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BGH

Gericht: BGH

Y/enn die Revisionssumme nicht erreicht, die Revision auch nicht zugelassen worden ist, ist die Revision gemäß § .547 .Abs» 2 Nr» 2 ZPO auch dann zulässig, wenn zwar das -Berufungsgericht den Klageanspruch nicht als einen durch diese Forschrift privilegierten Anspruch erachtet hat und er auch bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht als ein solcher Anspruch zu erachten . ist, wenn aber gerade darüber der streit der Parteien gehto Jedenfalls gilt dies, wenn die rechtliche Einordnung dos Klageanspruchs als eines privilegierten Anspruchs nicht von vornherein als abwegig und ausgeschlossen erscheinen mußo Die Revisionsinstanz wird jedoch nur insoweit eröffnet., als es um die Prüfung des Klageanspruchs als eines revisionsrechtlich privilegierten Anspruchs geht, während darüber hinaus die Entscheidung des -Berufungsgerichts der Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht unterliegt» Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nach Maßgabe der Kr» 2 diesei* Vorschrift - Hr» 1 kommt hier nicht in Betracht - sind nicht nur dann gegeben, wenn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch bei richtiger rechtlicher Beui'teilung ein solcher ist, für den die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind, oder wenn das BerufungS' gericht irrtümlicherweise einen solchen Anspruch als gegeben erachtet hat» Vielmehr geht es um eine die Zulässigket der Revision begründende "Rechtsstreitigkeit" über derartige Ansprüche .bereits dann» wenn zwar das: Berufungsgericht den Klageanspruch nicht als einen privilegierten Anspruch erachtet hat und er auch - möglicherweise - rechtlich nick als ein solcher Anspruch zu erachten ist, wenn aber gerade darüber der Streit der Parteien geht» Jedenfalls gilt das dann, wenn die rechtliche. 89 BGB oder unter § 839‘BGB 'i-Voiri, Art 0 34 GG einzuordnen ist, und die Revision greift das angefochtene Urteil insbesondere mit der Begründung an, daß das Berufungsgericht zu Unrecht den Sachverhalt nicht unter die letztgenannten Bestimmungen subsumiert habe, Bie Auffassung der Revision kann insoweit auch nicht als von vornherein abwegig •und offensichtlich unhaltbar bezeichnet werden,. Abs« 2 Nr, 2 2P0 bevorrechtigt sind, da für Ansprüche aus AmtspflichtVerletzung (§ 839 BGB, Art, 34 GG) die Landgerichte gemäß § 71’ AbSo2 GVG' ohne Rücksicht auf den «7ert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind« Lie Revision ist mithin zur Nachprüfung der hier in Rede stehenden Rüge zulässige Damit wird indes die Revisionsinstanz nicht zur Nachprüfung des Berufungsurteils schlecht-, hin, sondern nur insoweit eröffnet, .als es um die Prüfung des Klageanspruchs als eines gemäß § 547 Abs- 2 Kr» 2 ZPO revisionsrechtlich privilegierten Anspruchs geht, während /darüber hinaus die Entscheidung des Berufungsgerichts der Überprüfung durch'das Revisionsgericht nicht unterstellt -worden ist und auch nicht unterstellt werden kann! X)as Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet; -^ie Tätigkeit der Porstbehörden spiele sich grundsätzlich im privatrechtlichen Bereich ab, sofern nicht Maßnahmen des Porst- oder Jagdschutzes in Präge stünden, und dementsprechend seiauch die Spritzung im Gemeindowald der Beklagten eine Tätigkeit im privatrechtlichen Bereich gewesen. Denn die Spritzung habe nicht der Bekämpfung pflanzlicher Echädlinge gedient und sei mithin keine Maßnahme des Porstschützes, sondern vielmehr eine Tätigkeit zur Mehrung des Gemeindevermögens gewesen, die in den privatrechtlichen Bereich einzuordnen wie auch das Berufungsgericht angenommen habe,' den Gemeinden für den Regelfall die Verwaltung ihres Wald-und Forstbesitzes und die forsttechnische Leitung-aus der Hand genommen und staatlichen Beamten übertragen worden sei, so sei eine derartige Regelung nur auf hoheitsrechtlicher Grundlage möglich und habe zur Folge, daß auch die gesamte Tätigkeit der Staatsbeamten in der Verwaltung (einschließlich forsttechnischer Leitung), der gemeindlichen Forsten im hoheitsrechtlichen Bereich liegen Lie Schlußfolgerung der Revision ist indes nicht zwingende Ks ist rechtlich durchaus möglich? grundsätzlich nicht als ."Ausübung eines öffentlichen Amtes" im.Sinne von ^rt« 34 GG zu begreifen0 Dabei braucht im