zivil senät des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliehe Verhandlung: vom 15* November 1971 unter Mitwirkung der Bundesricbter Pr* Kreft, Pr. Be^ör, Pr. HuBla, Keßler und Dr. Krohn für. Auf die ..Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des 2. September 1966 abgeänderts Der Festsetzungsbescheid des BflMD Senators-für das Bauwesen vom 8. An die Stelle dieses Plans ist der Flächennutzungsplan 1967 getreten, der das Grundstück des Beklagten als landwirtschaftliche 1 Nutzfläche ausweist. Der Beklagte ist der Auffassung, sein Grundstück habe durch die Einbeziehung in den Schutzbereich des Flughafens dje bis dahin bestehende Qualität als Bauland endgültig verloren* Er hat bei der zuständigen Festsetzungsbehörde beantragt, ihm gemäß. Im Festsetzungsverfahren hat die Luftfahrtbehörde erklärt, daß aus Gründen der Sicherheit des Flnghafenbetriebs auf dem betroffenen Grundstück lediglich Bauten von 0,15 bis 2,65 m Höhe zugelassen Das Landgericht hat die gegen den Beschwerdebescheid gerichtete Klage.der Klägerin, zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Aufhebung des Festsetzungsbescheids Weiter. Das Berufungsgericht billigt dem Beklagten eine Entschädigung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Die durch die Genehmigung des Flughafens eingeführte Baubeschränkung habe die Wirkung eines "dauernden” Eingriffs, der den Verkehrsart des Grundstücks als Bauland erheblich gemindert habe. In ihrer Wirkung sei hier die mit der Einbeziehung des Grundstücks in den Schutzbereich verbundene Verfügungsbeschränkung einer ■'Herabzonung" im Sinne von § 44 Abs. 1 2iff. eine zusätzliche, auf Grund des gebildeten Bauschutzbereichs getroffene "Maßnahme11 im Sinne von § 19 LuftVG dar, für welche die Flughafenunternehmerin eine Entschädigung zu leisten habe. schädigung der durch die, Genehmigung des Flughafens Begünstigte dem Betroffenen ,für die Beschränkung seines Eigentums zu gewähren hat, ist, wie der erkennend^ Senat in seinem Urteil vom 29. e^nen Schaden dadurch erleidet, daß er sein Grundstück, das er bis dahin bebauen konnte und auch wollte ödet* dessen Bebaubarke3t jedenfalls unmittelbar bevorstand, nicht mehr zu Bauzwecken nutzen kann j (BGH aaO unter II 1). Ein Entschädigungsanspruch wird vlelinehr.erst begründet , wehh der1 Eigentümer die Auswirkungen dieser Beschränkungen im Elhzelfell ttzu Spüren bekommen" hat* Diese allgemeine Beschränkung der:Verfügungsfreiheit des Eigentümers hat noch' riicht die Wirkung eines 2ur Entschädigung’ verpf lichtenden "hoheitlichen Eingriffs. Wie der Senat in’seinem zur Veröffentlichung iftJ der Entscheidungssammliing vorgesehenen' Ürteil vom 20." September 1971 - III ZFN18/70 - zti §f I^Schutz-bÄetchG dargelegt hat, setzen derartig^'Ml gerne ine Verfügung^beschrMnktJlh^en der Ausübung' derRefchte aus dein Eigentum keine maVerieir-recbtli,^ha*JihrepreS'Sivew Schranke es handelt sich vielmehr um Verfedtd' mit Erlaubnis Vor behalt-, die' ItnEih^elfäll 'fellffiit' ftechtsan- J Erst wenn und .soweit der Eigentümer aus Gründen der; \ Sicherheit der Luftfahrt im Einzelfail daran gehindert wird, sein Grundstück in einer hestiiÄten, den Voi> sehrifteh des allgemeinen materiellen^ nicht • Meser wiederum 1 j unterliegt schob wegen der technischen Entwicklung im Flugwesen ständigen Veränderungen, die sich auf die Bedürfnisse der Flugsicherheit aüswifken messen (BVerwGE 21, 35Ui 360; ÖGH WM 1968, 747r)V 1st hiernach auch von’ der fliigtechnlschen Seite her deb umfang der den betroffenen Grfähdeigen ito ;Iht¥besse der Sicherheit des Flugbetriebs äufZUer legenden Bau-beschrMnkungen nicht im einzelnen vorbest immt, so kann 1 den mit der Bildung des Bauschutzbereichs verbunderien allgemeinen VerfUgungsbeschränkungdn regelmäßig die einem (endgültigen) Bauverbot gleichkommende Wirküng nicht b¥£gefne¥skn werden fähnlich bereits BGH aaO; tfrfeil des Senats vom 29. Hiernach erlangen die im Schutzbereich bestehenden allgemeinen Verfügungsbeschränkungen erst dann das Gewicht eines das Einzeleigentum belastenden Eingriffs, wenn der Eigentümer durch Versagung der Genehmigung für ein bestimmtes Vorhaben, daran gehindert wird, sein Grundstück in der vor Errichtung, des Schutzbereichs möglich gewesenen Weise zu verwerten (Urteil, des Senats von* 20. Hingegen stellt eine mit der Bildung des Schutzbereichs in Verbindung iu bringende Minderung der Verkehrswerte der in diesem GJlbiet gelegenen Grundstücke für sich allein noch keine zur Entschädigung verpf 1 iohtende •‘Einwirkung" (§12 SchutzbereichO) auf das Vermögen des jeweiligen Eigentümers dar. Bis zu ...dieser Aktualisierung der Veränderungskontrolle für den einen halten sich die allgemeinen Verfügungsbeschränkungen in ihrer Auswirkung apf (das Vermögen, grundsätzlich auch unterhalb der Opfergrenze, die