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BGH · 1X1 ZR 61/50

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1X1 ZR 61/50

Daraufhin wurden die von der Polizei sichergestellten Waren der Klägerin nicht ausgehändigt, sondern im Dezember 1945 mit Genehmigung der Beklagten an den Polizeibeamten GxOHP und zwei weitere städtische Beamte verkauft » Sie behauptet, die Lager in .Erfüllung einer Anforderung der Kilitürregierung in Anspruch genoisaen und die Inanspruchnahme auf Grund des Zleichsleistungsge setze s verfügt zu haben« Sie ist der Auffassung, dass Beschlagnahme und Verkauf zu Recht erfolgt seien« Das Vger in Bergisch-Gladbach sei bei Öffnung durch die Polizei bereits nicht :iehr unberührt gewesen. üs hat nach Vernehmung einer Reihe von Zeugen festgeBtellt, dass die Beschlagnahme und der Verkauf der Waren der klügerin durch die Beklagte nicht auf An- ' Ordnung der Militärregierung erfolgt sei. Im Übrigen hat • es angenommen, dass die Beklagte Beschlagnahme und Verwertung der Waren unzulässig vorgenomnen.und nicht für eine ordnungsnäSige Unterbringung der Waren gesorgt habe. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und vorgetragen, der amerikanische Kommandont habe im Mai 1945 den Verkauf der Lager über den Landrat angeordnet. Bas Oberlande3gerieht hat die Berufung mit der Kass-gabe zurUckgewiesen, lc.3S auch der oben wiedergegebene Antrag der JB-ägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird, :3s geht davon aus, dass die.Beklagte auf Grund der Anordnungen der Militärregierung zwar zur Sicherstellung der Ausweichlager, nicht aber zur Anordnung des Verkaufs befugt gewesen sei» Ausserdem nimmt es an, dass die Beklagte in verschiedenen Richtungen ihre Amtspflichten bei der Verwahrung und dem Verkauf der Taren verletzt hätte. sächlich auf 3efehl der Ililitärregierung gehandelt hat, darf das Gericht die rechtlichen Folgen eines derartigen ?.cfc'.ils nicht prüfen, sondern hat die Sache sofort zu vertagen und sie dem hiesigen Tiaupt-quartier vorzulegen". Doch besteht kein Zweifel, dass die deutschen Gerichte zur Entscheidung des ihnen von der Militär- • regierung durch Einze-lakt :oid nicht etwa auf Grund einer der in Abs 2 aufgehobenen allgemeinen "Ermächtigungen" zugewiesenen Sachen gemäss Art 14 Abs 3 des Gesetzes Nr 3.3 zuständig geblieben sind, zu demal das Gesetz Nr 13 keine Ein? Die Vorlage an die l*U\ lit^rregierung sei darin nicht nur für den Fall angcordnetj wenn beschlagnahme und Verkauf" auf Grund einer Anordm der Besatzungsmacht erfolgt seien, sondern auch dann, wemfl nur die "Beschlagnahme" oder nur der "Verkauf" auf Grund dieser Anordnung stattgefunden hätte. Da das Berufungsgericht einen solchen Befehl nicht festgestellt hat, hat es von seinen Ausgangspunkt aus zu Recht die Zuständigkeit der deutschen Gerichte begeht und von einer Vorlage der Sache an die Militärregierung zu Recht abgesehen. Bas Berufungsgericht hat einerseits auf S 12 des Urteils festgestellt, "dass weder ein direkter Befehl der Militärregierung bestanden habe, die Waren der Klägerin zu beschlagnahmen, noch viel weniger ein solcher, sie zu verkaufen”; andererseits sicht es auf S 13 des Urteils als erwiesen an, ”der Kommandant habe den Befehl erteilt, aus den Ausweichlägern unter Benachrichtigung der Eigentümer, die Sachen zu entnehmen, die die Besatzung f’ir sich anforderte”. zuhändigen, habe nicht'Vorgelegen, wohl aber ein allgemeiner Befehl, die Ausweichläger, also auch die der Klägerin, sicherzustellen, un dem Befehl der Militärregierung gerecht zu werden. Bas Berufungsgericht fährt nämlich aus, der Bürgermeister der beklagten Stadtgemeinde habe noch "durchaus im Rehmen des vom Kommandanten erteilten Befehls gehandelt, wenn er die Läger der Klägerin sichergestellt habe”. Unmittelbar nach dem Weggang von Br. Ka^g^habe der amerikanische Ortskommandant die Stellung des Lendrats erkannt und habe nunmehr seine Befehle nur noch über den Kreis gegeben. Bass die beklagte Stadtgemeinde mit der Yterenr.bgabe nichts zu tun gehabt habe, ergebe sich auch daraus, dass Bürgermeister Ggggp, der seit dem 18. Kai 1945 Nachfolger des entfernten Br. Kaj^pi gewesen sei, nur zufällig von dem Verkauf der Gegenstände erfahren habe; GfBPhabe sich als Frivat^erson im Interesse der Klägerin bemüht, habe aber von Frau LHg erfahren, dass der Verkauf der Sachen nicht eingestellt werden könne, weil dieser durch die Uilitl’rregierüng über das Kreiswirtschaftsamt befohlen worden sei. Ferner v?ar behauptet worden, Frau Br^H^, Cie dcrelige Dolmetscherin der Militärregierung, sei, als sie sich Anfang Juni 1945 f'ir eine vor der Entbindung stehende Frau wegen Herausgabe von Uäsche aus den fraglichen Bestunden en den amerikanischen Kommandanten gewandt habe, von diesem an die Firma verwiesen worden, mit der Bemer- Ferner ist in das rissen der Frau BrflHHK gestellt worden die Kenntnis, dass diese Anordnung des KoLmiandanten nicht über die Stadt, sondern Iber den Kreis weitergelaufeo sei. Das neue Vorbringen der Beklagten ist vielmehr f* durchaus verständlich aus dem Durcheinander der ersten y* Zeit nach dem Zusammenbruch, aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Fehlen von Akten, dem Ausscheiden des derail amtierenden’Bürgermeisters Dr. Kafl^und dessen anfängli- •' eher Internierung; unter diesen Umständen ist es nicht auffällig, wenn die Beklagte erst allmählich und zu dem Teil erst sehr spät den Hergang des Sachverhalts im einzelnen erfuhr. In der Tat stutzt die Beklagte sich nur auf Indizien (Unwissenheit des neuen Bürgermeisters Hinweis des Kommandanten an Frau BrflBHfc er habe lange vor Juni 1945 den Verkauf an die Zivi lbevöllte rung angeordnet). Das Berufungsgericht hat in jenem Zusammenhang ab gelehnt, die Zeugen und 3r4BBIP zu der* Vorgängen bei der Sicherstellung und der Verwertung der Lager der Klägerin nochmals zu hören, weil es den dahin gehenden 3eweisantritt für unbegründet hielt. Dsnit hat es, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch der Sache nach die nochmalige Vernehmung jener Zeugen Über die In Vorstehenden als Indizien für eine Über den Landrat erfolgte Verkaufaanordnung der Militärregierung angeführten Vorgänge abgelehnt, weil auch diese Vorgänge zu den Vorgängen bei der Sicherstellung und der Verwertung der Lager der Klägerin gehören, hinsichtlich deren die .Zeugen bereits vernommen waren. Soweit der Beweisantritt, die Zeugen GgM Frau UtKKf und Frau darüber zu vernehmen, der Kreis habe den Verkauf der Sachen an-geordnet, mit der Begründung abgelehnt worden ist, das Gegenteil sei durch die bisherige Beweisaufnahme bewiesen, handelt es sioh zwar um eine unzulässige Vorweg- Das gleiche gilt f’lr dJLe Begründung, es sei nicht zu erwarten, dass diese Zeugen, die die Anordnung des Verkaufs durch die beklagte otadt-gemeinde bekundet hätten, nun bei einer erneuten Beweisaufnahme genau das Gegenteil bekunden w'irdcn• LTit dieser Uttrdigung verstösst das Berufungsgericht gegen den Grundsatz, dass die Unglaubw'irdigkeit benannter Zeugen nicht von vornherein angenommen werden darf.Das Gericht kann sich nämlich erst aus der Vernehmung der Zeugen ein Bild Tber ihre Glaubwürdigkeit machen, zu demal ein Zeuge gerade in gewissen Punkten, auch wenn er im 'ihrigen unglaubwürdig erscheinen mag, Glauben verdienen kann (Baumbach Aufl 20 § 286 Anm 3a$ Stein-Jonas Aufl 1? Das Berufungsgericht begründet die Ablehnung der Vernehmung jedoch weiter mit der Erwägung, sofern der eine oder andere der Zeugen nunmehr das Gegenteil von dem friher Ausgesagten bekunden w.lrde, wäre seihe Aussage im Hinblick auf seine frühere gegenteilige und die ebenfalls gegenteilige der restlichen Zeugen unglaubwürdig; mit dieser 3egr’.indung kann in rechtlich einwandfreier Weise die erneute Vernehmung eines Zeugen grundsätzlich abgelehnt werden (vgl Stein-Jonas aaO; HG in J%7 1907, 109; EArbG 26, 326). Diese Umstände könnten daher ein Abweichen von dem allgemeinen Grundsatz erlauben, wenn nicht die Zeugen trotzdem schon zu dem gesamten Sachverhalt so umfassend vernommen worden wären, dass sie schon bei jener Vernehmung die jetzt in ihr üissen gestellten Tatsachen hätten bekunden mäscen. Trotzdem haben diese Zeugen nichts darüber bekundet, dass ein Befehl der Militärregierung zur Verwertung der Lager erteilt v/orden sei: sie haben auch nicht andeutungsweise davon gesprochen, dass dieser Befehl Uber den Landrat ergangen sei* Vielmehr hat Frau ausdrücklich bekundet, der Bürgermeister habe angeordnet, dass die Sachen in ihrem Geschäft an Fliegergeschädigte verkauft werden sollten. Auch sie erwähnt in diesem Zusammenhang keine allgemeine Anordnung der Militärregierung zur Verwertung der Lager, insbesondere nicht, dass eine selche Anordnung Übe'*' den Mr eis erteilt worden sei. l^HI ‘Iber die Frage, ob der Landrat die Verwertung der Lager angeordnet hatte, abgelehnt hat, v/eil diese Zeugen, wenn sie jetzt derartige Angaben machen wurden, wegen VI-uerspruchs zu ihren fr'lheren Aussagen unglaubwürdig erscheinen werden, so ist darin eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswärdigung nicht zu erblicken. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, ein Befehl der Militärregierung zur Verwertung derLager sei an die Beklagte nicht ergangen, also auch nicht über den Kreis, sind daher für den Senat bindend. Mithin ist für die Frage der deutschen Gerichtsbarkeit davon auszugehen, dass nur eine Anordnung der Militärregierung zur Sicherstellung, aber nicht zur Verwertung der Ausv/eichlager ergangen war. sich zur Rechtfertigung für.die Verwertung der Lager nicht auf einen Befehl der Kilitärregierung berufen, da das Berufungsgericht festgestellt hat, daß ein solcher Befehl nicht ergangen ist, und diese Feststellungen, wie unter I 5 ausgef'lhrt ist. Sie hat dazu ausgeführts Eine Anord nung des Landrats zu dem Verkauf der Gegenstände würde, selbst wenn kein Befehl der Kilitärregierung dahinter gestanden hätte, die Haftung der Beklagten für diese Verkaufsanordnung ausgeschlossen haben« Vr als schon der größte Teil der Waren auf Anordnung der Beklagten verkauft gewesen sei, die Massnahme des Land--rats nur ,rals Zustimmung des Landrats zu dem Verkauf der Waren” angesehen und von diesem Standpunkt aus zu Hecht ausgeführt, eine an sich und von vornherein rechtswidrige Verkaufsanordnung könne nicht dadurch rechtmässig geworden sein, dass die Aufsichtsbehörde, der Landrat, ihr zugestimmt habe* Billigte er das Vorgehen der Beklagten, so könnte höchstens die Frage auf tauchen, ob er sich gemeinsam mit der Beklagten einer unerlaubten Handlung schuldig machte« Entgegen der Auffassung der Revision konnte durch eine solche Bestätigung aber nicht einmal das Verschulden der Beamten der Beklagten ausgeschlossen werden; diese mußten als erfahrene Beamte wissen, dass dem Landrat eine solche Befugnis nicht zustand; es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Verhältnisse kurz nach dem Zusammenbruch daran etwas geändert haben sollten. Bei dieser Rechtslage ist es unerheblich, ob daB Berufungsgericht die Bekundung des Zeugen VflUF zu würdigen unterlassen hat, wie die Revision meint denn dieser Zeuge hat nach dem eigenen Vortrag der Revision nur ausgesagt, dass der von der Beklagten erteilte Auftrag zur Beschlagnahme und zu dem Verkauf der Lager der Klägerin vom Landrat ausdrücklich bestätigt worden sei. In der Tat hatte die’ Beklagte sich zur