vorliegenden Zusammenhang der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Tätigkeit der öfientliehen Forstverwaltung durch entsprechende Organisationsbestimmungen auch über die Aufgaben des Borst- und Jagdschutzes hinaus dem öffentlichen Recht unterstellt und zu einer im Rahmen des hoheitlichen Tätigkeitsgebietes liegenden off ent liehen Auf =-gäbe bestimmt werden kann«, Denn dies ist in Hessen nach den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht geschehen,, Die Revision wendet sich zwar gegen diese Auffassung des ■BerufungsgerichtSo Auf ihre Angriffe braucht jedoch insoweit nicht weiter eingegangen zu werden» Denn das Berufungsgericht gründet seine Auffassung- auf die Bestimmungen des Hessischen Porstgesetzes, deren'Geltungsbereich sich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt und deren Auslegung deshalb nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (§ 549 ZPO)» Daß das Berufungsgericht bei dieser Auslegung des Hessischen Landesrechts gegen höherrangige und unter die Prüfungsaufgabe des Revisionsgerichts fallende Rechtsnormen verstoßen nabe, ist nicht ersichtliche Wenn das Berufungsgericht danach die im vorliegenden Pall in ivede stehende Tätigkeit (Spritzung im. Da, wie oben ausgeführt, das -°erufungsux’teil nur insoweit der revisionsrichterlichen Nachprüfung unterliegt» als es um die rechtliche Wertung des Klageanspruchs als eines im Rahmen des § 547 Abs» 2 Kr, 2 ZPO' privilegierten Anspruchs-doho hier'eines Amtshaftungsanspruchs - geht, ist dem er-

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 839 BGB § 549 ZPO § 839 BGB
TätigkeitSpritzungBGBBerufungsgerichtGGAnspruchZPOGemeindeprivatrechtlichenRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung; ja
ZPO § 547 AhSo 2 Nro 2
Y/enn die Revisionssumme nicht erreicht, die Revision auch nicht zugelassen worden ist, ist die Revision gemäß § .547 .Abs» 2 Nr» 2 ZPO auch dann zulässig, wenn zwar das -Berufungsgericht den Klageanspruch nicht als einen durch diese Forschrift privilegierten Anspruch erachtet hat und er auch bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht als ein solcher Anspruch zu erachten . ist, wenn aber gerade darüber der streit der Parteien gehto Jedenfalls gilt dies, wenn die rechtliche Einordnung dos Klageanspruchs als eines privilegierten Anspruchs nicht von vornherein als abwegig und ausgeschlossen erscheinen mußo
 Die Revisionsinstanz wird jedoch nur insoweit eröffnet., als es um die Prüfung des Klageanspruchs als eines revisionsrechtlich privilegierten Anspruchs geht, während darüber hinaus die Entscheidung des -Berufungsgerichts der Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht unterliegt»
BGH, Urto Vo 11o Juli 1963 - III ZR 61/62 - OLG Frankfurt/Main
RG- Wiesbaden-
HX ZR 61/62
Vexitündet am llo Juli 196*3 Scheibl,
 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Gemeinde Rauenthal /Rheingau, vertreten durch ihren Bürgermeisters
 Beklagten und Revisionsklägerin,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0	r
gegen
 den Flurhüter A.	E	,
R;	”	/R	3 H	str0	,
Kläger und Revisionsbeklagten,
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pro	*	-
hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgericntshots auf die mündliche Verhandlung vom llo Juli 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Pagendarm . sowie der Bundesrichter Ir» Kreft, Br® .Beyer, Gähtgens und ■Pro Reinhardt für Recht erkannt:
Die Revision der beklagten Gemeinde gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts 1‘Tankfurt a«Mo vom 5« Februar 1962 wird zuruckge^ wiesen*
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der beklagten Gemeinde auferlegt*
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
Im Juni 1958 wurde in verschiedenen Distrikten des Ge-meindewaldes der Beklagten eine Spritzung mit einem Unkraut-Bekämpfungs- und V/uchsstofi'mittel (Tributon B) vcrgenommen* Zweck der Spritzung war es, den vorhandenen Eichenstockausschlag = Hiederwald zu beseitigen, um die Y*aldgebiete in nutzbringende Hochwaldbestände umzuwandeln*
Die in netraeht kommenden 1-istrikte des ^emeindewaldes unterstanden damals der forstlichen Betreuung eines unter der Leitung des Forstmeisters Dr*U	stehenden staat-
