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BGH · Ill ZS 61/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: Ill ZS 61/56

- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt ProfoDr hat der III„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4° Juli 1957 unter Mitwirkung der Bund esri eilt er Dr* Pagendarm? Tatbestands Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke BHMstraße und Kö^^straße in Krefeld» Das auf den beiden benachbarten Grundstücken stehende Eckhaus wurde bei einem Luftangriff in d^x Nacht vom 21» zu dem 22, Juni 1943 durch Brand zerstört<> Die Kläger behauptens Die erhalten:gebliebenen Umfas-sungs-und Innenmkuern seien etwa drei bis vier Wochen nach dem Angriff durch eine Pioniereinheit gesprengt worden» Die Sprengung sei auf Anordnung der Beklagten erfolgt? weil der Offizier unter Hinweis auf die von der Beklagten erhaltene Anordnung die Einstellung der Sprengung abgelehnt habe» jDurch die Sprengung seien Gebäudeteile vernichtet worden, die bei dem Wiederaufbau des Hauses verwertbar gewesen wäret» Der dadurch entstandene Schaden sei jedoch noch nicht abschließend zu beziffern? Das Landgericht hat dem Feststellungsbegehren mit der Einschränkung staitgegeben, daß die 'Ersatzpflicht nur Insoweit bestehe, als ein Ersatz auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes nicht erfolge« Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen« Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Feststellungsantrag weiter„ Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen * io Die Vorderrichter haben die Zulässigkeit der Feststellungsklage mit Recht bejaht«, An der Klärung der Rechtsfrage, ob die Beklagte ihnen schadensersatzpflichtig ist, haben die Kläger ein rechtliches Interesse« Der Betrag des Schadens, der den Klägern etwa dadurch entstanden ist, daß noch standfeste, b^im Wiederaufbau des Hauses verwendbare Mauerteile weggesprfcngi worden sind, läßt sich - darin ist den Klagern recht zu geben - mit Sicherheit erst ermitteln, wenn feststeht, in welcher Form der Wiederaufbau möglich ist. Die Hiederlegung der Hausruine erfolgte, wie das Berufungsgericht feststellt, etwa zwei Wochen nach einem Großangriff auf Krefeld im Zuge der Beseitigung der infolge des Angriffs entstandenen Schäden; sie wurde auf Anordnung der Beklagten durch dine Pioniereinheit durchgeführt, die der Stadt zu Aufräumungszwecken zugeteilt worden war . wenn die behördliche Maßnahme eine schuldhafte Amts-Pflichtverletzung darstellte; denn Amtshaftungsansprüche sind nach der ständigen -Rechtsprechung des Senates vom Lastenaus-gleichsgeietz unberührt gehliebeno wenn eine schuldhafte Amtspflichtverietzung in der Maßnahme nicht zu finden ist (vgl Urteile des Senates III ZB 109/53 vom 25 * November 1954 Lind-Möhr Nr 8 zu § 13 Abs 3 LAG und III ZR 76/55 vom 5« November 1956 S 4 und 5)» b) Bestand abex objektiv keine Einsturzgefahr und keine Verkehrsgefährdung, dann kann der .Abbruch eine schuldhafte AmtspflichtVerletzung gewesen sein, und die Kläger könnten Amtshaftungsansprüche geltend machen, Bas würde in Frage kommen, wenn die gefährdung besta wenn sie unter V Beamten erkannt hatten, daß keine Verkehrs-nd und den Abbruch doch anordneten, oder erletzung ihrer Amtspflicht zu sorgfältiger Prüfung schuldhaft eine garnicht bestehende Gefahr annahmen, und schließlich,: wenn sie unter schuldhafter Überschreitung ihres Verwaltungsermessens mehr abrissen, als zur Beseitigung der Gefahr vertretbar war. c) Drohte von der Huine objektiv keine Gefahr, konnten die Beamten aber schuldlos vom Bestehen einer Verkehrsgefährdung ausgeheh, dann würde sich der Abbruch als enteig-nungsgleieher Eingriff darstellen» Entschädigungsansprüche könnten dann naclh dem oben Ausgeführten nur im Lastenaus-gleichsverfahrerj geltend gemacht werden. 