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BGH · III ZR 60/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 60/88

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 21. Eine Weiterentwicklung der dort aufgestellten Grundsätze ist durch die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht erfordert. 2. Das Berufungsgericht würdigt den von ihm festgestellten Sachverhalt dahin, daß der Beklagte seine Amtspflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung von Wertsendungen vorsätzlich verletzt und dadurch den der Klägerin entstandenen Schaden verursacht hat. Dies wird von der Revision hingenommen und läßt auch Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision zeigt nicht auf, daß das Berufungsgericht bei der Abwägung wesentlichen Tatsachenstoff unberücksichtigt gelassen hätte. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin falle nur eine fahrlässige Mitverursachung des Schadens zur Last, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich schließlich auch nicht deshalb als rechtsfehlerhaft, weil das Gericht zu einer Schadensteilung gelangt ist und nicht Insbesondere der Hinweis der Revision, daß die der Klägerin zuzurechnende unzutreffende Wertangabe die Pflichtverletzung des Beklagten erst ermöglicht hat, führt nicht dazu, jede Schadensteilung als rechtsfehlerhaft anzusehen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
WertangabeAbwägungKlägerinSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 60/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Postbetriebsassistenten Emil W< MflBstraße A,
Beklagten und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr.
und
 gegen
die R + # Allgemeine Versicherungs AG, vertreten durch ihren Vorstand Dr. Peter von Hi Dr. Werner !tHH, Ta^H^straße (I, Wi
 und
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
Dr
 Will
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne am 21. Dezember 1988 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. Februar 1988 - 16 U 46/87 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 151.902,-- DM
3
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1.	Zu den entscheidungserheblichen Rechtsfragen hat der Senat in seinem Urteil vom 21. Mai 1987 - III ZR 25/86 -VersR 1987, 1112 - Stellung genommen. Eine Weiterentwicklung der dort aufgestellten Grundsätze ist durch die Entscheidung des vorliegenden Falles nicht erfordert.
2.	Das Berufungsgericht würdigt den von ihm festgestellten Sachverhalt dahin, daß der Beklagte seine Amtspflicht zur ordnungsgemäßen Verwahrung von Wertsendungen vorsätzlich verletzt und dadurch den der Klägerin entstandenen Schaden verursacht hat. Dies wird von der Revision hingenommen und läßt auch Rechtsfehler nicht erkennen.
Das Oberlandesgericht hat desweiteren ein Mitverschulden der Klägerin bejaht. In tatsächlicher Hinsicht hat es festgestellt, die durch die Pflichtverletzung des Beklagten verloren gegangene Sendung wäre bei zutreffender Wertangabe nicht zugestellt, sondern nur für den Empfänger zur Abholung bereit gehalten worden und hätte deshalb nicht, wie geschehen, abhanden kommen können. Das Mitverschulden der Klägerin hat das Oberlandesgericht mit 40 % bewertet.
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Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Abwägung der Mitverursachungsanteile durch den Tatrichter ist - wie auch die Revision nicht verkennt - mit der Revision nur begrenzt angreifbar. Das Revisionsgericht kann lediglich nachprüfen, ob der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde liegen und ob der Tatrichter dabei alle Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstoßen hat (Senatsurteil vom 30. September 1982 - III ZR 110/81 - VersR 1982, 1196,
1197 f.; BGH Urteile vom 17. November 1964 - VI ZR 188/63 -VersR 1965, 88 und vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 82/87 -VersR 1988, 412, 413).
Die Revision zeigt nicht auf, daß das Berufungsgericht bei der Abwägung wesentlichen Tatsachenstoff unberücksichtigt gelassen hätte. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin falle nur eine fahrlässige Mitverursachung des Schadens zur Last, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch wenn die Klägerin durch die zu niedrige Wertangabe bewußt auf die postbetriebliche Behandlung ihrer Sendungen Einfluß genommen hat, ergibt sich daraus nicht, daß sie den entstandenen Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich schließlich auch nicht deshalb als rechtsfehlerhaft, weil das Gericht zu einer Schadensteilung gelangt ist und nicht
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eine Schadensersatzpflicht des Beklagten völlig verneint hat. Insbesondere der Hinweis der Revision, daß die der Klägerin zuzurechnende unzutreffende Wertangabe die Pflichtverletzung des Beklagten erst ermöglicht hat, führt nicht dazu, jede Schadensteilung als rechtsfehlerhaft anzusehen.
Krohn		Kroner		Engelhardt
	Halstenberg		Rinne