lichen Forstamtes* Die Spritzung, die von dem Bürgermeister der Beklagten unter Übernahme der Kosten bewilligt worden war, wurde unter Aufsicht des genannten Forstmeisters 'und eines staatlichen Revierförsters von Bediensteten der be-klagten Gemeinde durchgeführt0 Obgleich in der dem Spritzmittel beigefügten Anweisung besonders darauf hingewiesen ist, daß angrenzende Kulturen auch bei Windstille bis zu einer .Entfernung von 30 m gefährdet sind, und trotz des Hinweises eines Hauineisters auf die Gefährdung der benachbarten Kulturflächen ließ der Revierförster im Beisein des Forstmeisters Br*U	bis	an die äußerste Grenze des Gemeindewal-
des spritzen* Lurch verwehtes Spritzmittel - es war während des Spritzens windig ~ entstanden auf der an den Gemeinde-wald angrenzenden. Erdbeeranlage und der Himbeerpflanzung des Klägers Schäden*
Der Kläger, der den ihm entstandenen Schaden auf 771 DM beziffert, hat Klage erhoben mit dem Antrag, die beklagte Gemeinde zur Zahlung dieses -ßetrages mit Zinsen zu verur-. teilen*
Die Beklagte hat demgegenüber u*a* geltend gemacht, daß sie für das Verhalten der staatlichen Forstbeamten nicht ein« zustehen habe, und hat dementsprechend um Abweisung der Klage gebeten*
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land“ und Oberlandesgericht haben der Klage stattge-geben,. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter» Rer Kläger beantragt in erster Linie, die Revision als unzulässig zu verwerfen» hilfsweise bittet er um Zurückweisung des Rechtsmittels.*
Entscheidungsgründe:
Da angesichts des Wertes des Streitgegenstandes von nur 771 DM die Revisionssumme nicht erreicht, die Revision vom Berufungsgericht auch nicht zugelassen worden ist (§ 546 Abs» 1 ZPO), findet die Revision nur statt, soweit die besonderen Voraussetzungen des § 547 Abs» 2 ZPO gege~
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Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nach Maßgabe der Kr» 2 diesei* Vorschrift - Hr» 1 kommt hier nicht in Betracht - sind nicht nur dann gegeben, wenn der mit der Klage geltend gemachte Anspruch bei richtiger rechtlicher Beui'teilung ein solcher ist, für den die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind, oder wenn das BerufungS' gericht irrtümlicherweise einen solchen Anspruch als gegeben erachtet hat» Vielmehr geht es um eine die Zulässigket der Revision begründende "Rechtsstreitigkeit" über derartige Ansprüche .bereits dann» wenn zwar das: Berufungsgericht den Klageanspruch nicht als einen privilegierten Anspruch erachtet hat und er auch - möglicherweise - rechtlich nick als ein solcher Anspruch zu erachten ist, wenn aber gerade darüber der Streit der Parteien geht» Jedenfalls gilt das dann, wenn die rechtliche. Einordnung des Klageanspruchs als eines privilegierten Anspruchs nicht von vornherein -als abwegig und ausgeschlossen erscheinen muß»
Hier streiten die Parteien von Anfang an wesentlich dar ob der der Klage zugrundeliegende Sachverhalt im Verhältni
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zur beklagten Gemeinde rechtlich unter § 823 i°V°m0'§§ 30,
31p. 89 BGB oder unter § 839‘BGB 'i-Voiri, Art 0 34 GG einzuordnen ist, und die Revision greift das angefochtene Urteil insbesondere mit der Begründung an, daß das Berufungsgericht zu Unrecht den Sachverhalt nicht unter die letztgenannten Bestimmungen subsumiert habe, Bie Auffassung der Revision kann insoweit auch nicht als von vornherein abwegig •und offensichtlich unhaltbar bezeichnet werden,. Es geht deshalb, soweit mit der Revision Verletzung der genannten Bestimmungen gerügt wird, um einen Streit über Ansprüche, die im Rahmen des § 54? Abs« 2 Nr, 2 2P0 bevorrechtigt sind, da für Ansprüche aus AmtspflichtVerletzung (§ 839 BGB, Art,
 34 GG) die Landgerichte gemäß § 71’ AbSo2 GVG' ohne Rücksicht auf den «7ert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig sind« Lie Revision ist mithin zur Nachprüfung der hier in Rede stehenden Rüge zulässige Damit wird indes die Revisionsinstanz nicht zur Nachprüfung des Berufungsurteils schlecht-, hin, sondern nur insoweit eröffnet, .als es um die Prüfung des Klageanspruchs als eines gemäß § 547 Abs- 2 Kr» 2 ZPO revisionsrechtlich privilegierten Anspruchs geht, während /darüber hinaus die Entscheidung des Berufungsgerichts der Überprüfung durch'das Revisionsgericht nicht unterstellt -worden ist und auch nicht unterstellt werden kann!
