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BGH · in zr 60/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 60/82

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr.Halstenberg am 21. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. allgemeinen entschädigungsrechtlichen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der zwangsweisen Auferlegung von Leitungsdienstbarkeiten (Senatsurteile BGHZ 83, 61 und vom 31. 2. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß dem (durch 4 Leitungsmasten blockierten) Kiesabbau im Bereich der Masten keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Die Auffassung des Berufungsgerichts wird von der Revision nicht angegriffen (vgl. März 1977 - III ZR 10/75 aaO) eine Entschädigung für die Wertminderung, die ihr landwirtschaftlich genutztes Gelände durch die Leitungsdienstbarkeit erfahren hat, zugebilligt worden. Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, daß diese Wertminderung auf 20 % der überspannten Fläche (mit den Mastenstandorten) in der 2. Neben dem Ausgleich für die Wertminderung, die durch die Belastung des Grundbesitzes der Klägerin mit der Leitungsdienstbarkeit eingetreten ist, hat das Berufungsgericht auch eine Entschädigung dafür zugesprochen, daß vier Leitungsmasten den Kiesabbau blockieren und insoweit eine (mögliche) Nutzung der Grundstücke der Klägerin hindern. Das Gelände darf nämlich - abgesehen von den Mastenstandorten - ausgekiest werden, wie die in der Berufungsinstanz durchgeführte Beweisaufnahme ergeben hat. b) Dieser bestimmt sich nach der (weiteren) Wertminderung des Geländes, die durch die Blockierung der Kiesmengen unter den vier Masten bewirkt wird. In einem solchen Fall ist für die Entschädigungsbemessung von der Minderung des Verkehrswerts der betroffenen Flächen auszugehen (Senat surteil vom 14. September 1982 - III ZR 165/80 = WM 1982, 1280, 1281; siehe auch das in dieser Sache ergangene Senatsurteil vom 31. Zwar gewährt das Berufungsgericht insoweit als Entschädigung den abgezinsten Wert der blockierten Kiesmengen, den es mit dem Sachverständigen Dr. R^J anhand des Kubikmeterpachtpreises von 0,90 DM (bezogen auf das Jahr 1965) berechnet. Aus den Bekundungen der Zeugen Dr. A^), Hf^und Hüd ergibt sich Jedoch, daß der Grundstücksmarkt die Wertminderung, die das kieshaltige Gelände durch das Abbauhindernis erfährt, nach der Menge des blockierten Kieses einschätzt. Durch die erhebliche Abzinsung von 50.000 DM auf 20.850 DM wird im Ergebnis auch dem Umstand Rechnung getragen, daß der Grundstücksverkehr bei der Preisbemessung für ein doppelt nutzbares Grundstück im allgemeinen berücksichtigen wird, daß im Zuge der Kiesausbeute zeitweise die landwirtschaftliche Nutzbarkeit der betroffenen Flächen entfällt. 13 unten/14 oben nicht im Hinblick auf die Gründe im Senatsurteil vom 31. Die von der Revision angezogene Stelle des Senatsurteils betrifft Hinweise für die weitere Sachbehandlung durch das Berufungsgericht. Es hat sich nämlich herausgestellt, daß bei der Ermittlung der Wertminderung des überspannten Ackerlandes die Kieshaltigkeit außer Betracht bleibt. Die Berechnungsweise des Berufungsgerichts ist konsequent, wenn man berücksichtigt, daß es bei der Wertminderung der überspannten Flächen und der Wertminderung wegen der Abbaubeschränkungen um zwei unselbständige Elemente der einheitlichen Entschädigung für den Minderwert der Grundstücke geht, der auf der Belastung mit der Leitungsdienstbarkeit beruht (vgl.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 2 WHG § 287 ZPO
EntschädigungWMBerufungsgerichtWertminderungZPOGeländeaaORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 60/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der	-
vertreten durch den Präsidenten, Ki
 Beklagten und Revisionsklägerin,
 und
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr.
gegen
 Frau Maria M G^^fc RI
*
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Klägerin und Revisionsbeklagte,
2
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr.Halstenberg am 21. Dezember 1982
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Januar 1982 - 7 U 110/77 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
I.
1. Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung, nachdem die wesentlichen Rechtsfragen, die der Streitfall aufwirft, durch die beiden in diesem Verfahren ergangenen Senatsurteile vom 23. November 1972 (III ZR 77/70 = LM Art. 14 (Ea) GG Nr. 65 = WM 1973, 153) und vom 31. März 1977 (III ZR 164/74 = WM 1977, 827) geklärt sind. Im übrigen hat der erkennende Senat auch zu den
 
