Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 25. 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, das von ihm für die Beendigung des Beratungsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Sch. GmbH als ursächlich angenommene Verhalten von Bediensteten des beklagten Landes sei hoheitliche Tätigkeit gewesen, wird von der Revision nicht bekämpft und läßt auch Rechtsfehler nicht erkennen. a) Nach § 13 Abs.3 Satz 1 SGB X waren die Bediensteten des Landessozialamts gehalten, sich grundsätzlich an den Kläger als den Bevollmächtigten der Sch. GmbH zu wenden. Unter diesen Umständen war es den Bediensteten des beklagten Landes nicht gestattet, den Kläger durch die Einflußnahme auf seine Auftraggeberin, die zu dem Entzug des Mandats führte, in einer Weise zu bestrafen, die ihm die Rechtsschutzmöglichkeiten vorenthielt, die ihm bei einer Strafanzeige oder der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens zur Verfügung gestanden hätten. Die von den Bediensteten des beklagten Landes verletzten Amtspflichten oblagen diesen Bediensteten auch dem Kläger als Drittem i.S. des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber. Der durch die Verletzung dieser Pflicht Geschädigte ist jedenfalls dann "Dritter" i.S. des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn die hoheitliche Maßnahme darauf abzielt, den Adressaten zu einem Eingriff in seine Rechtsstellung zu veranlassen (Senatsurteil vom 19. Von einer Unterbrechung des haftungsrechtlichen Zurechnungs Zusammenhangs durch das Eingreifen eines Dritten kann keine Rede sein, wenn das Tätigwerden des Dritten gerade darauf beruht, daß der Schädiger ihn vorsätzlich veranlaßt, in die Rechtsstellung des Geschädigten einzugreifen (Senatsurteil vom 19. Der ZurechnungsZusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung und Kündigung besteht zwar dann nicht, wenn die Kündigung unabhängig von der Amtspflichtverletzung ausgesprochen worden ist oder wenn deren Beitrag gegenüber den sonstigen zur Kündigung herangezogenen Gründen keine nennenswerte Bedeutung zukam und sie deshalb völlig in den Hintergrund trat (Senatsurteil vom 19. Die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Geschäftsführer der Sch. GmbH durch das Vorgehen der Bediensteten des Landessozialamtes zur Kündigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger veranlaßt worden ist, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Eine schuldhafte Mitverursachung des Schadens durch den Geschädigten ist im allgemeinen nicht darin zu sehen, daß er selbst durch sein Verhalten Anlaß zu dem Verfahren oder sonstigen Maßnahmen gegeben hat, in deren Rahmen die Amtspflichtverletzung vorgekommen ist. Selbst wenn der Geschädigte sich gesetzwidrig verhalten hat, behält er das Recht darauf, daß gegen ihn nur dem Gesetz gemäß verfahren wird. Deshalb liegt auch bei pflichtwidrigen Maßnahmen der Zulassungsinstanzen in dem schuldhaften Verhalten des Kassenarztes, das zu dem Verfahren auf Entziehung der Zulassung Anlaß gegeben hat, keine nach § 254 BGB zu berücksichtigende Mitverursachung (Senatsurteil vom 28. Eine vergleichbare Gefahr ist durch das Verhalten des Klägers nicht begründet worden.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 60/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Landes Niedersachsen, vertreten durch das Landessozialamt Niedersachsen, dieses vertreten durch seinen Präsidenten, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dr . Hans-Jürgen S| Am Hl Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. WII 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 25. Januar 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO beschlossen: Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Januar 1989 - 16 U 75/88 - wird nicht angenommen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 64.000 DM 3 Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277). 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, das von ihm für die Beendigung des Beratungsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Sch. GmbH als ursächlich angenommene Verhalten von Bediensteten des beklagten Landes sei hoheitliche Tätigkeit gewesen, wird von der Revision nicht bekämpft und läßt auch Rechtsfehler nicht erkennen. Der Umstand, daß von seiten der Behörde möglicherweise lediglich eine Empfehlung ausgesprochen worden ist, steht der Annahme einer Amtshandlung nicht entgegen (Senatsurteil vom 19. Januar 1989 - Ill ZR 243/87). 2. Das Verhalten der Bediensteten des beklagten Landes war amtspflichtwidrig. a) Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB X waren die Bediensteten des Landessozialamts gehalten, sich grundsätzlich an den Kläger als den Bevollmächtigten der Sch. GmbH zu wenden. Wenn sie sich an die Sch. GmbH selbst wandten, waren sie verpflichtet, den Kläger zu verständigen (§ 13 Abs. 3 Satz 3 SGB X). Gegen diese Amtspflichten haben sie verstoßen, indem sie von der Sch. GmbH verlangten, den Kläger nicht zu den Verhandlungen zuzuziehen, die Sch. GmbH in Abwesenheit des Klägers veranlaßten, sich in der Pflegesatzvereinbarung zur 4 Kündigung des dem Kläger erteilten Mandats zu verpflichten, und die Bewilligung der Pflegesätze von der Erfüllung dieser Verpflichtung abhängig machten. Diese tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts werden von der Revision nicht mit begründeten Verfahrensrügen angegriffen. b) Das beklagte Land kann sich