Rechtfertigung des Verkaufs schon im ersten Rechtszug auf eine Beorderung nach den Reichsleistungsgesetz berufen» Das Landgericht hat aber föstgostellt, dass ein Vorgehen nach den Reichsleistungsgesetz überhaupt nicht beabsichtigt gewesen sei» 2s folgert das vor allem aus der Aussage des Zeugen Dr» Ka^^, des Bürgermeisters der Beklagten aus der Zeit der Umlagerung der Ausweichlager. Hat aber eine Beorderung nach dem Reichsleistungsgesetz ‘Aberhaupt nicht Vorgelegen, so bedarf es keines Eingehens auf die Revisionsrlgen, die sich gegen die’ Hilfs-fcegr'tr.dung des Berufungsgerichts bezw. Die Beklagte war im Rahmen des von der Militärregierung gegebenen Befehls nur zur Sicherstellung der Ausweichlager, nicht aber zu deren allgemeinen Verwertung befugt. hätten* die Beklagte habe auch geduldet, daß aie waren doi-Klägerin in die völlig unzureichenden Lagerräume der rir-ma LflHHB verbracht worden seien,, obwohl ihr deren * .Urige 1 bekannt gewesen seien und sie gewusst habe, dass die Waren infolge dieser Mängel weitere Schäden erlitten. Das Berufungsgericht geht deshalb davon aus, die Beklagte habe schuldhaft die ihr der Klägerin gegenüber obliegenden Amtspflichten verletzt und bejaht deshalb eine Haftung der Beklagten aus § 839 3GB. Das Berufungsgericht führt weiter aus* Selbst wenn die Firma I4HIB die Waren entgegen den Weisungen der Beklagten verwertet habe, so hafte die Beklagte für* dieses Verhalten der Firma Zwischen den Parteien sei durch die Sicherstellung der Waren ein öffentliehrechtliehes Verwahrungsverhältnis begründet mot den« die Firmc LflHBi sei insoweit Erf‘11 lungsgeb i If in der Beklagten gewesen, und die Beklagte habe daher ein Verschulden der Firma gemäss § 278 BGB wie eige- wahrung und Verwertung der Waren auch gegenüber der Klägerin hafte, schlössen die sich daraus ergebenden Ansprüche der .Klägerin gegen die Firma üflBB eine Inanspruchnahme der Beklagten aus. a) "Dadurch, dass die Beklagte an den Waren Besitz ergriff, wurde zwischen den Parteien ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet, wie das Berufung gerioht bereits mit Recht zutreffend äusführt. Im vorliegenden Palle unterscheidet sich das Vcr-walirvngsverhültnis in seiner Ausgestaltung insofern grundsätzlich von endsren öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis sen, als hier die Beklagte nicht generell zur Rückgabe der in Besitz genommenen Waren an die Klägerin verpflichtet sein konnte, sondern ausdrücklich zu?* Verwertung des von der iülitürregierung angeforderten Warenbestandes berechtigt war. An dem Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsvertrages ändert sich auch dadurch nichts, dass die Beklagte gleichzeitig der Firma den Auftrag gegeben hat, die Sa- Sie wäre auch nach erteiltem Verkaufsauftrag an weitere Anweisungen der Beklagten, etwa Aber Einstellung des Verkaufs, gebunden gewesen und hätte bei einem derartigen Für diese Ansprüche aus Öffentlich-rechtlichem Verwahrungsvertrag haftet die Beklagte antgegen den Ausführungen der Revision nicht nur subsidiär* Ansprüche aus . Es handelt sich insoweit daher nicht um Ansprüche b'Argerlichr-rechtlieher Natur, wie die aus § 839 3GB, jedoch kann auf Rechtsgedanken des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere aus dem Recht der Verwahrung nach § 688 ff als auch dem öffentlichen Recht angehürende allgemeine Rechtsgedanken zurückgegriffen werden» um die Verpflichtung der Beklagten aus dem öffentlich-rechtlichen ^erv.8hrung3vertrag im einzelnen näher zu ermitteln (vgl RGZ 166, 218/223, 239, 24X7). des Verwahrungsvertrages noch auf die eigentliche Verpflichtung zur Rückgabe schon überhaupt keine Anwendung finden, weil diese Verpflichtung nur von den öffentlich-rechtlichen Verwahrer, dfer im Besitz der Sache ist, nicht aber von einem Dritten erfüllt werden kann, aber euch, soweit es sich um Geldersatzansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung handelt, müssen die gleichen Grundsätze gelten (so im Ergebnis ohne nähere Begründung auch RGZ 166 T 218 Z?247)- Wenn die Beklagte die aus diesem Treuhandverhültnis antspringes den Verpflichtungen verletzte, so ergeben sich daraus Schadensersatzansprüche, für die hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtswegs das gleiche gilt wie ‘für die Atisjt] che sus dem öffentlich-rechtlichen VerwahrungsverUältnis. Die Ansprüche der lirigerin aus AmtspflichtVerletzung gehen auf Ersatz des Schadens, den die Beklagte durch allgemeine Anordnung des Verkaufs>- durch nicht ordnungemässi-ge Verwahrung und, soweit eine Abgabe an die LIilitärregie-rung und die von ihr benannten Personen zu erfolgen hatte, durch unsachgemässe Verwertung zu unbillig niedrigen Preisen herbeigef'Ahrt hat. Für allen Schaden, den die Klägerin aus schuldhafter ints-pflichtverletzung erlitten haben kann, hat sie also hier auch Ersatzansprüche gegen die Beklagte aus einem dieser beiden Rechtsverhältnisse, wie der Senat bereits in Urteil vom lp. den hat, stehen diese auf einem anderen Rechtsgrund beruhenden Ansprüche gegen die aus der Amtspflichtverletzung beklagten Körperschaften dem Amtshsftungscnspruch in gleicher Weise entgegen wie Ansprache gegen einen Dritten (5 839 Abs 1 Satz 2 3G3). Unstreitig unter den Parteien ist, dass die Ilili-tärregierung einen Teil der Waren f*ir sich in Anspruch genommen hat; dafür hat sie nach den Feststellungen des Berufungenrientö aber Re^uisitionsscheiae an die Firma Umm gegeben. a) Soweit die Beklagte selbst den Verkauf der 7>cren angeordnet hat, hat sie die ihr obliegenden Pflichten aus dem Verwahrungsvertrcg verletzt und haftet f*.ir den da- Wie hoch diese Schäden im Hinblick auf den Streit der Parteien über den Wert der Waren sind, kenn der Prüfung im Verfahren zur Höhe überlassen bleiben,, weil der Streit der Parteien sich insoweit nur je^en die Höhe, aber nicht gegen den Grand des Anspruchs richtet. b) Dagegen sind die Ausführungen des Berufungsgerichts (S 18), an sich sei die Beklagte für die von der Militärregierung getätigten Sntnahmen nicht verantwortlich, da sie aber nicht dafür gesorgt habe, dass die hierfür erteilten Requisitions sehe Ine der Klägerin cusgehlin-digt würden, habe sie auch für die Entnahmen der Militärregierung zu haften, in dieser /.llgemeinheit unrichtig. könnte sich nur aus $5 992, 848 BGB ergeben; da nach dem festgestellten Tatbestand eine unerlaubte Handlung, die nicht gleichzeitig eine verbotene Bigenmacht darstellte, nicht in Präge kommt, wurde die kumulative Haftung also zur Voraussetzung haben, dass die Beklagte hinsichtlich der Lager verbotene .Eigenmacht begangen hätte. Es ist aber unter den Terteien unstreitig, dass die Klägerin auf Grund der Requisitionescheine, wenn eie ihr damals ordnungj wäasig ausgebändigt worden wären, auch nur Reichsmcrk-3e-träge und nicht 3etrüge erhalten haben würde, die den jetzigen Geldwert der entzogenen Waren gleichkomnen. Die V.lä- *• gorin könnte wegen Hichtuishündigung der Requisitions-scheine also günstigstenfalls dartun, dass die Requisitionsscheine über höhere Reiclismark-Betrüge gelautet hätten, als sie in den 49*194,90 FK1 enthalten sind, die die Beklagte an die Klägerin aus der Abrechnung mit der Firma unstreitig gezahlt hatBehauptungen in'dieser Richtung sind im Prozess bisher aber nicht aufgestellt worden. nommenen Waren gleichkomrae, während die Beklagte behauptet, sie habe den Wert der Sachen aus den vorhandenen Preisauszeichnungen festgestellt und, soweit solche nicht vorhanden gewesen seien, durch einen Sachverständigen abschätzen lassen. Die Klägerin meint, die Beklagte habe den wirklichen 7/ert jederzeit bei ihr erfahren könnenj sie habe sich aber darum nicht bemüht und deshalb zu niedrige Preise angenommen. Hätte die Beklagte anlässlich der Requisitionen der liilitärregierung schuldhaft nicht für eine hinreichende Klärung der Preise der in Anspruch genommenen Waren gesorgt und wären deshalb in die Requsitionsscheine zu niedrige Preise eingesetzt worden, so würde darin ein Ver3toss gegen das oben erörterte Treuhandverhältnis liegen; aus diesem Verstoß würde die Beklagte der Klägerin dafür ersatzpflichtig sein, drss die Klägerin damals bei Aushändigung der Requisitionsscheine zu geringe Reichsmark-Beträge erhalten hätte und deshalb auch in die Abrechnung mit der Pirma 14HHP auf Oron& dieser Requisi- . Auch -insoweit hat die IClugerin keine Ersatzansprüche wegen ligentumsentzuges, sondern nur wegen Unmöglichkeit der Geltendmachung ihrer Ansprüche aus dem von der Militärregierung angeordneten Verkauf.Deshalb haftet die Beklagte insoweit nur für den etwaigen Unterschied zwischen den damals von ihr geforderten und erzielten Preisen gegenüber dem damaligen wirklichen Reichsmark-Wert dieser Waren. Da die Beklagte es insoweit aber auch an Jeglicher Überwachung der Firma LflB^hat fehlen lassen, wie das Berufungsgericht feststellt, hat sie ferner selbst schuldhaft gehandelt und haftet aus dem kr öffentlich-rechtlichen Vsrwahrungsvertrag auch für die durch ihr eigenes Verhalten unstreitig entstandenen Schäden, die darin bestehen, dass die entgegen den Anordnungen der Beklagten verkauften T/aren nicht mehr an die Klägerin herausgegeben werden können. e) Streit herrscht unter den Parteien auch darüber, ob die Beklagte durch Verbringung der Waren in das Lager der Firma LflBBB eine Amtspflichtverletzung begangen hat und deshalb für die Wertminderung der Waren haftbar ist, die durch die Einlagerung in diese regendurchnässten Räume entstanden ist. Bas angefochtene Urteil führt dazu aus, zur BurchfJLlirung des erteilten Auftrags seitens der Ililitürregierung hätte eine Beschlagnahme in den ursprünglichen Lagerräumen der Klägerin vollauf genügt, diese seien in einem weitaus besseren Zustand gewesen als die der Firma LflHP. Ss hrndelt sich Insoweit um eine ürnessensentschei-dung der Beklagten, die auch im Amtshaftungsprozess nicht schlechthin der Nachprüfung durch das Gericht unterliegt, sondern nur in der Beziehung, oh es sich um einen Brr.es-sensmissbrauch gehandelt hat. In dieser Beziehung aber fehlen alle zur Bejahung schuldhafter Verstös^e erforderlichen TatsnchenfrststelUungen und damit auch die Voraussetzungen der Feststellung einer Haftung der Beklagten dem Grunde nach. 2,) Fine Verletzung der Verpflichtungen aus dem Vervah-rungsvertrag und aus dem Treuhand vertrag ist daher zur Zeit nur hinsichtlich der unerlaubten Verwertung der Daren durch die Beklagte (Abschnitt IV 1a) und von der Firma I4MHF verbotswidrig erfolgten Verrusse rung der Daren (Abschnitt IV Id), nicht aber hinsichtlich der erlaub-| ten Darenabgabe an die DilitSiregierung und an die von dieser he stiften Personen und hinsichtlich der Abgabe vorl Daren zu unbillig niedrigen Preisen (Abschnitt IV lb und cj In diesem Umfang ist allerdings entgegen den Ausführungen der Revision auch das Verschulden der Beklagten A vom Berufungsgericht unter Angabe zahlreicher Binzel-hei ten dargetan*.Biese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen« Wenn das angefochtene Urteil alle der Schadensberechnung zugrunde gelegten Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, so geht es damit zu weit* Vielmehr können nach den bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen nur die oben in den Abschnitten IV la und d erörterten Ansprüche wegen unerlaubter Verwertung der Waren durch die Beklagte und wegen der von der Firma verbotswidrig erfolgten Veräus-