allgemeinen entschädigungsrechtlichen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der zwangsweisen Auferlegung von Leitungsdienstbarkeiten (Senatsurteile BGHZ 83, 61 und vom 31. März 1977 - III ZR 10/75 = WM 1977, 983, jeweils m.w.Nachw.) und der Bewertung von kieshaltigem Gelände (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 3. Juni 1982 -III ZR 98/79 - WM 1982, 985 und vom 1. Juli 1982 - III ZR 10/81 = WM 1982, 988, jeweils m.w.Nachw.) stellen, eine gefestigte Rechtsprechung entwickelt.
2. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß dem (durch 4 Leitungsmasten blockierten) Kiesabbau im Bereich der Masten keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Danach ist davon auszugehen, daß ein Kiesabbau nicht den Tatbestand einer zulassungspflichtigen Gewässerbenutzung (§§ 2, 3 WHG) verwirklicht hätte. Die Auffassung des Berufungsgerichts wird von der Revision nicht angegriffen (vgl. auch Senatsurteil vom 1. Juli 1982 - III ZR 10/80 * WM 1982, 988, 991).
II.
Die Revision hat im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
1.	Der Klägerin ist zunächst in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung (Senatsurteile BGHZ 83, 61 und vom 31. März 1977 - III ZR 10/75 aaO) eine Entschädigung für die Wertminderung, die ihr landwirtschaftlich genutztes Gelände durch die Leitungsdienstbarkeit erfahren hat, zugebilligt worden. Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, daß diese Wertminderung auf 20 % der überspannten Fläche (mit den Mastenstandorten) in der
 
Qualitätsstufe Ackerland veranschlagt worden ist (BGHZ 83» 61, 66; Gelzer/Busse, Der Umfang des Entschädigungsanspruchs aus Enteignung und enteignungsgleichem Eingriff, 2. Aufl., Rdn. 591 m.w.Nachw.; vgl. auch Aust/ Jacobs, Die EnteignungsentSchädigung S. 67). Der vom Berufungsgericht gewählte Prozentsatz liegt im Bereich tatrichterlichen Schätzungsermessens (§ 287 ZPO). Dieses ist in der Revisionsinstanz nur in beschränktem Umfange nachprüfbar (Senatsurteil vom 31. März 1977 - III ZR 10/75 aaO). Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht erkennbar.
2.	Neben dem Ausgleich für die Wertminderung, die durch die Belastung des Grundbesitzes der Klägerin mit der Leitungsdienstbarkeit eingetreten ist, hat das Berufungsgericht auch eine Entschädigung dafür zugesprochen, daß vier Leitungsmasten den Kiesabbau blockieren und insoweit eine (mögliche) Nutzung der Grundstücke der Klägerin hindern. Das begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken.
a)	Das Berufungsgericht hat nicht gegen das Verbot der Doppelentschädigung verstoßen. Es hat die unter 1) behandelte Wertminderung nach dem Verkehrswert landwirtschaftlich genutzten Geländes errechnet. Insoweit bleibt die Kieshaltigkeit der überspannten Flächen mit Recht außer Betracht. Das Gelände darf nämlich - abgesehen von den Mastenstandorten - ausgekiest werden, wie die in der Berufungsinstanz durchgeführte Beweisaufnahme ergeben hat. Auf diese Abbaumöglichkeit hat sich nach den tatrichterlichen Feststellungen der Grundstücksund Kiesmarkt eingestellt; er reagiert insoweit nicht mit (zusätzlichen) Preisabschlägen, wenn das mit der Dienstbarkeit belastete Ackerland auch noch Kiesvorkom-
 
