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BGH · III ZR 61/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 61/69

Beklagte, zu 2 auch Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Br. Der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Nach Angaben des Klägers wurden im Laufe des Jahres I960,nach Angaben der Beklagten schon im Jahre 1959 von Beamten des Wohnungsbauförderungsamtes der Stadt AflIB die Baukonten des Klägers kontrolliert und ferner im Jahre 1961 bei den Mietern Erkundigungen über die vom Kläger geforderten Mieten und Nebenabgaben durchgeführt. Auch die Geldbeträge, die sich nach den Feststellungen des Wohnungsbauförderungsamtes der Stadt AM auf 35*100 DM belaufen haben sollen und die der Kläger zu dem Teil nach seiner Darstellung als Mietausfallsicherungen angesehen haben will, hat der Kläger zurückgezahlt. Auf Grund seiner Untersuchungen war das Wohnungsbauförderungsamt der Stadt AflIB zu der Auffassung gelangt, der Kläger habe die bei den Bauvorhaben miterrichteten 10 Wohnungseinheiten mit Gastwirtschaft und Läden sowie 36 Garagen,für die öffentliche Mittel nicht Dezember 1964 Änderungsbescheide, in denen die bewilligten Landesmittel um 491.900 DM gekürzt wurden, mit der Begründung, daß diese Beträge zweckentfremdet für den Bau von zusätzlich 10 Wohnungseinheiten mit Läden und Garagen verwendet worden seien. Er habe von den Bemühungen des Klägers, die Forderungen der Wohnungsbauförderungsanstalt durch Verkauf des öffentlich geförderten Grundbesitzes in der Form von Eigentumswohnungen zu befriedigen, zustimmend Kenntnis genommen, weil die Bildung von Einzeleigentum von der öffentlichen Hand besonders gefördert werde; er habe zwecks Beseitigung rechtlicher Schwierigkeiten die Wohnungsbauförderungsanstalt gebeten, die Aufhebung der Zwangsverwaltung zu beantragen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß die Versteigerungstermine nicht durchgeführt würden; dieses außergewöhnliche Entgegenkommen sei auf Grund der vom Kläger geleisteten Zahlung von 30.000 DM geschehen und setze voraus, daß sich der Kläger nunmehr mit allem Nachdruck um den August 1966 wandte sich der Kläger an den Hat der Stadt AflH und bat in einer lebenswichtigen Angelegenheit von mehr als 130 Familien der Stadt, schnellstens Wandel zu schaffen« Seinem Schreiben fügte er Durchschrift seines Rundschreibens vom 29« August 1966 zur Kenntnisnahme bei. August 1966 zu dem Vorgehen des Klägers eingehend Stellung« U.a. führte er aus9 das Zwangsverwaltungsverfahren sei noch nicht aufgehoben und die Kündigungen des Klägers seien daher als rechtsunwirksam anzusehen« Weiter bemerkte er, das Vorgehen des Klägers müsse nach den bisherigen Erfahrungen außerordentlich bedenklich stimmen« Darüber hinaus wurden gegen den Kläger zahlreiche Vorwürfe erhoben und wurde das Vorgehen des Klägers angegriffen« Das Schreiben wurde auoh denjenigen Personen zur Kenntnis zugeleitet, denen der Kläger sein Schreiben vom 31« August 1966 nebst der Anlage hatte zukommen lassen, um, wie es in dem Sohreiben heißt, den Verleumdungen des Klägers zu begegnen« Der Kläger hat darüber hinaus vorgetragen: Stadtdirektor BaflBB, von einer haßerfüllten Einstellung ihm gegenüber getragen, habe ihn teils in dienstlicher Eigenschaft, teils außerdienstlich auf verschiedene Art und Weise schädigen wollen, habe auch versucht,das Vorhaben des Klägers, die mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnungen zu veräußern, zu hintertreiben,und habe den Kläger durch zahlreiche unwahre, herabsetzende und ehrverletzende Äußerungen in seinem persönlichen Ansehen sowie in seiner beruflichen Existenz schwer geschädigt. So habe Stadtdirektor BafllB ihn u.a. in der Ratssitzung vom 31, Oktober 1966 des Betruges geziehen, die Fresse und den Rundfunk gegen ihn in Bewegung gesetzt,den den Kläger herabwürdigenden Leserbrief in der Zeitung veröffentlichen lassen sowie die Ver- Die Stadt Ahlen habe im Sommer 1966 dem Justitiar einer Versicherungsgesellschaft ohne Anfrage eine unrichtige Auskunft dahin gegeben, der Kläger sei pleite und habe Konkurs angemeldet; auch dies habe den Kläger geschädigt. Das Landgericht hat in einem Teilurteil die Klage gegen Stadtdirektor BalBB abgewiesen und den Schmerzensgeldanspruch gegen die beklagte Stadt dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. te, zurückgewiesen und hat auf die Berufung der Beklagten den gegen sie gerichteten Schmerzensgeldanspruch unter entsprechender Änderung des landgerichtlichen Urteils abgewiesen, Hit der Revision beantragt der Kläger, die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurüokzuweisen. Das Berufungsgericht hat als Handlungen, die eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger begründen könnten, in Betracht gezogen: 4*) bei der Erstellung seiner Wohnungen mit einer Baufirma eine derartige Zahlungswelse durohgeführt hat, die von der Wohnungsbauförderungsanstalt zu demindest als versuchter Betrug angesehen worden 1st, • tenden Stelle vorschriftsmäßig zur Kenntnis gegeben worden sind« In allen diesen Fällen hat mein Amt für Wohnbauförderung ausschließlich die Interessen der Mieter vertreten« Diese wären 1h jedem Falle geschädigt worden und hätten letzten Endes noch einen höheren Mietsatz zahlen müssen,wenn die unzulässig verwandten Beträge in der Schlußabrechnung anerkannt worden wären. einen verlorenen Zuschuß von 2.000,— DM zahlen (Anlage 4)« Weiter ist mir bekanntgeworden, daß T« eine Wohnung Li-flHHBweg 9 an die Firma HW SehB®» AB®, für das Belegschaftsmitglied BBHi vermietet hat. In seinem Schreiben verschweigt er absichtlich seine in der Vergangenheit begangenen schwerwiegenden Verfehlungen und behauptet, daß ich mit allen Mitteln die Aufhebung der Versteigerung hätte verhindern wollen. Diese Stellungnahme, die auf das Schreiben der Stadt vom 1« September 1966 an den Minister für Wohnungsbau eingeht und das Schreiben des Klägers vom 29« August 1966 als Pa^^V bezeichnet, enthält insbesondere an Erklärungen: nen Zeit etliche Mieter, die mit einem Einkommen zwischen 600,00 bis 800,00 DM brutto monatlich ihren Unterhalt bestreiten müssen und wirklich zu den sozialschwachen Bevölkerungsschichten zählen, um tausende von Marken geprellt,was hier im Volksmund ganz schlicht als Betrug bezeichnet wird." Er hat sich, wie auch aus dem Schreiben hervorgeht, nicht mir an die Mieter, sondern auch an verschiedene andere Stellen gewandt. Bas Urteil sagt dann weiter: Bie Behauptung des Klägers, Stadtdirektor BaHHI habe ihn noch in viel krasserer Form beleidigt und seinem Ruf geschadet, als aus dem Wortprotokoll über die Ratssitzung entnommen werden könne, sei nicht erwiesen, sämtliche vom Kläger hierzu benannten Zeugen hätten seine Behauptung nicht bestätigt. Die Zeugin BeflHBB und der Zeuge Rofl), die zu den Behauptungen des Klägers vernommen werden sollten, haben unter Berufung auf §§24 und 26 des Landespressegesetzes von Nordrhein-Westfalen vom 24. Hier setzt die Revision mit ihren Rügen ein: Es bleibe nach diesen PestStellungen offen, was von der Beklagten hinsichtlich der Informationserteilung an Rundfunk und Fernsehen eingestanden worden sei; Stadtamtmann Rfl^B habe bei seiner Vernehmung als Zeuge sich dahin ausgelassen, bei dem Gespräch vom 23. September 1966 an den Wohnungsbauminister niedergelegt gewesen sei, es seien insbesondere die Punkte 1) bis 3) dieses Schreibens behandelt und es sei auch darauf hingewiesen worden, daß der Kläger Baukostenzuschüsse angenommen Nach dieser Aussage hält es die Revision für zweifelsfrei, daß dem Rundfunk und Fernsehen auch der in dem Schreiben vom 1. Die Revision muß indessen selbst einräumen, daß diese Vorwürfe in den Rundfunk- und Fernsehsendungen nicht mit diesen Worten wiedergegeben worden sein mögen. Wenn sie dies mit der Erwägung als unerheblich abtun will, die Herantragung dieses Vorwurfs an die beiden Massenmedien habe für den Kläger eine