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BGH

Gericht: BGH

Juni 1959 teilte Dr. dem behandelnden Arzt Dr. des OflHHHHi-Heims folgende Epikrise des Stationsarztes der Psychiatrischen und Neurologischen Klinik der Freien Universität BiHt für die Zeit seiner stationären Behandlung im Januar 1959 mit: Der Kläger ist der Ansicht, daß das Testament des Erblassers vom 9. Es bestehe auch kein Anhalt dafür, daß er wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit nicht in der Bage gewesen sei, die Bedeutung der von ihm in dem Testament abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Wenn der Erblasser die Erbeinsetzung des Klägers in dem Testament damit begründet habe, daß dieser ihm in allen privaten und geschäftlichen Sachen inner ein guter Freund und Betreuer gev/esen sei, so zeige dies, daß er überlegt und einsichtig gehandelt habe. Der Erblasser sei zur Zeit der TestamentVerrichtung nicht mehr in der Lage gev/esen, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Der Kläger habe bei seinen Besuchen den Erblasser auch gegen den Beklagten aufgehetzt und dem Erblasser etwa Ende Juni/Anfang Juli 1959 ein Schriftstück übergeben mit der Aufforderung, es abzuschreiben; hierbei müsse es sich um das streitige Testament gehandelt haben. Insbesondere hat er bestritten, daß der Erblasser während seines Aufenthaltes im Heim ständig betrunken gewesen sei; das sei im Krankenhaus bei der ständigen Überwachung der Patienten auch gar nicht möglich, außerdem sei der Besucherkreis des Erblassers nur klein gewesen. Dies ergebe sich daraus, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, Rechtsanwalt Dr. E0, in seiner Eigenschaft als Notar damals die Unterschrift des Erblassers unter einer Vollmacht auf den Beklagten beglaubigt habe. Zwar lasse sich nicht feststellen, daß der Erblasser an einer progressiven Paralyse gelitten habe, wie der gerichtliche Sachverständige Br. in seinem ersten Gutachten vom 12. Rie Testierunfäljfgkeit zur Zeit der Testamentserrichtung sei jedoch auf einen langjährigen, schweren Alkoholismus des Erblassex's zurückzuführen, der ein haltloser Trinker gewesen sei, dessen Trinksucht bereits in den Jahren 1954 und 1959 zu Relirien geführt habe, und dessen stationärer Aufenthalt im OfllHHHB-Heim seit Januar 1959 ihn nicht gehindert habe, sich in den Besitz von Alkohol zu setzen und auch im Krankenhaus den dauernden Alkoholmißbrauch laufend fortzusetzen. Durch den langjährigen und andauernden schweren Alkoholmißbrauch seien die geistigen Punktionen des Erblassers ei'heblich gestört gewesen; er sei zu einem haltlosen und Willensschwächen Menschen herabgesunken, der nicht mehr normal ethisch-sittlich habe empfinden können. Denn der ständige schwere Alkoholmißbrauch des Erblassers habe schon vorher einen solchen Grad erreicht, daß bei ihm auch dann, wenn er nicht getrunken hätte, die für die Testierfähigkeit entscheidenden psychischen Punktionen nicht mehr vorhanden gewesen seien. 2.) Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß ohne Entmündigung der Testator nur beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 2229 Abs.4 BGB testierunfähig sein kann, und daß derjenige, der eine solche Testierunfähigkeit behauptet, wie hier der Beklagte, die hierfür notwendigen tatsächlichen Voraussetzungen darzulegen und ggf.zu beweisen hat. mehr darüber hinaus auch in der Lage sein, sich ein klares Urteil zu bilden über die Iragv/cite seiner Anordnung - insbesondere auf die persönlichen und v/irtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen - und über die Gründe, die für oder gegen ihre sittliche Berechtigung