* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Dr -.Volany und Dr «Beyer für Recht erkannts Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgefichts Karlsruhe - 4» Zivilsenat in freiburg i»Brsg„ - vom 10« Dezember 1953 aufgehoben« Die Klägerin betrieb in WpP/RhpP eine Molkerei und ein Lebensmittelgeschäft, in dem ihr in Ri^HP/Sch^B^ wohnender Mann als Geschäftsführer tätig war«, Am 23 <> Mai 1949 wurde der Kläger bei dem Versuch ertappt,- in seinem Personenkraftwagen 60 kg Kaffee aus der Schweiz nach Deutschland zu schmuggeln. Gleichzeitig wurde gegen die Klager wegen des Verdachts des fortgesetzten Schmuggels ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, in dessen Verlauf Beamte der Zollfahndungsstelle Bafl^ in PH im Juli/August 1949 Vermögensgegenstände der Kläger "sicherstellten", u,ao zwei Lastkraftwagen des Klagers, die sich seit September 1948 zur Instandsetzung bei dem Mechaniker SflBPI^ in StpBP befanden und von den Zollbeamten, unter Bekanntgabe der Beschlagnahme, in dessen Gewahrsam belassen wurden, sowie einen Personenkraftwagen der Klägerin, den SflHBH) von der Mutter der Klägerin übergeben erhalten und in der V,erkstätte des Otto BflHP in FpP-untergestellt hatte. Den Zündschlüssel und die auf den Namen des Klägers lautenden Kraftfahrzeugpapiere dieses Wagens, die SBHPP im Besitz hatte, nahmen die Zollbeamten an sich und händigten sie l4BP mit folgender "Eröffnung" auss Eröffnung dungsstelle am 22* August 1949 unter Überweisung des Schätzpreises von 2*980 DM abzüglich seiner Unkosten von 167o30 ~ 2o812o70 DM unterrichteteo Von den bei und getroffenen Maßnahmen hat die Zollbehörde die Kläger vor dem Verkauf des Personenkraftwagens nicht verständigte Die in der "Eröffnung" vom 4o August 1949 erwähnte Arrest-Anordnung wurde nicht erlassen > Fürsorglich hat die Beklagte mit einer Pestforderung von 1 »755c 24 DM aus der TJnterwerfungsverhandlung vom 23 o Mai 1949 gegenüber einem etwaigen Anspruch des Klägers aufgerechnet o Io Bas Berufungsgericht nimmt an, daß die Beamten der Zoll fahndungsstelle sowohl «die Lastkraftwagen als den Personenwagen beschlagnahmt haben und daß durch ihre Maßnahmen ein öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis beschränkten Inhalts hinsichtlich dieser Wagen begründet worden ist. Gegen diese Rechtsauffassung wendet sich die Revision mit Rechts Die Zollbeamten haben die Wagen - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - nicht selbst in ihren unmittelbaren Gewahrsam genommen.. fpieses ‘Erfordernis hat der Senat schon in einem Palle, in dem es sich um die Belasaung eines von der Polizei he's c hl agnahmten Lastkraftwagens in einer Beparaturwerkstätte handelte, aufgestellt (Urteil vom 51«* Januar 1955 - III ZB 117/53)o Eine solche, zur Begründung .mittelbaren Besitzes führende,• Erklärung der Zollbeamten den Besitzern der Wagen gegenüber ist von den Klägern: nicht behauptet und vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden.» hen verpflichtete sie dazu, die Gegenstände sorgfältig zu verwahren und nur an den Berechtigten herauszugeben» wäre objektiv der Berechtigte gewesen, wenn er von der Klägerin beauftragt oder ermächtigt gewesen wäre, den Wagen zu veräußern» Das läßt sich jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mehr klären» Es kommt darauf aber auch nicht entscheidend an, denn die Beamten der Be-klagten verletzten die durch die Inbesitznahme von Schlüssel und Papieren entstandene Verpflichtung jedenfalls nicht schuldhaft, wenn sie BtfHF als den zu dem Empfang Berechtigten ansahen» Sie durften ohne Verschulden davon ausgehen, daß kraft eines ihm von als dem Bevollmächtigten der Klägerin erteilten Auftrags zu dem Verkauf des Wagens befugt sei» Denn s - vom Berufungsgericht festgestellte - Angabe«, er solle den Wagen verkaufen, wurde bekräftigt durch die- gleichfalls vom Berufungsgericht festgestellte -Angabe daß er Auftrag habe, Käufer für die Lastkraftwagen und den Personenwagen zu suchen» Die Beamten hatten keinen Anlaß, an dieser Angabe dem der Kläger selbst die Wagen anvertraut hatte, Zweifel zu hegen9\ zu demal ein mit den Klägern befreundeter