äußerst gefährliche Lage geschaffen und sei für die Haltung von Stadtdirektor BaflHB von großer Bedeutung, so hat sie gegen sich: Der Vorwurf des Betrugs ist jedenfalls nicht nachgewiesenermaßen über Rundfunk und Fernsehen an die Öffentlichkeit gelangt, so daß, wie noch auszuführen sein wird, einer solchen etwaigen Mitteilung an die Reporter eine besondere Bedeutung nicht beigemessen werden kann. Die Revision wendet sich mit ihrem weiteren Vorbringen gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die von ihm festgestellten rufgefährdenden Handlungen könnten unter den obwaltenden Umständen den Kläger nicht zu einer Forderung auf Ersatz ideellen Schadens berechtigen, weil dem das vorangegangene Verhalten des Klägers,insbesondere die von ihm in seinem an sei ne 130 Mieter ergangenen Kündigungsschreiben über Stadtdirektor BaflHB und Stadtamtmann aufge- Der Stadtdirektor hat den Mietern auf Anfrage folgende Antwort durch seinen engen vertrauten Beamten "Eflp1 erteilen lassen: Unterschreiben Sie mir nichts beim TflHHP vor dem 13« August 1966. Das diesen Vorgängen vorangegangene, in objektiver Form gehaltene Schreiben des Ministers für Wohnungs« bau vom 13- Juni 1966, aus dem hervorgehe, daß der Kläger sich bereits im Juni 1966 bemüht habe, Grundbesitz in Form von Eigentumswohnungen zu veräußern, und zugesagt hatte, schon bis Ende August das Ministerium über das Ergebnis seiner Bemühungen zu unterrichten, so daß ihm eine für dieses Projekt recht knappe Frist verblieben sei; Juli 1966, in dem der Kläger seine Mieter von der Möglichkeit unterrichtet habe, ihre Wohnungen, und zwar ohne Eigenkapital, als Eigentumswohnungen zu kaufen, die Mieter also nicht etwa mit dem Entwurf der vom 3« August 1966 datierten Verpflichtungserklärung über einen Ankauf unter Fristsetzung für die Abgabe der Erklärung bis 12. Juni 1966 für die vom Berufungsgericht vorgenommene und, wie auszuführen sein wird, von der Revision nicht Juli 1966, das das Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils ausdrücklich erwähnt, vermag,um diese Rüge der Revision bereits hier abzuhandeln, nichts daran zu ändern, daß das sich auf das Verkaufsangebot erstreckende Verhalten des Klägers nach den bisherigen Erfahrungen äußerst bedenklich stimmen mußte. Das Vorbringen der Revision gemäß Revisionsbegründung Bl. 7/8 unter c) betrifft einen ganz untergeordneten Punkt und schlägt nicht durch; eine weitere Begründung dazu zu geben, erübrigt sich (Art. 1 Nr. 4 Entlastungsgesetz vom 13. Poch sei, so meint das Urteil weiter, eine Entschädigung nur bei einer schweren Ehrverletzung und auch hier in der Regel nur zu gewähren, wenn die Ehrverletzung nicht nur einem kleinen, übersehbaren Personenkreis bekanntgeworden sei. Im vorliegenden Pall habe der Kläger seinen Streit mit der Verwaltung der Beklagten mit seinem Rundschreiben an seine Mieter und dessen Zuleitung an zahlreiche andere Personen und Stellen selbst in die Öffentlichkeit getragen, um die öffentliche Meinung für sich zu gewinnen. In diesem Zusammenhang habe er die Schuld an der auf seine Mieter zukommenden Notlage dem Stadtdirektor BaflHP, Stadtamtmann RMB und den durch diese veranlaßt en falschen Informationen gegeben und habe die genannten Personen vor der Öffentlichkeit schwer beleidigt, durch den Vorwurf schwerer Mißstände bei der Verwaltung der Beklagten das Interesse der Allgemeinheit noch zusätzlich geweckt. September 1966 an den Minister gemacht, im wesentlichen in der öffentlichen Ratssitzung sowie den Reportern von Rundfunk und Fernsehen gegenüber - ohne von diesen voll weitergegeben worden zu sein - bekanntgegeben worden seien, seien als eine Erwiderung auf dieses Vorgehen des Klägers zu werten und seien, weil sie gemessen an den vom Kläger aufgestellten Vorwürfen nicht unverhältnismäßig erschienen, als rechtmäßig anzusehen. Die Beklagte habe schon die vom Kläger an die Mieter gerichtete Forderung, binnen kurzer Frist eine Verpflichtungserklärung über den Kauf abzugeben, ohne Angabe, wie die Kaufverträge finanziert werden sollten, als eine Zumutung an die Mieter angesehen, insbesondere deswegen, weil sich der Kläger für den Fall des Rücktritts eine Vertragsstrafe habe versprechen lassen und es sich bei den Mietern fast ausschließlich um rechtsunkundige Bürger gehandelt habe. Der Kläger habe auch im Zusammenhang mit seinen öffentlich geförderten Bauvorhaben sich zahlreicher Verstöße schuldig gemacht; er habe trotz Verbots verlorene Baukostenzuschüsse gefordert und angenommen, ferner von den ihm gewährten öffentlichen Mitteln fast 500.000 DM zweckentfremdet. 2 des Berichtes aufgestellten weiteren Verstöße seien nicht leichtfertig behauptet worden, sondern seien durch die vom Wohnungsbauförderungsamt der Beklagten getroffenen und von der Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes bestätigten Feststellungen getragen. sei der Vorwurf im Vergleich zu den vom Kläger erhobenen Anschuldigungen nicht unverhältnismäßig, wenn man sich vergegenwärtige, daß das Verhalten des Klägers objektiv geeignet sein konnte, den Verdacht des Betrugs zu begründen. Auch die Revision muß zugestehen, der Kläger habe in seinem Schreiben vom 29. Entscheidend ist letzten Endes, welcher Eindruck durch die Beschuldigungen des Klägers in dem von ihm angesprochenen Kreis seiner Mieter und darüber hinaus in der Öffentlichkeit entstehen konnte, und daß der Kläger durch sein eigenes Verhalten Anlaß gab, wenn sich die Beamten der Beklagten mit scharfen Worten in der Öffentlichkeit zur Wehr setzten und ihrerseits ”zu-rückschossen”. Im Widerspruch zu den wiedergegebenen Feststellungen im angefochtenen Urteil bewegt sich die Revision mit der Ausführung, die von den Beamten der Beklagten gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe und Kränkungen seien nach der damaligen und heutigen Sicht Ebensowenig kann der Revision darin zugestimmt werden, das Berufungsgericht hätte nicht die Frage offenlassen dürfen, ob der Kläger den Tatbestand des Betrugs verwirklicht und Stadtdirektor BalBB den dahingehenden Vorwurf sich zu eigen gemacht habe. Bemerkt sei nur, daß der von der Revision angezogene Bescheid des General Staatsanwalts in HIBI vom 27« November 1967 unter Billigung der Stellungnahme des Leitenden Oberstaatsanwalts in Münster vom 25* August 1967 besagt, soweit der Kläger in den Jahren I960 und 1961 verlorene Zuschüsse rechtswidrig gefordert und entgegengenommen habe, sei eine Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Nach dem von der Revision weiter zitierten Schreiben des Leitenden Oberstaatsanwalts in MHm vom 24. Gegenüber dem Vortrag der Revision, der Kläger habe, was das Berufungsgericht verkannt habe, als Privatmann einer öffentlichen Behörde gegenübergestanden, deren Behauptungen in der Öffentlichkeit ein ungleich größeres Gewicht hätten, ist herauszustel- Der Kläger hat durch sein eigenes Vorgehen Anlaß gegeben, daß sich die Beamten der Beklagten, so wie sie es taten, zur Wehr setzten. Dabei haben sie, wovon das Berufungsgericht ausgeht, sich nicht etwa eindeutig über die Grenzen des Erlaubten hinweggesetzt, noch etwa den Kläger durch eine verzerrte Darstellung verächtlich gemacht. Überlegt man nun die Ausstrahlungswirkung des in Art. 5 GG verfassungsrechtlich geschützten Rechts der freien Meinungsäußerung und den Umstand, daß angesichts der heutigen Reizüberflutung auch starke Formulierungen gebracht werden dürfen (BVerfG in NJW 1969, 227, 228), so ergibt sich, ohne daß die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts in jeder Einzelheit auf ihre Richtigkeit geprüft werden müßten, jedenfalls das eine: Es kann Stadtdirektor Ba^HB und den anderen in Betracht kommenden Beamten der Beklagten nicht als eine schwere Ehrverletzung angerechnet werden, wenn sie die vom Berufungsgericht als ruf- Die Hevision ist daher zurückzuweisen und der Kläger gemäß § 97 ZPO mit den Kosten des Revisionsverfahrens zu belasten.

