Am 23o September 1959 reichte die Klägerin beim Landgericht München I eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland ein, mit der sie zu dem Ausgleich der Belcgungs-schüden weitere 83»575,25 DM und zusätzliche, noch nicht bezifferbare Betrüge nebst Zinsen sowie hilfsweise die Feststellung der Zahlungspflicht der Beklagten für die nicht bezifferten Beträge begehrte» Die Klage wurde der Gberfinanzdirektion München am 3« Oktober 1959 zugestcllt» Das Landgericht München I verwies den Rechtsstreit auf einen Hilfsantrag der Klägerin mit Beschluß vom 7» Januar I960 an das Landgericht Kempten mit der Begründung, dieses sei gemäß § 58 Abs, 2 BLG für den Rechtsstreit örtlich zuständig, weil die kreisfreie Stadt Lindau nach § 1 Abs, 1 und § 3 Abs» 4 der RechtsVerordnung über die Anforderungsbehörden nach den Bundesleistungsgesetz als Anforderungsbehörde gelte» Das Landgericht Kempten hat die Klage entsprechend den Antrag der Beklagten abgewiesen, Es hält sic für unzulässig, weil nach § 58 Abs» 2 BLG das Landgericht ausschließlich zuständig sei, in dessen Bezirk die Anforderungsbehörde, hier die kreisfreie Stadt Lindau, ihren Sitz habe, nämlich das Landgericht Kempten, und durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts München I die (zweimonatige) Ausschlußfrist des Art» 8 Abs, 10 des Finanzvertrags (FV) in der Fassung vom 30» März 1955 (BGBl II 301, 381) nicht gewahrt worden, auch die Verweisung erst nach dem Ablauf dieser Frist erfolgt seio Bas Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an dieses zurückverwiesen. 1» Bas Berufungsgericht geht zutreffend (vgl» die in Sinne der bereits im Urteil des Senats vom 28» Mai 1962 - III ZR 27/61 - S» 1l/l2 angestellten Erwägungen zu entscheidende Rechtsfrage) und insoweit mit der Revision übereinstimmend davon aus, daß für die ge rieht-' liehe Geltendmachung von Ansprüchen der Klägerin aus Stationierungsschädcn die Bestimmungen des Finanzver-trags (Art» 8 Abs» 1 und 3 i»V»m» Art» 48 Abs» 1 des Truppenvertrags und §§ 88, 60 Abo, 2 BLG i»d»F» vom 19o Oktober 1956 (BGBl I 815)) maßgebend sind, weil das Hotel der Klägerin nach dem Inkrafttreten des Finanzvertrags, das ist der 5« Mai 1955 (Wussow, Truppenvertrag und Finansvertrag, Art» 8 FV Anm» 1; Palandt-Banekel-nann 21. Nach seinem Abs» 4 Satz 1 ist auf die Entschädigungsansprüche das deutsche Recht anzuwenden«, Wenn sich diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach auch auf das materielle Recht bezieht, so kann doch für das Verfahrensrecht nichts anderes gelten» Auch hier ist das deutsche Recht in seiner jeweils geltenden Form anzuwenden, soweit nicht die Bestimmungen des Finsn zvertrags - der mit der Ratifizierung deutsches Recht geworden ist (Ratifizierungsgesetz vom 24» März 1955 - BGBl II 1213) -Abweichungen vorschon» Das ergibt sich schon daraus, daß die Bundesrepublik als souveräner Staat über das Verfahren vor ihren Gerichten zu bestimmen hat» Es sind daher, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die in deutschen Gesetzen enthaltenen Zuständigkeitsbe-stimmungen maßgebend, d.h. es ist die Zuständigkeit gegeben, die gegeben wäre, wenn der Schaden unter sonst gleichen Umständen durch deutsche Truppen verursacht worden wäre» Schäden aus der Inanspruchnahme von Grundstücken für deutsche Truppen sind nach dem Bundcsloistungsgesetz zu entschädigen«, Für Entschädigungsansprüche, die nach diesem Gesetz zu behandeln sind, ist gemäß § 58 Ab3B 2 BIG das Landgericht örtlich ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Anforderungsbehördc ihren Sitz hat. An der Anwendbarkeit dieser Bestimmung ändert es nichts, daß nach § 60 