bei wirtschaftlich vernünftiger Betrachtung das Sondepopfer kennzeichnet, zu dessen Ausgleich die Ente.i^ungsant schädigung bestimmtest (vgl. nicht schon deshalb zugebilligt werden, weil der gesunde Grundstücksmarkt auf die Einbeziehung des Grundstücks in den Bauschutzbereich mit - möglicherweise erheblichen -Preisabschlägen reagiert; Nach den tatsächlichen Festst ellüngen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte bisher nicht die Absicht, das Grundstück selbst zu bebauen (Berufungsurteil, S. 15)* Insoweit fehlt es an einem konkreten, für den Eigentümer fühlbaren.Nachteil, der ' ei nen Entschädigungsanspruch in Höhe der vom Berufungsgericht festgestellten Minderung-des Varkehrswerteß aus-lösen könnte. Ob eine fühlbare Einwirkung auf das Vermögen auch dann verneint werden kann, Wenn, der Eigentümer seinGrundstÜck veräußert unÄ Wegen der. in Kauf nehmen muß oder .wenfö «ich aus Gründen der Einbeziehung des Grundstücks in den Schutzbereich ein beabsichtigter Verkauf zerschlägt, braucht im vorliegenden Fall nicht erörtert zu werden (vgl* dazu BVerfG aaO S. 741 unter Nr.r % der Gründe)* Der. Beklagte hat nicht vorgetragen,, daß er bisher- die Absicht gehabt habe, das Ch?imdstüclf zu 'veräußern und daß sioh dieses Vorhaben wegen der Mldung des B8ü8chüt'£ber^ habe. stück zu einem seiner Jeweiligen "Quslität" entsprechenden Preis zu verkaufen, dieses Vorhaben infolge der Reaktion des Grundstücksmarktes auf die Bildung des Bauschutzbereichs jedoch nicht hätte ausführen können. Abs« 3 Nr- 2 a LüftVK ergebenden ^istiimnungsvorbehalts ahf das Eigentum kann auch nicht darin gesehen werden, daß der Beklagte derzeit möglicherweise außerstande ist, das Grundstück durch Bestellung e-ines Erbbaurechts zu nutzen. Wenn der Eigentümer, wie hier, nicht konkrete Anstalten getroffen hat,•die Baulanddualität seines Grundstücks in dieser Weise suszuwerteti, liegt auch insoweit kein .^fühlbares" Opfer vor, für das er derzeit Entschädigung verlangen1 könnte, DÄs gilt naoh der Rechtsprechung des erkennenden Senate namentlich für ein Verhalten von Baugfen^anigungsbe* hörden, das in seiner Auswirkung auf deh'to Eigentümer faktisch einer, Bausperre” gleichkömmt (BGHZ 17, 96, 101; 30, 338, 350;,Urteile des Senats vom 10 . Ob der damaligen Erklärung des, Luftfahrtamts eine derartige Bedeutimg beigemessen werden, kann, ist fraglich, da das Flugwesen; wie bereits ausgeführt, . Das ta^aüchliche'Verhalten des Luftfahrtamts führt jedenfalls deshalb, nicht zur Zubilligung einer ; totschädiguhg, weil dies voraussetzen würde, daß die | Verweigerung der Zustimmung zu. (III 2R 18/70)% bestätigten "Grundsatz überein, daß auch bei besonderen Baubeschränkungen, die sich als eine Aktualisierung der mit der Schutzbereichser-klärung verbundenen, im wesentlichen zunächst nur abstrakt umschriebenen Rechtsfolgen (vgl# BVerwGE 30, 287, 290) darstellen, eine Entschädigung erst zu leisten ist, wenn und soweit die dem einzelnen Eigentümer hierdurch auferlegten Nachteile bei wirtschaftlich vernünftiger Betrachtung die auch insoweit zu beachtende Opifergrenze Übersteigen und ihn in der Auswertung seines Grundstücks als Bauland "fühlbar" beeinträchtigen# Der Beklagte hat in den Tatsacheminstanzen nicht geltend gemacht, durch die Haltung des Luftfahrt amt s bisher in einer bestimmten Bauabsicht behindert worden zu sein. Es kann hiernach offen bleiben, ob die Würdigung, die das Berufungsgericht dem prozessualen Vorbringen der Klägerin^T^s werde gegebenenfalls'einer tatsächlichen Bebaüungshöhe bis zu 15,40 m nicht widersprechen, hatJ zuteil werden lassen <Berufungsurteil S. der Flä chennutzungsplan 1967 habe die Wirkung einer (endgültigen) "Herabzonung" im Sinne von § 44 Abs..1 Nlr„ 2 BBauG, für welche die Klägerin nach § 19~Abs < ]5 LuftVG einzustehen höbe. Auf dieser Grundlage 1 • könnte daher, dem« Beklagten wegen eingetretener Wert- ' minderung seines Grundstücks, zu Lasten der Klägerin selbst iiann ke-jjie ^t^chädigung werden, wenn, wie das ^riifun^gericht meint, FlÖQhennutzujtigsplan 1967 Veirie vFölgaerscheinung der Einbeziehung dieses Grundstücksin deh Bauschjatzbereich des §,12 LujftVG" ist (Bei^fui^sürl^Il S. 20 - mit Rücksicht auf den Inhalt des Flächennutzungsplans 1967 für das Grundstück des Beklagten keine Genehmigung zur Errichtung von Bauten erteilen. Denn die voto Flugbetrieb ausgehend# LäÄbelästigun$ rechnet zu den Einwirkungen," die sich aus der zweck- ' entsprechenden Benutzung5des SchutzbOfOiOh^ Ergeben; sie', stellt keine Maßnahme auf Grühd' des § TETuftVG dar (BGH WM 1968, 702), für welche die Klägerin in Anwendung des\§ Abis, i Satz« 1’LuftVG zur Leistung einer Entschädigung verpflichtet werden "kannte.