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BGH

Gericht: BGH

hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshof s auf dis niüno. Auf die Revision.des beklagten Landes wird das Urteil des 8. Von Recht3 wegen Tatbestands Die Klägerin'war- seit Unde 1943 mit den Regierungs-Oberinspektor Wilhelm von PBÜ verlobt . Vor-der beabsichtigten Eheschließung ist ihr Verlobter von.H(H|' am 12. Auf Grund' des nicht veröffentlichten Kunderlasses des Eeichsministers des Innern von l|>; Juni 1943 ist am 21. September 1944 im Heiratsregister des Standesamts BW durch den Standesbeamten die 'Eheschließung von und der Klägerin mit Wirkung vom 11. Dezember 1949 hat das Land der Klägerin ein Witwengeld gezahlt; Von diesem Zeitpunkt an hat das Land unter Berufung auf § 28 der WQritten Sparverordnung der Landesregierung Kordrhein-Westfalen und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen die Zahlung eingestellt. Witwenpersion grüh-sich auf die nachträgliche Eheschließung der Klägerin dem Kegierungsinspektör von RfflRo Die nachträgliche Eheschließung, nach den Tode eines Eheteils ist in Deut sei land zuerst während des zweiten Weltkrieges zur Ahwendi gekommen. Hovenber 1941 erging ein unveröf- -§j f ent licht er Geheimerlaß Hitlers, durch den der Pieichsrainii| ster des Innern ermächtigt wurde, die nachträgliche Eheschließung von Frauen mit gefallenen oder im Felde verstoi benen Angehörigen der Wehrmacht anzuordnen, wenn nachweis^ bar die ernstliche Absicht, die Ehe einzugehen, bestanden* hatte und keine Anhaltspunkte dafür Vorlagen, daß die Ab~|| sicht vor dem Tode aufgegeben war«- Auf diesem Geheimerlaß beruhte der vertrauliche Kunderlaß des Eeichsministers des-Innern vom 15« Juni 1943 -Hr I StaR 152o43°5626 f-, der Einzelanweisungen für die.Berichterstattung enthielt und in Ziffer 6 insbesondere vorschrieb, wer als Angehöriger der. de eingesetzten Angehörigen der Polizei, des keichsarbeits-M dienst es und der Organisation Todt« .Beide Erlasse sind im :||p Wortlaut wiedergegeben in C-es.u.R. 1948 Heft 45 S 1423 (Brit C I 1 S 99)« Daraufhin ist in zahlreichen Fällen vonv-r: den Standesbeamten nach dem Tode des Mannes die nach trag-liehe Eheschließung angeordnet worden, so auch im Falle der iClägerin. Auch nach dem 3= Mai 1945 sind derartige nachträgliche Eintragungen noch vorgenomen worden, und zwar bis zu dem 31.. AcP 150, 235; Dolle, DHZ'l 1947, 39 u,a,); Die Bedenken richteten sich nicht so sehrjl gegen die grundsätzliche Möglichkeit einer solchen nach--* träglichen Eheschließung, als dagegen, daß hier ein Gehei#" erlaß als Rechtsquelle angesehen wurde, aus der man eine Ausnahme von der Formvorschrift des $ 17 EheG 1933 herleid tete. Sur Beseitigung der aufgetretenen Zweifel erging zuf| nächst für die Britische Zone:die Verordnung des Präsidbg^ gezahlt hat, ceres sich nunmehr 'darauf, daß nach § 28 der Britten Verord-4 nung der Landesregierung Lordrhein-V/estfalen zur 3icherungS| der Währung und- öffentlichen Finanzen (sog... (GVB1 *1949» 29) -die Zahlung von Versorgung^-■ bezilgen an Frauen von lmfWehrdienst verstorbenen oder gefalh lenen Angehörigen des öffentlichen Lieiist.es-auf Grund nach® träglicher Eheschließung ah 1 . Juli 1949 eingestellt ist ^ I)ie Klägerin meint , diese Bestimmung - sei .nicht durch die ;*» hrmäclitigungsvörschrift des § 27 des Unstellungsgeseizes % gedeckt, Sie -verstoße ferner gegen den'Grundsatz-der Gleich heit vor dem - Gesetz, da sie nur den Witwen und nicht den ?j|i hindern aus der nachträglichen Ehe die Versorguüg s t e ziige "'V entziehe, nie Legierung eines Landes sei auch nicht hefughgg die zonenrechtlich anerkannten Wirkungen ..der nachträglichepf Eheschließungen aufzuheben, Las beklagte -Land betont, daß)|g| : ■ kirn ten, dessen volle Arbeitskraft der Staat für sich beansoripjf che, trage und damit mittelbar Anteil an den Lienstleistinlb! n des Beamten geschlossenen fingierten JTne nichtg werden könne, ebensowenig wie dies der Fall sei 1, Die Revision stützt sich zwar nicht ausschl-ießlicii, aber doch zu dem erheblichen feil auf eine-.Verletzung des § H B e ruf ung auf die V o r s c Iir i ft Art 99 GrundG, wonach durch Lahdesgesetz den oberen esgerichten die Entscheidung in solchen. Diese Auslegung des Art og Gründe* w!