X)as Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet; -^ie Tätigkeit der Porstbehörden spiele sich grundsätzlich im privatrechtlichen Bereich ab, sofern nicht Maßnahmen des Porst- oder Jagdschutzes in Präge stünden, und dementsprechend seiauch die Spritzung im Gemeindowald der Beklagten eine Tätigkeit im privatrechtlichen Bereich gewesen. Denn die Spritzung habe nicht der Bekämpfung pflanzlicher Echädlinge gedient und sei mithin keine Maßnahme des Porstschützes, sondern vielmehr eine Tätigkeit zur Mehrung des Gemeindevermögens gewesen, die in den privatrechtlichen Bereich einzuordnen
 
soio Der Schaden des Klägers sei durch schuldhafte Pflichtverletzung des Forstmeisters Lr* U verursacht worden; für dessen Verhalten haben die Beklagten gemäß § 30? 31p.
SS? 823 BGB einzustehenc
 Die Revision meint demgegenüber: ’Wenn nach der Ordnung des Hessischen Forstgeseztes (vom 10»November 1954 -G.VB1 1954? 211)? wie auch das Berufungsgericht angenommen habe,' den Gemeinden für den Regelfall die Verwaltung ihres Wald-und Forstbesitzes und die forsttechnische Leitung-aus der Hand genommen und staatlichen Beamten übertragen worden sei, so sei eine derartige Regelung nur auf hoheitsrechtlicher Grundlage möglich und habe zur Folge, daß auch die gesamte Tätigkeit der Staatsbeamten in der Verwaltung (einschließlich forsttechnischer Leitung), der gemeindlichen Forsten im hoheitsrechtlichen Bereich liegen Lie Schlußfolgerung der Revision ist indes nicht zwingende Ks ist rechtlich durchaus möglich? daß auf Grund entsprechender Organisationsnormen ein staatlicher Beamter mit der Verwaltung von (Fiskal-)Vermögen einer anderen öffentlichrechtlichen Körperschaft betraut wird, ohne daß daraus folgt? daß die gesamte Tätigkeit eines solchen Beamten als Tätigkeit in eineis hoheitlichen Wirkungsbereich angesehen werden rpüßte0 Im Rahmen von § 839 BGB, ^rt« 34 GG bestimmen nicht die Person des Handelnden und die Rechtsgrundlage seines Tätigwerdens die Beantwortung der Frage, ob seine Amtsausübung in den'hoheitlichen (von Art034 GG erfaßten) oder den privatrechtlichen (von Arto 34 GG nicht mitumfaßten) Wirkungsbereich, der öffentlichen Hand füllt» Liese j-'rage beantwortet sich vielmehr allein von der Tätigkeit im einzelnen Fall her» Mithin führt hier die Tatsache allein? daß der' hier veiäift-v/ort liehe Forstbeamte (Forstmeister LrdJ ‘ .)■ ein Staatsbeamter war und kraft staatlichen Auftrages gehandelt hat, und daß möglicherweise ferner - wie die Revision der Beklag" ten meint - die Rechtsbeziehungen zwischen ihm und der be-
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klagten Gemeinde öffentlichrechtlichen Charakter haben, keineswegs zwangsläufig dazu, daß seine gesamte Tätigkeit im nahmen dieser Hechtsbeziehungen als ’'Ausübung eines öffentlichen Amtes” angesehen werden.müßte und nicht dem privatrechtlichen Wirkungsbereich der beklagten Gemeinde zu-geordnet werden könnt Co hie gegenteilige Auffassung würde, weitergeführt, zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß ganz . allgemein die Tätigkeit des öffentlichen Beamten angesichts dessen, daß seine - internen ~ Rechtsbeziehungen zu seinem Dienstherrn vom öffentlichen Recht (Beamtenrecht) beherrscht werden, auch im Verhältnis zu außenstehenden Tritten von vornherein und ausnahmslos als "Ausübung eines öffentlichen Amtes” angesenen werden müßte und in keinem Fall als im privatrechtlichen ’Wirkungskreis des Dienstherrn liegend erachtet "werden .konnte« Das aber ist nicht richtig« Vielmehr geht ; die Bestimmung des § 839 BGB, wie ein vergleich mit Art« 77 • EGBGB und wie auch die Fassung des Art» 131 -WeiraVerf0 sowie dos Arto 34 GG zeigen, davon aus, daß die Tätigkeit von Beamten (im beamtenrechtlichen Sinne) auch dem privatrechtlichen Wirkungskreis ihres Dienstherrn zugeordnet werden kann (vgl« dazu LM § 839 (D) BGB Anm« unter JSr0 13 -Bl„3.).«
In der -Beurteilung der Tätigkeit des Forstmeisters Br.
