Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main), Zivilsenat in Darmstadt, vom 7. Die Kläger, deren Lastzug am 16, Mai 1956 an der bei Dieburg gelegenen Kreuzung der Eundesstrsßen 26 und 45 mit einem Lastzug der amerikanischen Streitkräfte zusammengestoßen war, haben beim Landgericht ein Urteil erstritten, das die Beklagte auf Grund des Finanzvertrnges (FV) i.V. m. Oktober 1956 erklärt hatten, der Unfall habe sich bei der Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen für die Streitkräfte zugetraren, die Schadensersatzansprüche im vollen Umfang abgelehnt, Auf die Berufung der Beklagten, die die Abweisung der Zinsforderung erstrebte, hat das Oberlandesgericht unter Abweisung des Mehrbegehrens den Zinsanspruch beschränkt auf 4 # Zinsen ab 7» November 1956; das sind drei Monate nach dem Tag, an dem der Entschädigungsantrag der Kläger beim Amt für Verteidigungslasten eingegangen sei. Das Berufungsgericht hält auf Grund der von ihm vorgenommenen Würdigung des Finanzvertrages und der mit den einzelnen Mächten ergänzend getroffenen Vereinbarungen (mit den amerikanischen Streitkräften: Anhang B zu dem FV) die Beklagte für den Schuldner von Entschädigungen aus einem Unrechtsschaden der hier vorliegenden Art, nicht nur für eine in Frozeßstandschaft für die Streitkräfte auftretende Partei, und meint: Die Forderung eines Geschädigten würde jedenfalls in den Schadensfällen mit der Entstehung des Schadens fällig, in denen über den Entschädigungsanspruch wie nach Anhang B zu dem FV eine deutsche Behörde, nicht eine Dienststelle der Streitkräfte die Vorentscheidung treffe« Die Forderung werde durch Einreichung des Entschädigungsantrags- oder durch Klagerhebung in einer zur Herbeiführung des Verzugs geeigneten Weise angemahnt« Jedoch gerate die Beklagte, weil sie bis dahin das Unterbleiben der Leistung nicht zu vertreten habe (§ 285 BGB), grundsätzlich erst drei Monate nach dem Eingang eines Entschädigungsantrags in Verzug, weil das Amt für Verteidigungslasten zunächst in dem vorgesehenen Verfahren Ermittlungen anzustellen und die ausländischen Streitkräfte um Auskunft anzugehen habe. Die Revision vertritt demgegenüber unter Hinweis auf Oberlandesgericht Köln in NJW 1959» 1138 - zustimmend neuerdings Arnolds in DRiZ 1961, 79» 80 - die Auffassung, die Beklagte sei nicht Schuldner der Entschädigungsansprüche, sondern handele nur in Prozeßstandschaft für die die Entschädigung in Wahrheit schuldenden ausländischen Streitkräfte; infolgedessen könne nicht angenommen werden, daß Ansprüche, wie sie die Kläger verfolgten, mit der Schadensentstehung fällig und mit der Einrei chung des Entschädigungsantrages anremahnt würden; überdies Oktober I960 III ZR 142/59 in NJW 61, 457, MDR 61, 210, ausgesprochen, daß Schuldner einer Entschädigung von Unrechtsschäden, wie der hier einreklagten, die ausländischen Streitkräfte seien und daß die Bundesrepublik nur in Prozeßstandschaft für diese auftrete. Seit dem Ende des Besatzungsregimes stehen die ausländischen Streitkräfte nicht mehr auf Grund eines völkerrechtlichen Hoheitsrechts in der Bundesrepublik, sondern gemäß dem Bonner und Pariser Vertragswerk. und die Haftung (sei es der Bundesrepublik oder der Streitkräfte) für diese Schäden grundsätzlich so zu bestimmen ist, als ob an dem Schadensfall bei sonst gleichem Geschehensab-lauf nicht ausländische, sondern eigene Streitkräfte der Bundesrepublik beteiligt gewesen seien und wie wenn die Bundesrepublik in dem Verhältnis zu dem