^AuCh Vorsorge für eine spatere Erweiterung des- Flughafens zu treffen, handelt es sich nicht um eine in unmittelbarem Zusammenhang mit der bereits erteilten F^ughafengenehmigung .und dem dadurch gesphaffenen Schutzbereich 'stehende Käß-" nähme im Sirine von § 19 Abs. 1 Satz 1 LuftVG; Bei einem solchen. wollen, läßt sich nicht ohne weiteres mit der vom Berufungsgericht bejahten Eindeutigkeit sagen, der Flächennutzungsplan 1967 habe das Grundstück des Beklagten "allein" wegen dessen Einbeziehung in den Bauschutzbereich des. keiner weiteren Vertiefung, da es allein-darauf an-i tukommen hat, ob-die-nach der Feststellung des Be-' ,ihafüngsger 1chts eindeutige Haltung der•Gemeinde keine ^ugenehaigimg ^aehr|.eii*teilen zu wollen; als eine auf j Grund.der Bildung des:Bausohutzbereichs (§12 LüftVG) | getroffene Maßnahme anzusehen ist. April 1968 in der -Sache III ZR 141/65 (WM I960, 747) die Mög-liphkeit eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen den . von einem Flughafen- ausgehenden Wirkungen und der Ent-' Scheidung.einer Gemeinde, wegen dieser Wirkungen bestimmte Flächen nicht in die Bauleitplanung aufzunehmen, für den Fall bejaht, daß infolge der im Bauschutzbereich bestehenden Beschränkungen eine zusammenhängende Bebauung nicht mehr gewährleistet war und andererseits eine Bebauung der Grundstücke mit Einzelbauvorhaben gegen öffentliche Belange (§ 35 BBauG) verstoßen hätte (aaO S. Bei einem solchen Sadhverhslt fehlt der "unmittelbare Zusammenhangzwisehenrder mit der Genehmigung'dfes Flughafens verbundenen Baubeschrärtkung allgemeiner Art, die für Sich allein lediglich die Wirkung einer Veränderungskontrolle hat; und dem rvon der ^Ianungsbehörde ausgesprochenen faktischen Bauverbot. allein das Verhalten der Luftfahrtbehörde tatsächlich die Folgen gezeitigt hat, die eingetreten wären, wenn der Beklagte bei der Baubehörde um eine .Baugenehmigung nachgesucht hätte (vgl. Soweit die Einwirkung auf das Vermögen des Beklagten darauf zurückzuführen sein mag, daß die Gemeinde eine Baugenehmigung nicht erteilen wird, kann dahinstehen, ob dieses Verhalten mittelbar durch Maßnahmen auf Grund des § 12 LuftVG mitbestimmt worden ist. Die Vorenthaltung einer Entschädigung in diesem Verfahren stellt jedenfalls keine uiribillige Härte für den Beklagten dar, da er die Auswirkungen einer etwaigen Minderung des i Verkehrswertes, seines Grundstücks, wie dargelegt*.
C4G0 G24 BUNDESGERICHTSHOF 01 NAHEN DES VOLKES tjt zr 61/68 URTEIL i.n dem Rechtsstreit Verkündet am 10. Januar 197? Schorrc, Just1zobersekretär als Urkimdsbeamter der GetchiftMtelle der Flughafen BflBi GmbH, vertreten durch ihren Ge sc*nfts ff ihrer, ^lughafendirektor Gerhard F' Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Panern Johann Rrnst der T,nl Beklagten und Revisionsbeklagten - ^rozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr - ? - Per TU. zivil senät des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliehe Verhandlung: vom 15* November 1971 unter Mitwirkung der Bundesricbter Pr* Kreft, Pr. Be^ör, Pr. HuBla, Keßler und Dr. Krohn für. Recht erkannt: Auf die ..Rechtsmittel der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 21. Dezember 196? aufgehoben und wird das Urteil der 1. Zivilkammer J des Landgerichts Bremen vom 2. September 1966 abgeänderts Der Festsetzungsbescheid des BflMD Senators-für das Bauwesen vom 8. November 1965 (einschließlich Beschwerdebescheid vom 20. Dezember 1965) wird i aufgehoben, soweit er zugunsten des Beklagten ergangen ist. Ein EntschSdigungs-anspruchv*des Beklagten wird abgelehnt. | : • •• . ■ ' ••• ' • v ' i Der Beklagte hat die Kosten* des Rechtis- 1 streite zu trägem ~ J 1 Von Rechts wegen Tatbestand? Die Klägerin ist Unternehmerin des zu dem Verkehr zugelassenen Flughafens BflHi (vgl. § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Flugsicherung vom 23. März 1953 - BGBl I S. 70), für den die Genehmigung der zuständigen Luftfahrtbehörde am 3. September 196?. bzw. 6. November 1963 erteilt worden ist, Xm Ausflugsektor Ost des Flughafens, etwa 2,3 km vom Startbahnbezugspunkt entfernt, liegt ein dem Beklagten gehörendes, bisher landwirtschaftlich genutztes, 24,886 qm (davon 788 qm Wasserfläche) großes Grundstück. Es grenzt im Westen an ein bebautes Kirchengrundstück, im Norden an ein bebautes Gewerbegrundstück. Nach Süden hat es Zugang zu dem ArflHHH, der beiderseits dieses Zugangs bebaut ist. Der Flächennutzungsplan 1957 hatte das Gelände teils als Gewerbegebiet, teils als Wohn-urd Mischgebiet ausgewiesen. An die Stelle dieses Plans ist der Flächennutzungsplan 1967 getreten, der das Grundstück des Beklagten als landwirtschaftliche 1 Nutzfläche ausweist. Der Beklagte ist der Auffassung, sein Grundstück habe durch die Einbeziehung in den Schutzbereich des Flughafens dje bis dahin bestehende Qualität als Bauland endgültig verloren* Er hat bei der zuständigen Festsetzungsbehörde