3o) Bildete aber nicht das objektive Bestehen oder die subjektive Annahme einer von der Buine ausgehenden Polizeigefahr den Anlaß zu deren Abbruch, waren vielmehr städtebauliche Gründe maßgebend, wie die Kläger behaupten, dann würden diesen bei schuldhaftem Vorgehen der Beamten Schadensersatz- ansprüche aus Ambshaftung zustehen, weil der Abbruch der Kuine aus solchen Gründen unrechtmäßig war» Bei schuldlosem Vorgehen aber hätten die Kläger Entschädigungsansprüche aus enteignungsgleiohem Eingriff, für die nach dem oben Ausgeführten der Rechtsweg durch das Lastenausgleichsgesetz jedoch nicht ausgeschlossen wäre» Die Kläger^stützen ihren Klaganspruch auf die nach Vorstehendem schlüssige Behauptung, daß von der Buine eine Gefahr nicht ausgegangen sei, und daß nur städtebauliche Erwägungen .Anlaß zu deren Abbruch gegeben hätten» Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei nicht feststellbar, daß aridere Gründe als das Bestehen einer Soli zeige fahr für den Abbruch der Ruine maßgebend gewesen seien» Hiergegen wendet sich die Revision mit der Büge, das Berufungsgericht habe sich mit dem Vorbringen der Kläger über den wahren Grund für den lAbbruch der Ruine nicht auseinandergesetzt (§ 286 ZPO)o Biese Büge ist begründe t § und V^^|^ Zugeständnis, daß er das Haus des Klägers bei einer Ausstellung "Bie schöne Stadt" als "negatives Beispiel" bezeichnet habe, offenbar insofern verwendet, als es am Schluß seines Urteils ausführt;, der Abbruch der Buine möge im Sinne der angeblich beabsichtigten Städteplanung durchaus willkommen gewesen sein» • Bais Beruf ungsgericht hat aber nicht die Zeugen vernommen, die! gründe als die Beseitigung einer polizeilichen Gefahr für nicht feststellbar erklärt hat, ohne sämtliche für die gegenteilige Behauptung der Kläger benannten Zeugen zu vernehmene durch Gebrauch von Bechtsmitteln den Schaden hätten abwenden können (§ 839 Abs 3 BGB}, Bei dieser^ Sachlage ist das angefochtene klagabweisende Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 564 Abs 1, 565 Abs 1 ZPO) «» Diesem ist auch die Entscheidung über die Kosten des BeVisionsverfahrens zu überlassen. wenn von der Buine zwar eine Gefahr ausging, diese aber durch bauliche Maßnahmen hätte besei-tigt werden können? wenn eine von der Buine etwa ausgehend^ Gefahr durch deren nur teilweisen Abbruch hätte beseitigt (werden können, und wenn die Beamten unter schuldhafter Überschreitung ihres Verwaltungsermessens mehr abreißen ließenn als danach vertretbar war. Kläger inider Lage gewesen sein sollten, bauliche Maßnahmen zur Erhalljung der Buine und zur Gefahrenabwendung zu treffen Bas Berufungsgericht stützt sich hei seiner Peststellung vom Slusiand der Buine auf ein Gutachten des Sachverstän digen Sch^^o Sch^^ hat aber nur auf Grund der ihm zur Zeit der Erstattung seines Gutachtens zugänglichen Unterlagen geurteilt, die er selbst als unvollkommen bezeichnet, Er verneint die erforderliche V/indsteifigkei'to Dabei konnte er jedoch nicht sagen, wie die Innenwand-Anordnung früher gewesen war und in welchem Umfang die Innenwände bei dem Brand des Das feerufungsgericht wird auf Grund des nunmehr vorliegenden Materials erneut prüfen müssen, ob es seine .Annahme aufrecht erhalten kann» daß von der Ruine eine Gefahr ausgegangen sei, die den - mindestens teilweisen - Abbruch rechtfertigte, und daß die Beamten, wenn sie die Ruine gänzlich sprengen ließen, jedenfalls nicht schuldhaft handelten» Der Satz des Berufungsurteils, daß den Beamten ein Ermessensmißbrauch niemals nachgewiesen werden könne, wenn ein anerkannter Gutachten "wie Sch^^ den mindestens teilweisen Abbruch für erfordbrlieh erklärt