Zitierte Normen: § 859 BGB § 551 ZPO § 839 BGB § 563 ZPO
FirmaBerufungsgerichtAnspruchverkaufenMilitärregierungSacheKlägerinWare

Volltext der Entscheidung

Fir das Nach schlage werk!
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2388 087
Gesetz:	BGB	675, 688, 839,Abs 1 Satz 2
Rechtssatz: Kir Verletzung der Pflichten aus öffentlich-rechtlichem Verwahrungsvertrag und auB öffentlich-rechtlichem Treuhandvertrag haftet die öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht wie . aus Verletzung von Amtspflichten (§ 859 BGB) nur subsidiär, sondern primär.
Aktenzeichen: 1X1 ZR 61/50
Urteil vom 13. Uärz 1952	OLG.	Köln
'mm	Vr
 Verbindet am März 1952 dieser, Just. Ang. aifl Urkundsbeamter dar Geschäftsstelle
13 KAUEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit der Stadtgemeinde Bergia^h-Gladbach, vertreten durch den Hat der Stadt,
 Beklagte Berufungsklägerin und Rerisionskliigerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Birma H
& Go., Inhaber Heinz
 Klägerin, Berufungsbeklcgte und Revisionsbeklagte - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt1
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Babruar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Riese und der Bundesrichter Br. BelbrHck, Br. Pagendarm, Br. Kleinewefera und Rietschel
 fär Recht erkannt:
Bie Revision der Beklcgten gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandes^erichts in Köln vom 16. März 1950 wird** zur’lckgewie sen •
Bie Kosten des Revisionsrechtszuges trägt die Beklagte.
Von Reohts wegen
- 2.
Tatbestand:
Die Klägerin, ein in Kpp bestehendes Fachgeschäft f"r Teppiche', Dekorationen, Höbe 1st of fe und Dettvjcrcn, hatte während des Krieges in Bergisch-Gladbach und Pfaff-rath bei Bergisch-Gladbaoh zwei grössere Ausweichlager ''‘-angelegt. Diese Lager wurden kurz nach dem Einmarsch der Amerikaner am 13* April 1945 auf Veranlassung des damaligen Bürgermeisters der Beklagten, Dr. Ka^pp, etwa in der Zeit zwischen dem 10« und 13« Hai ohne Aushändigung einer schriftlichen HsschlagnahmeVerfügung an die Klägerin oderdie Vermieter der Leger beschlagnahmt. Die gesamten Lagerbestände wurden durch städtische Arbeiter unter Aufsicht von Polizeibeamten ln die Lagerräume der Firma	in^	Bergisch-Gladbach	gebracht;	diese	mach-
te bei der Verführung eine Bestandsaufnahme«
TSin Teil der Waren der Klägerin hatte in einem der Ausweichlager, nämlich dem von	infol-
ge Feuchtigkeit einer Zimmerwand gelitten* ITach der Überführung der l.aren zur Firma Xpppp traten weitere Schäden durch Witterungseinflüsse ein, weil es in dieses Lager hineinregnete. Vom Lager der Firma LPHP aus erfolgte Verkauf bezw. Abgabe der Waren der Klägerin.an Fliegergeschädigte, politisch Verfolgte, Besatzungsangehürige 'sowie an die Besatzung selbst. .
Ende Hai oder Anfang Juni 1945 erhob der Inhaber der Klügerin Einspruch gegen den Verkauf der Waren durch die Firma LpppB« Der Bürgermeister Gp|^ der Beklagten, der Inzwischen an die Stelle des internierten Bürgermeisters Dr« Kap|^ getreten wer, ordnete am 4« Juni 1945 die vorläufige Einstellung des Verkaufs an« Die Firma
 
verweigerte dar Klägerin die Herausgabe der Sachen. Der Regierungspräsident in Köln, an den die Klägerin sich wandte, forderte die Beklagte unter den 7. Juni 1945 ruf, die Y/aren unverzüglich- an die Klägerin herauszugeben.. Die Beklagte antwortete, sie benötige -die Waren der Klägerin für eine grosse Zahl von fliege rge sch-‘digten Familien aus Köln und halte die erfolgte Beschlagnahme ”aus ;Ter -Zeitlage heraus” für berechtigt; gleichzeitig machte sie den Vorschlag, die Waren zwischen der Klägerin und der Beklagten aufzuteilen, und wies darauf hin« es sei nunmehr ein neu.s Hindernis bezüglich der Überführung der Waren nach Köln eingetreten, weil die TiilitÜrregierung jede Verlagerung von Warenbeständen nach auswärts verboten habe. Unter dem 20. Juni 1945 ersuchte der Regierungspräsident in Köln, die Waren sofort heraus.;ugeben und wies darauf hin, dass die Beschlagnahme zu Unrecht erfolgt sei. Die Beklagte wies die Firma LiflB) an, die noch vorhandenen Y/aren an die Klägerin auszuliefern und über die verkaufter. Waren eine Aufstellung vors-liegen und demnächst eine Verrechnung mit der Beklagten vorzunehmen. Die Firma IfiB verweigerte die Herausgabe der Waren unter Hinweis auf das Schreiben eines ameaftkanisehen Leutnants HflBBvor. 5. Juni 1945, wonach aus ihrem Hause nichts ohne Genehmigung der Militärregierung weggeholt werden dürfte. Abgabe und Verkauf der Waren vom Lager der Firma IflHBPgingen weiter. Der Landrat des Rheinisch-Bergi sehen Kreises teilte unter dem 26. Juni 1945 der Firma	mit, dass er ”den gesamten Bestand der
 zur Firma LflH^ gebrachten Ausweichlager der Klägerin zugunsten des Rhein!sc3:—Bergisehen Kreises beschlagnahme und vorläufig sicherste!]e”. In der Folgezeit machte die
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Klägerin noch mehrere erfolglose Versuche, die Waren doch noch zurlckzuerlialten. Bei einer ruf ihr Betreiben im Oktober 1945 bei der Firma LflHB vorgenoirmenen Haussuchung wurden in der Privatwohnung der Frau ifB noch einige wenige Sachen aus den Bestünden der Ausweichlager gefunden und polizeilich sichergestcilt« Der mit der Untersuchung beauftragte Polizeibeamte GrHlB berichtete an die Beklagte, nach seinen Erkundigungen bei der llilitürregierimg bleibe das ganze Warenlager der Klägerin, wie bisher* fUr den Kreis und die Stadt Bergisch-Gla’dbaoh zur Verfügung der Stadtverwaltung und zu dem Verkauf der Sachen an Flieger-geschädigte etc« beschlagnahmt; aber auch die Firma
 als TreuhUnderin der Sachen und als von der Stadtverwaltung beauftragte Verkäuferin sei nicht berechtigt* irgendwelche Sachen f*ir ihre Privatzwecke zu entnehmen; die bei der Kriminalpolizei sichergestellten,' angeblich letzten Teile deB Lagers sollten zu dem Verkauf für die Stadtverwaltung bestimmt bleiben; der Inhaber der Klägerin sei zu benachrichtigen, dass er in Bergisch-Gladbach nichts :uehr zu wünschen und zu suchen habe mit Ausnahme der ihm aus dem Verkauf zustehenden Gelder«
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Daraufhin wurden die von der Polizei sichergestellten Waren der Klägerin nicht ausgehändigt, sondern im Dezember 1945 mit Genehmigung der Beklagten an den Polizeibeamten GxOHP und zwei weitere städtische Beamte verkauft »
Seit August 1945 leistete die Firma IflHBP an die Beklagte Abschlagszahlungen auf die verkauften Waren* Insgesamt errechnete sie einen Verkaufserlös von 57*803>19 RM. Hiervon bewilligte die Beklagte der Firma	für
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Kähewaltung bei Bcjerui-g und Veräusserung der Karen 15 55 und Uberwies den Restbetrag von 49.194>90 RII an die HXä-gerin»
Die Klägerin niinnt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch. Sie ist der Auffassung, das Vorgehen der Beklagten sei völlig ungesetzlich gewesen, es habe daher ein unreelltmäösiger Eingriff in das Eigentun der Klägerin Vorgelegen. Selbst bei rechtmässiger Beschlagnahme handle es sich um enteignungsühnliche, entschü-digungspflichtige Eingriffe. Bei Durchführung der Beschlagnahme und den nachfolgenden Verkauf habe die Beklagte pflichtwidrig gehandelt. Sie habe keine ordnungs-mässige Bestandsaufnahme gemacht.' In Y*ahrlieit seien nämlich Haren im Kerte von 78.625>68 lü! gelagert gewesen. Sie habe auch nicht fir eine sachgemüsse Lagerung gesorgt. Sin grosser feil der wertvollen Haren sei abhanden gekommen oder verdorben. Beim Verkauf sei sie von willkürlichen Preisberechnungen ausgegangen. Den Verkauf habe die Klägerin euch selbst vornehmen können, alsdann vr'*rde die. 15 /»ige Vergütung an die Firma BflHP entfallen sein. Ausserdem verlangt die Klägerin Verzugsschaden f*ir die Vorenthaltung ihrer Ware und» Ersatz der Unkosten, die ihr zu deren Uiedererlangung entstanden seien. Ihren Ge samtschaden hat sie mit 33*930,98 RI.: beziffert, von deÄ * sie sich gewiss spätere "Zahlungen der Beklagten absetzen lassen will. Sie hat-zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen>
1.	) an sie 3*339>09 HI nebst Zinsen abzüglich
 am 26. Februar 1947 gezahlter 3*780,30 KK und am 3* Harz 1947 gezahlter 76,80 RH zu zahlen,
2.	) an die Klägerin den vom Gericht nach Anhörung
 eines Sachverständigen gemäss § 287 ZPO geschätzten Betrag des Verzugsschadens zu zahlen,
~.) der Klägerin die Bezugsberechtigt^ über 196239 fextilpunkte auszuhändigen.
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Die 3eklagte hat beantragt, die Klage abzuweiscn.
Sie behauptet, die Lager in .Erfüllung einer Anforderung der Kilitürregierung in Anspruch genoisaen und die Inanspruchnahme auf Grund des Zleichsleistungsge setze s verfügt zu haben« Sie ist der Auffassung, dass Beschlagnahme und Verkauf zu Recht erfolgt seien« Das Vger in Bergisch-Gladbach sei bei Öffnung durch die Polizei bereits nicht :iehr unberührt gewesen. Zin erheblicher Teil der einge-
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lagerten Betteinlagen, Stepp- und Wolldecken sei so stark ■beschädigt gewesen, dass er beim Transport bereits zerfallen sei. Die Waren seien unter Aufsicht zuverlässiger Beamter verzeichnet worden. Die Preise seien, soweit sie nicht vermerkt gewesen seien, durch Sachverständige ermittelt worden« Jedoch habe man von den Originalpreisen wegen
 Beschädigung der Ware abgehen müssen•	*	•
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Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach s’.att-gegeben« üs hat nach Vernehmung einer Reihe von Zeugen festgeBtellt, dass die Beschlagnahme und der Verkauf der Waren der klügerin durch die Beklagte nicht auf An- ' Ordnung der Militärregierung erfolgt sei. Im Übrigen hat • es angenommen, dass die Beklagte Beschlagnahme und Verwertung der Waren unzulässig vorgenomnen.und nicht für eine ordnungsnäSige Unterbringung der Waren gesorgt habe.
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Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und vorgetragen, der amerikanische Kommandont habe im Mai 1945 den Verkauf der Lager über den Landrat angeordnet. Sie hat erneute Vernehmung im ersten Rechtszug bereits vernommener und weiterer Zeugen beantragt. Die Klägerin hat den Antrag auf Aushändigung der Textilpunkte wegen Aufhebung der Bewirtschaftung für erledigt erklärt und

