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BGH · III ZR 61/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 61/63

Im Interesse ihrer Wirtschaftlichkeit sollten die Wohnblocks mit drei Vollgeschossen gebaut werden«, Da die damals geltende Bauaufsichtsverordnung für den Regierungsbezirk Detmold jedoch eine höchstens zweigeschossige Bauweise und eine GesamthÖhe von nicht mehr als 8 m vorschrieb (§ 7 B Abs«, 2 und § 9 Abs«, 3 der ßauaufSichtsverordnung für den Regierungsbezirk Detmold vom 2;„ Dezember 1957, Amtsblatt für den Regierungsbezirk Detmold 1957, 475 - BBÖ -), suchte die Klägerin für.ihr Bauvorhaben mit Antrag vom 12„ Hovember 1957 bei dem beklagten Landkreis um Befreiung von diesen Vorschriften nach (vgl* § 5 BBO)«, Mit Befreiungsbeschluß vom 12«, Dezember 1957 wurde der erbetene Dispens unter Befristung auf ein Jahr erteilt* bei der Klägerin am 18» August 1958 einging, wurde auch diesem Antrag entsprochen mit der Maßgabe, daß die Befreiung erlöschen sollte, wenn nicht innerhalb Jahresfrist die bauaufsichtsbehördliche Genehmigung zur Ausführung des Bauvorhabens erteilt werde oder die erteilte Baugenehmigung ihre Gültigkeit verliere» Oktober 1958 den Befreiungsbeschluß vom 51« Juli 1958 unter Hinweis auf § 24 Abs. 1 Buchst, b und e des Ordnungsbehördengesetzes für das land Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 1956 (GVB1 1956, 289) - OBG - mit folgender Begründung: Die Befreiung sei in der Annahme und unter der Voraussetzung erteilt, daß Stellung, Geschoßzahl und Gebäudehöhe durch einen Durchführungsplan ordnungsrechtlich so festgelegt würden, wie dies in den zu dem Befreiungsantrag gehörenden Bauzeichnungen dargestellt worden sei. FUr den ihr durch den Widerruf des Befreiungsbeschlusses vom 31o Juli 1958 angeblich entstandenen Schaden macht die Klägerin den beklagten bandkreis verantwortlich und hat dazu geltend gemacht: Die Beamten der Beklagten hätten sich einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht. Weiter hat er u.a. vorgebrachts Die Klägerin hätte nicht im Vertrauen auf den Dispens Aufwendungen machen dürfen, sondern die Erteilung der allgemeinen Baugenehmigung abwarten müssen«, Auch wenn der Befreiungsbeschluß nicht widerrufen worden wäre, so hätte die Klägerin Äec'h nicht früher, als tatsächlich geschehen, ihr Bauvorhaben durchführen können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, daß der Widerruf des Befreiungsbeschlusses für den angeblichen Schaden der Klägerin nicht ursächlich gewesen sei. Io Die Revision rügt zunächst eine Verletzung der §§ 160* 161 ZPO mit folgender Begründung: Im Termin vom 20» Februar 1962 seien der Oberbaurat Yfiersing und der Kreisoberamtmann Meier als Zeugen vernommen, jedoch sei ihre Aussage weder protokolliert, noch in einem Vermerk des Berichterstatters festgehalten noch im Urteil wiedergegeben worden* Hierzu ist zu bemerken: Die Vernehmung der Zeugen Wiersing und Meier beruht auf dem Beweisbeschluß vom 31» Oktober 1961» In diesem waren zwar die Zeugen noch nicht persönlich genannt, Jedoch sollte das Staatshochbauamt in Detmold gebeten werden* einen seiner Beamten als Zeugen für ein bestimmtes Beweisthema zu bennen* und ferner war dem Beklagten aufgegeben, einen seiner Beamten als Zeugen für ein anderes öeweisthema namhaft zu machen« Daraufhin wurden vom Staatshoohbauamt der Oberregierungsbaurat liersing und vom Beklagten der Bauamtmann Meier benannt»• Beide sind zur Sache vernommen worden, ohne daß ihre Aussage protokolliert oder sonstwie festgehalten wurde» Im Berufungsurteil ist abef weder der Beweisbeschluß vom 31« Oktober 1961 und die Zeugenvernehmung erwähnt, noch wird irgendwie auf die Bekundungen der Zeugen eingegangen. 