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BGH · III ZR 61/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 61/59

Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der III«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3» Oktober I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br«Weber, Br«Arndt, BroHußla, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: Io Las Landgericht und das Oberlandesgericht sind zutreffend davon ausgegangen, daß die Geschäftsfähigkeit und die Prozeßfähigkeit wegen einer geistigen Störung für einen begrenzten Kreis von Angelegenheiten, etwa diejenigen, die mit einem bestimmten Rechtsverhältnis Zusammenhängen oder aus ihm erwachsen sind, ausgeschlossen sein kann (BGHZ 18, 184}« Sie sind in Würdigung eines Gutachtens von ProfoLroLangelüddeke vom 27o Juni 1937 zu der Überzeugung gelangt,daß der Kläger wenigstens hinsichtlich des Komplexes der aus seinen Beziehungen zu Hering hergeleiteten Ansprüche Auch die in dem gleichen Zusammenhang erhobene Rüge aus § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe den Antrag des Klägers auf Einholung eines Obergutachtens nicht beschieden, ist erfolglos; denn für eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage durch das Berufungsgericht bedarf es keineswegs eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Partei oder jedes einzelne Beweismittel und einer Auseinandersetzung damit, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 3, 162, 1.75) « Io) Die sachlichen und persönlichen Bedenken, die der Kläger gegen das Gutachten von Prof.Br.Langelüddeke vorbringt, und die verfahrensrechtlichen Rügen, die er hieran anschließt, bedürfen keiner Erörterung, weil der erkennende Senat sich auf Grund eigener Erhebung ein eigenes Urteil über die Frage der Prozeßfähigkeit des Klägers gebildet hat, zu dessen Begründung es einer Verwertung des vom Kläger angegriffenen Gutachtens nicht bedarf.Gemäß § 56 ZPO hat das Gericht den Mangel der Prozeßfähigkeit in jeder läge des Rechtsstreits, auch noch in der Revisionsinstanz (RGZ 86, 15, 16), von Amts wegen zu berücksichtigen. Insoweit ist das Revisionsgericht an Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gebunden, vielmehr in der Würdigung des früher vorgetragenen und etwaigen neuen Tatsachenstoffs frei und zur eigenen Beweisaufnahme berufen (BGHZ 31» 279, 282), Der erkennende Senat hat im Armenrechtsverfahren im Interesse der Sache ein Gutachten des Instituts für gerichtliche und soziale Medizin der Universität Kiel vom 14, April 1960 herbeigeführt. Wenn - wie im vorliegenden Pall - der Leiter eines Instituts zu dem Sachverständigen bestellt wird, so liegt darin grundsätzlich der Auftrag, das Gutachten nach der Ai'beitsweise des Instituts und unter Benutzung von dessen Hilfsmitteln anzufertigen. Januar I960 mit dem Kläger gesprochen und hat sich hiernach und nach Kenntnis des Untersuchungsergebnisses im Institut ein eigenes Urteil bilden können; er hat das von Prof .Br.Gerchow verfaßte Gutachten durch seine Unterschrift gebilligt und sich damit zu eigen gemacht. Februar I960 - 17 S 297/58 das die Geschäftsfähigkeit des Klägers bejaht habe, nicht verwertet habe, ist erfolglos» Richtig ist allerdings, daß das Landgericht in Hamburg in dem genannten Urteil die Prozeßfähigkeit des Klägers für eine Klage bejaht hat, mit der der Kläger die Herausgabe von Urkunden und Handakten von seinem früheren Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr.Leupold, forderte. Das Landgericht hat dies damit begründet, auch das Gutachten von Prof .Br. Lange«.-lüddeke habe eine allgemeine Prozeßunfähigkeit des Klägers nicht festgestellt, der Gegenstand des bei ihm anhängigen Rechtsstreits aber sei von dem Komplex He^m so weit entfernt, daß eine Auswirkung des Leidens des Klägers auf diesen Rechtsstreit nicht anzunehmen sei, zu demal der Kläger sich in der Prozeßführung vernünftig und zugänglich gezeigt habe. Februar I960 eingesandt hat, auseinanderzusetzen; denn die ihm gestellte Frage bezog sich auf den vorliegenden Rechtsstreit, der aus dem Komplex He^H^G^fp erwachsen ist, und war eine medizinische Frage, Die umfangreiche Stoffsammlung und die überzeugenden, wissenschaftlich begründeten Ausführungen des Gutachtens lassen an seiner Gründlichkeit und Zuverlässigkeit keinen Zweifel. Da-das schriftliche Gutachten des Kieler Instituts hiernach eine zuverlässige Grundlage für die Überzeugung des Senats ist, besteht keine Veranlassung, ein weiteres Gutachten *• etwa von Prof .Bürger-Prinz, den der Kläger wiederholt vorschlägt, - herbei Zufuhren. Der Senat muß vielmehr auf Grund seiner eigenen Erhebung dem Berufungsgericht in dem Ergebnis zustimmen, daß der Kläger für den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht prozeßfähig .