Abs» 2 BLG das Vorfahren für die Festsetzung von Schäden, für die die Stationierungsstroit-krüftc ersatzpflichtig sind, durch Art. 8 FV bestimmt Das Berufungsgericht sieht, insoweit mit der Revision übereinstimmend, das Landgericht Kempten als das auf Grund des § 58 Abs« 2 BLG zuständige Gericht an« Für die Zulässigkeit der Klage ist es ohne Bedeutung und es bedarf deshalb keiner Untersuchung, ob die Anwendung des § 58 Abs« 2 BLG zur Zuständigkeit des Landgerichts Kempten oder, wie die Klägerin meint, zu der des Landgerichts München I führt« Denn die zweimonatige Klagefrist des Art» 8 Abs« 10 FV ist auch dann gewahrt, wenn die Klage innerhalb dieser Prist zu einem örtlich unzuständigen Gericht erhoben worden ist; dem steht es nach § 261 b Abs, 3 ZPO gleich, wenn sie - wie hier - innerhalb der Pri-st eingoreicht und demnächst, wenn auch nach dem Ablauf der Prist, zugeotollt worden!ist 374, 375 ausgeführt ist, Pie Entschädigungsansprüche, die sich aus der Inanspruch nähme von Sachen nach dem Bundesleistungsgesetz ergeben, sind nicht in ähnlicher Y/eise mit der Anrufung eines bestimmten Gerichtes verknüpft, wie dies nach der Ansicht dos Reichsgerichts bei dem Y/iderspruchsrecht aus § 30 dos Preußischen Enteignungsgesetzes bezüglich des Gerichts der belogenen Sache der Pall ist, Pas ergibt sich schon daraus, daß nach § 3 Abs, 1 der Rechtsverordnung über Anforderungobohörden nach dem Bundesleistungs-goccts vom l6o November 1956 (BGBl I 858) die örtliche Zuständigkeit der Anforderungsbehörde sich in erster Linie nach dem Wohnsitz oder Sitz des Leistungspflichtigen, in zweiter Linie nach dessen Aufenthalt und erst in letzter Linie nach dem Ort richtet, in dem sich der Gegenstand der Anforderung befindet, und daß nach Abs, 2 Die räumliche Beziehung zwischen der Anforderungsbehörde und dem Gericht, die durch § 58 Abs«, 2 BLG geschaffen ist, genügt nicht, um eine derartige Rechtslage hersusteilen» Sie hat zur Folge, daß die Zuständigkeit des Gerichts sich nach dem Y/ohnsitz, Sitz oder Aufenthalt des Leistungspflichtigen bestimmt» Damit sind im Gegensatz zu der in §§ 12 ff ZPO getroffenen Regelung die Verhältnisse der Partei als maßgebend bestimmt, der nach der Natur der Sache im Rechtsstreit regelmäßig die Rolle des Klägers zufällt• Diese Regelung trägt, mögen bei ihr auch Gründe der Verwaltungsvereinfachung mitgespielt haben, in wesentlichen dom Interesse des Leistungspflichtigen Rechnung, das für die in § 30 dos Preußischen Ent-cignungsgccotzes getroffene Regelung nicht maßgebend war» Sinn und Zweck der beiden Zuständigkcitsrogclungen sind also verschieden; daher können aus der Tragweite der einen keine zwingenden Schlüsse auf die der anderen Ein Grund, von der Rechtsprechung des Senats ab-zuwcichen, besteht deshalb nicht« Vielmehr zeigen gerade die Besonderheiten des vorliegenden Palles, daß diese Rechtsprechung geeignet und notwendig ist, um unbillige Ergebnisse zu verhindern» Die Klägerin hat ihre Klage in der vorgeschriebenen, angesichts der schwierigen Materie kurzen Prist bei dem Gericht des Sitzes der die Beklagte vertretenden Behörde einge-roicht, also bei dem Gericht, das nach den allgemeinen Bestimmungen zuständig gewesen wäre« Über den besonderen Gerichtsstand des § 58 Abs» 2 3LG war, soweit ersichtlich, weder in dem Bescheid des Amts für Vortci-digungolasten eine Belehrung erteilt, noch war die Präge der Anwendbarkeit der genannten Bestimmung auf Ansprüche aus StatlonierungsSchäden so weitgehend erörtert und geklärt wie heute» Eine aus Klagcerhcbung bei den unzuständigen Gericht sich ergebende Klagcfrist-vereäunung könnte nicht einmal durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist des Art» S Abs« 10 PV verhindert werden; eine solche Wiedereinsetzung wäre unzulässig, weil es sich bei der Klagccrhebungsfrist um eine prozessuale Ausochlußfrist handelt« Dem Betroffenen würde also ein nicht wiedergut zu demachcnd er Nachteil entstehen» Andererseits wird ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten dadurch, daß die zu dem unzuständigen Gericht erhobene Klage als fristwahrend behandelt wird, nicht berührt» Zweck der kurzen Fristen des Art« 8 PV ist es, die zuständigen Behörden so rasch wie möglich über die Höhe der auf
Nachschlagewerk; ja 2170 061 Amtliche Sammlung; #ein BundesIcistungsG (BIG) v. 19- Oktober 1956 idF v. 27. September 1961, BGBl 1769, § 58 Abo. 2; Finenzvertrag idF v. 30.-März 1955, BGBl II 301, 381 Art. 8 Abc. 10 0 Die zweimonatige Klagofrist des Art. 8 Abs. 10 PVwird auch dann durch eine Klage zu dem örtlich unzuständigen Gericht gev/ahrt, wenn ein ausschließlicher Gerichtsstand nach § 58 Abs. 2 BIG besteht. BGH, Urt. v. 24. September 1962 - III 2R 6l/6l - ÖIG München IG Kempten Verkündet an 24. September 1962 Schcibl, Justizobersckrotär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Nameen des Volkes In dem Rechtsstreit Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Oberfinanzdirektion München3 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma S t flHHHl - S flHHB KG-, vertre- ten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Dr. Richard StflBK Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagtc, - ProzcßbevollnUchtigter: Rechtsanwalt hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24« September 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidcntcn Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichtcr Dr. Krcft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Keßler für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München von 12. Januar 1961 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Von Rechts wegen 2 Tatbestands Ein Hotel der Klägerin in LflHHBv/ar vom 1«, Mai 1945 bis zun 5- November 1955 von den französischen Streitkräf-ten belegt» Mit Toilbescheid vom 22» Juli 1959? der Klägerin zugestellt am 25» Juli 1959? setzte das Amt für Verteidig gungslasten Augsburg u,a. die Ersatzleistung für die Belegung sschaden am Grundstück auf 85»284?16 PM fest» Am 23o September 1959 reichte die Klägerin beim Landgericht München I eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland ein, mit der sie zu dem Ausgleich der Belcgungs-schüden weitere 83»575,25 DM und zusätzliche, noch nicht bezifferbare Betrüge nebst Zinsen sowie hilfsweise die Feststellung der Zahlungspflicht der Beklagten für die nicht bezifferten Beträge begehrte» Die Klage wurde der Gberfinanzdirektion München am 3« Oktober 1959 zugestcllt» Das Landgericht München I verwies den Rechtsstreit auf einen Hilfsantrag der Klägerin mit Beschluß vom 7» Januar I960 an das Landgericht Kempten mit der Begründung, dieses sei gemäß § 58 Abs, 2 BLG für den Rechtsstreit örtlich zuständig, weil die kreisfreie Stadt Lindau nach § 1 Abs, 1 und § 3 Abs» 4 der RechtsVerordnung über die Anforderungsbehörden nach den Bundesleistungsgesetz als Anforderungsbehörde gelte» Das Landgericht Kempten hat die Klage entsprechend den Antrag der Beklagten abgewiesen, Es hält sic für unzulässig, weil nach § 58 Abs» 2 BLG das Landgericht ausschließlich zuständig sei, in dessen Bezirk die Anforderungsbehörde, hier die kreisfreie Stadt Lindau, ihren Sitz habe, nämlich das Landgericht Kempten, und durch 3 die Anrufung des unzuständigen Landgerichts München I die (zweimonatige) Ausschlußfrist des Art» 