Geschädigten stünde, wie es die ausländischen Streitkräfte tun (vgl, das bereits genannte Urteil vom 24. Die Anwendung des deutschen Rechts macht dem Prinzip nach vor den die Verzinsung einer Schadensersatzforderung regelnden Vorschriften der §§ 284» 28-5, 288 BGB nicht Halt und könnte nur insoweit nicht Platz greifen, als abweichende Sonderbestimmungen des Finanzvertrages und der ihn ergänzenden Vereinbarungen entgegenstünde,n. nicht praktisch gewordenen Regelung zu gewährende Entschädigung gemäß dem zwischen den Bundesbehörden und den Streitkräften der beteiligten Macht zu vereinbarenden Verfahren ausgezahlt werden soll, so handelt es sich insoweit nur um die Regelung einer Zahlungsmodalität, und zwar, wie das angefochtene Urteil zutreffend annimmt, um eine Regelung im Verhältnis zwischen den Streitkräften und der Bundes-* republik, nicht im Verhältnis zu dem Geschädigten. In Betracht kann nur gezogen werden, ob und inwieweit bei der Frage nach dem Zinsbeginn zu berücksichtigen und der Beklagten zugutezuhalten ist, daß der Unfall und eine Verantwortlichkeit der ausländischen Streitkräfte für ihn erst nach näherer Bestimmung des Finanzvertrages und des Anhangs B geklärt und eine Bescheinigung der ausländischen Streitkräfte darüber erteilt werden muß, ob eine Handlung oder Unterlassung der Streitkräfte im Sinne von Art. 8 Abs. 2 FV vorliegt, pas Berufungsgericht hat diesem Umstand mit der Erwägung Rechnung getragen, daß die durch den Entschädigungsantrag des Klägers gemahnte Beklagte bis zu dem 7. Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist von den Klägern nicht angegriffen worden und braucht daher nicht darauf überprüft zu werden, ob sie die Kläger zu Unrecht beschwert. Andererseits lassen die im angefochtenen Urteil enthaltenen Feststellungen sowie der Vortrag der Beklagten, so wie er sich dem Revisionsgericht darbietet, nicht einen Schluß dahin zu, daß der Zeitpunkt des Zinsbeginns auf einen späteren Tag als den 7.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja 2142 052 Finanzvertrag idF v. 30. März 1955» BGBl II 301, 381; BGB § 284 Zu der Frage der Fälligkeit und des Verzugseintritts bei Ansprüchen auf Entschädigung für ünrechtshandlungen der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder. BGH, Urto v. 26. Juni 1961 - III ZR 61/60 - OLG Frankfurt Zivilsenat Darmstadt LG Darmstadt # Ill ZR 61/60 Verkündet ar^26. Juni 1961 ÜHBb» Just.Angest als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland, gesetzlich vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Hessischen Minister der Finanzen^diese^vertreten durch die Oberfinanzdirektion in Beklagten, Berufungsklägerin und Revjsionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen 1. 2. den Fuhrunternehmer Gerhard \V den Fuhrunternehmer Heinrich beide in ^HH|B/Hessen, KflBfc 9 Kläger, Eerufunrsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Keßler und Schäfer für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main), Zivilsenat in Darmstadt, vom 7. Januar i960 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Re'chts wegen 2 Tatbestand; Die Kläger, deren Lastzug am 16, Mai 1956 an der bei Dieburg gelegenen Kreuzung der Eundesstrsßen 26 und 45 mit einem Lastzug der amerikanischen Streitkräfte zusammengestoßen war, haben beim Landgericht ein Urteil erstritten, das die Beklagte auf Grund des Finanzvertrnges (FV) i.V.m. §§ 7, 17 StVG verurteilte, ihnen 1 061,50 DM als Ersatz für Reparaturkosten und Verdienstausfall