beantragt, die Berufung mit der Liassgabe zurückzuweisen,
 dass die Beklagte an die Klägerin denjenigen Betrag zu
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zahlen habe, der sich nach Anhörung eines Sachverständigen ergibt, mindestens jedoch 29>600 KI. Sie hat das neue Vorbringen der Beklagten im 3erufungsrechtszug bestritten.
Bas Oberlande3gerieht hat die Berufung mit der Kass-gabe zurUckgewiesen, lc.3S auch der oben wiedergegebene Antrag der JB-ägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird, :3s geht davon aus, dass die.Beklagte auf Grund der Anordnungen der Militärregierung zwar zur Sicherstellung der Ausweichlager, nicht aber zur Anordnung des Verkaufs befugt gewesen sei» Ausserdem nimmt es an, dass die Beklagte in verschiedenen Richtungen ihre Amtspflichten bei der Verwahrung und dem Verkauf der Taren verletzt hätte.
Hit der Bevision erstrebt die Beklagte Abweisung der Klage, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bi+tet«
Bnt3cheidungs/^lnde:
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Landgericht und Berufungsgericht haben auf Grund des Schreibens der Militärregierung vom 28. Juli 1947 die Befugnis der deutschen Gerichte angenommen, in dieser Sache Recht .zu sprechen. Biese Anordnung lautet in deutsclier .Übersetzung*
,n.7enn das Gericht feststellt, dass der Bürgermeister • der beklagten Stadtgemeinde bei der Beschlagnahme und dem Verkauf der in Frage stehenden Taren tat-
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sächlich auf 3efehl der Ililitärregierung gehandelt hat, darf das Gericht die rechtlichen Folgen eines derartigen ?.cfc'.ils nicht prüfen, sondern hat die Sache sofort zu vertagen und sie dem hiesigen Tiaupt-quartier vorzulegen".
1.) Die Revision vertritt die Ansicht, nach AIlHohKomG Nr 15 dürfe nicht ohne Vorlage an die Besatzungsbehörde entschieden werden.
Soweit die Zuständigkeit der deutschen Gerichte durch die Ermächtigung der llilitärregierung vom 28. Juli 1947 begründet worden war, ist daran durch das Gesetz Nr 13 nichts geändert. Zwar sind LIilRegG ilr 2 und "die Vorschriften und Ermächtigungen auf Grund dieses Gesetzes (deutsche Gerichte)" durch Gesetz Nr 13 Art 14 Abs 2 aufgehoben worden. Doch besteht kein Zweifel, dass die deutschen Gerichte zur Entscheidung des ihnen von der Militär- • regierung durch Einze-lakt :oid nicht etwa auf Grund einer der in Abs 2 aufgehobenen allgemeinen "Ermächtigungen" zugewiesenen Sachen gemäss Art 14 Abs 3 des Gesetzes Nr 3.3 zuständig geblieben sind, zu demal das Gesetz Nr 13 keine Ein? engung, sondern die Erweiterung der Zuständigkeit der< deu;t-H sehen Gerichte beabsichtigt.
Uithin war das deutsche Gericht auch nach Erlass des Gesetzes Nr 13 auf Grund der ISrmächtigung der Uilitärre-^ierung vom 28. Juli 1947 befugt, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob "der Bürgermeister der beklagten Stadtge? meindefcbei-der^Be.schijjgnahme und dem Verkauf der in Frage stehenden Uaren tatsächlich auf 3efehl der üilitürregie-rung gehandelt hat". Das deutsche Gericht hat also, wie es das Berufungsgericht auf S 10 seines Urteils zutreffend aus-
 
druckt, darüber zu entscheiden, ob "die Beschlagnahme und der Verkauf von d:r IhLlitÜrregierung befohlen worden ist",1 I
2.) Die Revision rügt weiter, die SonderernHchtigung der Iiilitürregierung vom 28. Juli 194-7 sei vom Berufungsgericht unrichtig gewürdigt worden. Die Vorlage an die l*U\ lit^rregierung sei darin nicht nur für den Fall angcordnetj wenn beschlagnahme und Verkauf" auf Grund einer Anordm der Besatzungsmacht erfolgt seien, sondern auch dann, wemfl nur die "Beschlagnahme" oder nur der "Verkauf" auf Grund dieser Anordnung stattgefunden hätte.
Die Revisionserwiderung meint, die Auslegung der 3r-müchtigung der : ilitärregierung vom 28. Juli 1947 sei allein Sache des Üatrichters und unterliege nicht der IJach-prüfung im Revisionsrechtszug. Dem kann nicht beigetreten werden. 5s handelt sich insoweit um eine Prozessvoraussatzung, die in jeder, auch in tatsächlicher Beziehung selbst im Revisionsrechtszug sogar von Amts wegen zu prüfen ist.
Weiter meint die Revisionserwiderung, die Anordnung der "lilitilrregierung zur Vorlage an dieselbe bei Reet-stellung, dass Beschlagnahme und Verkauf auf Befehl der .Vilitärregierung erfolgt seien, könne sich bei der Passung der Ermächtigung nur auf den Fall beziehen, dass sowohl Be schlagnahme wije Verkauf auf Grund eines Befehls erfolgt seien, da es sonst Beschlagnahme oder Verkauf hätte heissen müssen.
Aus dem im Revisionsrechtszug beigezogenen englischen *; Text der Ermächtigung ergibt sich, dass dort von einer ■ "order of Till Gov in confiscating md selling" die Rede is r
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Es heisst dort nicht "confiscating and/or selling".	.	;
Bei der in der englischen Hechtsspräche Üblichen Aus-	\
drucksv/eise ergibt sich daraus, dass nur bei Vorliegen eines 5 Befehls, der sowohl Beschlagnahme wie Verkauf umfasste,	i
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eine Vorlage an die Militärregierung vorgeschrieben wurde.
Da das Berufungsgericht einen solchen Befehl nicht festgestellt hat, hat es von seinen Ausgangspunkt aus zu Recht die Zuständigkeit der deutschen Gerichte begeht und von einer Vorlage der Sache an die Militärregierung zu Recht abgesehen.
Bei dieser Sachlage bedarf es keines Eingehens auf dis weiteren Revisionsrügen, ob die Äusserung der legal Division (JüinBl lIRhr 1948, 5) zur .Auslegung der Anweisung Hr 29 der Legal Division vom 1. Juli 1947 (JMinBl MRhR 1947,' 39) und zur Auslegung des /rt VI Abs 10" des lülRegG ITr 2 idF der VO ITr 29 (ABIMdlRegBrZ S 204) unter dem Ce setz Mr 13 noch fortgilt.
3.) Mach dsm zu Ziff 1 and 3 Ausgeführten kor^nt cs also darauf an, ob das Berufungsgericht bindende Feststellungen darüber getroffen hat, ob und welche Befehle der 3esatzungs- jf machte Vorlagen. Die Revision rügt hinsichtlich dieser Tat- ; Sachenfeststellung 'Jbergehung von Bey/eisantritten.
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a) Sie führt dazu zunächst aus:
Der Befehl der Militärregierung, die Ausweichlager /. auswärtiger Firmen zu beschlagnahmen und daraus in erster Linie den Bedarf der Besatzung sicherzustellen,, sei im Schriftsatz vom 10. Januar 1949 auf S 5 und in der Be-, rufungsinstanz in Schriftsatz vom 24« Hovenber 1949 S 2 unter Beweis gestellt worden, teils durch Antrag auf er-?
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 neute Vernehmung bereits vernommener Zeugen, teils durch Benennung weiterer Zeugen. Gegenüber diesen Bereis antrit-, ten habe das Berufungsgericht nicht, v#ie es auf S 12 des Urteils geschehen sei, das Gegenteil als bewiesen ansshen dürfen.
Biese Riige ist nach den allerdings nicht ganz klaren Gr‘Inden des 3e ruf ungsur teils gegenstandslos, weil das Berufungsgericht gerade von den Tatsachen ausgegangen ist, deren Vorliegen die Revision mit den nicht erhobenen Beweisen nachweisen will. Bas Berufungsgericht hat einerseits auf S 12 des Urteils festgestellt, "dass weder ein direkter Befehl der Militärregierung bestanden habe, die Waren der Klägerin zu beschlagnahmen, noch viel weniger ein solcher, sie zu verkaufen”; andererseits sicht es auf S 13 des Urteils als erwiesen an, ”der Kommandant habe den Befehl erteilt, aus den Ausweichlägern unter Benachrichtigung der Eigentümer, die Sachen zu entnehmen, die die Besatzung f’ir sich anforderte”. Biese Ausführungen sind dahin zu verstehen, ein direkter Befehl, die Sachen der Klägerin zu beschlagnahmen und an die Firma	aus-
zuhändigen, habe nicht'Vorgelegen, wohl aber ein allgemeiner Befehl, die Ausweichläger, also auch die der Klägerin, sicherzustellen, un dem Befehl der Militärregierung gerecht zu werden. Bas Berufungsgericht fährt nämlich aus, der Bürgermeister der beklagten Stadtgemeinde habe noch "durchaus im Rehmen des vom Kommandanten erteilten Befehls gehandelt, wenn er die Läger der Klägerin sichergestellt habe”.
Insoweit ist daher die Revisionsrlige der Beklagten nicht begründet.
b) Weiter ist die Revision der Ansicht, die Beweisan-tiitte der Beklagten seien auch zu einer weiteren Behauptung unzulässig übergangen worden. Sie habe ni'mlich ferner behauptet, unmittelbar nach der Kitte Kai 1945 erfolgten Entfernung des Bürgermeisters der beklsgten Stadtge-meinde, Br. Kaggp, habe der rnerikrnischö Stadtkor^:an-dant sich entschlossen, Anordnungen an den Bürgermeister nioht mehr unmittelbar, sondern durch don ebenfalls am Ort befindlichen Landrat zu erteilen; er habe durch diesen die Anordnungen zu dem Verkauf der bei der Firma LfHt • eingelagerten Sachen gegeben. Dazu hatte die Beklagte im Schriftsatz vom 9* Februar 1950 auf S 5 und 6 vorgetragen t
Unmittelbar nach dem Weggang von Br. Ka^g^habe der amerikanische Ortskommandant die Stellung des Lendrats erkannt und habe nunmehr seine Befehle nur noch über den Kreis gegeben. Gleichzeitig seien die Bürgermeister angehalten worden, mit der Kommandantur nur noch Uber den Landrat zu verkehren. Bass die beklagte Stadtgemeinde mit der Yterenr.bgabe nichts zu tun gehabt habe, ergebe sich auch daraus, dass Bürgermeister Ggggp, der seit dem 18.
Kai 1945 Nachfolger des entfernten Br. Kaj^pi gewesen sei, nur zufällig von dem Verkauf der Gegenstände erfahren habe; GfBPhabe sich als Frivat^erson im Interesse der Klägerin bemüht, habe aber von Frau LHg erfahren, dass der Verkauf der Sachen nicht eingestellt werden könne, weil dieser durch die Uilitl’rregierüng über das Kreiswirtschaftsamt befohlen worden sei. Frau LflH^habe sich bei ihrer früheren Aussage, der Bürgermeister der beklagten Stadtgemeinde , Br.	habe den Verkauf angeordnet, geirrt und
 werde das bei erneuter Vernehmung einräumen. Ausserdem war auf das Zeugnis des Bürgermeisters G^g^ Bezug genommen.
Ferner v?ar behauptet worden, Frau Br^H^, Cie dcrelige Dolmetscherin der Militärregierung, sei, als sie sich Anfang Juni 1945 f'ir eine vor der Entbindung stehende Frau wegen Herausgabe von Uäsche aus den fraglichen Bestunden en den amerikanischen Kommandanten gewandt habe, von diesem an die Firma	verwiesen	worden,	mit der Bemer-
kung, er - der Kommandant - habe doch nun schon längst den Verkauf dieses Lagers an die Zivilbevölkerung angeordnet. Ferner ist in das rissen der Frau BrflHHK gestellt worden die Kenntnis, dass diese Anordnung des KoLmiandanten nicht über die Stadt, sondern Iber den Kreis weitergelaufeo sei.

