Der Kläger behauptet, dieser Schaden sei darauf zurüök-zuführen, daß das Kühlwasser nicht ordnungsmäßig abgelassen worden sei, bevor die Polizeibeamten den Wagen in der kalten Jahreszeit im Freien hätten stehen lassen. Später sei auch noch auf Wunsch des Klägers eine Kontrolle durchgeführt worden, die ergeben habe, daß das Kühlwasser vollständig abgelaufen gewesen sei. 1« Gegen den rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts; daß der Klageanspruch nach dem Klagevorbringen nur dann als begründet angesehen werden könnte, wenn die Gendarmeriebeamten ihre Pflichten aus dem mit der Besitzergreifung an dem Wagen entstandenen öffentlichrcchtlichen Verwahrungsvorhältnis nicht ordnungsmäßig erfüllt hätten, sind Bedenken nicht zu erheben« Revision, die Klage sei auch hierauf gestutzt worden, als unrichtig bezeichnet werden muß» Daß die Klage im Übrigen auf Amtspflichtverletzungen von Beamten der Justizverwaltung nicht gestützt wird, ist zwischen den Parteien von Anfang an unstreitig. 2. Daß die G-endarmeriebeamten den Lastkraftwagen des Klägers in einem Hof untergestellt haben, kann ihnen nicht zu dem Vorwurf gereichen* Mit einem zeitweiligen Stohenlassen eines Lastkraftwagens im Freien nach Ablassen des Kühlwassers ist jedenfalls im Oktober keine derartige Gefahr für das Fahrzeug verbunden, daß man ein solches Verfahren als schuldhaft bezeichnen müßte. Der Kläger hat nach seinem eigenen Vorbringen etwa zwei Wochen nach der Sicherstellung die Beamten nur gebeten, noch einmal genau nachzusc-hen, ob das Wasser vollständig abgelasscn worden soi, aber nicht erwähnt, daß der Wagen boim Stehen im Freien einen besonderen Schaden erleiden könnte. Bie Möglichkeit des Vorhandenseins eines bislang unerkannten Haarrisses in dem Motor, bei dem c: sich um einen Motor aus einem alten v7ohrraachtsfahrzeuG gehandelt hat, hat das Berufungsgericht aus den Barlogungon des Sachverständigen Professor Schmidt gefolgert$ daß der Haarriß wirklich vorhanden war, hat das Berufungsgericht aus der festgestellten Tatsache, daß bei dem Betrieb dos VTageno schon vor der Sicherstellung immer übermäßig viel ICühlv/as-scr verbraucht worden sei, auffallend mehr als gewöhnlich, sowie daraus gefolgert, daß andere Umstände, die den übermäßigen Xühlwasserverbrauch erklären könnten, nicht ersichtlich seien. gezweifelt und ohne eine eigene Sachkunde eine Wirklichkeit dort angenommen, wo der Sachverständige nur von einer Möglichkeit gesprochen habe« In Wahrheit folgt das Berufungsgericht dem Sachverständigen vollauf, indem es mit ihm davon ausgeht, daß die Möglichkeit des Vorhandenseins eines Haarrisses angesichts des Alters, der Herkunft und der Bisherigen Verwendung des Motors zu Bejahen sei, und kommt zu seiner weiteren Feststellung auf Grund selbständiger neuer Erwägungen, die mit dem Sachverständigengutachten als solchem nichts mehr zu tun haben» Biese neuen Erwägungen gehen, wie schon erwähnt, dahin, daß Bei dem Betrieb des Fahrzeugs außergewöhnlich viel Kühlwasser gebraucht worden sei, und daß sich weder aus der Verhandlung noch aus der Beweisaufnahme Anhaltspunkte dafür ergeben haben, daß der Mehrverbrauch auf andere Umstände als den Haarriß zurückgeführt werden könnte» Zu diesem Ergebnis konnte das Berufungsgericht kommen, ohne ein Obergutachten anfordern zu müssen, wie die Revision meint, Bie Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens wäre nur erforderlich gewesen, wenn der Kläger geltend gemacht hätte, daß der auffallend große Kühlwass erverbrauch auch eine andere Ursache als die vom Berufungsgericht angenommene haben könnte» Baß das Berufungsgericht über ein derartiges Schutzvorbringen