Zitierte Normen: § 286 ZPO Art. 5 GG § 97 ZPO
StadtdirektorStadtWohnungSchreibenKlägerMieterRevision

Volltext der Entscheidung

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C4P1 C46	,?f
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 61/69	URTEIL	Verkündet am
16. März 1970 Schorm, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Grundstücksmaklers Paul
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Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
1.
2
die
 Stadt
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vertreten durch den Rat der Stadt,
 Prozeßbevollmächtigter der Beklagten zu 2:
Beklagte, zu 2 auch Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Br.
 
Der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Keßler
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. Februar 1969 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger führte in den Jahren 1958 bis 1961 in ein Bauvorhaben ftIm	und ein weiteres Bau-
vorhaben "Z^m^straße, Zum RiflBHHB" durch. Er errichtete dort insgesamt 148 Wohnungseinheiten und 40 Garagen. Für 138 Wohnungseinheiten nahm er öffentliche Mittel in Anspruch. Insgesamt wurden ihm auf seine Anträge vom 23* Oktober 1958 und 27. April 1959 mit Bescheiden vom 30. Oktober 1958 und 29. Mai 1959 Darlehen in Höhe von 1.967.900 DM bewilligt.
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Nach Angaben des Klägers wurden im Laufe des Jahres I960,nach Angaben der Beklagten schon im Jahre 1959 von Beamten des Wohnungsbauförderungsamtes der Stadt AflIB die Baukonten des Klägers kontrolliert und ferner im Jahre 1961 bei den Mietern Erkundigungen über die vom Kläger geforderten Mieten und Nebenabgaben durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, daß der Kläger anstelle der vorläufig festgesetzten Kostenmiete von 1,20 DM pro qm - in der Schlußabrechnung wurde dem Kläger ein Mietpreis von 1,51 DM und 1,48 DM pro qm zugebilligt -1,25 DM sowie erhöhte Nebenkosten gefordert und erhalten sowie die Miete nicht nach der tatsächlichen Wohnungsgröße, sondern einer rechnerisch ermittelten mittleren Größe sämtlicher Wohnungen berechnet hatte. Außerdem ergaben diese Untersuchungen, daß der Kläger von verschiedenen Mietern Geldbeträge - nach der Darstellung der Beklagten Baukostenzuschüsse - verlangt und angenommen hatte»Die zuviel gezahlten Mieten und Nebenabgaben in Höhe von insgesamt 11.900 DM hat der Kläger zurückgezählt. Auch die Geldbeträge, die sich nach den Feststellungen des Wohnungsbauförderungsamtes der Stadt AM auf 35*100 DM belaufen haben sollen und die der Kläger zu dem Teil nach seiner Darstellung als Mietausfallsicherungen angesehen haben will, hat der Kläger zurückgezahlt.
Auf Grund seiner Untersuchungen war das Wohnungsbauförderungsamt der Stadt AflIB zu der Auffassung gelangt, der Kläger habe die bei den Bauvorhaben miterrichteten 10 Wohnungseinheiten mit Gastwirtschaft und Läden sowie 36 Garagen,für die öffentliche Mittel nicht
 
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bewilligt worden waren, aus Landesmitteln mitfinanziert, sowie einen Teil der Wohnungen an einen hierfür nicht vorgesehenen Personenkreis vermietet. Die 10 Wohnungseinheiten, Läden und Garagen waren bei den Bauvorhaben von vornherein mit eingeplant; sie wurden gleichzeitig mit den übrigen 138 Wohnungseinheiten errichtet und über dasselbe Baukonto abgerechnet. Ein Baubuch wurde für diese 10 Wohnungseinheiten, Läden und Garagen nicht geführt. Die Wohnungseinheiten und Garagen sollten, wie der Kläger vorträgt, als freifinanziert gelten.
Auf Grund der getroffenen Peststellungen des Wohnungsbauförderungsamtes der Stadt AflB kündigte die Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes im September und Oktober 1961 die gewährten Darlehen und beantragte im Februar 1962, die Zwangsversteigerung, und im Juli 1963, die Zwangsverwaltung der Grundstücke anzuordnen. Das Zwangsversteigerungsverfahren wurde wiederholt einstweilen eingestellt. Schließlich erteilte das Wohnungsbauförderungsamt der Stadt Afl^ am 30. Dezember 1964 Änderungsbescheide, in denen die bewilligten Landesmittel um 491.900 DM gekürzt wurden, mit der Begründung, daß diese Beträge zweckentfremdet für den Bau von zusätzlich 10 Wohnungseinheiten mit Läden und Garagen verwendet worden seien. Auf Grund dieses Än-derungsbescheides verlangte die Wohnungsbauförderungsanstalt alsbald die Rückzahlung des Betrages von 491.900 DM nebst Zinsen.
Das Zwangsversteigerungsverfahren wurde im Jahre 1966 fortgesetzt und Verstelgerungstermin auf den
 