Kaufmann HdP? mit dem B^BI sich nach den Weisungen S in Verbindung setzen sollte, wenn er einen Käufer für den Wagen gefunden haben würde, dem Zollinspektor Bdl^nach dessen Aussage bestätigt hatte, daß der Wagen zu dem Verkauf stehe o Durften die Beamten demnach BflHP als mit dem Verkauf des Wagens Beauftragten ansehen, so handelten .sie nicht fehlsam, wenn sie die Durchführung eines solchen Auftrags durch Hingabe der Schlüssel und Papiere erleichterten» Hätten sie diese Gegenstände behalten, so wäre ihnen möglicherweise der Vorwurf gemacht worden, sie hätten dadurch eine von der Klägerin gewollte Veräußerung des Wagens verhindert und ihr.so Schaden zugefügt0 Io Unterstellt * daß die Beamten der Beklagten hinsichtlich des Personenkraftwagens überhaupt eine ihnen der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt haben«, so fehlt jeder Anhalt dafür, daß sie dabei vorsätzlich gehandelt hättena Demnach kann die Klägerin die Beklagte aus Amtshaftung nur in Anspruch nehmen, wenn'sie nicht auf andere Weise Ersatz z\x erlangen vermag (§ 839 Abs 1 Satz 2 BGB) o Die Darlegung, daß eine anderweite Ersatzmöglichkeit nicht besteht, gehört zur Begründung der Amtshaftungsklage«, Dessen ist sich die Klägerin auch bewußt gewesen«, Sie hat sich am Schluß ihrer Berufungsbegründung ein Vorbringen in dieser Richtung Vorbehalten, .ohne daß sie dann’ aber ihrer Darlegungspflicht riächgekommen wäre* Die rechtliche Möglichkeit, anderweit Ersatz für den von ihr behaupteten Schaden zu erlangen, ergibt" sich aus dem der Klage zu Grunde liegenden Sachverhalts ’* a) Die Klägerin stützt £hre Klagfprderung auf den Verlust eines Kraftwagens, der 7o5ÖO DM wer;fc'gewesen sei und für den sie zufolge.amtspflichtwidriger Maßnahmen der Zollver waltung nur 2o812o70 DM erhalten habe» Sie;macht somit einen Vermögensschaden bestehend in Substanzverlust geltend, der wettgemacht wird, wenn sie den Wagen zurückerhält0 Selbst wenn dieser inzwischen im Wert gesunken sein sollte -unterstellt, daß er damals 7»500 DM wert war würde der Schaden der Klägerin bei Rückerhalt des Wagens zu dem Teil ausgeglichen werden,können* Solange aber auch nur teilweise Ersatzmöglichkeit gegeben ist und nicht feststeht^ :Wie hoch sich ein etwaiger Ausfall beläuft, ist die''Geltendmachung des Amtshaftungsanspruches unzulässig«, b) Die Klägerin kann nach dem vorliegenden Sachverhalt den Wagen von De^BBPMurückf ordern; da dieser an ihm kein Eigentum erworben hats In dieser Beziehung kommt es nicht auf die objektive Rechtslage an» sondern darauf, wie sich die Dinge ausweislich des von ihm unterschriebenen “Kaufantrages” dem Käufer LeflHfe darstellteno Ihm war bekannt, daß der Wagen nicht gehörte„ Das ergab sich für ihn aus der im “Kaufantrag" in Bezug genommenen "Eröffnung” der Zollbeamten an Btf^° Dort war als Eigentümer des Wagens der Kläger angegeben» Deshalb ist die Vorschrift in §932 BGB nicht anwendbar, nach der Eigentum erwirbt, wer an das Eigentum des Veräußerers glaubt« ' - gute Glaube des Erwerbers die Befugnis des Veräußerers, Uber die Sache für den Eigentümer zu verfügen, betrifft, sofern die Veräußerung durch einen Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes erfolgt» Letzteres war hier - wovon auch die Parteien ausgehen - der Palls LeflHl wußte aber, daß die Veräußerung nicht "für den Eigentümer" erfolgte» Zwar besagte die "Eröffnung", daß der Wagen bei Bfl^ zu dem Verkauf untergestellt sei» Es ergab sich daraus aber auch, daß die. Zollverwaltung den Wagen beschlagnahmt hatte, daß damit die Verfügungsbefugnis dem Eigentümer entzogen war und daß B^|^ Zündschlüssel und Papiere nicht vom Eigentümer, sondern von'den Zollbeamten erhalten hatte». veräußerte dementsprechend auch nicht im eigenen Hamen und nicht im'Auftrag des Eigentümers, sondern, wie im "Kaufantrag" ausdrücklich hervorgehoben ist, im Auftrag der Zollfahndungsstelle• Wenn es in der dabei in Bezug genommenen "Eröffnung" heißt, "Sofern die Möglichkeit des Verkaufs besteht, wird der Schätzungspreis sofort an die Zollfahndungsstelle o»,« überwiesen", so besagt das nicht, daß den Wagen "für den Eigentümer", mächtigung zur Veräußerung vom