habe, ist nur gerechtfertigt, wenn die Beamten, bevor sie den Abbruch anordneten, Uceine besseren Erkennthismöglichkeiten hatten als der Gutachter, der die Ruine vor ihrem Abbruch nicht untersucht hat und nur auf Grund von ihm selbst als unzulänglich angesehener Unterlagen urteilen konnte« ob von der Buine eine Gefahr ausging und welche Maßnahmen die Beamten zu deren Be-ig treffen durften? daß die Beamten ihre Amtspflicht schuldhaft verletzt haben (vgl BG im Hecht 1922 Ur 4-33)« Sache der Behörde wird es dann sein? Zu wessen listen es geht'., wenn nicht mehr geklärt werden kann«, in welchem Zustand sich eine Ruine he fand; weil deren Eigentümer die Möglichkeit zur Beweissicherung nicht gegeben und eine hehördeieigene Unterlage nicht geschaffen worden war, ohne daß aber um deswillen die Beamten ein Schuldvorwurf trifft, wird das Berufungsgericht entscheiden müssen, falls es zur Feststellung eines solchen Sachverhaltes gelangen sollte * Dazu ;schon jetzt Stellung zu nehmen, besteht heim gegenwärtigen Sachstand kein inlaßc

Zitierte Normen: § 13 LAG § 286 ZPO § 839 BGB § 564 ZPO
BeamteSprengungRuineGrundBerufungsgerichtMaßnahmeKlägerBuineAbbruchSchaden

Volltext der Entscheidung

Ill ZS 61/56
Verkündet am ill Juli 1957 Fieser?justjAng* als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2386 0^6
Im Namen des V o 1 k e s
In dem Hechtsstreit
 der Eheleute Max B in KfllHP? HfliB^straße
 und Johanna geb. H9
Kläger ? Berufungsbeklagten 1	und	Revisionskläger,
-	Prozeßbevollmächtigter 2 Hechtsanwalt Dr <
... gegen :
die Stadt K r e f e 1 d? vertreten durch den Hat der Stadt
 Beklagte? Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte?
-	Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt ProfoDr
 hat der III„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4° Juli 1957 unter Mitwirkung der Bund esri eilt er Dr* Pagendarm? Br» Weber ? Br-, Kreft ?
Br a Wölany und Di. Hußla
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des h Zivilsenates des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 1, März 1956 aufgehobenp
 Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen o
Von Hechts wegen
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 Tatbestands
 Die Kläger sind Eigentümer der Grundstücke BHMstraße und Kö^^straße in Krefeld» Das auf den beiden benachbarten Grundstücken stehende Eckhaus wurde bei einem Luftangriff in d^x Nacht vom 21» zu dem 22, Juni 1943 durch Brand zerstört<>
Die Kläger behauptens Die erhalten:gebliebenen Umfas-sungs-und Innenmkuern seien etwa drei bis vier Wochen nach dem Angriff durch eine Pioniereinheit gesprengt worden» Die Sprengung sei auf Anordnung der Beklagten erfolgt? und zwar zu Unrecht, weil die Brandruine des außerordentlich solid und standfest gebauten Hauses nicht verkehrsgefährdend gewesen sei» Die Sprengung sei nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit angeordnet worden? sondern lediglich aus städtebaulichen Erwägungen» Sie hätten erst Kenntnis von der Sprengung erlangt, alb diese bereits im Gange gewesen sei» Trotz- 1, dem hätten sie bei dem die Sprengung leitenden Offizier mehrfach gegen die weitere Durchführung protestiert, jedoch ohne Erfolg? weil der Offizier unter Hinweis auf die von der Beklagten erhaltene Anordnung die Einstellung der Sprengung abgelehnt habe» jDurch die Sprengung seien Gebäudeteile vernichtet worden, die bei dem Wiederaufbau des Hauses verwertbar gewesen wäret» Der dadurch entstandene Schaden sei jedoch noch nicht abschließend zu beziffern? da er sich erst bei dem Wiederaufbau des Hauses auf Grund eingehender Berechnungen .feststellen lasse»
Die Kläger haben beantragt, festzustellen, daß die Be-r klagte verpflichtet sei, ihnen allen Schaden zu ersetzen,.