und über einen hierauf bezüglichen Beweisantrag des Klägers hinweggegangen wäre, macht die Revision jedoch nicht geltend. Bie weitere Erwägung des Berufungsgerichts, daß sich bei einem schon vorhandenen feinen Haarriß eine Vergrößerung dieses Risses ergeben kann, auch wenn das Kühlwasscr vollständig abgelassen wird, weil die kleine Wassermenge in dem Haarriß selbst nicht zu entfernen ist, und bei wiederhol- Von dem außergewöhnlich großen Kühlwasserverbrauch hatten sie keine Kenntnis $ auch andere Anhaltspunkte dafür, daß der Motor schadhaft sei und deshalb einer größeren Pflege bedürftig sein könnte als dies im allgemeinen üblich ist, lagen mehr vor. Die im Jahre 1953 von dem Sachverständigen festgestellte Länge und Stärke des Risses kann vielmehr, wie das Berufungsgericht im Anschluß an den Sachverständigen an anderer Stelle festgestellt hat, auch allein durch den früher schon entstandenen Haarriß in der Folgezeit herbeigeftihrt worden sein« 6» Dezember 1948, den das beklagte Land trotz Aufforderung durch das Gericht nicht vorgelegt habe, der Zeuge im Gegensatz zu seiner Bekundung im Rechtsstreit die vom Kläger erbetene spätere Nachprüfung nicht vorge-nommen habe, kann ihr nicht zu dem Erfolg verhelfen« Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sehe keine hinreichende Veranlassung, eine Klärung der Gründe zu versuchen, aus denen sich der Widerspruch zwischen dem Bericht und der Zeugenaussage ergibt, weil es der Zeugenaussage Glauben schenke, für deren Richtigkeit "auch die Bekundung der Zeugin Marie «,«« sowie die auch vom Kläger als richtig bezeichnete Angabe des Zeugen K^|^, daß der Ablaßstopfen im Motor lose im Gewinde saß, weil dieser Stopfen für die Entwässerung herausgedreht worden sein muß ««««r, spreche« Die Revision meint demgegenüber, das Berufungsgericht habe die Vorschrift des § 427 ZPO verletzt, weil es nicht geprüft habe, ob nicht die Behauptungen des Klägers schon deshalb als bewiesen anzusehen seie.i, \fonn die Revision weiterhin unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten ausführt, das Berufungsgericht hätte wegen der Nichtvorlegung des Berichtes die Behauptung des Klägers, daß das Ktihlwasser nicht ordnungsmäßig abgelassen worden sei, für bewiesen erachten müssen, so übersieht sic, daß der Bericht nach dem Antrag des Klägers nur wegen des Streites über die nachträgliche Kontrolle herboigozogen werden sollte. Auch der Kläger hat sich die Darstellung des Berichtes zu eigen gemacht, daß der Zeuge B^P dem Polizeiboamten, der ihm den Auftrag zu dem nochmaligen Nachsehen uberbracht hat, gesagt hahe, das sei nicht nötig, weil or schon am Tage der Sicherstellung das Kühlwasser vollständig ahgelassen haho0 Bei diesem Stande der Dinge läßt sich aus einer etwaigen Nichtdurchführung einer späteren Kontrolle nicht schließen, daß schon die anfängliche Arbeit des genannten Zeugen nicht ordnungsmäßig gewesen sei« Deshalb kommt cs auch auf den Widerspruch zwischen dem Bericht und der späteren Bekundung des Zeugen hei der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht an, so daß das Berufungsgericht den Versuch, eine Klärung herbeizuführen mit Hecht unterlassen konnte.