19- September und 17. Oktober 1966 anberaumt. Um die Forderungen der Wohnungsbauförderungsanstalt befriedigen zu können, erwog der Kläger, Wohnungseigentum zu bilden und die mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnungen für Je 32.000 DM zu verkaufen. Hiervon gab er seinen Mietern, denen er ein Vorkaufsrecht anbot,durch Rundschreiben vom 28. Juli 1966 Kenntnis. Der Wohnungsbauminister des Landes stimmte diesem Vorhaben mit Schreiben vom 24. August 1966 unter bestimmten Voraussetzungen zu und wies die Wohnungsbauförderungsanstalt an, dafür Sorge zu tragen, daß die Versteigerungstermine aufgehoben würden. Daraufhin wurde die erneute Einstellung der Zwangsversteigerung bewilligt. Das führte im September 1966 zur Aufhebung des Verfahrens.
In seinem Schreiben vom 24. August 1966 hatte der Wohnungsbauminister des Landes dem Kläger mitgeteilt:
Er habe von den Bemühungen des Klägers, die Forderungen der Wohnungsbauförderungsanstalt durch Verkauf des öffentlich geförderten Grundbesitzes in der Form von Eigentumswohnungen zu befriedigen, zustimmend Kenntnis genommen, weil die Bildung von Einzeleigentum von der öffentlichen Hand besonders gefördert werde; er habe zwecks Beseitigung rechtlicher Schwierigkeiten die Wohnungsbauförderungsanstalt gebeten, die Aufhebung der Zwangsverwaltung zu beantragen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß die Versteigerungstermine nicht durchgeführt würden; dieses außergewöhnliche Entgegenkommen sei auf Grund der vom Kläger geleisteten Zahlung von 30.000 DM geschehen und setze voraus, daß sich der Kläger nunmehr mit allem Nachdruck um den
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Verkauf des öffentlich geförderten Grundbesitzes bemühe; es müsse darauf bestanden werden, daß die Verkaufsverhandlungen bis zu dem 31* Dezember 1966 abgeschlossen würden; auch sei erforderlich, daß sich der Kläger unverzüglich mit der Stadt AflB und der im Auftrag der Wohnungsbauförderungsanstalt handelnden Landesbank in ins Benehmen setze; gegenüber der Stadt Ahlen sei nachzuweisen, daß die in Aussicht genommenen Käufer zu dem begünstigten Personehkreis und nach Möglichkeit zu den Mietern der zu dem Verkauf anstehenden Wohnungen gehörten, Der Kläger setzte sich jedoch nicht mit der Stadt A^ft in Verbindung, sondern kündigte, um die Übergabe der Wohnungen zu sichern, sämtlichen Mietern mit Einschreibebrief vom 29. August 1966 zu dem 1. März 1967. Mit der Kündigung verband er eine Erklärung, in der er den Stadtdirektor BaflB der Stadt AdB sowie den Leiter des Amtes für Wohnungsbauförderung bei der Stadt A^p, Stadtamtmann HflBi, scharf angriff.
Mit Schreiben vom 31. August 1966 wandte sich der Kläger an den Hat der Stadt AflH und bat in einer lebenswichtigen Angelegenheit von mehr als 130 Familien der Stadt, schnellstens Wandel zu schaffen« Seinem Schreiben fügte er Durchschrift seines Rundschreibens vom 29« August 1966 zur Kenntnisnahme bei. Dieses Schreiben richtete der Kläger außerdem noch an den Bun des- und Landesvorstand der SPD, an die Fraktionen der SPD und CDU des Rates der Stadt Afl|B, an verschiedene Gewerkschaften und noch andere Personen«
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j	Mit	Schreiben	vom	1« September 1966 nahm der
!	Stadtdirektor	Bafl^P	gegenüber dem Minister für Lan-
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desplanung, Wohnungsbau und öffentliche Arbeiten des Landes Nordrhein-Westfalen unter Bezugnahme auf den Erlaß des Ministers vom 11. August 1966 zu dem Vorgehen des Klägers eingehend Stellung« U.a. führte er aus9 das Zwangsverwaltungsverfahren sei noch nicht aufgehoben und die Kündigungen des Klägers seien daher als rechtsunwirksam anzusehen« Weiter bemerkte er, das Vorgehen des Klägers müsse nach den bisherigen Erfahrungen außerordentlich bedenklich stimmen« Darüber hinaus wurden gegen den Kläger zahlreiche Vorwürfe erhoben und wurde das Vorgehen des Klägers angegriffen« Das Schreiben wurde auoh denjenigen Personen zur Kenntnis zugeleitet, denen der Kläger sein Schreiben vom 31« August 1966 nebst der Anlage hatte zukommen lassen, um, wie es in dem Sohreiben heißt, den Verleumdungen des Klägers zu begegnen«
Mit der Eingabe des Klägers vom 31« August 1966 an den Rat der Stadt AflD beschäftigte sich der Rat der Stadt in seiner Sitzung vom 31« Oktober 1966« Hierbei gab u.a« auoh Stadtdirektor Ba■§ eine Stellungnahme ab« Ober diesen Punkt der Tagesordnung wurde an den folgenden Tagen in der örtlichen Presse berichtet« Unter dem 2« November 1966 riohtete der Landtagsabgeordnete der SPD Kinnlkeit an die Landesregierung eine kleine Anfrage, in der er um Auskunft über das Verhalten der Landesregierung im Zusammenhang mit der zweckwidrigen Verwendung öffentlicher Baumittel duroh den Kläger nachsuchte« Die Anfrage wurde unter dem 24« November 1966 von dem Minister für Wohnungsbau namens der Landesregierung beantwortet«
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Am 21. November 1966 wurden in der Hundfunksendung WeflÜH^-EMi diese Vorgänge in einem Gespräch behandelt, bei dem auch Stadtdirektor BaflHP eine Erklärung abgab, Ferner wurde am 7. Januar 1967 im dritten Fernsehprogramm über den Fall des Klägers berichtet. Eie Ausgabe der AÜBB Zeitung vom 27. Januar 1967 brachte einen Artikel, in dem über die Anordnungen des Wohnungsbauministers in der Sache des Klägers berichtet wurde. Außerdem wurde eine Leserzuschrift zu dem Falle des Klägers veröffentlicht, die nach der Behauptung des Klägers von Stadtdirektor BaflHB stammt. Der A|B Karneval beschäftigte sich mit dem Streit des Klägers mit der Stadtverwaltung. Unter dem Motto "Fast wäre es ihm geglückt, wird ihm 3etzt was angeflickt?" rollte ein Wagen im Karnevalszug, der unmißverständlich auf den Kläger hinwies.
Der Kläger hat darüber hinaus vorgetragen: Stadtdirektor BaflBB, von einer haßerfüllten Einstellung ihm gegenüber getragen, habe ihn teils in dienstlicher Eigenschaft, teils außerdienstlich auf verschiedene Art und Weise schädigen wollen, habe auch versucht,das Vorhaben des Klägers, die mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnungen zu veräußern, zu hintertreiben,und habe den Kläger durch zahlreiche unwahre, herabsetzende und ehrverletzende Äußerungen in seinem persönlichen Ansehen sowie in seiner beruflichen Existenz schwer geschädigt. So habe Stadtdirektor BafllB ihn u.a. in der Ratssitzung vom 31, Oktober 1966 des Betruges geziehen, die Fresse und den Rundfunk gegen ihn in Bewegung gesetzt,den den Kläger herabwürdigenden Leserbrief in der Zeitung veröffentlichen lassen sowie die Ver-
 
spottung des Klägers im Kamevalszug veranlaßt. Stadt-amtmann	habe	über den Kläger, als er die mit öf-
fentlichen Mitteln geförderten Wohnungen habe veräußern vollen, äußerst nachteilige Erklärungen abgegeben. Die Stadt Ahlen habe im Sommer 1966 dem Justitiar einer Versicherungsgesellschaft ohne Anfrage eine unrichtige Auskunft dahin gegeben, der Kläger sei pleite und habe Konkurs angemeldet; auch dies habe den Kläger geschädigt.
Der Kläger hat zunächst gebeten, Stadtdirektor Baü^B sowie die Stadt AHB als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1.	an ihn für immateriellen Schaden eine ins gerichtliche Ermessen gestellte Entschädigung, mindestens jedoch 16.000 DM, nebst Zinsen zu zahlen,
2.	an ihn als Teilentsohädigung für erlittene Vermögensnachteile 16.000 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagten sind dem Klagevortrag ln tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht entgegengetreten und haben die Abweisung der Klage erbeten.
Das Landgericht hat in einem Teilurteil die Klage gegen Stadtdirektor BalBB abgewiesen und den Schmerzensgeldanspruch gegen die beklagte Stadt dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers, die das Klagebegehren gegen Stadtdirektor Baf^^B weiterverfolg-
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te, zurückgewiesen und hat auf die Berufung der Beklagten den gegen sie gerichteten Schmerzensgeldanspruch unter entsprechender Änderung des landgerichtlichen Urteils abgewiesen,
 Hit der Revision beantragt der Kläger, die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurüokzuweisen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Ent8oheidung8g3rtlnde:
Es ist Sache des Erstriohters und des Berufungsgerichts, nioht aber Sache des Revisionsgerichts, das tatsächliche Geschehen dieses Falles zu klären. Aufgabe des Revisionsgeriohts ist es, zu prüfen, ob dem Berufungsgericht etwa im Rahmen der von der Revision hierzu ausgelösten Nachprüfung bei der tatsächlichen Feststellung ein Rechtsfehler unterlaufen ist,ferner ob das Berufungsgericht dem von ihm festgestellten . Sachverhalt eine richtige materiell-rechtliche Beurteilung hat angedeihen lassen. Der Nachprüfung in diesen Richtungen hält das Berufungsurteil stand.
Das Berufungsgericht hat als Handlungen, die eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger begründen könnten, in Betracht gezogen:
 