zur Rechtfertigung des Verhaltens seiner Bediensteten auch nicht auf "Wahrnehmung berechtigter Interessen" berufen. Ob der Kläger dadurch, daß er in dem jährlich abzugebenden Selbstkostenblatt die bei der Sch. GmbH angefallene Körperschaftsteuer berücksichtigte, einen Rechtsverstoß begangen hat, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Daß sich aus dem Verbot der Berücksichtigung kalkulierter Gewinne bei den Selbstkosten auch ein Verbot der Berücksichtigung tatsächlich gezahlter Körperschaftsteuer ergibt, ist nicht so selbstverständlich, daß aus dem Verstoß allein schon auf vorsätzliches Handeln geschlossen werden kann. Unter diesen Umständen war es den Bediensteten des beklagten Landes nicht gestattet, den Kläger durch die Einflußnahme auf seine Auftraggeberin, die zu dem Entzug des Mandats führte, in einer Weise zu bestrafen, die ihm die Rechtsschutzmöglichkeiten vorenthielt, die ihm bei einer Strafanzeige oder der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens zur Verfügung gestanden hätten. Ob die Folgen eines solchen Verfahrens für den Kläger möglicherweise noch unangenehmer werden konnten und der Geschäftsführer der SJt Sch. GmbH sich auch von diesem Gesichtspunkt hat leiten lassen, ist demgegenüber unerheblich. 3. Die von den Bediensteten des beklagten Landes verletzten Amtspflichten oblagen diesen Bediensteten auch dem Kläger als Drittem i.S. des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüber. Die Amtspflicht, einem Auftraggeber nicht ohne rechtfertigenden Grund die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit einem Beauftragten nahezulegen, obliegt dem Beamten auch dem Beauftragten gegenüber (Senatsurteil vom 19. Januar 1989 - Ill ZR 243/87 - BGHWarn 1989 Nr. 16). Der durch die Verletzung dieser Pflicht Geschädigte ist jedenfalls dann "Dritter" i.S. des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn die hoheitliche Maßnahme darauf abzielt, den Adressaten zu einem Eingriff in seine Rechtsstellung zu veranlassen (Senatsurteil vom 19. Mai 1988 - III ZR 32/87 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Schulaufsicht 1 = VersR 1988, 963). Ob das Verhalten der Bediensteten des Landessozialamts einen Amtsmißbrauch darstellt, kann daher dahingestellt bleiben. 4. Auch gegen die Bejahung schuldhaften Handelns durch das Berufungsgericht wendet die Revision sich ohne Erfolg. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätten die Bediensteten des Landes erkennen können und müssen, daß der von ihnen gewählte Weg der Ausschaltung des Klägers rechtsund pflichtwidrig war, weil er dem Kläger die ihm bei einem hoheitlichen Eingriff in seine Rechtssphäre zustehenden 6 rechtsstaatlichen Verteidigungsmöglichkeiten aus der Hand nahm. 5. Auch den Ursachen- und ZurechnungsZusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler bejaht. Von einer Unterbrechung des haftungsrechtlichen Zurechnungs Zusammenhangs durch das Eingreifen eines Dritten kann keine Rede sein, wenn das Tätigwerden des Dritten gerade darauf beruht, daß der Schädiger ihn vorsätzlich veranlaßt, in die Rechtsstellung des Geschädigten einzugreifen (Senatsurteil vom 19. Januar 1989 aaO). Der ZurechnungsZusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung und Kündigung besteht zwar dann nicht, wenn die Kündigung unabhängig von der Amtspflichtverletzung ausgesprochen worden ist oder wenn deren Beitrag gegenüber den sonstigen zur Kündigung herangezogenen Gründen keine nennenswerte Bedeutung zukam und sie deshalb völlig in den Hintergrund trat (Senatsurteil vom 19. Mai 1988 - III ZR 32/87 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Zurechnungszusammenhang 1 = VersR 1988, 963). Die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Geschäftsführer der Sch. GmbH durch das Vorgehen der Bediensteten des Landessozialamtes zur Kündigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kläger veranlaßt worden ist, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. 6. Der Kläger muß sich auch nicht ein Mitverschulden entgegenhalten lassen. S2 Eine schuldhafte Mitverursachung des Schadens durch den Geschädigten ist im allgemeinen nicht darin zu sehen, daß er selbst durch sein Verhalten Anlaß zu dem Verfahren oder sonstigen Maßnahmen gegeben hat, in deren Rahmen die Amtspflichtverletzung vorgekommen ist. Selbst wenn der Geschädigte sich gesetzwidrig verhalten hat, behält er das Recht darauf, daß gegen ihn nur dem Gesetz gemäß verfahren wird. Deshalb liegt auch bei pflichtwidrigen Maßnahmen der Zulassungsinstanzen in dem schuldhaften Verhalten des Kassenarztes, das zu dem Verfahren auf Entziehung der Zulassung Anlaß gegeben hat, keine nach § 254 BGB zu berücksichtigende Mitverursachung (Senatsurteil vom 28. Februar 1963 - Ill ZR 157/61 - VersR 1963, 748, 752). In seinem Urteil vom 5. Oktober 1989 - III ZR 126/88 -hat der Senat allerdings ausgeführt, daß schon die Unachtsamkeit, die zu dem Verlust einer Sache geführt hat, bei einem Amtshaftungsanspruch gegen die Körperschaft, die Träger der den Fund verwahrenden Polizeibehörde ist, den Mitverschuldenseinwand begründen kann. Er hat dies aber damit begründet, daß schon mit dem Verlust der Sache eine Gefahrenlage begründet worden sei, da sie dadurch in die Hände von Personen gelangte, die weder ihren Wert noch den Eigentümer kannten. Eine vergleichbare Gefahr ist durch das Verhalten des Klägers nicht begründet worden. Krohn Rinne Engelhardt Wurm Werp