1») Die Auffassung des Berufungsgerichts, der aus dem Ordnungsbehördengesetz hergeleitete Entschädigungsanspruch richte sich gegen den beklagten Landkreis als den Träger der ordnungsbehörölichen Kosten, findet seine Grundlage in den Bestimmungen der §§ 46, 49 OBG; sie wird auch von der Revision nicht angegriffen* 2o) Die vom Beklagten in den Vorinstanzen und auch in dem Widerrufsbescheid vom 8» Oktober 1958 vertretene Auffassung, der Befreiungsbeschluß habe gemäß § 24 Abs» 1 Buchst, b OBG - entschädigungslos - widerrufen werden können, da die Befreiungsgenehmigung dem bestehenden Recht sowohl bei ihrer Erteilung als auch bei ihrem Widerruf widersprochen habe, wird von der Revision nicht weiter verfochten. Diese Auffassung ist vom Berufungsgericht auch mit Recht als unzutreffend erachtet worden«, Denn die Befreiung von den hier in Hede stehenden baurechtlichen Bestimmungen war in § 5 BBO ausdrücklich vorgesehen und stand mit dem bestehenden Recht nicht im Widerspruch. 3«») Die X^rage, ob der Widerruf des Befreiungsbeschlusses rechtswidrig war oder nicht, ist für die Ent"-schädigungspflicht des Beklagten nicht von entscheidender Bedeutung: War der Widerruf rechtswidrig, ergibt sich die Entschädigungspflicht aus § 42 Abs. 1 Buchst, b OBG. Da auch hinsichtlich Art, Inhalt und Umfang der Entschädigungsleistung - geregelt in § 43 OBG - für die in Bede stehenden Entschädigung statbe stände kein Unterschied besteht, braucht die Frage, aus welcher der beiden in Betracht kommenden Bestimmungen die Entschädigungspflicht herzuleiten ist, nicht abschließend entschieden zu werden. 4.) Die Revision wendet sich nicht mehr dagegen, daß die Entschädigungspflicht als solche bejaht worden ist; sie greift jedoch mit eingehenden Ausführungen die Annahme eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem Widerruf der Ausnahmegenehmigung und dem geltend gemachten Scheden der Klägerin an. Bas Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß einer Durchführung des Bauvorhabens der Klägerin im Herbst 1958 andere Hindernisse als diejenigen, die durch di© Erteilung (gemeint ist die Zurücknahme) des Dispenses hervorgerufen worden seien, nicht entgegenge*-standen hätten. Diese Teilungsgenehmigung ist zunächst unter dem 4« September 1958 erteilt, jedoch mit Bescheid des Beklagten vom 11. Solange ein die Bebauung des Geländes vorsehendsr Durch«-führungsplan nicht vorlag, lag das Gelände noch - wie nach dem bisherigen Parteivortrag angenommen und insbesondere aus dem Inhalt des bereits erwähnten Bescheides des Beklagten vom 11« Oktober 1958 geschlossen werden muß - außerhalb von Baugebieten und außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (mithin im "Außengebiet"), so daß eine öebauungsgenehmigung gemäß § 3 der Baurogelungs- Mit diesen zuvor erörterten Genehmigungen, die außer der den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Befreiungs-bev?illigung und der allgemeinen Baugenehmigung Voraussetzung für eine Durchführung des Bauvorhabens waren, hat sich das Berufungsgericht nicht befaßt. Schon aus diesem Grunde findet mithin die Auffassung des Berufungsgerichts, ohne den Widerruf der Lispensez'teilung hätten der Durchführung des Bauvorhabens im Herbst 1958 keine Hindernisse entgegengestanden, in dem bisher vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt noch keine ausreichende Grundlageo Zur abschließenden Beurteilung dieser Frage ist vielmehr noch eine weitere Sachaufklärung insbesondere in der Richtung erforderlich, ob und gegebenenfalls wann und in welcher Weise die oben behandelten, vom Berufungsgericht jedoch nicht in den Kreis der