1, Das Schreiben des Stadtdirektors BaflHB vom 1, September 1966 an den Nordrhein-Westfälischen Minister für Wohnungsbau in	das	in
 Durchschrift 16 Personen und Stellen, darunter dem Bundesparteivorstand und LandesparteiVorstand der SPD,den Fraktionen der SPD und CDU in Ahlen, den Industriegewerkschaften Metall und Bergbau in Ahlen, zugeleitet wurde«
Das Schreiben verweist zunächst darauf,der Kläger habe in einem - infolge des Pehlens der Genehmigung des Zwangsverwalters wahrscheinlich rechtlich bedeutungslosen - Schreiben vom 28« Juli 1966 den Mietern eine Wohnung angeboten und sie zu einer entsprechenden Verpfliohtungserklä-rung auf gef ordert, ohne eine Finanzierungsmöglichkeit zu erwähnen;wohl aber habe er eine Vertrags strafeklause 1 in die Verpflichtungserklä-rung aufgenommen« Sodann heißt es in dem Schreiben wörtlich:
"Diese Vorgänge stimmen nach den bisherigen Erfahrungen mit T« äußerst bedenklich, da es sich bei den Mietern fast ausschließlich um reohtsun-kundige Bürger handelt, die in den meisten Fällen die späteren Konsequenzen nicht zu übersehen vermögen«
T« hat in der vergangenen Zeit etliche Mieter, die mit einem Einkommen zwischen 600,— DM bis 800,— DM mtl. brutto ihren Unterhalt bestreiten müssen und wirklich zu den sozialschwachen
 
Bevölkerungsschiohten zählen, um tausende von Marken geprellt, was hier im Volksmund ganz sehlieht als "Betrug” bezeichnet wird! Ich denke hier nur an den Pall NflBP, der mit seiner Ehefrau und 2 Kindern seinen Lebensunterhalt von mtl« brutto 750,-- DM bestreiten und T. einen verlorenen Zu-sohuß von 3*000 DM für die Vermietung einer Wohnung zahlen mußte«
loh möchte in diesem Zusammenhang daran erinnern,
 daß T.
1«) etliche nachweisbare verlorene Zuschüsse erhalten hat, obwohl dies eindeutig verboten ist,
2«) öffentliche Mittel nicht zweckentsprechend verwandt hat und zwar rd« 1/2 Million DM für nioht förderungsmögliche Geschäftsbauten und freifinanzierte Wohnungen,
3*) Wohnungen ohne Genehmigung der Stadt an Nichtberechtigte vermietet hat,
4*) bei der Erstellung seiner Wohnungen mit einer Baufirma eine derartige Zahlungswelse durohgeführt hat, die von der Wohnungsbauförderungsanstalt zu demindest als versuchter Betrug angesehen worden 1st,
3*) ln einer Vielzahl von Fällen Nebenabgaben nioht bezw. nicht ordnungsgemäß mit den Mietern abgerechnet hat,was zu einem Einschreiten meiner Stelle führte*
Die alle in der Vergangenheit bekanntgewordenen schwerwiegenden Verstöße des T« hier einzeln aufzuzählen, dürfte sich erübrigen, da pflicht- und weisungsgeraäß diese laufend der darlehensverwal-
 
• tenden Stelle vorschriftsmäßig zur Kenntnis gegeben worden sind« In allen diesen Fällen hat mein Amt für Wohnbauförderung ausschließlich die Interessen der Mieter vertreten« Diese wären 1h jedem Falle geschädigt worden und hätten letzten Endes noch einen höheren Mietsatz zahlen müssen,wenn die unzulässig verwandten Beträge in der Schlußabrechnung anerkannt worden wären.
Schon jetzt haben sich wieder Mieter gemeldet und beanstandet,daß z.B« das Wassergeld seit 1962 nicht abgerechnet wurde« Ich habe sofort eine generelle Überprüfung angeordnet«
Bei dieser Gelegenheit möchte ich es nicht unerwähnt lassen, daß T. trotz aller Maßnahmen am 13«
8.1966	die Wohnung LlflBBBweg ■ I. OG r. an Frau RiBBBI mit Tochter vermietet hat.Dle Mieterin mußte wiederum an T. einen verlorenen Zuschuß von 2.000,— DM zahlen (Anlage 4)« Weiter ist mir bekanntgeworden, daß T« eine Wohnung Li-flHHBweg 9 an die Firma HW SehB®» AB®, für das Belegschaftsmitglied BBHi vermietet hat.
Von dieser Firma sind lt« Angabe des Herrn BB-BB 3.000,— DM gezahlt worden. bBBB hat an die Firma eine monatliche Miete von 102,— DM zu entrichten, also rund 25, — DM mehr als die von hier endgültig festgesetzte Miete. Die Firma HW SchBB dagegen zahlt für die Vermietung der Wohnung lt. Angabe des Zwangsverwalters RA an T. noch einen höheren Betrag und zwar mtl.
 
117,50 DM. Dies führt doch wohl deutlich genug vor Augen, daß bei T. allergrößtes Mißtrauen am Platze ist und er sich einen Dreck aus Auflagen und Bestimmungen macht. Am 29*8.1966 hat T. sich die Frechheit erlaubt und ist mit einem Schreiben (Anlage 5), worin er in übelster Weise städt. Beamte beschimpft,die pflicht- und weisungsgemäß im Interesse des Landes NRW gehandelt haben, an die Öffentlichkeit getreten. T. bezeichnet sich hierin als "sozialer Vater”, der seinen Mietern zu Eigentum zu äußerst günstigen Bedingungen verhelfen wollte. Daß dieses teilweise gescheitert ist, will er dem Unterzeichneten sowie Stadtamt-mann RflBk andichten. Er hat sich, wie Sie aus beiliegendem Schreiben (Anlage 6) entnehmen können,nicht nur an die Mieter, sondern auch an verschiedene andere Stellen gewandt. In seinem Schreiben verschweigt er absichtlich seine in der Vergangenheit begangenen schwerwiegenden Verfehlungen und behauptet, daß ich mit allen Mitteln die Aufhebung der Versteigerung hätte verhindern wollen. Er fordert die Mieter auf, sich in ihrer Not an Presse, Rundfunk, Fernsehen, usw. zu wenden.
Schon jetzt fragen die Mieter, ob T. denn machen kann, was er will und trotz aller Betrügereien in iMHi gedeckt wird?"
2. Die Stellungnahme von Stadtdirektor Bal^HP zu dem Tagesordnungspunkt 6 in der Ratssitzung vom 31. Oktober 1966 gemäß dem darüber aufgenommenen Wortprotokoll.
 