beantragt, ihm gemäß. § 19 LuftVG in Höhe der eingetretenen Wertminderung eine Entschädigung zuzubilligen. Im Festsetzungsverfahren hat die Luftfahrtbehörde erklärt, daß aus Gründen der Sicherheit des Flnghafenbetriebs auf dem betroffenen Grundstück lediglich Bauten von 0,15 bis 2,65 m Höhe zugelassen v . , ' ; \ - • werden könnten. Die.Festsetzungsbehörde hat die dem >6 Beklagten von der Klägerin zu leistende Entschädigung auf 403.641,50 OM nebst Zinsen festgesetzt. Die hiergegen gerichteten Beschwerden beider Parteien blieben erfolglos. Das Landgericht hat die gegen den Beschwerdebescheid gerichtete Klage.der Klägerin, zurückgewiesen. Ihre Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Aufhebung des Festsetzungsbescheids Weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückziiweisen. « i ' * * In der F.evl sionsVerhandlung haben die Parteien erklärt, daß sich der Rechtsstreit für eine Fläche von 9.5^9 nm in der Hauptsache erledigt habe. Ents che idungs gründe: I. Das Berufungsgericht billigt dem Beklagten eine Entschädigung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen • ; -i \ 1 «• • den Verkehrswerten für Bauland und landwirtschaftlicher Nutzfläche zu. Es erwägt hierzu:.Bis zur Aufnahme in „den Schutzbereich des Flughafens habe e$ sich bei dem Grundstück um bebaubares Gelände gehandelt. Die durch die Genehmigung des Flughafens eingeführte Baubeschränkung habe die Wirkung eines "dauernden” Eingriffs, der den Verkehrsart des Grundstücks als Bauland erheblich gemindert habe. Dieser Vermögensnachteil sei nicht erst dann auszugleichen, wenn dem Eigentümer eine beantragte Baugenehmigung versagt werde oder sich eine konkrete Verkaufsabsicht wegen der bestehenden Eigentumsbe-schränkungen zerschlage. In ihrer Wirkung sei hier die mit der Einbeziehung des Grundstücks in den Schutzbereich verbundene Verfügungsbeschränkung einer ■'Herabzonung" im Sinne von § 44 Abs. 1 2iff. 2 BBauG gleichzusetzen. Auf die im Flächennutzungsplan 1967 erfolgte Änderung der Grundstticksnutzung könne sich die Klägerin, nicht berufen, da diese neue Planung allein auf die Forderung der Luftfahrtbehörde zurückgehe, dieses Gelände im Anflugsektor Ost aus Gründen der Sicherheit des Flughafenbetriebs von einer Bebauung freizuhalten. Im Ergebnis stelle die? eine zusätzliche, auf Grund des gebildeten Bauschutzbereichs getroffene "Maßnahme11 im Sinne von § 19 LuftVG dar, für welche die Flughafenunternehmerin eine Entschädigung zu leisten habe. II. Oie Revision macht in erster Linie geltend, die durch die Genehmigung des Flughafens herbeigeführte Baubeschränkpng (§ 12 LuftVG) sei keine "Maßnahme", die dem Beklagten Verraögensnachteile züg$ft}gt habe (§§ 19 Abs. 1, 12 LuftVG). Als "Maßnahme" komme nur ein Verwaltungsakt in Betracht, der die Genehmigung für ein konkretes Bauvorhaben versage. Hiermit hat die Revision im Ergebnis Erfolg. 1. Entstehen durch Maßnahmen auf:Grund der Vorschriften der §§ 12, 14 Ms 17 LuftVG dem Eigentümer . Vermögensnachteile, so ist hierfür ein« angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Hierbei ist die entzogene Nutzung, die Beschfidigung .odar Zerstörung, einer Bache unter gerechter AbvrHgung, der;,;Interessen . der. Allgemeinheit. un4 der Beteiligten, zü -berück-stohtigep Abs* . .iv.Sätze?^' iiuid' &LuftyG)..• Die/Ent- schädigung der durch die, Genehmigung des Flughafens Begünstigte dem Betroffenen ,für die Beschränkung seines Eigentums zu gewähren hat, ist, wie der erkennend^ Senat in seinem Urteil vom 29. April 1968 (lil ZR l4T/6|r«. ■ WM, 1968v £4,7) zu § 10 g LuftVG a. F. ausgesprochen hat, ihrem . Weaeri nach der Ausgleich für ein den. Betroffenen im Verhältnis zu, anderen ungleich belastendes. Sonder-opfer, das ihm zur Sicherung der Luftfahrt durch einen Eingriff in. seine verfassungsrechtlich geschützte Figenttimerstellung. .abverlangt wird. Für die dem ■ Wortlaut nach weitere Fassung, des § 19 LuftVG n.p. gilt dieselbe rechtliche., Betrachtung. Danach hat der Flughafenunter-nehiT^er unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit.* und .der Beteiligten eine« angemessene Ent-Schädigung. für .solche. Vermögensnachtaile ;zu leisten, die dem .Grundstückseigentümer. durch die Festlegung des Bauschutzbereichs. und die in diesem Bereich geltenden Baub.eschrjinkungen, entstehen. Ein in ^diesem ginne wie . eine,, teilwedse Enteignung.. wirkender und somit nach ,§ I^LufJVG, von dem Flughat^^Uhternetoer zu. entschä-4igfnder?;fEingri.ffH liegt,?vor,. wenn der GrundstÜcks-elgentün^er. in Auswirkung der mit der Genehmigung des Flughafens verbundenen, Baubeschränkungen .unmittelbar - 7 e^nen Schaden dadurch erleidet, daß er sein Grundstück, das er bis dahin bebauen konnte und auch wollte ödet* dessen Bebaubarke3t jedenfalls unmittelbar bevorstand, nicht