üf|:| euten, daß § 549 Z20, der nach Artt 74 17r ! Damit wäre in diesen Sachen aber niflK die liachprüfbarkeit von Landesrecht ausgeschlossen; ern die Zuständigkeit der oberen Bundesgerichte als |p|j ntsnittelinstanz überhaupt, ohne daß;an ihre Stelle e^Bp es Rechtsmittelgericht ww.te soweit es nicht nach rj 0 TJinfG z' GVG- durch Landesgesetz eingerichtet wir'd. Hätte der Gesetzgeber des Grundgesetzes eine so weitgehende iin.derung des bestellenden Hechts beabsichtigt; so müßte das entweder in irgend einer Sondervorschrift -ausdrücklich ausgesprochen oder wenigstens in den Verhandlungen im Parlamentarischen Hat erwähnt worden seih, auch wäre eine entsprechende Vorschrift wenigstens als Übergangsvorschrift in das Vereinheitlichungsgesetz von 12. Soweit hier von dem Bundesverfassungsgericht die Hede ist, kann kein Zweifel daran' sein, daß dem.Landesgesetzgeber die'-Möglichkeit eröffnet wird, "ihm Zuständigkeiten zu übertragen, die es nicht schon nach Bundesrecht . Aus dem Zusammenhang ergibt sich, ...daß es sich auch für die oberen’ Bundesgerichte nur um eine Ausdehnung und nicht um eine Einschränkung’ ihrer auf Landesrecht beruhenden Zuständigkeit handeln kann. Die Bestimmung kann .nur dahin ausgelegt werden, daß durch Landesgesetz den oberen Bundesgerichten eine Zuständigkeit übertragen werden kann, die sie nicht schon nach Bundesrecht haben. len unten del toil den lie it Die Klägerin will eine Verletzung des Glelehheits-; Grundsatzes auch noch darin sehen, daß § 28’ aaO'nur die '' ■ Bezüge der Krauen eingestellt hat und nicht auch diejenigen der Kinder, für die Zeit nach den. xdärz 1951 auch darin, daß der durch § 6 des ilordrhein-V.estfälisehen Gesetzes vom 24o .April 1951 eingefügte § 101 Abs 5 DBG die" Möglichkeit' zu Billigkeit smaßnahmen eröffne. s Berufungsurteil beruht hiernach auf einer recht ichen Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes;, es ko: e deshalb schon mit der von ihm gegebenen Begründung ni lauf re eilte rhalteh" bl e ib eri Auch andere Gründe stehen der Rechtsgüit:igkeit des 23 der 5« SpVO und damit der von der Revision erstrebten HB Abweisung der Klage nicht entgegen. Das Berufungsgericht bejaht ohne Rechtsirrtum die Kechtswirlcsamkeit der Dritten Sparverordnung im Ganzen, es befindet sich hierbei in Übereinstimmung mit der Reclitxl sprechung des erkennenden Senats (BGUZ 2, 1T7 ff /T26-12^» an der festzuhalten ist A Es ist ihm weiter auch darin zm folgen, daß das Gericht bei den einzelnen Vorschriften i nicht prüfen kann,-'ob 'sie überhaupt zu einer Ersparnis flEg habe mit einzelnen Vorschriften der Oparverordnungen issen Auswüchsen auf dem Gebiet des .Beamtenrechts ent— entreten .wollen, so stellt dies ihrer Kechtsgültigkeii o lange nicht entgegen, als die Landesregierung sie zur icherung der Währung und der öffentlichen Finanzen für böten hielt und halten konnte (BG-H2 aaO 129)» Dafür, daß ese Voraussetzung hier nicht 'erfüllt .gewesen wäre, ist ehts dargetan. Beide Vorinstanzen gehen ohne weiteres davon aus, daß Klägerin Rechtsansprüche auf beantenrechtlicbe Versor-; zugestanden'hätten,' die ihr nicht hätten genommen wer-können. Wie bereits hervorgehoben wurde,.kann der Geheimer-vcn 6, ITovember 1941 über die Anordnung der nachträg--■n Eheschließung schon wegen seiner mangelnden, für gesetzliche Verlautbarung unbedingt erforderlichen .zität; nicht als Stütze für die Ansprüche der Klägerin' Die Klägerin glaubt, aber, sich -/für ihre Ansprüche § 1 Abs 1 Sr 2 der Verordnung von 13« August 1948 be-. .Dort werden der Witwe aus nachträglicher Schließung die öffentlich-rechtlichen Versorgungsansprü-wie sonst einer Witwe zugesprochen. IJilReg Deutsch!, Brit» Kontroli-et S 301) war das Zentral;]ustizamt für die Britische mit Genehmigung der Militärregierung ermächtigt, auf keine Bedenken bestehen» Biese Unbedenklichkeitserklärung von Standpunkte der •Besatzungsmacht schließt aber im Regelfälle dann, wenn nichts Besonderes für den Binzelfall sich:ergibt, eine gerichtliche Überprüfung