Diese Stellungnahme, die auf das Schreiben der Stadt vom 1« September 1966 an den Minister für Wohnungsbau eingeht und das Schreiben des Klägers vom 29« August 1966 als Pa^^V bezeichnet, enthält insbesondere an Erklärungen:
"Denn das muß nun mal in aller Deutlichkeit festgestellt werden:	hat	in der vergange-
nen Zeit etliche Mieter, die mit einem Einkommen zwischen 600,00 bis 800,00 DM brutto monatlich ihren Unterhalt bestreiten müssen und wirklich zu den sozialschwachen Bevölkerungsschichten zählen, um tausende von Marken geprellt,was hier im Volksmund ganz schlicht als Betrug bezeichnet wird."
Die Stellungnahme gibt dann die in dem genannten Schreiben vom 1. September 1966 unter Nr. 1-5 gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe wieder und fährt danach fort:
"Dies führt wohl recht deutlich genug vor Augen, daß bei Triffterer allergrößtes Mißtrauen am Platze ist und er sich einen Dreck aus Auflagen und Bestimmungen macht. Am 29*8. hat sich die Frechheit erlaubt und ist mit einem Schreiben, worin er in übelster Weise städt. Beamte beschimpft, die pflicht- und weisungsgemäß im Interesse des Landes NRW gehandelt haben, an die Öffentlichkeit getreten. "Das ist also das Schreiben, das der Bürgermeister vorgelesen hat." Er bezeichnet sich hierin selbst als sozialen "Vater", der seinen Mietern zu Eigentum zu äußerst günsti-
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gen Bedingungen verhelfen wollte.Baß dieses teilweise gescheitert ist, will er dem Unterzeichneten - also meiner Person und Stadtamtmann Raabe -andichten. Er hat sich, wie auch aus dem Schreiben hervorgeht, nicht mir an die Mieter, sondern auch an verschiedene andere Stellen gewandt. In seinem Schreiben verschweigt er aber absichtlich seine in der Vergangenheit begangenen schwerwiegenden Verfehlungen und behauptet, daß ich mit al len Mitteln die Aufhebung der Versteigerung hätte verhindern wollen.
Schon jetzt fragen die Mieter laufend - so heißt es in dem Bericht an das Ministerium weiter - "ob denn !■■■ machen kann,was er will und trotz aller Betrügereien in BflHHHB gedeckt wird'1."
Bas Urteil sagt dann weiter: Bie Behauptung des Klägers, Stadtdirektor BaHHI habe ihn noch in viel krasserer Form beleidigt und seinem Ruf geschadet, als aus dem Wortprotokoll über die Ratssitzung entnommen werden könne, sei nicht erwiesen, sämtliche vom Kläger hierzu benannten Zeugen hätten seine Behauptung nicht bestätigt.
Bie Erteilung von Informationen an Rundfunk und Fernsehen.
Hierzu sagt das Berufungsurteil wörtlich:
"Insoweit steht fest, daß der Rundfunkreporter und die Fems ehre port er in von dem wesentlichen
 
Inhalt des Schreibens vom 1.9.1966 an den Wohnungsbauminister unterrichtet worden sind. Daß bei diesen Gelegenheiten über den Kläger nachteilige Werturteile und weitergehende rufschädigende Erklärungen abgegeben worden sind,als von den Beklagten eingestanden worden ist, ist dagegen nicht erwiesen. Der Zeuge Ifll hat hierzu eidlich bekundet, daß im wesentlichen nur die Punkte 1) bis 5) auf S. 2 des Schreibens vom 1.
9.1966	erörtert worden seien und von einem unseriösen Makler nicht die Rede gewesen sei. Die Zeugin BeflHBB und der Zeuge Rofl), die zu den Behauptungen des Klägers vernommen werden sollten, haben unter Berufung auf §§24 und 26 des Landespressegesetzes von Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 1966 die Aussage verweigert. Der Kläger ist deshalb insoweit beweisfällig geblieben.n
Hier setzt die Revision mit ihren Rügen ein: Es bleibe nach diesen PestStellungen offen, was von der Beklagten hinsichtlich der Informationserteilung an Rundfunk und Fernsehen eingestanden worden sei; Stadtamtmann Rfl^B habe bei seiner Vernehmung als Zeuge sich dahin ausgelassen, bei dem Gespräch vom 23. November 1966 mit der Reporterin des Westdeutschen Rundfunks sei Gegenstand der Erörterungen das gewesen,was im Schreiben der Stadt AHB vom 1. September 1966 an den Wohnungsbauminister niedergelegt gewesen sei, es seien insbesondere die Punkte 1) bis 3) dieses Schreibens behandelt und es sei auch darauf hingewiesen worden, daß der Kläger Baukostenzuschüsse angenommen
 
sowie zu hohe Mieten gefordert habe. Nach dieser Aussage hält es die Revision für zweifelsfrei, daß dem Rundfunk und Fernsehen auch der in dem Schreiben vom 1. September 1966 gegen den Kläger erhobene Vorwurf des Betrugs zu Lasten etlicher Mieter bekanntgegeben worden sei.
Die Revision muß indessen selbst einräumen, daß diese Vorwürfe in den Rundfunk- und Fernsehsendungen nicht mit diesen Worten wiedergegeben worden sein mögen. Wenn sie dies mit der Erwägung als unerheblich abtun will, die Herantragung dieses Vorwurfs an die beiden Massenmedien habe für den Kläger eine äußerst gefährliche Lage geschaffen und sei für die Haltung von Stadtdirektor BaflHB von großer Bedeutung, so hat sie gegen sich: Der Vorwurf des Betrugs ist jedenfalls nicht nachgewiesenermaßen über Rundfunk und Fernsehen an die Öffentlichkeit gelangt, so daß, wie noch auszuführen sein wird, einer solchen etwaigen Mitteilung an die Reporter eine besondere Bedeutung nicht beigemessen werden kann.
Die Revision wendet sich mit ihrem weiteren Vorbringen gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die von ihm festgestellten rufgefährdenden Handlungen könnten unter den obwaltenden Umständen den Kläger nicht zu einer Forderung auf Ersatz ideellen Schadens berechtigen, weil dem das vorangegangene Verhalten des Klägers,insbesondere die von ihm in seinem an sei ne 130 Mieter ergangenen Kündigungsschreiben über Stadtdirektor BaflHB und Stadtamtmann	aufge-
 
stellten ehrenkränkenden Behauptungen entgegenstünden. Hierbei greift das Berufungsurteil auf das Schreiben des Ministers für Wohnungsbau vom 24. August 1966 zurück, in dem der Minister u.a. den Kläger darauf hinwies, dieser müsse sich nunmehr mit allem Nachdruck um den Verkauf des öffentlich geförderten Grundbesitzes bemühen und unverzüglich mit der Beklagten und der im Auftrag der Wohnungsbauförderungsanstalt handelnden Landesbank zwecks Verhinderung des Fortgangs des Zwangsversteigerungsverfahrens ins Benehmen setzen. Anschließend besagt das Urteil:
Anstatt sich jedoch mit der Stadt AflIB ins Benehmen zu setzen, kündigte der Kläger seinen Mietern durch Einschreibebrief vom 29. August 1966. Dieses Kündigungsschreiben hat u.a. folgenden Wortlaut:
"Nachdem das Wohnungsbauministerium am 24. August 1966 die Aufhebung der Zwangsverwaltung meiner Häuser angeordnet hat ••• kündige ich Ihnen hiermit notgedrungen die 3 l/2-Raum-Woh-nung mit Nebengelaß zu dem 1. März 1967. Da ich schon jetzt über einen großen Teil der Wohnungen durch Vorverkauf verfügt habe, wollen Sie bitte den vorgenannten Häumungstermin einhal-ten, da der neue Eigentümer auf dringenden Eigenbedarf klagen kann. Ich bedaure diesen Schritt umsomehr, als Sie völlig schuldlos, durch die bewußt falsch gegebene Information des hiesigen Stadtdirektors (bzw. Bfli!) in diese Lage geraten sind! Durch Schreiben vom
28.7.1966	wurde Ihnen als Mieter von mir ein
 