mehr zu Bauzwecken nutzen kann j (BGH aaO unter II 1). Die bloße Einbeziehung eines Grundstücks in den Bauschutzbereich erfüllt diese Voraus-, Setzungen grundsätzlich nicht. Ein Entschädigungsanspruch wird vlelinehr.erst begründet , wehh der1 Eigentümer die Auswirkungen dieser Beschränkungen im Elhzelfell ttzu Spüren bekommen" hat* 2. Gemäß § 12 Abs-, 3 Nr. 2 a LuftVG bedarf der Beklagte für die Errichtung von Bauwerk eh der Zustimmung der Luftfahrtbehörde, wenn diese Beuten die aus der’Vorschrift ersichtlichen Begrenzungen überschreiten sollen. Diese allgemeine Beschränkung der:Verfügungsfreiheit des Eigentümers hat noch' riicht die Wirkung eines 2ur Entschädigung’ verpf lichtenden "hoheitlichen Eingriffs. Wie der Senat in’seinem zur Veröffentlichung iftJ der Entscheidungssammliing vorgesehenen' Ürteil vom 20." September 1971 - III ZFN18/70 - zti §f I^Schutz-bÄetchG dargelegt hat, setzen derartig^'Ml gerne ine Verfügung^beschrMnktJlh^en der Ausübung' derRefchte aus dein Eigentum keine maVerieir-recbtli,^ha*JihrepreS'Sivew Schranke es handelt sich vielmehr um Verfedtd' mit Erlaubnis Vor behalt-, die' ItnEih^elfäll 'fellffiit' ftechtsan- J spriich aüf Genehmi’gi'mg (Zustimmung1)' g’eWährdh",' wenn keiner' d%r gesetzlichen Versä^ihgsgrfinde * vor liegt. ■' Verbote \ 'dieser ATt unterwerfen die Ausübung bektlnfi?t:er Eigentümer, befUgnisse zunächst'Wir einer'5 vorhferl^eh’ behördlichen Kontrolle, ohne" damit auch* die erlaubnis- f pflichtige Tätigkeit als solche grundsätzlich zu unter- \ ■4 fl sagen (BVerfGE 20, 150, 155; ÖVerwGE 21, 354,, 360)* Erst wenn und .soweit der Eigentümer aus Gründen der; \ Sicherheit der Luftfahrt im Einzelfail daran gehindert wird, sein Grundstück in einer hestiiÄten, den Voi> sehrifteh des allgemeinen materiellen^ nicht • widersprechenden Weise zu nutzen oder sonst zu verwerten, aktualisieren sich für ihn die Im Bäuschutz-bereich bestehenden BeschrÖnkUngsrhögliehkeiten (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluß vom 27* Juli .1971, BVBl . 1971, 740; BVerwGE 30, 28?, 290). v Hinzu kommt, daß die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt gebildeten Baüschutkbereiche'den Ümfang der aüfzueriegenden Baubeschränkuhgen nicht ein für allemal festlegen. Art und Umfang des Sicherungsbe- | dürfnisses hängen maßgeblich von den Besonderheiten j des Flugbetriebs im Einzelfail ab. Meser wiederum 1 j unterliegt schob wegen der technischen Entwicklung im Flugwesen ständigen Veränderungen, die sich auf die Bedürfnisse der Flugsicherheit aüswifken messen (BVerwGE 21, 35Ui 360; ÖGH WM 1968, 747r)V 1st hiernach auch von’ der fliigtechnlschen Seite her deb umfang der den betroffenen Grfähdeigen ito ;Iht¥besse der Sicherheit des Flugbetriebs äufZUer legenden Bau-beschrMnkungen nicht im einzelnen vorbest immt, so kann 1 den mit der Bildung des Bauschutzbereichs verbunderien allgemeinen VerfUgungsbeschränkungdn regelmäßig die einem (endgültigen) Bauverbot gleichkommende Wirküng nicht b¥£gefne¥skn werden fähnlich bereits BGH aaO; tfrfeil des Senats vom 29. 'April 1968 - XXI 2R 117/65 =. WM 1968, 702). Hiernach erlangen die im Schutzbereich bestehenden allgemeinen Verfügungsbeschränkungen erst dann das Gewicht eines das Einzeleigentum belastenden Eingriffs, wenn der Eigentümer durch Versagung der Genehmigung für ein bestimmtes Vorhaben, daran gehindert wird, sein Grundstück in der vor Errichtung, des Schutzbereichs möglich gewesenen Weise zu verwerten (Urteil, des Senats von* 20. September 1971 - III ER 18/70; im Ergebnis ebenso BVerfG* Beschluß vom 27. Juli 1971 aaO unter Nr. 4 der Gründe). Hingegen stellt eine mit der Bildung des Schutzbereichs in Verbindung iu bringende Minderung der Verkehrswerte der in diesem GJlbiet gelegenen Grundstücke für sich allein noch keine zur Entschädigung verpf 1 iohtende •‘Einwirkung" (§12 SchutzbereichO) auf das Vermögen des jeweiligen Eigentümers dar. Erst wenn er diesen Nachteil als. Folge, eines behördlichen Vollzugsakts oder in anderer Weise, vgl. BVerfG aaO - im Einzelfell wirklich "zu spüren bekommen hat", besteht ein Entschädigungsanspruch.. Bis zu ...dieser Aktualisierung der Veränderungskontrolle für den einen halten sich die allgemeinen Verfügungsbeschränkungen in ihrer Auswirkung apf (das Vermögen, grundsätzlich auch unterhalb der Opfergrenze, die bei wirtschaftlich vernünftiger Betrachtung das Sondepopfer kennzeichnet, zu dessen Ausgleich die Ente.i^ungsant schädigung bestimmtest (vgl. BOHZ 54, 293, 296;, BGH 5N^.-1965^ 2101MDR, 1;960, 1000 4 IM. GG Art. 14 (Of ). Nr. 17).* . - . . - . . \ > " . .. . .. 