' der ihnen durch die Sprengung der Mauern ihres Hauses entstanden sei» j
Die Beklagte hat Klageabweisung begehrt und erwidertg
 Eür eine Eeststellungsklage bestehe kein rechtliches
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Interesse mehr- weil die Kläger, viele Jahre nach dem Schadensfall ? zur Bezifferung des Schadens durchaus Imstande seien und .deshalb hunmehr auf Leistung klagen könnten.
Die ;Sprengung sei nicht auf ihre .Anordnung hin er-t0 "vTenn überhaupt städtische Beamte seinerzeit die Sprengung angeordnet hätten,- dann aus Gründen der Verkehrssicherheit p Keinesfalls sei die Sprengung irn Zuge der geplanten sogenannten Altstadtsanierung mutwillig und ohne jeden berechtigten Grund erfolgt «>
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 den die Reiches
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übrigen handele es sich um einen Kriegsschaden, für undesrepublik als Rechtsnachfolgerin des Deutschen htig sei.
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Das Landgericht hat dem Feststellungsbegehren mit der Einschränkung staitgegeben, daß die 'Ersatzpflicht nur Insoweit bestehe, als ein Ersatz auf Grund des Lastenausgleichsgesetzes nicht erfolge« Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen« Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Feststellungsantrag weiter„ Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen *
Entsehejdungsgründe 3
io
 Die Vorderrichter haben die Zulässigkeit der Feststellungsklage mit Recht bejaht«, An der Klärung der Rechtsfrage, ob die Beklagte ihnen schadensersatzpflichtig ist, haben die Kläger ein rechtliches Interesse« Der Betrag des Schadens, der den Klägern etwa dadurch entstanden ist, daß noch standfeste, b^im Wiederaufbau des Hauses verwendbare Mauerteile weggesprfcngi worden sind, läßt sich - darin ist den Klagern recht zu geben - mit Sicherheit erst ermitteln, wenn feststeht, in welcher Form der Wiederaufbau möglich ist. Das hangt von den X^inanzierungsmÖglichkeiten ab, für die wieder
 
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die Präge von Bedeutung ist, ob die Beklagte den Klägern Schadensersatz zü leisten hat. Die Erhebung einer Peststel-lungsklage war b$i solcher Sachlage gerechtfertigt * Ob die Kläger etwa im Läufe des Rechtsstreites in die Lage gekommen sind? den Schaden endgültig zu.berechnen, kann dahinstehen, denn sie brauchten nicht von der ursprünglich gerechtfertigten F<£ststellungsklage zur Leistungsklage über-
zugehen
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II
Die Hiederlegung der Hausruine erfolgte, wie das Berufungsgericht feststellt, etwa zwei Wochen nach einem Großangriff auf Krefeld im Zuge der Beseitigung der infolge des Angriffs entstandenen Schäden; sie wurde auf Anordnung der Beklagten durch dine Pioniereinheit durchgeführt, die der Stadt zu Aufräumungszwecken zugeteilt worden war .
1 a) Die Anordnung stellte, wenn sie der Gefahrenbeseitigung diente, eine Mail nähme der Polizeibehörde dar, die im unmittelbaren Zusammenhang mit einem konkreten kriegerischen Ereignis, dem Luftangriff in der Hacht vom 21. zu dem 221 Juni 1943, getroffen M?urde=> Ein unmittelbarer Zusammenhang ist -entgegen der Ansicht der Revision - nicht deshalb zu verneinen, weil der Abbruch der Ruine erst zwei Wochen nach dem Angriff erfolgte <> Ausgelöst wurde die Maßnahme durch den Großangriff, und der Abbruch erfolgte im Laufe der Aufräumungsarbeiten, zu deren Durchführung der Beklagten eine Pioniereinheit gerade im Hinblick auf diesen Großangriff zur Verfügung gestellt worden war* Damit ist dem Grund und der Zeit nach ein unmittelbarer Zusammenhang gegeben.