men aufweist; es verbleibt vielmehr bei der Wertminderung, die überspanntes Ackerland erfährt.
Dagegen kann im Bereich von vier Leitungsmasten eine abbauwürdige Kiesmenge von insgesamt 50.000 m im Hinblick auf die Leitungsdienstbarkeit nicht ausgebeutet werden, wie das Berufungsgericht tatrichterlich feststellt. Diese Einbuße an eigentumsrechtlich geschützter Substanz wird durch die am Wert reinen Ackerlandes orientierte Entschädigung für die Wertminderung nicht abgegolten. Es bedarf daher eines zusätzlichen Ausgleichs.
b)	Dieser bestimmt sich nach der (weiteren) Wertminderung des Geländes, die durch die Blockierung der Kiesmengen unter den vier Masten bewirkt wird. Es handelt sich hierbei um einen dauernden Eingriff in die GrundstücksSubstanz (vgl. Ziffer II des Planfeststel-lungs-, Entschädigungsfeststellungs- und Enteignungsbeschlusses des Regierungspräsidenten in Köln vom 3. Juni 1965). Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit, die auf den Grundstücken lastet, wirkt sich in Ansehung der Kiesmassen im Bereich der vier Masten praktisch als dauerndes Auskiesungsverbot aus. In einem solchen Fall ist für die Entschädigungsbemessung von der Minderung des Verkehrswerts der betroffenen Flächen auszugehen (Senat surteil vom 14. Juli 1978 - III ZR 177/76 -; vgl. ferner Senatsurteil vom 23. September 1982 - III ZR 165/80 = WM 1982, 1280, 1281; siehe auch das in dieser Sache ergangene Senatsurteil vom 31. März 1977 - III ZR 164/74 - aaO).
Auf diese Weise hat das Berufungsgericht im Endergebnis die Entschädigung hier errechnet. Es spricht von einem Abzug (sinngemäß: vom Kaufpreis), soweit durch Mastenstandorte Kiesmasse blockiert wird (vgl. auch BU 14 unten: "weitere Wertminderung”). Auch die Anwendung der sog. Steigerungsrechtsprechung auf die gesamte Entschädigungssumme beruht letztlich auf der Vorstellung, daß die Blockierung des Kiesabbaus einen von zwei Faktoren der Verkehrswertminderung bildet.
Zwar gewährt das Berufungsgericht insoweit als Entschädigung den abgezinsten Wert der blockierten Kiesmengen, den es mit dem Sachverständigen Dr. R^J anhand des Kubikmeterpachtpreises von 0,90 DM (bezogen auf das Jahr 1965) berechnet. Aus den Bekundungen der Zeugen Dr. A^), Hf^und Hüd ergibt sich Jedoch, daß der Grundstücksmarkt die Wertminderung, die das kieshaltige Gelände durch das Abbauhindernis erfährt, nach der Menge des blockierten Kieses einschätzt. Vergleichspreise standen hier zur Ermittlung der durch die Abbaubeschränkung bewirkten Minderung des Grundstückswerts wegen der Besonderheiten des Falles nicht zur Verfügung. Den Wert der blockierten Kiesmengen hat das sachverständig beratene Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß berechnet. Die Orientierung der Verkehrswertminderung an diesem (abgezinsten) Betrag hält sich im Rahmen der tatrichterlichen Schätzung nach § 287 ZPO (vgl. auch Senat surteile vom 14. Dezember 1978 - III ZR 6/77 = NJW 1980, 39 = WM 1979, 314 zu 5 b und vom 1. Juli 1982 aaO zu III 2 c). Die Annahme einer Wertminderung von 20.850 DM erscheint bei einer blockierten Kiesmenge von 50.000 wP und einem Pachtpreis von 0,90 DM pro wP (bezogen auf 1965) vertretbar, zu demal seinerzeit für kies-haltiges Gelände Grundstückspreise bis zu 16 DM/m ge-
 
boten wurden. Durch die erhebliche Abzinsung von 50.000 DM auf 20.850 DM wird im Ergebnis auch dem Umstand Rechnung getragen, daß der Grundstücksverkehr bei der Preisbemessung für ein doppelt nutzbares Grundstück im allgemeinen berücksichtigen wird, daß im Zuge der Kiesausbeute zeitweise die landwirtschaftliche Nutzbarkeit der betroffenen Flächen entfällt.
c)	Entgegen der Ansicht der Revision verstoßen die Ausführungen im Berufungsurteil S. 13 unten/14 oben nicht im Hinblick auf die Gründe im Senatsurteil vom 31. März 1977 aaO S. 9 f. gegen die Bindungswirkung des § 565 Abs. 2 ZPO. Die von der Revision angezogene Stelle des Senatsurteils betrifft Hinweise für die weitere Sachbehandlung durch das Berufungsgericht. Derartige Fingerzeige binden aber das Berufungsgericht nicht (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 41. Aufl. § 565 Anm. 2 A). Im übrigen entfällt eine Bindung aber auch, weil das Berufungsgericht aufgrund der Beweisergebnisse in der wiedereröffneten Verhandlung einen neuen Sachverhalt zugrunde legt (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO). Es hat sich nämlich herausgestellt, daß bei der Ermittlung der Wertminderung des überspannten Ackerlandes die Kieshaltigkeit außer Betracht bleibt.
3.	Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Anwendung der Steigerungsrechtsprechung begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Die Berechnungsweise des Berufungsgerichts ist konsequent, wenn man berücksichtigt, daß es bei der Wertminderung der überspannten Flächen und der Wertminderung wegen der Abbaubeschränkungen um zwei unselbständige Elemente der einheitlichen Entschädigung für den Minderwert der Grundstücke geht, der auf der Belastung mit der Leitungsdienstbarkeit beruht (vgl. auch oben).
Krohn	Tidow	Kröner
 Boujong
Halstenberg