sprechen, sowie nach diesem Urteil frei von fremden Einflüssen zu handeln (vgl. Juli 1959 nicht mehr so intakt gewesen seien, um ihn zu befähigen, die Bedeutung und Tragweite seiner Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln - vor allem unter Zugrundelegung des Schlußgutachtens des gerichtlichen Sachverständigen Br. Heyck von 28. Mai 1963 gekommen; jedoch unter entscheidender Berücksichtigung der Krankengeschichte des Erblassers seit 1954 sov/ie in tatrichterlicher Würdigung verschiedener Zeugenaussagen über das Verhalten des Erblassers während seines stationären Aufenthaltes im QflHHHH^-Heim vom Januar bis Ende Juli 1959. Darüber hinaus liege ein Widerspruch im Schlußgutachten des Sachverständigen auch darin, daß einerseits zunächst auf Seite 1 des Gutachtens eine “ständige” Trunksucht als “nicht gesichert” angenommen sei, der Sachverständige jedoch später in demselben Gutachten (auf Seite 4-7) den Erblasser als schweren chronischen Trinker bezeichnet und hieraus die entscheidenden Folgerungen gezogen habe: Der Erblasser sei auch zur Zeit der Testamentserrichtung uneinsichtig und mox*alisch kritiklos gewesen, und es habe ihm zu diesem Zeitpunkt eine klare Urteilsfähigkeit gefehlt. Ifehme man hinzu, so führt die Revision weiter aus, daß der Sachverständige Dr. nach seinen eigenen Angaben keine “Gerichtserfährung“ besitze, so hätte das Berufungsgericht unter all diesen Umständen nach § 412 ZPO prüfen müssen, ob die Einholung eines Obergutachtens geboten gewesen sei; die Gründe des Berufungsurteils ergäben aber nicht, daß das Kammergericht die gegen das Gutachten des Sachverständigen Dr. sprechenden Bedenken überhaupt gewürdigt habe. Per Sachverständige Pr. ist in seinem Schlußgutachten, wie sein Gesamtinhalt eindeutig er-gibt, in erster Linie deshalb zu anderen Folgerungen als in seinem ersten Gutachten gehe: ..:en, weil zeitlich nach diesem ersten Gutachten auf Erfordern des Landgerichts noch ein Gutachten des Pathologen Pr. anhand der von diesem vorgenommenen Leichenöffnung beim Erblasser erstattet wurde. Vorwiegend diese Aussagen, besonders die des Zeugen BLBBBB» der lange Zeit mit dem Erblasser im selben Krankenzimmer lag, hat aber der Sachverständige Pr, erst in seinem Schlußgutachten mitverwertet und als jedenfalls wesentliche Grundlage für seine Schlußfolgerungen verwendet. Das Berufungsgericht hat ferner den schweren und ständigen Alkoholmißbrauch des Erblassers, insbesondere auch für die Zeit seines stationären Aufenthalts im OflHHHIHF"Heim, aus dem seine Testierunfähigkeit zur Zeit der Testamentserrichtung gefolgert worden ist, in einer eigenen selbständigen tatrichterlichen Würdigung der Zeugenaussagen festgestellt. Sov/eit die Revision hierzu v/eiter darauf abheben will, daß die Versorgung des Erblassers mit Alkohol durch den Beklagten deshalb besonders schwer vklege, weil er damit auch als gerichtlich bestellter Gebrechlichkeitspfleger seines Bruders dessen Trunksucht gefördert und somit gegen seine Pflegerpflichten gröblich verstoßen habe, so erledigt sich diese Rüge schon durch folgendes: Hach dem vorgetragenen Inhalt der Pflegschaftsakten des Amtsgerichts Berlin-Char-lottenburg (53 VIII G 8574) ist der Beklagte zu dem Gebrechlichkeitspfleger des Erblassers erstmals am 2, Februar 1961, also 12 Tage vor dessen Tode, bestellt worden, mithin über anderthalb Jahre nach dem hier allein maßgeblichen Zeitpunkt des 9. Da das angefochtene Berufungsurteil auch im übrigen einen Rechtsfohler zu lasten des Klägers nicht erkennen läßt, ist dessen Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen, Kreft Br. Beyer Dr.Hußla Gähtgens Br.Reinhardt