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Das Berufungsgericht hat dazu auf S 15 seines Urteils
 ausgeführt, die Beklagte setze sich mit ihrer eigenen fr'l- \y
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heren Behauptung in Uiderspruch, ihr Bürgermeister Dr. Ka§ dd habe den Befehl zur Beschlagnahme und zu dem Verkauf von dem amerikanischen Kommandanten erhalten. Dieser dauernde Wechsel des Vorbringens sei f'ir die Beklagte überhaupt charakteristisch und zeige, wie wenig zuverlässig ihre Angaben seien.
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Trotz dieses Wechsele im Sachvoi*trag besteht kein pro ; zeseuales Hindernis, der im Berufungsrechtszug von der 3e- V klagten auf gestellter. Behauptung nachzugehen, die Anord-nung der Kilitärregierung zu dem Verkauf sei Übfer den Kreis ei tf* folgt, da ein bindendes Tateachengeständnis insoweit nicht : vorliegt. Das neue Vorbringen der Beklagten ist vielmehr f* durchaus verständlich aus dem Durcheinander der ersten y* Zeit nach dem Zusammenbruch, aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Fehlen von Akten, dem Ausscheiden des derail amtierenden’Bürgermeisters Dr. Kafl^und dessen anfängli- •' eher Internierung; unter diesen Umständen ist es nicht auffällig, wenn die Beklagte erst allmählich und zu dem Teil erst sehr spät den Hergang des Sachverhalts im einzelnen erfuhr.
Für die neue Behauptung, die Hilitärregierung habe den Verkauf über den Kreis angeordnet, hat aber die Bekl

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te, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, Jeeinerlei
 schlüssige Beweise erbringen können. In der Tat stutzt die Beklagte sich nur auf Indizien (Unwissenheit des neuen Bürgermeisters	Hinweis	des Kommandanten an
 Frau BrflBHfc er habe lange vor Juni 1945 den Verkauf an die Zivi lbevöllte rung angeordnet). Diese von der Beklagten behaupteten Tatsachen konnten zv.ar sicherlich Anhaltspunkte für einen Uber den Kreis gegebenen Befehl der Kilitür-regierung zu dem Verkauf der Sachen ergeben. Bei der völligen Unaufgeklärtheit des Sachverhalts, von dem auch das Berufungsgericht im übrigen ausgeht, war es notwendig, solchen Anhaltspunkten sorgfältig nachzugehen. Das ist aber, wenn auch im Zusammenhang mit der Behauptung der Beklagten, der Landrat habe den Verkauf der Srchen angeordnet, geschehen. Das Berufungsgericht hat in jenem Zusammenhang ab gelehnt, die Zeugen	und	3r4BBIP	zu
 der* Vorgängen bei der Sicherstellung und der Verwertung der Lager der Klägerin nochmals zu hören, weil es den dahin gehenden 3eweisantritt für unbegründet hielt. Dsnit hat es, wenn auch nicht ausdrücklich, so doch der Sache nach die nochmalige Vernehmung jener Zeugen Über die In Vorstehenden als Indizien für eine Über den Landrat erfolgte Verkaufaanordnung der Militärregierung angeführten Vorgänge abgelehnt, weil auch diese Vorgänge zu den Vorgängen bei der Sicherstellung und der Verwertung der Lager der Klägerin gehören, hinsichtlich deren die .Zeugen bereits vernommen waren. Soweit der Beweisantritt, die Zeugen GgM Frau UtKKf und Frau	darüber
 zu vernehmen, der Kreis habe den Verkauf der Sachen an-geordnet, mit der Begründung abgelehnt worden ist, das Gegenteil sei durch die bisherige Beweisaufnahme bewiesen, handelt es sioh zwar um eine unzulässige Vorweg-
nähme der Beweisvklrdigung. Das gleiche gilt f’lr dJLe Begründung, es sei nicht zu erwarten, dass diese Zeugen, die die Anordnung des Verkaufs durch die beklagte otadt-gemeinde bekundet hätten, nun bei einer erneuten Beweisaufnahme genau das Gegenteil bekunden w'irdcn• LTit dieser Uttrdigung verstösst das Berufungsgericht gegen den Grundsatz, dass die Unglaubw'irdigkeit benannter Zeugen nicht von vornherein angenommen werden darf. Das Gericht kann sich nämlich erst aus der Vernehmung der Zeugen ein Bild Tber ihre Glaubwürdigkeit machen, zu demal ein Zeuge gerade in gewissen Punkten, auch wenn er im 'ihrigen unglaubwürdig erscheinen mag, Glauben verdienen kann (Baumbach Aufl 20 § 286 Anm 3a$ Stein-Jonas Aufl 1? § 286 Ana III 2)*. Das Berufungsgericht begründet die Ablehnung der Vernehmung jedoch weiter mit der Erwägung, sofern der eine oder andere der Zeugen nunmehr das Gegenteil von dem friher Ausgesagten bekunden w.lrde, wäre seihe Aussage im Hinblick auf seine frühere gegenteilige und die ebenfalls gegenteilige der restlichen Zeugen unglaubwürdig; mit dieser 3egr’.indung kann in rechtlich einwandfreier Weise die erneute Vernehmung eines Zeugen grundsätzlich abgelehnt werden (vgl Stein-Jonas aaO; HG in J%7 1907, 109; EArbG 26, 326). Dieser Grundsatz kann jedoch nicht in allen Fällen gelten. Jlier waren n’Amlich die im Schriftsatz von 9. ?ebr ar 1950 auf S 5 behaupteten Einzelheiten damals und bei der Vernehmung der Zeugen noch nicht mitgeteilt, scheinen sich wohl auch erst im Laufe der Zeit weiter geklärt zu ■ haben und konnten daher wohl von der Beklagten damals den Zeugen bei der Vernehmung nicht vorgehalten werden. Diese Umstände könnten daher ein Abweichen von dem allgemeinen Grundsatz erlauben, wenn nicht die Zeugen trotzdem schon zu dem gesamten Sachverhalt so umfassend vernommen worden wären, dass sie schon bei jener Vernehmung die jetzt in ihr üissen gestellten Tatsachen hätten bekunden mäscen.
 