sowie 7 1/2 i Zinsen aus dieser Summe ab I, September 1956 zu zahlen. Zuvor hatte das Amt für Verteidigungslasten in Darmstadt, dem die amerikanischen Streitkräfte am 29. Oktober 1956 erklärt hatten, der Unfall habe sich bei der Erfüllung dienstlicher Verpflichtungen für die Streitkräfte zugetraren, die Schadensersatzansprüche im vollen Umfang abgelehnt, Auf die Berufung der Beklagten, die die Abweisung der Zinsforderung erstrebte, hat das Oberlandesgericht unter Abweisung des Mehrbegehrens den Zinsanspruch beschränkt auf 4 # Zinsen ab 7» November 1956; das sind drei Monate nach dem Tag, an dem der Entschädigungsantrag der Kläger beim Amt für Verteidigungslasten eingegangen sei. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf gänzliche Abweisung der Zinsforderung weiter. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision. Entgcheidungsgründe: Das Berufungsgericht hält auf Grund der von ihm vorgenommenen Würdigung des Finanzvertrages und der mit den einzelnen Mächten ergänzend getroffenen Vereinbarungen (mit den amerikanischen Streitkräften: Anhang B zu dem FV) die Beklagte für den Schuldner von Entschädigungen aus einem Unrechtsschaden der hier vorliegenden Art, nicht nur für eine in Frozeßstandschaft für die Streitkräfte auftretende Partei, und meint: Die Forderung eines Geschädigten würde jedenfalls in den Schadensfällen mit der Entstehung des Schadens fällig, in denen über den Entschädigungsanspruch wie nach Anhang B zu dem FV eine deutsche Behörde, nicht eine Dienststelle der Streitkräfte die Vorentscheidung treffe« Die Forderung werde durch Einreichung des Entschädigungsantrags- oder durch Klagerhebung in einer zur Herbeiführung des Verzugs geeigneten Weise angemahnt« Jedoch gerate die Beklagte, weil sie bis dahin das Unterbleiben der Leistung nicht zu vertreten habe (§ 285 BGB), grundsätzlich erst drei Monate nach dem Eingang eines Entschädigungsantrags in Verzug, weil das Amt für Verteidigungslasten zunächst in dem vorgesehenen Verfahren Ermittlungen anzustellen und die ausländischen Streitkräfte um Auskunft anzugehen habe. Unter Umstän den trete der Verzug noch später ein, dann nämlich, wenn die Erklärung der ausländischen Streitkräfte, daß es sich bei dem Schadensfall um eine die Haftung der Beklagten auslösende Handlung oder Unterlassung der Streitkräfte handele (§ 5 Anhang B zu dem FV), nicht innerhalb der drei Monate eingehe. Im gegenwärtigen Schadensfall sei der Entschädigungsantrag am 6. August 1956, die eben erwähnte Erklärung der Streitkräfte am 29«. Oktober 1956 dem Amt für Verteidigungslasten zugegangen, der Verzug daher mit dem 7. November 1956 eingetreten; von diesem Tag an müsse die Beklagte auf die Urteilssumme 4 $ Verzugszinsen entrichten (§ 288 BC-B); die weitergehende Zinsforderung der Kläger sei mangels eines entsprechenden Schadensnachweises unbegründet« Die Revision vertritt demgegenüber unter Hinweis auf Oberlandesgericht Köln in NJW 1959» 1138 - zustimmend neuerdings Arnolds in DRiZ 1961, 79» 80 - die Auffassung, die Beklagte sei nicht Schuldner der Entschädigungsansprüche, sondern handele nur in Prozeßstandschaft für die die Entschädigung in Wahrheit schuldenden ausländischen Streitkräfte; infolgedessen könne nicht angenommen werden, daß Ansprüche, wie sie die Kläger verfolgten, mit der Schadensentstehung fällig und mit der Einrei chung des Entschädigungsantrages anremahnt würden; überdies 4 träfen die Bestimmungen in Art. 8 Abs. 9 und 13 FV über die Auszahlung