Zitierte Normen: § 2229 BGB § 286 ZPO § 2229 BGB
GutachtenErblasserTestamentKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

2017 047
IM NAMEN DES VOLKES
3JJ_ZR_61/6£	URTEIL	Verkündet «m
1. Juli 1965 Scheibl,
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in den Rechtsstreit
 des_ Betriebsdirektors a.D. Hermann Z
Klagers und Revisionsklägero, - Prozeßbevollmächtigter:Recht3anv/alt Pr.
gegen
 den Kaufmann Hermann
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanv/älte Prof. Pr_.
und Pr.
Der III, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Dr. Hußla, Gähtgens und Dr, Reinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. Januar 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Beklagte ist der Bruder des am 14. Pebruar 1961 im Alter von 58 Jahren verstorbenen Kaufmanns Helmuth GfllB (io folgenden: Erblasser), der in einem privatschriftlichen Testament vom 9. Juli 1959 den Kläger zu seinem Alleinerben eingesetzt hat. Die Parteien streiten um die Gültigkeit'. (Heros Testaments.
Der Erblasser befand sich in der Zeit vom 3. bis 6. Januar und vom 12. Januar bis 23* Juli 1959 im OMHHHHB-Hcim, BHBfc in der Zeit vom 6, bis 12. Januar 1959 in der Psychiatrischen und Neurologischen Klinik der Breien Universität BflBB in
^HHHIullee^p wo er auch schon im März 1954 kurzfristig eingewiesen war.
 
Im	wurde	der	Erblasser	am
25. und 26. Juni 1959 von dem Obererst an der Psychiatrischen und Neurologischen Klinik der Freien Universität BflB, Dr. H^[|^ untersucht. Das Ergebnis dieser Untersuchungen hielt Dr. H^^^in zwei Aufzeichnungen fest. Mit Schreiben vom 26. Juni 1959 teilte Dr.	dem	behandelnden Arzt Dr.	des
 OflHHHHi-Heims folgende Epikrise des Stationsarztes der Psychiatrischen und Neurologischen Klinik der Freien Universität BiHt für die Zeit seiner stationären Behandlung im Januar 1959 mit:
"Der Pat. v/urde wegen ausgeprägter Unruhezustände mit Verdacht auf Taboparalys^von der Orthopädischen Klinik der PU	zu	uns
 verlegt. Bei der Aufnahme war ein praedelircntes Syndrom erkennbar, das axif Grund der Vorgeschichte auf einen erheblichen Alkoholabusus zurückgeführt werden konnte. Da außerdem eine gesicherte Tabes dorsalis und die Möglichkeit eines beginnenden Schubes einer progressiven Paralyse bestand, v/urde außer einer Therapie mit gefäßerweiternden Medikamenten und Vitaminen mit einer Malarie-Kur begonnen. Da bereits wenige Tage nach der Klinikaufnahme ein ausgeprägter Abzcß am 1k. Sprunggelenk auf trat, vmrde die Unterbrechung der Malaria-Kur notwendig. "
Der Kläger ist der Ansicht, daß das Testament des Erblassers vom 9. Juli 1959 gültig sei, da dieser nicht entmündigt gewesen sei. Es bestehe auch kein Anhalt dafür, daß er wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit nicht in der Bage gewesen sei, die Bedeutung der von ihm in dem Testament abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
 
Wenn der Erblasser die Erbeinsetzung des Klägers in dem Testament damit begründet habe, daß dieser ihm in allen privaten und geschäftlichen Sachen inner ein guter Freund und Betreuer gev/esen sei, so zeige dies, daß er überlegt und einsichtig gehandelt habe. Bas Verhältnis des Erblassers zu dem Beklagten sei nämlich gespannt gewesen; außex-dem habe letzterer keine leiblichen Erben. Da der Beklagte als Bruder des Erblassers allein als gesetzlicher Erbe in Betracht komme und iin Erbscheins verfahren die Gültigkeit des Testamentes bestreite, habe er - der Kläger - ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Gültigkeit der letztv/illigen Verfügung. Der Kläger hat deshalb beantragt ,
festzustellen, daß das von dem am 14. Februar 1961 verstorbenen Kaufmann Helmuth	am
9. Juli 1959 errichtete Testament gültig ist.
Der Beklagte hat um Klageabv/eisung gebeten und dazu vorgetragen;
Der Erblasser sei zur Zeit der TestamentVerrichtung nicht mehr in der Lage gev/esen, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Er sei seit 1923 an lues erkrankt gewesen; bereits 1954 und auch im Januar 1959 habe er in die liervenklinik NHHHtallee auf genommen werden müssen. Er sei willensschwach, kritiklos und insbesondere hochgradig trunksüchtig gev/esen. Der Kläger habe den Erblasser ständig im Heim besucht und ihm dabei regelmäßig hochprozentige
 