Die Präge des Ersatzes für Schäden, die durch eine solche behördliche Me3nähme entstanden sind und als Kriegssachschäden gelten, ist grundsätzlich im Lastenausgleichsverfahren zu regeln (§*> 1, 13 Abs 3, 325 f LAG). Schadensersatzansprüche können aber vor den Zivilgerichten geltend gemacht
 
werden? wenn die behördliche Maßnahme eine schuldhafte Amts-Pflichtverletzung darstellte; denn Amtshaftungsansprüche sind nach der ständigen -Rechtsprechung des Senates vom Lastenaus-gleichsgeietz unberührt gehliebeno
h) Der Rechtsweg vor den ordentlichen Zivilgerichten ist aber auch dann zulässig? wenn der Abbruch der Ruine le-.ich aus Gründen der „Stadtplanung erfolgt ist? wie die ger behaupten» Denn dann fehlt der innere Zusammenhang zwischen der behördlichen Maßnahme und dem kriegerischen Ereignis» Der Schaden kann dann nicht als Kriegssachschaden gelten» Der Ersatzanspruch kann somit außerhalb des Lasten-ausgleichsverfahrens auch dann geltend gemacht werden? wenn eine schuldhafte Amtspflichtverietzung in der Maßnahme nicht zu finden ist (vgl Urteile des Senates III ZB 109/53 vom 25 * November 1954 Lind-Möhr Nr 8 zu § 13 Abs 3 LAG und III ZR 76/55 vom 5« November 1956 S 4 und 5)»
Schon hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtsweges kommt es somit darauf an? ob der Abbruch der Ruine aus städtebaulichen oder aus polizeilichen Gründen erfolgt ist» Nur im letzten E^lle und auch nur? wenn in der ijolizeilichen Maßnahme keine schuldhafte Amtspflichtverletzung lag? ist der beschnittene Rechtsweg durch das Lsstenausgleiehsgesetz verschlossen»
2») tJnter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr ist des weiteren Von Bedeutung? ob die Abbruchsmaßnähme rechtmäßig? schuldlos rechtswidrig oder schuldhaft rechtswidrig getroffen wordeji ist»
a)	War die Ruine nicht standfest und ging von ihr eine Verkehrsgefährdung und somit objektiv eine Polizeigefahr aus? dann ist der Abbruch rechtmäßig gewesen» Bann Würden dem Kläger Entschädigungsansprüche über seine Ansprüche nach dem fcastenausgleichsgesetz hinaus nicht zustehen»
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b)	Bestand abex objektiv keine Einsturzgefahr und keine Verkehrsgefährdung, dann kann der .Abbruch eine schuldhafte AmtspflichtVerletzung gewesen sein, und die Kläger könnten Amtshaftungsansprüche geltend machen, Bas würde in Frage
 kommen, wenn die gefährdung besta wenn sie unter V
Beamten erkannt hatten, daß keine Verkehrs-nd und den Abbruch doch anordneten, oder erletzung ihrer Amtspflicht zu sorgfältiger
 Prüfung schuldhaft eine garnicht bestehende Gefahr annahmen, und schließlich,: wenn sie unter schuldhafter Überschreitung ihres Verwaltungsermessens mehr abrissen, als zur Beseitigung der Gefahr vertretbar war.