2379 021 III ZB 61/57 Verkündet am 7» Juli 1958 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Fuhrunterne itraße jpi ers Franz Klägers, Berufungsheklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. gegen das land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsi denton, dieser vertreten durch den Minister des Innern, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in Darmstadt, Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Prof. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« Juli 1958 unter Mitv/irlcung des Senatspräsiden ben Prof. Br. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Arndt, Dr. Wolany und Dr. Beyer für Recht erkannt* Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) - Zivilsenat in Darmstadt - vom 13* Dezember 1956 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Revision. Von Rechts wegen Tatbestands. Der Lastkraftwagen d.es Klägers mit dem damaligen polizeilichen Kennzeichen OfP wurde am 27. Oktober 1948-von Beamten des Gendarmeriekreiskommissariats vor- läufig sichergestellt, weil der Verdacht bestand, daß er zur Ausführung einer strafbaren Handlung benutzt worden sei* Das Fahrzeug wurde in einem Hof untergestellt. Am 26* November 1948 wurde es freigegeben. Als Anfang Dezomber 1948 ein Beauftragter des Klägers den Wagen abholen wollte, wurde festgestellt, daß der Motorblock einen Riß aufwies. Der Kläger behauptet, dieser Schaden sei darauf zurüök-zuführen, daß das Kühlwasser nicht ordnungsmäßig abgelassen worden sei, bevor die Polizeibeamten den Wagen in der kalten Jahreszeit im Freien hätten stehen lassen. Durch den eingetretenen Frost sei der Riß verursacht worden. Der Kläger behauptet, daß ihm hierdurch ein Schaden von mindestens 6 1-00 DLI entstanden sei. Br hat beantragt, das beklagte Lend zur Zahlung von 6 400 DM nebst 6 # Zinsen seit dem 1. April 1949 zu verurteilen. Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten. Es behauptet, daß der Zeuge B^|^ das Kühlwasser alsbald vollständig und ordnungsmäßig abgelassen habe. Später sei auch noch auf Wunsch des Klägers eine Kontrolle durchgeführt worden, die ergeben habe, daß das Kühlwasser vollständig abgelaufen gewesen sei. Der Schaden sei nur so zu erklären, daß der Motorblock schon vor der Sicherstellung des Wagens einen Haarriß gehabt habe. Im übrigen bestreitet das beklagte Land auch die Höhe des geltend gemachten Schadens• Das Landgericht hat den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* Das Berufungsgericht hat die Klage angewiesen» Mit der Revision erstrebt der Kluger Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« Das beklagte L&xn bittet um Zurückweisung der Revision« Rntscheldungs gründet 1« Gegen den rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts; daß der Klageanspruch nach dem Klagevorbringen nur dann als begründet angesehen werden könnte, wenn die Gendarmeriebeamten ihre Pflichten aus dem mit der Besitzergreifung an dem Wagen entstandenen öffentlichrcchtlichen Verwahrungsvorhältnis nicht ordnungsmäßig erfüllt hätten, sind Bedenken nicht zu erheben« Die Revision meint zwar, eine den Schaden verursachende Amtspflichtverletzung sei auch darin zu erblicken? daß die Polizeibeamten nicht gemäß § 98 Abs« 2 StPO um eine richterliche Bestätigung der Beschlagnahme nachgesucht hätten; und macht hierzu geltend, daß der Eintritt von Frostschäden *erst mit dem am 7« November 1948 auf tretenden Nachtfrost möglich gewesen1' sei« Daß der Kläger in den Tatsacheninstanzen seinen Anspruch auch hierauf gestützt hätte, ist jedoch nicht ersichtlich« Wie sich schon aus der Klageschrift und ihrer Anlage ergibt, haben die Gendarmeriebeamten die Sache alsbald an die Staatsanwaltschaft abgegeben, die ihrerseits bereits am 1« November 1948 die Beschlagnahme des Wagens verfügt hat« Für ein schuldhaftes Verhalten der Gendarmeriebeamten im Hinblick auf die Beachtung der Vorschriften der Strafprozeßordnung fehlt es damit von vornherein firn, diesbezüglichen Behauptungen seitens des Klägers, so daß die Meinung der - 4 ~ Revision, die Klage sei auch hierauf gestutzt worden, als unrichtig bezeichnet werden muß» Daß die Klage im Übrigen auf Amtspflichtverletzungen von Beamten der Justizverwaltung nicht gestützt wird, ist zwischen den Parteien von Anfang an unstreitig. 