Alkoholgetränke mitgebracht, so daß der Erblasser ständig betrunken gev/esen sei. Der Kläger habe bei seinen Besuchen den Erblasser auch gegen den Beklagten aufgehetzt und dem Erblasser etwa Ende Juni/Anfang Juli 1959 ein Schriftstück übergeben mit der Aufforderung, es abzuschreiben; hierbei müsse es sich um das streitige Testament gehandelt haben.
Der Kläger ist den Ausführungen des Beklagten entgegengetreten. Insbesondere hat er bestritten, daß der Erblasser während seines Aufenthaltes im Heim ständig betrunken gewesen sei; das sei im Krankenhaus bei der ständigen Überwachung der Patienten auch gar nicht möglich, außerdem sei der Besucherkreis des Erblassers nur klein gewesen. Hiervon abgesehen sei die Berufung des Beklagten auf die angebliche ständige (Trunkenheit des Erblassers schon deshalb sittenwidrig, weil er selbst dazu durch Mitgabe von Alkohol an Besucher seines Bruders in erheblichem Maße beigetragen habe. Weiterhin hätten der Beklagte und sein Prozeßbevollmächtigter wenige Monate nach der (Testamentserrichtung selbst noch keinerlei Zweifel hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit des Erblassers gehabt. Dies ergebe sich daraus, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten, Rechtsanwalt Dr. E0, in seiner Eigenschaft als Notar damals die Unterschrift des Erblassers unter einer Vollmacht auf den Beklagten beglaubigt habe.
i
Das Landgericht hat nach Beweisaufnähme die Klage abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung ist vom Kammergericht zurüekgev/lesen worden.
 
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Rer Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entsehe i^ungsgründe^
1.) Ras Kammergericht ist - in 'Übereinstimmung mit dem ^Landgericht - auf Grund der erhobenen Beweise zu der Überzeugung gelangt, daß der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht testierfähig gewesen sei. Razu hat es in seiner ausführlichen tatrichterlichen Würdigung erwogen:
Zwar lasse sich nicht feststellen, daß der Erblasser an einer progressiven Paralyse gelitten habe, wie der gerichtliche Sachverständige Br.	in
 seinem ersten Gutachten vom 12. Februar 1962 ursprünglich angenommen hatte, diese Ansicht aber später selbst aufgegeben hat. Es stehe vielmehr nur fest, daß der Erblasser als Folge einer alten Lueserkronkung an einer tabes dorsalis gelitten habe, die jedoch für sich allein grundsätzlich noch keine Geisteskrankheit bedinge. Rie Testierunfäljfgkeit zur Zeit der Testamentserrichtung sei jedoch auf einen langjährigen, schweren Alkoholismus des Erblassex's zurückzuführen, der ein haltloser Trinker gewesen sei, dessen Trinksucht bereits in den Jahren 1954 und 1959 zu Relirien geführt habe, und dessen stationärer Aufenthalt im OfllHHHB-Heim seit Januar 1959 ihn nicht gehindert habe, sich in den Besitz von Alkohol zu setzen und auch im Krankenhaus den dauernden Alkoholmißbrauch laufend fortzusetzen. Riese ständige Trunksucht des Erblassers habe auch bereits zu krankhaften Yerände-
 