Erwägungen gezogenen weiteren Voraussetzungen für die Durchführung des Bauvorhabens erfüllt gewesen wären, wenn die Dispenserteilung nicht widerrufen worden wäre. Die hier in Rede stehenden Maßnahmen sind indes nicht von dem Beklagten als dem Träger eines durch Sonderfunktionen begrenzten Aufgabenkreises getroffen wordene Wenn die Klägerin meint, hier seien die "Träger der Ordnungsbehörde" deshalb ersatzverpflichtet, weil sie im vorliegenden Ball vorgegangen seien und die in Rede stehenden Maßnahmen bewirkt hätten, so ist das verfehlt. weil ein Ursachenzusammenhang zwischen - unterstellter -Amtspflichtverletzung und dem vom Kläger geltend gemachten Schaden aus denselben Gründen, wie sie zuvor im Zusammenhang mit der Frage der Haftung des Beklagten auf Grund des Ordnungsbehördengesetzes erörtert worden sind, auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht bejaht werden kann. Auf weitere Einzelfragen, die die Revision - teilweise mit der Rüge, daß entsprechendes Vorbringen in den Vorinstanzen vom Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZPO nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, - im Zusammenhang mit den erörterten Voraussetzungen für eine Durchführung dos Bauvorhabens vorgebracht hat, braucht bei dem gegenwärtigen Verfahrensstand nicht eingegangen zu werden, zu demal die Parteien im weiteren Verfahren vor dem Berufungsgericht Gelegenheit haben, insoweit ihr Vorbringen noch zu vervollständigen und zu ergänzen sowie entsprechende Beweise anzutreten o

Zitierte Normen: § 161 ZPO
OBGGrundFrageBerufungsgerichtwiderrufenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2177 0/1
III ZR 61/63
Verkündet am 4* Mai 1964
Justizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Landkreises L flHHHHB» vertreten durch den Oberkreisdirektor,
 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lr«
gegen
 die D	Wohnungsbau**	Gesellschaft
 mbH in DfHHf, FflHHHHB Straße (■§» vertreten durch ihre Geschäftsführer Maurermeister BflBHBB, Dipl »Ing»
0. KjflBP Zimmermeister F. S^HIV und Ing. A-Stflfe, sämtlich in Bl
 Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Gähtgens, Keßler und 3)r, Reinhardt
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landkreises wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Hamm (Westf.) vom 8.Januar 1963 aufgehoben«.
Lie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurüc kverwi e sen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand;
Die klagende Wohnungsbaugesellschaft plante im Jahre 1957, auf einem Gelände am Hiddeser 3erg in D0HII, das ihr von der Gemeinnützigen Wohnungsund Siedlungsgesellschaft Heue Heimat zu diesem Zweck veräußert werden sollte, drei Wohnblocks zu errichten«. Im Interesse ihrer Wirtschaftlichkeit sollten die Wohnblocks mit drei Vollgeschossen gebaut werden«, Da die damals geltende Bauaufsichtsverordnung für den Regierungsbezirk Detmold jedoch eine höchstens zweigeschossige Bauweise und eine GesamthÖhe von nicht mehr als 8 m vorschrieb (§ 7 B Abs«, 2 und § 9 Abs«, 3 der ßauaufSichtsverordnung für den Regierungsbezirk Detmold vom 2;„ Dezember 1957, Amtsblatt für den Regierungsbezirk Detmold 1957, 475 - BBÖ -), suchte die Klägerin für.ihr Bauvorhaben mit Antrag vom 12„ Hovember 1957 bei dem beklagten Landkreis um Befreiung von diesen Vorschriften nach (vgl* § 5 BBO)«, Mit Befreiungsbeschluß vom 12«, Dezember 1957 wurde der erbetene Dispens unter Befristung auf ein Jahr erteilt*