2. Daß die G-endarmeriebeamten den Lastkraftwagen des Klägers in einem Hof untergestellt haben, kann ihnen nicht zu dem Vorwurf gereichen* Mit einem zeitweiligen Stohenlassen eines Lastkraftwagens im Freien nach Ablassen des Kühlwassers ist jedenfalls im Oktober keine derartige Gefahr für das Fahrzeug verbunden, daß man ein solches Verfahren als schuldhaft bezeichnen müßte. Der Kläger hat nach seinem eigenen Vorbringen etwa zwei Wochen nach der Sicherstellung die Beamten nur gebeten, noch einmal genau nachzusc-hen, ob das Wasser vollständig abgelasscn worden soi, aber nicht erwähnt, daß der Wagen boim Stehen im Freien einen besonderen Schaden erleiden könnte. Damit brauchten auch die Beamten nicht zu rechnen. 3. Auch die Verneinung eines schuldhaften Verhaltens bei der Sicherung des Wagens gegen Frostschäden durch Ablassen des Kühlwassers kann nicht als rechtsirrtümlich bezeichnet werden. a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß das beklagte Land gemäß § 282 BGB nachzuwcisen hat, daß soino Bediensteten an der Entstehung des Motorblockrissos kein Verschulden trifft. Wenn es hierbei ausgeführt hat, daß an diesen Beweis ^keine übermäßig strengen Anforderungen zu stellen seien1'-, so hat es sich hierbei einer Ausdrucksweise bodient, die auch in den Kommentaren anzutreffen ist C.vgjU z.B. Palandt 2 zu § 282), um darzulegen, daß auch im Rahmen des § 282 BGB die rfroie richterliche Beweiswürdigung” (vgl. Staudinger II 3 zu § 282) Platz greift. Ss hat damit ah er nicht, wie die Revision ausführt, f,die Grundsätze über die Beweislast verkannt, indem es darauf verzichtet hat, vom beklagten Band den Boweis für das Pehlen eines Vor« schuldens seiner Erfüllungsgehilfen zu verlangen”« Biesen Beweis hat das Berufungsgericht dem beklagten Land keineswegs erlassen\ es sieht ihn vielmehr als erbracht an und legt im einzelnen dar, aus welchen gründen es zu diesem Ergebnis gekommen ist« b) Hierbei erwähnt das Berufungsgericht an erster Stelle daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen sei daß der Motorblock schon vor der Sicherstellung des \7agons einen Haarriß gehabt habe. Bie Möglichkeit des Vorhandenseins eines bislang unerkannten Haarrisses in dem Motor, bei dem c: sich um einen Motor aus einem alten v7ohrraachtsfahrzeuG gehandelt hat, hat das Berufungsgericht aus den Barlogungon des Sachverständigen Professor Schmidt gefolgert$ daß der Haarriß wirklich vorhanden war, hat das Berufungsgericht aus der festgestellten Tatsache, daß bei dem Betrieb dos VTageno schon vor der Sicherstellung immer übermäßig viel ICühlv/as-scr verbraucht worden sei, auffallend mehr als gewöhnlich, sowie daraus gefolgert, daß andere Umstände, die den übermäßigen Xühlwasserverbrauch erklären könnten, nicht ersichtlich seien. Sin Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften ist nicht ersichtlich. Bie Revision wird dem Inhalt des angefochtenen Urteils nicht gerecht, wenn sie dem Berufungsgericht vorwirft, es habe die Sachkunde des schon erwähnten Sachverständigen an- gezweifelt und ohne eine eigene Sachkunde eine Wirklichkeit dort angenommen, wo der Sachverständige nur von einer Möglichkeit gesprochen habe« In Wahrheit folgt das Berufungsgericht dem Sachverständigen vollauf, indem es mit ihm davon ausgeht, daß die Möglichkeit des Vorhandenseins eines Haarrisses angesichts des Alters, der Herkunft und der Bisherigen Verwendung des Motors zu Bejahen sei, und kommt zu seiner weiteren Feststellung auf Grund