rungen seiner Psyche geführt. Durch den langjährigen und andauernden schweren Alkoholmißbrauch seien die geistigen Punktionen des Erblassers ei'heblich gestört gewesen; er sei zu einem haltlosen und Willensschwächen Menschen herabgesunken, der nicht mehr normal ethisch-sittlich habe empfinden können. Es habe sich bei Ihm nicht nur um eine vorübergehende Bewußtseinsstörung gehandelt, sondern um eine dauernde Beeinträchtigung der Denkfunktionen durch den Abbau aller höheren psychischen Empfindungen. Eine Urteilsfähigkeit, wie sie die Errichtung des Testaments erfordere, sei deshalb am 9. Juli 1959 beim Erblasser nicht mehr vorhanden gev/esen. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Erblasser gerade am 9« Juli 1959 wieder getrunken habe. Denn der ständige schwere Alkoholmißbrauch des Erblassers habe schon vorher einen solchen Grad erreicht, daß bei ihm auch dann, wenn er nicht getrunken hätte, die für die Testierfähigkeit entscheidenden psychischen Punktionen nicht mehr vorhanden gewesen seien.
2.) Zutreffend ist der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß ohne Entmündigung der Testator nur beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 2229 Abs. 4 BGB testierunfähig sein kann, und daß derjenige, der eine solche Testierunfähigkeit behauptet, wie hier der Beklagte, die hierfür notwendigen tatsächlichen Voraussetzungen darzulegen und ggf. zu beweisen hat. Weiterhin hat das Kammergericht den Begriff der Testierfähigkeit rechtlich einwandfrei dahin bestimmt, es genüge insoweit nicht, daß der Testator eine allgemeine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung eines Testaments und von dessen Inhalt habe; er müsse viel-
 
mehr darüber hinaus auch in der Lage sein, sich ein klares Urteil zu bilden über die Iragv/cite seiner Anordnung - insbesondere auf die persönlichen und v/irtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen - und über die Gründe, die für oder gegen ihre sittliche Berechtigung sprechen, sowie nach diesem Urteil frei von fremden Einflüssen zu handeln (vgl. LM § 138 (Cd) BGB Nr. 9 zu dem Leitsatz b).
3.) Bas Berufungsgericht ist zu seinen Feststellungen - nämlich daß die psychischen Funktionen des Erblassers am 9. Juli 1959 nicht mehr so intakt gewesen seien, um ihn zu befähigen, die Bedeutung und Tragweite seiner Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln - vor allem unter Zugrundelegung des Schlußgutachtens des gerichtlichen Sachverständigen Br. Heyck von 28. Mai 1963 gekommen; jedoch unter entscheidender Berücksichtigung der Krankengeschichte des Erblassers seit 1954 sov/ie in tatrichterlicher Würdigung verschiedener Zeugenaussagen über das Verhalten des Erblassers während seines stationären Aufenthaltes im QflHHHH^-Heim vom Januar bis Ende Juli 1959. Es hat hierbei den gesamten Sachvortrag der Parteien und die Ergebnisse der einzelnen Beweisaufnahmen umfassend und ausreichend gev/ürdigt, ohne dabei gegen § 286 ZPO, insbesondere gegen die Grundsätze der Aufklärungspflicht zu verstoßen, v/ie die Revision meint.
a) Bie Revision rügt in dieser Hinsicht in erster Linie, die (insgesamt drei) Gutachten des Sachverständigen Br.	seien	insofern	widerspruchsvoll

als der Sachverständige in seinen ersten Gutachten vom 12. Februar 1962 zunächst eine Erkrankung des Erblassers an progressiver Paralyse seit 1954 angenommen, diese Diagnose aber in seinem Schlußgutachten vom 28. Mai 1963 aufgegeben habe, jedoch auch schon in seinem ersten Gutachten eine schwere Trunksucht und alle hierfür sprechenden Momente aufgeführt habe, ohne hieraus die Schlußfolgerungen zu ziehen, die er später in seinem Schlußgutachten aus demselben Tatbestand gezogen habe. Darüber hinaus liege ein Widerspruch im Schlußgutachten des Sachverständigen auch darin, daß einerseits zunächst auf Seite 1 des Gutachtens eine “ständige” Trunksucht als “nicht gesichert” angenommen sei, der Sachverständige jedoch später in demselben Gutachten (auf Seite 4-7) den Erblasser als schweren chronischen Trinker bezeichnet und hieraus die entscheidenden Folgerungen gezogen habe: Der Erblasser sei auch zur Zeit der Testamentserrichtung uneinsichtig und mox*alisch kritiklos gewesen, und es habe ihm zu diesem Zeitpunkt eine klare Urteilsfähigkeit gefehlt. Ifehme man hinzu, so führt die Revision weiter aus, daß der Sachverständige Dr.	nach	seinen eigenen Angaben
 keine “Gerichtserfährung“ besitze, so hätte das Berufungsgericht unter all diesen Umständen nach § 412 ZPO prüfen müssen, ob die Einholung eines Obergutachtens geboten gewesen sei; die Gründe des Berufungsurteils ergäben aber nicht, daß das Kammergericht die gegen das Gutachten des Sachverständigen Dr. sprechenden Bedenken überhaupt gewürdigt habe.
b) Diese Rügen sind unbegründet.
J
 