der gesetzlicher. Bestimmung auf die Einhaltung der gesetzlichen Ermächtigung der Besatzungsmacht nicht aus. Sine Verordnung,' die nicht auf ausdrückliche bindende Weisung; sondern, nur mit Ermächtigung der BeSatzungsmacht ergangen ist, enthält nicht Besatzungsrecht, sondern deutsches Recht. Zweifel an der Rechtmässigkeit der Verordnungen ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß die Gerichte durch ihre Genehmigung in keiner Weise in ihrer Prüfungsbefugnia der Anfechtbarkeit der Verordnungen beeinträchtigt seien (Rechtsa.bteilung der LandesLIiiReg Lördrheih-Wehtfalen vom 28k liärz 1949 - LTAV/LEG IO906/I/91/92/95), Die gegenteilige Auffassung (OGIIZ 2, 37O5 Dernedde aaO) ist nicht näher begründet» Anders liegt allerdings, wie bereits angedeutet, der Ball bei. nicht umfaßte •Vorschriften’1 » deshalb, wurde die Zustimmung||| der Militärregierung zur IVO eingeholt, u§ eine zweifelst freie Rechtsgrundlage .zu -'schaffen. Daß in diesem falle dj| Zustimmung der Militärregierung,• die hier im; Gegensatz zj® B. zu den Sp'ärveror.dnungen in der Einleitung der Verord- { nung ebenso wie auch ‘in der hier in Betracht kommenden 7< Ordnung vom '13'* August 1943 ausdrücklich- erwähnt ist, eiEjJg weitergehende- Bedeutung haben kann, liegt auf der Hand, /Ja Der Senat sieht daher seine grundsätzliche Auffassung niclff als im 'widersprach mit der Ansicht des Vo Zivilsenats stetä herd an, so daß es einer Anrufung des Großen Zivilsenats | nach s 136 G7G; nicht bedarf.Zu den Rechtsgebieten, auf denen das Zentral justizamt. Rechtssetzung ermächtigt worden ist, gehört nicht das Be-As amtenrecht» Da nach § 1 Abs 1 ITr 2 der Verordnung vom 13. % August 1948 der Witwe aus nachträglicher Eheschließung öf-i. fentlich-rechtliche Versorgurigsansprüche zugesprochen werden, so sind ihr durch diese Regelung Ansprüche gewährt, .| die sie nach dem Deutschen.Beantengesetz nicht hat Ls lg handelt sich also dabei um einen Eingriff in das Beamten- '§ recht. nicht befugtAller- of dings hätte dieses, da es zur Gesetzgebung auf dem Gebiet 1$ :.des ’bürgerlichen Rechts 'ermächtigt war, die .nachträglicheM Eheschließung allgemein:anerkennen und diese .der echten Eheschließung gleichsetzen'oder -wenigstens sie allgemein als eine solche behend ein'' können. Das Zentral justizamt ijä hat sich aber damit begügt, nur- einzelne genau umschrie-’’ bene Rechtsfolgen bei der nachträglichen Eheschließung eih|| treten zu lassen. Es ist.daraus nicht etwa zu schließen, daß das Zentral j usiizamt, wenn es '.der; s, die Zusammenstellung bei Boehmer Grundlagen S'- 19.6 ün'4S| 200) , es habe sich ein Gewohnheitsrecht 'gebildet , wodurcfM die nachträgliche Eheschließung als Rechtseinrichtung an-til erkannt und der Ritwe aus einer solchen Eheschließung; auch öffentlich-rechtliche Versorgungsansprüche zugebil- JM ligt worden wären.' Allerdings ließe sich aus der Tatsache« daß am Anfang der Entwicklung im deutschen Rechtsgebiet <9 der Eitler’sehe, öeheimerlaß vom Jahre 1941 gestanden hat jBj nichts gegen eine- gewohnheitsrechtiiche Bildung .herleitenH Die allgemeinen Voraussetzungen für die Bildung eines G|S9 wohnheitsrechtssatzes sind aber nicht gegeben. Als Zeitraum,' in welchem Ü| die nachträgliche Eheschließung durch Ausspruch der 3tan--I desämter gehandhabt wurde, kommt die Zeit nach dem. zu dem 31» harz 1946 in Trage, also bloß eine in die zweite Hälfte des Krieges und noch kein Jahr nach den Zusammenbruch fallende Zeit. Die Tatsache,, daß auch später noch Verscrgungsbezüge an Ritwen aus nachträglicher Eheschlie&f| sung gezahlt worden sind, kann hier Leine Bedeutung haben.j Hangeis Bildung eines Ge-R wohnheitorechts ist es ohne Bedeutung, ob die nachträglig che Eheschließung inhaltlich als verwaltungsrechtliche Ve leihung der ehelichen Rechtsstellung durch .einen begünstigenden Verwaltungsakt mit dem Anspruch auf öffentlich-rechtliche Versorgung anzusehen wäre (Bolle ERZ 1947? be Stimmung noch ein gewohnheitsrechtlicher Rechtssatz;, honnte ein solcher Verwaltungcakt der Klägerin keine Recli ehen davonf daß ein Recht aus ei-.Itungsakt als solches kein gesetz-es.Recht darsteilen würde.