Zitierte Normen: § 551 ZPO § 104 BGB § 51 ZPO
InstitutBerufungsgerichtParteiGutachtenZPOHamburgKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2108 055
III ZR 61/59
Verkündet am 3«Oktober I960 Scheibl,J ustizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Werkzeugmachers Karl
 Hm^straß
 Klägers,Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
die Freie und Hansestadt Hamburg, LandesJustizverwaltung, vertreten durch den Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg;)
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der III«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3» Oktober I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br«Weber, Br«Arndt, BroHußla, Gähtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 23« Januar 1939 - den Parteien*/ an Verkündungs Statt zugestellt am 11o Februar 1959 - wird zurückgewieseho
 Bie Kosten des Revisionsrechtszuges werden dem Kläger auferlegt«
Von Rechts wegen
2 -
Tatbestand:
Der im Jahre 1907 geborene Kläger wurde im Jahre 1945 als Untermieter in ein Zimmer der Wohnung des Kaufmanns Georg He^B^ in	eingewiesen	<>	Aus	die-
sem UntermietVerhältnis entstand bald Streit, besonders über die Aufteilung der Grundgebühr für den elektrir sehen Wohnungszähler, über den beide Strom bezogen.
In der Folgezeit Kam es zu zahlreichen Prozessen, in denen zu demeist der Kläger unterlag.
Im Dezember 1951 beauftragte Heg^^den Oberge-richtsvollzieher G^H^mit der Vollstreckung der Räumung gegen den Kläger. Der Kläger ist der Ansicht, Gg^phabe die Vollstreckung im Jahre 1952 amtspflichtwidrig ausgeführt und ihn dadurch um wenigstens 7000 DM geschädigt. Fr hat den Obergerichtsvollzieher Ggg[|g sowie die Freie und Hansestadt Hamburg in dieser Höhe nebst 4 Zinsen seit dem 50. Januar 1952 auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
Beide Beklagte haben um Klageabweisung gebeten; sie haben eingewandt, der Kläger sei prozeßunfähig, und haben den Anspruch nach Grund und Höhe bestritten.
Das Landgericht hat durch Teilversäumnisurteil vom *!0. Januar 1958 die Klage gegen den Obergerichtsvoll-zicher Gg|^pals unzulässig abgewiesen. Es hat sodann durch das Schlußurteil vom 7. Februar 1958 auch die gegen die Hansestadt gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen. Gegen dieses Schlußurteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Sein Rechtsmittel ist durch das angefochtene Urteil im schriftlichen Verfahren, mit dem sich beide Parteien einverstanden erklärt haben, zurückgewiesen worden.
Mit der Revision bittet der Kläger, den Rechtsstreit unter Aufhebung des Berufungsurteils und des Schlußurteils des Landgerichts zur Sachentscheidung Uber seinen Anspruch an das Landgericht zurück2uver-weisen« Die beklagte Hansestadt bittet, die Revision zurüc kzuwei sen o
Entscheidungsgrunde:
Io
 Las Landgericht und das Oberlandesgericht sind zutreffend davon ausgegangen, daß die Geschäftsfähigkeit und die Prozeßfähigkeit wegen einer geistigen Störung für einen begrenzten Kreis von Angelegenheiten, etwa diejenigen, die mit einem bestimmten Rechtsverhältnis Zusammenhängen oder aus ihm erwachsen sind, ausgeschlossen sein kann (BGHZ 18, 184}« Sie sind in Würdigung eines Gutachtens von ProfoLroLangelüddeke vom 27o Juni 1937 zu der Überzeugung gelangt,daß der Kläger wenigstens hinsichtlich des Komplexes der aus seinen Beziehungen zu Hering hergeleiteten Ansprüche
-	zu denen nach ausdrücklicher Erklärung des Sachverständigen auoh die in dem vorliegenden Rechtsstreit anhängig gemachten Ansprüche gehören - nicht prozeßfähig sei* Die Erklärungen, die der Kläger mündlich und schriftlich bezüglich der Berufung abgegeben habe,
-	so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt - sowie der persönliche Eindruck seien nicht geeignet gewesen, Zweifel an der Richtigkeit dieser Auffassung aufkommen zu lasseno
 Zu Unrecht rügt die Revision demgegenüber eine Verletzung des § 551 Nr. 7 ZPO. Las Berufungsurteil
 
