicht zu dem Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum geltend machen. Dagegen ist er im Rahmen des Interesses, sich durch ordnungsmäßige Prüfung und Überwachung die ihm obliegende Verantwortung für die Sicherheit des Betriebes zu erleichtern und sich vor finanziellen Schäden, die ihm bei mangelnder Sicherheit des Bahnbetriebes drohen, zu bewahren, nicht geschützter "Dritter" (NJW 1965, 200 = LM BGB § 839 Cb Nr. 3)* Die Amtspflicht, öffentliche Straßen in verkehrssicherem Zustand zu erhalten, kann sich darauf beschränken, die Verkehrsteilnehmer nur als Träger der Rechtsgüter Leben, Gesundheit und Eigentum vor Schaden zu bewahren; dann sind sie bezüglich eines erlittenen Vermögensschadens nicht "Dritte" im Sinne von § 839 Abs. 1 BGB (NJW 1973, 463, 464). Soweit der Senat andererseits anerkannt hat, daß die Pflicht der Baugenehmigungsbehörden, den Bau von störenden Anlagen nicht zu genehmigen oder eine den einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften widersprechende Baugenehmigung nicht zu erteilen, auch dem Bauherrn gegenüber besteht (NJW 1969, 234 =s LM BGB § 839 Cb Nr. 10; BGHZ 60, 112), ist darauf abgestellt, daß die Genehmigung gerade auch -In- dern Zweck dient, dem Bauherrn eine Vertrauensgrundlage dafür zu verschaffen, den geplanten Bau der Genehmigung gemäß durchführen zu können, ohne Gefahr zu laufen, dadurch zu (öffentlich-) rechtlichen Vorschriften in Widerspruch zu geraten. So verhält es sich im vorliegenden Fall nicht. Der eingetretene Schaden betrifft vielmehr einen Bereich, für den das zu erteilende Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft keine unmittelbare Aussage machen soll und der (klar abgegrenzt) außerhalb der Vertrauensgrundlage liegt, die seine Erteilung für den Rechtsverkehr abgibt. 2. Es ist auch nicht möglich, die Erteilung des unrichtigen Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft wie die Erteilung einer unrichtigen Rechtsauskunft über die Rechtsstellung der Klägerin zu behandeln. Eine Amtspflicht zur richtigen Auskunft besteht gegenüber jedem Dritten, in dessen Interesse oder auf dessen Antrag die Auskunft erteilt wird oder der nach der Natur des Amtsgeschäfts durch diese Auskunft berührt wird oder über den sich die Auskunft verhält (BGH VersR 1964, 316/7). Solche Auskünfte müssen sachgerecht, vollständig und unmißverständlich sein (BGH NJW 1970, 1414 » LM BGB § 839 Ca Nr. 20; BGH VersR 1955, 580; 1964, 919; 1968, 371). Ob eine Auskunft genügend eindeutig ist, hängt davon ab, wie der Empfänger sie auffaßt und auffassen kann oder welche Vorstellungen sie erwecken konnte (BGH MDR 1964, 299 = LM BGB § 839 Fc Nr. 19). L Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt , war jedoch das Fortsetzungszeugnis nicht dazu bestimmt und geeignet, eine rechtsklärende Aussage über die Rechtsstellung der Klägerin als mögliche Erbin ihres Stiefvaters zu machen. Insoweit sollte und konnte das Zeugnis schon nach der auf den Fortbestand der Gütergemeinschaft begrenzten Rechtsvermutung nicht Grundlage für das Vertrauen sein, daß die Klägerin die rechtliche Stellung eines Mgemeinschaftlichen Abkömmlings" der Eheleute Soyer erlangt habe. Soweit das Berufungsgericht im weiteren darauf abstellt, der Stiefvater der Klägerin habe vom Nachlaßgericht "auf der Grundlage des Zeugnisses" die Auskunft