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Volltext der Entscheidung

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Verkündet
15.. Kai 1952 ser, Jusxizangestellter Urkündsbeamter der : Ge-sckäftssteile
 In dem Rechtsstreit
 des Landes Lhrdrhein-'iVe^tfaien. vertreten'duhch den R rungäpräsidenten in
 Beklagten, Berufungskläg und P.evisionsklägerin,
- Prozeßbevollnächtigter: Rechtsnhwalt Justizrat
 die 'Witwe des Regierungsoberinspektors V.'ilhelm von RwP^ Sophie geborene	in	i,	Westf,,
Klägerin, Be ruf ungs b eklag ^ e und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, (■■■ -
hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshof s auf dis niüno. liche Verhandlung von 15. Iiai 1952 unter Kitwirkung der Run desrichter Br. Delbrück, Prof, Br. Heiß, Br. Pagendärm, Dr* Gelhaar und Ir. Bock
 für Recht erkannt s
Auf die Revision.des beklagten Landes wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm von 15. Januar 1951 aufgehoben, In Abänderung des Urteils der I, Zivilkammer des Landgerichts in Detmold vom 4. August 1950 wird die Klage abgewieseh.
Die Klägerin trügt die Kosten des Rechts streitSo •
Von Recht3 wegen
 Tatbestands
Die Klägerin'war- seit Unde 1943 mit den Regierungs-Oberinspektor Wilhelm von PBÜ verlobt . Vor-der beabsichtigten Eheschließung ist ihr Verlobter von.H(H|' am 12.
Juni 1944 als Hauptmann der Deserve an der Ostfront gefallen. Auf Grund' des nicht veröffentlichten Kunderlasses des Eeichsministers des Innern von l|>; Juni 1943 ist am 21. September 1944 im Heiratsregister des Standesamts BW durch den Standesbeamten die 'Eheschließung von und der Klägerin mit Wirkung vom 11. Juli 1944 eingetragen worden. Bis zu dem 31. Dezember 1949 hat das Land der Klägerin ein Witwengeld gezahlt; Von diesem Zeitpunkt an hat das Land unter Berufung auf § 28 der WQritten Sparverordnung der Landesregierung Kordrhein-Westfalen und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen die Zahlung eingestellt.
Knt sehe idung sgründe %■
.bweisung der Klage
 Die Revision führt zur.
Der Klageanspruch auf Zahlung der. Witwenpersion grüh-sich auf die nachträgliche Eheschließung der Klägerin dem Kegierungsinspektör von RfflRo Die nachträgliche
 Eheschließung, nach den Tode eines Eheteils ist in Deut sei land zuerst während des zweiten Weltkrieges zur Ahwendi gekommen. Unter , den 6. Hovenber 1941 erging ein unveröf- -§j f ent licht er Geheimerlaß Hitlers, durch den der Pieichsrainii| ster des Innern ermächtigt wurde, die nachträgliche Eheschließung von Frauen mit gefallenen oder im Felde verstoi benen Angehörigen der Wehrmacht anzuordnen, wenn nachweis^ bar die ernstliche Absicht, die Ehe einzugehen, bestanden* hatte und keine Anhaltspunkte dafür Vorlagen, daß die Ab~|| sicht vor dem Tode aufgegeben war«- Auf diesem Geheimerlaß beruhte der vertrauliche Kunderlaß des Eeichsministers des-Innern vom 15« Juni 1943 -Hr I StaR 152o43°5626 f-, der Einzelanweisungen für die.Berichterstattung enthielt und in Ziffer 6 insbesondere vorschrieb, wer als Angehöriger
 der. V.ehrnacht anzusehen sei, insbesondere auch die im Fel-lPl