ist gehörig begründet worden, denn seine Entscheidungsgründe machen die Erwägungen, die das Berufungsgericht zu der in seinem Urteil enthaltenen Entscheidung geführt haben, erkennbar (Stein-Jonas ZPO 18«Aufl. zu § 551 Anm« II 7); sie werden daher dem Zweck des § 313 ZPO, der unterlegenen Partei eine Prüfung der Aussichten eines Rechtsmit? tels und dem Rechtsmitteigericht die Nachprüfung der Entscheidung zu ermöglichen (vgl« LM zu § 551 Nr«7 ZPO Nr«3), gerecht. Auch die in dem gleichen Zusammenhang erhobene Rüge aus § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe den Antrag des Klägers auf Einholung eines Obergutachtens nicht beschieden, ist erfolglos; denn für eine einwandfreie Würdigung der Sachund Rechtslage durch das Berufungsgericht bedarf es keineswegs eines ausdrücklichen Eingehens auf jedes einzelne Vorbringen der Partei oder jedes einzelne Beweismittel und einer Auseinandersetzung damit, wenn sich nur ergibt, daß eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 3, 162, 1.75) «
Bas ist hier der Pall, denn der Zusammenhang der Entschei-dungsgründe macht deutlich, daß das Berufungsgericht ein Obergutachten nicht eingeholt hat, weil es in dem.Gutachten Langelüddeke eine geeignete, tragfähige Grundlage für eine Entscheidung sah« Eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines Obergutachtens bestand für das Berufungsgericht ohnehin nicht (LM zu § 739 ZPO Nr« 2 = MDR 1953, 605).
II.
Io) Die sachlichen und persönlichen Bedenken, die der Kläger gegen das Gutachten von Prof.Br.Langelüddeke vorbringt, und die verfahrensrechtlichen Rügen, die er hieran anschließt, bedürfen keiner Erörterung, weil der erkennende Senat sich auf Grund eigener Erhebung ein eigenes Urteil
 
über die Frage der Prozeßfähigkeit des Klägers gebildet hat, zu dessen Begründung es einer Verwertung des vom Kläger angegriffenen Gutachtens nicht bedarf.
Gemäß § 56 ZPO hat das Gericht den Mangel der Prozeßfähigkeit in jeder läge des Rechtsstreits, auch noch in der Revisionsinstanz (RGZ 86, 15, 16), von Amts wegen zu berücksichtigen. Insoweit ist das Revisionsgericht an Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gebunden, vielmehr in der Würdigung des früher vorgetragenen und etwaigen neuen Tatsachenstoffs frei und zur eigenen Beweisaufnahme berufen (BGHZ 31» 279, 282), Der erkennende Senat hat im Armenrechtsverfahren im Interesse der Sache ein Gutachten des Instituts für gerichtliche und soziale Medizin der Universität Kiel vom 14, April 1960 herbeigeführt. Bas von Prof.Br.Hallermann Unterzeichnete Gutachten, das unter Berücksichtigung des Inhalts der Akten und aller Beiakten sowie auf Grund der Untersuchung des Klägers an 4 Tagen erstattet worden ist, gelangt zu dem Ergebnis, daß der Kläger für einen Rechtsstreit aus dem vorliegenden Prozeßstoff prozeßunfähig ist, weil er an einer erlebnisbedingten Fehlhaltung oder Fehlentwicklung leidet, die seine Bestimmbarkeit durch normale Motive im Bereich des gesamten Prozeßstoffs aufhebt und als krankhafte, die freie Willensbestimmung ausschließende Störung der Geistestätigkeit anzusehen ist, Bas Gutachten, das zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, begründet die Überzeugung des Senats, daß der Kläger im Hinblick auf den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 2 BGB) und daher gemäß den §§ 51, 52 ZPO prozeßunfähig ist.
2.) Ber Senat hat die Ablehnung des Professors Br. Hallermann bereits durch den am 3* Oktober I960 verkün-
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deten Beschluß für unbegründet erklärt. Der Widerspruch des Klägers gegen die Verwendung des schriftlich erstatteten Gutachtens greift nicht durch. Denn bei der Prüfung der von Amts wegen zu beachtenden Punkte, zu denen die Präge der Prozeßfähigkeit gehört, ist das Gericht an die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Beweis-verfahren nicht gebunden (sog.Freibeweis). Daher können bei dieser Prüfung die in einem anderen Verfahren - hier im Arraenrechtsverfahren - vorgenommenen Beweiserhebungen auch ohne Zustimmung der Parteien im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden (DH zu § 56 ZPO Nr. 1 * NJW 1951, 441; BGH Urteil v. 22.6.1956 - V ZR 62/55 RGZ 160, 338, 346; Rosenberg, Lehrbuch, 8. Aufl. § 63 IV c S.300; a.M. Wieczorek zu § 56 Anm. B IV b 1). Bin prozessuales Recht auf Ladung des Sachverständigen haben die Parteien in diesem Palle nicht. Der Senat ist nicht gehindert, das vorliegende Gutachten urkundenbeweislich zu verwerten, und findet in diesem ausführlich und überzeugend begründeten Gutachten eine zuverlässige Grundlage für seine Überzeugungsbildung.