Bald danach kam es zwischen der Wohnungsund Siedlungsgesellschaft Heue Heimat und dem Land Word-rhein-Westfalen, das am Hiddeser Berg ebenfalls Gelände erworben hatte und darauf ©in neues Gefängnis bauen wollte, zu einem Grundstückstausch. Wegen der dadurch eingetretenen Änderungen der Bauplanung der Gesellschaft Heue Heimat sollte der Klägerin nunmehr ein anderes Grundstück übertragen werden* irür dieses Grundstück erbat die Klägerin wiederum die Genehmigung zur Errichtung der Wohnblocks mit drei Vollgeschosseno Mit Befroiungsbeschluß des Beklagten vom 31. Juli 1958, der
 
bei der Klägerin am 18» August 1958 einging, wurde auch diesem Antrag entsprochen mit der Maßgabe, daß die Befreiung erlöschen sollte, wenn nicht innerhalb Jahresfrist die bauaufsichtsbehördliche Genehmigung zur Ausführung des Bauvorhabens erteilt werde oder die erteilte Baugenehmigung ihre Gültigkeit verliere»
Auf Ersuchen des Regierungspräsidenten in Detmold (Schreiben des Regierungspräsidenten vom 30»September 1958) widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 8. Oktober 1958 den Befreiungsbeschluß vom 51« Juli 1958 unter Hinweis auf § 24 Abs. 1 Buchst, b und e des Ordnungsbehördengesetzes für das land Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 1956 (GVB1 1956, 289) - OBG - mit folgender Begründung: Die Befreiung sei in der Annahme und unter der Voraussetzung erteilt, daß Stellung, Geschoßzahl und Gebäudehöhe durch einen Durchführungsplan ordnungsrechtlich so festgelegt würden, wie dies in den zu dem Befreiungsantrag gehörenden Bauzeichnungen dargestellt worden sei. Hach näherer Prüfung habe sich inzwischen Jedoch ergeben, daß aus den oberen Geschossen der Wohnblocks bei der vorgesehenen Stellung der Gebäude ein Einblick in die Zellen des geplanten Gefängnisses möglich sei.
Dies sei aus Gründen der Sicherheit und Menschlichkeit mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar. Aus diesem Grunde werde auch der von der Stadt Detmold aufgestellte Durchführungsplan in der bisher vorbereiteten Form nicht genehmigt werden. Die Zustimmung des Regierungspräsidenten zu dem Befreiungsbeschluß sei aus diesem Grunde auch zurückgezogen worden.
Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid unter dem 3. November 1958 Beschwerde ein und verhandelte in der
 
Folgezeit wiederholt mit dem Regierungspräsidenten in Detmold• Dieser teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 2. Februar I960 mit* es habe sich herausgestellt, daß der Einblick durch Bewohner der oberen Geschosse der Wohnblocks in das Gefängnis durch bauliche Maßnahmen am Ge-fängnisgebäude selbst verhindert werden könne. Wenn diese Maßnahmen voraussichtlich auch ziemlich aufwendig seien* so sei ihre Durchführung dennoch beabsichtigt. Deshalb finde der Befreiungsbeschluß vom 31® Juli 1958 wieder seine Zustimmung. Daraufhin hob der Beklagte den Widerrufsbescheid vom 8. Oktober 1958 mit Bescheid vom 18. Februar I960 wieder auf.
Bach im Oktober I960 erteilter Baugenehmigung wurde das Bauvorhaben in den Jahren 1961/1962 durchgeführt.
FUr den ihr durch den Widerruf des Befreiungsbeschlusses vom 31o Juli 1958 angeblich entstandenen Schaden macht die Klägerin den beklagten bandkreis verantwortlich und hat dazu geltend gemacht: Die Beamten der Beklagten hätten sich einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht. Ihnen sei der Gefängnisneubau in allen Einzelheiten bekannt gewesen oder er hätte ihnen bekannt seip müssen. Sie hätten auf die durch den Gefängnisneubau entstehenden Schwierigkeiten für die Ausführung des Bau« Objektes der Klägerin hlnweisen müssen. Jedenfalls sei der Widerruf des Befreiungsbeschlusses eine rechtswidrige und gemäß § 42 Abs. 1 Buchst, b OBG zu dem Schadensersatz verpflichtende Maßnahme gewesen. Selbst wenn man aber die Hechtswidrigkeit verneinen wollte, ergebe sich die Schadensersatzpflicht aus § 45 OBG.