Eigentümer erteilt worden, Das Bedürfnis der Praxis erfordert diese Erweiterung des Schutzes für den gutgläubigen Erwerber über § 932 BGB hinau denn ohne diese Bestimmung würde der Handel außerordentlich erschwert sein, weil auch derjenige, der von einem Kaufmann in dessen Handelsgewerbe etwas gutgläubig erwirbt, der Gefahr ausgesetzt wäre, den erworbenen Gegenstand wieder an den Eigentümer herausgeben zu müssen« Um solchen Schutz handelt es sich aber nicht, wenn der Erwerber gar nicht des Glaubens ist, der Veräußerer sei vom Eigentümer oder von einem für diesen auftretenden Vertreter zur Verfügung ermächtigt worden, sondern wenn er weiß, daß der Veräußerer seine Verfügungsbefugnis gsrmicht aus ve liehen Beziehungen zu dem Eigentümer herleitet, sondern aus einem Eingriff von hoher.- c) Da kein sonstiger Rechtsgrund ersichtlich ist, auf den sich für seinen Eigentumserwerb stützen könnte, steht der Klägerin ein Rechtsanspruch auf Herausgabe des Wagens zu» Daß tatsächliche Gegebenheiten der Durchsetzung dieses Rechtsanspruches entgegenstünden, hat die Klägerin - entgegen ihrer Darlegungspflicht - nicht Die sich aus dem Sachverhalt ergebende Möglichkeit, anderweit Ersatz zu finden, ist von der Klägerin nach alldem nicht widerlegt. Der Schadensersatzanspruch wird also daraus hergeleitet 9 daß die Wagen entgegen dem Willen des Klägers gerade wegen der beschlagnahme M bei verblieben seien. Dem so begründeten Schadensersatzanspruch steht die Vorschrift in § 839 4bs 3 B&B entgegen, wonach die Ersatzpflicht aus Amtshaftung nicht eintritt, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrach von Rechtsmitteln abzuwenden! Der Kläger hat bei seiner Vernehmung vor dem Einzelrichter des Berufungsgerichts'erklärt, er und seine Frau hätten sich um die Wagen bei nicht mehr kümmern können, weil.der Zoll sie beschlagnahmt gehabt hatte und weil bei dem Vorgehen der Zollbeamten jeder Versuch, die Wagen frei- weil er sich auf den Rat seines Anwaltes verlassen durfte,» Bann aber steht seinem Klageanspruch die .Vorschrift in § 839 Abs 1 Satz 2 BGB entgegen» Er hat da'nft'nämlich einen Schadensersatzanspruch gegen seinen Rechtsanwalt? Aus dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt ergibt sich also für ihn die Möglichkeit, anderweit Ersatz für seinen behaupteten Schaden zu finden» Daß ein Scha-densersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt nicht durchgesetzt werden könnte, hat der Kläger, entgegen seiner Darlegungspflicht, nicht dargetan» Ob der Kläger sich ein Verschulden seines Rechtsanwalts auch hinsichtlich der Hichteinlegung eines Rechtsmittels unter dem Gesichtspunkt des § 839 Abs 3 BGB anrechnen lassen müßte, kann offen bleiben»

Zitierte Normen: § 839 BGB § 366 HGB § 932 BGB
BeschlagnahmeBeamteWagenLastkraftwagenZollbeamtenverkaufenKlägerKlägerinEigentümer

Volltext der Entscheidung

*-XiJ.
Verkündet 28» November 1955 Ischorm? Justizang«, lals Urkundsbeamter F’dex Geschäftsstelle

I m Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Deutschland? vertreten durch den Bundesfinanzminister, dieser vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten in Rreiburg/Brsgo,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerins
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dro^H) -
gegen
1. 2,
Jean Jaques HV, Kaufmann, dessen Khefrau Irmgard	gebe
 beide in	a0Rho, Ha®Äst.rai3e
Kläger? Berufungskläger und Revisionsbeklagte ?
- prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
*
V
hat der II3F* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27* Oktober 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter DraPagendarm? Dr«Weber? Dr.Kreft? Dr -.Volany und Dr «Beyer
 für Recht erkannts
 Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgefichts Karlsruhe - 4» Zivilsenat in freiburg i»Brsg„ - vom 10« Dezember 1953 aufgehoben«
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 1« Zivilkammer des Landgerichts in Freiburg i»Br= vom 27o Mai 1952 wird zurückgewiesen«,
Die Kläger haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen«
Von Rechts
 wegen
 
Tatbestanda
 Die Kläger sind Eheleute und Schweizer Staatsbürger.