Entgegen der *A*i.sicht der Revision ist überdies der Auftrag, den der Senat dem Sachverständigen mit Beschluß vom 13» Juli 1959 gegeben hat, richtig ausgeführt werden. Wenn - wie im vorliegenden Pall - der Leiter eines Instituts zu dem Sachverständigen bestellt wird, so liegt darin grundsätzlich der Auftrag, das Gutachten nach der Ai'beitsweise des Instituts und unter Benutzung von dessen Hilfsmitteln anzufertigen. Abgesehen von Ausnahmefällen, in denen ausdrücklich die persönliche Anfertigung des Gutachtens angeordnet werden kann, bestehen keine Bedenken dagegen, daß der Sachverständige sich bei der Vorbereitung und Ausarbeitung des Gutachtens der Personen bedient, die als sachkundige Mitarbeiter und Fachkräfte im Institut zur
 ili.
ii
 Verfügung stehen« Prof .Dr. Hall ermann hat - wie der Kläger selbst vorgebracht hat - am 5. Dezember 1959 und am 50. Januar I960 mit dem Kläger gesprochen und hat sich hiernach und nach Kenntnis des Untersuchungsergebnisses im Institut ein eigenes Urteil bilden können; er hat das von Prof .Br.Gerchow verfaßte Gutachten durch seine Unterschrift gebilligt und sich damit zu eigen gemacht. Gegen dieses Verfahren, das der Übung entspricht, sind keine Bedenken geltend zu machen.
Auch der weitere Angriff der Revision, der Sachverständige habe wesentlichen ihm unterbreiteten Stoff unberücksichtigt gelassen, indem er ein Urteil der 17» Zivilkammer des Landgerichts in Hamburg vom 17. Februar I960 - 17 S 297/58 das die Geschäftsfähigkeit des Klägers bejaht habe, nicht verwertet habe, ist erfolglos» Richtig ist allerdings, daß das Landgericht in Hamburg in dem genannten Urteil die Prozeßfähigkeit des Klägers für eine Klage bejaht hat, mit der der Kläger die Herausgabe von Urkunden und Handakten von seinem früheren Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr.Leupold, forderte. Das Landgericht hat dies damit begründet, auch das Gutachten von Prof .Br. Lange«.-lüddeke habe eine allgemeine Prozeßunfähigkeit des Klägers nicht festgestellt, der Gegenstand des bei ihm anhängigen Rechtsstreits aber sei von dem Komplex He^m so weit entfernt, daß eine Auswirkung des Leidens des Klägers auf diesen Rechtsstreit nicht anzunehmen sei, zu demal der Kläger sich in der Prozeßführung vernünftig und zugänglich gezeigt habe. Das IKieler Institut hatte jedoch keine Veranlassung, sich mit diesem Urteil, das der Kläger ihm nach der letzten Unter-
suchung vom 6. Februar I960 eingesandt hat, auseinanderzusetzen; denn die ihm gestellte Frage bezog sich auf den vorliegenden Rechtsstreit, der aus dem Komplex He^H^G^fp erwachsen ist, und war eine medizinische Frage, Die umfangreiche Stoffsammlung und die überzeugenden, wissenschaftlich begründeten Ausführungen des Gutachtens lassen an seiner Gründlichkeit und Zuverlässigkeit keinen Zweifel.
m.
Da-das schriftliche Gutachten des Kieler Instituts hiernach eine zuverlässige Grundlage für die Überzeugung des Senats ist, besteht keine Veranlassung, ein weiteres Gutachten *• etwa von Prof .Bürger-Prinz, den der Kläger wiederholt vorschlägt, - herbei Zufuhren.
Der Senat muß vielmehr auf Grund seiner eigenen Erhebung dem Berufungsgericht in dem Ergebnis zustimmen, daß der Kläger für den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht prozeßfähig . ist, und hiernach die Revision als unbegründet zurückweisen.
j
Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels tref fen gemäß § 97 ZPO den Kläger»
Dr »Weber
 Dr*Arndt	Dr#Hußla.
Crähtgens
 Keßler