Per Sachverständige Pr.	ist	in	seinem
 Schlußgutachten, wie sein Gesamtinhalt eindeutig er-gibt, in erster Linie deshalb zu anderen Folgerungen als in seinem ersten Gutachten gehe: ..:en, weil zeitlich nach diesem ersten Gutachten auf Erfordern des Landgerichts noch ein Gutachten des Pathologen Pr. anhand der von diesem vorgenommenen Leichenöffnung beim Erblasser erstattet wurde. Auf Grund dieses pathologischen Gutachtens hat das Berufungsgericht als nicht feststellbar angesehen (BU S. 9 und 11), daß eine besondere Atrophie des Gehirns (als Anzeichen einer progressiven Paralyse) bestanden habe; jedoch hat der fatrichter festgestellt, daß hiernach der Erblasser an einer, für eine langjährige Prunksucht sprechende Leberzirrhose gelitten habe. Pax'über hinaus waren, zeitlich nach dem ersten Gutachten des Sachverständigen Pr.	erst	mehrere	Zeugen	gerichtlich	ver-
nommen worden (Sitzungsniederschrift vom 19. April 1963), die in Gegenwart von Pr. H^BBl und auch auf bestimmte Fragen von diesem Aussagen über Umfang und Ausmaß des Alkoholverbrauchs des Erblassers während seines stationären Aufenthalts im OBHBHHHB*Heim gemacht haben.
Vorwiegend diese Aussagen, besonders die des Zeugen BLBBBB» der lange Zeit mit dem Erblasser im selben Krankenzimmer lag, hat aber der Sachverständige Pr, erst in seinem Schlußgutachten mitverwertet und als jedenfalls wesentliche Grundlage für seine Schlußfolgerungen verwendet.
Bei einer solchen Sachlage kann ein zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts durch den fatrichter, z.B. durch Einholung eines Obergutachtens, etwa nötigen-
11
der Widerspruch in den beiden Gutachten des Sachverständigen hr.	oder	ein	sonstiger	Mangel des
 Schlußgutachtens nicht bejaht werden, wie z.B. das Fehlen der für die Bildung der tatrichterlichen Überzeugung zu fordernden genügenden Bestinan theit der.vom Sachverständigen gewonnenen Erkenntnisse.
Daß ein medizinischer Sachverständiger keine besondere ’’Gerichtserfahrung" zu besitzen braucht, um -wie hier - in medizinischen Fragen zu Erkenntnissen zu kommen, die nur als Grundlage von tatrichterlichen Überzeugungen dienen sollen, bedarf keiner besonderen Hervorhebung. Das Berufungsgericht hat ferner den schweren und ständigen Alkoholmißbrauch des Erblassers, insbesondere auch für die Zeit seines stationären Aufenthalts im OflHHHIHF"Heim, aus dem seine Testierunfähigkeit zur Zeit der Testamentserrichtung gefolgert worden ist, in einer eigenen selbständigen tatrichterlichen Würdigung der Zeugenaussagen festgestellt. Hierbei hat es sich mit den Aussagen sowohl des . Zeugen BiHHVals auch des Zeugen Dr.	der	als
 Stationsarzt einen ’’Rauschzustand” beim Erblasser nicht beobachtet haben will, ausdrücklich und eingehend auseinandergesetzt , so daß die hierzu von dei* Revision erhobenen Rügen lediglich Angriffe gegen die tatrichterliche Würdigung darstellen, die in der Revisionsinotanz unzulässig sind.
Hiernach sind die Feststellungen des Kammerge-richts, soweit mit ihnen die tatsächlichen Voraussetzungen einer Testierunfähigkeit des Erblassers im Sinne des § 2229 Abs. 4 BGB insbesondere für den 9. Juli 1959 bejaht worden sind, rechtlich bedenkenfrei zustande gekommen.