Die Klägerin betrieb in WpP/RhpP eine Molkerei und ein Lebensmittelgeschäft, in dem ihr in Ri^HP/Sch^B^ wohnender Mann als Geschäftsführer tätig war«, Am 23 <> Mai 1949 wurde der Kläger bei dem Versuch ertappt,- in seinem Personenkraftwagen 60 kg Kaffee aus der Schweiz nach Deutschland zu schmuggeln. Diese Straftat wurde durch Unterwerfungsverhandlung vom 23o Mai 1949 erledigt. Gleichzeitig wurde gegen die Klager wegen des Verdachts des fortgesetzten Schmuggels ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, in dessen Verlauf Beamte der Zollfahndungsstelle Bafl^ in PH im Juli/August 1949 Vermögensgegenstände der Kläger "sicherstellten", u,ao zwei Lastkraftwagen des Klagers, die sich seit September 1948 zur Instandsetzung bei dem Mechaniker SflBPI^ in StpBP befanden und von den Zollbeamten, unter Bekanntgabe der Beschlagnahme, in dessen Gewahrsam belassen wurden, sowie einen Personenkraftwagen der Klägerin, den SflHBH) von der Mutter der Klägerin übergeben erhalten und in der V,erkstätte des Otto BflHP in FpP-untergestellt hatte. Den Zündschlüssel und die auf den Namen des Klägers lautenden Kraftfahrzeugpapiere dieses Wagens, die SBHPP im Besitz hatte, nahmen die Zollbeamten an sich und händigten sie l4BP mit folgender "Eröffnung" auss
 Eröffnung
o August 1949
Es wurde mir in Gegenwart des Zollinspektors des Zollsekretärs WifBBB^und Kpjfc von der Zollram^ dungsstelle	in	gBHBPI	eröffnet, daß der hier
 zu dem Verkauf untergestellte Personenkraftwagen Ford V 8 mit der Polo Nr,	der Eigentum des Jakob
 Hpp, Y/pPa#RhPP, ist, beschlagnahmt wird. Sofern
 
die Möglichkeit des Verkaufs besteht, wird der Schätzungspreis sofort an die Zollfahndungsstelle Baflfc in	überwiesen.	Es wurde mir bekannt-
gegeben? daß die Arrest-Anordnung in letzter Zeit von der zuständigen Stelle erlassen wird«,
Es wurde mir der Zündschlüssel zu dem Fahrzeug? die Steuerkarte Nr	und	der	vorläufige Fahrbrief des
 Landratsamts	vom	23»6»1948 ausgehändigt"»
B4flB ließ den Wagen am 6e .August 1949 amtlich schätzen und veräußerte ihn entsprechend einem "Kaufantrag" vom 11 o August 1949 an einen Metzgermeister	wovon er die Zollfahn-
dungsstelle am 22* August 1949 unter Überweisung des Schätzpreises von 2*980 DM abzüglich seiner Unkosten von 167o30 ~ 2o812o70 DM unterrichteteo
 Von den bei	und	getroffenen	Maßnahmen
 hat die Zollbehörde die Kläger vor dem Verkauf des Personenkraftwagens nicht verständigte Die in der "Eröffnung" vom 4o August 1949 erwähnte Arrest-Anordnung wurde nicht erlassen >
Nachdem die Kläger durch Urteil des Schöffengerichts Lörrach vom 27o Mai 1950 von der Anklage des Schmuggels mangels 3eweises freigesprochen worden waren? gab die Zollfahndungsstelle mit Schreiben vom 16„ September 1950 die bei
 untergestellten Lastkraftwagen frei» Wie sich anschließend herausstellte? hatte SPHBP? der überschuldet und zahlungsunfähig ist, in der Zwischenzeit? etwa im Frühjahr und Sommer 1950, die Wagen verkauft und den Erlös für sich ausgegebena
 Die für den Verkauf des Personenkraftwagens erlösten 2 o812 o 70 DM wurden an die Klägerin ausbezahlt ■>
Die Kläger behaupten? daß sie weder SfllBp noch B®* 4P zu dem Verkauf der Wagen ermächtigt hätten» Sie nehmen dje
 beklagte Bundesrepublik für den durch den Verkauf der wagen entstandenen Schaden aus dem Gesichtspunkt des Öffentlichrechtlichen Verwahrungsverhältnisses und der Amtspflicht-Verletzung in Anspruch» Für den Personenkraftwagen seien ihnen 7<>500 DM geboten worden. Die von	verkauften
 Lastkraftwagen seien mit mindestens 5c000 sfrs zu bewerten»
Dementsprechend haben die Kläger zunächst beantragt, die Beklagte zuverurteilen? an den Klager 5°000 sfrs nebst Zinsen und an die Klägerin 4»687»30 DM (= 7o50Q minus 2o812o70 DM) nebst Zinsen zu zahlen»
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und ausge-führtg SflBÜ^^und BflH) seien? wie sie bei der Sicherstellung den Zollbeamten angegeben hätten? von den Klägern beauftragt gewesen? die Fahrzeuge zu verkaufen» Die Zollbeamten hätten den Verkauf nicht angeordnet? sondern nur die Durchführung eines von den Klägern erteilten Auftrags zu dem Verkauf mit der Auflage gestattet? daß,der Erlös an die Zollfahndungsstelle abzuführen sei» Bei dieser Sachlage sei weder ein öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis entstanden? noch liege eine AmtspflichtVerletzung vor» Im Falle Bfli fehle es auch an einem Schaden? da zu dem amtlichen Schätzpreis verkauft worden und ein Verkauf zu höherem Preis zu jener Zeit unzulässig gewesen sei»