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de eingesetzten Angehörigen der Polizei, des keichsarbeits-M dienst es und der Organisation Todt« .Beide Erlasse sind im :||p Wortlaut wiedergegeben in C-es.u.R. 1948 Heft 45 S 1423 (Brit C I 1 S 99)« Daraufhin ist in zahlreichen Fällen vonv-r: den Standesbeamten nach dem Tode des Mannes die nach trag-liehe Eheschließung angeordnet worden, so auch im Falle der iClägerin. Auch nach dem 3= Mai 1945 sind derartige nachträgliche Eintragungen noch vorgenomen worden, und zwar bis zu dem 31.. Harz 1946. Tri Schrifttum war die .Frage, ob die Anordnung einer nachträglichen Eheschließung die iS einer Eheschließung verbundenen Kechtswirkungen erzeugt 'f habe, umstritten (vgl Boehmer in. AcP 150, 235; Dolle, DHZ'l 1947, 39 u,a,); Die Bedenken richteten sich nicht so sehrjl gegen die grundsätzliche Möglichkeit einer solchen nach--* träglichen Eheschließung, als dagegen, daß hier ein Gehei#" erlaß als Rechtsquelle angesehen wurde, aus der man eine Ausnahme von der Formvorschrift des $ 17 EheG 1933 herleid tete. Sur Beseitigung der aufgetretenen Zweifel erging zuf| nächst für die Britische Zone:die Verordnung des Präsidbg^
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2r nachdem das beklagte Land auf Grund; dieser,Hechts|)a||g ge Witwengeld bis zur. j3t-, • Lezeraber 1949. gezahlt hat, ceres sich nunmehr 'darauf, daß nach § 28 der Britten Verord-4 nung der Landesregierung Lordrhein-V/estfalen zur 3icherungS| der Währung und- öffentlichen Finanzen (sog... 3» SpVQ) vom ; 19« Harz" 1949.' (GVB1 *1949» 29) -die Zahlung von Versorgung^-■ bezilgen an Frauen von lmfWehrdienst verstorbenen oder gefalh lenen Angehörigen des öffentlichen Lieiist.es-auf Grund nach® träglicher Eheschließung ah 1 . Juli 1949 eingestellt ist ^ I)ie Klägerin meint , diese Bestimmung - sei .nicht durch die ;*» hrmäclitigungsvörschrift des § 27 des Unstellungsgeseizes % gedeckt, Sie -verstoße ferner gegen den'Grundsatz-der Gleich heit vor dem - Gesetz, da sie nur den Witwen und nicht den ?j|i hindern aus der nachträglichen Ehe die Versorguüg s t e ziige "'V
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entziehe, nie Legierung eines Landes sei auch nicht hefughgg
 die zonenrechtlich anerkannten Wirkungen ..der nachträglichepf
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es 'bei den ihm durch '§ 2? des umstellungsgesetzes übertragt^
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der Erwägung ausgegangen sei, alle Übertreibungen der Eea!g|i
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storbenen oder .gefallenen Beamten, deren 21heSchließung rückwirkender Kraft. ein fanili enrechtl-icher Vorgang mit be-n amtenrechtlichen Kebenwirküngen sei; .Dessen selbstyersta^Bp e Folge sei die versorgungsrechtliche. Anerkennung, wo]hk Klägerin.als V.'itwe aus einer vom Gesetzgeber als^Sj
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r Ehefrau, deren Kann am Hochzeitstage gestorben Enuüber einer Beamtenfrau, die ...jahrelang ihre rjcha|3| t dem verstorbenen Beamten gewidmet habe.
esen Ausführungen vermag der Senat nicht zu folgen.