Jk
12
N
4.) Ebenso wie schon das Landgericht hat auch das Berufungsgericht in seinen Urteilsgründen ausgeführt, daß der Grundsatz von Treu und Glauben hier dem Beklagten nicht verwehre, sich auf die durch den Alkohol-mißbrauch verursachte Testierunfähigkeit des Erblassers zu berufen, weil nach der Darstellung des Klägers der Beklagte zur ständigen Trunkenheit des Erblassers durch dessen Versorgung mit Alkohol, auch während seines Aufenthalts im OflBHHD-Heiia, in erheblichem Maße beigetragen habe, Bonn abgesehen davon, daß auch der Kläger den Erblasser im OflHHIHH^Heim mit Alkohol versorgt habe, lasse sich nicht feststellen, und es fehle dafür auch jeder Anhaltspunkt, daß der Beklagte durch das (gelegentliche) Überlassen von Alkohol seinen Bruder habe testierunfühig machen wollen.
Entgegen der Ansicht der Revision liegt in diesen Ausführungen des Berufungsgerichts kein Rechtsfehlex'. Hierbei kann offen bleiben, ob der Berufung eines beklagten gesetzlichen Erben auf die Testierunfähigkeit des Erblassers (im Blick auf eine von diesem errichtete, den gesetzlichen Erben benachteiligende letztv/illige Verfügung) gegenüber einer Klage des testamentarisch Bedachten legiglich auf Feststellung der Gültigkeit des Testaments überhaupt der Einwand der unziilässigen Rechtsausübung entgegengesetzt werden kann. Denn die richterliche Feststellung einer nur 11 relativen” Gültigkeit eines Testaments begfgpet grundsätzlich rechtlichen Bedenken, Für den hier :.u entscheidenden Sachverhalt bleibt jedenfalls, daß entgegen der Meinung der Revision der Grundsatz des ’’venire contra factum proprium” überhaupt nur dann zu dem Zuge kommen
13	-
könnte, wenn der Beklagte - worauf die Vorinstanzen somit zu Recht abgehoben haben - den Erblasser in seinem Alkoholmißbrauch gerade im Hinblick darauf, dessen Testierunfähigkeit herbeizufiihren oder jedenfalls entscheidend zu beeinflussen, unterstützt hätte. Bas ist aber nach der eigenen Barstellung des Klägers und nach den tatrichterlichen Feststellungen von seiten des Beklagten nicht geschehen und auch nicht erkennbar.
Sov/eit die Revision hierzu v/eiter darauf abheben will, daß die Versorgung des Erblassers mit Alkohol durch den Beklagten deshalb besonders schwer vklege, weil er damit auch als gerichtlich bestellter Gebrechlichkeitspfleger seines Bruders dessen Trunksucht gefördert und somit gegen seine Pflegerpflichten gröblich verstoßen habe, so erledigt sich diese Rüge schon durch folgendes: Hach dem vorgetragenen Inhalt der Pflegschaftsakten des Amtsgerichts Berlin-Char-lottenburg (53 VIII G 8574) ist der Beklagte zu dem Gebrechlichkeitspfleger des Erblassers erstmals am 2, Februar 1961, also 12 Tage vor dessen Tode, bestellt worden, mithin über anderthalb Jahre nach dem hier allein maßgeblichen Zeitpunkt des 9. Juli 1939-
 
Da das angefochtene Berufungsurteil auch im übrigen einen Rechtsfohler zu lasten des Klägers nicht erkennen läßt, ist dessen Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen,
 Kreft	Br.	Beyer	Dr.Hußla
 Gähtgens
Br.Reinhardt