Fürsorglich hat die Beklagte mit einer Pestforderung von 1 »755c 24 DM aus der TJnterwerfungsverhandlung vom 23 o Mai 1949 gegenüber einem etwaigen Anspruch des Klägers aufgerechnet o
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen o Im Berufungsverfahren hat der Kläger seine Forderung auf Deutsche Mark umgestellt und im Hinblick auf die Auf—
 
rechnungserklärung der Beklagten auf %265 DM nebst 5.f0 sen seit dem 1« Juli 1950 herabgesetzte Die Klägerin forderi weiterhin 4o687o30 DM nebst 5 $ Zinsen seit 10 Juli 1950»
Bas Berufungsgericht hat die Schadensersatzansprüche der Kläger dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärte
 Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter0 Die Kläger bitten, die Revision zurück-zuweiseno
 Bnt schei dungsgründe $
■ i*iiii	4mm** m • tt* i»-Mt —	WW
Io
 Bas Berufungsgericht nimmt an, daß die Beamten der Zoll fahndungsstelle sowohl «die Lastkraftwagen als den Personenwagen beschlagnahmt haben und daß durch ihre Maßnahmen ein öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis beschränkten Inhalts hinsichtlich dieser Wagen begründet worden ist. Gegen diese Rechtsauffassung wendet sich die Revision mit Rechts
 Die Zollbeamten haben die Wagen - wovon auch das Berufungsgericht ausgeht - nicht selbst in ihren unmittelbaren Gewahrsam genommen.. Sie haben, vielmehr die Lastkraftwagen bei-	belassen,	dem	die	Wagen	vom	Kläger zur Instand-
setzung übergeben worden waren, und den Personenkraftwagen 'bei	Bei	dem	den	Wagen , der ihm von der
 Mutter der Klägerin ausgehändigt worden war., untergestellt hatteo Sie haben an dem Wagen auch keinen mittelbaren Besitz der Zollverwaltung begründet 0 Dazu hätte SflMMfe und B^H ausdrücklich erklärt werden müssen, daß sie die Wagen nunmehr für die Zollverwaltung in Verwahrung haben sollten«
fpieses ‘Erfordernis hat der Senat schon in einem Palle, in dem es sich um die Belasaung eines von der Polizei he's c hl agnahmten Lastkraftwagens in einer Beparaturwerkstätte handelte, aufgestellt (Urteil vom 51«* Januar 1955 - III ZB 117/53)o Eine solche, zur Begründung .mittelbaren Besitzes führende,• Erklärung der Zollbeamten den Besitzern der Wagen gegenüber ist von den Klägern: nicht behauptet und vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden.» Die Beschlagnahmeerklärung als solche führte lediglich dazu, daß die Wagen der Verstrickung in dem Umfang unterworfen wurden, der sich' äus den im Zusammenhang mit der Beschlagnahme gegebenen Weisungen der Zollbeamten ergäbe Lie bisherigen Besitzverhältnisse an den Wagen änderten sich dadurch nicht» Ein
 offentiichr-eohtMcheö Verwahrungsverhältnis an' den Wägen hat somit nicht bestandene -
An dem Zündschlüssel und den Papieren für den Personenkraftwagen freilich war ein offentlichreehtliches Verwahrungsverhältnis dadurch'begründet .worden, daß die Zollbeamten diese Gegenstände dem	abnahmen»	Dieses	Vorge-	*
hen verpflichtete sie dazu, die Gegenstände sorgfältig zu verwahren und nur an den Berechtigten herauszugeben» wäre objektiv der Berechtigte gewesen, wenn er von der Klägerin beauftragt oder ermächtigt gewesen wäre, den Wagen zu veräußern» Das läßt sich jedoch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mehr klären» Es kommt darauf aber auch nicht entscheidend an, denn die Beamten der Be-klagten verletzten die durch die Inbesitznahme von Schlüssel und Papieren entstandene Verpflichtung jedenfalls nicht schuldhaft, wenn sie BtfHF als den zu dem Empfang Berechtigten ansahen» Sie durften ohne Verschulden davon ausgehen, daß
 kraft eines ihm von	als	dem	Bevollmächtigten
 der Klägerin erteilten Auftrags zu dem Verkauf des Wagens befugt sei» Denn	s	-	vom	Berufungsgericht	festgestellte	-
 
Angabe«, er solle den Wagen verkaufen, wurde bekräftigt durch die- gleichfalls vom Berufungsgericht festgestellte -Angabe	daß	er	Auftrag habe, Käufer für die