um nicht unglaubwürdig zu erscheinen, wenn sie diese Tatsachen erst jetzt hei erneuter Vernehmung bekunden \.Urden* Sine solche umfassende Vernehmung hat aber hinsichtlich der Zeugen	I4H|^	und BrflflHB in ersten Heclits-
zug stattgefunden* Bereits nach dem Beweisbeschluß vom 6. Februar 1948 sollten die Zeugen Uber den gesamten Sachverhalt vernommen werden. Die Prägen lauteten:
"Hat der Bürgermeister der beklagten Stadtgemeinde bei Beschlagnahme und Verkauf der «Taren auf Befehl der Kilitärregierung gehandelt? Teiche Stelle hatte den Befehl - wann - erteilt, welchen Inhalt hatte der Befehl? Sind insgesamt mehrere Anordnungen der Militärregierung ergangen, i3t insbesondere ein erneuter Eingriff der Militärregierung erfolgt, nachdem der Bürgermeister	im	Oktober	1945
den Rest der Warenbestände hatte beschlagnahmen und den Verkauf hatte einstellen lassen?”
Trotzdem haben diese Zeugen nichts darüber bekundet, dass ein Befehl der Militärregierung zur Verwertung der Lager erteilt v/orden sei: sie haben auch nicht andeutungsweise davon gesprochen, dass dieser Befehl Uber den Landrat ergangen sei* Vielmehr hat Frau	ausdrücklich	bekundet, der Bürgermeister	habe	angeordnet,	dass	die
 Sachen in ihrem Geschäft an Fliegergeschädigte verkauft werden sollten. Aber auch der Zeuge	ausdrücklich
 gesagt: "Ich hatte daher (auf Grund des früheren Sachver-ShaLbs) ,ahgeno..men, dass ein behördlicher Eingriff in das
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Warenlager der Klägerin stattgefunden hat* Ich' selbst habe bezüglich der Verwertung des Warenlagers der Klägerin
 keine Anweisung seitens der Besatzungsbehörde bekommen* *
Ich hatte mich auch darum nicht bemUht, weil sngeordnet war, dass der Verkehr mit der Besatzung möglichst Uber den Kreis
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gehen seilte.” Er erv:"hnt also den Kreis eis iDurchlaufstelle f’lr Befehle der Militärregierung ausdrücklich-sagt aber nichts davon, dass ein Befehl der ITiliti’rregie-rung zur Verwertung *iher den Ureis gekommen ist. Die Zeugin 3rfBHü hat bekundet: M;jLs wenige Vochsn später die Militärregierung zu den früheren 3faunen Hsus verlegt wurde., wurde ich seihst beauftragt, mit einem Offizier von den bei Pr au	lagernden Sachen einen Teil f’lr die Mi-
litärregierung auszusuchen. Bernal's erfuhr ich zuu «reter. llale, dass die Sachen der Klägerin zu Prau	ge-
schafft waren. Der die Angelegenheit bearbeitende Offizier gab verschiedentlich Anweisung, Leute, insbesondere Ausländer, politisch Verfolgte und andere Bedürftige, die sich wegen des Bezugs von Gebrauchsgegenständen an ihn wandten, an das Wirtschaftsamt zu verweisen mit dem Bemerken, solche Sachen könnten von Prau I4HHP aus den Beständen der Kläger abgegeben werden”. Auch sie erwähnt in diesem Zusammenhang keine allgemeine Anordnung der Militärregierung zur Verwertung der Lager, insbesondere nicht, dass eine selche Anordnung Übe'*' den Mr eis erteilt worden sei.
Wenn bei dieser Sachlage das Berufungsgericht eine nochmalige Vernehmung der Zeugen	BrflHI	und
l^HI ‘Iber die Frage, ob der Landrat die Verwertung der Lager angeordnet hatte, abgelehnt hat, v/eil diese Zeugen, wenn sie jetzt derartige Angaben machen wurden, wegen VI-uerspruchs zu ihren fr'lheren Aussagen unglaubwürdig erscheinen werden, so ist darin eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswärdigung nicht zu erblicken. Benit ist aber zugleich jede erneute Vernehmung dieser Zeugen über die Vorgänge bei der /.nordhung des Verkaufs in prozessordnungsmäSig
ß* *
zulässiger Weise abgelehnt worden, also auch darüber,\ ob die Militärregierung Iber den Kreis eine solche Anordnung erlassen hat.
Die von der Revision nicht angegriffenen Au des Berufungsgerichts, die Bescheinigung des amerikanischen Leutnants H^Bftvom 5. Juni 194-5 enthalte keinen Befehl der Militärregierung zur Verwertung der Lager, lasser. einen Rechtsirrtun nicht erkennen.
Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, ein Befehl der Militärregierung zur Verwertung derLager sei an die Beklagte nicht ergangen, also auch nicht über den Kreis, sind daher für den Senat bindend.
Mithin ist für die Frage der deutschen Gerichtsbarkeit davon auszugehen, dass nur eine Anordnung der Militärregierung zur Sicherstellung, aber nicht zur Verwertung der Ausv/eichlager ergangen war. Der Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit steht deshalb der Vorbehalt in der Ermächtigung der Britischen Militärregierung vom 28. Juli 1947 nicht entgegen.
4«) Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf, dass die in Ausführung des vom Berufungsgericht festgestell- . ten Befehls der	zur Sicherstellung der.
Lager vorgenommene Beschlagnahme der Lager Angelegenheiten be träfe'.i die aus der Erfüllung von Pflichten für die Alliierten Streitkr£:fte oder in Verbindung damit entstanden seien und in denen deshalb gemäe^^CilHohKomG. Nr 15 Art 2 Unterabschnitt b die deutschen Gerichte Gerichtsbarkeit nicht ausUben dürften. Entgegen der Annahme der
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Revision handelt es sich nicht um eine Erfüllung der dort aufgefihrten Pflichten, sondern um die Auswirkungen von Anordnungen der Besatzungsmacht. Biese betreffen rein deutsche Angelegenheiten und unterliegen daher der Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit.
Bia deutschen Gerichte sind daher zur Entscheidung des Rechtsstreits in vollem Umfange berufen.
* II.
In der Sache selbst kann die Beklagt.e sich zur Rechtfertigung für.die Verwertung der Lager nicht auf einen Befehl der Kilitärregierung berufen, da das Berufungsgericht festgestellt hat, daß ein solcher Befehl nicht ergangen ist, und diese Feststellungen, wie unter I 5 ausgef'lhrt ist. das Revisionsgericht binden.
l.J'Bie Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe ein selbständiges Verteidigungsmittel der Beklagten un-beschieden gelassen. Sie hat dazu ausgeführts Eine Anord nung des Landrats zu dem Verkauf der Gegenstände würde, selbst wenn kein Befehl der Kilitärregierung dahinter gestanden hätte, die Haftung der Beklagten für diese Verkaufsanordnung ausgeschlossen haben«
Ein absoluter Revisionsgrund gemäss § 551 Ziff 7 ZPO liegt Jedoch er.t^e'jen der Ansicht der Revision nicht vor. Bas Berufungsgericht hat sich nämlich auf S 16 des Urteils mit diesem Verteidigungsvorbringen der Beklagten auseinandergesetzt. Es hat, da es davon ausging, der Landrat sei frühestens mit der BeschlagnahmeVerfügung vom 26. Juni 1945 eingeschritten, zu einem Zeitpunkt.
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 als schon der größte Teil der Waren auf Anordnung der Beklagten verkauft gewesen sei, die Massnahme des Land--rats nur ,rals Zustimmung des Landrats zu dem Verkauf der Waren” angesehen und von diesem Standpunkt aus zu Hecht ausgeführt, eine an sich und von vornherein rechtswidrige Verkaufsanordnung könne nicht dadurch rechtmässig geworden sein, dass die Aufsichtsbehörde, der Landrat, ihr zugestimmt habe*
Liese Begründung lässt auch materiell-rechtlich einen Hechtsirrtum nicht erkennen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Landrat eine solche Befugnis zugestanden hätte.' Billigte er das Vorgehen der Beklagten, so könnte höchstens die Frage auf tauchen, ob er sich gemeinsam mit der Beklagten einer unerlaubten Handlung schuldig machte« Entgegen der Auffassung der Revision konnte durch eine solche Bestätigung aber nicht einmal das Verschulden der Beamten der Beklagten ausgeschlossen werden; diese mußten als erfahrene Beamte wissen, dass dem Landrat eine solche Befugnis nicht zustand; es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Verhältnisse kurz nach dem Zusammenbruch daran etwas geändert haben sollten. Die Beamten der Beklagten handelten fahrläs-' sig, wenn sie im Vertrauen auf die "Bestätigung” durch den Landrat eine Verwertung der Lager vornehmen, die rechtswidrig war. Bei dieser Rechtslage ist es unerheblich, ob daB Berufungsgericht die Bekundung des Zeugen VflUF zu würdigen unterlassen hat, wie die Revision meint denn dieser Zeuge hat nach dem eigenen Vortrag der Revision nur ausgesagt, dass der von der Beklagten erteilte Auftrag zur Beschlagnahme und zu dem Verkauf der Lager der Klägerin vom Landrat ausdrücklich bestätigt worden sei.
 
2.) Die Revision erblickt schliesslich eine Rechtfertigung des Verkaufs der UTaren in einer Beorderung nach •den ..eichsleistungsgesetz. In der Tat hatte die’ Beklagte sich zur Rechtfertigung des Verkaufs schon im ersten Rechtszug auf eine Beorderung nach den Reichsleistungsgesetz berufen»
*
Damit hat das Berufungsgericht sich nicht ausdrücklich auseinandergesetzt; jedoch hat das Landgericht dazu auf S 16 seines Urteils Ausf’lhrungen gemacht, die das Berufungsgericht sich durch die allgemeine Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts zu eigen gemacht hat»
Das Landgericht hat aber föstgostellt, dass ein Vorgehen nach den Reichsleistungsgesetz überhaupt nicht beabsichtigt gewesen sei» 2s folgert das vor allem aus der Aussage des Zeugen Dr» Ka^^, des Bürgermeisters der Beklagten aus der Zeit der Umlagerung der Ausweichlager. Ta das Berufungcgerlcht sich diese TatsachenfestrtrlVu:-gen durch die erwähnte Bezugnahme zu-eigen gemacht bat und da die Feststellungen in verfahrensmässig nicht zu beanstandender ffeise zustande gekommen sind, binden sie das Revisionsgericht.
Hat aber eine Beorderung nach dem Reichsleistungsgesetz ‘Aberhaupt nicht Vorgelegen, so bedarf es keines Eingehens auf die Revisionsrlgen, die sich gegen die’ Hilfs-fcegr'tr.dung des Berufungsgerichts bezw. des Landgerichts richten, auch die formellen und materiellen Voraussetzungen einer solchen Beorderung hätten nicht Vorgelegen»
Zutreffend ist daher das Berufungsgericht davon aus-• #
gegangen, dass die durch die Beklagte erfolgte allgemeine Verwertung der Lager rechtsv/idrig war. Die Beklagte war im Rahmen des von der Militärregierung gegebenen Befehls nur zur Sicherstellung der Ausweichlager, nicht aber zu deren allgemeinen Verwertung befugt.
III.
1.) Das Berufungsgericht hat (*S 17 des Urteils) cusge-flhrtjdie Beklagte habe in mehrfacher Hinsicht ihre /uts-pflicht verletzt. 2s sieht die Verletzung dieser Amtspflicht darin, dass die Beklagte die Warenlager der Firma ‘I4HHP zu dem Verkauf übergeben habe, daß sie es sowohl bei der Sicherstellung als auch bei dem weiteren Verkauf . an jeglicher Überwachung und Überprüfung habe fehlen lassen, indem der Bürgermeister	sich	selbst	nie	per-
sönlich um die Angelegenheit bekümmert habe, obwohl da- #i bei nicht unbeträchtliche Werte auf dem Spiele gestanden \ ? hätten* die Beklagte habe auch geduldet, daß aie waren doi-Klägerin in die völlig unzureichenden Lagerräume der rir-ma LflHHB verbracht worden seien,, obwohl ihr deren * .Urige 1 bekannt gewesen seien und sie gewusst habe, dass die Waren infolge dieser Mängel weitere Schäden erlitten. Das Berufungsgericht geht deshalb davon aus, die Beklagte habe schuldhaft die ihr der Klägerin gegenüber obliegenden Amtspflichten verletzt und bejaht deshalb eine Haftung der Beklagten aus § 839 3GB. Das Berufungsgericht führt weiter aus* Selbst wenn die Firma I4HIB die Waren entgegen den Weisungen der Beklagten verwertet habe, so hafte die Beklagte für* dieses Verhalten der Firma	Zwischen
 den Parteien sei durch die Sicherstellung der Waren ein
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öffentliehrechtliehes Verwahrungsverhältnis begründet mot den« die Firmc LflHBi sei insoweit Erf‘11 lungsgeb i If in der Beklagten gewesen, und die Beklagte habe daher ein Verschulden der Firma	gemäss	§	278 BGB wie eige-
nes Verschulden zu vertreten. *
Eie Revision vertritt die Ansicht, das Verschulden sei vom Berufungsgericht unzureichend geprüft, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer etwaigen schuldhaften Amtspflichtverletzung könne nur hinsichtlich eines Teiles der geltendgemachten Schäden in Betracht kommen. Bin öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnip sei nicht zustande gekommen; schliesslich hafte die Beklagte sowohl aus Amtspflichtverletzung wie aus öffentlich-rechtlichem Verwahrungsvertrag nur subsidiär; da die*. Firma	aus	dem	Auftrag	der	Beklagten auf Ver-
wahrung und Verwertung der Waren auch gegenüber der Klägerin hafte, schlössen die sich daraus ergebenden Ansprüche der .Klägerin gegen die Firma üflBB eine Inanspruchnahme der Beklagten aus.
2.) Eie grundlegenden Ausführungen des Berufungsgerichts, in denen es allein von einer Haftung aus § 839 BGB ausgeht, erwecken Zweifel daran, oh es die durch die Sicherstellung der Waren entstandene Rechtslage richtig erkannt hat.
a) "Dadurch, dass die Beklagte an den Waren Besitz ergriff, wurde zwischen den Parteien ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis begründet, wie das Berufung gerioht bereits mit Recht zutreffend äusführt. Ein sol-
dies Rechtsverhältnis entsteht stets dann, wenn eine Behörde in ’Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben Gegenstände in Besitz nimmt, die im Eigentum einer Privatperson stehen« Eine selche Verwahrungspflicht ist stets in solchen* Pallen bejaht werden, wo es sich um liehe it ca!: te handelte, die sich als Str&fmassnahne oder Sicherhei tenets s-nahme gegen den Eigentümer richten (vgl s.3. Urteil des erkennenden Senats vom 12, April 1951, 3CKZ 1, 569 ff).
Sie ist auch dann zu bejahen, wenn der Iloheitsakt, wie hier, zur Vorbereitung der Verwertung der sichergestellten Waren im öffentlichen Interesse liegt. Für die Ansprüche aus diesen VerwahrungsverhÜltnis ist die Zulässigkeit des Rechtswegs vor den ordentlichen Gerichten vom 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGIIZ 3, 162 ff) wie auoh vom erkennenden Senat (BGHZ 1, 369 ff) zwer mit etwas unterschiedlicher Begründung,* aber im Ergebnis übereinstimmend bejaht worden«. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.
Im vorliegenden Palle unterscheidet sich das Vcr-walirvngsverhültnis in seiner Ausgestaltung insofern grundsätzlich von endsren öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis sen, als hier die Beklagte nicht generell zur Rückgabe der in Besitz genommenen Waren an die Klägerin verpflichtet sein konnte, sondern ausdrücklich zu?* Verwertung des von der iülitürregierung angeforderten Warenbestandes berechtigt war. Kit erfolgter Verv/ertung trat an die Stelle der Verwahrungspflicht die Pflicht zur Auszahlung des Erlöses. Rur soweit solche Anforderungen der Militärregierung nicht erfolgten, blieb es bei Verpflichtungen aus dem Verwahrungsverhältnis.
 