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin Ersatz.von Verzugszinsen für den Grundstückskaufpreis
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(2 600,60 DM), einer Absehlußgebiihr für einen stornierten ßausparvez'trag (960 DM), vergeblich auf gewandter 1‘ahr-kosten und Spesen (108,90 DM) sowie von ßereitstellungs-provision für nicht zur Auszahlung gelangte Hypothekendarlehen (2 566 + 1 600 = 4 166 DM), mithin insgesamt 7 835,50 DM.
Der Beklagte, der um Abweisung der Klage gebeten hat, hat eine Amtspflichtverletzung seiner Beamten in Abrede gestellt und behauptet, ihm sei bei der lispenserteilung die Planung des Gefängnisneubaues nicht bekannt gewesen«.
Weiter hat er u.a. vorgebrachts Die Klägerin hätte nicht im Vertrauen auf den Dispens Aufwendungen machen dürfen, sondern die Erteilung der allgemeinen Baugenehmigung abwarten müssen«, Auch wenn der Befreiungsbeschluß nicht widerrufen worden wäre, so hätte die Klägerin Äec'h nicht früher, als tatsächlich geschehen, ihr Bauvorhaben durchführen können. Außerdem treffe die Klägerin ein mitwirfcendes Verschulden, da sie der Anregung des Regierungspräsidenten, die geplanten Gebäude so zu stellen, daß ein Einblick in die Penster und den Innenhof des Gefängnisses ver-r mieden werde, nicht gefolgt sei«,
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, daß der Widerruf des Befreiungsbeschlusses für den angeblichen Schaden der Klägerin nicht ursächlich gewesen sei. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und die Klage hilfsweise auf die in der Klageschrift ferner genannten, aber zunächst nicht weiter verfolgten Ansprüche (weitere Verzugszinsen, anteilige Verwaltungskosten, entgangener Gewinn und Kosten des Beschwerdeverfahrens) in der angegebenen Reihenfolge gestützt. Das Oberlandesgericht hat sodann die Klage . dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte
 
Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils» lie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision»
Entscheidungsgründe:
Io
 Die Revision rügt zunächst eine Verletzung der §§ 160* 161 ZPO mit folgender Begründung: Im Termin vom 20» Februar 1962 seien der Oberbaurat Yfiersing und der Kreisoberamtmann Meier als Zeugen vernommen, jedoch sei ihre Aussage weder protokolliert, noch in einem Vermerk des Berichterstatters festgehalten noch im Urteil wiedergegeben worden* Hierzu ist zu bemerken: Die Vernehmung der Zeugen Wiersing und Meier beruht auf dem Beweisbeschluß vom 31» Oktober 1961» In diesem waren zwar die Zeugen noch nicht persönlich genannt, Jedoch sollte das Staatshochbauamt in Detmold gebeten werden* einen seiner Beamten als Zeugen für ein bestimmtes Beweisthema zu bennen* und ferner war dem Beklagten aufgegeben, einen seiner Beamten als Zeugen für ein anderes öeweisthema namhaft zu machen« Daraufhin wurden vom Staatshoohbauamt der Oberregierungsbaurat liersing und vom Beklagten der Bauamtmann Meier benannt»• Beide sind zur Sache vernommen worden, ohne daß ihre Aussage protokolliert oder sonstwie festgehalten wurde» Im Berufungsurteil ist abef weder der Beweisbeschluß vom 31« Oktober 1961 und die Zeugenvernehmung erwähnt, noch wird irgendwie auf die Bekundungen der Zeugen eingegangen. Ein derartiges Verfahren ist dann unschädlich*
 
wenn das Gericht die Zeugenaussagen nicht verwertet und die Beweisfragen für die Entscheidung keine Bedeutung haben (vgl. RGZ 150, 550, 556; OGHZ 2, 252, 254; Stein» Jonas-Schönke 18. Aufl. Anm. II zu § 161 ZPO; Eosenberg, Lehrbuch 8. Aufl. § 119 IV 5 S« 584). Biese Voraussetzungen mögen hier vorliegen, soweit es um das öeweisthema für die Vernehmung	(wann	Pläne für das Ge-
