Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 29. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). 1. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf die von ihm im Zusammenhang mit dem Verkauf des Gutes KfllB geltend gemachte Anwaltsvergütung verneint hat. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des S 24 Abs. 2 BNotO entgegen der Annahme der Revision nicht verkannt. 2. Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei eine Anwaltsvergütung des Klägers für die Beschaffung der Zwischenfinanzierungsmittel verneint. Die dagegen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (S 565 a ZPO). Die dagegen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (S 565 a ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 60/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts und Notars Dr. jur. Rudi Ofllaussee ■, NflBHHHH, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. - gegen den Landwirt Georg Graf von wohnhaft in CflBi Box flH/A - Prozeßbevollmächtigte II. Instanz: Beklagten und Revisionsbeklagten undflIB Rechtsanwälte Dr. Istraße ■ Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp am 29. Oktober 1987 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 14. Februar 1986 - 14 U 80/85 - wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 113.955 DM. Gründe s Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277). 1. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf die von ihm im Zusammenhang mit dem Verkauf des Gutes KfllB geltend gemachte Anwaltsvergütung verneint hat. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des S 24 Abs. 2 BNotO entgegen der Annahme der Revision nicht verkannt. Seine Annahme, der Kläger sei insoweit als Notar tätig geworden, ist frei von Rechtsirrtum. Die dagegen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). 2. Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei eine Anwaltsvergütung des Klägers für die Beschaffung der Zwischenfinanzierungsmittel verneint. Die Annahme des Berufungsgerichts, insoweit fehle es an einem Anwaltsvertrag, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die dagegen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (S 565 a ZPO). Krohn Kröner Boujong Engelhardt Werp