Dezember 2002 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke beschlossen:
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF III ZB 61/02 BESCHLUSS vom 5. Dezember 2002 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke beschlossen: Die Kläger werden, nachdem sie die Rechtsbeschwerde gegen den am 30. Juli 2002 ergangenen Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg - 4 W 81/02 - zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten der Rechtsbeschwerde werden ihnen auferlegt (§ 516 Abs. 3 ZPO entsprechend). Den Schriftsatz des Klägervertreters vom 3. Dezember 2002 hat der Senat berücksichtigt. Die Frage der Anwendung des § 8 GKG stellt sich hier nicht, weil Gerichtsgebühren nicht anfallen. Streitwert: 9.977,86 € Kapsa Rinne Streck Galke Schlick