c)	Drohte von der Huine objektiv keine Gefahr, konnten die Beamten aber schuldlos vom Bestehen einer Verkehrsgefährdung ausgeheh, dann würde sich der Abbruch als enteig-nungsgleieher Eingriff darstellen» Entschädigungsansprüche könnten dann naclh dem oben Ausgeführten nur im Lastenaus-gleichsverfahrerj geltend gemacht werden. Dasselbe gilt, wenn die Beamten schuldlos unter Überschreitung ihres verwaltungsmäßigen Ermessens mehr als erforderlich abrissen»
3o) Bildete aber nicht das objektive Bestehen oder die subjektive Annahme einer von der Buine ausgehenden Polizeigefahr den Anlaß zu deren Abbruch, waren vielmehr städtebauliche Gründe maßgebend, wie die Kläger behaupten, dann würden diesen bei schuldhaftem Vorgehen der Beamten Schadensersatz-
ansprüche aus Ambshaftung zustehen, weil der Abbruch der Kuine aus solchen Gründen unrechtmäßig war» Bei schuldlosem
 Vorgehen aber hätten die Kläger Entschädigungsansprüche aus enteignungsgleiohem Eingriff, für die nach dem oben Ausgeführten der Rechtsweg durch das Lastenausgleichsgesetz jedoch nicht ausgeschlossen wäre»
-	III-
Die Kläger^stützen ihren Klaganspruch auf die nach Vorstehendem schlüssige Behauptung, daß von der Buine eine
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Gefahr nicht ausgegangen sei, und daß nur städtebauliche Erwägungen .Anlaß zu deren Abbruch gegeben hätten» Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei nicht feststellbar, daß aridere Gründe als das Bestehen einer Soli zeige fahr für den Abbruch der Ruine maßgebend gewesen seien» Hiergegen wendet sich die Revision mit der Büge, das Berufungsgericht habe sich mit dem Vorbringen der Kläger über den wahren Grund für den lAbbruch der Ruine nicht auseinandergesetzt (§ 286 ZPO)o Biese Büge ist begründe t §
Bab Berufungsgericht hat zwar Rechtsanwalt Br» der während des Krieges Ratsherr in Krefeld.war, und Stadtoberbaurat V^|^ als Zeugen vernommene Es hat Br» EMM Aussage, daß bei der Stadt die Tendenz be-standen habe, die Bombenzerstörungen für die geplante Altstadtsanierung dienstbar zu machen? und V^^|^ Zugeständnis, daß er das Haus des Klägers bei einer Ausstellung "Bie schöne Stadt" als "negatives Beispiel" bezeichnet habe, offenbar insofern verwendet, als es am Schluß seines Urteils ausführt;, der Abbruch der Buine möge im Sinne der angeblich beabsichtigten Städteplanung durchaus willkommen gewesen sein» • Bais Beruf ungsgericht hat aber nicht die Zeugen vernommen, die! die Kläger schon irn ersten Bechtszug und erneut im Berufjungsverfahren dafür benannt hatten, daß die Stadtverwaltung die Sprengung lediglich mit Rücksicht auf eine Beabsichtigte neue Eluchtlinienfestsetzung angeordnet habe (Schriftsätze vom 26» Januar 1951 S 3 und vom 21» März 1955 S 5)v Djje Kläger haben mit diesem Zeugenangebot nicht nur eine allgemeine Tendenz der Stadtverwaltung unter Beweis gestellt» Aus ihrem Schriftsatz vom 26» Januar 1951 ergibt sich vielmehr die Behauptung, daß gerade auch ihr Haus im Hinblick auf die beabsichtigte Zurückverlegung der Fluchtlinie gesprengt worden sei» So haben die Kläger ihren Vortrag auch im Revisionsverfahren erläutert»
Bas Berufungsgericht hat - darin ist der Revision recht zu geben - gegen die Vorschrift in § 286 ZPO verstoßen,
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indem es andere! gründe als die Beseitigung einer polizeilichen Gefahr für nicht feststellbar erklärt hat, ohne sämtliche für die gegenteilige Behauptung der Kläger benannten Zeugen zu vernehmene
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Da für das! Bevisionsverfahren zu unterstellen ist , daß die Zeugen die Behauptung der Kläger bestätigt hatten, kann das Urteil! mit der ihm gegebenen Begründung nicht ge-
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halten werdenc Denn wenn lediglich städtebauliche Gründe zu dem Abbruch der Buine geführt haben, dann stehen - wie schon gesagt - den Klägern Amtshaftungsansprüche zu, weil hier solche Gründe den Abbruch der Buine nicht rechtfertigten und die Beamten der Beklagten die ünrechtmäßigkeit einer solchen Maßnahme erkennen konnten und mußten, so daß sie der Vorwurf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung trifft«, Selbst wenn aber - wofür bisher jedoch nichts vorgetragen ist - Umstände dargetan werden könnten, die ein solches Vorgehen der Beamten als schuldlos erscheinen ließen, würden den Klägern - wie gesagt - Entschädigungsansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff zustehen * Daß die Kläger in Ansehung von Amtshaftungsansprüchen auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermöchten (§ 839 Abs 1 Satz 2 BGB), ist nicht ersichtlich, und es ist nicht dargetan, daß sie über ihre erfolglose Gegenvorstellung bei dem die Sprengung leitenden Offizier hinaus! durch Gebrauch von Bechtsmitteln den Schaden hätten abwenden können (§ 839 Abs 3 BGB},
 Bei dieser^ Sachlage ist das angefochtene klagabweisende Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 564 Abs 1, 565 Abs 1 ZPO) «» Diesem ist auch die Entscheidung über die Kosten des BeVisionsverfahrens zu überlassen.