3... Ein Entwachädlg^mgsanspruch .wegen Minderung des Verkehrswertes desGrundstücks, k$nn daher bei® * Beklagten - *10 A nicht schon deshalb zugebilligt werden, weil der gesunde Grundstücksmarkt auf die Einbeziehung des Grundstücks in den Bauschutzbereich mit - möglicherweise erheblichen -Preisabschlägen reagiert; Nach den tatsächlichen Festst ellüngen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte bisher nicht die Absicht, das Grundstück selbst zu bebauen (Berufungsurteil, S. 15)* Insoweit fehlt es an einem konkreten, für den Eigentümer fühlbaren.Nachteil, der ' ei nen Entschädigungsanspruch in Höhe der vom Berufungsgericht festgestellten Minderung-des Varkehrswerteß aus-lösen könnte. Ob eine fühlbare Einwirkung auf das Vermögen auch dann verneint werden kann, Wenn, der Eigentümer seinGrundstÜck veräußert unÄ Wegen der. Auswirkungen der mit der Bildung des BaüSehutzbereichs * verbundenen allgeme inen Verfügung&beschränkungen einen Mindererlös. in Kauf nehmen muß oder .wenfö «ich aus Gründen der Einbeziehung des Grundstücks in den Schutzbereich ein beabsichtigter Verkauf zerschlägt, braucht im vorliegenden Fall nicht erörtert zu werden (vgl* dazu BVerfG aaO S. 741 unter Nr.r % der Gründe)* Der. Beklagte hat nicht vorgetragen,, daß er bisher- die Absicht gehabt habe, das Ch?imdstüclf zu 'veräußern und daß sioh dieses Vorhaben wegen der Mldung des B8ü8chüt'£ber^ habe. SäA; ‘er ‘der.’bereit- 1st ,’dss Grundstück zu B a U 1' ah’d' pf £isen zu erwerben (vgl. Berüfungsürteil: S*13)y ;ia£ in’■ diitfib» ^ rechtlich nicht erheblich* Eihe:: ^tuällöierung der innerhalb des Bauächutzbw^ 'yei*fügt)fegÄbe^,. *•/ Schränkungen läge in dieser Hinsicht allenfalls dann vor, werni der Beklagte die Absicht gehabt hätte, 'das Grund- - 11 •• I stück zu einem seiner Jeweiligen "Quslität" entsprechenden Preis zu verkaufen, dieses Vorhaben infolge der Reaktion des Grundstücksmarktes auf die Bildung des Bauschutzbereichs jedoch nicht hätte ausführen können. Ein derartiger Sachverhalt 1st dem Vorbringen des Beklagten in'den Tatsacliehin-stanzen dicht zu entnehmen. Eine fühlbare Einwirkung des eich ails § 1? Abs« 3 Nr- 2 a LüftVK ergebenden ^istiimnungsvorbehalts ahf das Eigentum kann auch nicht darin gesehen werden, daß der Beklagte derzeit möglicherweise außerstande ist, das Grundstück durch Bestellung e-ines Erbbaurechts zu nutzen. Wenn der Eigentümer, wie hier, nicht konkrete Anstalten getroffen hat,•die Baulanddualität seines Grundstücks in dieser Weise suszuwerteti, liegt auch insoweit kein .^fühlbares" Opfer vor, für das er derzeit Entschädigung verlangen1 könnte, . III, \ Ein Entschädigungsanspruch läßt sich auch nicht , darauf gründen, daß die Luftfahrtbehörde sm lA. Juni 1965 im Pestset zungsverfahren erklärt hat, praktisch sei nur eine Bebauung des Grundstücks bis. zu^,0 ,m Höhe durchführbar. (vgl.die Niederschrift über die.2. mündliche Verhandlung vor der Festsetzungsbehdrdej, . 31, 116 der einschlägigen Verwaltungsakten). Riob^ig ist, daß ein .enteignender Eingriff von hoher Hand^auchr-dann. vorliegen kann ,v wenn das t a t s ä o h l i C Ver- halten einer Behörde die gleichen Wirkungen hat wie ein enteignende* Verwaltungsakt (BGHZ 6,. 270, 291). DÄs gilt naoh der Rechtsprechung des erkennenden Senate namentlich für ein Verhalten von Baugfen^anigungsbe* hörden, das in seiner Auswirkung auf deh'to Eigentümer faktisch einer, Bausperre” gleichkömmt (BGHZ 17, 96, 101; 30, 338, 350;,Urteile des Senats vom 10 . Dezetaber 1957 - Xi! ZR 160/56 «?;. LM GG Art * 14 Nr. 71 «jm.49!^, ■^359; V0m r24. Februar 195Ö<- III ZR * / 152/56 ~ - WM 1958, 847 und vom 25. Juni 1959 - III ZR 114/57 * NJW 1959:, 1775). Vorausgesetzt wird hierbei . ein eindeutiges Verhalten der in:,Frage stehenden Behörde, - " ’ - , das. als Ausdruck einer endgültigen Haltung aufgefaßt werden muß (Urteil. des., Senats vom 24. * Februar 1958 - II1 ZR.; 152/56^ ygl. auch Festschrift für Riese, 1964, S. 329 f, 338,, m. weiteren Nachweisen). Ob der damaligen Erklärung des, Luftfahrtamts eine derartige Bedeutimg beigemessen werden, kann, ist fraglich, da das Flugwesen; wie bereits ausgeführt, . in; einer ständigen* technischen. Entwicklung begriffen, ist* . die es regelmäßig ausschließt, Art und IMfjang der im', toteresse der Flugsicherung im einzelnen aufziierlegenden .Baubssohränkungen abschließend festzu-legen. Das ta^aüchliche'Verhalten des Luftfahrtamts führt jedenfalls deshalb, nicht zur Zubilligung einer ; totschädiguhg, weil dies voraussetzen würde, daß die | Verweigerung der Zustimmung zu. einem Bauvorhaben den j Eigentümer toi veins* beabsichtigten Nutzung, behindert 1 .hat (BGH WM 1958, 359, 56.1; ebensoHof*^ verkehrögesetz, 1971, § 19 Rdb*. "5). Di4es siiiant mit' VomSenat'in • dem ‘'vw-'^Ojr SeptWftber 1971 (III 2R 18/70)% bestätigten "Grundsatz überein, daß auch bei besonderen Baubeschränkungen, die sich als eine Aktualisierung der mit der Schutzbereichser-klärung verbundenen, im wesentlichen zunächst nur abstrakt umschriebenen