selbständiger neuer Erwägungen, die mit dem Sachverständigengutachten als solchem nichts mehr zu tun haben» Biese neuen Erwägungen gehen, wie schon erwähnt, dahin, daß Bei dem Betrieb des Fahrzeugs außergewöhnlich viel Kühlwasser gebraucht worden sei, und daß sich weder aus der Verhandlung noch aus der Beweisaufnahme Anhaltspunkte dafür ergeben haben, daß der Mehrverbrauch auf andere Umstände als den Haarriß zurückgeführt werden könnte» Zu diesem Ergebnis konnte das Berufungsgericht kommen, ohne ein Obergutachten anfordern zu müssen, wie die Revision meint, Bie Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens wäre nur erforderlich gewesen, wenn der Kläger geltend gemacht hätte, daß der auffallend große Kühlwass erverbrauch auch eine andere Ursache als die vom Berufungsgericht angenommene haben könnte» Baß das Berufungsgericht über ein derartiges Schutzvorbringen und über einen hierauf bezüglichen Beweisantrag des Klägers hinweggegangen wäre, macht die Revision jedoch nicht geltend. Bie weitere Erwägung des Berufungsgerichts, daß sich bei einem schon vorhandenen feinen Haarriß eine Vergrößerung dieses Risses ergeben kann, auch wenn das Kühlwasscr vollständig abgelassen wird, weil die kleine Wassermenge in dem Haarriß selbst nicht zu entfernen ist, und bei wiederhol- ten Prost- und Tauwetter in der Folgezeit sich hierdurch der Riß vergrößern kann, stützt sich wiederum auf das Gutachten des Sachverständigen. Die Revision erhebt insoweit keine Rügen. c) Die Meinung der Revision, daß das beklagte Land »in jedem Pall11 für die "Erweiterung11 des RisseB haften müsse, kann nicht gebilligt werden. Zu einer Untersuchung des Motors daraufhin, ob er geheime Mängel aufwies, die sich infolge des Stehens des Wagens im Freien bei Prostwetter ausweiten könnten, waren die Polizeibeamten nicht verpflichtet. Sie hatten nur die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten (§ 276 Abs. 1 BGB). Von dem außergewöhnlich großen Kühlwasserverbrauch hatten sie keine Kenntnis $ auch andere Anhaltspunkte dafür, daß der Motor schadhaft sei und deshalb einer größeren Pflege bedürftig sein könnte als dies im allgemeinen üblich ist, lagen mehr vor. d) Daß das Kühlwasser schon am Tage der Sicherstellung abgelassen worden ist, hat zuletzt auch der Kläger selbst nicht mehr bestritten. Er behauptet lediglich, dies sei nicht "ordnungsmäßig" geschehen. Das Berufungsgericht ist jedoch zu der Überzeugung gekommen, daß der Zeuge das Kühlwasser mit der ge- botenen Sorgfalt abgelassen habe. Es begründet diese seine Überzeugung damit, daß der Zeuge als ehemaliger Schirrmeister bei der Wehrmacht eine volle Sachkunde gehabt habe und daß r*jeder Anhaltspunkt" dafür fehle, warum er bei der ihm aufgetragenen Arbeit nicht ordnungsmäßig vorgegangen sein sollte. Auch hiergegen läßt sieb nichts ein- wendenc Die Meinung der Revision, die "Tatsache, daß ein Riß von 30 cm Länge und 1 bis 1,5 mm Stärke entstanden ist”» spreche "entscheidend dafür, daß nicht alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewandt hat", kann nicht gebilligt v/erden. Die im Jahre 1953 von dem Sachverständigen festgestellte Länge und Stärke des Risses kann vielmehr, wie das Berufungsgericht im Anschluß an den Sachverständigen an anderer Stelle festgestellt hat, auch allein durch den früher schon entstandenen Haarriß in der Folgezeit herbeigeftihrt worden sein« e) Auch der Hinweis der Revision darauf, daß nach einem Bericht der Gendarmeriestation vom 6» Dezember 1948, den das beklagte Land trotz Aufforderung durch das Gericht nicht vorgelegt habe, der Zeuge im Gegensatz zu seiner Bekundung im Rechtsstreit die vom Kläger