IL . ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zutreffend, daß nämlich die Tätigkeit der öffentlichen Hand im Rahmen der *orstverwaltung,'-soweit nicht Maßnahmen dos Forstoder Jagdschutzes in Betracht kommen, grundsätzlich dem privatrechtlichen (fiskalischen) Wirkungsbereich der öffentlichen Hand zuzurechnen ist«. Mithin sind insbesondere alle rein forsttechnischen Aufgaben, Maßnahmen zur Holzverwertung Uoderglo. grundsätzlich nicht als ."Ausübung eines öffentlichen Amtes" im.Sinne von ^rt« 34 GG zu begreifen0 Dabei braucht im vorliegenden Zusammenhang der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Tätigkeit der öfientliehen Forstverwaltung durch
 entsprechende Organisationsbestimmungen auch über die Aufgaben des Borst- und Jagdschutzes hinaus dem öffentlichen Recht unterstellt und zu einer im Rahmen des hoheitlichen Tätigkeitsgebietes liegenden off ent liehen Auf =-gäbe bestimmt werden kann«, Denn dies ist in Hessen nach den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht geschehen,,
Die Revision wendet sich zwar gegen diese Auffassung des ■BerufungsgerichtSo Auf ihre Angriffe braucht jedoch insoweit nicht weiter eingegangen zu werden» Denn das Berufungsgericht gründet seine Auffassung- auf die Bestimmungen des Hessischen Porstgesetzes, deren'Geltungsbereich sich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt und deren Auslegung deshalb nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (§ 549 ZPO)» Daß das Berufungsgericht bei dieser Auslegung des Hessischen Landesrechts gegen höherrangige und unter die Prüfungsaufgabe des Revisionsgerichts fallende Rechtsnormen verstoßen nabe, ist nicht ersichtliche Wenn das Berufungsgericht danach die im vorliegenden Pall in ivede stehende Tätigkeit (Spritzung im. Gemeindewald mit Tributon D, um vorhandene Eichenstockaus-.schlage zu beseitigen und die behandelten Distrikte in Hochwaldbestände umzuwandeln) dem privatrechtlichen Tätigkeitsbereich der öffentlichen Hand zugerechnet hatso läßt das - gemessen.an den der Nachprüfung durch den erkennenden Senat unterfallenden, Normen - einen'Rechtsirrtum .nicht erkennen»
Sonach erweist sich die von der Revision erhobene Sach-rüge der 'Verletzung der Amtshaftungsbest immungen (■§ 839 BGB ioVoRi« Arto34 GG) als unbegründet»
Da, wie oben ausgeführt, das -°erufungsux’teil nur insoweit der revisionsrichterlichen Nachprüfung unterliegt» als es um die rechtliche Wertung des Klageanspruchs als eines im Rahmen des § 547 Abs» 2 Kr, 2 ZPO' privilegierten Anspruchs-doho hier'eines Amtshaftungsanspruchs - geht, ist dem er-
 
kennenden Senat eine Nachprüfung des Berufungsurteils dahin verschlossen, ob die beklagte Gemeinde für Pflichtverletzungen des staatlichen Porstamtsleiters in Anwendung der Bestimmungen der §§ 30, 31, 89, 823 BGB einzustehen hat und ob im hier gegebenen Pall auch im übrigen die Tatbestandsmerkmaie für eine Haftung aus § 823 BGB gegeben sind«
Die Revision unterliegt nach alledem der Zurückweisung,,
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat die -oeklagte gemäß § 97 ZPO zu tragen,'
Dr<,Pagendarm	Br.Kreft	Br„	Beyer
 Gähtgens	Br,	Reinhardt