8 Abs, 10 des Finanzvertrags (FV) in der Fassung vom 30» März 1955 (BGBl II 301, 381) nicht gewahrt worden, auch die Verweisung erst nach dem Ablauf dieser Frist erfolgt seio Bas Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an dieses zurückverwiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die WicderhorStellung des landgerichtlichen Urteils» Bic Klägerin bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen» Bntscheidungsgründe: Bie Revision hat keinen Erfolg» 1» Bas Berufungsgericht geht zutreffend (vgl» die in Sinne der bereits im Urteil des Senats vom 28» Mai 1962 - III ZR 27/61 - S» 1l/l2 angestellten Erwägungen zu entscheidende Rechtsfrage) und insoweit mit der Revision übereinstimmend davon aus, daß für die ge rieht-' liehe Geltendmachung von Ansprüchen der Klägerin aus Stationierungsschädcn die Bestimmungen des Finanzver-trags (Art» 8 Abs» 1 und 3 i»V»m» Art» 48 Abs» 1 des Truppenvertrags und §§ 88, 60 Abo, 2 BLG i»d»F» vom 19o Oktober 1956 (BGBl I 815)) maßgebend sind, weil das Hotel der Klägerin nach dem Inkrafttreten des Finanzvertrags, das ist der 5« Mai 1955 (Wussow, Truppenvertrag und Finansvertrag, Art» 8 FV Anm» 1; Palandt-Banekel-nann 21. Aufl» Stationierungsschäden, Einleitung 3a), nämlich an 5. November 19559 freigegeben worden ist» Ber Finansvertrag bestimmt in Art. 8 Abs» 10, daß die Ent- ochüdigungsanspriiche aus Stationierungsschäden unter bestirnten Voraussetzungen vor den ordentlichen Gerichten verfolgt werden können» Darüber, welche Gerichte zuständig sind, trifft er keine Bestimmung» Nach seinem Abs» 4 Satz 1 ist auf die Entschädigungsansprüche das deutsche Recht anzuwenden«, Wenn sich diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach auch auf das materielle Recht bezieht, so kann doch für das Verfahrensrecht nichts anderes gelten» Auch hier ist das deutsche Recht in seiner jeweils geltenden Form anzuwenden, soweit nicht die Bestimmungen des Finsn zvertrags - der mit der Ratifizierung deutsches Recht geworden ist (Ratifizierungsgesetz vom 24» März 1955 - BGBl II 1213) -Abweichungen vorschon» Das ergibt sich schon daraus, daß die Bundesrepublik als souveräner Staat über das Verfahren vor ihren Gerichten zu bestimmen hat» Es sind daher, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die in deutschen Gesetzen enthaltenen Zuständigkeitsbe-stimmungen maßgebend, d.h. es ist die Zuständigkeit gegeben, die gegeben wäre, wenn der Schaden unter sonst gleichen Umständen durch deutsche Truppen verursacht worden wäre» Schäden aus der Inanspruchnahme von Grundstücken für deutsche Truppen sind nach dem Bundcsloistungsgesetz zu entschädigen«, Für Entschädigungsansprüche, die nach diesem Gesetz zu behandeln sind, ist gemäß § 58 Ab3B 2 BIG das Landgericht örtlich ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Anforderungsbehördc ihren Sitz hat. An der Anwendbarkeit dieser Bestimmung ändert es nichts, daß nach § 60 Abs» 2 BLG das Vorfahren für die Festsetzung von Schäden, für die die Stationierungsstroit-krüftc ersatzpflichtig sind, durch Art. 8 FV bestimmt 5 wird, weil dessen Vorschriften, wie ausgeführt, die deutsche Zuständigkeitsregelung unberührt lassen« Daß § 58 Abs« 2 BLG im Falle von Stationierungsschäden anzuwenden ist, kann als herrschende Meinung bezeichnet werden (so Danckelmann in Palandt aaO Art» 8 Abs« 10 FV Anm» 2; Danckelmann BLGr § 60 Anm« 5; § 57 Anm» 5; Rie-ger in NJY7 1957, 1153, 1134; Haupt-Gräfe in NJW I960, 457, 459; LG Wiesbaden in HJY1 1958, 499 gegen Bauch-Kühne BLG § 58 lind Schmitt NJW 1958, 756)« Das entspricht auch der Zuständigkeitsregelung für Ansprüche aus solchen Handlungen der