erbetene spätere Nachprüfung nicht vorge-nommen habe, kann ihr nicht zu dem Erfolg verhelfen« Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sehe keine hinreichende Veranlassung, eine Klärung der Gründe zu versuchen, aus denen sich der Widerspruch zwischen dem Bericht und der Zeugenaussage ergibt, weil es der Zeugenaussage Glauben schenke, für deren Richtigkeit "auch die Bekundung der Zeugin Marie «,«« sowie die auch vom Kläger als richtig bezeichnete Angabe des Zeugen K^|^, daß der Ablaßstopfen im Motor lose im Gewinde saß, weil dieser Stopfen für die Entwässerung herausgedreht worden sein muß ««««r, spreche« Die Revision meint demgegenüber, das Berufungsgericht habe die Vorschrift des § 427 ZPO verletzt, weil es nicht geprüft habe, ob nicht die Behauptungen des Klägers schon deshalb als bewiesen anzusehen seie.i, weil das beklagte Land eine Urkunde nicht vorgelegt habe,; jedenfalls habe das Berufungsgericht zu Unrecht dem Bericht keine weitere Bedeutung beigelegt 5 die Unterlassung der Kontrolle sei auf alle Bälle fahrlässig gewesen und begründe deshalb die Schadensersatzpflicht des beklagten Landes. Die letztere Meinung ist offenbar unrichtig. So lange davon ausgegangen werden muß, daß der Schaden durch den schon bei der Sicherstellung des Wagens vorhandenen Haarriß 7orursacht worden ist und nicht dadurch, daß das Kühlwasser nicht vollständig abgelassen worden wäre, kann einer etwaigen Unterlassung der vom Kläger e twa zwei Wochen nach der Sicherstellung erbetenen Nachschau keine ursächliche Bedeutung für den geltend gemachten Schaden beigclegt werden^ denn daß der für den Schaden allein maßgebende Haarriß bei der Kontrolle entdeckt worden wäre, liegt so fern, daß auch die Revision keinen entgegengesetzten Standpunkt vertritt, Uenn schon am Tage der Sicherstellung das Kühlwasser vollständig abgelassen worden ist, dann hätte die Kontrolle keinerlei Veränderung des Zustandes mehr mit sich gebrachte \fonn die Revision weiterhin unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten ausführt, das Berufungsgericht hätte wegen der Nichtvorlegung des Berichtes die Behauptung des Klägers, daß das Ktihlwasser nicht ordnungsmäßig abgelassen worden sei, für bewiesen erachten müssen, so übersieht sic, daß der Bericht nach dem Antrag des Klägers nur wegen des Streites über die nachträgliche Kontrolle herboigozogen werden sollte. Nur die Behauptung, daß die Kontrolle nicht vorgenommon worden sei, könnte bestenfalls auf Grund der von der Revision hervorgehobenen Umstände betroffen sein. Nicht aber würde sich aus der unterlassenen Vorlegung des * Berichtes, auch etwas dahin ergehen, daß der Zeuge ) gleich heim ersten Mal nachlässig vorgegangen sei. Auch der Kläger hat sich die Darstellung des Berichtes zu eigen gemacht, daß der Zeuge B^P dem Polizeiboamten, der ihm den Auftrag zu dem nochmaligen Nachsehen uberbracht hat, gesagt hahe, das sei nicht nötig, weil or schon am Tage der Sicherstellung das Kühlwasser vollständig ahgelassen haho0 Bei diesem Stande der Dinge läßt sich aus einer etwaigen Nichtdurchführung einer späteren Kontrolle nicht schließen, daß schon die anfängliche Arbeit des genannten Zeugen nicht ordnungsmäßig gewesen sei« Deshalb kommt cs auch auf den Widerspruch zwischen dem Bericht und der späteren Bekundung des Zeugen hei der Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht an, so daß das Berufungsgericht den Versuch, eine Klärung herbeizuführen mit Hecht unterlassen konnte. Nach alledem muß die Revision als unbegründet zurückgewiesen v/erden« Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO* Br« Geiger Dr. Pagendarm Dr. Arndt Wolany Dr« Beyer