 fängnis endgültig festgestellt sind, wann mit den Bauarbeiten begonnen worden ist und ob und inwiefern bei der Aufstellung der Pläne Rücksicht auf die Bebauung der Hachbargrundstücke genommen worden ist usw,). Der Zeuge	sollte	u.a.	dazu	gehört	werden, wann voraus-
sichtlich dem Baugenehmigungsantrag der Klägerin für den Fall entsprochen wäre oder hätte entsprochen werden können, daß der Befreiungsbeschluß nicht widerrufen worden wäre oder von Anfang an nicht hätte widerrufen zu werden brauchen (weil der Gefahr eines Einblicks der Bewohner der von der Klägerin geplanten Gebäude in das benachbarte Gefängnis von Anfang an durch bauliche Maßnahmen am Gefängnisgebäude begegnet worden wäre). Mit dieser Frage befaßt sich das Berufungsgericht ausdrücklich (Seite 14 Bü), und deshalb mögen Bedenken dagegen berechtigt sein, daß das Berufungsgericht die Aussagen dieses Zeugen nicht protokolliert oder sonstwie festgehslten hat. Einer abschließenden Stellungnahme zu dieser Frage bedarf es Jedoch nicht. Denn die in Rede stehende Rüge könnte, wenn sie begründet wäre, allenfalls zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht führen*
Zu diesem Ergebnis aber führt, wie im folgenden darzulegen ist, auch die Nachprüfung des öerufungsurteils
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im übrigen, so daß dahinstehen kann, ob die vorstehend erörterte Rüge begründet ist oder nicht»
IIo
1») Die Auffassung des Berufungsgerichts, der aus dem Ordnungsbehördengesetz hergeleitete Entschädigungsanspruch richte sich gegen den beklagten Landkreis als den Träger der ordnungsbehörölichen Kosten, findet seine Grundlage in den Bestimmungen der §§ 46, 49 OBG; sie wird auch von der Revision nicht angegriffen*
2o) Die vom Beklagten in den Vorinstanzen und auch in dem Widerrufsbescheid vom 8» Oktober 1958 vertretene Auffassung, der Befreiungsbeschluß habe gemäß § 24 Abs» 1 Buchst, b OBG - entschädigungslos - widerrufen werden können, da die Befreiungsgenehmigung dem bestehenden Recht sowohl bei ihrer Erteilung als auch bei ihrem Widerruf widersprochen habe, wird von der Revision nicht weiter verfochten. Diese Auffassung ist vom Berufungsgericht auch mit Recht als unzutreffend erachtet worden«, Denn die Befreiung von den hier in Hede stehenden baurechtlichen Bestimmungen war in § 5 BBO ausdrücklich vorgesehen und stand mit dem bestehenden Recht nicht im Widerspruch.
3«») Die X^rage, ob der Widerruf des Befreiungsbeschlusses rechtswidrig war oder nicht, ist für die Ent"-schädigungspflicht des Beklagten nicht von entscheidender Bedeutung: War der Widerruf rechtswidrig, ergibt sich die Entschädigungspflicht aus § 42 Abs. 1 Buchst, b OBG. Seine Rechtfertigung könnte der Widerruf, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, allenfalls
 
in § 24 Abs«, 1 Buchst» e OBG finden, der Bestimmung, auf die der Beklagte den Widerruf in dem Bescheid vom 8. Oktober 1958 auch neben § 24 Abs» 1 Buchst, b OBG ausdrücklich gestützt hat» In diesem Fall aber findet gemäß §45 OBG die Bestimmung des § 42 OBG Uber die Bntschädigungspflicht entsprechende Anwendung. Da auch hinsichtlich Art, Inhalt und Umfang der Entschädigungsleistung - geregelt in § 43 OBG - für die in Bede stehenden Entschädigung statbe stände kein Unterschied besteht, braucht die Frage, aus welcher der beiden in Betracht kommenden Bestimmungen die Entschädigungspflicht herzuleiten ist, nicht abschließend entschieden zu werden.