 Lastkraftwagen und den Personenwagen zu suchen» Die Beamten hatten keinen Anlaß, an dieser Angabe dem der Kläger selbst die Wagen anvertraut hatte, Zweifel zu hegen9\ zu demal ein mit den Klägern befreundeter Kaufmann HdP? mit dem B^BI sich nach den Weisungen S in Verbindung setzen sollte, wenn er einen Käufer für den Wagen gefunden haben würde, dem Zollinspektor Bdl^nach dessen Aussage bestätigt hatte, daß der Wagen zu dem Verkauf stehe o Durften die Beamten demnach BflHP als mit dem Verkauf des Wagens Beauftragten ansehen, so handelten .sie nicht fehlsam, wenn sie die Durchführung eines solchen Auftrags durch Hingabe der Schlüssel und Papiere erleichterten» Hätten sie diese Gegenstände behalten, so wäre ihnen möglicherweise der Vorwurf gemacht worden, sie hätten dadurch eine von der Klägerin gewollte Veräußerung des Wagens verhindert und ihr.so Schaden zugefügt0
4
Aus Verletzung der sich aus einem öffentlichrecht-lichea Verwahrungsverhältnis ergebenden Pflichten können die Klagforderungen somit nicht hergeleitet werden« Hit der Begründung, die das*Berufungsgericht seiner Entscheidung gegeben hat, ist das angefochfcene Urteil daher nicht zu halten»
*
’	±X	D
Die Kläger haben ihre Klage auch auf Amtshaftung gestützt» Auch unter diesem Gesichtspunkt sind ihre Klagforderungen aber unbegründet»
0
Io Unterstellt * daß die Beamten der Beklagten hinsichtlich des Personenkraftwagens überhaupt eine ihnen der Klägerin gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt haben«, so fehlt jeder Anhalt dafür, daß sie dabei vorsätzlich gehandelt hättena Demnach kann die Klägerin die Beklagte aus Amtshaftung nur in Anspruch nehmen, wenn'sie nicht auf andere Weise Ersatz z\x erlangen vermag (§ 839 Abs 1 Satz 2 BGB) o Die Darlegung, daß eine anderweite Ersatzmöglichkeit nicht besteht, gehört zur Begründung der Amtshaftungsklage«, Dessen ist sich die Klägerin auch bewußt gewesen«, Sie hat sich am Schluß ihrer Berufungsbegründung ein Vorbringen in dieser Richtung Vorbehalten, .ohne daß sie dann’ aber ihrer Darlegungspflicht riächgekommen wäre* Die rechtliche Möglichkeit, anderweit Ersatz für den von ihr behaupteten Schaden zu erlangen, ergibt" sich aus dem der Klage zu Grunde liegenden Sachverhalts ’*
' * / - - x- «. <s	,	>v A
a)	Die Klägerin stützt £hre Klagfprderung auf den Verlust eines Kraftwagens, der 7o5ÖO DM wer;fc'gewesen sei und für den sie zufolge.amtspflichtwidriger Maßnahmen der Zollver waltung nur 2o812o70 DM erhalten habe» Sie;macht somit einen Vermögensschaden bestehend in Substanzverlust geltend, der wettgemacht wird, wenn sie den Wagen zurückerhält0 Selbst wenn dieser inzwischen im Wert gesunken sein sollte -unterstellt, daß er damals 7»500 DM wert war würde der Schaden der Klägerin bei Rückerhalt des Wagens zu dem Teil ausgeglichen werden,können* Solange aber auch nur teilweise Ersatzmöglichkeit gegeben ist und nicht feststeht^ :Wie
 hoch sich ein etwaiger Ausfall beläuft, ist die''Geltendmachung des Amtshaftungsanspruches unzulässig«,
' ' ' ' - ’ ' > '
b)	Die Klägerin kann nach dem vorliegenden Sachverhalt den Wagen von De^BBPMurückf ordern; da dieser an ihm kein Eigentum erworben hats
~ 9 -
aa) LeflHfekann nicht geltend machen, daß er das
 Eigentum am Wagen auf Grund wirksamer Verfügung eines von der Klägerin mit der Veräußerung Beauftragten erv.or-
ermächtigt gewesen wäre, den Wagen zu verkaufen, ist, wie: das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung des Beweisergehnisses dargelegt hat, nicht festzustellen«
nicht erlangt haben, wenn die Beamten - was ihrer ’JErÖff-
trag gegeben hätten, den Wagen für die Zollverwaltung
”Kaufantrag” behauptet ist» Denn zu einer rechtswirksamen Veräußerung des beschlagnahmten Wagens fehlte es an allen Voraussetzungen, Eigentumserwerb auf Grund eines rechtswirksamen hoheitlichen Verwaltungsaktes scheidet somit
 cc) Lehmann kann sich auch nicht auf die Bestimmungen über gutgläubigen Eigentumserwerb stützen,. In dieser Beziehung kommt es nicht auf die objektive Rechtslage an» sondern darauf, wie sich die Dinge ausweislich des von ihm unterschriebenen “Kaufantrages” dem Käufer LeflHfe darstellteno Ihm war bekannt, daß der Wagen nicht gehörte„ Das ergab sich für ihn aus der im “Kaufantrag" in Bezug genommenen "Eröffnung” der Zollbeamten an Btf^° Dort war als Eigentümer des Wagens der Kläger angegeben» Deshalb ist die Vorschrift in §932 BGB nicht anwendbar, nach der Eigentum erwirbt, wer an das Eigentum des Veräußerers glaubt«	'	-