Io) Wenn s
ich bei der erneuten Verhandlung ergibt
 
daß nicht Gründe der Stadtplanung sum Abbruch de2; Buine führ ten5.sondern polizeiliche; der Gefahrenabwehr dienende Erwägungen y Iso kann der Klaganspruch aus Amtshaftung - begründet sein. Das wäre - wie schon erwähnt - der Pall, wenn die Beamten die Buine abreißen ließen., obwohl sie erkannt oder schuldhaft verkannt hatten? daß von der Buine keine Gefahr ausging. Eine schuldhafte Amtspflichlverletznng könnte auch d4nn vorliegen? wenn von der Buine zwar eine Gefahr ausging, diese aber durch bauliche Maßnahmen hätte besei-tigt werden können? und wenn die Beamten das schuldhaft nicht erkannten oder es schuldhaft unterließen, die von ~
ihheh alsjmöglich und erforderlich erkannten Maßnahmen vornehmen zu lassenc Schließlich könnte eine schuldhafte Amtspflichtverletzung vorliegen? wenn eine von der Buine etwa ausgehend^ Gefahr durch deren nur teilweisen Abbruch hätte beseitigt (werden können, und wenn die Beamten unter schuldhafter Überschreitung ihres Verwaltungsermessens mehr abreißen ließenn als danach vertretbar war.
2o; Bas Beruxungsgericht geht davon aus? daß die Buine nicht standfest und ein teilweise! Abbruch unbedingt geboten war. Es verneint ein Verschulden der Beamten, wenn sie mehr als efforderlieh haben abbrechen lassen? weil sie ihre Entscheidung nicht in Buhe hätten treffen können, und weil sie nicht damit zu rechnen brauchten, daß trotz des kriegsbedingten Mängels an Arbeitskräften und Baustoffen gerade die - | ■ ■
Kläger inider Lage gewesen sein sollten, bauliche Maßnahmen zur Erhalljung der Buine und zur Gefahrenabwendung zu treffen
 Bas Berufungsgericht stützt sich hei seiner Peststellung vom Slusiand der Buine auf ein Gutachten des Sachverstän digen Sch^^o Sch^^ hat aber nur auf Grund der ihm zur Zeit der Erstattung seines Gutachtens zugänglichen Unterlagen geurteilt, die er selbst als unvollkommen bezeichnet, Er verneint die erforderliche V/indsteifigkei'to Dabei konnte er jedoch nicht sagen, wie die Innenwand-Anordnung früher gewesen war und in welchem Umfang die Innenwände bei dem Brand des
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Gebäudes erhalten geblieben waren» Er unterstellt auch nur, daß im 1. Obergeschoß die Wandaufteilung die gleiche war wie im Erdgeschoß» hie Kläger haben nach der Erstattung des Gutachtens Zeichnungen vorgelegt, aus denen sie in ihrem Schriftsatz vom 26 o Januar 1956nlinwendungen gegen das Gutachten des Sachverständigen Seh^^ herleiten» Sie weisen insbesondere darauf hin,' daß das 1» Obergeschoß erheblich mehr Zwi-schenwände aufgek’iesen habe als das Erdgeschoß» Es ist sehr wohl möglich, daß Sch®^ zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn ihm auch diese Unterlagen Vorgelegen hätten«
Das feerufungsgericht wird auf Grund des nunmehr vorliegenden Materials erneut prüfen müssen, ob es seine .Annahme aufrecht erhalten kann» daß von der Ruine eine Gefahr ausgegangen sei, die den - mindestens teilweisen - Abbruch rechtfertigte, und daß die Beamten, wenn sie die Ruine gänzlich sprengen ließen, jedenfalls nicht schuldhaft handelten» Der Satz des Berufungsurteils, daß den Beamten ein Ermessensmißbrauch niemals nachgewiesen werden könne, wenn ein anerkannter Gutachten "wie Sch^^ den mindestens teilweisen Abbruch für erfordbrlieh erklärt habe, ist nur gerechtfertigt, wenn die Beamten, bevor sie den Abbruch anordneten, Uceine besseren Erkennthismöglichkeiten hatten als der Gutachter, der die Ruine vor ihrem Abbruch nicht untersucht hat und nur auf Grund von ihm selbst als unzulänglich angesehener Unterlagen urteilen konnte«
