* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · III ZB 61/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZB 61/02

Dezember 2002 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke beschlossen:

Zitierte Normen: § 516 ZPO § 8 GKG
RinneStreckKapsaGalkeRechtsbeschwerdeBUNDESGERICHTSHOF

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
III ZB 61/02
BESCHLUSS
vom 5. Dezember 2002 in dem Rechtsstreit
 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke
 beschlossen:
Die Kläger werden, nachdem sie die Rechtsbeschwerde gegen den am 30. Juli 2002 ergangenen Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg - 4 W 81/02 - zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden ihnen auferlegt (§ 516 Abs. 3 ZPO entsprechend).
Den Schriftsatz des Klägervertreters vom 3. Dezember 2002 hat der Senat berücksichtigt. Die Frage der Anwendung des § 8 GKG stellt sich hier nicht, weil Gerichtsgebühren nicht anfallen.
Streitwert: 9.977,86 €
Kapsa
 Rinne
Streck
 Galke
Schlick