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1, Die Revision stützt sich zwar nicht ausschl-ießlicii, aber doch zu dem erheblichen feil auf eine-.Verletzung des § H
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28 der 3. SpVO. Diese gilt als Recht des Landes Aordriiein-Sl Westfalen außer im Bezirk des Berufungsgerichts auch im Be-*'-{ft anderer Oberlandesgerichte, . sodaß- sie nach § 549 ZPO
.cnprüfung durch das ''Revisionsgericht unterliegt! Dil
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i n b e zw eifeit dies im t e r. B e ruf ung auf die V o r s c Iir i ft
 Art 99 GrundG, wonach durch Lahdesgesetz den oberen
 esgerichten die Entscheidung in solchen. Sachen, zugev/ief^ kann, bei denen es sich um die Anwendung von eilt handelt. Diese Auslegung des Art og Gründe* w!üf|:| euten, daß § 549 Z20, der nach Artt 74 17r ! , 125	'-W&
ihrecht geworden ist, so lange wenigstens teil-j^ eschaltet wäre, als nicht entsprechende IiandesgöSk ssen sind. Damit wäre in diesen Sachen aber niflK die liachprüfbarkeit von Landesrecht ausgeschlossen; ern die Zuständigkeit der oberen Bundesgerichte als |p|j ntsnittelinstanz überhaupt, ohne daß;an ihre Stelle e^Bp es Rechtsmittelgericht ww.te soweit es nicht nach
 rj 0 TJinfG z' GVG- durch Landesgesetz eingerichtet wir'd. Hätte der Gesetzgeber des Grundgesetzes eine so weitgehende iin.derung des bestellenden Hechts beabsichtigt; so müßte das entweder in irgend einer Sondervorschrift -ausdrücklich ausgesprochen oder wenigstens in den Verhandlungen im Parlamentarischen Hat erwähnt worden seih, auch wäre eine entsprechende Vorschrift wenigstens als Übergangsvorschrift in das Vereinheitlichungsgesetz von 12. September 1950 (BGBl 455). , aufgenommen worden. Die Klägerin verkennt bei ihren Ausführungen die Stellung und Bedeutung des Art 99 in kahlen des Abschnitts IX-des Grundgesetzes. Soweit hier von dem Bundesverfassungsgericht die Hede ist, kann kein Zweifel daran' sein, daß dem.Landesgesetzgeber die'-Möglichkeit eröffnet wird, "ihm Zuständigkeiten zu übertragen, die es nicht schon nach Bundesrecht . (Art 93 Grund!) hat. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, ...daß es sich auch für die oberen’ Bundesgerichte nur um eine Ausdehnung und nicht um eine Einschränkung’ ihrer auf Landesrecht beruhenden Zuständigkeit handeln kann.
Die Bestimmung kann .nur dahin ausgelegt werden, daß durch Landesgesetz den oberen Bundesgerichten eine Zuständigkeit übertragen werden kann, die sie nicht schon nach Bundesrecht haben.
• . 2c Die Hinwendungen des Landgerichts gegen die Hechts-
|§:	giiltigkeit des § 23 .der 3. SpVO beruhen ganz., ■ diejenigen
 fg des Berufungsgerichts überwiegend auf der Voraussetzung,
|y . es sei hier ein Unterschied zwischen den "nachträglichen
 öfc Y.itwen" von im Kehrdienst oder in Zivildienst verstörte-
K nen Beamten gemacht worden. Es bedarf keiner Entscheidung,
M- ob eine solche Unterscheidung einen unzulässigen Verstoß
M gegen den Grundsatz der Gleichheit enthalten.könnte und
m- welchen Einfluß es hätte, daß diese Unterscheidung für die
§ri Zeit seit dem 1. April 1951 weggefallen ist, da sowohl §
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 Die Klägerin will eine Verletzung des Glelehheits-; Grundsatzes auch noch darin sehen, daß § 28’ aaO'nur die ''
■ Bezüge der Krauen eingestellt hat und nicht auch diejenigen der Kinder, für die Zeit nach den. 5.1. xdärz 1951 auch darin, daß der durch § 6 des ilordrhein-V.estfälisehen Gesetzes vom 24o .April 1951 eingefügte § 101 Abs 5 DBG die" Möglichkeit' zu Billigkeit smaßnahmen eröffne. In beiden Punkten handelt es sich um soziale'Plirsorgeinäßhahnien zu-; gunsten besonders hilfsbedürftiger Personen oder Personei gruppen, Es bedeutet eine völlige Verkennung des Gleich-, heitsgrundsatzes, ihn durch solche Pürsorgemaßnahmen äls,; rletzt cnzusehen. Die Ungleichheit der.ungleich behän-i I’älle ergibt sich ohne weiteres aus der Verseliie-es lursorgebedürfnisses,
s Berufungsurteil beruht hiernach auf einer recht ichen Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes;, es ko: e deshalb schon mit der von ihm gegebenen Begründung ni
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III»
Auch andere Gründe stehen der Rechtsgüit:igkeit des 23 der 5« SpVO und damit der von der Revision erstrebten HB Abweisung der Klage nicht entgegen.
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Das Berufungsgericht bejaht ohne Rechtsirrtum die Kechtswirlcsamkeit der Dritten Sparverordnung im Ganzen, es befindet sich hierbei in Übereinstimmung mit der Reclitxl sprechung des erkennenden Senats (BGUZ 2, 1T7 ff /T26-12^» an der festzuhalten ist A Es ist ihm weiter auch darin zm folgen, daß das Gericht bei den einzelnen Vorschriften i nicht prüfen kann,-'ob 'sie überhaupt zu einer Ersparnis flEg
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 ren und ob sich eine solche Ersparnis für'den Staat shauffl
j erheblich auswirkt. Wenn das beklagte • Wand • be io'nt ,. habe mit einzelnen Vorschriften der Oparverordnungen issen Auswüchsen auf dem Gebiet des .Beamtenrechts ent— entreten .wollen, so stellt dies ihrer Kechtsgültigkeii o lange nicht entgegen, als die Landesregierung sie zur icherung der Währung und der öffentlichen Finanzen für böten hielt und halten konnte (BG-H2 aaO 129)» Dafür, daß ese Voraussetzung hier nicht 'erfüllt .gewesen wäre, ist ehts dargetan.