Rechtsfolgen (vgl# BVerwGE 30, 287, 290) darstellen, eine Entschädigung erst zu leisten ist, wenn und soweit die dem einzelnen Eigentümer hierdurch auferlegten Nachteile bei wirtschaftlich vernünftiger Betrachtung die auch insoweit zu beachtende Opifergrenze Übersteigen und ihn in der Auswertung seines Grundstücks als Bauland "fühlbar" beeinträchtigen# Der Beklagte hat in den Tatsacheminstanzen nicht geltend gemacht, durch die Haltung des Luftfahrt amt s bisher in einer bestimmten Bauabsicht behindert worden zu sein. Bei dieser Sachlage kommt ein Entschädigungsanspruch aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Es kann hiernach offen bleiben, ob die Würdigung, die das Berufungsgericht dem prozessualen Vorbringen der Klägerin^T^s werde gegebenenfalls'einer tatsächlichen Bebaüungshöhe bis zu 15,40 m nicht widersprechen, hatJ zuteil werden lassen <Berufungsurteil S. 17)^ den Verfahrensrügen der Revision standhalten könnte. , IV. . , ■ , ... ; . ■ ' s , r * , ■ ‘ f 1. Das Berufungsurteil kann auch picht mit der Begründung gehalten werden,. der Flä chennutzungsplan 1967 habe die Wirkung einer (endgültigen) "Herabzonung" im Sinne von § 44 Abs. .1 Nlr„ 2 BBauG, für welche die Klägerin nach § 19~Abs < ]5 LuftVG einzustehen höbe. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats schafft ein Flächennutzungspien als. rein vorbereitende Bau-leltungsmaßnahme für sich allein noch keinen zur Enteignungsentschädigung verpflichtenden.Tatbestand, da er den Eigentümer weder rechtlich noch in rechtserheblicher Weise tatsächlich, behindert. Eine vorbereitende Planung kann zwar die Veräußarungsmöglichkeit für ein Grundstück erschweren und damit einen konkreten.. Minderwert verursachen. Dies stellt aber kein Verhalten der Behörde dar, das entweder unmittelbar in; das Eigentum eingreift oder, die Nutzung und Verwertung des Eigentums in rechtserheblicher Weise behindert; denn bei der Vorplanung, handelt. .es sich lediglich um Erwägungen über demnächst zu,treffepde Einwirkungen, nicht aber schon um die Durchführung solcher Einwirkungen (BGH WM 1958, 35.9,-560; .pVJBl 1963, 625; BGHZ 1.7, 96, 10Q ff; Urteil des Senats vom 24,.. Februar 1958 - III ZR 152/56 = WM 1958, 847; weitere Nachweise. In BäüR 1971 i S. 8? Fn lO; : vgl. auph BVerfG DVB1 1971, 74Q). Auf dieser Grundlage 1 • könnte daher, dem« Beklagten wegen eingetretener Wert- ' minderung seines Grundstücks, zu Lasten der Klägerin selbst iiann ke-jjie ^t^chädigung werden, wenn, wie das ^riifun^gericht meint, FlÖQhennutzujtigsplan 1967 Veirie vFölgaerscheinung der Einbeziehung dieses Grundstücksin deh Bauschjatzbereich des §,12 LujftVG" ist (Bei^fui^sürl^Il S. 2Q},. . . \ v . « . . ; ; ,2.,E^^ 4S‘;Abe,ji^.9atz V k\&.5$a.tz 1 LuftVG/ gegründete Verflechtung der. Klägerin zur Ent-Schädigung läßt si ch auch nicht mit..depf Begründung rechtfertigen, die Baubehörde werde - worüber die i Parteien einig sind, vgl. Berufungsurteil S. 20 - mit Rücksicht auf den Inhalt des Flächennutzungsplans 1967 für das Grundstück des Beklagten keine Genehmigung zur Errichtung von Bauten erteilen. Der Werdegang dieses Plächennutzungsplahs spricht j allerdings für die Annahme, daß die Gemeinde das hier \ in 'Frage stehende Gelände in erster'Linie mit Rücksicht "h . V j auf die Belange des.Flughafene als landwirtschaftliche \ nutzbare Fiäche ausgewiesän hat. Indessen ist es schon grundsätzlich fraglich, ob planer is che: Maßnahmen einer * Gemeinde, die nicht auf äinzelhe Bauvorhaben äbstellen, . • sondern die städtebauliche Entwicklung deri Vorgefundenen .* (örtlichen und technischen Gegebenheit eh. atipäs sen wollen, Überhaupt in unmittelbarem Zusammenhang Mit einer durch die Bildung des Bäuschut zbereichs bewirkten Beeinträchtigung stehen. Ein solcher Zusammenhang ist vorliegend jedenfalls insoweit* zu verneinen, äls die vorbereitende j Planung a u c h dstä Ziel verfolg^T deh Vora Flugbetrieb ausgehenden Lärm nicht' in diä^iE besiedieltb^ Wohngebiete ausstrahien zu lassen (vgl. dazu den Vota. Berufungsgericht Verwerteten Vermerk des Planüngsamts vom 28. September 1961). Denn die voto Flugbetrieb ausgehend# LäÄbelästigun$ rechnet zu den Einwirkungen," die sich aus der zweck- ' entsprechenden Benutzung5des SchutzbOfOiOh^ Ergeben; sie', stellt keine Maßnahme auf Grühd' des § TETuftVG dar (BGH WM 1968, 702), für welche die Klägerin in Anwendung des\§ Abis, i Satz« 1’LuftVG zur Leistung einer Entschädigung verpflichtet werden "kannte.