des Entschädigungsbetrages nach Zuerkennung durch die Behörde der Verteidigungslastenverwaltung oder das deutsche Gericht eine Regelung, die von der Regelung der Verzugszinsen in $§ 284 ff BGB abweiche und zu dem Ergebnis führe, daß ein Verzug und eine Pflicht der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen nicht eintrete, solange nicht ein von dem Entschädigungs-berechtigten anerkannter Bescheid der deutschen Behörde der Verteidigungslastenverwaltung über die Zahlung einer Entschädigung oder eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Ersatzpflicht vorliege. Der Revision muß ein Erfolg versagt bleiben. Der erkennende Senat hat in mehreren Entscheidungen, darunter in dem nach Fertigung der Revisionebegründung ergangenen Urteil vom 24. Oktober I960 III ZR 142/59 in NJW 61, 457, MDR 61, 210, ausgesprochen, daß Schuldner einer Entschädigung von Unrechtsschäden, wie der hier einreklagten, die ausländischen Streitkräfte seien und daß die Bundesrepublik nur in Prozeßstandschaft für diese auftrete. Indessen kommt es auf die Frage nach der Schuldnerschaft für die Entschädigung bei. der Frage nach der Verzinsung der Entschädigung nicht entscheidend an. Einerlei vielmehr, wie die erste Frage zu beantworten ist, muß die Entscheidung in der Zinsfrage grundsätzlich zu Ungunsten der Bundesrepublik ausfallen: Seit dem Ende des Besatzungsregimes stehen die ausländischen Streitkräfte nicht mehr auf Grund eines völkerrechtlichen Hoheitsrechts in der Bundesrepublik, sondern gemäß dem Bonner und Pariser Vertragswerk. Sie sind der Anwendung des deutschen Rechts nicht mehr entzogen, und Art. 8 FV besagt und normiert in seinem Absatz 4 im Zusammenhalt mit seiner Verweisung auf das deutsche Recht, daß auf Unrechtsschäden, die durch die ausländischen Streitkräfte an einem Deutschen verursacht werden, und auf einen Ausgleich dieser Schäden deutsches Recht anzuwenden und die Haftung (sei es der Bundesrepublik oder der Streitkräfte) für diese Schäden grundsätzlich so zu bestimmen ist, als ob an dem Schadensfall bei sonst gleichem Geschehensab-lauf nicht ausländische, sondern eigene Streitkräfte der Bundesrepublik beteiligt gewesen seien und wie wenn die Bundesrepublik in dem Verhältnis zu dem Geschädigten stünde, wie es die ausländischen Streitkräfte tun (vgl, das bereits genannte Urteil vom 24. Oktober I960 und das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil vom 17» April 1961 III ZR 34/60). ' Die Pflicht zu dem Ersatz solcher Unrechtsschäden ist eine Folge der Unrechtszufügung und beruht nach dem Finanzvertrag und den nach ihm anzuwendenden deutschen Rechtsvorschriften ebenso wie die deliktische Haftung eines deutschen Rechtsträgers für rechtsund pflichtwidrige Handlungen oder Unterlassungen seiner Bediensteten auf der eine Wiedergutmachung erheischenden Handlung oder Unterlassung. Dabei ist es gleichgültig, ob insoweit Art. 8 Abs. 4 FV nur dem Geschädigten eine Möglichkeit zur Durchsetzung eines Entschädigungsanspruchs eröffnet, oder ob er auch eine den Anspruch (mit-)begründende Vorschrift darstellt (vgl. hierzu Haupt-Gräfe in NJW I960, 457; Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch 20. Aufl,, Einl. zu Art. 8, 9 FV, Bemerkung 3). Die Anwendung des deutschen Rechts macht dem Prinzip nach vor den die Verzinsung einer Schadensersatzforderung regelnden Vorschriften der §§ 284» 28-5, 288 BGB nicht Halt und könnte nur insoweit nicht Platz greifen, als abweichende Sonderbestimmungen des