Zu Unrecht glaubt die Revision ein öffentlich-rechtliches Veruahrungsverhiil tnis ende, sobald die verwahrende Behörde zur Ver Äusserung schreite. Der Hinweis der Revision auf RGZ 138,41 zur Begr'lndung dieser Rechtsansicht geht fehl. Das Reichsgericht hat an dieser Stelle nur sus-geflhrt, ein öffentlich-rechtliches Verwshrungsverhältnis werde nur dann begründet, wenn der Staat die volle tatsächliche Gewalt ‘Aber die Gegenstände erlangt habe, nicht aber in Fällen, in denen er in gesetzlich zulässiger Weise die Sicherstellung ohne. Erwerb einer solchen vollen tatsächlichen Gewalt durchgefAbrt habe, wie etwa in Fällen der Belassung der von Gerichtsvollzieher gepfändeten Sachen im Besitz des Schuldners. Hier aber hat die Beklagte unstreitig volle tatsächliche Gewalt an den Sachen der Klägerin erlangt, indem sie diese Sachen aus den Ausv/eichla-gera fortholte * 'Wenn sie dann diese Sachen der Firma Lflt-.
Abergab, so bediente sie sich damit dieser Firma als Erf'Illungsgehilfin im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Verwahrungsvertrages. Sie haftet, wie das Reichsgericht gerade in RGZ 138, 40 (42) ausgefAhrt hat, f'lr das Verschulden dieser Firma als das ihrer Erflllungsgehilfin. An dem Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Verwahrungsvertrages ändert sich auch dadurch nichts, dass die Beklagte gleichzeitig der Firma	den Auftrag gegeben hat, die Sa-
chen zu verkaufen. Bis zu dem erfolgten Verkauf bestand das öffentlich-rechtliche Ver.chrungsverhaltnis fort, denn die Firma LflBHP besass die Gegenstände nicht zu Eigentum, *. sondern hatte auch in diesem Falle nur die Aufgabe, die Waren fUr die Beklagte bezw. die Klägerin zu verkaufen. Sie wäre auch nach erteiltem Verkaufsauftrag an weitere Anweisungen der Beklagten, etwa Aber Einstellung des Verkaufs, gebunden gewesen und hätte bei einem derartigen
 