IV.
Beide Vorinstanzen gehen ohne weiteres davon aus, daß Klägerin Rechtsansprüche auf beantenrechtlicbe Versor-; zugestanden'hätten,' die ihr nicht hätten genommen wer-können. Diese Auffassung hält einer näheren Prüfung t stand.
Wie bereits hervorgehoben wurde,.kann der Geheimer-vcn 6, ITovember 1941 über die Anordnung der nachträg--■n Eheschließung schon wegen seiner mangelnden, für gesetzliche Verlautbarung unbedingt erforderlichen .zität; nicht als Stütze für die Ansprüche der Klägerin' Die Klägerin glaubt, aber, sich -/für ihre Ansprüche § 1 Abs 1 Sr 2 der Verordnung von 13« August 1948 be-. zu können,. .Dort werden der Witwe aus nachträglicher Schließung die öffentlich-rechtlichen Versorgungsansprü-wie sonst einer Witwe zugesprochen. Diese Bestimmung •ehrt indes der Rechtsgültigkeit.
hach Art 4 ITr 9 der Britischen ililitärregierungs-Ver-g Nr 41 .(Amistl d. IJilReg Deutsch!, Brit» Kontroli-et S 301) war das Zentral;]ustizamt für die Britische mit Genehmigung der Militärregierung ermächtigt, auf
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halt der gesetzgeberischen Maßnahmen. keine Bedenken bestehen» Biese Unbedenklichkeitserklärung von Standpunkte der •Besatzungsmacht schließt aber im Regelfälle dann, wenn nichts Besonderes für den Binzelfall sich:ergibt, eine gerichtliche Überprüfung der gesetzlicher. Bestimmung auf die Einhaltung der gesetzlichen Ermächtigung der Besatzungsmacht nicht aus. Sine Verordnung,' die nicht auf ausdrückliche bindende Weisung; sondern, nur mit Ermächtigung der BeSatzungsmacht ergangen ist, enthält nicht Besatzungsrecht, sondern deutsches Recht. Sie kann von den deutschen Gerichten auf ihre Gültigkeit überprüft .werden (OGIIZ 1,
 O? ßlj% Bad.. Staatsgerichtshof in VerwHspr 2, 129 /T307? Bayr. 7e.rfassungsgerichtsh.of in ÖV.erw 1950, 470 V?7£/j OVG Hamburg in DVerw 1951? 48; Stödter,'Deutschlands Rechts läge 1940; 215? B&ur, Richterliches Vrüfungsrecht und Besatzungsrecht in DRZ 1950, 105)= Dasselbe muß auch im Regelfälle für die Trage gelten, ob sich eine mit Züstira&hig', der Militärregierung erlassene Rechtsverordnung im Rahmen der Ermächtigung der Besatzungsnacht hält» Anders kann es nur dann sein, wenn die Militärregierung mitder-Zustimmung einen ausdrücklichen Vorbehalt verbunden hat, daß ihre Zustimmung auch die Innehaltung der Brmüchtigungsschr&nke deckt, wie z.B. umgekehrt' bei den Sparverordnungen des Landes i.ordrhein-Westfalen die Uilitärregierung in ihrem Genehmigungsschreiben an 'das jüstizninisterium des Landes Lordrhein-Westfalen unter Betonung ihrer. Zweifel an der Rechtmässigkeit der Verordnungen ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß die Gerichte durch ihre Genehmigung in keiner Weise in ihrer Prüfungsbefugnia der Anfechtbarkeit der Verordnungen beeinträchtigt seien (Rechtsa.bteilung der LandesLIiiReg Lördrheih-Wehtfalen vom 28k liärz 1949 - LTAV/LEG IO906/I/91/92/95), Die gegenteilige Auffassung (OGIIZ 2, 37O5 Dernedde aaO) ist nicht näher begründet» Anders liegt allerdings, wie bereits angedeutet, der Ball bei. der Landeverfahrensordnunc (LVOV. Wie sich aus :der
 andeverfshrensOrdnung (LVO)
amtlichen;^egKhadürig (ZentrJBl BrZ :1948.. 32) zu Ziffer I ergibt , enthält die; 170''”einige, durch die' Berichtigung . nicht umfaßte •Vorschriften’1 » deshalb, wurde die Zustimmung||| der Militärregierung zur IVO eingeholt, u§ eine zweifelst freie Rechtsgrundlage .zu -'schaffen. Daß in diesem falle dj| Zustimmung der Militärregierung,• die hier im; Gegensatz zj® B. zu den Sp'ärveror.dnungen in der Einleitung der Verord- { nung ebenso wie auch ‘in der hier in Betracht kommenden 7< Ordnung vom '13'* August 1943 ausdrücklich- erwähnt ist, eiEjJg weitergehende- Bedeutung haben kann, liegt auf der Hand, /Ja Der Senat sieht daher seine grundsätzliche Auffassung niclff als im 'widersprach mit der Ansicht des Vo Zivilsenats stetä herd an, so daß es einer Anrufung des Großen Zivilsenats | nach s 136 G7G; nicht bedarf.
