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BGH · III ZR 61/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 61/09

Die Beschwerde der Kläger zu 1 bis 5 und 7 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Die Rücknahme der Beschwerde der Kläger zu 1 bis 5 und 7 gegen den Beklagten zu 2 hat den Verlust dieses Rechtsmittels zur Folge. Dabei hat das Berufungsgericht durchaus gesehen, dass dem Anleger, der sich auf die Verletzung einer Aufklärungspflicht beruft, die auf einer unzulänglichen oder irreführenden Darstellung im Emissionsprospekt beruht, eine gewisse Kausalitätsvermutung zugute kommt (vgl. November 2008 - III ZR 290/07 - juris und BeckRS 2008, 23805 Rn. 19; vom 12. Sie ist jedenfalls nicht willkürlich, verstößt nicht gegen das rechtliche Gehör der Kläger und gibt auch im Übrigen keinen Anlass zu einer Zulassung der Revision.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 61/09
vom 25. März 2010 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
 beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger zu 1 bis 5 und 7 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. Januar 2009 -21 U 4018/08-wird zurückgewiesen, soweit sie die Beklagte zu 1 betrifft.
Die Rücknahme der Beschwerde der Kläger zu 1 bis 5 und 7 gegen den Beklagten zu 2 hat den Verlust dieses Rechtsmittels zur Folge.
Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 jeweils 19,7 %, die Klägerin zu 3 und der Kläger zu 4 jeweils 6,4 %, der Kläger zu 5 15,9 % und der Kläger zu 7 31,9 % zu tragen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Kläger selbst.
Beschwerdewert: 147.750 €
 
Gründe:
1	Die	Voraussetzungen	für	eine Zulassung der Revision liegen im Streitfall
 nicht vor.
2	Die	angefochtene	Entscheidung	wird	von	der Erwägung getragen, nach
 der durchgeführten Beweisaufnahme sei das Berufungsgericht davon überzeugt, dass sich die Kläger an der Fondsgesellschaft auch dann beteiligt hätten, wenn sie die vermissten Hinweise erhalten hätten. Dabei hat das Berufungsgericht durchaus gesehen, dass dem Anleger, der sich auf die Verletzung einer Aufklärungspflicht beruft, die auf einer unzulänglichen oder irreführenden Darstellung im Emissionsprospekt beruht, eine gewisse Kausalitätsvermutung zugute kommt (vgl. Senatsurteile vom 6. November 2008 - III ZR 290/07 - juris und BeckRS 2008, 23805 Rn. 19; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08-NJW-RR 2009, 613, 617 Rn. 27; vom 23. Juli 2009 - III ZR 306/07 - juris und BeckRS 2009, 22376 Rn. 17). Diese Vermutung hindert den Tatrichter indes nicht daran, den Anleger zu den Motiven, die ihn zur Zeichnung der Anlage veranlasst haben, im Rahmen der hier auf übereinstimmenden Antrag der Parteien durchgeführten Parteivernehmung zu befragen. Mag auch die in den Mittelpunkt zu stellende Frage, wie sich der Anleger im Falle der pflichtgemäßen Aufklärung verhalten hätte, nicht unmittelbar mit den Überlegungen im Zusammenhang stehen, die den Anleger - ohne die geschuldete Aufklärung - tatsächlich zu seiner Anlageentscheidung bewogen haben, ist es doch rechtlich nicht ausgeschlossen, dass sich für den Tatrichter aus dem Inbegriff der im Rahmen der Parteivernehmung gewonnenen Eindrücke die Überzeugung ergibt, ungeachtet der Kausalitätsvermutung hätte auch die unterbliebene Aufklärung nicht zu einem Verzicht auf die Anlage geführt.
 
3	Ob	die	tatrichterliche	Würdigung	in	dieser	Hinsicht	in	jeder	Beziehung
 überzeugt, mag offen bleiben. Sie ist jedenfalls nicht willkürlich, verstößt nicht gegen das rechtliche Gehör der Kläger und gibt auch im Übrigen keinen Anlass zu einer Zulassung der Revision.
Schlick	Dörr	Herrmann
 Hucke
Tombrink
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 12.06.2008 - 22 O 24730/07 -OLG München, Entscheidung vom 12.01.2009 - 21 U 4018/08 -