4.) Die Revision wendet sich nicht mehr dagegen, daß die Entschädigungspflicht als solche bejaht worden ist; sie greift jedoch mit eingehenden Ausführungen die Annahme eines Ursachenzusammenhangs zwischen dem Widerruf der Ausnahmegenehmigung und dem geltend gemachten Scheden der Klägerin an. Insoweit kann ihr der Erfolg nicht versagt bleiben.
Bas Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß einer Durchführung des Bauvorhabens der Klägerin im Herbst 1958 andere Hindernisse als diejenigen, die durch di© Erteilung (gemeint ist die Zurücknahme) des Dispenses hervorgerufen worden seien, nicht entgegenge*-standen hätten. Es stellt insoweit ab auf die Fragen der Erteilung der allgemeinen Bauerlaubnis und der Finanzierung des Bauvorhabens und prüft weiter, ob etwa dom Baubeginn im Herbst 1958 der Umstand entgegengestanden hätte, daß das Gelände damals noch nicht aufgeschlossen war. Damit aber sind noch nicht alle Voraussetzungen, die für den Baubeginn im Herbst 1958 gegeben sein mußten, in die Erörterung einbezogen worden.
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Wach dem vorgetragenen Sachverhalt muß davon ausgegangen werden, daß das Baugelände der Klägerin in einem Gebiet lag, das entweder gemäß § 1 des Wohnsiedlungsgesetzes vom 22o September 1933/27- September 1938 (RGBl I 1933, 659 und 1938, 1246) zu dem Wohnsiedlungsgebiet oder gemäß § 3 Abs» 1 des Kordrhein-Westfälischen Aufbougesetzes vom 29«. April 1950 (GVBl 1950, 7b) - AuibG -zu dem Aufbaugebiet erklärt worden war und damit kraft Gesetzes (§4 Abs« 1 Buchste a AufbG) als Wohnsiedlungs-gebiet im Sinne des Wohnsiedlungsgesetzes galt* Demgemäß war für die Auflassung des Baugeländes an die Klägerin eine Genehmigung gemäß § 4 des Wohnsiedlungsgesetzes (sog« Teilungsgenehmigung) erforderlich. Diese Teilungsgenehmigung ist zunächst unter dem 4« September 1958 erteilt, jedoch mit Bescheid des Beklagten vom 11. Oktober 1958 wieder aufgehoben worden« Diese Aufhebung ist indes, wie der Beklagte unbestritten vorgetragen hat (vgl* s« 4 des Schriftsatzes vom 25- September 1961) am 21« Januar 1959 wieder rückgängig gemacht worden«
Ferner war erforderlich, daß, sobald für das Gelände ein Durchführungsplan gemäß §§10 ff AufbG auf ge*- ■ stellt und festgestellt worden war, das Bauvorhaben dem Durchführungsplan entsprach (§ 12 Abs. 1 Buchst, b AufbG). Solange ein die Bebauung des Geländes vorsehendsr Durch«-führungsplan nicht vorlag, lag das Gelände noch - wie nach dem bisherigen Parteivortrag angenommen und insbesondere aus dem Inhalt des bereits erwähnten Bescheides des Beklagten vom 11« Oktober 1958 geschlossen werden muß - außerhalb von Baugebieten und außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (mithin im "Außengebiet"), so daß eine öebauungsgenehmigung gemäß § 3 der Baurogelungs-
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Verordnung vom 15. Februar 1956 (RGBl I 1936, 104) vorliegen mußte*
Mit diesen zuvor erörterten Genehmigungen, die außer der den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Befreiungs-bev?illigung und der allgemeinen Baugenehmigung Voraussetzung für eine Durchführung des Bauvorhabens waren, hat sich das Berufungsgericht nicht befaßt. Schon aus diesem Grunde findet mithin die Auffassung des Berufungsgerichts, ohne den Widerruf der Lispensez'teilung hätten der Durchführung des Bauvorhabens im Herbst 1958 keine Hindernisse entgegengestanden, in dem bisher vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt noch keine ausreichende Grundlageo Zur abschließenden Beurteilung dieser Frage ist vielmehr noch eine weitere Sachaufklärung insbesondere in der Richtung erforderlich, ob und gegebenenfalls wann und in welcher Weise die oben behandelten, vom Berufungsgericht jedoch nicht in den Kreis der Erwägungen gezogenen weiteren Voraussetzungen für die Durchführung des Bauvorhabens erfüllt gewesen wären, wenn die Dispenserteilung nicht widerrufen worden wäre. Dem Revisionsgericht ist eine abschließende Beurteilung dieser Fragen nicht möglich, da es dafür an ausreichenden tatsächlichen Eest~ Stellungen fehlt.