Zu den Rechtsgebieten, auf denen das Zentral justizamt.
. nach der Militärregierungsverordnung kr 41 zur ; ‘	.-kJ*
Rechtssetzung ermächtigt worden ist, gehört nicht das Be-As amtenrecht» Da nach § 1 Abs 1 ITr 2 der Verordnung vom 13. % August 1948 der Witwe aus nachträglicher Eheschließung öf-i. fentlich-rechtliche Versorgurigsansprüche zugesprochen werden, so sind ihr durch diese Regelung Ansprüche gewährt, .| die sie nach dem Deutschen.Beantengesetz nicht hat Ls	lg
 handelt sich also dabei um einen Eingriff in das Beamten- '§ recht. Dazu war das Zentraljuotizamt. nicht befugtAller- of dings hätte dieses, da es zur Gesetzgebung auf dem Gebiet 1$ :.des ’bürgerlichen Rechts 'ermächtigt war, die .nachträglicheM Eheschließung allgemein:anerkennen und diese .der echten Eheschließung gleichsetzen'oder -wenigstens sie allgemein als eine solche behend ein'' können. Das Zentral justizamt ijä hat sich aber damit begügt, nur- einzelne genau umschrie-’’ bene Rechtsfolgen bei der nachträglichen Eheschließung eih|| treten zu lassen. Es ist.daraus nicht etwa zu schließen, daß das Zentral j usiizamt, wenn es '.der; Litwe aus nacht rüg- J lieber Eheschließung eirf weniger an Rechten zugestanden w'
s, die Zusammenstellung bei Boehmer Grundlagen S'- 19.6 ün'4S| 200) , es habe sich ein Gewohnheitsrecht 'gebildet , wodurcfM die nachträgliche Eheschließung als Rechtseinrichtung an-til erkannt und der Ritwe aus einer solchen Eheschließung; auch öffentlich-rechtliche Versorgungsansprüche zugebil- JM ligt worden wären.' Allerdings ließe sich aus der Tatsache« daß am Anfang der Entwicklung im deutschen Rechtsgebiet <9 der Eitler’sehe, öeheimerlaß vom Jahre 1941 gestanden hat jBj nichts gegen eine- gewohnheitsrechtiiche Bildung .herleitenH Die allgemeinen Voraussetzungen für die Bildung eines G|S9 wohnheitsrechtssatzes sind aber nicht gegeben. Es fehlt schon an dem ersten Erfordernis einer ausreichend langan-‘ dauernden tatsächlichen Übung. Als Zeitraum,' in welchem Ü| die nachträgliche Eheschließung durch Ausspruch der 3tan--I desämter gehandhabt wurde, kommt die Zeit nach dem. Runder-laß des Reichsministers des Innern vom 15» Juni 1943 bis 1
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zu dem 31» harz 1946 in Trage, also bloß eine in die zweite Hälfte des Krieges und noch kein Jahr nach den Zusammenbruch fallende Zeit. Die Tatsache,, daß auch später noch Verscrgungsbezüge an Ritwen aus nachträglicher Eheschlie&f| sung gezahlt worden sind, kann hier Leine Bedeutung haben.j Das. Vorliegen einer diel Entstehung voh .Gewohnheitsrecht 3 inneren Rechtsüberzeugung ist nach Ansicht des!
bedingenden
 Senats ebenfalls zu verneinen. Hangeis Bildung eines Ge-R wohnheitorechts ist es ohne Bedeutung, ob die nachträglig che Eheschließung inhaltlich als verwaltungsrechtliche Ve leihung der ehelichen Rechtsstellung durch .einen begünstigenden Verwaltungsakt mit dem Anspruch auf öffentlich-rechtliche Versorgung anzusehen wäre (Bolle ERZ 1947? 44 u Boehmer ArcliZivPr 1949? 244 gegen Schätze! ERZ 1947? H 214). Ba keine Rechtsgrundlage für einen begünstigenden j
'Verwaltungsakt gegeben ist, weder eine gültige Gesetzes-.'
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be Stimmung noch ein gewohnheitsrechtlicher Rechtssatz;, honnte ein solcher Verwaltungcakt der Klägerin keine Recli
 ehen davonf daß ein Recht aus ei-.Itungsakt als solches kein gesetz-es.Recht darsteilen würde.
einäß, da der Klageanspruch in vollem
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