Stationierungsstreitkräfte, die sich nach deutschem Recht als AmtspfliehtverletZungen darstcllen« Für diese Ansprüche sind ungeachtet der allgemeinen Zuständigkeitsbestimmung des Art« 8 Abs» 10 FV die Landgerichte gemäß § 71 Abs« 2 Hr« 1 GVG ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zuständig (BGIIZ 30, 154: 35, 374)« Gerade so wie/uncrlaubton-.Handlungen für die Bestimmung des nach Art« 8 Abs« 10 FV zuständigen ordentlichen Gerichts die besonderen deutschen Zuständigkeitsbestimmungen zu beachten sind, kann in den nach dem Bundosleistungsgesctz zu entscheidenden Fällen dessen Zuständigkeitsregelung nicht unberücksichtigt bleiben« Danach ist für die Klage das Landgericht zuständig, in dessen Bezirk die Anforderungsbehörde ihren Sitz hat« Das Berufungsgericht sieht, insoweit mit der Revision übereinstimmend, das Landgericht Kempten als das auf Grund des § 58 Abs« 2 BLG zuständige Gericht an« Für die Zulässigkeit der Klage ist es ohne Bedeutung und es bedarf deshalb keiner Untersuchung, ob die Anwendung des § 58 Abs« 2 BLG zur Zuständigkeit des Landgerichts Kempten oder, wie die Klägerin meint, zu der des Landgerichts München I führt« Denn die zweimonatige Klagefrist des Art» 8 Abs« 10 FV ist auch dann gewahrt, wenn die Klage innerhalb dieser Prist zu einem örtlich unzuständigen Gericht erhoben worden ist; dem steht es nach § 261 b Abs, 3 ZPO gleich, wenn sie - wie hier - innerhalb der Pri-st eingoreicht und demnächst, wenn auch nach dem Ablauf der Prist, zugeotollt worden!ist * Per Revision ist nicht zu folgen, wenn sie meint, die Klage zu einem anderen als dem örtlich ausschließlich zuständigen Gericht vermöge die Prist nicht zu wahren. Wie der Senat in BGHZ 35, 374 dargelegt hat, führt die neuere Entwicklung der Gesetzgebung dazu, bei unzuständigen Gerichten eingereichte Klagen selbst dann als fristwahrend anzusehen, wenn eine ausschließliche Zuständigkeit gegeben ist. Hieran ist f.estzuhalten, Pie von der Revision angezogenen Entscheidungen des Reichsgerichts, nach denen die Erhebung der Klage zu dem örtlich unzuständigen Gericht nicht zur Wahrung der 6-monatigen Klagefrist des § 30 des Preußischen Enteignungsgesetzes genügte (insbesondere RGZ 92,40), stehen dem nicht entgegen, wie bereits in BGHZ 35? 374, 375 ausgeführt ist, Pie Entschädigungsansprüche, die sich aus der Inanspruch nähme von Sachen nach dem Bundesleistungsgesetz ergeben, sind nicht in ähnlicher Y/eise mit der Anrufung eines bestimmten Gerichtes verknüpft, wie dies nach der Ansicht dos Reichsgerichts bei dem Y/iderspruchsrecht aus § 30 dos Preußischen Enteignungsgesetzes bezüglich des Gerichts der belogenen Sache der Pall ist, Pas ergibt sich schon daraus, daß nach § 3 Abs, 1 der Rechtsverordnung über Anforderungobohörden nach dem Bundesleistungs-goccts vom l6o November 1956 (BGBl I 858) die örtliche Zuständigkeit der Anforderungsbehörde sich in erster Linie nach dem Wohnsitz oder Sitz des Leistungspflichtigen, in zweiter Linie nach dessen Aufenthalt und erst in letzter Linie nach dem Ort richtet, in dem sich der Gegenstand der Anforderung befindet, und daß nach Abs, 2 7 falls mehrere Personen leistungspflichtig sind, alle nach Abs« 1 in Frage kommenden Anfoderungsbehördcn gegenüber allen Personen zuständig sind» Es sind für die Zuständiglceit der Anforderungsbehörde also regelmäßig Umstände bestimmend, die in der Person des oder der Leistungspflichtigen liegen, und nicht der Ort, wo sich eine angeforderte Sache befindet:oder eine Leistung zu erbringen ist* Dieser Ort kann daher sehr wohl außerhalb des Bezirks der Anforderungsbehörde liegen» Besteht aber zwischen dieser und dem Gericht, dessen