Finanzvertrages und der ihn ergänzenden Vereinbarungen entgegenstünde,n. Das ist bei den von der Revision herangezogenen Bestimmungen in Art. 8 Abs. 9 und 13 FV entgegen der Auffassung der Revision jedoch nicht der Fall. Wenn nach ihnen die von der Behörde der Verteidigungs-laster.verwaltung (Anhang B zu dem FV) dem Anspruchsberechtigten zuerkannte und von ihm angenommene Entschädigungssumme oder die nach dem Urteil des deutschen Gerichts und der in Abs. 13 vorgesehenen, im Hinblick auf die ergänzenden Abkommen aber ~ 6 - nicht praktisch gewordenen Regelung zu gewährende Entschädigung gemäß dem zwischen den Bundesbehörden und den Streitkräften der beteiligten Macht zu vereinbarenden Verfahren ausgezahlt werden soll, so handelt es sich insoweit nur um die Regelung einer Zahlungsmodalität, und zwar, wie das angefochtene Urteil zutreffend annimmt, um eine Regelung im Verhältnis zwischen den Streitkräften und der Bundes-* republik, nicht im Verhältnis zu dem Geschädigten. Sie ist für den Umfang des dem Geschädigten zu Leistenden nicht maßgeblich. Der Geschädigte selbst kann dagegen seinen Schaden nach den Bestimmungen-Uber die unerlaubten Handlungen öder • die Gei’ährdungshaftung, wie hier nach dem Straßenverkehrsgesetz, schon vor jener Regelung und zwar grundsätzlich ab Eintritt des Schadens verlangen. Seine Ansprüche werden wie gleiche Ansprüche in nicht dem Einanzvertrag unterliegenden Schadensfällen mit ihrer Entstehung fällig. Dem entspricht die Fassung einzelner Bestimmungen des Finanzvertrages. Art. 8 Abs. 6 spricht davon, der "Anspruchsberechtigte" habe "seinen Anspruch“ innerhalb bestimmter Fristen geltend zu machen. Nach Abs. 9 hat die den Entschädigungsantrag prüfende Stelle dem "Anspruchsberechtigten" ihre Entscheidung mitzuteilen und dem "Ansprucheberfchtigten" den Entschädigungsbetrag anzubieten. Nach Abs. 10 kann der "Anspruchs berechtigte", wenn er den angebotenen Betrag nicht annimmt oder mit der Abwei sung.seines "Anspruchs" nicht einverstan-r den ist, wegen seines "Anspruchs" Klage erheben. In Betracht kann nur gezogen werden, ob und inwieweit bei der Frage nach dem Zinsbeginn zu berücksichtigen und der Beklagten zugutezuhalten ist, daß der Unfall und eine Verantwortlichkeit der ausländischen Streitkräfte für ihn erst nach näherer Bestimmung des Finanzvertrages und des Anhangs B geklärt und eine Bescheinigung der ausländischen Streitkräfte darüber erteilt werden muß, ob eine Handlung oder Unterlassung der Streitkräfte im Sinne von Art. 8 Abs. 2 FV vorliegt, pas Berufungsgericht hat diesem Umstand mit der Erwägung Rechnung getragen, daß die durch den Entschädigungsantrag des Klägers gemahnte Beklagte bis zu dem 7. Novem her 1956 das Unterbleiben der Leistung nicht zu vertreten habe (§ 285 BGB) und daher bis zu diesem Tage nicht in Verzug geraten sei. Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist von den Klägern nicht angegriffen worden und braucht daher nicht darauf überprüft zu werden, ob sie die Kläger zu Unrecht beschwert. Andererseits lassen die im angefochtenen Urteil enthaltenen Feststellungen sowie der Vortrag der Beklagten, so wie er sich dem Revisionsgericht darbietet, nicht einen Schluß dahin zu, daß der Zeitpunkt des Zinsbeginns auf einen späteren Tag als den 7. November 1956 hätte verlegt werden sollen. Die Revision der Beklagten erweist sich mithin als unbe gründet und ist infolgedessen mit der Kostenfolge aus f 97 ZPO zurückzuweisen. Dr. Geiger Dr. Kreft Keßler Schäfer Dr. Hußla