erhalten, damit sei auch alles im Sinne einer gesetzlichen Alleinerbschaft der Klägerin geregelt, diese Auskunft sei noch als adäquate Folge des unrichtigen Fortsetzungszeugnisses anzusehen, handelt es sich nicht um die tatrichterliche Feststellung, daß dem Erblasser vom Nachlaßgericht eine selbständige Rechtsauskunft über die bei seinem Tod eintretende Erbrechtslage erteilt worden ist. Das Berufungsgericht will dadurch nur ausdrücken, daß das unrichtige Zeugnis weitere unrichtige Aussagen über die erbrechtliche Position der Klägerin ermöglicht habe, die als adäquate Folge der Erteilung des unrichtigen Zeugnisses anzusehen und dem Nachlaßrichter im Haftungssinne noch zuzurechnen seien. Mit dieser Begründung läßt sich eine Haftung aber nicht rechtfertigen. Da das Fortsetzungszeugnis nicht dazu bestimmt war, Be- weis für die erbrechtliche Stellung der Klägerin im Verhältnis zu ihrem Stiefvater zu erbringen, konnte auch eine nachfolgende Bitte um mündliche Erläuterung des Zeugnisses keinen weiterreichenden Vertrauensschutz beanspruchen. Anders verhielte es sich nur, wenn der Stiefvater der Klägerin eine selbständige Rechtsauskunft über die erbrechtliche Lage unter voller Darlegung der fehlenden verwandtschaftlichen Beziehungen zu seiner Stieftochter erbeten hätte und unrichtig belehrt worden wäre. Das stellt das Berufungsgericht aber nicht fest. Auch die Klägerin behauptet nicht, daß ihr Stiefvater um eine solche Rechtsaus-kunft nachgesucht hat. Soweit hiernach die Klägerin Ersatz dafür verlangt, daß sie mit dem Tod ihres Stiefvaters nicht dessen Anteil am elterlichen Gesamtgut (fünf Achtel) geerbt hat, ist ihr Begehren nicht begründet. 3. Die Klage ist auch insoweit unbegründet, als die Klägerin Ersatz dafür begehrt, daß sie nicht mindestens bei, beziehungsweise nach dem Tod ihrer Mutter Rechtsnachfolgerin in deren restlichen Hälfteanteil geworden sei. Zur Begründung führt die Klägerin insoweit aus: Es sei der Wille ihres Stiefvaters gewesen, ihr nach dem Tod der Mutter sofort deren Hälfteanteil am Gesamtgut zu überlassen und zwar durch Rechtsgeschäft unter Lebenden. Bei rechtzeitiger Kenntnis der Unrichtigkeit des Fortsetzungszeugnisses hätte er deshalb der Klägerin über die schließlich ererbten drei L 18 Aehtel-Anteile am Gesamtgut hinaus ein weiteres Achtel übertragen. Auch für den Bereich dieser Vermögensinteressen ist die Klägerin im Verfahren der Erteilung des Fortsetzungszeugnisses nicht als "Dritter” im Sinne von § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB anzusehen. Es handelt sich wiederum nicht darum, daß die Verwendung des unrichtigen Zeugnisses die Rechte der Klägerin als Erbin nach ihrer Mutter beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen konnte. Soweit der mögliche Irrtum des Stiefvaters über den Umfang der Beteiligung der Klägerin am Vermögen ihrer Mutter ihn bewogen haben mag, von einer Verfügung unter Lebenden über ein weiteres Achtel des Gesamtguts abzusehen, sind Vermögensinteressen der Klägerin berührt, die nach Zweck und Natur dieses Amtsgeschäfts nicht zu schützen waren. Dasselbe gilt für die - angenommene - Möglichkeit, der Stiefvater hätte bei entsprechendem Hinweis auf die wirkliche Rechtslage zu demindest letztwillig über dieses Achtel zugunsten der Klägerin verfügt. Gähtgens Kreft Peetz Lohmann Dr. Krohn