Zuständigkeit sich nach dem Sitz der Anforderungsbehörde richtet, einerseits und «fern Ort der Inanspruchnahme einer Sache oder einer sonstigen Leistung andererseits nicht notwendig eine räumliche Beziehung,^ dann kann von einer dem Falle des § 30 des Preußischen Enteignungsgesetzes ähnlichen Hechtslage nicht gesprochen werden«, Die räumliche Beziehung zwischen der Anforderungsbehörde und dem Gericht, die durch § 58 Abs«, 2 BLG geschaffen ist, genügt nicht, um eine derartige Rechtslage hersusteilen» Sie hat zur Folge, daß die Zuständigkeit des Gerichts sich nach dem Y/ohnsitz, Sitz oder Aufenthalt des Leistungspflichtigen bestimmt» Damit sind im Gegensatz zu der in §§ 12 ff ZPO getroffenen Regelung die Verhältnisse der Partei als maßgebend bestimmt, der nach der Natur der Sache im Rechtsstreit regelmäßig die Rolle des Klägers zufällt• Diese Regelung trägt, mögen bei ihr auch Gründe der Verwaltungsvereinfachung mitgespielt haben, in wesentlichen dom Interesse des Leistungspflichtigen Rechnung, das für die in § 30 dos Preußischen Ent-cignungsgccotzes getroffene Regelung nicht maßgebend war» Sinn und Zweck der beiden Zuständigkcitsrogclungen sind also verschieden; daher können aus der Tragweite der einen keine zwingenden Schlüsse auf die der anderen 8 gezogen werden» Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der vom Reichsgericht zu § 30 Preuß.Entoignungsgc-setz entwickelten Rechtsprechung heute überhaupt noch gefolgt werden könnte» Ein Grund, von der Rechtsprechung des Senats ab-zuwcichen, besteht deshalb nicht« Vielmehr zeigen gerade die Besonderheiten des vorliegenden Palles, daß diese Rechtsprechung geeignet und notwendig ist, um unbillige Ergebnisse zu verhindern» Die Klägerin hat ihre Klage in der vorgeschriebenen, angesichts der schwierigen Materie kurzen Prist bei dem Gericht des Sitzes der die Beklagte vertretenden Behörde einge-roicht, also bei dem Gericht, das nach den allgemeinen Bestimmungen zuständig gewesen wäre« Über den besonderen Gerichtsstand des § 58 Abs» 2 3LG war, soweit ersichtlich, weder in dem Bescheid des Amts für Vortci-digungolasten eine Belehrung erteilt, noch war die Präge der Anwendbarkeit der genannten Bestimmung auf Ansprüche aus StatlonierungsSchäden so weitgehend erörtert und geklärt wie heute» Eine aus Klagcerhcbung bei den unzuständigen Gericht sich ergebende Klagcfrist-vereäunung könnte nicht einmal durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Prist des Art» S Abs« 10 PV verhindert werden; eine solche Wiedereinsetzung wäre unzulässig, weil es sich bei der Klagccrhebungsfrist um eine prozessuale Ausochlußfrist handelt« Dem Betroffenen würde also ein nicht wiedergut zu demachcnd er Nachteil entstehen» Andererseits wird ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten dadurch, daß die zu dem unzuständigen Gericht erhobene Klage als fristwahrend behandelt wird, nicht berührt» Zweck der kurzen Fristen des Art« 8 PV ist es, die zuständigen Behörden so rasch wie möglich über die Höhe der auf 9 sie zukonnendon Ansprüche aus Stationierungbschaden zu unterrichten und eine schnelle Untersuchung der Schadensfälle zu gewährleisten,. Durch die Erhebung einer Klage zu dem unzuständigen Gericht erhalten die' zuständigen Behörden die Kenntnis des Anspruchs nicht oder nicht wesentlich später als bei der Klagecrhc-bung zun zuständigen Gericht« Die Abweisung der Klage als unzulässig, wäre unter diesen Umständen als unbilliges Ergebnis anzusehen« Die Revision ist daher unbegründet« Rach § 97 ZPO hat die Beklagte die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen« Dr« Pagendarm Dr« Kreft Dr« Arndt Dr« Hußla • Keßler