Soweit es{ sich um die Erage handelt, ob die Beklagten .deshalb schuldhaft amtspfiichtwidrig handelten, weil sie die Kläger von der Jbbruchsabsicht nicht benachrichtigten und ihnen keine Gelegenheit gaben, die Ruine standfest zu machenr, .erscheinjen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die
 ise Erage am Ende des angefochtenen Urteils treffende Das gilt insbesondere, wenn man daß Erdgeschoß und erster Stock des Hauses der Kläger eineni Kaffeehausbetrieb gedient hatten, und daß angesichts des Ajrbeiter-und Baustoffmangels im Jahre 1944
verneint hat ? zu b er ück s ic h t i gt
I
II -
Aufwendungen zur Erhaltung einer solchen Buine kaum genehmigt worden wären? weil Arbeitskräfte und Materialien in erster Linie zur Instandsetzung minder zerstörter Wohnungen benötigt wurden«
■	2«) Da die Aussicht besteht? daß in der neuen Verhand-
lung einwandfrei geklärt werden kann? ob von der Buine eine Gefahr ausging und welche Maßnahmen die Beamten zu deren Be-ig treffen durften? ohne ihr Yerwaltungsermessen. ijft zu überschreiten? braucht zu der krage? zu wessen Lasten anderenfalls die ünaufklärbarkeit gehen würde? nicht ab-ö chile bend Stellung genommen zu werden« Bemerkt sei soviel g
schuldha
 Beil ordnungsmäßigem Vorgehen muß eine Behörde? die eine Buine'ab^eißt, deren Eigentümer die Möglichkeit geben? den Beweis für deren Zustand sicherzustellen und darüber selbst aktemnäßige Unterlagen schaffen? wobei das Maß des danach Erforderlichen von den gesamten Umständen abhängt« Hat sie es schuldhaft unterlassen?, das ihr Zumutbare zu tun? so wird der|Geschädigte seiner Darlegungspflicht genügen? wenn er einen Sachverhalt dartut? der nach dem regelmäßigen Zu-sammenhang der Dinge die Folgerung rechtfertigt? daß die Beamten ihre Amtspflicht schuldhaft verletzt haben (vgl BG im Hecht 1922 Ur 4-33)« Sache der Behörde wird es dann sein? nachzuweisen? daß der Abbruch der Buine doch gerechtfertigt war? und die Ünaufklärbarkeit in dieser Beziehung wird zu ihren Lasten gehen« Wenn aber Unterlagen geschaffen worden .waren? und diese ohne Verschulden derx Behörde verloren ge-gangen sind - wie die Beklagte hier behauptet hat -? wird eine "Umkehr der Beweislast,r wegen Erschwerung der Beweisführung des Geschädigten nicht eintreten? denn diese setzt schuldhaftes Verhalten des Gegners der beweispflichtigen Partei vorausv Erforderlichenfalls wird das Berufungsgericht aucjh in dieser Beziehung noch tatsächliche Feststellungen zu treffen haben«
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Zu wessen listen es geht'., wenn nicht mehr geklärt werden kann«, in welchem Zustand sich eine Ruine he fand; weil deren Eigentümer die Möglichkeit zur Beweissicherung nicht gegeben und eine hehördeieigene Unterlage nicht geschaffen worden war, ohne daß aber um deswillen die Beamten ein Schuldvorwurf trifft, wird das Berufungsgericht entscheiden müssen, falls es zur Feststellung eines solchen Sachverhaltes gelangen sollte * Dazu ;schon jetzt Stellung zu nehmen, besteht heim gegenwärtigen Sachstand kein inlaßc
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