Vorkaufsrecht eingeräumt, um unnötige Härten zu vermeiden und der Stadt AfliB die Stellung von 130 Ersatzwohnungen für gekündigte Mieter zu ersparen! !!
Der Stadtdirektor hat den Mietern auf Anfrage folgende Antwort durch seinen engen vertrauten Beamten "Eflp1 erteilen lassen: Unterschreiben Sie mir nichts beim TflHHP vor dem 13« August 1966. Da ist bestimmt ein Haken dabei, oder ein Haar in der Butter,von der Stadt könnt Ihr die Wohnungen billiger kaufen usw. usw. Jedenfalls sollte kein Mieter unterschreiben, damit ich dem Minister nicht den Nachweis über den Kaufwillen meiner Mieter bringen konnte!!
Am 13« August 1966 aber sollte in den AB^HI Zeitungen die Veröffentlichung über die Versteigerung meiner Häuser erfolgen. Sie sollten sich daher bis zu dem 12. August 1966 bei mir verpflichten, Ihre Mietwohnung zu kaufen.Der Stadtdirektor wußte genau, daß nach Bekanntgabe des Versteigerungstermins in der Zeitung niemand mehr kaufen würde!!! Er wollte mit allen Mitteln die Aufhebung der Versteigerung verhindern. Das schändliche Werk ist ihm nicht gelungen!!! Inwieweit diese Verwaltung,personifiziert durch ihren SPD-Stadtdirektor BaliHB» nach derart skandalösem Verhalten überhaupt noch glaubwürdig ist, überlasse ich Ihrer eigenen Beurteilung. Den einkommensschwachen Menschen wollte ich zu Eigentum verhelfen!! Der Stadtdirektor aber, Mitglied der Sozial-Demokratischen Partei,
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(Deutschlands größten politischen Partei !) hat Euch und Eure Kinder mit Absicht in größte wirtschaftliche Not gebracht.Was würden die verdienstvollen Eührer dieser Partei Kurt SchufliBB,Willi BifB, Herbert Wfl^p, Fritz Erflfe» Heinz KflB usw. sowie die vielen untadeligen SPD-Persönlich-keiten,die als Direktoren deutscher Städte (Köln, Essen, Duisburg, Bergkamen, Frankfurt, Marl-Hüls, München usw.) so Hervorragendes gerade für die wirtschaftlich schwachen Schichten unseres Volkes geleistet haben, zu dem gewissenlosen Vorgehen ihres Parteigenossen Ba|B in AHB sagen ?!! Niemals würden diese Männer so eine verabscheuungswürdige Handlungsweise dulden. Sollte man im denkwürdigen Jahre 1933 nicht nur den Preußischen Staat zerschlagen haben, sondern auch das Preußische Beamtentum, wenn man an nTypen" wie Stadtamtmann HSr denkt !!? Ich kann es nicht glauben! Es ist Hohn und Zumutung zugleich, für all die anderen braven Beamten unserer Stadt, diese Person noch in ihren Reihen dulden zu müssen! Unsere freiheitliche Demokratie ist in Gefahr. Die Bevölkerung in AflB und Umgebung ist entrüstet und empört und in hellem Aufruhr. Alle Menschen unserer Stadt nehmen leidenschaftlich Anteil an Eurem Schicksal. Sie diskutieren auf den Straßen, in den Betrieben und in ihren Familien Eure Not. Nun ist es höchste Zeit, zu handeln. Zeigt Zivilcourage !!! Wendet Euch an die Öffentlichkeit in Eurer Not (Presse, Rundfunk, Fernsehen, Gewerkschaft usw.), damit diese Anarchie schnellstens beseitigt wird. Ich werde noch heute
 
der Sozialdemokratischen Parteiführung in 2H-([HP und BoM von der Notlage Eurer Familie berichten.w
Die Revision rügt demgegenüber ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe zu Unrecht unberücksichtigt gelassen:
Das diesen Vorgängen vorangegangene, in objektiver Form gehaltene Schreiben des Ministers für Wohnungs« bau vom 13- Juni 1966, aus dem hervorgehe, daß der Kläger sich bereits im Juni 1966 bemüht habe, Grundbesitz in Form von Eigentumswohnungen zu veräußern, und zugesagt hatte, schon bis Ende August das Ministerium über das Ergebnis seiner Bemühungen zu unterrichten, so daß ihm eine für dieses Projekt recht knappe Frist verblieben sei;
das ebenfalls vorangegangene Rundschreiben des Klägers an seine Mieter vom 28. Juli 1966, in dem der Kläger seine Mieter von der Möglichkeit unterrichtet habe, ihre Wohnungen, und zwar ohne Eigenkapital, als Eigentumswohnungen zu kaufen, die Mieter also nicht etwa mit dem Entwurf der vom 3« August 1966 datierten Verpflichtungserklärung über einen Ankauf unter Fristsetzung für die Abgabe der Erklärung bis 12. August 1966 ohne Aufzeigen einer Finanzierungsmöglichkeit geradezu überfallen habe.
Indessen ist das Schreiben des Ministers vom 13. Juni 1966 für die vom Berufungsgericht vorgenommene und, wie auszuführen sein wird, von der Revision nicht
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zu erschütternde Beurteilung des Geschehens ohne irgendeine entscheidende Bedeutung. Das Rundschreiben des Klägers vom 28. Juli 1966, das das Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils ausdrücklich erwähnt, vermag,um diese Rüge der Revision bereits hier abzuhandeln, nichts daran zu ändern, daß das sich auf das Verkaufsangebot erstreckende Verhalten des Klägers nach den bisherigen Erfahrungen äußerst bedenklich stimmen mußte. Wenn sich das Berufungsgericht mit den beiden Schreiben nicht weiter auseinandergesetzt hat,so stellt dies einen Rechtsfehler nicht dar (§ 286 ZPO, BGHZ 3, 175).
Das Vorbringen der Revision gemäß Revisionsbegründung Bl. 7/8 unter c) betrifft einen ganz untergeordneten Punkt und schlägt nicht durch; eine weitere Begründung dazu zu geben, erübrigt sich (Art. 1 Nr. 4 Entlastungsgesetz vom 13. August 1969).
Sind im vorstehenden die einzelne Punkte betreffenden Rügen der Revision abgehandelt worden, so ist nunmehr eine Gesamtbeurteilung des im angefochtenen Urteil wiedergegebenen und festgestellten Geschehens anzustellen und eine Würdigung der hierzu einschlägigen Revisionsrügen vorzunehmen.
Das angefochtene Urteil geht in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung davon aus, eine schwere Ehrverletzung könne als ein Pall der Persönlich-keitsrechtsverletzung ebenso einen Anspruch auf Ersatz
 