Lehmann kommtvaber auch nicht die Vorschrift in § 366 HGB zugute. Danach finden die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zugunsten derjenigen, welche Rechte
 ben habe. Denn daß B
durch S’
beauftragt oder
 bb) Lei
 würde Eigentum an dem Wagen auch dann
 nung” aber keinesfalls zu entnehmen ist - B4H^ den Auf-
su veräußern, wie in dem von L
unterschriebenen
 aus o
ID
von einem Nichtberechtigten he-rleiten, auch dann Anwendung 9 wenn der. gute Glaube des Erwerbers die Befugnis des Veräußerers, Uber die Sache für den Eigentümer zu verfügen, betrifft, sofern die Veräußerung durch einen Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes erfolgt» Letzteres war hier - wovon auch die Parteien ausgehen - der Palls LeflHl wußte aber, daß die Veräußerung nicht "für den Eigentümer" erfolgte» Zwar besagte die "Eröffnung", daß der Wagen bei Bfl^ zu dem Verkauf untergestellt sei» Es ergab sich daraus aber auch, daß die. Zollverwaltung den Wagen beschlagnahmt hatte, daß damit die Verfügungsbefugnis dem Eigentümer entzogen war und daß B^|^ Zündschlüssel und Papiere nicht vom Eigentümer, sondern von'den Zollbeamten erhalten hatte».	veräußerte	dementsprechend	auch	nicht
 im eigenen Hamen und nicht im'Auftrag des Eigentümers, sondern, wie im "Kaufantrag" ausdrücklich hervorgehoben ist, im Auftrag der Zollfahndungsstelle• Wenn es in der dabei in Bezug genommenen "Eröffnung" heißt, "Sofern die Möglichkeit des Verkaufs besteht, wird der Schätzungspreis sofort an die Zollfahndungsstelle o»,« überwiesen", so besagt das nicht, daß	den	Wagen "für den Eigentümer",
doh» an dessen Stelle verkaufen dürfe0 Dem stand entgegen, daß nach der "Eröffnung" der Personenkraftwagen beschlagnahmt worden war, nicht nur der Erlös, und daßim Kaufan-trag klar gesagt wurde, daß die Veräußerung im Auftrag der Zollfahndungsstelle erfolge«
Las Vertrauen Le^BH> darauf, daß	kraft	eines
 ihm von der Zollverwaltung erteilten Verkaufsauftrages zur Verfügung über den nicht ihtn gehörenden Wagen befugt sei, wird durch die Vorschrift in § 366 HGB nicht geschützt» Liese Bestimmung will dem Rechnung tragen, daß im Handel häufig ein Nichteigentümer kraft vertraglicher
 Beziehungen befugt istüber eine fremde Sache anstelle des Eigentümers zu verfugen, so insbesondere der Kommissio und der Handlungsagent„ Deshalb ist es gerechtfertigt, ' daß der Schutz des Eigentümers vor unbefugter Verfügung über sein Eigentum hinter den Schutz dessen zurücktritt, der des guten ^Glaubens ist, dem Veräußerer sei die Er- . mächtigung zur Veräußerung vom Eigentümer erteilt worden, Das Bedürfnis der Praxis erfordert diese Erweiterung des Schutzes für den gutgläubigen Erwerber über § 932 BGB hinau denn ohne diese Bestimmung würde der Handel außerordentlich erschwert sein, weil auch derjenige, der von einem Kaufmann in dessen Handelsgewerbe etwas gutgläubig erwirbt, der Gefahr ausgesetzt wäre, den erworbenen Gegenstand wieder an den Eigentümer herausgeben zu müssen« Um solchen Schutz handelt es sich aber nicht, wenn der Erwerber gar nicht des Glaubens ist, der Veräußerer sei vom Eigentümer oder von einem für diesen auftretenden Vertreter zur Verfügung ermächtigt worden, sondern wenn er weiß, daß der Veräußerer seine Verfügungsbefugnis gsrmicht aus ve liehen Beziehungen zu dem Eigentümer herleitet, sondern aus einem Eingriff von hoher.- Hand in die Verfügungsbefugnis des Eigentümers• Eine Behörde, die den Auftrag erteilt, einen beschlagnahmten Gegenstand zu veräußern, handelt nicht für den Eigentümer und nicht an seiner Stelle» Sie leitet ihre Befugnisse nicht aus dem Recht des Eigentümers her-; , sondern wird aus eigener’Machtvollkommenheit tätig»
c)	Da kein sonstiger Rechtsgrund ersichtlich ist, auf den	sich für seinen Eigentumserwerb stützen
 könnte, steht der Klägerin ein Rechtsanspruch auf Herausgabe des Wagens zu» Daß tatsächliche Gegebenheiten der Durchsetzung dieses Rechtsanspruches entgegenstünden, hat die Klägerin - entgegen ihrer Darlegungspflicht - nicht
12 -
^dargetan, obwohl die Beklagte in der Revisionsbegrtlndung ausdrücklich geltend gemacht hatte * daß die Klägerin Le( in Anspruch nehmen könne. Die sich aus dem Sachverhalt ergebende Möglichkeit, anderweit Ersatz zu finden, ist von der Klägerin nach alldem nicht widerlegt. Demnach scheitert ihre Klage an der Vorschrift in § 839 Abs 1 Satz 2 BGB.