III o
Das ^erufungsurteil kann sonach mit der ihm gegebenen Begründung nicht gehalten werden. Es kann auch nicht mit anderer Begründung bei Bestand bleiben.
Die in der Revisionserwiderung von der Klägerin vertretene Meinung, der Klageanspruch sei - aus dem Gesichts-
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punkt des enteignungsgleiehen Eingriffs - aus Art 14 GG begründet, ist unrichtig. Insoweit muß der Anspruch schon daran scheitern, daß der beklagte Landkreis nicht als die zur Leistung einer Enteignungsentschädigung verpflichtete Stelle angesehen werden könnte. Kach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kommen als "Begünstigter” im Regelfall nur der Staat und die Gemeinden als Stellen mit sog. Allzuständigkeit und nicht die zwischen ihnen stehenden öffentiichreehtlichen Verbände in Betracht (vgl. die grundlegende Entscheidung in BGHZ 11, 248, 257 ff). Eine Ausnahme gilt lediglich für Vermögensträger mit einem durch ihre Sonderfunktionen begrenzten Aufgabenkreis, wenn gerade die Erfüllung dieser besonderen Aufgabe den Eingriff veranlaßt hat.
Die hier in Rede stehenden Maßnahmen sind indes nicht von dem Beklagten als dem Träger eines durch Sonderfunktionen begrenzten Aufgabenkreises getroffen wordene
 Wenn die Klägerin meint, hier seien die "Träger der Ordnungsbehörde" deshalb ersatzverpflichtet, weil sie im vorliegenden Ball vorgegangen seien und die in Rede stehenden Maßnahmen bewirkt hätten, so ist das verfehlt. Die Maßnahmen des Beklagten machen diesen, wie oben bereits erörtert, als Träger der ordnungsbehörd-lichen Kosten im Rahmen des Ordnungsbehördengesetzes entschädigungspflichtig. Aus dem allgemeinen Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs aber wurde der Beklagte nur als "Begünstigter" haften, der er nicht ist.
Auch aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung, deren Voraussetzungen das Berufungsgericht verneint hat, läßt sich das Berufungsurteil ebenfalls - von allen sonstigen Bedenken abgesehen - allein echon deswegen nicht halten,
 
weil ein Ursachenzusammenhang zwischen - unterstellter -Amtspflichtverletzung und dem vom Kläger geltend gemachten Schaden aus denselben Gründen, wie sie zuvor im Zusammenhang mit der Frage der Haftung des Beklagten auf Grund des Ordnungsbehördengesetzes erörtert worden sind, auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht bejaht werden kann.
Das Berufungsurteil muß nach alledem aufgehoben und die Sache muß mangels einer für eine abschließende Sachentscheidung ausreichenden Tatsachenfeststellung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden«
Auf weitere Einzelfragen, die die Revision - teilweise mit der Rüge, daß entsprechendes Vorbringen in den Vorinstanzen vom Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZPO nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, - im Zusammenhang mit den erörterten Voraussetzungen für eine Durchführung dos Bauvorhabens vorgebracht hat, braucht bei dem gegenwärtigen Verfahrensstand nicht eingegangen zu werden, zu demal die Parteien im weiteren Verfahren vor dem Berufungsgericht Gelegenheit haben, insoweit ihr Vorbringen noch zu vervollständigen und zu ergänzen sowie entsprechende Beweise anzutreten o
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt ebenfalls dem Berufungsgericht überlassen«
Dr« Pagendarm	Kreft	Gähtgens
 Keßler	Dr.	Reinhardt