^AuCh "Soweit die Gemeinde ihre Baüleitpläriung dardui äü^Oridfitet hat," Vorsorge für eine spatere Erweiterung des- Flughafens zu treffen, handelt es sich nicht um eine in unmittelbarem Zusammenhang mit der bereits erteilten F^ughafengenehmigung .und dem dadurch gesphaffenen Schutzbereich 'stehende Käß-" nähme im Sirine von § 19 Abs. 1 Satz 1 LuftVG; Bei einem solchen. Zusammen#ließen von planerischen Vorstelligen, die keinen unmittelbaren Zusamtfieft-hang mit einer auf Grund des § 12 LuftVG getroffenen Maßnahme aufweisen, mit solchen, die an dafe Bestehen des konkreten Bau Schutzbereichs snknüpf enJ Und die. i-vV dort mögliche Veränderungskontrolle in Richtung einer Verhinderung weiterer Bebauung fortentwickeln . wollen, läßt sich nicht ohne weiteres mit der vom Berufungsgericht bejahten Eindeutigkeit sagen, der Flächennutzungsplan 1967 habe das Grundstück des Beklagten "allein" wegen dessen Einbeziehung in den Bauschutzbereich des. Flughafens "herabgezont" (vgl. ( Berufungsurteil S, 20). Diese Frage bedarf indessen ! keiner weiteren Vertiefung, da es allein-darauf an-i tukommen hat, ob-die-nach der Feststellung des Be-' ,ihafüngsger 1chts eindeutige Haltung der•Gemeinde keine ^ugenehaigimg ^aehr|.eii*teilen zu wollen; als eine auf j Grund.der Bildung des:Bausohutzbereichs (§12 LüftVG) | getroffene Maßnahme anzusehen ist. Dies ist zu verneinen] Der-Senat hat allerdings in.seinem Urteil vom 29. April 1968 in der -Sache III ZR 141/65 (WM I960, 747) die Mög-liphkeit eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen den . von einem Flughafen- ausgehenden Wirkungen und der Ent-' Scheidung.einer Gemeinde, wegen dieser Wirkungen bestimmte Flächen nicht in die Bauleitplanung aufzunehmen, - I*7 für den Fall bejaht, daß infolge der im Bauschutzbereich bestehenden Beschränkungen eine zusammenhängende Bebauung nicht mehr gewährleistet war und andererseits eine Bebauung der Grundstücke mit Einzelbauvorhaben gegen öffentliche Belange (§ 35 BBauG) verstoßen hätte (aaO S. 750 unter Nr. III, 2 der Gründe). Von derartigen Vorstellungen’hat sich im vorliegenden Fall indessen die Plenungsbehörde nicht leiten lassen. Sie hat das fragliche Gelände nicht deshalb "herabgez&nt" weil die außerhalb ihrer Einflußsphäre begründeten Baubeschränkungen des § 12 LuftVG sie zu entsprechenden planerischen Folgerungen im* Bereich ihrer’eigenen Zuständigkeit zwangen, sondern hat kit der Erstellung des Flächennutzungsplans 1967, wie das Berufungsgericht in zutreffender Würdigung des Werdegangs dieses Plans feststelltv "den Wünschen der Luftfälirtbehörde entsprochen" (Berufungsurteil S. 21 /22). Hierdurch "hat sie in Kauf genpmmen, generell auch solche Bauvorhaben zu unterbinden, die bei einer aufrden Zeitpunkt der Baitausfühntng abstelleftddn Befrachtung und bei Berücksichtigung etwa inzwischen geänderter Bedürfnisse der Flugsicherheit (vgl. dazu 6ben II, 2) dieZustimmung der.-; Luft fehrtbehörde. hättenif idden können. Bei einem solchen Sadhverhslt fehlt der "unmittelbare Zusammenhangzwisehenrder mit der Genehmigung'dfes Flughafens verbundenen Baubeschrärtkung allgemeiner Art, die für Sich allein lediglich die Wirkung einer Veränderungskontrolle hat; und dem rvon der ^Ianungsbehörde ausgesprochenen faktischen Bauverbot. Eg*kärtn aüch nicht angenommen werden, daß ift einem^dä^antlgeri Fall. . 18 allein das Verhalten der Luftfahrtbehörde tatsächlich die Folgen gezeitigt hat, die eingetreten wären, wenn der Beklagte bei der Baubehörde um eine .Baugenehmigung nachgesucht hätte (vgl. BGH WM 1958, 359). • * % - .■ , ■•'--« f ’ , ‘ ... • • * * > V. ' Ein Entschädigungsanspruch nach § 19 Abs. 1 Satz 1 XuftVG steht dem Beklagten hiernach nicht zu. Die Voraussetzungen für eine Entschädigung nach Sa^z 3 dieser Vorschrift liegen ebenfalls nicht’vor. Soweit die Einwirkung auf das Vermögen des Beklagten darauf zurückzuführen sein mag, daß die Gemeinde eine Baugenehmigung nicht erteilen wird, kann dahinstehen, ob dieses Verhalten mittelbar durch Maßnahmen auf Grund des § 12 LuftVG mitbestimmt worden ist. Die Vorenthaltung einer Entschädigung in diesem Verfahren stellt jedenfalls keine uiribillige Härte für den Beklagten dar, da er die Auswirkungen einer etwaigen Minderung des i Verkehrswertes, seines Grundstücks, wie dargelegt*. bisher) • i i in och nicht zu, spüren bekommen hat. . ! : ; : ' ■ ; : ’ Auf.die Revision der Klägerin ist daher unter Auf- | : . ■ ■ i ■ i ■ hebung des Berufungsurteils und entsprechender Änderung j des Urteils des Landgerichts sowie des behördlichen Fest- | ■ i ■ i Setzungsbescheids (einschließlich des Beschwerdebescheids)J■ * • • , i soweit er zugunsten des Beklagten ergangen ist, ein | Anspruch auf Entschädigung ab2ulehnen (§ 25 Abs. 5 SchutzbereichG iVm § 19 Abs. 6 LuftVG). Eine Erstattung der dem Beklagten im Verfahren vor den Verwaltungsbehörden entstandenen Ausladen findet nicht statt, da sein Antrag sich nicht als begründet erwiesen, hat ($ 22 Ahs. 2 Schut?.bereichG). Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens fallen dem Beklagter als dem unterlegenen Teil zur Last (§91 ZPO). Dr. Beyer Dr, Kreft Keßler Dr. Krohn Dr. Hußia