ideellen Schadens auslösen, wie jede andere Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Poch sei, so meint das Urteil weiter, eine Entschädigung nur bei einer schweren Ehrverletzung und auch hier in der Regel nur zu gewähren, wenn die Ehrverletzung nicht nur einem kleinen, übersehbaren Personenkreis bekanntgeworden sei. Im vorliegenden Pall habe der Kläger seinen Streit mit der Verwaltung der Beklagten mit seinem Rundschreiben an seine Mieter und dessen Zuleitung an zahlreiche andere Personen und Stellen selbst in die Öffentlichkeit getragen, um die öffentliche Meinung für sich zu gewinnen. In diesem Zusammenhang habe er die Schuld an der auf seine Mieter zukommenden Notlage dem Stadtdirektor BaflHP, Stadtamtmann RMB und den durch diese veranlaßt en falschen Informationen gegeben und habe die genannten Personen vor der Öffentlichkeit schwer beleidigt, durch den Vorwurf schwerer Mißstände bei der Verwaltung der Beklagten das Interesse der Allgemeinheit noch zusätzlich geweckt. Pie Äußerungen der Beklagten, wie sie in dem Schreiben vom 1. September 1966 an den Minister gemacht, im wesentlichen in der öffentlichen Ratssitzung sowie den Reportern von Rundfunk und Fernsehen gegenüber - ohne von diesen voll weitergegeben worden zu sein - bekanntgegeben worden seien, seien als eine Erwiderung auf dieses Vorgehen des Klägers zu werten und seien, weil sie gemessen an den vom Kläger aufgestellten Vorwürfen nicht unverhältnismäßig erschienen, als rechtmäßig anzusehen. Hierbei sei zu bedenken :
Per Hinweis in dem Schreiben vom 1. September 1966, nach den bisher mit dem Kläger gemachten Erfah-
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rangen müßten die Vorgänge über sein Verkaufsangebot äußerst bedenklich stimmen, könne nicht beanstandet werden. Die Beklagte habe schon die vom Kläger an die Mieter gerichtete Forderung, binnen kurzer Frist eine Verpflichtungserklärung über den Kauf abzugeben, ohne Angabe, wie die Kaufverträge finanziert werden sollten, als eine Zumutung an die Mieter angesehen, insbesondere deswegen, weil sich der Kläger für den Fall des Rücktritts eine Vertragsstrafe habe versprechen lassen und es sich bei den Mietern fast ausschließlich um rechtsunkundige Bürger gehandelt habe. Der Kläger habe auch im Zusammenhang mit seinen öffentlich geförderten Bauvorhaben sich zahlreicher Verstöße schuldig gemacht; er habe trotz Verbots verlorene Baukostenzuschüsse gefordert und angenommen, ferner von den ihm gewährten öffentlichen Mitteln fast 500.000 DM zweckentfremdet. Auch die auf S. 2 des Berichtes aufgestellten weiteren Verstöße seien nicht leichtfertig behauptet worden, sondern seien durch die vom Wohnungsbauförderungsamt der Beklagten getroffenen und von der Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes bestätigten Feststellungen getragen. Was namentlich den in dem Schreiben vom 1. September 1966 enthaltenen Vorwurf des Betrugs anlange, so könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger mit der Erhebung erhöhter Nebenabgaben und mit der Forderung verlorener Baukostenzuschüsse den strafrechtlichen Tatbestand des Betrugs verwirklicht habe, ebenso ob Stadtdirektor Basich seinerseits den Vorwurf des Betrags zu eigen gemacht habe, als er zu dem Ausdruck gebracht habe, daß das Verhalten des Klägers im Volksmund als Betrag bezeichnet werde. Jedenfalls
 
sei der Vorwurf im Vergleich zu den vom Kläger erhobenen Anschuldigungen nicht unverhältnismäßig, wenn man sich vergegenwärtige, daß das Verhalten des Klägers objektiv geeignet sein konnte, den Verdacht des Betrugs zu begründen.
Auch die Revision muß zugestehen, der Kläger habe in seinem Schreiben vom 29. August 1966 einen aggres siven Ton gegen die Beamten der Beklagten angeschlagen, schwere Vorwürfe gegen sie erhoben und kränkende Werturteile über sie abgegeben, auch habe er durch die Art der Verbreitung seines Schreibens selbst den Streit mit der Verwaltung der Beklagten in die Öffentlichkeit getragen. Ob der Kläger sich an die Öffentlichkeit wenden durfte, was das Berufungsgericht nach Ansicht der Revision hätte entscheiden sollen, braucht in der Tat nicht im einzelnen abgehandelt zu werden. Entscheidend ist letzten Endes, welcher Eindruck durch die Beschuldigungen des Klägers in dem von ihm angesprochenen Kreis seiner Mieter und darüber hinaus in der Öffentlichkeit entstehen konnte, und daß der Kläger durch sein eigenes Verhalten Anlaß gab, wenn sich die Beamten der Beklagten mit scharfen Worten in der Öffentlichkeit zur Wehr setzten und ihrerseits ”zu-rückschossen”. Der Kläger hat eine Diskussion in der Öffentlichkeit selbst herausgefordert (vgl. auch BGH NJW 1964, 1471). Im Widerspruch zu den wiedergegebenen Feststellungen im angefochtenen Urteil bewegt sich die Revision mit der Ausführung, die von den Beamten der Beklagten gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe und Kränkungen seien nach der damaligen und heutigen Sicht
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nicht erweislich wahr. Ebensowenig kann der Revision darin zugestimmt werden, das Berufungsgericht hätte nicht die Frage offenlassen dürfen, ob der Kläger den Tatbestand des Betrugs verwirklicht und Stadtdirektor BalBB den dahingehenden Vorwurf sich zu eigen gemacht habe. Das Berufungsgericht hat, was hier herauszuheben angezeigt ist, das Verhalten des Klägers, so wie vorstehend wiedergegeben, abqualifiziert, was die Beamten der Beklagten hinsichtlich ihrer Äußerungen weitgehend zu entlasten angetan ist. Auf das, was die Revision hinsichtlich des Betrugs über spätere Vorgänge gemäß S. 11 und 12 unter 2) der Revisionsbegründung vorträgt, kommt es nicht maßgeblich an. Bemerkt sei nur, daß der von der Revision angezogene Bescheid des General Staatsanwalts in HIBI vom 27« November 1967 unter Billigung der Stellungnahme des Leitenden Oberstaatsanwalts in Münster vom 25* August 1967 besagt, soweit der Kläger in den Jahren I960 und 1961 verlorene Zuschüsse rechtswidrig gefordert und entgegengenommen habe, sei eine Strafverfolgungsverjährung eingetreten. Nach dem von der Revision weiter zitierten Schreiben des Leitenden Oberstaatsanwalts in MHm vom 24. Dezember 1968 war damals sogar beabsichtigt, die Anklage wegen Betrugs - Forderung verlorener Baukostenzuschüsse - in einigen Punkten zu erweitern.
Gegenüber dem Vortrag der Revision, der Kläger habe, was das Berufungsgericht verkannt habe, als Privatmann einer öffentlichen Behörde gegenübergestanden, deren Behauptungen in der Öffentlichkeit ein ungleich größeres Gewicht hätten, ist herauszustel-
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len: Der Kläger hat, und zwar in Erfüllung eigennütziger -Zwecke, Behauptungen auf gestellt, die die Öffentlichkeit stark interessierende Vorgänge betrafen und das Vertrauen in die Verwaltung der Beklagten zu beeinträchtigen geeignet waren. Die öffentliche Meinung, um deren Bildung es hier ging, wobei dem Grundrecht der freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) ein erhebliches Gewicht zukommt (BVerfG NJW 1958, 257),ist heute nur allzu bereit, sich von solchen Vorwürfen zu dem Nachteil davon betroffener öffentlicher Stellen beeinflussen zu lassen. Der Kläger hat durch sein eigenes Vorgehen Anlaß gegeben, daß sich die Beamten der Beklagten, so wie sie es taten, zur Wehr setzten. Dabei haben sie, wovon das Berufungsgericht ausgeht, sich nicht etwa eindeutig über die Grenzen des Erlaubten hinweggesetzt, noch etwa den Kläger durch eine verzerrte Darstellung verächtlich gemacht.
Überlegt man nun die Ausstrahlungswirkung des in Art. 5 GG verfassungsrechtlich geschützten Rechts der freien Meinungsäußerung und den Umstand, daß angesichts der heutigen Reizüberflutung auch starke Formulierungen gebracht werden dürfen (BVerfG in NJW 1969, 227, 228), so ergibt sich, ohne daß die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts in jeder Einzelheit auf ihre Richtigkeit geprüft werden müßten, jedenfalls das eine: Es kann Stadtdirektor Ba^HB und den anderen in Betracht kommenden Beamten der Beklagten nicht als eine schwere Ehrverletzung angerechnet werden, wenn sie die vom Berufungsgericht als ruf-
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gefährdend be zeichneten Handlungen vorgenommen haben. Allein dann aber kann eine Genugtuung in Geld gefordert werden, auch dann nur, wenn der dem Betroffenen zugefügte ideelle Schaden nicht auf andere Weise wieder gutgemacht werden kann (vgl. BGH NJW 1965» 685,
 2395). An einer solchen schweren Beeinträchtigung fehlt es hier.
An dem allem scheitert die Hevision, ohne daß noch weitere Ausführungen zu ihr geboten sind. Die Hevision ist daher zurückzuweisen und der Kläger gemäß § 97 ZPO mit den Kosten des Revisionsverfahrens zu belasten.
Dr. Kreft	Dr.	Arndt	Dr.	Beyer
 Dr. Hußla
 Keßler