Verbot des weiteren Verkaufs für die Zuk’inft das auch in der Zwischenzeit bestehende Verwehrungsverhältnis fortsetzen müssen* Die Ansicht der Revision» mit der Erteilung eines Verkaufeaufträges sei das öffentlich-rechtliche Verwehrungsverhilltnis bereits erloschen, ist daher unrichtig*
Für diese Ansprüche aus Öffentlich-rechtlichem Verwahrungsvertrag haftet die Beklagte antgegen den Ausführungen der Revision nicht nur subsidiär* Ansprüche aus . einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsvertrag sind nach der neueren Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht al3 bürgerlich-rechtliche Ansprüche zu bewerten, sondern in jeder Beziehung lediglich nach öffentlichem Recht zu beurteilen. Es handelt sich insoweit daher nicht um Ansprüche b'Argerlichr-rechtlieher Natur, wie die aus § 839 3GB, jedoch kann auf Rechtsgedanken des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere aus dem Recht der Verwahrung nach § 688 ff als auch dem öffentlichen Recht angehürende allgemeine Rechtsgedanken zurückgegriffen werden» um die Verpflichtung der Beklagten aus dem öffentlich-rechtlichen ^erv.8hrung3vertrag im einzelnen näher zu ermitteln (vgl RGZ 166, 218/223, 239, 24X7). Nun ist aber der Gedanke der subsidiären Haftung des Beamten in § 839 Abs 1 Satz 2 BGB ein Gedanke, der im bürgerlichen Rocht nur im Recht der unerlaubten Handlung vorkonmt und keinerlei Anwendung auf das bürgerliche Vertragsrecht findet. Ber öffentlich-rechtliche Verwahrungsvertrag steht jedoch seinem Inhalt nach dem bürgerlich-rechtlichen Vertragsrecht, insbesondere den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über Verwahrung weit näher als den bürgerlich-rechtlichen Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Infolgedessen können
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hierauf Grundsätze des bürgerlichen Rechts als euch den öffentlichen Recht ongekörende allgeneine Rechts iedenken nur insoweit angewendet wefden, als sie in Vertragsrecht des bürgerlichen Rechts enthalten sind. Eine Beschränkung der Haftung aus öffentlich-rechtlichen Very/chrungs-'vertrag auf eine subsidiäre Srsatzpflicht läcst sich daher nicht rechtfertigen. Sie könnte den Sinn und Wesen *
des Verwahrungsvertrages noch auf die eigentliche Verpflichtung zur Rückgabe schon überhaupt keine Anwendung finden, weil diese Verpflichtung nur von den öffentlich-rechtlichen Verwahrer, dfer im Besitz der Sache ist, nicht aber von einem Dritten erfüllt werden kann, aber euch, soweit es sich um Geldersatzansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung handelt, müssen die gleichen Grundsätze gelten (so im Ergebnis ohne nähere Begründung auch RGZ 166 T 218 Z?247)-
b) Soweit die Waren der Militärregierung bezw. den von ihr benannten Personen zu Überlassen waren, entstand zwischen den Parteien weiterhin ein öffentlich-rechtliches Treuhandverhältnis eigener Art, das die Beklagte zur bestmöglichen Verwertung der Waren, vor allem zur Angabe der ordnungsmäßigen Verkaufspreise der von der Militärregierung angeforderten Wcren, verpflichtete. Auf dieses Rechtsverhältnis sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§ 675 3GB) in gleicher Weise entsprechend anwend-| bar, wie es die Vorschriften über die Verwahrung für das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis sind. Wenn die Beklagte die aus diesem Treuhandverhültnis antspringes den Verpflichtungen verletzte, so ergeben sich daraus Schadensersatzansprüche, für die hinsichtlich der Zulässigkeit des Rechtswegs das gleiche gilt wie ‘für die Atisjt] che sus dem öffentlich-rechtlichen VerwahrungsverUältnis.
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c.) Die Ansprüche der lirigerin aus AmtspflichtVerletzung gehen auf Ersatz des Schadens, den die Beklagte durch allgemeine Anordnung des Verkaufs>- durch nicht ordnungemässi-ge Verwahrung und, soweit eine Abgabe an die LIilitärregie-rung und die von ihr benannten Personen zu erfolgen hatte, durch unsachgemässe Verwertung zu unbillig niedrigen Preisen herbeigef'Ahrt hat. Soweit hierfür ein Verschulden von Beamten oder Angestellten der Beklagten ursächlich ict, waren diese zugleich Erf‘Illungsgehilfen der Bekicgtsn und verletzten teils die Pflichten aus dem Verwahrungs-Verhältnis, teils diejenigen aus dem Creuhandverhültnis.
Für allen Schaden, den die Klägerin aus schuldhafter ints-pflichtverletzung erlitten haben kann, hat sie also hier auch Ersatzansprüche gegen die Beklagte aus einem dieser beiden Rechtsverhältnisse, wie der Senat bereits in Urteil vom lp. November 1951 (BGHZ 4,10 ff	f7)	entschie-
den hat, stehen diese auf einem anderen Rechtsgrund beruhenden Ansprüche gegen die aus der Amtspflichtverletzung beklagten Körperschaften dem Amtshsftungscnspruch in gleicher Weise entgegen wie Ansprache gegen einen Dritten (5 839 Abs 1 Satz 2 3G3). Diese Rechtslage hat das Berufungsgericht verkennt, so dass das angefochtene Urteil mit der ihm gegebenen Begründung nicht aufrecht erhalten werden kann.
IV. *
Gemäss § 563 ZPO ist wegen dieser unter III erörterten Gesetzesverletzung zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung sich aus anderen Gründen als richtig darstellt.
1.) Eie i;i*;£erin begründet die geltend gerechte Schadenshöhe von mindestens 29-6CO E.I d;mlt, dass sie vorj. Wert der in den lagern vorhanden gewesenen V.*aren von
73.625,08 Eli
 ausgeht und behauptet, an Unkosten flr die V7ie derbe Schaffung der Waren auf gewendet zu haben; von diesen» Ge- • saaxbetrag.von
 setzt sie die unstreitigen Zahlungen der Firma I4HH Kit
 ab und gelangt zu.einem angeblichen **
Schadensbetrog von
260,— PU 73.385,68 Fol 49.194,90 MX 29.690V78 RU,
den sie im Verhältnis 1 $ 1 von MX in X£i umstellen zu können glaubt.
Unstreitig unter den Parteien ist, dass die Ilili-tärregierung einen Teil der Waren f*ir sich in Anspruch genommen hat; dafür hat sie nach den Feststellungen des Berufungenrientö aber Re^uisitionsscheiae an die Firma Umm gegeben. Bar’lberhinaus ist unter den Parteien streitig, ob die Firma	weitere Waren an Personen
 abgegeben hat, die ihr von der Uilit&rregierung zuge-scbickt worden waren. Endlich hat die Beklagte sich darauf berufen, die Firma IflMBlhabe an alle möglichen Personen Sachen abgegeben, auf deren Abgabe sie - die Beklagte - nicht den geringsten Einfluss gehabt habe.
Das Berufungsgericht hat es unterlassen, diesen Sachverhalt im einzelnen zu würdigen, worauf die Revision im Rahmen ihrer RUge über mangelnde Feststellungen zu dem Kausal Zusammenhang hingewiesen hat.
2.) Die Hachholung dieser Prüfung ergibt folgende rechtliche Beurteilung der verschiedenen Sachverhaltes
a)	Soweit die Beklagte selbst den Verkauf der 7>cren angeordnet hat, hat sie die ihr obliegenden Pflichten aus dem Verwahrungsvertrcg verletzt und haftet f*.ir den da-
darcii entstandenen Schaden aus öffentlich-rechtlichem Verwahrungsvertrag. Insoweit ist doher schon jetzt ein Grundurteil gerechtfertigt. Wie hoch diese Schäden im Hinblick auf den Streit der Parteien über den Wert der Waren sind, kenn der Prüfung im Verfahren zur Höhe überlassen bleiben,, weil der Streit der Parteien sich insoweit nur je^en die Höhe, aber nicht gegen den Grand des Anspruchs richtet.
b)	Dagegen sind die Ausführungen des Berufungsgerichts (S 18), an sich sei die Beklagte für die von der Militärregierung getätigten Sntnahmen nicht verantwortlich, da sie aber nicht dafür gesorgt habe, dass die hierfür erteilten Requisitions sehe Ine der Klägerin cusgehlin-digt würden, habe sie auch für die Entnahmen der Militärregierung zu haften, in dieser /.llgemeinheit unrichtig. Bine solche kumulative Haftung der Beklagten auch für die \on der Militärregierung in Anspruch genommenen Sachen
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könnte sich nur aus $5 992, 848 BGB ergeben; da nach dem festgestellten Tatbestand eine unerlaubte Handlung, die nicht gleichzeitig eine verbotene Bigenmacht darstellte, nicht in Präge kommt, wurde die kumulative Haftung also zur Voraussetzung haben, dass die Beklagte hinsichtlich der Lager verbotene .Eigenmacht begangen hätte. Bine solche verbotene Bigenmacht hat aber das Berufungsgericht dadurch ausgeschlosben, dass es eine auf Sicherstellung der Lager gehende Anordnung der Militärregierung festgestellt hat. Hat bei dieser Sachlage die Militärregierung die angeforderten Sachen unmittelbar entnommen, so bestand für die Beklagte nur die Verpflichtung aus dem üffentlich-rechtliohen Verwahrungs- bzw. Treuhandverhältnis dafür zu sorgen, dass die Klägerin die Requisitionsscheine erhielt. Nur für den aus der Verletzung dieser Verpflichtung entstandenen Schaden w'lrde die Beklagte .haften. Dieser Schaden ist wesentlich anders als die etwaige unberechtigte Entziehung des Eigentums an den übrigen Sechen zu beurteilen. Br beschränkt sich nur auf die Beträge, die der Kläge-
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rin durch Nichtherausgabe der Icquisitionsscbeine entgangen sind, während der Schaden wegen Sigentunsehtziehung gleich d2m jetzigen Geldwert der entzogenen Waren ist. Es ist aber unter den Terteien unstreitig, dass die Klägerin auf Grund der Requisitionescheine, wenn eie ihr damals ordnungj wäasig ausgebändigt worden wären, auch nur Reichsmcrk-3e-träge und nicht 3etrüge erhalten haben würde, die den jetzigen Geldwert der entzogenen Waren gleichkomnen. Die V.lä- *• gorin könnte wegen Hichtuishündigung der Requisitions-scheine also günstigstenfalls dartun, dass die Requisitionsscheine über höhere Reiclismark-Betrüge gelautet hätten, als sie in den 49*194,90 FK1 enthalten sind, die die Beklagte an die Klägerin aus der Abrechnung mit der Firma	unstreitig	gezahlt	hatBehauptungen in'dieser
 Richtung sind im Prozess bisher aber nicht aufgestellt worden.
Offensichtlich gehen die streitigen Ausführungen der Parteien in eine ganz andere Richtung. Sie betreffen vielmehr die Frag'e, ob die Requisitionsscheine infolge Angabe erheblich zu niedriger Preise durch die Beklagte auf zu geringe Betrage ausgestellt worden sjlnd. 3s behauptet nämlich die Beklagte, die Firma BflH^habe den vollen Wert der von der Besatzung in Anspruch genommenen Waren an die Klägerin abgefübrt, so dass die Klägerin den Reich» markbetrag bereits erhalten habe, der ihr auf Grund der Requisitionen zugestanden hätte. Wäre das richtig, so würde der Klägerin insoweit ein Schaden Überhaupt nicht entstanden sein. Bin Grundurteil wäre dann allerdings mangels eines Schadens nicht zulässig. Die Klägerin bestreitet aber, dass der von der Beklagten gezahlte Betrag dem wirklichen Wert der von der Besatzungsmacht in Anspruch ge-
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nommenen Waren gleichkomrae, während die Beklagte behauptet, sie habe den Wert der Sachen aus den vorhandenen Preisauszeichnungen festgestellt und, soweit solche nicht vorhanden gewesen seien, durch einen Sachverständigen abschätzen lassen. Die Klägerin meint, die Beklagte habe den wirklichen 7/ert jederzeit bei ihr erfahren könnenj sie habe sich aber darum nicht bemüht und deshalb zu niedrige Preise angenommen.
Hätte die Beklagte anlässlich der Requisitionen der liilitärregierung schuldhaft nicht für eine hinreichende Klärung der Preise der in Anspruch genommenen Waren gesorgt und wären deshalb in die Requsitionsscheine zu niedrige Preise eingesetzt worden, so würde darin ein Ver3toss gegen das oben erörterte Treuhandverhältnis liegen; aus diesem Verstoß würde die Beklagte der Klägerin dafür ersatzpflichtig sein, drss die Klägerin damals bei Aushändigung der Requisitionsscheine zu geringe Reichsmark-Beträge erhalten hätte und deshalb auch in die Abrechnung mit der Pirma 14HHP auf Oron& dieser Requisi- . tionescheine zu geringe Beträge eingesetzt wären. Ob aber überhaupt die bei der Ausstellung der Requisitionsscheine angegebenen Werte zu niedrig gewesen sind und ob die Beklagte für die etwaige Angabe unangemessen niedriger Preise verantwortlich ist, ist unter den Parteien gerade streitig. Zu diesen streitigen Punkten fehlt es an tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, ob die behaupteten Verstöcse gegen das Treubendverhältnis vorliegen oder nicht. Damit sind die Voraussetzungen einer Haftung der .Beklagten zu diesem Punkt auch dem Grunde nach bisher nicht festgestellt.
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c)	.as gleiche eilt auch für die etwa von äer Mili-
tärregierung angeerdnete Abgabe von Usren an andere Personen. Hierzu hat das Berufungsgericht (S 19) sich darauf beschränkt auszuf'Ihren, die Firma	habe	die	ver-
schiedenen Arten der Verkäufe an die Besatzungsmacirc, an die zugewiesenen Inund Ausländer und an die deutsche Zivilbevölkerung in ihrer Abrechnung nicht auseinander gehalten$ flr dieses falsche Verhalten der Firma I4HHP hafte die Beklagte als für das Verschulden ihrer ZrfUl-lungsgehilfin. Auch -insoweit hat die IClugerin keine Ersatzansprüche wegen ligentumsentzuges, sondern nur wegen Unmöglichkeit der Geltendmachung ihrer Ansprüche
 aus dem von der Militärregierung angeordneten Verkauf. Deshalb haftet die Beklagte insoweit nur für den etwaigen Unterschied zwischen den damals von ihr geforderten und erzielten Preisen gegenüber dem damaligen wirklichen Reichsmark-Wert dieser Waren. Ob insoweit aber, wie die
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Belclagte meint, überhaupt keine Haftung der Beklagten' aus dem TreuhandVerhältnis - sei es wegen Angabe zutreffender Preise, sei es wegen Pehlens eines Verschuldens -besteht, bedarf noch weiterer tatsächlicher Feststellungen. Die TJoraussetzungen eines Grundarteils sind deher auch zu diesem Punkt noch nicht gegeben.
d)	Soweit die Firma	den	Verkauf der Varen
 entgegen den Anordnungen der Beklagten fortgesetzt hat,
' haftet die Beklagte für die Firma	als	für	ihre
 Erfüllungsgehilfin im Rahmen des Öffentlich-rechtlichen Verwahrungsvertrags. Da die Beklagte es insoweit aber auch an Jeglicher Überwachung der Firma LflB^hat fehlen lassen, wie das Berufungsgericht feststellt, hat sie ferner selbst schuldhaft gehandelt und haftet aus dem
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 öffentlich-rechtlichen Vsrwahrungsvertrag auch für die durch ihr eigenes Verhalten unstreitig entstandenen Schäden, die darin bestehen, dass die entgegen den Anordnungen der Beklagten verkauften T/aren nicht mehr an die Klägerin herausgegeben werden können. lUnsich’licli .
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dieser Haftung sind die Voraussetzungen für den Erlass j' 4\ eines Grundurteils daher gegeben.
e)	Streit herrscht unter den Parteien auch darüber, ob die Beklagte durch Verbringung der Waren in das Lager der Firma LflBBB eine Amtspflichtverletzung begangen hat und deshalb für die Wertminderung der Waren haftbar ist, die durch die Einlagerung in diese regendurchnässten Räume entstanden ist. Bas angefochtene Urteil führt dazu aus, zur BurchfJLlirung des erteilten Auftrags seitens der Ililitürregierung hätte eine Beschlagnahme in den ursprünglichen Lagerräumen der Klägerin vollauf genügt, diese seien in einem weitaus besseren Zustand gewesen als die der Firma LflHP. Ganz offensichtlich habe die Beklagte die Waren nur deshalb in die Lagerräume der Firma IflHB verbracht, um sie dort zu verkaufen. Bie Revision-macht demgegenüber geltend, bei JBeurtei- •-lung der angeblich unzureichenden Lagerräume der Firma LflHHP sei vom Berufungsgericht übersehen, dass die Verhältnisse im Lager	für	die	dort	eingelagerten	Wa-
ren ebenfalls schädlich gewesen seien, so dass eine Reihe von Gegenständen dort Sohaden gelitten habe. Eine Belas-sung in den Räumen von	sei	deshalb	weder	sccbfee-
mäss, noch, wenn eine Auswahl durch die Angehörigen der Militärregierung ermöglicht werden sollte, räumlich zweckmässig gey/esen, erst recht habe der fachkundige Verkäufer gefehlt.
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Ss hrndelt sich Insoweit um eine ürnessensentschei-dung der Beklagten, die auch im Amtshaftungsprozess nicht schlechthin der Nachprüfung durch das Gericht unterliegt, sondern nur in der Beziehung, oh es sich um einen Brr.es-sensmissbrauch gehandelt hat. Auch flir eine Verletzung des öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverträges m'iscen die gleichen BrwÜgungen gelten. Dieser Vertrag begann bereits mit der Besitzergreifung der Beklagten an der. Deren in den Ausweichlagern, Die Überführung der Daren in die Geschäftsräume der Firma. I^HHK erfolgte in Dahnen des Verwahrungs- mid, soweit eine Verwertung der Daren in gewissem Umfang durch die llilitärregierung angeordnet war, im Rahmen des besonderen Treuhondvertrages, Aus beiden Vertrügen aber konnten eich *i .. Ansprüche nur insov/eit ergeben, als durch die Anordnungen der Ililitllrregierung eine Verlagerung der Daren in die Geschäftsräume der Firma I4MB nicht geboten war. In dieser Beziehung aber fehlen alle zur Bejahung schuldhafter Verstös^e erforderlichen TatsnchenfrststelUungen und damit auch die Voraussetzungen der Feststellung einer Haftung der Beklagten dem Grunde nach.
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2,) Fine Verletzung der Verpflichtungen aus dem Vervah-rungsvertrag und aus dem Treuhand vertrag ist daher zur Zeit nur hinsichtlich der unerlaubten Verwertung der Daren durch die Beklagte (Abschnitt IV 1a) und von der Firma I4MHF verbotswidrig erfolgten Verrusse rung der Daren (Abschnitt IV Id), nicht aber hinsichtlich der erlaub-| ten Darenabgabe an die DilitSiregierung und an die von dieser he stiften Personen und hinsichtlich der Abgabe vorl Daren zu unbillig niedrigen Preisen (Abschnitt IV lb und cj

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sowie der Einlagerung in ungeeignete Bäume (Abschnitt IV le) fe .tgestellt*
In diesem Umfang ist allerdings entgegen den Ausführungen der Revision auch das Verschulden der Beklagten A vom Berufungsgericht unter Angabe zahlreicher Binzel-hei ten dargetan*.Biese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen«
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Wenn das angefochtene Urteil alle der Schadensberechnung zugrunde gelegten Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, so geht es damit zu weit* Vielmehr können nach den bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen nur die oben in den Abschnitten IV la und d erörterten Ansprüche wegen unerlaubter Verwertung der Waren durch die Beklagte und wegen der von der Firma	verbotswidrig	erfolgten Veräus-
serung von Waren dem Grunde nach für gerechtfertigt er-' kl;‘rt werden* Biese Ansprüche lassen sich zalilenmässig jedoch von den anderen der Schadensberechnung zugrunde gelegten Ansprüchen nicht sbgrenzen* Beshalb erscheint es zulässig, die Klage dem Grunde nach schlechthin für gerechtfertigt zu erklären*
Bie Revision ist deshalb als unbegründet mit der ICostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseh. Jedoch wird das Landgericht im Verfahren zur Höhe zu berücksichtigen haben, dass nur hinsichtlich der Ansprüche zu IV la und d über den Grund rechtskräftig entschieden ist. Soweit aus diesen Klagegründen die geltend gemachten* Betrüge nicht in voller Höhe zugesprochen werden können, bedarf es, wenn auf die anderen KlagegrÜnde zurückge-
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griffen werden soll? hinsichtlich dieser rnderen ::icganr ' Sprüche noch einer Entscheidung, ob sie dem Grunde nach gerechtfertigt sind.
Dr» Riese	Dr.	Delbrück	Br.	Pagendarm
 Bundesrichter	Rietschel
 Dr. Kleineuefers ist durch Krankheit und Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhindert.
Dr. Riese

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