2o Auch hinsichtlich der bei S4HHP belassenen Lastkraftwagen kann die Frage offen bleiben, ob die Beamten der Beklagten ihnen dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflichten verletzt haben. Der Kläger macht zur Begründung seines Schadensersatzanspruches nicht geltend, daß die r-agen auf Grund der Beschlagnahme verkauft habe, sondern allein, daß er ohne die Beschlagnahme die Wagen rechtzeitig vor deren. Weiterveräußerung durch SWMBt zurückerhalten haben würde.Denn	habe die Herausgabe unter
 Bezugnahme auf die Beschlagnahme abgelehnt. Der Schadensersatzanspruch wird also daraus hergeleitet 9 daß die Wagen entgegen dem Willen des Klägers gerade wegen der beschlagnahme M bei	verblieben	seien. Dem so begründeten
 Schadensersatzanspruch steht die Vorschrift in § 839 4bs 3 B&B entgegen, wonach die Ersatzpflicht aus Amtshaftung nicht eintritt, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrach von Rechtsmitteln abzuwenden! mindestens aber die Vorschrift des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB über den Ausschluß von Amtshaftungsansprüchen beim Vorhandensein anderweiter Ersatzansprüche.
Der Kläger hat bei seiner Vernehmung vor dem Einzelrichter des Berufungsgerichts'erklärt, er und seine Frau hätten sich um die Wagen bei	nicht	mehr	kümmern	können,
 weil.der Zoll sie beschlagnahmt gehabt hatte und weil bei dem Vorgehen der Zollbeamten jeder Versuch, die Wagen frei-
- 13- r.
zubekommen? zwecklos erschienen sei» - Die Ehefrau des Klägers? die sich in dessen Vertretung um die Herausgabe der Lastwagen bemühte? hat vor dem Berufungsgericht angegeben? gegen die Beschlagnahme Rechtsmittel einzulegen? habe sie nach Beratung mit ihrem Anwalt als aussichtslos unterlassen?
und zunächst das Strafverfahren abgewartet?
' '
Bas Berufungsgericht meint? in diesem Verhalten könne kein Verschulden gesehen werden» Ber Kläger habe nicht damit rechnen können? daß	^en WaSen trotz der Beschlag-
nahme verkaufen werde» Wenn das Herausgabeverlangen des Klägers aber gerade daran scheiterte, daß	sich auf
 eine Beschlagnahme berief, so hatte der Kläger allen Anlaß? , sich beschwerdeführend gegen die Beschlagnahme zu wenden, die
 ihn nach seinem eigenen Vortrag hinderte? Maßnahmen....-
durchzuführen, die er wegen.drohender Wertminderung als geboten ansah» Er handelte also fahrlässig? wenn er entgegen seiner Verpflichtung? die aus der Beschlagnahme drohenden Schäden abzuwenden? den Gebrauch dazu geeigneter Rechtsmittel unterließ»
Ber Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen? daß sein Rechtsanwalt den Rat erteilt habe? zunächst das Strafverfahren abzuwarten? weil die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Beschlagnahme aussichtslos sei»
Bie Richtigkeit dieser Behauptung unterstellt? mag der Vorwurf,* der Kläger selbst habe den Gebrauch eines Rechtsmittels fahrlässig unterlassen? entfallen? weil er sich auf den Rat seines Anwaltes verlassen durfte,» Bann aber steht seinem Klageanspruch die .Vorschrift in § 839 Abs 1 Satz 2 BGB entgegen» Er hat da'nft'nämlich einen Schadensersatzanspruch gegen seinen Rechtsanwalt? weil dieser ihn falsch be-
i
raten hat» Denn der Rechtsanwalt hätte bei pflichtmäßig sorgfältiger Prüfung der Sachlage erkennen müssen, daß mit der Einlegung von Rechtsmitteln, wenn nicht die Aufhebung der Beschlagnahme, so doch mindestens zu erreichen gewesen wäre, daß das Hauptzollamt einen Arrest erließP bei dessen Vollzug durch Pfändung des Herausgabeanspruches des Klägers gegen	und	• durch die Anordnung
 an diesen, den "Wagen ah einen Vollzugsbeamten herauszugeben, die Gefahr einer Schädigung des Klägers wenn nicht ausgeschlossen, so doch jedenfalls gemindert wor-den wäre (§ 578 BAbgO, §§ 930 ff» 805 ff'ZPO).
Aus dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt ergibt sich also für ihn die Möglichkeit, anderweit Ersatz für seinen behaupteten Schaden zu finden» Daß ein Scha-densersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt nicht durchgesetzt werden könnte, hat der Kläger, entgegen seiner Darlegungspflicht, nicht dargetan» Ob der Kläger sich ein Verschulden seines Rechtsanwalts auch hinsichtlich der Hichteinlegung eines Rechtsmittels unter dem Gesichtspunkt des § 839 Abs 3 BGB anrechnen lassen müßte, kann offen bleiben»
Da die Klagforderungen weder aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis noch aus Amtshaftung hergeleitet werden können und ein sonstiger Klagegrund nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich ist, war der
- 15
Revision der Beklagten stattzugeben? das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts zurtickzuweiseno Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97, 100 Abs 1 ZPO*
Bropagendarm	Br»Weber	Br»Kreft
 Wolany	Br»Beyer